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Änderungstext
Landesverordnung zur Änderung baurechtlicher Vorschriften im Prüfingenieur- und Prüfsachverständigenwesen
- Rheinland-Pfalz -
Vom 29. Mai 2024
(GVBl. Nr. 15 vom 26.06.2024 S. 272)
Aufgrund des § 87 Abs. 4 Nr. 3 und Abs. 5 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz vom 24. November 1998 (GVBl. S. 365), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Dezember 2022 (GVBl. S. 403), BS 213-1, wird verordnet:
Die Landesverordnung über Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Baustatik vom 11. Dezember 2007 (GVBl. 2008, S. 3), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Februar 2021 (GVBl. S. 92), BS 213-1-7, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Nr. 4 werden die Worte "und diese Tätigkeiten vor der Anerkennung mindestens zwei Jahre ausgeübt haben" gestrichen.
b) Satz 4
Für die nach Satz 1 Nr. 4 geforderte mindestens zweijährige Ausübung der Tätigkeit vor der Anerkennung gelten Satz 2 Nr. 2 Buchst. c und Satz 3 insoweit sinngemäß.
wird gestrichen.
2. In § 4 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlich" die Worte "oder elektronisch" eingefügt.
3. Die §§ 5 und 6 erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
§ 5 Prüfungsausschuss
(1) Vor der Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung (§ 4) bescheinigt der bei der obersten Bauaufsichtsbehörde gebildete Prüfungsausschuss die fachliche Eignung der Antragstellerin oder des Antragstellers. Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann auch bestimmen, dass die fachliche Eignung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 von einem Prüfungsausschuss bescheinigt werden kann, der in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland besteht oder gemeinsam mit anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland gebildet worden ist. (2) Der Prüfungsausschuss besteht aus dem vorsitzenden Mitglied und weiteren beisitzenden Mitgliedern. Für das vorsitzende Mitglied ist ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied zu bestellen. Dem Prüfungsausschuss sollen für jede Fachrichtung mindestens angehören:
Bedienstete der obersten Bauaufsichtsbehörde sind berechtigt, an den Sitzungen und Beratungen des Prüfungsausschusses teilzunehmen. (3) Die oberste Bauaufsichtsbehörde regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss dessen Geschäftsführung oder überträgt ihm diese Aufgabe zur eigenständigen Erfüllung. Der Beirat gibt sich mit Genehmigung der obersten Bauaufsichtsbehörde eine Geschäftsordnung, in der auch die Einzelheiten der Bescheinigung nach § 6 Abs. 1 und der nach § 6 Abs. 2 abzunehmenden Prüfungen zu regeln sind. Die Geschäftsordnung wird von der obersten Bauaufsichtsbehörde in elektronischer Form allgemein zugänglich gemacht. Der Prüfungsausschuss kann für die Vorbereitung und Auswertung der nach § 6 Abs. 2 abzunehmenden Prüfungen für die Fachrichtungen nach § 2 Fachrichtungsgruppen bilden. Ein Mitglied jeder Fachrichtungsgruppe wird von der obersten Bauaufsichtsbehörde als verantwortliche Person für die Leitung der Fachrichtungsgruppe benannt; jeweils ein weiteres Mitglied jeder Fachrichtungsgruppe als stellvertretende Person für die Leitung der Fachrichtungsgruppe. (4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden auf die Dauer von fünf Jahren bestellt; Wiederbestellungen sind zulässig. Abweichend von Satz 1 endet die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung nicht mehr vorliegen oder mit der Vollendung des 70. Lebensjahrs; der Abschluss eines eingeleiteten Verfahrens bleibt unberührt. (5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind in ihrer Tätigkeit als Prüferinnen und Prüfer unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie sind zum unparteiischen Handeln verpflichtet und haben während und nach der Beendigung ihrer Tätigkeit über die ihnen bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Sie sind ehrenamtlich tätig und haben Anspruch auf Ersatz von Reisekosten und notwendigen Auslagen; daneben kann ihnen eine angemessene Aufwandsentschädigung für Zeitversäumnis gewährt werden. § 6 Prüfungsverfahren (1) Die oberste Bauaufsichtsbehörde leitet den vollständigen Antrag auf Anerkennung (§ 4) dem nach § 5 gebildeten Prüfungsausschuss zu. Der Prüfungsausschuss bescheinigt in zwei Stufen gegenüber der obersten Bauaufsichtsbehörde das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 6 (Stufe 1) und § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 (Stufe 2). In der Bescheinigung sind die Feststellungen des Prüfungsausschusses zu begründen; die Bescheinigung ist von dem vorsitzenden oder dem stellvertretenden vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses für die Stufe 1 sowie auch von der verantwortlichen Person für die Leitung der jeweiligen Fachrichtungsgruppe oder der stellvertretenden Person für die Leitung der jeweiligen Fachrichtungsgruppe für die Stufe 2 zu unterschreiben. Wer die Voraussetzungen der Stufe 1 nicht erfüllt, wird nicht zu den Prüfungen (Stufe 2) nach Absatz 2 zugelassen; maßgeblich ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Prüfungsausschusses über die Zulassung zu den Prüfungen. (2) Zur Feststellung, ob die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 vorliegen, soll der Prüfungsausschuss die Teilnahme an von ihm abzunehmenden Prüfungen verlangen. Wer diese Prüfungen nicht besteht, kann diese insgesamt nur zweimal wiederholen; Prüfungen in einem Verfahren auf Eintragung als Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger für Standsicherheit sowie in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland erfolglos gebliebene Anerkennungs- oder Eintragungsverfahren (§ 4 Abs. 1 Satz 2) sind anzurechnen. Die Prüfungen sind vollständig zu wiederholen. (3) Die dem Beirat entstehenden Kosten trägt die Antragstellerin oder der Antragsteller. Die Teilnahme an den Prüfungen darf davon abhängig gemacht werden, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller eine anteilige Vorauszahlung auf die den Mitgliedern des Prüfungsausschusses sowie dem Prüfungsausschuss voraussichtlich entstehenden Kosten leistet. (4) In den Fällen des § 5 Abs. 1 Satz 2 obliegt die Prüfung der Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 6 der obersten Bauaufsichtsbehörde. Absatz 1 Satz 4 sowie Absätze 2 und 3 gelten entsprechend. | " § 5 Prüfungsausschuss
(1) Die oberste Bauaufsichtsbehörde (Anerkennungsbehörde) bildet einen Prüfungsausschuss. Sie kann auch bestimmen, dass das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3 und 6 von einem Prüfungsausschuss bescheinigt werden kann, der in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland besteht oder gemeinsam mit anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland gebildet worden ist. (2) Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens sechs Mitgliedern. Die oberste Bauaufsichtsbehörde beruft die Mitglieder des Prüfungsausschusses; sie kann stellvertretende oder zusätzliche Mitglieder berufen. Dem Prüfungsausschuss sollen mindestens angehören:
Die Berufung erfolgt für fünf Jahre; Wiederberufungen sind zulässig. Abweichend von Satz 4 endet die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss
der Abschluss eines eingeleiteten Prüfungsverfahrens bleibt unberührt. Unbeschadet des Satzes 3 Nr. 4 sind Bedienstete der obersten Bauaufsichtsbehörde berechtigt, an den Sitzungen und Beratungen des Prüfungsausschusses ohne Stimmrecht teilzunehmen. (3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind in ihrer Tätigkeit als Prüferinnen und Prüfer unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie sind zum unparteilichen Handeln verpflichtet und haben während und nach der Beendigung ihrer Tätigkeit über die ihnen bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Sie sind ehrenamtlich tätig und haben Anspruch auf eine angemessene Aufwandsentschädigung sowie auf Ersatz der notwendigen Auslagen einschließlich der Reisekosten. Die oberste Bauaufsichtsbehörde gibt die Höhe der Aufwandsentschädigung im Staatsanzeiger Rheinland-Pfalz bekannt. Die Kosten des Prüfungsausschusses tragen die antragstellenden Personen anteilig. Soweit mit anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland gemeinsame Prüfungsverfahren durchgeführt werden, können die Kosten aller beteiligten Prüfungsausschüsse auf alle antragstellenden Personen anteilig umgelegt werden. Die Teilnahme an der Prüfung darf davon abhängig gemacht werden, dass die antragstellende Person eine anteilige Vorauszahlung auf die dem Prüfungsausschuss voraussichtlich entstehenden Kosten leistet. (4) Die oberste Bauaufsichtsbehörde bestimmt aus der Mitte des Prüfungsausschusses den Vorsitz und die Stellvertretung. Der Prüfungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. § 6 Prüfungsverfahren (1) Die Anerkennungsbehörde leitet die Antragsunterlagen nach § 4 dem Prüfungsausschuss zu. Der Prüfungsausschuss bescheinigt gegenüber der Anerkennungsbehörde das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3 und 6. Die Entscheidung ist zu begründen, soweit der Prüfungsausschuss das Vorliegen von Anerkennungsvoraussetzungen verneint, im Übrigen auf Verlangen der Anerkennungsbehörde. (2) Das Prüfungsverfahren besteht aus
(3) Antragstellende Personen, die die Prüfung nach Absatz 2 Nr. 2 nicht bestanden haben, können sie nur zweimal wiederholen; dies gilt auch, wenn die Prüfung in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland nicht bestanden worden ist." |
4. Nach § 6 werden folgende §§ 6a bis 6d eingefügt:
" § 6a Überprüfung des fachlichen Werdegangs
(1) Die Überprüfung des fachlichen Werdegangs dient der Feststellung, ob die antragstellende Person die besonderen Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 6 erfüllt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Prüfungsausschusses über die Zulassung zum weiteren Prüfungsverfahren nach § 6 Abs. 2 Nr. 2. Eine antragstellende Person, die die Voraussetzungen nicht erfüllt, wird nicht zur schriftlichen Prüfung zugelassen.
(2) Die antragstellende Person hat eine Referenzobjektliste nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 der von ihr bearbeiteten statisch und konstruktiv schwierigen Vorhaben mit Angabe von Ort, Zeitraum, Bauherrin oder Bauherr, etwaigen statischen und konstruktiven Besonderheiten, Schwierigkeitsgrad (Bauwerksklasse nach Anlage 3 der Landesverordnung über Gebühren und Vergütungen für Amtshandlungen und Leistungen nach dem Bauordnungsrecht - Besonderes Gebührenverzeichnis - vom 9. Januar 2007, GVBl. S. 22, BS 2013-1-35, in der jeweils geltenden Fassung) sowie der Art der von der antragstellenden Person persönlich geleisteten Arbeiten und der Stellen oder Personen vorzulegen, die die von der antragstellenden Person erstellten Standsicherheitsnachweise geprüft haben. Die Vorhaben sollen nicht älter als zehn Jahre sein. Aus der Referenzobjektliste muss erkennbar sein, dass die antragstellende Person eine mindestens fünfjährige Erfahrung im Aufstellen von Standsicherheitsnachweisen auch für überdurchschnittlich schwierige Konstruktionen besitzt. Sie muss innerhalb der beantragten Fachrichtung ein breites Spektrum unterschiedlicher Tragwerke bearbeitet haben.
(3) Aus der Referenzobjektliste hat die antragstellende Person für jede beantragte Fachrichtung sechs statischkonstruktiv schwierige Referenzobjekte auszuwählen und eingehender zu beschreiben. Zwei der Referenzobjekte dürfen Ingenieurbauwerke sein. Die Beschreibung soll Angaben enthalten
und durch eine Skizze oder ein Foto des Bauwerks ergänzt werden.
(4) Die Referenzobjektliste nach Absatz 2 sowie die sechs Referenzobjekte nach Absatz 3 werden durch zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses im Hinblick auf die sich daraus ergebende Eignung der antragstellenden Person beurteilt. Kommt ein einvernehmlicher Vorschlag nicht zustande, entscheidet der Prüfungsausschuss. Wiederholt die antragstellende Person das Prüfungsverfahren zum nächsten Termin und war sie im letzten Prüfungsverfahren zur schriftlichen Prüfung zugelassen, soll der Prüfungsausschuss ganz oder teilweise auf eine erneute Bewertung des fachlichen Werdegangs und der Referenzobjektliste verzichten.
§ 6b Schriftliche Prüfung
(1) Die schriftliche Prüfung dient der Feststellung, ob die antragstellende Person die für eine Prüfingenieurin oder einen Prüfingenieur für Baustatik erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen sowie die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften besitzt und anwenden kann.
(2) Kenntnisse sind insbesondere auf folgenden Gebieten nachzuweisen:
Die schriftliche Prüfung besteht aus einem Prüfungsteil "Allgemeine Fachkenntnisse" und einem Prüfungsteil "Besondere Fachkenntnisse". Der Prüfungsteil "Allgemeine Fachkenntnisse" kann sich auf Bauteile und Tragwerke in allen Fachrichtungen bis zur Klasse 3 nach Anlage 3 des Besonderen Gebührenverzeichnisses erstrecken; Gegenstand der schriftlichen Prüfung können auch Grundbau und Bauphysik sein. Gegenstand des Prüfungsteils "Besondere Fachkenntnisse" ist die jeweils beantragte Fachrichtung; er kann sich auf alle Klassen nach Anlage 3 des Besonderen Gebührenverzeichnisses erstrecken.
(3) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses lädt die Antragstellenden schriftlich oder elektronisch zur Prüfung ein und teilt ihnen die zugelassenen Hilfsmittel mit. Sie werden mit einer Frist von mindestens vier Wochen zur schriftlichen Prüfung eingeladen.
(4) Den antragstellenden Personen werden vom Prüfungsausschuss ausgewählte Aufgaben gestellt. Die Bearbeitungszeit der gestellten Aufgaben beträgt je Prüfungsteil 180 Minuten mit jeweils einer Pause von mindestens 30 Minuten. Die Prüfungsteile können an zwei unmittelbar aufeinanderfolgenden Tagen stattfinden. Die Aufsicht führt ein Mitglied des Prüfungsausschusses. Bei Störungen des Prüfungsablaufs kann die Bearbeitungszeit durch das aufsichtführende Mitglied des Prüfungsausschusses angemessen verlängert werden.
(5) Vor Prüfungsbeginn haben sich die antragstellenden Personen durch Lichtbildausweis auszuweisen.
(6) Die schriftlichen Arbeiten werden anstelle des Namens mit einer Kennziffer versehen. Es wird eine Liste über die Kennziffern gefertigt, die geheim zu halten ist.
(7) Die Prüfungsarbeiten werden von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses unabhängig voneinander bewertet. Die Bewertung erfolgt für jede Aufgabe mit ganzen Punkten. Weichen die Bewertungen um nicht mehr als 15 v. H. der möglichen Punktzahl für jede Aufgabe voneinander ab, gilt der Durchschnitt der Bewertungen. Bei größeren Abweichungen entscheidet eine drittprüfende Person. Die schriftliche Prüfung ist bestanden, wenn in den einzelnen Prüfungsteilen jeweils mehr als die Hälfte der möglichen Punkte erreicht werden.
(8) Das Ergebnis der Prüfung lautet
(9) Anerkannte Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Baustatik, die eine Erweiterung ihrer bestehenden Anerkennung um eine zusätzliche Fachrichtung beantragen, müssen die Prüfung im Teil "Allgemeine Fachkenntnisse" nicht ablegen.
§ 6c Täuschungsversuch, Ordnungsverstöße
(1) Versucht eine antragstellende Person bei der Prüfung zu täuschen, einer anderen antragstellenden Person zu helfen oder ist sie nach Beginn der Prüfung im Besitz nicht zugelassener Hilfsmittel, wird die Prüfung insgesamt als nicht bestanden bewertet.
(2) Bei einer erheblichen Störung des Prüfungsablaufs kann die antragstellende Person von der weiteren Teilnahme ausgeschlossen werden. Absatz 1 gilt entsprechend.
(3) Die Entscheidungen nach Absatz 1 und 2 trifft in der Prüfung das aufsichtführende Mitglied des Prüfungsausschusses.
§ 6d Rücktritt
Die Prüfung gilt als nicht abgelegt, wenn die antragstellende Person
von der Teilnahme an der Prüfung zurücktritt; der Grund nach Nummer 2 ist gegenüber der Prüfungskommission glaubhaft zu machen, im Krankheitsfall durch Vorlage einer ärztlichen Bestätigung. Im Übrigen gilt die Prüfung als nicht bestanden."
5. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Prüfaufträge für Bauvorhaben in Rheinland-Pfalz, die vor dem Zeitpunkt des Erlöschens der Eintragung nach Satz 1 Nr. 2 erteilt worden sind, dürfen bis zu zwei Jahre über diesen Zeitpunkt hinaus zu Ende geführt werden."
b) Nach Absatz 4 wird folgender neue Absatz 5 eingefügt:
"(5) Die §§ 48 und 49 VwVfG bleiben im Übrigen unberührt."
c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
Sie dürfen Aufträge nur annehmen, wenn sie diese bis vor dem Erlöschen der Anerkennung nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 zu Ende führen können.
wird gestrichen.
7. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2
(2) Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Baustatik, deren Anerkennung nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 der Landesverordnung über Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Baustatik vom 11. Dezember 2007 in der bis zum 15. Februar 2021 geltenden Fassung erloschen ist und die das 70. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können auf Antrag erneut anerkannt werden. Sie haben eine Erklärung über das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen nach § 3, ein aktuelles Führungszeugnis nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 sowie eine Bescheinigung über das Vorliegen einer Haftpflichtversicherung im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 vorzulegen. § 4 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
wird gestrichen.
b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 2 und 3.
8. In § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, § 8 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 - Einleitung -, Satz 2 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 1 wird das Wort "Gemeinschaften" jeweils durch das Wort "Union" ersetzt.
Die Landesverordnung über Prüfsachverständige für Brandschutz vom 3. März 2021 (GVBl. S. 149, BS 213-1-14) wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlich" die Worte "oder elektronisch" eingefügt.
2. In § 4 Abs. 3 wird folgender neue Satz 4 eingefügt:
"Die oberste Bauaufsichtsbehörde gibt die Höhe der Aufwandsentschädigung im Staatsanzeiger Rheinland-Pfalz bekannt."
3. In § 6 Abs. 3 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort "mindestens" gestrichen.
4. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlich" die Worte "oder elektronisch" eingefügt.
bb) Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Zwischen der Aufgabe der Ladung zur Post und dem Tag der Prüfung soll mindestens ein Monat liegen. | "Sie werden mit einer Frist von mindestens vier Wochen zur schriftlichen Prüfung eingeladen." |
b) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort "höchstens" gestrichen.
5. In § 8 Abs. 8 Satz 2 werden nach dem Wort "schriftlich" die Worte "oder elektronisch" eingefügt.
6. Dem § 11 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
"Prüfaufträge für Bauvorhaben in Rheinland-Pfalz, die vor dem Zeitpunkt des Erlöschens der Anerkennung nach Satz 1 Nr. 2 erteilt worden sind, dürfen bis zu zwei Jahre über diesen Zeitpunkt hinaus zu Ende geführt werden."
7. § 14 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(3) Prüfsachverständige für Brandschutz dürfen Prüfaufträge nur annehmen, wenn sie
| "(3) Prüfsachverständige für Brandschutz dürfen Prüfaufträge nur annehmen, wenn sie unter Berücksichtigung des Umfangs ihrer Prüftätigkeit und der Zeit, die sie benötigen, um auf der Baustelle anwesend zu sein, die Überwachung der ordnungsgemäßen Bauausführung nach § 78 Abs. 2 LBauO sicherstellen können." |
8. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2
(2) Sachverständige für baulichen Brandschutz, deren Anerkennung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 der Landesverordnung über Sachverständige für baulichen Brandschutz in der bis zum 31. März 2021 geltenden Fassung erloschen ist und die das 70. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können auf Antrag erneut anerkannt werden. Sie haben eine Erklärung über das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen nach § 2, ein aktuelles Führungszeugnis nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 sowie eine Bescheinigung über das Vorliegen einer Haftpflichtversicherung im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 vorzulegen. § 3 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
wird gestrichen.
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.s
9. In § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, § 12 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 - Einleitung -, Satz 2 Nr. 1 und Abs. 4 Satz 1 wird das Wort "Gemeinschaften" jeweils durch das Wort "Union" ersetzt.
Die Landesverordnung über Prüfsachverständige für Standsicherheit vom 24. September 2007 (GVBl. S. 197), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Februar 2021 (GVBl. S. 89), BS 213-1-21, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 7 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
"Prüfaufträge für Bauvorhaben in Rheinland-Pfalz, die vor dem Zeitpunkt des Erlöschens der Eintragung nach Satz 1 Nr. 2 erteilt worden sind, dürfen bis zu zwei Jahre über diesen Zeitpunkt hinaus zu Ende geführt werden."
2. § 9 Abs. 7 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(7) Prüfsachverständige für Standsicherheit dürfen Prüfaufträge nur annehmen, wenn sie
| "(7) Prüfsachverständige für Standsicherheit dürfen Prüfaufträge nur annehmen, wenn sie unter Berücksichtigung des Umfangs ihrer Prüftätigkeit und der Zeit, die sie benötigen, um auf der Baustelle anwesend zu sein, die Überwachung der ordnungsgemäßen Bauausführung in statisch-konstruktiver Hinsicht sicherstellen können." |
3. In § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, § 7a Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 - Einleitung -, Satz 2 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 1 wird das Wort "Gemeinschaften" jeweils durch das Wort "Union" ersetzt.
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
ID: 241505
ENDE |