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Änderungstext
Landesgesetz zur Änderung bauordnungs- und berufsqualifikationsrechtlicher Vorschriften
- Rheinland-Pfalz -
Vom 26. November 2024
(GVBl. Nr. 27 vom 04.12.2024 S. 365 EU)
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:
Die Landesbauordnung Rheinland-Pfalz vom 24. November 1998 (GVBl. S. 365), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Dezember 2022 (GVBl. S. 403), BS 213-1, wird wie folgt geändert:
1. In § 18 Abs. 2 werden die Worte "anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" durch die Worte "nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staates" ersetzt.
2. Dem § 51 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
"Notwendige Stellplätze von Wohnungen, die nach Satz 1 oder Satz 2 barrierefrei und uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar sind, müssen in der erforderlichen Anzahl barrierefrei sein."
3. § 53 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte ", der Anschrift" gestrichen.
bb) Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die Bauherrin oder der Bauherr hat vor Baubeginn Namen, Anschrift und Rufnummer der Entwurfsverfasserin oder des Entwurfsverfassers, der Bauleiterin oder des Bauleiters und der am Rohbau beteiligten Unternehmen in die Kennzeichnung einzutragen. | "Die Bauherrin oder der Bauherr hat vor Baubeginn Namen und Rufnummer der Bauleiterin oder des Bauleiters und der am Rohbau beteiligten Unternehmen in die Kennzeichnung einzutragen." |
b) Absatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Bei der Ausführung von Vorhaben, für die das Freistellungsverfahren nach § 67 durchgeführt wurde, sind an der Baustelle Angaben über die Art des Vorhabens sowie über Namen, Anschrift und Rufnummer der Bauherrin oder des Bauherrn, der Entwurfsverfasserin oder des Entwurfsverfassers, der Bauleiterin oder des Bauleiters und der am Rohbau beteiligten Unternehmen anzubringen. | "Bei der Ausführung von Vorhaben, für die das Freistellungsverfahren nach § 67 durchgeführt wurde, sind an der Baustelle Angaben über die Art des Vorhabens sowie über Namen und Rufnummer der Bauherrin oder des Bauherrn, der Bauleiterin oder des Bauleiters und der am Rohbau beteiligten Unternehmen anzubringen." |
4. § 64 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 64 Bauvorlageberechtigung
(1) Bauunterlagen für die genehmigungsbedürftige Errichtung und Änderung von Gebäuden sowie für Vorhaben, für die das Freistellungsverfahren nach § 67 durchgeführt wird, müssen von einer bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasserin oder einem bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser verantwortet werden. Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, dass die Bauvorlageberechtigung nachgewiesen wird. (2) Bauvorlageberechtigt ist,
(3) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat niedergelassen und dort bauvorlageberechtigt sind, sind ohne Eintragung in die Liste nach Absatz 2 Nr. 2 bauvorlageberechtigt, wenn sie
Sie haben das erstmalige Tätigwerden als bauvorlageberechtigte Person vorher der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz anzuzeigen und dabei
vorzulegen; sie sind in einem Verzeichnis zu führen. Die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz hat auf Antrag zu bestätigen, dass die Anzeige nach Satz 2 Halbsatz 1 erfolgt ist; sie kann das Tätigwerden als bauvorlageberechtigte Person untersagen und die Eintragung in das Verzeichnis nach Satz 2 Halbsatz 2 löschen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt sind. (4) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat niedergelassen und dort bauvorlageberechtigt sind, ohne dafür den Eintragungsvoraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 2 vergleichbare Anforderungen erfüllen zu müssen, sind bauvorlageberechtigt, wenn die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz ihnen bescheinigt hat, dass sie den Eintragungsvoraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 2 vergleichbare Anforderungen erfüllen; sie sind in einem Verzeichnis zu führen. Die Bescheinigung wird auf Antrag erteilt, dem die erforderlichen Unterlagen beizufügen sind. (5) Anzeigen und Bescheinigungen nach den Absätzen 3 und 4 sind nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland eine Anzeige erfolgt ist oder eine Bescheinigung erteilt wurde; Absatz 3 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 4 Satz 1 Halbsatz 2 sind nicht anzuwenden. Verfahren nach den Absätzen 2 bis 4 können über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27. Oktober 2009 (GVBl. S. 355, BS 2010-6) in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden. Auf die Verwaltungsverfahren zur Eintragung in die Liste nach Absatz 2 Nr. 2 und zur Ausstellung der Bescheinigung nach Absatz 4 finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a VwVfG entsprechend Anwendung. (6) In Unternehmen dürfen Bauunterlagen von den für sie zeichnungsberechtigten Personen als Entwurfsverfasserinnen oder Entwurfsverfasser verantwortet werden, wenn die Bauunterlagen unter der Leitung einer bauvorlageberechtigten Person aufgestellt worden sind. Wer bauvorlageberechtigt ist, hat die Bauunterlagen anzuerkennen. (7) Absatz 1 gilt nicht für Garagen bis zu 100 m2 Nutzfläche sowie für Behelfsbauten und untergeordnete Gebäude (§ 49). (8) Nicht bauvorlageberechtigte Personen, die vor dem 1. Juli 1987 regelmäßig Bauunterlagen für Gebäude nach § 95 Abs. 6 Nr. 1 bis 3 der Landesbauordnung für Rheinland-Pfalz vom 27. Februar 1974 (GVBl. S. 53) gefertigt und dies bis zum 1. Juli 1990 der zuständigen oberen Bauaufsichtsbehörde nachgewiesen haben, können Bauunterlagen für Gebäude dieser Art auch weiterhin unterschreiben. | " § 64 Bauvorlageberechtigung
(1) Bauunterlagen für die genehmigungsbedürftige Errichtung und Änderung von Gebäuden sowie für Vorhaben, für die das Freistellungsverfahren nach § 67 durchgeführt wird, müssen von einer bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasserin oder einem bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser verantwortet werden. Dies gilt nicht für
Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, dass die Bauvorlageberechtigung nachgewiesen wird. (2) Bauvorlageberechtigt ist,
(3) Bauvorlageberechtigt sind ferner folgende in die Liste der eingeschränkt Bauvorlageberechtigten bei der Architektenkammer Rheinland-Pfalz oder der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz eingetragene Personen:
Der in Satz 1 genannte Personenkreis ist bauvorlageberechtigt für
(4) Sollte eine nach Absatz 3 Satz 1 bauvorlageberechtigte Person mit Ausnahme der Absolventinnen und Absolventen der Fachrichtung Architektur das Recht zur Ausführung eines in Absatz 3 Satz 2 genannten Vorhabens ausüben wollen, ist sie verpflichtet, sich vor dem ersten Tätigwerden in die Liste nach Absatz 3 Satz 1 eintragen zu lassen, die bei der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz geführt wird. Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste sind die in Absatz 3 Satz 1 sowie in Absatz 6 Satz 2 bis 5 genannten Anforderungen. Mit Eintragung in die Liste unterfällt die eingetragene Person den Pflichten des § 36 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, 6, 9 und 10 des Landesgesetzes zum Schutz der Berufsbezeichnungen im Ingenieurwesen und über die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz (IngKaG) vom 9. März 2011 (GVBl. S. 47, BS 714-1) in der jeweils geltenden Fassung. Die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz hat auf Antrag zu bestätigen, dass die Eintragung nach Absatz 4 Satz 1 erfolgt ist. (5) Die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz kann die Eintragung in der Liste nach Absatz 4 Satz 1 löschen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 1 sowie des Absatzes 6 Satz 2 bis 5 nicht erfüllt sind oder gegen die Bestimmungen des § 36 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, 6, 9 und 10 IngKaG sowie des Absatzes 6 Satz 1 verstoßen wird. Mit der Löschung gilt das Tätigwerden als bauvorlageberechtigte Person als untersagt. Die für die Löschung aus Listen geltenden Regelungen der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz gelten auch für diese Liste. (6) Die Bauvorlageberechtigten nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1, mit Ausnahme der Absolventinnen und Absolventen der Fachrichtung Architektur, Nr. 2 und 3 sind verpflichtet, sich jährlich mindestens acht Stunden im Bereich des Baurechts und der Baukonstruktion fortzubilden. Sie haben sich ausreichend gegen Haftpflichtansprüche zu versichern, die aus ihrer eigenverantwortlichen Tätigkeit herrühren können. Es ist eine Nachhaftung des Versicherers für mindestens fünf Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrags zu vereinbaren. Die Mindestversicherungssumme beträgt für jeden Versicherungsfall 1,5 Millionen Euro für Personenschäden und 300.000 Euro für Sach- und Vermögensschäden. Als Jahreshöchstleistung für alle im Versicherungsjahr verursachten Schäden muss der dreifache Betrag der Mindestversicherungssumme veranschlagt sein. Die Erfüllung der jährlichen Fortbildungspflicht sowie das Vorliegen der Haftpflichtversicherung haben die Bauvorlageberechtigten gegenüber der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz auf Anfrage nachzuweisen. In Bezug auf die Versicherungspflicht nach Satz 2 ist zuständige Stelle im Sinne des § 117 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz. (7) Möchte eine Absolventin oder ein Absolvent der Fachrichtung Architektur Vorhaben nach Absatz 3 Satz 2 ausführen, so muss sie oder er entweder als Juniormitglied der Architektenkammer Rheinland-Pfalz oder in einer bei der Architektenkammer Rheinland-Pfalz zu führenden Liste eingetragen sein. Voraussetzung für die Eintragung in diese Liste sind die in Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 Alternative 1 sowie in Absatz 6 Satz 2 bis 5 genannten Anforderungen. Mit Eintragung in die Liste unterfällt die Person den Berufspflichten der Architektinnen und Architekten gemäß § 2 Abs. 1 des Architektengesetzes (ArchG) vom 16. Dezember 2005 (GVBl. S. 505, BS 7010) in der jeweils geltenden Fassung. Insbesondere sind der Architektenkammer Rheinland-Pfalz die regelmäßige Fortbildung sowie das Vorliegen einer ausreichenden Haftpflichtversicherung entsprechend Absatz 6 Satz 2 bis 5 auf Anforderung nachzuweisen. In Bezug auf die Versicherungspflicht nach Satz 2 in Verbindung mit Absatz 6 Satz 2 ist zuständige Stelle im Sinne des § 117 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes die Architektenkammer Rheinland-Pfalz. (8) Die Architektenkammer Rheinland-Pfalz kann die Eintragung in der Liste nach Absatz 7 Satz 1 löschen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 1 Alternative 1 sowie des Absatzes 6 Satz 2 bis 5 nicht erfüllt sind oder gegen die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 ArchG verstoßen wird. Mit der Löschung gilt das Tätigwerden als bauvorlageberechtigte Person als untersagt. Die für die Löschung aus Listen geltenden Regelungen der Architektenkammer Rheinland-Pfalz gelten auch für diese Liste. (9) Für bauvorlageberechtige Personen nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 erlischt eine Eintragung und endet die Befugnis der eingeschränkten Bauvorlageberechtigung nach Absatz 3 Satz 2 mit Ablauf von drei Jahren nach Abschluss des entsprechenden Hochschulstudiums. (10) Nicht bauvorlageberechtigte Personen, die vor dem 1. Juli 1987 regelmäßig Bauunterlagen für Gebäude nach § 95 Abs. 6 Nr. 1 bis 3 der Landesbauordnung für Rheinland-Pfalz vom 27. Februar 1974 (GVBl. S. 53) gefertigt und dies bis zum 1. Juli 1990 der zuständigen oberen Bauaufsichtsbehörde nachgewiesen haben, können Bauunterlagen für Gebäude dieser Art auch weiterhin unterschreiben. (11) Zur Erfüllung ihrer Pflichten als listenführende und Eintragungsvoraussetzung prüfende Stelle nach Absatz 4 Satz 1 sowie Absatz 5 besteht ein Auskunftsanspruch der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz gegenüber der Handwerkskammer im Hinblick auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 3. (12) Gebühren für die Eintragung und Listenführung nach den Absätzen 4 bis 7 regeln die Beitragsordnungen der Architektenkammer Rheinland-Pfalz beziehungsweise der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz." |
5. Nach § 64 werden folgende §§ 64a bis 64d eingefügt:
" § 64a Voraussetzung für die Eintragung in die Liste nach § 64 Abs. 2 Nr. 2
(1) In die Liste nach § 64 Abs. 2 Nr. 2 ist auf Antrag von der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz einzutragen, wer
(2) Auf Antrag ist in die Liste nach § 64 Abs. 2 Nr. 2 einzutragen, wer über einen auswärtigen Hochschulabschluss verfügt, der den in Absatz 1 Nr. 1 genannten Anforderungen gleichwertig ist, und die Anforderungen des Absatzes 1 Nr. 2 erfüllt.
(3) Eine Antragstellerin oder ein Antragsteller wird in die Liste nach § 64 Abs. 2 Nr. 2 auch eingetragen, wenn
Satz 1 gilt auch für eine Antragstellerin oder einen Antragsteller, die oder der nachweist, dass sie oder er
(4) Die Eintragung in eine vergleichbare Liste eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland gilt auch in Rheinland-Pfalz.
(5) § 17 des Berufsqualifikationsfeststellunggesetzes Rheinland-Pfalz (BQFGRP) vom 8. Oktober 2013 (GVBl. S. 359, BS 806-4) in der jeweils geltenden Fassung findet entsprechend Anwendung.
§ 64b Eintragungsverfahren für Antragstellende mit Hochschulabschlüssen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
(1) Für die Form des Antrags auf Eintragung, die einzureichenden Unterlagen sowie das diesbezügliche Verfahren gelten die §§ 12 und 13 BQFGRP.
(2) Antragstellende haben Unterlagen nach Artikel 50 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG in Verbindung mit deren Anhang VII Nr. 1 Buchst. a und b Satz 1 sowie auf Anforderung nach Anhang VII Nr. 1 Buchst. b Satz 2 dieser Richtlinie vorzulegen. Gibt die Antragstellerin oder der Antragsteller an, hierzu nicht in der Lage zu sein, wendet sich die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz zur Beschaffung der erforderlichen Unterlagen an die Kontaktstelle, die zuständige Behörde oder eine Ausbildungsstelle. Bei Ausbildungsnachweisen gemäß Artikel 50 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG kann die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz bei berechtigten Zweifeln von der zuständigen Stelle des Ausstellungsstaates die Überprüfung der Kriterien gemäß Artikel 50 Abs. 3 Buchst. a bis c der Richtlinie 2005/36/EG verlangen.
War die Antragstellerin oder der Antragsteller bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat tätig, kann die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz im Fall berechtigter Zweifel von der im Herkunftsstaat zuständigen Behörde eine Bestätigung der Tatsache verlangen, dass die Ausübung dieses Berufs durch die Antragstellerin oder den Antragsteller nicht aufgrund schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen untersagt worden ist. Im Übrigen finden die Vorschriften des Artikels 50 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG in Verbindung mit deren Anhang VII Nr. 1 Buchst. d, e, f und g Anwendung. Die auf Verlangen übermittelten Unterlagen und Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Der Informationsaustausch erfolgt über das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI).
(3) Über die Eintragung in die Liste nach § 64 Abs. 2 Nr. 2 ist eine Bescheinigung auszustellen. Die Liste enthält folgende Angaben:
Die Liste nach § 64 Abs. 2 Nr. 2 enthält darüber hinaus Angaben über die Staatsangehörigkeit der Antragstellerin oder des Antragstellers und den Staat, in dem die Berufsqualifikation erworben wurde. Wesentliche Änderungen gegenüber der nach Satz 2 bescheinigten Situation hat die Antragstellerin oder der Antragsteller der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz unverzüglich mitzuteilen. Die für die Löschung aus Listen geltenden Regelungen der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz gelten auch für diese Liste.
(4) Kann eine Eintragung in die Liste nicht erfolgen, weil die Antragstellerin oder der Antragsteller die Voraussetzungen des § 64a Abs. 3 nicht erfüllt, ist dies durch Bescheid im Sinne des § 10 BQFGRP festzustellen.
§ 64c Ausgleichsmaßnahmen
(1) Antragstellende, die nicht nach § 64a Abs. 2 und 3 in die Liste nach § 64 Abs. 2 Nr. 2 eingetragen werden können, weil sie aufgrund von wesentlichen Unterschieden nicht über eine gleichwertige Berufsqualifikation verfügen und die über einen Ausbildungsnachweis verfügen, der dem Berufsqualifikationsniveau nach Artikel 11 Buchst. b, c, d oder e der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, können einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang absolvieren oder eine Eignungsprüfung ablegen. Beantragt eine Inhaberin oder ein Inhaber einer Berufsqualifikation gemäß Artikel 11 Buchst. a der Richtlinie 2005/36/EG die Anerkennung ihrer oder seiner Berufsqualifikationen und ist die erforderliche Berufsqualifikation unter Artikel 11 Buchst. d der Richtlinie 2005/36/EG eingestuft, so kann die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz sowohl einen Anpassungslehrgang als auch eine Eignungsprüfung vorschreiben.
(2) Die Einzelheiten zur Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen werden durch Satzung der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz festgelegt. Diese ist von der für die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz zuständigen Aufsichtsbehörde zu genehmigen.
(3) Die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz kann mit anderen zuständigen Stellen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland landesübergreifende Vereinbarungen zur Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen schließen. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung des für das Bauberufsrecht fachlich zuständigen Ministeriums.
§ 64d Vorübergehende und gelegentliche Dienstleistungserbringung von bauvorlageberechtigten Ingenieurinnen oder Ingenieuren, Anzeigeverfahren
(1) Dienstleisterinnen oder Dienstleister, die zur vorübergehenden und gelegentlichen Erstellung von Bauunterlagen berechtigt sind, sind in ein entsprechendes Verzeichnis bei der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz einzutragen. Die für die Erstellung von Listen geltenden Regelungen für die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz gelten auch für dieses Verzeichnis.
(2) Dienstleisterinnen oder Dienstleister nach Absatz 1 haben das erstmalige Erbringen von Dienstleistungen zuvor der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz in Textform anzuzeigen. Einer Anzeige nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn die Dienstleisterin oder der Dienstleister bereits aufgrund einer Regelung eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland zur Dienstleistungserbringung berechtigt ist. Zusammen mit der Anzeige sind folgende Unterlagen vorzulegen:
Die §§ 12 und 13 BQFGRP gelten entsprechend.
(3) Die Vorlage der Anzeige nach Absatz 2 berechtigt die Dienstleisterin oder den Dienstleister zur Erstellung von Bauunterlagen. Der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz steht es frei, die Unterlagen nach Absatz 2 Satz 3 nachzuprüfen. Die Erstellung von Bauunterlagen ist der Dienstleisterin oder dem Dienstleister zu untersagen, wenn sie oder er nicht zur Ausübung desselben Berufs rechtmäßig in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat niedergelassen ist, ihr oder ihm die Ausübung dieser Tätigkeit nach der Anzeige untersagt wird oder sie oder er die Voraussetzungen des § 64a Abs. 3 Satz 2 nicht erfüllt. In diesen Fällen ist der Dienstleisterin oder dem Dienstleister die Möglichkeit einzuräumen, Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen durch einen Anpassungslehrgang zu erwerben oder durch eine Eignungsprüfung nachzuweisen. Ist die Dienstleisterin oder der Dienstleister zur Ausübung desselben Berufs rechtmäßig in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat niedergelassen oder erfüllt sie oder er die Voraussetzungen des § 64a Abs. 3 Satz 2, so darf ihr oder ihm die Berechtigung zur Erstellung von Bauunterlagen nicht aufgrund ihrer oder seiner Berufsqualifikation beschränkt werden. Für die Bestimmung desselben Berufs im Sinne dieses Absatzes gilt das gestufte System des § 64.
(4) Das Recht zur Führung der Berufsbezeichnung des Niederlassungsstaates nach Artikel 7 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG bleibt unberührt. Die Berufsbezeichnung ist dann so zu führen, dass keine Verwechslung mit einer inländischen Berufsbezeichnung möglich ist.
(5) Auswärtige bauvorlageberechtigte Ingenieurinnen und Ingenieure haben die Berufspflichten zu beachten. Sie sind hierfür wie Pflichtmitglieder der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz zu behandeln. Die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz stellt über die Eintragung in das Verzeichnis nach Absatz 1 Satz 1 eine auf fünf Jahre befristete Bescheinigung aus, die auf Antrag verlängert werden kann.
(6) § 17 BQFGRP findet entsprechend Anwendung."
6. Dem § 65 wird folgender Absatz 6 angefügt:
"(6) Betrifft das Vorhaben eine Anlage, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. EU Nr. L 328 S. 82) in der jeweils geltenden Fassung fällt, gilt ergänzend Folgendes:
Einheitliche Stelle im Sinne des Satzes 1 ist die untere Bauaufsichtsbehörde."
7. § 66 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 10 wird der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt.
bb) Folgende Nummer 11 wird angefügt:
"11. sonstige Anlagen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/2001 fallen."
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(3) Bei Windenergieanlagen bis zu einer Gesamthöhe von 50 m wird ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren durchgeführt, wenn der Bauaufsichtsbehörde spätestens bei Baubeginn eine Erklärung einer oder eines Prüfsachverständigen für Standsicherheit im Sinne der Rechtsverordnung nach § 87 Abs. 5 darüber vorgelegt wird, dass die erforderlichen bautechnischen Unterlagen einschließlich der für die Standsicherheit erforderlichen und geprüften Nachweise wie Typenprüfung, Bodengutachten, Fundamentbemessung vorliegen und die Einhaltung der erforderlichen Abstände zu anderen Windenergieanlagen, Gebäuden und Verkehrswegen nachgewiesen sind. Mit der Fertigstellungsanzeige ist eine weitere Erklärung der oder des Prüfsachverständigen für Standsicherheit nach Satz 1 darüber vorzulegen, dass sie oder er die Bauausführung hinsichtlich der Standsicherheit nach Maßgabe der erforderlichen Nachweise nach Satz 1 überwacht hat. Für Windenergieanlagen bis zu einer Gesamthöhe von 10 m, auf Dächern bis zu einer Gesamthöhe von 2 m, die nicht nach § 62 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. f genehmigungsfrei sind, wird ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren ohne die nach den Sätzen 1 und 2 erforderlichen Erklärungen durchgeführt. Die zur Gewährleistung der Stand- und Betriebssicherheit der Windenergieanlagen erforderlichen wiederkehrenden Prüfungen sind durchzuführen und zu dokumentieren. Sämtliche Erklärungen, Nachweise und Dokumentationen sind dauerhaft aufzubewahren und der Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen. | "(3) Bei Windenergieanlagen bis zu einer Gesamthöhe von 50 m ist abweichend von Absatz 1 Satz 2 die Vorlage einer Erklärung einer oder eines Prüfsachverständigen für Standsicherheit im Sinne der Rechtsverordnung nach § 87 Abs. 5, dass die erforderlichen bautechnischen Unterlagen einschließlich der für die Standsicherheit erforderlichen und geprüften Nachweise wie Typenprüfung, Bodengutachten, Fundamentbemessung vorliegen und die Einhaltung der erforderlichen Abstände zu anderen Windenergieanlagen, Gebäuden und Verkehrswegen nachgewiesen sind, ausreichend. Mit der Fertigstellungsanzeige ist eine weitere Erklärung der oder des Prüfsachverständigen für Standsicherheit nach Satz 1 darüber vorzulegen, dass sie oder er die Bauausführung hinsichtlich der Standsicherheit nach Maßgabe der erforderlichen Nachweise nach Satz 1 überwacht hat. Für Windenergieanlagen bis zu einer Gesamthöhe von 10 m, auf Dächern bis zu einer Gesamthöhe von 2 m, die nicht nach § 62 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. f genehmigungsfrei sind, wird ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren ohne die nach Absatz 1 Satz 2 bis 4 oder nach den Sätzen 1 und 2 erforderlichen Erklärungen durchgeführt. Die zur Gewährleistung der Stand- und Betriebssicherheit der Windenergieanlagen erforderlichen wiederkehrenden Prüfungen sind durchzuführen und zu dokumentieren. Sämtliche Erklärungen, Nachweise und Dokumentationen sind dauerhaft aufzubewahren und der Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen." |
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 Halbsatz 1 wird die Verweisung "Absatz 1 Satz 1" durch die Verweisung "Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 10" ersetzt.
bb) Folgende Sätze werden angefügt:
"Bei Bauvorhaben nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 11, die eine Anlage mit einer Stromerzeugungskapazität unter 150 kW betreffen, darf das Baugenehmigungsverfahren nicht länger als ein Jahr, bei sonstigen Anlagen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 11 nicht länger als zwei Jahre jeweils nach Eingang der vollständigen Bauunterlagen dauern. Die Bauaufsichtsbehörde kann die Fristen nach Satz 8 in durch außergewöhnliche Umstände hinreichend begründeten Fällen um bis zu einem Jahr verlängern."
d) Absatz 6 Satz 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Für Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat niedergelassen und dort zur Aufstellung von Standsicherheitsnachweisen berechtigt sind, gilt § 64 Abs. 3 bis 5 entsprechend. | "Für Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat niedergelassen und dort zur Aufstellung von Standsicherheitsnachweisen berechtigt sind, gilt § 64d entsprechend." |
8. In § 67 Abs. 1 Satz 1 - Einleitung - werden nach der Nummer "10" die Worte "sowie die Modernisierung und der Ersatz von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien (Repowering)" eingefügt.
9. Dem § 91 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Die in der Anlage bestimmten Ausbildungsanforderungen finden keine Anwendung auf Personen, die zum 31. März 2025 ihr Studium bereits begonnen haben. Für diese Personen gelten die Ausbildungsanforderungen des § 64 in der bis zum 3. Januar 2025 geltenden Fassung."
10. Dem Gesetz wird die aus der Anlage zu diesem Gesetz ersichtliche Anlage angefügt.
11. Die Inhaltsübersicht wird entsprechend den vorstehenden Bestimmungen geändert.
Die Landesverordnung über Bauunterlagen und die bautechnische Prüfung vom 16. Juni 1987 (GVBl. S. 165), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Februar 2021 (GVBl. S. 66), BS 213-1-1, wird wie folgt geändert:
§ 13 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Zum Nachweis der Bauvorlageberechtigung sind der Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen:
| "(1) Zum Nachweis der Bauvorlageberechtigung sind der Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen:
." |
Das Landesgesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen im Ingenieurwesen und über die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz vom 9. März 2011 (GVBl. S. 47), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. April 2024 (GVBl. S. 73), BS 714-1, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Abs. 2 Satz 1 wird der Klammerzusatz " (§ 31 Abs. 1 Nr. 5)" durch den Klammerzusatz " (§ 31 Abs. 1 Nr. 6)" ersetzt.
2. In § 8 Abs. 3 Satz 2 wird der Klammerzusatz " (§ 31 Abs. 1 Nr. 7)" durch den Klammerzusatz " (§ 31 Abs. 1 Nr. 8)" ersetzt.
3. § 31 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Folgende neue Nummer 3 wird eingefügt:
"3. in die Liste nach § 64 Abs. 4 Satz 1 LBauO,".
b) Die bisherigen Nummern 3 bis 9 werden Nummern 4 bis 10.
4. Es werden folgende Verweisungen ersetzt:
a) In § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und § 31 Abs. 1 Nr. 2 " § 64 Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 1" durch " § 64 Abs. 2 Nr. 2" und
b) In § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und § 31 Abs. 1 Nr. 4 (neu) " § 66 Abs. 5 Satz 1" durch " § 66 Abs. 6 Satz 1".
Artikel 4
Evaluation
Die Zielerreichung sowie die konkrete Ausgestaltung der eingeschränkten Bauvorlageberechtigung nach § 64 Abs. 3 LBauO sollen drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes durch das für das Bauordnungsrecht zuständige Ministerium evaluiert werden. Hierfür sollen zum 1. März eines jeden Jahres Berichte der für die Entgegennahme der Bauunterlagen zuständigen Bauaufsichtsbehörden zu Art des Bauvorhabens und zum zahlenmäßigen Umfang der von den Bauvorlageberechtigten nach § 64 Abs. 3 LBauO eingereichten Unterlagen vorgelegt werden. Bei Verfahren nach den §§ 65 und 66 LBauO sind auch Angaben zur Qualität der eingereichten Bauunterlagen erforderlich.
Artikel 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt einen Monat nach der Verkündung (04.01.2025) in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die von der Kammer der Beratenden Ingenieure des Landes Rheinland-Pfalz nach § 63 Abs. 2 und § 65 Abs. 3 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz zu führenden Listen vom 30. März 1998, zuletzt geändert durch Artikel 36 der Verordnung vom 28. August 2001 (GVBl. S. 210), BS 213-1-12, außer Kraft.
(3) Artikel 1 Nr. 6, 7 Buchst. a bis c sowie Nr. 8 findet keine Anwendung auf Bauanträge und Bauunterlagen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden sind.
(4) Ist ein Bauantrag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt worden, so kann die antragstellende Person verlangen, dass die Entscheidung nach dem zur Zeit der Antragstellung geltenden Recht getroffen wird.
Anlage
(zu Artikel 1 Nr. 10)
Anlage
(zu § 64 Abs. 2 und zu § 64a Abs. 1)
Leitlinien zu Ausbildungsinhalten
Allgemeines
Die theoretischen und praktischen Inhalte des Studiums müssen auf die umfassenden Berufsaufgaben sowie auf die beruflichen Fähigkeiten und Tätigkeiten von Bauingenieurinnen und Bauingenieuren ausgerichtet sein. Die Tätigkeit von Bauingenieurinnen und Bauingenieuren umfasst im Wesentlichen die Planung, den Entwurf, die Konstruktion, die Ausführung, die Instandhaltung, den Betrieb und den Rückbau von Gebäuden und baulichen Anlagen jeder Art, insbesondere in den Bereichen des Hoch-, Verkehrs-, Tief- und Wasserbaus.
Inhaltliche Anforderungen an das Studium des Bauingenieurwesens
Im Rahmen eines hauptsächlich auf das Bauingenieurwesen ausgerichteten Studiengangs mit der Bezeichnung "Bauingenieurwesen- oder entsprechenden Studiengängen von mit mindestens drei Studienjahren (entspricht 180 ECTS-Leistungspunkten) müssen mindestens 135 ECTS-Punkte in Studienfächern erworben werden, die dem Bauwesen zugeordnet werden können.
Hierzu gehören:
Der Anteil der Studienfächer in den Nummern 1 bis 4 muss dabei mindestens 110 ECTS-Punkte betragen.
ID 242859
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