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Änderungstext
Landesgesetz zur Änderung baurechtlicher Vorschriften
- Rheinland-Pfalz -
Vom 3. Februar 2021
(GVBl. Nr. 6 vom 12.02.2021 S. 66)
Fn. 1
Die Landesbauordnung Rheinland-Pfalz vom 24. November 1998 (GVBl. S. 365), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juni 2019 (GVBl. S. 112), BS 213-1, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 1 Satz 3 wird nach dem Wort "gelten" das Wort "auch" eingefügt.
2. In § 4 Satz 1 wird das Wort "Umweltschutzes" durch die Worte "Umwelt- und Klimaschutzes" ersetzt.
3. In § 8 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort "Garagen" die Worte "ohne Feuerstätten" eingefügt.
4. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Abweichend von den Sätzen 4 und 5 sind Bauteile, die feuerbeständig oder hochfeuerhemmend sein müssen, aus brennbaren Baustoffen zulässig, sofern sie den Technischen Baubestimmungen nach § 87a Abs. 2 entsprechen; dies gilt nicht für Wände nach § 30 Abs. 1 und in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 für Wände nach § 34 Abs. 6 Satz 1."
b) Absatz 4 Satz 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Abweichend von Satz 1 genügt ein Rettungsweg, wenn der Treppenraum der notwendigen Treppe so angeordnet und beschaffen ist, dass Feuer und Rauch nicht eindringen können (Sicherheitstreppenraum). | "Abweichend von Satz 1 genügt ein Rettungsweg,
|
5. In § 28 Abs. 2 wird folgender neue Satz 3 eingefügt:
"Abweichend von Satz 2 sind Außenwandbekleidungen, die den Technischen Baubestimmungen nach § 87a Abs. 2 entsprechen, mit Ausnahme der Dämmstoffe, aus normalentflammbaren Baustoffen zulässig."
6. § 29 Abs. 3 Satz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Sie sind mit mindestens feuerhemmenden, rauchdichten und selbstschließenden Abschlüssen zu versehen. | "Sie sind mit mindestens feuerhemmenden, dicht- und selbstschließenden Abschlüssen zu versehen." |
7. § 30 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 wird folgender neue Satz 3 eingefügt:
"Abweichend von Satz 2 Nr. 3 bis 5 genügen hinsichtlich der Feuerwiderstandsfähigkeit der Bauteile in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 und Satz 2 die dort genannten Anforderungen."
b) In Absatz 8 Satz 3 Halbsatz 1 werden nach dem Komma die Worte "dicht- und" eingefügt.
8. § 31 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Halbsatz 2 werden nach dem Wort "Wohnungen" die Worte "und Nutzungseinheiten mit einer Nutzfläche von nicht mehr als 400 m2 in nicht mehr als zwei Geschossen" eingefügt.
b) In Satz 3 Halbsatz 1 wird nach dem Wort "feuerhemmenden" das Wort ", hochfeuerhemmenden" eingefügt.
9. In § 32 Abs. 6 Satz 1 werden die Worte "anschließenden Gebäudes" durch die Worte "höheren Gebäudeteils" ersetzt.
10. § 35 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Worte "die einzige Verbindung zwischen Aufenthaltsräumen und Treppenräumen bilden" durch die Worte "als Rettungswege dienen" ersetzt.
b) Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Im Übrigen gilt für Wände und Brüstungen Absatz 3 entsprechend. | "Für Wände und Brüstungen von offenen Gängen mit nur einer Fluchtrichtung gilt Absatz 3 entsprechend; Fenster sind in diesen Außenwänden ab einer Brüstungshöhe von 0,90 m zulässig." |
11. § 37 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 1 werden nach dem Wort "hoch" die Worte "und von innen leicht zu öffnen" eingefügt.
b) In Absatz 3 wird folgender neue Satz 1 eingefügt:
"Jedes Kellergeschoss ohne Fenster muss mindestens eine Öffnung ins Freie haben, um eine Rauchableitung zu ermöglichen."
12. In § 40 Abs. 8 Halbsatz 2 wird die Zahl "200" durch die Zahl "400" ersetzt.
13. In § 45 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 werden nach dem Wort "feuerhemmend" die Worte ", dicht- und selbstschließend" eingefügt.
14. § 46 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Halbsatz 1 werden die Worte "in nach Geschlechtern getrennten Räumen" gestrichen.
b) In Halbsatz 2 werden die Worte "Räume müssen" durch die Worte "Toilettenräume sollen" ersetzt.
15. § 50 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 5 werden die Worte "Auffangvorrichtungen für Löschwasser" durch das Wort "Löschwasserrückhalteeinrichtungen" ersetzt.
bb) In Nummer 6 wird das Wort "Verbrennungsmotore" durch das Wort "Verbrennungsmotoren" ersetzt.
b) Absatz 2 Nr. 6 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
6. Krankenhäuser und ähnliche Einrichtungen der Gesundheitspflege, bauliche Anlagen zum Zweck der Pflege oder Betreuung, Tages- und Begegnungsstätten sowie Wohnheime, | "6. Krankenhäuser und ähnliche Einrichtungen der Gesundheitspflege, bauliche Anlagen zum Zweck der Pflege oder Betreuung, Tages- und Begegnungsstätten sowie Wohnheime, einschließlich der Gebäude mit Nutzungseinheiten zum Zwecke der Pflege und Betreuung von Personen mit Pflegebedürftigkeit oder Behinderung, deren Selbstrettungsfähigkeit eingeschränkt ist, wenn die Nutzungseinheiten
bestimmt sind," |
16. In § 53 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort "Aktenzeichens" die Worte "sowie des Namens, der Anschrift und der Rufnummer der Bauherrin oder des Bauherrn" eingefügt.
17. In § 61 wird nach der Angabe "67" die Angabe ", 76" eingefügt.
18. § 62 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 Buchst. b Halbsatz 1 werden nach dem Wort "Höhe" die Worte ", auf Gebäuden gemessen ab dem Schnittpunkt der Anlage mit der Dachhaut, im Außenbereich freistehend mit bis zu 15 m Höhe," eingefügt.
b) Nummer 11 wird wie folgt geändert:
aa) Folgender neue Buchstabe k wird eingefügt:
"k) Zapfsäulen und Tankautomaten genehmigter Tankstellen,".
bb) Der bisherige Buchstabe k wird Buchstabe l.
19. § 63 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3
(3) Der Bauantrag und die Bauunterlagen müssen von der Bauherrin oder dem Bauherrn sowie von den Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfassern, die von sachverständigen Personen im Sinne des § 56 Abs. 2 oder des § 65 Abs. 4 bearbeiteten Unterlagen und Bescheinigungen von diesen mit Tagesangabe unterschrieben sein.
wird gestrichen.
b) Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden Absätze 3 bis 5.
20. § 64 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "unterschrieben sein" durch die Worte "verantwortet werden" ersetzt.
b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird vor dem Wort "Unternehmen" das Wort "In" eingefügt und werden die Worte "unterschreiben lassen" durch die Worte "verantwortet werden" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Worte "durch Unterschrift" gestrichen.
c) Absatz 8
(8) Ingenieurinnen und Ingenieure, die aufgrund des § 95 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 der Landesbauordnung für Rheinland-Pfalz vom 27. Februar 1974 (GVBl. S. 53) planvorlageberechtigt sind und hierüber eine Bescheinigung der Bezirksregierung erhalten haben, sind auf Antrag ohne weiteren Nachweis in die Liste nach Absatz 2 Nr. 2 einzutragen.
wird gestrichen.
d) Der bisherige Absatz 9 wird Absatz 8.
21. § 66 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe "Gebäudeklasse 2" durch die Angabe "Gebäudeklassen 1 und 2" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "wird" die Worte "auf Verlangen der Bauherrin oder des Bauherrn" eingefügt.
c) In Absatz 4 Satz 3 wird die Verweisung " § 63 Abs. 4" durch die Verweisung " § 63 Abs. 3" ersetzt.
d) In Absatz 7 Satz 2 werden nach der Angabe "Satz 1" die Worte "oder der vergleichbaren Liste eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland" eingefügt.
22. § 67 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Halbsatz 1 wird das Wort "Vorlage" durch das Wort "Eingang" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird nach der Angabe "Satz 2" die Angabe "Nr. 1" eingefügt.
cc) Satz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die Gemeindeverwaltung leitet eine Ausfertigung der Bauunterlagen an die Bauaufsichtsbehörde weiter, soweit sie nicht selbst die Aufgaben der Bauaufsicht wahrnimmt. | "Die Gemeindeverwaltung leitet die Bauunterlagen elektronisch an die Bauaufsichtsbehörde weiter, soweit sie nicht selbst die Aufgaben der Bauaufsicht wahrnimmt; wurden die Bauunterlagen nicht elektronisch eingereicht, leitet die Gemeindeverwaltung eine Ausfertigung der Bauunterlagen weiter." |
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Worte "die vorgelegten" durch das Wort "vorgelegte", die Worte "in der Vorlage" durch die Worte "bei Einreichung der Bauunterlagen" und das Wort "ist" durch das Wort "sind" ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Werden Unterlagen gleichzeitig bei der Bauaufsichtsbehörde elektronisch eingereicht, informiert die Gemeinde die Bauaufsichtsbehörde über die Abgabe der Erklärung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und gegebenenfalls über die Erklärung der Bauherrin oder des Bauherrn, dass die Einreichung der Unterlagen als Bauantrag behandelt werden soll."
c) In Absatz 4 und 5 Satz 2 wird die Verweisung " § 63 Abs. 1 bis 3" jeweils durch die Verweisung " § 63 Abs. 1 und 2" ersetzt.
23. § 68 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die Unterschrift gilt als Zustimmung. | "Stimmen die Nachbarinnen und Nachbarn zu, ist diese Zustimmung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde nachzuweisen." |
b) In Satz 4 werden die Worte "eine Unterschrift" durch die Worte "die Zustimmung" ersetzt.
24. Dem § 69 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:
"Bezüglich des Brandschutzes bedarf es der Zulassung einer Abweichung durch die Bauaufsichtsbehörde nach Satz 1 sowie eines Nachweises gegenüber der Bauaufsichtsbehörde nach Satz 2 nicht, soweit die Bauherrin oder der Bauherr eine Bescheinigung einer sachverständigen Person im Sinne der Rechtsverordnung nach § 87 Abs. 5 vorlegt, dass die bauaufsichtlichen Anforderungen auch unter Berücksichtigung von Abweichungen erfüllt sind. Satz 3 gilt nicht, soweit Abweichungen von Bestimmungen bezüglich des Brandschutzes erforderlich sind, die auch dem Schutz nachbarlicher Interessen dienen, und die Nachbarinnen und Nachbarn nicht zugestimmt haben."
25. § 70 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(4) Die Gemeindeverwaltung ist von der Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde zu benachrichtigen. Wird die Baugenehmigung erteilt, so sind ihr eine Abschrift des Bauscheins sowie je eine Ausfertigung der mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Bauunterlagen zu übersenden. | "(4) Der Gemeindeverwaltung ist die Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde durch Übermittlung des Bescheids zur Kenntnis zu geben." |
Hat gemäß § 58 Abs. 1 Satz 2 eine Verbandsgemeindeverwaltung über die Baugenehmigung zu entscheiden, kann das rechtswidrig versagte Einvernehmen einer Ortsgemeinde nur nach Absatz 5 im Widerspruchsverfahren ersetzt werden.
wird gestrichen.
27. In § 86 Abs. 5 werden die Worte "Abschriften erteilen" durch die Worte "einen Auszug erstellen" ersetzt.
28. § 87 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 4 Halbsatz 1 wird das Wort "Verbrennungsmotore" durch das Wort "Verbrennungsmotoren" ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Es kann dabei für verschiedene Arten von Bauvorhaben unterschiedliche Anforderungen und Verfahren festlegen. | "Es kann dabei
vorschreiben." |
c) In Absatz 7 Satz 2 werden nach dem Wort "Verfahrensvorschriften" die Worte "sowie die Straf- und Bußgeldbestimmungen" eingefügt.
29. § 89 Abs. 4 Satz 1 Nr. 18 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
18. gegen eine Verfahrens- oder Betriebsbestimmung verstößt, die in einer auf Grund des § 87 Abs. 1 Nr. 5 oder 6 erlassenen Rechtsverordnung enthalten ist, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldbestimmung verweist. | "18. gegen eine Verfahrens- oder Betriebsbestimmung verstößt, die in einer aufgrund des § 87 Abs. 1 Nr. 5 oder 6 oder Abs. 7 erlassenen Rechtsverordnung enthalten ist oder auf die verwiesen wird, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldbestimmung verweist." |
30. Es werden folgende Worte und Verweisungen ersetzt:
a) in § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 und § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 "landwirtschaftliche" durch "land- oder forstwirtschaftliche",
b) in § 19 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 1, § 73 Abs. 1 Halbsatz 1, § 74 Abs. 2 Satz 1 und § 75 Abs. 2 Satz 1 und Satz 3 Halbsatz 2 "schriftlichen" durch "in Textform gestellten",
c) in § 55 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 5, § 66 Abs. 5 Satz 1, § 67 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2, § 68 Abs. 2 Satz 3 und § 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 1 "schriftlich" durch "in Textform" und
d) in § 75a Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 und § 76 Abs. 3 Satz 3 " § 63 Abs. 2 und 3" durch " § 63 Abs. 2".
31. Es werden folgende Worte gestrichen:
a) in § 9 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 und § 69 Abs. 2 Satz 1 "schriftlich" und
b) in § 19 Abs. 1, § 24 Abs. 1, § 72 Satz 1 Halbsatz 1 und § 86 Abs. 4 Satz 1 "schriftlichen".
Die Landesverordnung über Bauunterlagen und die bautechnische Prüfung vom 16. Juni 1987 (GVBl. S. 165), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juni 2019 (GVBl. S. 112), BS 213-1-1, wird wie folgt geändert:
1. § 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 1 Bauunterlagen für die Baugenehmigung
(1) Dem Bauantrag sind folgende Bauunterlagen beizufügen:
(2) Umfang, Inhalt und Zahl der Bauunterlagen richten sich nach dem jeweiligen Vorhaben. Die Bauaufsichtsbehörde kann auf einzelne Bauunterlagen oder Angaben in Bauunterlagen verzichten, wenn diese zur Beurteilung des Vorhabens nicht erforderlich sind. Sie kann weitere Bauunterlagen sowie Schaubilder, Lichtbilder oder Modelle verlangen, wenn diese zur Beurteilung des Vorhabens erforderlich sind. (3) Die Bauunterlagen müssen aus dauerhaftem Papier lichtbeständig hergestellt geeignet sein. § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt. (4) Die Bauunterlagen sind in zweifacher Ausfertigung einzureichen; ist die Verbandsgemeindeverwaltung oder die Verwaltung der verbandsfreien Gemeinde für die Erteilung der Baugenehmigung nicht zuständig, so sind die Bauunterlagen mit Ausnahme der Nachweise nach Absatz 1 Nr. 4 in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Für Anlagen und Räume, die für gewerbliche Betriebe bestimmt sind, ist eine weitere Ausfertigung einzureichen. Sind im Baugenehmigungsverfahren andere Behörden oder Stellen zu beteiligen, kann die Bauaufsichtsbehörde die Einreichung weiterer Ausfertigungen verlangen. (5) Hat die oberste Bauaufsichtsbehörde Vordrucke für die bauaufsichtlichen Verfahren herausgegeben, sind diese zu verwenden. | " § 1 Bauunterlagen für die Baugenehmigung
(1) Dem Bauantrag sind folgende Bauunterlagen beizufügen:
(2) Umfang, Inhalt und Zahl der Bauunterlagen richten sich nach dem jeweiligen Vorhaben. Die Bauunterlagen müssen Angaben über sämtliche Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser enthalten. Im Lageplan und in jeder Bauzeichnung muss neben der numerischen Angabe des Maßstabs zur Kalibrierung auch eine grafische Maßstabsleiste enthalten sein, sofern nicht vorhandene Maßketten eine Kalibrierung ermöglichen. Diese ist mit den tatsächlichen Distanzen zu beschriften. Die Bauaufsichtsbehörde kann auf einzelne Bauunterlagen oder Angaben in Bauunterlagen verzichten, wenn diese zur Beurteilung des Vorhabens nicht erforderlich sind. Sie kann weitere Bauunterlagen sowie Schaubilder, Lichtbilder oder Modelle verlangen, wenn diese zur Beurteilung des Vorhabens erforderlich sind. (3) Der Antrag mit den zugehörigen Bauunterlagen ist einschließlich der Bauzeichnungen und sonstigen Bauunterlagen elektronisch in Textform einzureichen. Die Bauaufsichtsbehörde kann im Benehmen mit den Verbandsgemeindeverwaltungen oder den Verwaltungen verbandsfreier Gemeinden Vorgaben zur elektronischen Einreichung machen. (4) Jeder Antrag, jede Anzeige und jede Bauunterlage muss als eine eigene Einzeldatei erstellt und abgespeichert und in einem archivfähigen Portable Document Format (PDF/A nach ISO 19005-1) übermittelt werden. Dateianlagen innerhalb der PDF-Dateien sind unzulässig. Die gewählten Dateinamen müssen je einzelne Datei die Angaben zum Dateiinhalt und das Erstellungsdatum im Format Jahr, Monat, Tag (jjjjmmtt) enthalten. Die Bauaufsichtsbehörde kann im Benehmen mit den Verbandsgemeindeverwaltungen oder den Verwaltungen verbandsfreier Gemeinden die Dateigrößen aus technischen Gründen beschränken. (5) Sind Datenträger einzureichen, sind sie mit Bezeichnung des Bauvorhabens und dem Ordner "Antrag", den Ordnern gemäß § 1 Abs. 1 sowie zu den Anforderungen aufgrund der sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften und dem Ordner "sonstige Unterlagen" jeweils ohne weitere Unterordner herzustellen. Die einzelnen Dateien sowie der Datenträger dürfen keine Sicherheitseinstellungen und keinen Schreibschutz enthalten. (6) Die Bauaufsichtsbehörde kann im Benehmen mit den Verbandsgemeindeverwaltungen oder den Verwaltungen verbandsfreier Gemeinden andere Dateistrukturen, Bezeichnungen der Dateien, Strukturierungen der Antragsunterlagen und Dateigrößen zur Übermittlung der Daten zulassen oder verlangen. (7) Hat die oberste Bauaufsichtsbehörde Vordrucke für die bauaufsichtlichen Verfahren herausgegeben, sind diese zu verwenden. (8) Die Bauaufsichtsbehörde kann ergänzend Papierexemplare der Bauunterlagen nachfordern, wenn dies für die Beurteilung des Bauvorhabens im Einzelfall erforderlich ist. Papierexemplare müssen dem Format DIN A4 entsprechen oder auf diese Größe gefaltet sein. (9) Abweichend von Absatz 3 soll die Bauaufsichtsbehörde die Einreichung des Antrags in Papierform zulassen, wenn die Einreichung in elektronischer Form für die Bauherrinnen und Bauherrn unzumutbar ist. Sie kann die Durchführung des schriftlichen Verfahrens verlangen, wenn dies aus technischen oder organisatorischen Gründen erforderlich ist. Die Bauaufsichtsbehörde informiert die Verbandsgemeindeverwaltung oder die Verwaltung einer verbandsfreien Gemeinde über die Entscheidung nach Satz 1 oder Satz 2. Bei Einreichung in Papierform sind die Bauunterlagen in zweifacher Ausfertigung einzureichen; ist die Verbandsgemeindeverwaltung für die Erteilung der Baugenehmigung nicht zuständig, so sind die Bauunterlagen mit Ausnahme der Nachweise nach Absatz 1 Nr. 4 in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Für Anlagen und Räume, die für gewerbliche Betriebe bestimmt sind, ist eine weitere Ausfertigung einzureichen. Sind im Baugenehmigungsverfahren andere Behörden oder Stellen zu beteiligen, kann die Bauaufsichtsbehörde die Einreichung weiterer Ausfertigungen verlangen. Die Absätze 1, 2, 7 und 8 gelten entsprechend." |
2. In § 7 Abs. 1 Satz 2, § 8 Abs. 2 und § 9 Abs. 2 wird die Verweisung " § 1 Abs. 2 bis 5" jeweils durch die Verweisung " § 1 Abs. 2 bis 9" ersetzt.
3. § 10 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 10 (aufgehoben) | " § 10 Bauunterlagen für die Typenprüfung sowie die Typengenehmigung
(1) Dem Antrag auf Erteilung einer Typenprüfung nach § 75 LBauO oder einer Typengenehmigung nach § 75a LBauO brauchen nur die in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3 und 4 genannten Bauunterlagen beigefügt zu werden. (2) § 1 Abs. 2 bis 9 gilt entsprechend." |
4. § 11 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe "und 3 Satz 1 und Abs. 5" durch die Angabe ", 7 und 8" ersetzt.
b) Folgender neuer Satz 2 wird eingefügt:
"Die Bauunterlagen müssen aus dauerhaftem Papier lichtbeständig hergestellt sein."
5. In § 12 Abs. 5 wird die Angabe ", 3 und 4 Satz 1 und 3 und Abs. 5" durch die Angabe "bis 8 und Abs. 9 Satz 1 bis 4, 6 und 7" ersetzt.
6. In § 14 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort "Durchschriften" durch das Wort "Kopien" ersetzt.
7. In § 15 Abs. 2 Satz 2 werden nach der Angabe " § 75 LBauO" die Worte ", Typengenehmigungen nach § 75a LBauO" eingefügt.
Artikel 3
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
(1) Es treten in Kraft
1. Artikel 1 Nr. 19, 20 Buchst. a und b, Nr. 21 Buchst. c, Nr. 22 Buchst. a Doppelbuchst. aa und cc und Buchst. b und c, Nr. 23, 25, 27, 30 Buchst. b bis d und Nr. 31 sowie Artikel 2 am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden sechsten Kalendermonats,
2. das Gesetz im Übrigen am Tage nach der Verkündung.
(2) Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleiteten Verfahren sind nach den zur Zeit der Antragstellung geltenden Verfahrensbestimmungen weiterzuführen.
(3) Ist ein Antrag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt worden, so kann die antragstellende Person verlangen, dass die Entscheidung nach dem zur Zeit der Antragstellung geltenden Recht getroffen wird.
ID 210272
ENDE |