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Regelwerk

Änderungstext

Vierte Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über Bauunterlagen und die bautechnische Prüfung
- Rheinland-Pfalz -

Vom 25. Januar 2017

(GVBl. Nr. 2 vom 09.02.2017 S. 9)


Aufgrund des § 87 Abs. 2 und 4 Nr. 3 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz vom 24. November 1998 (GVBl. S. 365), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juni 2015 (GVBl. S. 77), BS 213-1, wird verordnet:

Artikel 1

Die Landesverordnung über Bauunterlagen und die bautechnische Prüfung vom 16. Juni 1987 (GVBl. S. 165), zuletzt geändert durch § 15 der Verordnung vom 24. September 2007 (GVBl. S. 197), BS 213-1-1, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nr. 6 werden die Worte "eine amtliche topographische Karte" durch die Worte "ein Auszug aus der amtlichen topografischen Karte" ersetzt.

bb) Satz 2

Ein Lageplan ist nicht erforderlich bei der baulichen Änderung oder der Änderung der Nutzung von Gebäuden, wenn

  1. die Außenwände und Dächer nicht geändert werden und
  2. die Änderung der Benutzung nicht wesentlich ist.

wird gestrichen.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "und für eine Schwarz-Weiß-Mikroverfilmung geeignet" gestrichen.

bb) Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Für den Bauantrag, die Baubeschreibung und einen Antrag auf Abweichung sind die von der obersten Bauaufsichtsbehörde vorgeschriebenen Vordrucke zu verwenden." § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt."

c) In Absatz 4 Satz 1 Halbsatz 2 wird die Angabe "Satz 1" gestrichen.

d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

"(5) Hat die oberste Bauaufsichtsbehörde Vordrucke für die bauaufsichtlichen Verfahren herausgegeben, sind diese zu verwenden."

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Halbsatz 1 werden die Worte "gemeindlichen Vermessungsdienststelle nach § 5 Buchst. c des Katastergesetzes" durch die Worte "behördlichen Vermessungsstelle einer kommunalen Gebietskörperschaft nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen (LGVerm)" ersetzt.

bb) Satz 3

Die Erstausfertigung des Lageplans muß vom zuständigen Katasteramt oder von der zuständigen Vermessungsdienststelle beglaubigt sein.

wird gestrichen.

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Ein nicht auf der Grundlage einer amtlichen Liegenschaftskarte oder einer von dieser abgeleiteten Stadtgrundkarte erstellter Lageplan genügt, wenn den Bauunterlagen ein nach Absatz 1 Satz 3 beglaubigter Auszug aus der amtlichen Liegenschaftskarte oder einer von dieser abgeleiteten Stadtgrundkarte mit den Angaben nach Absatz 4 Nr. 2 und 3 mindestens im Maßstab 1:1000 beigefügt ist oder das Katasteramt auf dem Lageplan bescheinigt hat, dass die Angaben nach Absatz 4 Nr. 2 und 3 mit dem Katasternachweis übereinstimmen. Erstellt eine öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin, ein öffentlich bestellter Vermessungsingenieur oder eine Vermessungsdienststelle nach § 5 Buchstabe c des Katastergesetzes den Lageplan, so können diese die Übereinstimmung bescheinigen."(2) Ein nicht auf der Grundlage einer amtlichen Liegenschaftskarte oder einer von dieser abgeleiteten Stadtgrundkarte erstellter Lageplan genügt, wenn
  1. den Bauunterlagen ein Auszug aus der amtlichen Liegenschaftskarte oder einer von dieser abgeleiteten Stadtgrundkarte mit den Angaben nach Absatz 4 Nr. 2 und 3 mindestens im Maßstab 1: 1.000 beigefügt ist oder
  2. das Vermessungs- und Katasteramt oder eine sonstige öffentliche Vermessungsstelle nach § 2 Abs. 2 Satz 2 LGVerm auf dem Lageplan bescheinigt hat, dass die Angaben nach Absatz 4 Nr. 2 und 3 mit dem Liegenschaftskataster übereinstimmen."

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "besonderen" gestrichen und werden die Worte "einer zur Ausführung von Vermessungen nach § 5 des Katastergesetzes befugten Person oder Stelle" durch die Worte "dem Vermessungs- und Katasteramt oder einer sonstigen öffentlichen Vermessungsstelle nach § 2 Abs. 2 Satz 2 LGVerm" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe "Satz 2" gestrichen.

d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 wird das Wort "katastermäßigen" gestrichen und werden nach dem Wort "Flächeninhalt" die Worte "nach dem Liegenschaftskataster" eingefügt.

bb) In Nummer 4 werden nach dem Wort "Höhenlage" die Worte "und den Höhenverlauf" eingefügt.

cc) In Nummer 9 werden die Worte "Aufstell- und Bewegungsflächen" durch das Wort "Flächen" ersetzt und nach dem Wort "Kraftfahrzeuge" die Worte "der Abstellplätze für Fahrräder" eingefügt.

dd) In Nummer 11 werden die Worte "Jauche- und Güllebehälter" gestrichen.

e) In Absatz 6 Satz 1 werden die Worte "sind die Zeichen der" durch das Wort "ist" und wird das Wort "verwenden" durch das Wort "beachten" ersetzt.

f) Absatz 7

(7) Bei Gebäuden, die unmittelbar an oder im vorgeschriebenen Mindestabstand von der Grundstücksgrenze errichtet werden sollen, ist der Verlauf der rechtmäßigen Grenze des Baugrundstücks durch ein Zeugnis nach § 1 Abs. 2 des Landesgesetzes über den Grenznachweis bei Neubauten und die Gebäudeeinmessung vom 12. Mai 1953 (GVBl. S. 60, BS 219-1) nachzuweisen, wenn die Bauaufsichtsbehörde nicht nach § 1 Abs. 3 dieses Gesetzes auf das Zeugnis verzichtet.

wird gestrichen.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 Buchst. b wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort "Wärmepumpen" die Worte "und Brennstoffzellenheizgeräte" eingefügt.

bb) In Nummer 2 Buchst. d werden nach dem Wort "Aufzugsschächte" die Worte "Aufzüge und nutzbaren Grundfläche der Fahrkörbe von Personenaufzügen" eingefügt.

cc) Folgende Nummer 2 Buchst. h wird angefügt:

"h) aus Gründen der Barrierefreiheit erforderlichen Bewegungsflächen,".

dd) Nummer 3 Buchst. b erhält folgende Fassung:

altneu
b) der mittleren Höhe des Fußbodens des höchstgelegenen Aufenthaltsraums über der Geländeoberfläche und der Höhe der höchstgelegenen für die Feuerwehr erforderlichen anleiterbaren Stelle bei Gebäuden der Gebäudeklasse 2 und 3, bei Gebäuden der Gebäudeklasse 4 der Höhe des Fußbodens des höchstgelegenen Aufenthaltsraums über der Geländeoberfläche,"b) der mittleren Höhe des Fußbodens des höchstgelegenen Geschosses über der Geländeoberfläche, in dem Aufenthaltsräume möglich sind,"

ee) In Nummer 3 Buchst. g wird das Wort "vorhandenen" durch das Wort "natürlichen" und das Wort "künftigen" durch das Wort "geplanten" ersetzt.

ff) In Nummer 4 werden vor dem Wort "Geländeoberfläche" die Worte "natürlichen und geplanten" eingefügt.

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
(3) In den Bauzeichnungen sind anzugeben:
  1. die Maße und die wesentlichen Bauprodukte und Bauarten,
  2. das Brandverhalten der Baustoffe und die Feuerwiderstandsdauer der Bauteile, soweit an die Baustoffe oder Bauteile Anforderungen aus Gründen des Brandschutzes gestellt werden, sowie die Einrichtungen und Anlagen zur Brandmeldung, Brandbekämpfung und Rauchabführung, der Sicherheitsbeleuchtung und der Sicherheitsstromversorgung,
  3. die Rohbaumaße der Fenster, Türen und sonstigen Öffnungen,
  4. die Lage der Hauptanschlüsse der Versorgungsleitungen und der für die Feuerwehr anleiterbaren Stellen (Fenster nach § 37 Abs. 2 LBauO),
  5. bei Änderung baulicher Anlagen die abzubrechenden und die neuen Bauteile.
"(3) In den Bauzeichnungen sind anzugeben:
  1. die Maße und die wesentlichen Bauprodukte und Bauarten,
  2. die Rohbaumaße der Fenster, Türen und sonstigen Öffnungen; soweit erforderlich bei Türen auch das lichte Durchgangsmaß,
  3. die Lage der Hauptanschlüsse der Versorgungsleitungen,
  4. bei Änderung baulicher Anlagen die abzubrechenden und die neuen Bauteile."

c) In Absatz 4 werden die Worte "sind die Zeichen der" durch das Wort "ist" und wird das Wort "verwenden" durch das Wort "beachten" ersetzt.

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Worte "Bezirksschornsteinfegermeisterin oder des Bezirksschornsteinfegermeisters" durch die Worte "bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird die Verweisung " § 11 des Gerätesicherheitsgesetzes" durch die Verweisung " § 34 des Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte "soweit öffentliche Förderungsmittel beansprucht werden," gestrichen.

d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In der Einleitung wird das Wort "prüffähige" gestrichen.

bb) In Nummer 3 werden nach dem Wort "Stellplätze" die Worte "für Kraftfahrzeuge" eingefügt und wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

cc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:

"4. die herzustellenden Abstellplätze für Fahrräder; ihre Anzahl ist auf der Grundlage des § 47 Abs. 1 Satz 6 LBauO herzuleiten; soweit örtliche Regelungen bestehen, sind diese der Berechnung zugrunde zu legen."

5. § 5 erhält folgende Fassung:

altneu
" § 5 Bautechnische Nachweise

(1) Zum Nachweis der Standsicherheit sind die erforderlichen Berechnungen mit einer Darstellung des gesamten statischen Systems sowie die erforderlichen Konstruktionszeichnungen vorzulegen. Zeichnungen und Berechnungen müssen übereinstimmen und gleiche Positionsangaben haben.

(2) Die statischen Berechnungen müssen die Standsicherheit der geplanten baulichen Anlage und ihrer Teile nachweisen. Die Beschaffenheit des Baugrunds und seine Tragfähigkeit sind anzugeben. Die Bauaufsichtsbehörde kann gestatten, daß die Standsicherheit auf andere Weise als durch statische Berechnungen nachgewiesen wird.

(3) Die Bauaufsichtsbehörde kann auf die Vorlage eines Nachweises der Standsicherheit verzichten, wenn bauliche Anlagen oder ihre Teile nach Bauart, statischem System, baulicher Durchbildung und Abmessungen sowie hinsichtlich ihrer Beanspruchung einer bewährten, insbesondere durch technische Baubestimmungen nach § 3 Abs. 3 LBauO im Einzelnen festgelegten Ausführungen entsprechen.

(4) Zum Nachweis des Wärmeschutzes, des Schallschutzes, des Brandschutzes einschließlich des Brandverhaltens der Baustoffe und der Feuerwiderstandsdauer der Bauteile sind, soweit erforderlich, Zeichnungen, Beschreibungen, Berechnungen, Prüfzeugnisse oder Gutachten vorzulegen.

" § 5 Bautechnische Nachweise

(1) Zum Nachweis der Standsicherheit sind die erforderlichen Berechnungen mit einer Darstellung des gesamten statischen Systems sowie die erforderlichen Konstruktionszeichnungen vorzulegen. Die statischen Berechnungen müssen die Standsicherheit der geplanten baulichen Anlage und ihrer Teile nachweisen. Die Beschaffenheit des Baugrunds und seine Tragfähigkeit sind anzugeben. Die Bauaufsichtsbehörde kann gestatten, dass die Standsicherheit auf andere Weise als durch statische Berechnungen nachgewiesen wird. Sie kann auf die Vorlage eines Nachweises der Standsicherheit verzichten, wenn bauliche Anlagen oder ihre Teile nach Bauart, statischem System, baulicher Durchbildung und Abmessung sowie hinsichtlich ihrer Beanspruchung einer bewährten, insbesondere durch technische Baubestimmungen nach § 3 Abs. 3 LBauO im Einzelnen fest gelegten Ausführung entsprechen.

(2) Zum Nachweis des Brandschutzes sind im Lageplan, in den Bauzeichnungen oder in der Baubeschreibung, soweit erforderlich, insbesondere anzugeben:

  1. die Bauteile, Einrichtungen und Vorkehrungen, an die Anforderungen hinsichtlich des Brandschutzes gestellt werden, wie Brandwände und Decken, Trenn- und Flurwände, Installationsschächte und -kanäle sowie Unterdecken und Systemböden, Feuerschutzabschlüsse und Rauchschutztüren sowie dicht- und selbstschließende Türen, Brandsperren und Abschottungen, Öffnungen zur Rauchableitung und Fenster, die auch der Rauchableitung dienen, und Vorkehrungen gegen die Brandausbreitung bei Doppelfassaden und hinterlüfteten Bekleidungen,
  2. das Brandverhalten der Baustoffe (Baustoffklasse) und die Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden und aussteifenden sowie der raumabschließenden Bauteile (Feuerwiderstandsklasse) entsprechend den Benennungen nach § 15 Abs. 2 und 3 LBauO oder den Klassifizierungen nach den Anlagen zur Bauregelliste A Teil 1,
  3. die schematische Darstellung und Beschreibung der Lüftungsanlage mit Angabe der Feuerwiderstands- und Baustoffklasse der Bauteile und Lüftungsleitungsabschnitte,
  4. die Nutzungseinheiten, die Brand-, Rauch- und Räumungsabschnitte,
  5. die aus Gründen des Brandschutzes erforderlichen Abstände innerhalb und außerhalb des Gebäudes,
  6. die Rettungswege nach § 15 Abs. 4 LBauO, insbesondere notwendige Treppenräume, Ausgänge, notwendige Flure, Türen einschließlich deren Art und Aufschlagrichtung, mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stellen nach § 15 Abs. 4 Satz 3 LBauO einschließlich der Fenster nach § 37 Abs. 2 LBauO unter Angabe der Höhe über der Geländeoberfläche sowie der lichten Maße und Brüstungshöhen der Fenster,
  7. die Flächen für die Feuerwehr, insbesondere Zu- und Durchgänge, Zu- und Durchfahrten, Bewegungsflächen und Aufstellflächen für Hubrettungsfahrzeuge, jeweils einschließlich der Neigungen,
  8. die Löschwasserversorgung.

Bei Sonderbauten einschließlich Mittel- und Großgaragen müssen, soweit es für die Beurteilung erforderlich ist, zusätzlich Angaben gemacht werden insbesondere über:

  1. brandschutzrelevante Einzelheiten der Raumnutzungen, wie die Anzahl der die bauliche Anlage nutzenden Personen, besondere Personen- und Besuchergruppen sowie Explosions- oder erhöhte Brandgefahren, Brandlasten, Gefahrstoffe und Risikoanalysen,
  2. Rettungswegbreiten und -längen, Einzelheiten der Rettungswegführung und -ausbildung einschließlich Sicherheitsbeleuchtung und -kennzeichnung,
  3. anlagentechnische Maßnahmen zum Brandschutz, wie Anlagen und Einrichtungen zur Brandfrüherkennung, Brandmeldung, Alarmierung, Brandbekämpfung, Rauchableitung, Rauchfreihaltung (z.B. bei Sicherheitstreppenräumen), einschließlich eines sicherheitstechnischen Steuerungskonzeptes,
  4. die Sicherheitsstromversorgung,
  5. die Bemessung der Löschwasserversorgung, die Einrichtungen zur Löschwasserentnahme sowie Löschwasserrückhaltung,
  6. betriebliche und organisatorische Maßnahmen zur Brandverhütung, Brandbekämpfung und Rettung von Menschen und Tieren wie Feuerwehrplan, Brandschutzordnung, Räumungskonzept, Werkfeuerwehr, Bestellung von Brandschutz beauftragten und Selbsthilfekräften.

Der Nachweis des Brandschutzes kann auch gesondert in Form eines objektbezogenen Brandschutzkonzeptes dargestellt werden.

(3) Zum Nachweis des Wärmeschutzes, des baulichen Schallschutzes sowie des Erschütterungsschutzes sind, soweit erforderlich, Zeichnungen, Beschreibungen, Berechnungen, Prüfzeugnisse oder Gutachten vorzulegen. Der Nachweis des Wärmeschutzes beinhaltet die Nachweise über die Einhaltung der Anforderungen des konstruktiven Wärmeschutzes und der Energieeinsparverordnung, soweit diese Anforderungen an die Transmissionswärmeverluste stellen.

(4) Die Bauzeichnungen, Baubeschreibungen, Berechnungen und Konstruktionszeichnungen sowie sonstige Zeichnungen und Beschreibungen, die den bautechnischen Nachweisen zugrunde liegen, müssen miteinander übereinstimmen und gleiche Positionsangaben haben."

6. In § 6 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte "sind die Zeichen der" durch das Wort "ist" und wird das Wort "verwenden" durch das Wort "beachten" ersetzt.

7. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird jeweils die Angabe "Satz 1" gestrichen.

bb) In Satz 2 wird die Verweisung " § 1 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 4" durch die Verweisung " § 1 Abs. 2 bis 5" ersetzt.

b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Sofern sich das Vorhaben im Geltungsbereich einer Satzung mit Festsetzungen nach § 88 LBauO befindet, sind die zur Prüfung der Zulässigkeit erforderlichen Angaben auf geeignete Weise darzulegen."

c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
(4) Für die bautechnischen Nachweise gilt § 5 entsprechend."(4) Für die bautechnischen Nachweise gilt § 5 entsprechend; bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 sind Angaben zum Nachweis des Brandschutzes nach § 5 Abs. 2 jedoch nicht erforderlich. Abweichend von Satz 1 sind für Vorhaben im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 66 Abs. 1 LBauO die bautechnischen Nachweise nicht vorzulegen; sie sind auf der Baustelle vorzuhalten, der Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen und dauerhaft aufzubewahren (§ 66 Abs. 1 Satz 4 LBauO)."

d) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

"(6) Für Windenergieanlagen bis zu einer Gesamthöhe von 10 m, auf Dächern bis zu einer Gesamthöhe von 2 m, die nicht nach § 62 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. f LBauO genehmigungsfrei sind, genügen

  1. der Lageplan nach § 2,
  2. die Ansichten nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 einschließlich der Maße entsprechend § 3 Abs. 3 Nr. 1 und
  3. die Baubeschreibung nach § 4 Abs. 1, in der die Art der Windenergieanlage unter Beifügung gesicherter Datenblätter zum Geräuschverhalten zu erläutern ist.

Bautechnische Nachweise (§ 5) sind nicht beizufügen."

8. In § 8 Abs. 2 und § 9 Abs. 2 wird die Verweisung " § 1 Abs. 2 bis 4" jeweils durch die Verweisung " § 1 Abs. 2 bis 5" ersetzt.

9. § 10

§ 10 Bauunterlagen für die Typengenehmigung

(1) Dem Antrag auf Erteilung einer Typengenehmigung nach § 75 LBauO brauchen nur die in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3 und 4 genannten Bauunterlagen beigefügt zu werden.

(2) Die Bauunterlagen sind in dreifacher Ausfertigung bei der obersten Bauaufsichtsbehörde einzureichen.

(3) § 1 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

wird gestrichen.

10. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "Satz 1" gestrichen.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Verweisung " § 1 Abs. 2 und 3" durch die Verweisung " § 1 Abs. 2 und 3 Satz 1 und Abs. 5" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

"die elektronische Form ist ausgeschlossen."

11. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 wird das Wort "katastermäßigen" gestrichen und werden nach dem Wort "Grundstücks" die Worte "nach dem Liegenschaftskataster" eingefügt.

b) In Absatz 5 wird die Verweisung " § 1 Abs. 2, 3 und 4 Satz 1" durch die Verweisung " § 1 Abs. 2, 3 und 4 Satz 1 und 3 und Abs. 5" ersetzt.

12. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Zum Nachweis der Bauvorlageberechtigung sind der Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen:
  1. in den Fällen des § 64 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LBauO eine Bescheinigung der Architektenkammer Rheinland-Pfalz über die Eintragung in die Architektenliste,
  2. in den Fällen des § 64 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LBauO eine Bescheinigung der Kammer der Beratenden Ingenieure des Landes Rheinland-Pfalz über die Eintragung in diese Liste.
"(1) Zum Nachweis der Bauvorlageberechtigung sind der Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen:
  1. in den Fällen des § 64 Abs. 2 Nr. 1 und 3 LBauO eine Bescheinigung der Architekten kammer Rheinland-Pfalz über die Eintragung in die Architektenliste, das Verzeichnis für auswärtige Berufsange hörige oder eine vergleichbare Bescheinigung eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland,
  2. in den Fällen des § 64 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 und 4 LBauO eine Bescheinigung der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz über die Eintragung in die jeweiligen Listen und Verzeichnisse oder eine vergleichbare Bescheinigung eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland."

b) In Absatz 2 wird die Verweisung " § 64 Abs. 6" durch die Verweisung " § 64 Abs. 9" ersetzt.

c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
(3) Zum Nachweis der Berechtigung zur Erstellung von Standsicherheitsnachweisen im vereinfachten Genehmigungsverfahren ist der Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen eine Bescheinigung der Kammer der Beratenden Ingenieure des Landes Rheinland-Pfalz über die Eintragung in die Liste nach § 66 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 LBauO vorzulegen."(3) Zum Nachweis der Berechtigung zur Erstellung von Standsicherheitsnachweisen im vereinfachten Genehmigungsverfahren, die nicht von Prüfsachverständigen geprüft werden müssen, ist der Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen eine Bescheinigung der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz über die Eintragung in die Liste nach § 66 Abs. 6 Satz 1 LBauO oder das entsprechende Verzeichnis oder eine vergleichbare Bescheinigung eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland vorzulegen."

13. § 14 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 wird der Klammerzusatz "(z.B. den Finanz- und Katasterämtern)" gestrichen und werden nach dem Wort "sind" die Worte "nach Maßgabe von Mitteilungspflichten in anderen Rechtsvorschriften" eingefügt.

b) In Absatz 3 wird der Klammerzusatz "(z.B. zur Veröffentlichung in Bautennachweisen)" gestrichen.

14. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Die Bauaufsichtsbehörde prüft den Standsicherheitsnachweis einschließlich der Feuerwiderstandsdauer der Bauteile, sofern nicht die Bauherrin oder der Bauherr entsprechende Bescheinigungen sachverständiger Personen nach § 65 Abs. 4 LBauO vorlegt; dies gilt nicht für Vorhaben im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 66 LBauO oder im Freistellungsverfahren nach § 67 LBauO. Bei der Prüfung nach Satz 1 sind die Anforderungen des Brandschutzes, des Wärmeschutzes und des Schallschutzes an die Konstruktion zu berücksichtigen."(1) Bei der Prüfung des Standsicherheitsnachweises einschließlich der Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden und aussteifenden Bauteile sind auch die Anforderungen des Wärmeschutzes, des baulichen Schallschutzes und des Erschütterungsschutzes an die Konstruktion zu berücksichtigen."

b) Absatz 2

(2) Die Bauaufsichtsbehörde kann die Prüfung nach Absatz 1 auf ein Prüfamt, eine Prüfstelle oder eine Prüfingenieurin oder einen Prüfingenieur für Baustatik übertragen. Soweit sie die Bauüberwachung nach § 78 LBauO nicht selbst durchführt, soll sie die Person oder Stelle, die die Nachweise geprüft hat, auch mit der Durchführung der Prüfung nach Absatz 1 beauftragen.

wird gestrichen.

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt geändert:

In Satz 2 werden die Worte "Statische Typenberechnungen" durch die Worte "Typenprüfungen nach § 75 LBauO" ersetzt und nach dem Wort "Baustatik" die Worte "durchzuführen beziehungsweise" eingefügt.

15. Nach § 15 wird folgender neue § 16 eingefügt:

" § 16 Aufbewahrungspflichten

Bauherrinnen und Bauherren und ihre Rechtsnachfolger haben Bauunterlagen sowie ergänzende Nachweise, Bescheinigungen und Erklärungen, die in baurechtlichen Verfahren erforderlich sind, dauerhaft aufzubewahren. Die Aufbewahrungspflichten der Bauaufsichtsbehörden bleiben unberührt."

16. Der bisherige § 16 wird § 17.

17. Die Anlage erhält die aus der Anlage zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt einen Monat nach der Verkündung in Kraft.

Neu:

.

 Anlage
(zu Artikel 1 Nr. 17)
Anlage
(zu § 2 Abs. 6 sowie § 3 Abs. 4 sowie § 6 Abs. 2 und 3)

Zeichen und Farben für Bauunterlagen 1

Alt:

.

Zeichen für Bauvorlagen Anlage
(zu § 2 Abs. 6, § 3 Abs. 4 sowie § 6 Abs. 2 und 3)


1.Lageplan
1.1Vorhandene öffentliche Verkehrfläche
1.2Festgesetzte, aber noch nicht vorhandene Verkehrsflächen
1.3Öffentliche Grünflächen
Für die Darstellung der jeweiligen Grünflächen
Parkanlage  Dauerkleingärten
ZeltplatzSportplatz
BadeplatzSpielplatz
Friedhof
1.4Vorhanden Wohngebäude
1.5Vorhandene bauliche Anlagen
1.6Geplante bauliche Anlagen
1.7Zu beseitigende bauliche Anlagen
1.8Flächen, die von Baulast betroffen sind (grau)
 
2.Bauzeichnungen
2.1Vorhandene Bauteile (dunkelgrau)
2.2Geplante Bauteile (hellgrau)
2.3Zu beseitigende Bauteile
  
3.Grundstücksentwässerung
3.1Vorhandene Anlagen
Schmutzwasserleitung
Regenwasserleitung
Mischwasserleitung
3.2Geplante Leitungen
Schmutzwasserleitung
Regenwasserleitung
Mischwasserleitung
3.3Zu beseitigende Anlagen
Schmutzwasserleitung
Regenwasserleitung
Mischwasserleitung

ID 17/0244

ENDE

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