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Änderungstext
Neuntes Landesgesetz zur Änderung des Landesstraßengesetzes
Vom 20. März 2013
(GBl. Nr.4 vom 25.05.2013 S.35)
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:
Das Landesstraßengesetz in der Fassung vom 1. August 1977 (GVBl. S. 273), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Juli 2009 (GVBl. S. 280), BS 91-1, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "der Landespflege" durch die Worte "des Naturschutzes und der Landschaftspflege" ersetzt.
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "oder Kreisstraßen" durch die Worte "und Kreisstraßen sowie dem überörtlichen, insbesondere touristischen Verkehr dienende selbstständige Geh- und Radwege" ersetzt.
b) In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort "und" die Worte "bei nicht dem Absatz 1 Satz 1 unterfallenden" eingefügt.
3. § 5a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe " §§ 1, 2, 3b und 3c Abs. 1, § 3e Abs. 1" durch die Angabe " §§ 1, 2, 3b, 3c und 3e Abs. 1" und die Angabe "5. September 2001 (BGBl. I S. 2350)" durch die Angabe "24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94)" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 2 Halbsatz 1 werden die Worte "in der Fassung vom 23. August 2001 (BGBl. I S. 2218)" durch die Worte "vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3704)" ersetzt.
4. In § 12 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte "mit mehr als" durch das Wort "ab" ersetzt.
5. In § 16 Abs. 1 werden nach dem Wort "Straßenbaulast" die Worte "für öffentliche Straßen im Sinne dieses Gesetzes" eingefügt.
6. In § 20 a Abs. 2 wird die Angabe " § 31" durch die Angabe " § 67" ersetzt.
7. Dem § 27 wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Die Eigentümer. und Besitzer von Grundstücken innerhalb der geschlossenen Ortslage sind verpflichtet, den von ihrem Grundstück auf öffentliche Straßen ragenden Bewuchs auf ihre Kosten zu beseitigen. Kommen die Eigentümer oder Besitzer dieser Verpflichtung nicht nach, so kann die Straßenbaubehörde, in den Ortsdurchfahrten auch die Gemeinde, außer bei Gefahr im Verzug nach Aufforderung und Fristsetzung auf Kosten der Eigentümer oder Besitzer die Beseitigung des überhängenden oder herausragenden Bewuchses veranlassen und die Kosten durch Leistungsbescheid geltend machen. Dies gilt auch für Bundesstraßen."
8. § 40 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
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(1) Wer eine Straße mehr als verkehrsüblich verunreinigt, hat die Verunreinigung ohne Aufforderung unverzüglich zu beseitigen; andernfalls kann die Straßenbaubehörde, in Ortsdurchfahrten auch die Gemeinde, die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers beseitigen. | "(1) Wer eine Straße mehr als verkehrsüblich, beispielsweise durch Öl oder andere wassergefährdende Stoffe, verunreinigt, hat die Verunreinigung unbeschadet seiner zivilrechtlichen Verantwortlichkeiten ohne Aufforderung unverzüglich vollständig zu beseitigen; anderenfalls kann die Straßenbaubehörde, in Ortsdurchfahrten im Sinne dieses Gesetzes und von Bundesstraßen auch die Gemeinde, die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers beseitigen oder beseitigen lassen und die Kosten durch Leistungsbescheid geltend machen. Bei Gefahr im Verzug können die nach Satz 1 Halbsatz 2 zuständigen Stellen die erforderlichen Maßnahmen selbst oder durch einen Beauftragten unmittelbar ausführen, wenn nicht abgewartet werden kann, bis eine nach Satz 1 Halbsatz 1 pflichtige Person die Maßnahmen trifft. § 6 Abs. 2 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes in der Fassung vom 10. November 1993 (GVBl. S. 595, BS 2012-1) in der jeweils geltenden Fassung findet entsprechende Anwendung. Die kommunalen Aufgabenträger können den Kostenersatz durch Satzung regeln und hierbei Pauschalbeträge festlegen; das Kommunalabgabengesetz findet entsprechende Anwendung." |
9. Dem § 46 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: "Abweichend hiervon findet § 7 Anwendung auf selbstständige Geh- und Radwege, für die die Planfeststellung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 vorgeschrieben ist oder gemäß § 5 Abs. 5 Satz 1 vorgeschrieben wird."
10. In § 47 Abs. 2 werden die Worte "für Rheinland-Pfalz" gestrichen.
11. In § 61a wird die Verweisung " § 13 des Finanzausgleichsgesetzes" durch die Verweisung " § 14 des Landesfinanzausgleichsgesetzes" ersetzt.
12. In Anlage 1 wird die Angabe " § 3 c Abs. 1" jeweils durch die Angabe " § 3 c" ersetzt.
13. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) Im Eingangssatz wird die Angabe " § 3 c Abs. 1" durch die Angabe " § 3 c" ersetzt.
b) In Nummer 2.2 werden die Worte "einschließlich geschützter Biotope gemäß § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) und § 28 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) sowie der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 BNatSchG" gestrichen.
c) Nummer 2.3 erhält folgende Fassung:
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| "2.3 Belastbarkeit der Schutzgüter unter besonderer Berücksichtigung folgender Gebiete und von Art und Umfang des ihnen jeweils zugewiesenen Schutzes (Schutzkriterien):
2.3.1 Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung nach § 25 Abs. 2 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) vom 28. September 2005 (GVBl. S. 387, BS 791-1) in Verbindung mit Anlage 1 der Landesverordnung zur Änderung der Anlagen 1 und 2 zu § 25 Abs. 2 des Landesnaturschutzgesetzes vom 22. Juni 2010 (GVBl. S. 106, BS 791-1/1) sowie Europäische Vogelschutzgebiete nach § 25 Abs. 2 LNatSchG in Verbindung mit Anlage 2 der Landesverordnung zur Änderung der Anlagen 1 und 2 zu § 25 Abs. 2 des Landesnaturschutzgesetzes, 2.3.2 Naturschutzgebiete nach § 23 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 17 LNatSchG einschließlich einstweilig sichergestellter Naturschutzgebiete nach § 24 LNatSchG, 2.3.3 Nationalparke und Nationale Naturmonumente nach § 24 BNatSchG, 2.3.4 Biosphärenreservate, Landschaftsschutzgebiete und Naturparke nach den §§ 25 bis 27 BNatSchG in Verbindung mit den §§ 19 bis 21 LNatSchG, 2.3.5 Naturdenkmäler nach § 28 BNatSchG in Verbindung mit § 22 LNatSchG einschließlich einstweilig sichergestellter Naturdenkmale nach § 24 LNatSchG, 2.3.6 geschützte Landschaftsbestandteile, einschließlich Alleen, nach § 29 BNatSchG in Verbindung mit § 23 LNatSchG einschließlich einstweilig sichergestellter geschützter Landschaftsbestandteile nach § 24 LNatSchG, 2.3.7 gesetzlich geschützte Biotope nach § 30 BNatSchG in Verbindung mit § 28 LNatSchG sowie geschützte Waldgebiete nach den §§ 17, 18 und 19 des Landeswaldgesetzes, 2.3.8 Wasserschutzgebiete nach § 51 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in Verbindung mit § 13 des Landeswassergesetzes (LWG), Heilquellenschutzgebiete nach § 53 WHG in Verbindung mit § 18 LWG, Risikogebiete nach § 73 Abs. 1 WHG, Überschwemmungsgebiete nach § 76 WHG in Verbindung mit § 88 LWG sowie Gewässerrandstreifen nach § 38 WHG in Verbindung mit § 15 a LWG, 2.3.9 Gebiete, in denen die in den Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Umweltqualitätsnormen bereits überschritten sind, 2.3.10 Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte, insbesondere Zentrale Orte und Siedlungsschwerpunkte in verdichteten Räumen im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 5 des Raumordnungsgesetzes, 2.3.11 in der Denkmalliste (§ 10 des Denkmalschutzgesetzes - DSchG -) oder in amtlichen Karten verzeichnete unbewegliche Kulturdenkmäler (§ 4 Abs. 1 DSchG), Grabungsschutzgebiete im Sinne des § 22 DSchG sowie sonstige Gebiete, die von der zuständigen Denkmalschutzbehörde (§ 24 DSchG) als archäologisch bedeutende Landschaften eingestuft worden sind." |
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.