Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Drittes Landesgesetz zur Änderung des Architektengesetzes
- Rheinland-Pfalz -

Vom 20. Juni 2022
(GVBl. Nr. 17 vom 01.07.2022 S. 221)



Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Architektengesetz vom 16. Dezember 2005 (GVBl. S. 505), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2020 (GVBl. S. 295), BS 70-10, wird wie folgt geändert:

1. § 5 Abs. 9 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und der folgende Halbsatz

; im Fall des Absatzes 3 kann die Frist um einen Monat verlängert werden.

gestrichen.

b) Folgende neue Sätze 3 bis 7 werden eingefügt:

"Ist die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht in der Lage, die in Anhang VII Nr. 1 Buchst. b Satz 2 und 3 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Unterlagen vorzulegen, wendet sich die Architektenkammer an die Kontaktstelle, die zuständige Behörde oder an eine andere einschlägige Stelle des Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staates. Im Fall berechtigter Zweifel kann die Architektenkammer von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staates eine Bestätigung über die Authentizität der ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise sowie über die Erfüllung der Mindestvoraussetzungen des Artikels 46 der Richtlinie 2005/36/EG verlangen. Bei Ausbildungsnachweisen gemäß Artikel 50 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG einschließlich solcher eines anderen nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staates kann die Architektenkammer bei berechtigten Zweifeln von der zuständigen Stelle des Ausstellungsstaates die Überprüfung der Kriterien gemäß Artikel 50 Abs. 3 Buchst. a bis c der Richtlinie 2005/36/EG verlangen. War die Antragstellerin oder der Antragsteller bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines anderen nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staates tätig, kann die Architektenkammer im Fall berechtigter Zweifel von der im Herkunftsstaat zuständigen Behörde eine Bestätigung der Tatsache verlangen, dass die Ausübung dieses Berufs durch die Antragstellerin oder den Antragsteller nicht aufgrund schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlung ausgesetzt oder untersagt wurde. Der Informationsaustausch erfolgt über das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI)."

c) Im bisherigen Satz 5 wird das Wort "begründeter" durch das Wort "berechtigter" ersetzt.

2. In § 6 Abs. 2 Nr. 1 wird die Verweisung " § 915" durch die Verweisung " § 882b" ersetzt.

3. Nach § 7 wird folgender neuer § 7a eingefügt:

" § 7a Juniormitgliedschaft

(1) In die Liste der Juniormitglieder ist auf Antrag einzutragen (Juniormitglied), wer eine Niederlassung oder einen Wohnsitz in Rheinland-Pfalz hat oder die Berufsaufgaben nach § 1 überwiegend in Rheinland-Pfalz ausübt und nach erfolgreicher Abschlussprüfung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 eine praktische Tätigkeit oder ein Berufspraktikum nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 begonnen hat.

(2) Juniormitglieder sind in die Liste der Juniormitglieder mit den in § 12 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 genannten Daten und der Fachrichtung nach § 12 Abs. 2 Nr. 5 einzutragen.

(3) Für das Eintragungsverfahren gilt § 5 Abs. 9 entsprechend.

(4) Für die Versagung der Eintragung gilt § 6 entsprechend.

(5) Für die Löschung der Eintragung gilt § 7 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 bis 7 sowie Abs. 2 entsprechend. Die Eintragung ist auch zu löschen, wenn das Juniormitglied

  1. in die Architektenliste eingetragen wurde,
  2. trotz eines schriftlichen Hinweises der Architektenkammer auf die Folgen innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der praktischen Tätigkeit keinen Antrag auf Eintragung in die Architektenliste gestellt hat oder
  3. die berufspraktische Tätigkeit endgültig aufgegeben hat und die Architektenkammer dies feststellt.

Nach Ablauf von vier Jahren und sechs Monaten nach Beginn der berufspraktischen Tätigkeit wird widerleglich und nach Ablauf von acht Jahren und sechs Monaten wird unwiderleglich vermutet, dass das Juniormitglied die berufspraktische Tätigkeit im Sinne des Satzes 2 Nr. 3 endgültig aufgegeben hat.

(6) Weitere Einzelheiten zur Juniormitgliedschaft können durch Satzung bestimmt werden."

4. Die bisherigen §§ 7a und 7b werden §§ 7b und 7c.

5. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:

altneu
3. als Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staates zur Ausübung desselben Berufs rechtmäßig in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat niedergelassen sind und dort diesen Beruf mindestens ein Jahr während der vorhergehenden zehn Jahre ausgeübt haben; das Erfordernis der einjährigen Berufsausübung entfällt, wenn dort entweder der Beruf oder die Ausbildung zu diesem Beruf reglementiert ist."3. als Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staates zur Ausübung desselben Berufs rechtmäßig in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat niedergelassen sind und diesen Beruf mindestens ein Jahr während der vorhergehenden zehn Jahre in einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staates ausgeübt haben; das Erfordernis der einjährigen Berufsausübung entfällt, wenn dort entweder der Beruf oder die Ausbildung zu diesem Beruf reglementiert ist."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 3 Nr. 5 erhält folgende Fassung:

altneu
5. einen Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung im Falle einer freiberuflichen Tätigkeit."5. Informationen über Einzelheiten zu einer Berufshaftpflichtversicherung im Falle einer freiberuflichen Tätigkeit."

bb) Folgende Sätze werden angefügt:

"Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Erbringung von Dienstleistungen wird im Einzelfall, insbesondere anhand der Dauer, der Häufigkeit, der regelmäßigen Wiederkehr sowie der Kontinuität der Dienstleistung, beurteilt. Die Eintragung in das Verzeichnis darf die Erbringung der Dienstleistung in keiner Weise verzögern, erschweren und keine zusätzlichen Kosten verursachen."

c) Dem Absatz 5 werden folgende Sätze angefügt:

"Personen, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG fallen, haben diejenigen Berufspflichten zu beachten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Berufsqualifikation stehen. Zu diesen Bestimmungen gehören etwa Regelungen für die Definition des Berufs, das Führen von Titeln und schwerwiegende berufliche Fehler in unmittelbarem und speziellem Zusammenhang mit dem Schutz und der Sicherheit der Verbraucherinnen und Verbraucher."

6. § 12 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 12 Auskünfte

(1) Jede Person hat bei Darlegung eines berechtigten Interesses das Recht auf Auskunft aus den Berufsverzeichnissen nach § 4 Abs. 1 über die in § 4 Abs. 2 bis 4 bezeichneten Angaben. Diese Angaben dürfen auch veröffentlicht oder an andere zum Zwecke der Veröffentlichung übermittelt werden, sofern die Betroffenen der Veröffentlichung nicht widersprechen.

(2) Die Architektenkammer ist berechtigt, in allen den Aufgabenkreis der in die Berufsverzeichnisse nach § 4 Abs. 1 Eingetragenen betreffenden Angelegenheiten Auskünfte zu den Berufsverzeichnissen, insbesondere über Eintragungsvoraussetzungen, Versagungen und Löschungen sowie über Maßnahmen in einem berufsgerichtlichen Verfahren an Behörden zu erteilen oder von diesen einzuholen, soweit es zur Erfüllung der von der Architektenkammer oder der auskunftersuchenden Behörde wahrzunehmenden Aufgaben erforderlich ist. Dient das Ersuchen einer Behörde der Durchführung der Richtlinie 2005/36/EG, so hat die Architektenkammer die notwendigen Auskünfte zu erteilen; sie ist insoweit zuständige Behörde im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG.

" § 12 Datenverarbeitung, Auskünfte

(1) Die Architektenkammer darf zur rechtmäßigen Erfüllung ihrer gesetzlichen und satzungsgemäßen Aufgaben in dem erforderlichen Umfang zweckgebundene personenbezogene Daten verarbeiten, insbesondere über

  1. Personen und Gesellschaften, die in den von der Architektenkammer nach gesetzlichen Vorschriften zu führenden Listen, Verzeichnissen oder Registern eingetragen sind, einen Antrag auf Eintragung gestellt haben oder Dienstleistungen angezeigt haben,
  2. Gesellschafterinnen, Gesellschafter, zur Geschäftsführung befugte Personen, Abwicklerinnen, Abwickler, Liquidatorinnen, Liquidatoren, sonstige Vertreterinnen und Vertreter der in Nummer 1 genannten Gesellschaften,
  3. Personen und Gesellschaften, die unbefugt nach § 3 geschützte Bezeichnungen führen oder anderweitig verwenden und dies zulassen sowie
  4. die Mitglieder der Organe und der Ausschüsse der Architektenkammer sowie über die Mitglieder der Berufsgerichte.

(2) Nach Absatz 1 dürfen insbesondere folgende Daten verarbeitet werden:

  1. Name, früherer Name, Vorname, Geschlecht, akademischer Grad und Titel, Berufsbezeichnung,
  2. Geburtsdatum, Geburtsort und Staatsangehörigkeit,
  3. Anschrift des Wohnsitzes und des Ortes der Niederlassung oder der überwiegenden beruflichen Tätigkeit,
  4. Telefonnummern, E-Mail- und Internet-Adressen,
  5. Fachrichtung und Tätigkeitsart (freiberuflich, angestellt, im öffentlichen Dienst verbeamtet oder in der Bauwirtschaft tätig),
  6. Angaben zur Berufsqualifikation und zum Staat, in dem diese erworben wurde, sowie zur Fortbildung und bisherigen praktischen Tätigkeit,
  7. Tätigkeit als Sachverständige oder Sachverständiger,
  8. Interessen- und Tätigkeitsschwerpunkte,
  9. Angaben gemäß § 10 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 bis 5,
  10. Angaben über die Berufshaftpflichtversicherung,
  11. Eintragungsversagungen und Löschungen in den Listen, Verzeichnissen und Registern einschließlich der Gründe,
  12. Berufspflichtverletzungen, berufsgerichtliche Maßnahmen,
  13. für die Beitrags- und Gebührenerhebung relevante Angaben,
  14. sonstige personenbezogene Angaben in Zusammenhang mit der Richtlinie 2005/36/EG, zum Beispiel Informationen betreffend die Beantragung von Ausgleichsmaßnahmen,
  15. Eintragungen und Dienstleistungsanzeigen bei anderen Architektenkammern und
  16. Tätigkeiten für die Kammer, insbesondere ihre Organe, Ausschüsse und sonstigen Gremien, sowie für die Berufsgerichte.

(3) Jede Person hat bei Darlegung eines berechtigten Interesses das Recht auf Auskunft aus den von der Architektenkammer geführten Verzeichnissen, Listen und Registern. Diese Daten dürfen auch veröffentlicht oder an andere zum Zwecke der Veröffentlichung übermittelt werden, sofern die Betroffenen der Veröffentlichung nicht widersprechen. Der Betroffene ist über die beabsichtigte Übermittlung, die Art der zu übermittelnden Daten und den Verwendungszweck in geeigneter Weise zu unterrichten und auf die Widerspruchsmöglichkeit hinzuweisen.

(4) Die Architektenkammer ist berechtigt, Behörden Auskünfte über personenbezogene Daten zu erteilen oder von derartigen Stellen einzuholen, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung der Aufgaben der Architektenkammer oder der auskunftsersuchenden Stelle erforderlich ist. Dient das Ersuchen einer Behörde der Durchführung der Richtlinie 2005/36/EG, so hat die Architektenkammer die notwendigen Auskünfte zu erteilen; sie ist insoweit zuständige Behörde im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG .

(5) Wer in die von der Architektenkammer geführten Listen, Verzeichnisse und Register eingetragen ist oder die Eintragung in diese beantragt hat, ist verpflichtet, der Kammer auf Verlangen die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen und satzungsgemäßen Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(6) Im Übrigen findet die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU Nr. L 119 S. 1) in Verbindung mit dem Landesdatenschutzgesetz vom 8. Mai 2018 (GVBl. S. 93, BS 204-1) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

(7) Durch Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 6 wird das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes und Artikel 4a Abs. 1 der Verfassung für Rheinland-Pfalz) eingeschränkt."

7. § 14 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 14 Mitgliedschaft

(1) Der Architektenkammer gehören alle in die Architektenliste Eingetragenen an.

(2) Die Mitgliedschaft endet, wenn die Eintragung in der Architektenliste gelöscht wird.

" § 14 Mitgliedschaft

(1) Der Architektenkammer gehören alle in die Architektenliste Eingetragenen (Pflichtmitglieder) und in die Liste der Juniormitglieder Eingetragenen (freiwillige Mitglieder) an.

(2) Die Mitgliedschaft endet, wenn die Eintragung gelöscht wird."

8. § 15 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Folgende neue Nummern 6 und 7 werden eingefügt:

"6. die Liste der Juniormitglieder zu führen (§ 7a),

7. das Fachgebietsregister für Berufsangehörige zu führen, die besondere Fachkunde in einem Fachgebiet erworben haben (§ 19a),".

b) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 8.

c) Folgende neue Nummer 9 wird eingefügt:

"9. Absolventinnen und Absolventen eines Studiengangs einer Fachrichtung im Sinne des § 3 Abs. 1 sowie Kammermitglieder zu grundsätzlichen Fragen der Mitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung und insoweit in Zusammenhang mit der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu informieren,".

d) Die bisherigen Nummern 7 bis 10 werden Nummern 10 bis 13.

9. Dem § 17 wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Auf Antrag ist den Mitgliedern der Organe sowie den ehrenamtlich tätigen Ausschussmitgliedern der Architektenkammer, die in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehen, die für die Wahrnehmung des Ehrenamtes bei der Architektenkammer notwendige freie Zeit zu gewähren."

10. In § 19 Abs. 5 Nr. 6 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummern 7 und 8 angefügt:

"7. die Anforderung an die Errichtung des Fachgebietsregisters (§ 19a),

8. die Satzung zur Juniormitgliedschaft (§ 7a Abs. 6)."

11. Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt:

" § 19a Fachgebietsregister

(1) Berufsangehörigen, die besondere Fachkunde (besondere Kenntnisse und Erfahrungen) in einem Fachgebiet erworben haben, kann auf Antrag gestattet werden, in ein besonderes Register (Fachgebietsregister) eingetragen zu werden.

(2) In das Fachgebietsregister sind die in § 12 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 genannten Daten einzutragen.

(3) Die Vertreterversammlung bildet für jedes Fachgebiet einen Fachausschuss und wählt dessen Mitglieder. Die Mitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Entschädigung für Auslagen und Zeitversäumnis.

(4) Über den Antrag des oder der Berufsangehörigen auf Eintragung in das Register entscheidet der Vorstand, nachdem der Fachausschuss die von dem oder der Berufsangehörigen vorzulegenden Nachweise über den Erwerb der besonderen Fachkunde geprüft hat. Er entscheidet ebenfalls über die Löschung der Eintragung.

(5) Das Nähere ist durch Satzung zu bestimmen. Die Satzung muss insbesondere Bestimmungen treffen über die Fachgebiete, die im Fachgebietsregister geführt werden, über die Anforderungen an die nachzuweisende Fachkunde im betreffenden Fachgebiet, über das Verfahren der Eintragung, über eine angemessene zeitliche Befristung der Eintragung, über die Möglichkeit wiederholter Eintragungen, wenn die erforderlichen Nachweise für den Fortbestand der besonderen Fachkunde erbracht werden sowie über die Voraussetzungen der Löschung der Eintragung."

12. § 20 Nr. 7 erhält folgende Fassung:

altneu
7. die Festsetzung der Entschädigung für die Mitglieder der Organe der Architektenkammer (§ 17 Abs. 4 Satz 2 und § 25 Abs. 5)."7. die Festsetzung der Entschädigung für die Mitglieder der Organe der Architektenkammer (§ 17 Abs. 4 Satz 2 und § 25 Abs. 5) sowie die Festsetzung der Entschädigung der Mitglieder der Fachausschüsse (§ 19a Abs. 3 Satz 3)."

13. Dem § 21 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Die Vertreterversammlung kann aus wichtigem Grund auch ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Wege elektronischer Kommunikation durchgeführt werden. Dies gilt auch für sämtliche Beschlussfassungen. Die Nichtöffentlichkeit, sichere Authentifizierung der Mitglieder, Beschlussfähigkeit und die Möglichkeit zur ordnungsgemäßen Stimmabgabe durch alle geladenen Mitglieder sind sicherzustellen. Das Nähere ist durch die Hauptsatzung zu bestimmen."

14. Dem § 22 wird folgender Satz angefügt:

"Die Präsidentin oder der Präsident sowie die die Präsidentin oder den Präsidenten vertretenden Mitglieder müssen Pflichtmitglieder sein."

15. § 23 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Folgende neue Nummer 2 wird eingefügt:

"2. die Führung der Liste der Juniormitglieder (§ 7a),"

bb) Die bisherigen Nummern 2 bis 5 werden Nummern 3 bis 6.

cc) Folgende Nummer 7 wird angefügt:

"7. die Entscheidung über die Eintragung in das Fachgebietsregister (§ 19a)."

b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

"(4) Für Sitzungen des Vorstandes gilt § 21 Abs. 4 entsprechend."

16. In § 25 Abs. 3 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

"Die beisitzenden Mitglieder müssen Pflichtmitglieder der Kammer sein."

17. § 31 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Der Erlass und die Änderung der Satzung, der Berufsordnung, der Beitragsordnung, der Satzungen nach § 19 Abs. 5 Nr. 5 und 6 sowie aller Vorschriften, einschließlich der vorgenannten, die die Voraussetzungen des § 19 Abs. 6 erfüllen, bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde."(1) Der Erlass und die Änderung der Hauptsatzung, der Satzungen nach § 19 Abs. 5 Nr. 1, 2 und 5 bis 8 sowie aller Vorschriften, die die Voraussetzungen des § 19 Abs. 6 erfüllen, bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde."

18. Es werden ersetzt:

a) in § 2 Abs. 1 Satz 1, § 32 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 5 das Wort "Mitglieder" durch das Wort "Pflichtmitglieder",

b) in § 34 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 das Wort "Mitgliedern" durch das Wort "Pflichtmitgliedern",

c) in § 19 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und 3, Abs. 3 und Abs. 4, § 21 Abs. 3 Satz 1, § 28 Abs. 3 und § 30 Abs. 3 Satz 1 das Wort "Satzung" durch das Wort "Hauptsatzung".

19. Die Inhaltsübersicht wird entsprechend den vorstehenden Bestimmungen geändert.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

ID: 221346

ENDE