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BauuntPrüfVO - Landesverordnung über Bauunterlagen und die bautechnische Prüfung
- Rheinland-Pfalz -
Vom 16. Juni 1987
(GVBl.1987 S.165)
▾ Änderungen
§ 1 Bauunterlagen für die Baugenehmigung 17 21
(1) Dem Bauantrag sind folgende Bauunterlagen beizufügen:
(2) Umfang, Inhalt und Zahl der Bauunterlagen richten sich nach dem jeweiligen Vorhaben. Die Bauunterlagen müssen Angaben über sämtliche Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser enthalten. Im Lageplan und in jeder Bauzeichnung muss neben der numerischen Angabe des Maßstabs zur Kalibrierung auch eine grafische Maßstabsleiste enthalten sein, sofern nicht vorhandene Maßketten eine Kalibrierung ermöglichen. Diese ist mit den tatsächlichen Distanzen zu beschriften. Die Bauaufsichtsbehörde kann auf einzelne Bauunterlagen oder Angaben in Bauunterlagen verzichten, wenn diese zur Beurteilung des Vorhabens nicht erforderlich sind. Sie kann weitere Bauunterlagen sowie Schaubilder, Lichtbilder oder Modelle verlangen, wenn diese zur Beurteilung des Vorhabens erforderlich sind.
(3) Der Antrag mit den zugehörigen Bauunterlagen ist einschließlich der Bauzeichnungen und sonstigen Bauunterlagen elektronisch in Textform einzureichen. Die Bauaufsichtsbehörde kann im Benehmen mit den Verbandsgemeindeverwaltungen oder den Verwaltungen verbandsfreier Gemeinden Vorgaben zur elektronischen Einreichung machen.
(4) Jeder Antrag, jede Anzeige und jede Bauunterlage muss als eine eigene Einzeldatei erstellt und abgespeichert und in einem archivfähigen Portable Document Format (PDF/A nach ISO 19005-1) übermittelt werden. Dateianlagen innerhalb der PDF-Dateien sind unzulässig. Die gewählten Dateinamen müssen je einzelne Datei die Angaben zum Dateiinhalt und das Erstellungsdatum im Format Jahr, Monat, Tag (jjjjmmtt) enthalten. Die Bauaufsichtsbehörde kann im Benehmen mit den Verbandsgemeindeverwaltungen oder den Verwaltungen verbandsfreier Gemeinden die Dateigrößen aus technischen Gründen beschränken.
(5) Sind Datenträger einzureichen, sind sie mit Bezeichnung des Bauvorhabens und dem Ordner "Antrag", den Ordnern gemäß § 1 Abs. 1 sowie zu den Anforderungen aufgrund der sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften und dem Ordner "sonstige Unterlagen" jeweils ohne weitere Unterordner herzustellen. Die einzelnen Dateien sowie der Datenträger dürfen keine Sicherheitseinstellungen und keinen Schreibschutz enthalten.
(6) Die Bauaufsichtsbehörde kann im Benehmen mit den Verbandsgemeindeverwaltungen oder den Verwaltungen verbandsfreier Gemeinden andere Dateistrukturen, Bezeichnungen der Dateien, Strukturierungen der Antragsunterlagen und Dateigrößen zur Übermittlung der Daten zulassen oder verlangen.
(7) Hat die oberste Bauaufsichtsbehörde Vordrucke für die bauaufsichtlichen Verfahren herausgegeben, sind diese zu verwenden.
(8) Die Bauaufsichtsbehörde kann ergänzend Papierexemplare der Bauunterlagen nachfordern, wenn dies für die Beurteilung des Bauvorhabens im Einzelfall erforderlich ist. Papierexemplare müssen dem Format DIN A4 entsprechen oder auf diese Größe gefaltet sein.
(9) Abweichend von Absatz 3 soll die Bauaufsichtsbehörde die Einreichung des Antrags in Papierform zulassen, wenn die Einreichung in elektronischer Form für die Bauherrinnen und Bauherrn unzumutbar ist. Sie kann die Durchführung des schriftlichen Verfahrens verlangen, wenn dies aus technischen oder organisatorischen Gründen erforderlich ist. Die Bauaufsichtsbehörde informiert die Verbandsgemeindeverwaltung oder die Verwaltung einer verbandsfreien Gemeinde über die Entscheidung nach Satz 1 oder Satz 2. Bei Einreichung in Papierform sind die Bauunterlagen in zweifacher Ausfertigung einzureichen; ist die Verbandsgemeindeverwaltung für die Erteilung der Baugenehmigung nicht zuständig, so sind die Bauunterlagen mit Ausnahme der Nachweise nach Absatz 1 Nr. 4 in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Für Anlagen und Räume, die für gewerbliche Betriebe bestimmt sind, ist eine weitere Ausfertigung einzureichen. Sind im Baugenehmigungsverfahren andere Behörden oder Stellen zu beteiligen, kann die Bauaufsichtsbehörde die Einreichung weiterer Ausfertigungen verlangen. Die Absätze 1, 2, 7 und 8 gelten entsprechend.
(1) Der Lageplan ist auf der Grundlage einer amtlichen Liegenschaftskarte oder einer von dieser abgeleiteten Stadtgrundkarte, die von einer behördlichen Vermessungsstelle einer kommunalen Gebietskörperschaft nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen (LGVerm) vorgehalten wird, mindestens im Maßstab 1 : 1.000 zu erstellen; die Bauaufsichtsbehörde kann einen größeren Maßstab verlangen. Der Maßstab ist auf dem Lageplan anzugeben.
(2) Ein nicht auf der Grundlage einer amtlichen Liegenschaftskarte oder einer von dieser abgeleiteten Stadtgrundkarte erstellter Lageplan genügt, wenn
(3) Wenn es die Grundstücks-, Gebäude oder Grenzverhältnisse erfordern, kann die Bauaufsichtsbehörde verlangen, daß der Lageplan von dem Vermessungs- und Katasteramt oder einer sonstigen öffentlichen Vermessungsstelle nach § 2 Abs. 2 Satz 2 LGVerm angefertigt wird. Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) Der Lageplan muss insbesondere enthalten:
(5) Der Inhalt des Lageplans ist auf besonderen Blättern darzustellen, wenn er sonst unübersichtlich würde.
(6) Für die Darstellung im Lageplan ist Nummer 1 der Anlage zu dieser Verordnung zu beachten. Die sonstigen Darstellungen sind, soweit erforderlich, durch Beschriftung zu kennzeichnen.
(1) Für die Bauzeichnungen ist der Maßstab 1 : 100 zu verwenden. Die Bauaufsichtsbehörde kann einen anderen Maßstab verlangen oder zulassen, wenn ein solcher zur Darstellung der erforderlichen Eintragungen notwendig oder ausreichend ist. Der Maßstab ist auf den Bauzeichnungen anzugeben.
(2) In den Bauzeichnungen sind insbesondere darzustellen:
(3) In den Bauzeichnungen sind anzugeben:
(4) Für die Darstellung in den Bauzeichnungen ist Nummer 2 der Anlage zu dieser Verordnung zu beachten.
(5) Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, daß einzelne Bauzeichnungen oder Teile von ihnen durch besondere Zeichnungen, Zeichen und Farben erläutert werden.
(1) In der Baubeschreibung ist das geplante Vorhaben, insbesondere nach seiner Konstruktion und Nutzung, zu erläutern, soweit dies zur Beurteilung erforderlich ist und die notwendigen Angaben nicht in den Lageplan und die Bauzeichnungen aufgenommen werden können. Für Feuerungsanlagen sowie Anlagen zur Lagerung schädlicher oder brennbarer Flüssigkeiten und Gase sind besondere Baubeschreibungen erforderlich. Die Baubeschreibung von Feuerungsanlagen muß die Bestätigung der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers enthalten, dass die Abgasanlagen und die Aufstellung der Feuerstätten den baurechtlichen und den sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen.
(2) Bei Anlagen und Räumen für gewerbliche Betriebe, die einer Genehmigung nach § 4 oder § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder einer Erlaubnis nach einer aufgrund des § 34 des Produktsicherheitsgesetzes erlassenen Vorschrift nicht bedürfen, muss die Baubeschreibung eine Betriebsbeschreibung mit Angaben enthalten über
(Gültig ab 01.04.2025 Bei Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe, die nach § 63 Abs. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) in der jeweils geltenden Fassung einer Eignungsfeststellung voraussichtlich nicht bedürfen oder bei sonstigen Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, die nach § 40 Abs. 3 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 905) in der jeweils geltenden Fassung voraussichtlich nicht anzeigepflichtig sind, muss die Baubeschreibung eine Betriebsbeschreibung mit Angaben gemäß § 40 Abs. 2 AwSV enthalten; § 42 AwSV gilt entsprechend. Bei Jauche-, Gülle- und Silagesickersaftanlagen, die nach Anlage 7 Nr. 6.1 Satz 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 3 AwSV einer Anzeige nicht bedürfen, muss die Baubeschreibung Angaben über die bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweise der Anlagenteile und eine Betriebsbeschreibung zur Einhaltung der allgemeinen Anforderungen von Anlage 7 Nr. 2.2 AwSV enthalten.)
(3) Der Baubeschreibung für Gebäude ist eine Berechnung des umbauten Raums und der Wohn- und Nutzflächen beizufügen. In der Baubeschreibung von baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, sowie von anderen Anlagen und Einrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 LBauO sind die Herstellungskosten des geplanten Vorhabens anzugeben.
(4) Für vorhandene und geplante bauliche Anlagen auf dem Grundstück ist eine Berechnung aufzustellen über
§ 5 Bautechnische Nachweise 17 19
(1) Zum Nachweis der Standsicherheit sind die erforderlichen Berechnungen mit einer Darstellung des gesamten statischen Systems sowie die erforderlichen Konstruktionszeichnungen vorzulegen. Die statischen Berechnungen müssen die Standsicherheit der geplanten baulichen Anlage und ihrer Teile nachweisen. Die Beschaffenheit des Baugrunds und seine Tragfähigkeit sind anzugeben. Die Bauaufsichtsbehörde kann gestatten, dass die Standsicherheit auf andere Weise als durch statische Berechnungen nachgewiesen wird. Sie kann auf die Vorlage eines Nachweises der Standsicherheit verzichten, wenn bauliche Anlagen oder ihre Teile nach Bauart, statischem System, baulicher Durchbildung und Abmessung sowie hinsichtlich ihrer Beanspruchung einer bewährten, insbesondere durch Technische Baubestimmungen nach § 87a LBauO im Einzelnen fest gelegten Ausführung entsprechen.
(2) Zum Nachweis des Brandschutzes sind im Lageplan, in den Bauzeichnungen oder in der Baubeschreibung, soweit erforderlich, insbesondere anzugeben:
Bei Sonderbauten einschließlich Mittel- und Großgaragen müssen, soweit es für die Beurteilung erforderlich ist, zusätzlich Angaben gemacht werden insbesondere über:
Der Nachweis des Brandschutzes kann auch gesondert in Form eines objektbezogenen Brandschutzkonzeptes dargestellt werden.
(3) Zum Nachweis des Wärmeschutzes, des baulichen Schallschutzes sowie des Erschütterungsschutzes sind, soweit erforderlich, Zeichnungen, Beschreibungen, Berechnungen, Prüfzeugnisse oder Gutachten vorzulegen. Der Nachweis des Wärmeschutzes beinhaltet die Nachweise über die Einhaltung der Anforderungen des konstruktiven Wärmeschutzes und der Energieeinsparverordnung, soweit diese Anforderungen an die Transmissionswärmeverluste stellen.
(4) Die Bauzeichnungen, Baubeschreibungen, Berechnungen und Konstruktionszeichnungen sowie sonstige Zeichnungen und Beschreibungen, die den bautechnischen Nachweisen zugrunde liegen, müssen miteinander übereinstimmen und gleiche Positionsangaben haben.
§ 6 Darstellung der Grundstücksentwässerung 17
(1) Die Anlagen zur Beseitigung von Abwasser und Niederschlagswasser (Grundstücksentwässerung) sind in einem Entwässerungsplan mindestens im Maßstab 1 : 500 darzustellen und, soweit erforderlich, durch eine Baubeschreibung und durch Bauzeichnungen zu erläutern.
(2) In dem Entwässerungsplan ist insbesondere darzustellen:
Für die Darstellung der Leitungen ist Nummer 3 der Anlage zu dieser Verordnung zu beachten.
(3) In die Grundrisse und Schnitte der Bauzeichnungen sind in schematischer Darstellung insbesondere einzutragen:
Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Kleinkläranlagen, Gruben und Sickeranlagen sind durch besondere Bauzeichnungen darzustellen.
§ 7 Bauunterlagen für das vereinfachte Genehmigungsverfahren und das Freistellungsverfahren 17 21
(1) Dem Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für Vorhaben im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 66 LBauO sind die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 sowie, soweit erforderlich, die in § 1 Abs. 1 Nr. 6 genannten Bauunterlagen beizufügen. § 1 Abs. 2 bis 9 sowie die § § 2 bis 4 und 6 gelten entsprechend.
(2) Abweichend von § 3 Abs. 2 sind für Vorhaben im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 66 Abs. 1 LBauO die Einzeichnungen nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. d bis g sowie die Angaben oder Einzeichnungen nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c und f nicht erforderlich.
(3) Abweichend von § 4 Abs. 1 sind für Vorhaben im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 66 Abs. 1 LBauO Baubeschreibungen für Gebäude und Feuerungsanlagen nicht erforderlich; § 4 Abs. 3 bleibt unberührt. Sofern sich das Vorhaben im Geltungsbereich einer Satzung mit Festsetzungen nach § 88 LBauO befindet, sind die zur Prüfung der Zulässigkeit erforderlichen Angaben auf geeignete Weise darzulegen.
(4) Für die bautechnischen Nachweise gilt § 5 entsprechend; bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 sind Angaben zum Nachweis des Brandschutzes nach § 5 Abs. 2 jedoch nicht erforderlich. Abweichend von Satz 1 sind für Vorhaben im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 66 Abs. 1 LBauO die bautechnischen Nachweise nicht vorzulegen; sie sind auf der Baustelle vorzuhalten, der Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen und dauerhaft aufzubewahren (§ 66 Abs. 1 Satz 4 LBauO).
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für Vorhaben im Freistellungsverfahren nach § 67 LBauO entsprechend.
(6) Für Windenergieanlagen bis zu einer Gesamthöhe von 10 m, auf Dächern bis zu einer Gesamthöhe von 2 m, die nicht nach § 62 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. f LBauO genehmigungsfrei sind, genügen
Bautechnische Nachweise (§ 5) sind nicht beizufügen.
§ 8 Bauunterlagen für den Abbruch und die Beseitigung baulicher Anlagen 17 21
(1) Dem Antrag auf Erteilung der Genehmigung zum Abbruch oder zur Beseitigung baulicher Anlagen sind unter Bezeichnung des Grundstücks nach Straße, Hausnummer, Grundbuch und Liegenschaftskataster eine Beschreibung der baulichen Anlagen nach ihrer wesentlichen Konstruktion sowie eine Beschreibung des vorgesehenen Abbruchvorgangs mit Angabe der vorgesehenen Geräte und der beabsichtigten Sicherungsmaßnahmen beizufügen. Bei dem Abbruch von Gebäuden ist ferner eine Berechnung des umbauten Raums und der Wohn- und Nutzflächen vorzulegen.
(2) § 1 Abs. 2 bis 9 gilt entsprechend.
§ 9 Bauunterlagen für den Bauvorbescheid 17 21
(1) Dem Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheides nach § 72 LBauO sind die Bauunterlagen beizufügen, die zur Beurteilung der zu entscheidenden Fragen erforderlich sind.
(2) § 1 Abs. 2 bis 9 gilt entsprechend.
§ 10 Bauunterlagen für die Typenprüfung sowie die Typengenehmigung 17 21
(1) Dem Antrag auf Erteilung einer Typenprüfung nach § 75 LBauO oder einer Typengenehmigung nach § 75a LBauO brauchen nur die in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3 und 4 genannten Bauunterlagen beigefügt zu werden.
(2) § 1 Abs. 2 bis 9 gilt entsprechend.
§ 11 Bauunterlagen für Fliegende Bauten 17 21
(1) Dem Antrag auf Erteilung einer Ausführungsgenehmigung für Fliegende Bauten nach § 76 Abs. 2 LBauO brauchen nur die in § 1 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 4 genannten Bauunterlagen beigefügt zu werden. Die Baubeschreibung muss ausreichende Angaben über die Konstruktion, den Aufbau und den Betrieb der Fliegenden Bauten enthalten.
(2) Die Bauunterlagen sind in zweifacher Ausfertigung bei der für die Erteilung der Ausführungsgenehmigung zuständigen Stelle einzureichen.
(3) § 1 Abs. 2, 7 und 8 gilt entsprechend. Die Bauzeichnungen müssen aus Papier auf Gewebe bestehen; die elektronische Form ist ausgeschlossen. Die Bauunterlagen müssen aus dauerhaftem Papier lichtbeständig hergestellt sein.
§ 12 Bauunterlagen für Werbeanlagen und Warenautomaten 17 21
(1) Dem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zum Errichten, Aufstellen, Anbringen oder Ändern von Werbeanlagen sind beizufügen:
Für eine Werbeanlage, die an einem Gebäude angebracht werden soll, das nach Straße und Hausnummer bezeichnet werden kann, ist ein Lageplan nicht erforderlich, wenn die Werbeanlage nicht in den öffentlichen Straßenraum hineinragt.
(2) Für den Lageplan ist mindestens der Maßstab 1 : 1000 zu verwenden; der Maßstab ist auf dem Lageplan anzugeben. Der Lageplan muß insbesondere enthalten:
(3) Für die Bauzeichnungen ist mindestens der Maßstab 1 : 50 zu verwenden; der Maßstab ist auf den Bauzeichnungen anzugeben. In den Bauzeichnungen sind insbesondere darzustellen:
(4) In der Baubeschreibung sind, soweit dies zur Beurteilung erforderlich ist und die notwendigen Angaben nicht in den Lageplan und die Bauzeichnungen aufgenommen werden können, insbesondere anzugeben:
(5) § 1 Abs. 2 bis 8 und Abs. 9 Satz 1 bis 4, 6 und 7 gilt entsprechend.
(6) Für Warenautomaten gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend.
§ 13 Nachweis der Bauvorlageberechtigung sowie der Berechtigung für die Erteilung von Standsicherheitsnachweisen 17 24 25
(1) Zum Nachweis der Bauvorlageberechtigung sind der Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen:
(2) In den Fällen des § 64 (Abs. 9 gültig ab 01.04.2025 Abs. 10) LBauO ist der Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen eine Bescheinigung der zuständigen oberen Bauaufsichtsbehörde vorzulegen.
(3) Zum Nachweis der Berechtigung zur Erstellung von Standsicherheitsnachweisen im vereinfachten Genehmigungsverfahren, die nicht von Prüfsachverständigen geprüft werden müssen, ist der Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen eine Bescheinigung der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz über die Eintragung in die Liste nach § 66 Abs. 6 Satz 1 LBauO oder das entsprechende Verzeichnis oder eine vergleichbare Bescheinigung eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland vorzulegen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Vorhaben im Freistellungsverfahren nach § 67 LBauO entsprechend.
§ 14 Übermittlung personenbezogener Daten an andere Behörden und private Stellen 17 21
(1) Personenbezogene Daten der antragstellenden Person dürfen an andere, im Baugenehmigungsverfahren zu beteiligende Behörden nur weitergegeben werden, wenn sie für deren Entscheidungen erforderlich sind (§ 65 Abs. 5 Satz 2 LBauO). Bei der Weiterleitung des Bauantrags sind nur die Bauunterlagen beizufügen, die die anderen Behörden für ihre Entscheidung benötigen. Die Behörden dürfen die übermittelten Daten nur zu dem Zweck nutzen, zu dem sie ihnen übermittelt worden sind. Der antragstellenden Person sind die Behörden bekanntzugeben, die personenbezogene Daten erhalten haben.
(2) Kopien des Bauscheins dürfen nur die in § 70 Abs. 3 bis 5 LBauO genannten Personen und Stellen erhalten. Im Baugenehmigungsverfahren nicht beteiligte Behörden, die zur Erfüllung der ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben im Zusammenhang mit der Errichtung baulicher Anlagen Kenntnis von erteilten Baugenehmigungen haben müssen, sind nach Maßgabe von Mitteilungspflichten in anderen Rechtsvorschriften, soweit erforderlich, der Name und die Anschrift der Bauherrin oder des Bauherrn, die Art, die Zweckbestimmung und der umbaute Raum des Vorhabens, der Zeitpunkt der abschließenden Fertigstellung oder der Genehmigung des Abbruchs und die Bezeichnung des Grundstücks mitzuteilen. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) An private Stellen dürfen personenbezogene Daten nur mit Einwilligung der antragstellenden Person weitergegeben werden.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Vorhaben im Freistellungsverfahren nach § 67 LBauO entsprechend.
§ 15 Prüfung des Standsicherheitsnachweises 17 21
(1) Bei der Prüfung des Standsicherheitsnachweises einschließlich der Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden und aussteifenden Bauteile sind auch die Anforderungen des Wärmeschutzes, des baulichen Schallschutzes und des Erschütterungsschutzes an die Konstruktion zu berücksichtigen.
(2) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann allgemein anordnen, dass die Prüfung nach Absatz 1 für bestimmte Arten von Vorhaben oder Konstruktionen nur von einem Prüfamt, einer Prüfstelle oder bestimmten Prüfingenieurinnen und Prüfingenieuren für Baustatik durchgeführt werden darf; die Auswahl der Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Baustatik kann sie auf ein Prüfamt oder eine Prüfstelle für Baustatik übertragen. Typenprüfungen nach § 75 LBauO, Typengenehmigungen nach § 75a LBauO sowie Standsicherheitsnachweise für Fliegende Bauten sind stets von einem Prüfamt oder einer Prüfstelle für Baustatik durchzuführen beziehungsweise zu prüfen.
§ 16 Aufbewahrungspflichten 17
Bauherrinnen und Bauherren und ihre Rechtsnachfolger haben Bauunterlagen sowie ergänzende Nachweise, Bescheinigungen und Erklärungen, die in baurechtlichen Verfahren erforderlich sind, dauerhaft aufzubewahren. Die Aufbewahrungspflichten der Bauaufsichtsbehörden bleiben unberührt.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Zeichen und Farben für Bauunterlagen | Anlage 17 (zu § 2 Abs. 6, § 3 Abs. 4 sowie § 6 Abs. 2 und 3) |
1. | Lageplan |
Zeichen |
Farbe | |
1.1 | Vorhandene Wohngebäude | ![]() | Grau | |
1.2 | Vorhandene Gebäude für Wirtschaft oder Gewerbe | ![]() | Hellgrau | |
1.3 | Vorhandende Gebäude für öffentliche Zwecke | ![]() | Dunkelgrau | |
1.4 | Geplante Gebäude und sonstige Anlagen |
| Rot | |
1.5 | Zu beseitigende bauliche Anlagen |
| Gelb | |
1.6 | Flächen, die von Baulasten betroffen sind | ![]() | Braun | |
2. | Bauzeichnungen | |||
2.1 | Vorhandene Bauteile (dunkelgrau) | ![]() |
Grau | |
2.2 | Geplante Bauteile (hellgrau) | ![]() |
Rot | |
2.3 | Zu beseitigende Bauteile |
|
Gelb | |
3. | Grundstücksentwässerung | |||
3.1 | Vorhandene Leitungen | |||
Schmutzwasserleitung |
| Grau | ||
Regenwasserleitung |
| Grau | ||
Mischwasserleitung |
| Grau | ||
3.2 | Geplante Leitungen | |||
Schmutzwasserleitung |
| Baun | ||
Regenwasserleitung |
| Blau | ||
Mischwasserleitung | ![]() | Violett | ||
3.3 | Zu beseitigende Leitungen | |||
Schmutzwasserleitung |
| Gelb | ||
Regenwasserleitung |
| Gelb | ||
Mischwasserleitung |
| Gelb |
1) Die Zeichen können wahlweise in Farbe dargestellt werden.
![]() | ENDE | ![]() |
...
X
⍂
↑
↓