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Änderungstext
Fünfte Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über Bauunterlagen und die bautechnische Prüfung
- Rheinland-Pfalz -
Vom 13. Februar 2025
(GVBl. Nr. 3 vom 28.02.2025 S. 64)
Aufgrund des § 87 Abs. 2 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz vom 24. November 1998 (GVBl. S. 365), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. November 2024 (GVBl. S. 365), BS 213-1, wird verordnet:
Artikel 1
(Gültig ab 01.04.2025 siehe =>)
Die Landesverordnung über Bauunterlagen und die bautechnische Prüfung vom 16. Juni 1987 (GVBl. S. 165), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. November 2024 (GVBl. S. 365), BS 213-1-1, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 14 wird der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt.
b) Folgende Nummer 15 wird angefügt:
"15. Darstellung der Hochwasser- und Sturzflutgefährdung des Grundstücks und der geplanten baulichen Anlagen aufgrund amtlicher Auskunftssysteme zu festgesetzten Überschwemmungsgebieten, Risikogebieten außerhalb von Überschwemmungsgebieten sowie zu Sturzflutgefahren mit dem Maßstab eines extremen Starkregens, StarkRegenIndex 10 (Sr.1.), vier Stunden."
2. § 4 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.
b) Folgende Sätze werden angefügt:
"Bei Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe, die nach § 63 Abs. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) in der jeweils geltenden Fassung einer Eignungsfeststellung voraussichtlich nicht bedürfen oder bei sonstigen Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, die nach § 40 Abs. 3 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 905) in der jeweils geltenden Fassung voraussichtlich nicht anzeigepflichtig sind, muss die Baubeschreibung eine Betriebsbeschreibung mit Angaben gemäß § 40 Abs. 2 AwSV enthalten; § 42 AwSV gilt entsprechend. Bei Jauche-, Gülle- und Silagesickersaftanlagen, die nach Anlage 7 Nr. 6.1 Satz 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 3 AwSV einer Anzeige nicht bedürfen, muss die Baubeschreibung Angaben über die bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweise der Anlagenteile und eine Betriebsbeschreibung zur Einhaltung der allgemeinen Anforderungen von Anlage 7 Nr. 2.2 AwSV enthalten."
3. In § 13 Abs. 2 wird die Verweisung " § 64 Abs. 9 LBauO" durch die Verweisung " § 64 Abs. 10 LBauO" ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten, Übergangsbestimmung
(1) Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden zweiten Kalendermonats (01.04.2025) in Kraft.
(2) Für Verfahren, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingeleitet worden sind, gelten die zur Zeit der Antragstellung oder der Einreichung der Bauunterlagen geltenden Bestimmungen zum Lageplan (§ 2) und zur Baubeschreibung (§ 4).
ID 250513
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