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LüAR - Lüftungsanlagen-Richtlinie
Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Lüftungsanlagen

- Sachsen -

Fassung: März 2001
(Amtsblatt Sonderdruck Nr. 2 vom 23.01.2002 S. 111)


ersetzt durch Muster-Lüftungsanlagen-Richtlinie (Stand 29.9.2005) gemäß Nr. 3.6. LTB 2006 (SächsABl. SDr. S. S 96)

1 Geltungsbereich

Diese Richtlinie gilt für den Brandschutz von Lüftungsanlagen einschließlich raumlufttechnischer Anlagen und Warmluftheizungen. Sie gilt nicht für Lüftungsanlagen in freistehenden Wohngebäuden mit nicht mehr als einer Wohnung, deren Aufenthaltsräume in nicht mehr als zwei Geschossen liegen, und nicht innerhalb von Wohnungen sowie nicht für mit Luft arbeitende Transportanlagen (zum Beispiel Anlagen zur Späneabsaugung. Rohrpostanlagen).

2 Begriffe

Lüftungsanlagen bestehen aus Lüftungsleitungen und allen zur Funktion der Lüftungsanlage erforderlichen Bauteilen und Einrichtungen.

Lüftungsleitungen im Sinne dieser Richtlinie bestehen aus allen von Luft durchströmten Bauteilen wie Lüftungsrohren, -formstücken, -schächten und -kanälen, Schalldämpfern. Ventilatoren, Luftaufbereitungseinrichtungen, Absperrvorrichtungen gegen die Übertragung von Feuer und Rauch (Brandschutzklappen) und Absperrvorrichtungen gegen Rauchübertragung (Rauchschutzklappen) sowie aus ihren Verbindungen, Befestigungen. Dämmschichten, brandschutztechnischen Ummantelungen. Dampfsperren, Folien. Beschichtungen und Verkleidungen.

3 Brandverhalten von Baustoffen

3.1 Grundlegende Anforderungen und Verwendbarkeitsnachweise

Nach § 38 Abs. 3 SächsBO müssen Lüftungsleitungen sowie deren Verkleidungen und Dämmstoffe aus nichtbrennbaren Baustoffen (Baustoffklassen A1 oder A2 gemäß DIN 4102-1: 1998-05) bestehen. Brennbare Baustoffe sind zulässig, wenn die Anforderungen nach Nummer 3.2 eingehalten werden. Für die übrigen Bauteile und Einrichtungen von Lüftungsanlagen dürfen brennbare Baustoffe nur nach Maßgabe der Anforderungen der nachfolgenden Abschnitte 5.2.3, 6.1.4 und 6.2 sowie den entsprechenden Bildern verwendet werden.

Das Brandverhalten von klassifizierten Baustoffen ist in DIN 4102-4:1994-03 katalogartig zusammengestellt. Für nicht in dieser Norm aufgeführte Baustoffe ist ein Verwendbarkeitsnachweis gemäß § 20 Abs. 3 SächsBO zu erbringen. Bei der Kombination von Baustoffen ist auf die Verbundwirkung gemäß den Hinweisen in den Verwendbarkeitsnachweisen zu achten.

3.2 Verwendung brennbarer Baustoffe

3.2.1 Lüftungsleitungen

Die Verwendung schwerentflammbarer Baustoffe (Baustoffklasse B1 gemäß DIN 4102-1:1998-05) ist zulässig für Lüftungsleitungen

  1. die nicht durch Decken und Wände hindurchgeführt werden, an die Feuerwiderstandsanforderungen hinsichtlich des Raumabschlusses gestellt werden,
  2. mit Brandschutzklappen am Durchtritt durch Decken und Wände, an die Feuerwiderstandsanforderungen hinsichtlich des Raumabschlusses gestellt werden; die Absperrvorrichtungen müssen mindestens eine Feuerwiderstandsdauer von 30 Minuten haben: die höheren Anforderungen an die Feuerwiderstandsdauer aufgrund der Abschnitte 4 bis 6 bleiben unberührt oder
  3. mit einer nachgewiesenen Feuerwiderstandsdauer von mindestens 30 Minuten sowie für Lüftungsleitungen, die in einem Schacht mit nachgewiesener Feuerwiderstandsdauer von mindestens 30 Minuten verlegt sind; die höheren Anforderungen an die Feuerwiderstandsdauer aufgrund der Abschnitte 4 bis 6 bleiben unberührt.

Abweichend von a) und b) sind brennbare Baustoffe nicht zulässig für Lüftungsleitungen

  1. in notwendigen Treppenräumen, in Räumen zwischen den notwendigen Treppenräumen und den Ausgängen ins Freie, in notwendigen Fluren, es sei denn, diese Leitungen haben mindestens eine Feuerwiderstandsdauer von 30 Minuten oder
  2. über Unterdecken, die tragende Bauteile brandschutztechnisch schützen müssen.

Abweichend von a) bis c) sind brennbare Baustoffe nicht zulässig für Lüftungsleitungen,

  1. in denen Luft mit Temperaturen von mehr als 85 °C gefördert wird oder
  2. in denen sich im besonderen Maße brennbare Stoffe ablagern können (zum Beispiel Abluftleitungen für gewerbliche Küchen, siehe Abschnitt 8).

3.2.2 Dichtmittel und Befestigungen für Lüftungsleitungen

Die Verwendung geringer Mengen brennbarer Baustoffe (Baustoffklassen B1 oder B2 gemäß DIN 4102-1:1998-05) zur Abdichtung der Verbindungen in Bauteilen für Lüftungsleitungen und zu ihren Befestigungen ist zulässig.

3.2.3 Beschichtungen und Bekleidungen sowie Dämmschichten

Für Dämmschichten, Bekleidungen, Dampfsperren, Folien und Beschichtungen für Lüftungsleitungen gilt Abschnitt 3.2.1 sinngemäß. Anstelle schwerentflammbarer Baustoffe dürfen für Dampfsperren, Folien und Beschichtungen mit einer Dicke von nicht mehr als 0,5 mm Baustoffe verwendet werden, die im eingebauten Zustand normal entflammbar (Baustoffklasse B2 gemäß DIN 4102-1:1998-05) sind. Aus brennbaren Baustoffen bestehende Dampfsperren, Folien und Beschichtungen mit einer Dicke von nicht mehr als 0,5 mm dürfen durch Decken oder Wände, an die Feuerwiderstandsanforderungen hinsichtlich des Raumabschlusses gestellt werden, hindurchgeführt werden.

3.2.4 Lokal begrenzte und kleine Bauteile von Lüftungsleitungen

Für lokal begrenzte Bauteile, wie in Einrichtungen zur Förderung und Aufbereitung der Luft und zur Regelung der Lüftungsanlage sowie für kleine Teile, wie Bedienungsgriffe. Dichtungen, Lager, Messeinrichtungen dürfen brennbare Baustoffe (Baustoffklassen B1 oder B2 gemäß DIN 4102-1:1998-05) verwendet werden. Dies gilt auch für elektrische und pneumatische Leitungen, soweit sie außerhalb von Lüftungsleitungen liegen und den zur Lüftungsanlage gehörenden Einrichtungen in Lüftungsleitungen von außen auf kürzestem Wege zugeführt sind. Ein- und Auslässe von Lüftungsleitungen dürfen aus brennbaren Baustoffen (Baustoffklassen B1 oder B2 gemäß DIN 4102-1: 1998-05) bestehen.

4 Anforderungen an Bauteile von Lüftungsanlagen

4.1 Grundlegende Anforderungen

Nach § 38 SächsBO müssen Leitungen, die durch Wände und Decken mit Feuerwiderstandsanforderungen hindurchgeführt werden, so hergestellt werden, dass eine Übertragung von Feuer und Rauch nicht zu befürchten ist beziehungsweise verhindert wird. Diese Vorschrift gilt als erfüllt, wenn die Anforderungen der folgenden Abschnitte 4.2 bis 9 eingehalten werden und die Lüftungsanlagen entsprechend den schematischen Darstellungen der Bilder 1 bis 6 ausgebildet werden.

4.2 Feuerwiderstandsdauer

Die Übertragung von Feuer und Rauch entsprechend Abschnitt 4.1 muss durch eine Feuerwiderstandsdauer der Lüftungsleitungen oder der Brandschutzklappen in Minuten entsprechend Tabelle 1 ausgeschlossen sein.

Soweit für Gebäude besonderer Art oder Nutzung weitergehende Anforderungen an die Feuerwiderstandsdauer von Decken und Wände gestellt werden, muss die Feuerwiderstandsdauer der Lüftungsleitungen bei Durchführung durch diese Bauteile beziehungsweise der Brandschutzklappen der Feuerwiderstandsdauer dieser Bauteile entsprechen; für Brandschutzklappen genügt eine Feuerwiderstandsdauer von 90 Minuten.

Tabelle 1: Erforderliche Feuerwiderstandsdauer in Minuten von Lüftungsleitungen oder Brandschutzklappen bei Durchführung durch Bauteile, an die Feuerwiderstandsanforderungen hinsichtlich des Raumabschlusses gestellt werden

GebäudeBauteile
Decken außer KellerdeckenKellerdeckenBauteile F 30: Flurwände, Treppenraumwände und TrennwändeBauteile F 90: Brandwände, Flurwände, Treppenraumwände und Trennwände
geringer HöheWohngebäude mit nicht mehr als 2 Wohnungen30 130 1 

30

 


90

übrige Gebäude30 290 2
nicht geringer Höhe9090
1) Die Anforderung gilt nicht für freistehende Wohngebäude mit nicht mehr als einer Wohnung, deren Aufenthaltsräume in nicht mehr als zwei Geschossen liegen (siehe auch Geltungsbereich).

2) Die Anforderung gilt nicht für freistehende Gebäude ähnlicher Größe wie bei Wohngebäuden unter Ziffer 1) sowie für freistehende landwirtschaftliche Betriebsgebäude, an die keine Feuerwiderstandsanforderungen hinsichtlich des Raumabschlusses gestellt werden.

4.3 Ausführungsvarianten

Die Umsetzung der Anforderungen in den Abschnitten 4.1 und 4.2 kann als Schott-, Schacht- oder Einzelleitungslösung erfolgen. Beispiele und zugehörige Erläuterungen sind in den Bildern 1.1 bis 4 dargestellt.

5 Anforderungen an die Installation von Lüftungsleitungen

5.1 Auswahl und Anordnung der Bauteile

5.1.1 Lüftungsleitungen mit erhöhter Brand-, Explosions- oder Verschmutzungsgefahr

Lüftungsleitungen, in denen sich in besonderem Maße brennbare Stoffe ablagern können (zum Beispiel Abluftleitungen von Küchenlüftungshauben) oder die der Lüftung von Räumen mit erhöhter Brand- oder Explosionsgefahr dienen, dürfen untereinander und mit anderen Lüftungsleitungen nicht verbunden sein, es sei denn, die Übertragung von Feuer und Rauch ist durch geeignete Brandschutzmaßnahmen verhindert.

5.1.2 Mündungen von Außenluftansaug- und Fortluftleitungen

Außenluftansaug- und Fortluftöffnungen (Mündungen) von Lüftungsleitungen müssen so angeordnet oder ausgebildet sein, dass durch sie Feuer oder Rauch nicht in andere Geschosse. Brandabschnitte. Treppenräume, notwendige Flure oder andere Nutzungseinheiten übertragen werden können. Dies gilt zum Beispiel durch Einhaltung einer der folgenden Anforderungen als erfüllt:

  1. Außenluftansaugöffnungen müssen von Fortluftöffnungen mindestens 2.5 m entfernt sein. Mündungen müssen von Fenstern, anderen Außenwandöffnungen und von Außenwänden mit brennbaren Baustoffen und entsprechenden Verkleidungen mindestens 2,5 m entfernt sein: dies gilt nicht für entsprechend geschützte Holzlattung hinterlüfteter Fassaden. Ein Abstand zu Fenstern und anderen ähnlichen Öffnungen in Wänden ist nicht erforderlich, wenn diese Öffnungen gegenüber der Mündung durch 1.5 m auskragende, feuerwiderstandsfähige und öffnungslose Platten aus nichtbrennbaren Baustoffen geschützt werden.

    Die Mündungen von Lüftungsleitungen über Dach müssen Bauteile aus brennbaren Baustoffen mindestens 1 m überragen oder von diesen - waagerecht gemessen - 1,5 m entfernt sein. Diese Abstände sind nicht erforderlich, wenn diese Baustoffe von den Außenflächen der Lüftungsleitungen bis zu einem Abstand von mindestens 1,5 m gegen Brandgefahr geschützt sind (zum Beispiel durch eine mindestens 5 cm dicke Bekiesung oder durch mindestens 3 cm dicke, fugendicht verlegte Betonplatten).
  2. Die Außenluftansaugöffnungen von Lüftungsleitungen sind durch Brandschutzklappen gesichert (Leitungsabschnitte im Freien bis zur Brandschutzklappe siehe 5.2.3).

5.1.3 Lüftungsanlagen mit Umluft

Bei Lüftungsanlagen mit Umluft muss die Zuluft gegen Eintritt von Rauch aus der Abluft durch Brandschutzklappen mit Rauchauslöseeinrichtungen oder durch Rauchschutzklappen geschützt sein. Die Rauchauslöseeinrichtungen hierzu können in der Umluftleitung oder in der Abluftleitung angeordnet sein. Sie können jedoch auch in der Zuluftleitung nach Zusammenführung von Außenluft und Umluft angeordnet sein, wenn hierdurch gleichzeitig die Außenluftansaugung gegen Raucheintritt gesichert werden soll. Die Wirksamkeit der Rauchauslöseeinrichtungen darf durch Verdünnungseffekte nicht beeinträchtigt werden. Bei Ansprechen der Rauchauslöseeinrichtungen müssen die Zuluftventilatoren abgeschaltet werden.

5.1.4 Installationen im luftführenden Querschnitt von Lüftungsleitungen

Im luftführenden Querschnitt von Lüftungsleitungen (Einzelleitungen, Schächte oder Kanäle) dürfen nur Einrichtungen von Lüftungsanlagen und zugehörigen Leitungen vorhanden sein. Diese Leitungen dürfen keine brennbaren oder toxischen Stoffe wie zum Beispiel Brennstoffe, organische Wärmeträger oder Flüssigkeiten für hydraulische Systeme und keine Stoffe mit Temperaturen von mehr als 110 °C führen: zulässig sind jedoch Leitungen. die Lufterhitzern von außen Wärmeträger mit höheren Temperaturen auf dem kürzesten Wege zuführen.

5.1.5 Installationen in feuerwiderstandsfähigen Schächten und Kanälen

In Schächten und Kanälen. deren Wände der Feuerwiderstandsklasse F30 beziehungsweise F90 gemäß DIN 4102-4:1994-03 entsprechen und deren Öffnungen (wie Revisionsöffnungen) in diesen Wänden dichte Verschlüsse (zum Beispiel mit umlaufendem Anschlag) mit derselben Feuerwiderstandsdauer wie die Wände haben, sind neben den Lüftungsleitungen auch andere (zum Beispiel brennbare) Installationen zulässig, wenn alle ein- und ausführenden Lüftungsleitungen an den Durchtrittsstellen (auch zur Lüftungszentrale) durch Brandschutzklappen K30 beziehungsweise K90 gesichert sind (siehe Bild 1.2 Möglichkeit a). In Schächten und Kanälen der Feuerwiderstandsklasse L30 beziehungsweise L90 gemäß DIN 4102-4:1994-03 dürfen neben den Lüftungsleitungen auch Leitungen für Wasser, Abwasser und Wasserdampf bis 110 °C sowie für Druckluft verlegt werden, wenn sie einschließlich eventuell vorhandener Dämmschichten aus nichtbrennbaren Baustoffen (Baustoffklassen A1 oder A2 gemäß DIN 4102-1:1998-05, siehe Bild 1.2 Möglichkeit b) bestehen. Die Notwendigkeit brandschutztechnischer Maßnahmen für diese anderen Installationen bleibt unberührt.

5.2 Verlegung von Lüftungsleitungen

5.2.1 Allgemeine Anforderungen

5.2.1.1 Verlegung durch feuerwiderstandsfähige Bauteile

Soweit Lüftungsleitungen mit erforderlicher Feuerwiderstandsdauer durch hinsichtlich Raumabschluss feuerwiderstandsfähig geforderte Wände oder Decken hindurchgeführt werden, sind die verbleibenden Querschnitte der Rohbauöffnungen mit nichtbrennbaren mineralischen Baustoffen dicht zu verschließen.

5.2.1.2 Abstände zu brennbaren Baustoffen

Leitungsabschnitte, deren äußere Oberflächen im Betriebszustand Temperaturen von mehr als 85 °C erreichen können, müssen von flächig angrenzenden, ungeschützten Bauteilen mit brennbaren Baustoffen einen Abstand von mindestens 40 cm einhalten. Geringere Abstände sind zulässig, soweit ein Abstand von mindestens 5 cm gewährleistet ist und der Zwischenraum mit einem nichtbrennbaren Wärmedämmstoff so ausgefüllt wird, dass eine gefahrdrohende Wärmeübertragung auf angrenzende Bauteile nicht möglich ist.

5.2.1.3 Begrenzung von Kräften

Lüftungsleitungen sind so zu führen oder herzustellen, dass sie infolge ihrer Erwärmung durch Brandeinwirkung keine erheblichen Kräfte auftragende oder notwendig feuerwiderstandsfähige Wände und Stützen ausüben können.

Dies ist erfüllt, wenn ausreichende Dehnungsmöglichkeiten, bei Lüftungsleitungen aus Stahl zirka 10 mm pro lfd. Meter Leitungslänge, vorhanden sind. Bei anderen Baustoffen der Lüftungsleitungen, wie hochlegierten Stählen und Nichteisenmetallen, ist deren Längenausdehnungskoeffizient zu berücksichtigen. Bei zweiseitiger Einspannung der Leitungen ist Satz 1 erfüllt, wenn eine der nachfolgenden Maßnahmen gewährleistet ist:

  1. der Abstand zwischen zwei Einspannstellen nicht mehr als 5 m beträgt,
  2. die Leitungen so ausgeführt werden, dass sie keine erhebliche Längssteifigkeit besitzen (zum Beispiel Spiralfalzrohre mit Steckstutzen bis 250 mm Durchmesser oder Flexrohre),
  3. durch Winkel und Verziehungen in den Lüftungsleitungen auftretende Längenänderungen durch Kanalverformungen zum Beispiel Ausknickungen aufgenommen werden (siehe dazu Bild 5) oder
  4. Kompensatoren verwendet werden (Reaktionskraft < 1 kN).

5.2.2 Leitungsabschnitte, an die Feuerwiderstandsanforderungen gestellt werden

Ausführung und Einbau von Leitungsabschnitten, an die Feuerwiderstandsanforderungen gestellt werden, müssen DIN 4102-4:1994-03 oder den besonderen Bestimmungen des allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses entsprechen. Leitungsabschnitte müssen an Bauteilen mit entsprechender Feuerwiderstandsdauer befestigt sein.

5.2.3 Leitungen im Freien

Für Leitungsabschnitte im Freien genügen anstelle von feuerwiderstandsfähigen Leitungsbauteilen Bauteile aus Stahlblech. Leitungsteile aus Stahlblech müssen jedoch von Bauteilen aus brennbaren Baustoffen mindestens 40 cm Abstand haben; der Abstand braucht nur 20 cm zu betragen, wenn die brennbaren Baustoffe durch eine mindestens 2 cm dicke Schicht aus mineralischen, nichtbrennbaren Baustoffen gegen Entflammen geschützt sind. Ein Abstand ist nicht erforderlich, soweit Dächer. Außenwände und die Bauteile der Außenluftansaugöffnungen

beziehungsweise Fortluftöffnungen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen oder die Leitungen mit einer mindestens 8 cm dicken mineralischen Bekleidung der Baustoffklasse A nach DIN 4102-1:1998-05 ummantelt sind. Die Leitungen aus Stahlblech dürfen an Fenstern und Öffnungen vorbeiführen, wenn ein Abstand von mindestens 40 cm eingehalten wird. Für Leitungen auf Flachdächern genügen auch Bauteile aus schwerentflammbaren Baustoffen (Baustoffklasse B1 gemäß DIN 4102-1:1998-05), wenn der Abstand dieser Leitungsabschnitte von anderen Bauteilen aus brennbaren Baustoffen mindestens 1,5 m beträgt, sofern nicht diese Baustoffe dort gegen Entflammen geschützt sind (zum Beispiel durch eine mindestens 5 cm dicke Bekiesung oder durch mindestens 3 cm dicke, fugendicht verlegte Betonplatten).

5.2.4 Einbau von Brandschutzklappen und Rauchschutzklappen

Brandschutzklappen und Rauchschutzklappen sind nach den Bestimmungen der jeweiligen Verwendbarkeitsnachweise einzubauen.

5.2.5 Lüftungsleitungen oberhalb von Unterdecken

Werden Lüftungsleitungen oberhalb von Unterdecken. für die als selbstständiges Bauteil eine Feuerwiderstandsdauer gefordert wird, verlegt, so sind die Befestigungen dieser Lüftungsleitungen mindestens für die Klassifizierung L30 zu bemessen (siehe DIN 4102-4:1994-03, Nr. 8.5.7.5).

5.2.6 Lüftungsleitungen im Dachraum

Führen nicht feuerwiderstandsfähige Lüftungsleitungen durch einen Dachraum, dann müssen bei der Durchdringung einer feuerwiderstandsfähigen Decke zwischen oberstem Geschoss und Dachraum Brandschutzklappen eingesetzt werden (Schottlösung siehe Beispiel Bild 2.1) oder die Teile der Lüftungsanlage im Dachgeschoss müssen mit einer feuerwiderstandsfähigen Umkleidung (bei Leitungen, die ins Freie führen, bis über die Dachhaut) versehen werden (Schachtlösung siehe Beispiel Bild 2.2).

6 Lüftungszentralen und Einrichtungen zur Luftaufbereitung

6.1 Lüftungszentralen für Ventilatoren und Luftaufbereitungseinrichtungen

6.1.1 Grundlegende Anforderungen

Innerhalb von Gebäuden mit zentraler Luftaufbereitung müssen Ventilatoren und Luftaufbereitungseinrichtungen in besonderen Räumen (Lüftungszentralen) aufgestellt werden, wenn an die Ventilatoren oder Luftaufbereitungseinrichtungen in Strömungsrichtung anschließende Leitungen in mehrere Nutzungseinheiten oder andere Brandabschnitte führen. Diese Räume können auch selbst luftdurchströmt sein (Kammerbauweise). Die Lüftungszentralen dürfen nicht anderweitig genutzt werden.

6.1.2 Stützen. Wände, Decken. Fußböden und Öffnungen der Lüftungszentralen

Tragende Bauteile der Lüftungszentrale sowie deren Decken und Wände zu anderen Räumen müssen mindestens der geforderten Feuerwiderstandsklasse der tragenden Bauteile des Gebäudes entsprechen. Andere Wände und Decken sowie Fußböden müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen oder durch mindestens 2 cm dicke Schichten aus mineralischen, nichtbrennbaren Baustoffen gegen Entflammen geschützt sein. Öffnungen in den Wänden zu anderen Räumen müssen durch Abschlüsse mindestens der Feuerwiderstandsklasse T30 gemäß DIN 4102-5:1977-09 geschützt sein: zu notwendigen Treppenräumen und notwendigen Fluren zusätzlich rauchdicht gemäß DIN 18095-1:1988-10.

6.1.3 Ausgänge von Lüftungszentralen

Lüftungszentralen dürfen mit Aufenthaltsräumen nicht in unmittelbarer Verbindung stehen. Lüftungszentralen müssen mindestens einen Ausgang zu einem Flur in der Bauart eines notwendigen Flurs, einem Treppenraum in der Bauart eines notwendigen Treppenraumes oder unmittelbar ins Freie haben. Innerhalb der Zentrale muss in höchstens 35 m Entfernung ein Ausgang erreichbar sein.

6.1.4 Lüftungsleitungen in Lüftungszentralen

Lüftungsleitungen in Lüftungszentralen müssen

  1. aus Stahlblech (jedoch nicht mit brennbaren Dämmschichten) hergestellt sein,
  2. der Feuerwiderstandsklasse der tragenden Bauteile entsprechen oder
  3. am Ein- und Austritt der Lüftungszentrale Brandschutzklappen der entsprechenden Feuerwiderstandsklasse mit Rauchauslöseeinrichtungen haben; ausgenommen hiervon sind Fortluftleitungen, die unmittelbar ins Freie führen (Abschnitt 5.1.2 a bleibt unberührt).

Abweichend von Nummern 1 bis 3 sind Leitungsbaustoffe der Baustoffklasse B1 in Lüftungszentralen zulässig, wenn Folgendes erfüllt ist (siehe auch Bild 4):

  1. die Lüftungszentrale muss im obersten Geschoss liegen,
  2. die Lüftungszentrale muss im Dach eine selbsttätig öffnende, durch Rauchmelder in der Lüftungszentrale auslösende Rauchabzugseinrichtung haben; ihr offener Querschnitt muss mindestens das 2,5-fache des lichten Querschnitts der größten in die Lüftungszentrale eingeführten Abluftleitung haben,
  3. die Lüftungsleitungen müssen durch das Dach der Lüftungszentrale ins Freie geführt sein und
  4. die Lüftungsleitungen müssen durch einen Abstand von mindestens 40 cm zwischen den entsprechenden Bauteilen der Leitungen oder einen mindestens 2 cm dicken Strahlungsschutz dazwischen aus mineralischen nichtbrennbaren Baustoffen oder andere mindestens gleich gut schützende Bauteile gegen Entflammen geschützt sein.

6.2 Einrichtungen zur Luftaufbereitung

6.2.1 Induktionsgeräte und zugehörige Leitungen

6.2.1.1 Induktionsgeräte

Induktionsgeräte müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen: dies gilt auch für die Düsen. Die Geräte müssen von brennbaren Baustoffen mindestens 5 cm entfernt sein. Außerdem ist raumseitig durch eine Verkleidung ein Abstand von mindestens 5 cm zu brennbaren Stoffen zu gewährleisten. Der Anschlussstutzen darf maximal einen Durchmesser von 100 mm besitzen.

6.2.1.2 Senkrechte Leitungen

Senkrechte Leitungen bis zu einem Durchmesser von maximal 200 mm müssen mindestens aus Stahlblech (zum Beispiel Wickelfalzrohr nach DIN 24145) bestehen. Diese Leitungen müssen eine mindestens 30 mm dicke Ummantelung aus nichtbrennbaren Mineralfasermatten (eine äußere Kaschierung mit Alu-Folie ist zulässig) haben. Zur Abdichtung der Verbindungsstellen ist die Verwendung geringer Mengen brennbarer Baustoffe zulässig. Leitungen mit größerem Durchmesser müssen der Feuerwiderstandsdauer gemäß Abschnitt 4.2 entsprechen.

In Massivdecken sind fest eingebaute Rohrstutzen aus Stahl bis zu einem Durchmesser von 150 mm ohne Dämmung zulässig.

Der Raum zwischen Leitungen beziehungsweise zwischen Rohrstutzen und den umgebenden Bauteilen muss mit Zementmörtel oder Beton vollständig verschlossen werden. Ein Korrosionsschutz der Rohrstutzen durch brennbare Folien oder Anstriche ist zulässig.

6.2.1.3 Waagerechte Leitungen

Waagerechte Leitungen innerhalb von Nutzungseinheiten müssen aus Stahlblech (zum Beispiel Wickelfalzrohr nach DIN 24145) bestehen. Zur Abdichtung der Verbindungsstellen ist die Verwendung geringer Mengen brennbarer Baustoffe zulässig.

6.2.1.4 Verbindungsleitungen

Der Durchmesser von Verbindungsleitungen zu Induktionsgeräten darf jeweils maximal 150 mm betragen. Die Verbindungsleitungen müssen aus Stahlblech bestehen oder dürfen bis zu einer Länge von jeweils 25 cm aus Aluminium bestehen.

Die Leitungen müssen mit einer mindestens 30 mm dicken Ummantelung aus nichtbrennbaren Mineralfasermatten (eine äußere Kaschierung mit Alu-Folie ist zulässig) versehen sein.

Auf diese Ummantelung kann bei Verbindungsleitungen aus Stahlblech verzichtet werden, wenn die Verbindungsleitung von brennbaren Baustoffen mindestens 5 cm entfernt und außerdem durch eine Verkleidung ein Abstand von mindestens 5 cm zu brennbaren Stoffen sichergestellt ist. Die Verbindungsleitung muss durch Flansch- oder Steckverbindung betriebs- und brandsicher mit dem Rohrstutzen und dem Induktionsgerät verbunden sein. Die Verbindungsstellen dürfen mit geringen Mengen brennbarer Baustoffe abgedichtet werden.

6.2.2 Lufterhitzer

Bei Lufterhitzern, deren Heizflächen Temperaturen mehr als 160 °C erreichen können, muss ein Sicherheitstemperaturbegrenzer im Abstand von 50 cm bis 100 cm in Strömungsrichtung hinter dem Lufterhitzer in die Lüftungsleitung eingebaut werden, der den Lufterhitzer bei Erreichen einer Lufttemperatur von 110 °C selbsttätig abschaltet. Bei direkt befeuerten Lufterhitzern muss zusätzlich ein Strömungswächter vorhanden sein, der beim Nachlassen oder Ausbleiben des Luftstroms die Beheizung selbsttätig abschaltet, es sei denn, dass die Anordnung des Sicherheitstemperaturbegrenzers auch in diesen Fällen die rechtzeitige Abschaltung der Beheizung gewährleistet. Dies gilt als erfüllt bei Warmlufterzeugern nach DIN 4794:1980.

6.2.3 Filtermedien, Kontaktbefeuchter und Tropfenabscheider

Bei Filtermedien, Kontaktbefeuchtern und Tropfenabscheidern aus brennbaren Baustoffen (Baustoffklassen B1 oder B2 gemäß DIN 4102-1:1998-05; siehe auch Abschnitt 3.2.4) muss durch ein im Luftstrom nachgeschaltetes engmaschiges Gitter aus nichtbrennbaren Baustoffen oder durch eine geeignete nachgeschaltete Luftaufbereitungseinrichtung aus nichtbrennbaren Baustoffen sichergestellt sein, dass brennende Teile nicht vom Luftstrom mitgeführt werden können.

6.2.4 Wärmerückgewinnungsanlagen

Bei Wärmerückgewinnungsanlagen ist die Übertragung von Rauch und Feuer zwischen Abluft und Zuluft durch installationstechnische Maßnahmen (getrennter Wärmeaustausch über Wärmeträger bei Zu- und Abluftleitungen. Schutz der Zuluftleitung durch Brandschutzklappen mit Rauchauslöseeinrichtungen oder durch Rauchschutzklappen) oder durch andere geeignete Vorkehrungen auszuschließen.

7 Besondere Bestimmungen für Lüftungsanlagen nach DIN 18017-3:1990-08 mit Absperrvorrichtungen K30-18017, K90-18017

7.1 Grundlegende Anforderungen

In Lüftungsanlagen nach DIN 18017-3:1990-08 dürfen Absperrvorrichtungen gegen Brandübertragung der Klassifizierung K30- 18017 beziehungsweise K90- 18017 verwendet werden (siehe Bilder 6.1 und 6.2). Diese Absperrvorrichtungen sind dazu bestimmt, im Zusammenwirken mit den Bauteilen der Lüftungsanlagen nach DIN 18017-3:1990-08 zu verhindern, dass Feuer und Rauch in andere Geschosse übertragen werden.

Diese Absperrvorrichtungen dürfen auch für Abluftanlagen von Toiletten und Bädern in nicht zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden sowie nach Maßgabe der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen in Anlagen zur Entlüftung innenliegender Küchen in Wohnungen und Kochnischen verwendet werden (ausgenommen Stoßlüftung und Anschluss von Küchenlüftungshauben an die Absperrvorrichtungen). Sie können ferner in Anlagen der Bauart nach DIN 18017-3:1990-08 verwendet werden, bei denen die Zuluft über Leitungen herangeführt wird, auch in diesen Zuluftleitungen selbst.

Absperrvorrichtungen der Klassifizierung K30-18017 beziehungsweise K90-18017 sind zur Verhinderung einer Brandübertragung innerhalb von Geschossen nicht zulässig (zum Beispiel bei der Überbrückung von Flur- oder Trennwänden, an die Feuerwiderstandsanforderungen gestellt werden).

7.2 Besondere Anforderungen bei Schottlösung

Lüftungsleitungen müssen keine Feuerwiderstandsanforderungen erfüllen, soweit die luftführende vertikale Hauptleitung

  1. aus nichtbrennbaren Baustoffen besteht,
  2. bei jeder Geschossdecke Absperrvorrichtungen gegen Brandübertragung mindestens der Feuerwiderstandsklasse K30-18017 beziehungsweise K90-18017 entsprechend der geforderten Feuerwiderstandsfähigkeit der Decken vorgesehen werden und
  3. der Querschnitt der Absperrvorrichtung nicht mehr als 350 cm2 beträgt (siehe Bild 6.1).

7.3 Besondere Anforderungen bei Schachtlösung

Die Absperrvorrichtungen und zugehörige Lüftungsleitungen müssen den Bestimmungen der jeweiligen Verwendbarkeits- oder Anwendbarkeitsnachweise genügen und im Übrigen folgenden Anforderungen entsprechen:

  1. Schächte für Lüftungsleitungen sowie vertikale Lüftungsleitungen (Hauptleitungen) müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen (Baustoffklassen A1 oder A2 gemäß DIN 4102-1: 1998-05) bestehen und der Feuerwiderstandsklasse L30 beziehungsweise L90 oder F30 beziehungsweise F90 (Feuerwiderstandsdauer gemäß Abschnitt 4.2) entsprechen.
  2. Hauptleitungen im Innern von feuerwiderstandsfähigen Schächten sowie gegebenenfalls außerhalb der Schächte liegende Anschlussleitungen zwischen Absperrvorrichtung und luftführender Hauptleitung müssen aus Stahlblech bestehen. Die Anschlussleitungen von Absperrvorrichtungen außerhalb von Schächten dürfen nicht länger als 6 m sein; sie dürfen keine Bauteile mit geforderter raumabschließender Feuerwiderstandsdauer überbrücken.
  3. Der Querschnitt der Absperrvorrichtungen (Anschlussquerschnitt) darf maximal 350 cm2 betragen.
  4. Der Querschnitt der luftführenden Hauptleitung darf bis zu 1000 cm2 betragen.
  5. Innerhalb der luftführenden Hauptleitung dürfen keine anderen Installationen geführt werden.
  6. Bei der Verlegung der Leitungen müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
    1. Die luftführende Hauptleitung ist als feuerwiderstandsfähige Lüftungsleitung oder Schacht mit einer Feuerwiderstandsdauer gemäß Abschnitt 4.2 auszubilden. Die Verlegung einer luftführenden Hauptleitung aus Stahlblech innerhalb eines feuerwiderstandsfähigen Schachtes ist zulässig, wenn der Querschnitt des Schachtes 1000 cm2 nicht überschreitet. Innerhalb dieses Schachtes dürfen keine anderen Installationen geführt werden und die verwendeten Absperrvorrichtungen müssen im Wesentlichen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen (siehe Beispiele Bild 6.2.1 und 6.2.2) oder
    2. eine luftführende Hauptleitung aus Stahlblech darf innerhalb eines Schachtes mit einer Feuerwiderstandsdauer gemäß Abschnitt 4.2 unabhängig von der Größe des Schachtquerschnitts geführt werden, wenn der freie Querschnitt zwischen luftführender Hauptleitung und den Schachtwandungen im Bereich jeder Geschossdecke mit einem mindestens 100 mm dicken Mörtelverguss abgeschottet wird; Absperrvorrichtungen mit wesentlichen Teilen aus brennbaren Baustoffen dürfen verwendet werden (siehe Beispiel Bild 6.2.3).
  7. In nach Abschnitt 4.2 feuerwiderstandsfähigen Schächten mit einem mindestens 100 mm dicken Mörtelverguss in jeder Deckenebene (Verlegung gemäß Nummer 6b) dürfen auch andere Installationen verlegt werden, soweit sie aus nichtbrennbaren Baustoffen (ausgenommen solche aus Aluminium oder Glas) bestehen und für nichtbrennbare Medien bestimmt sind (siehe Beispiel Bild 6.2.4).

7.4 Sonderlösungen nach Verwendbarkeits- beziehungsweise Anwendbarkeitsnachweis

Abweichend von den vorgenannten Bestimmungen kann die Übertragung von Feuer und Rauch in andere Geschosse durch Lüftungsanlagen nach DIN 18017-3:1990-08 auch auf andere Weise verhindert werden. Für diese Anlagen ist ein Verwendbarkeitsnachweis (Bauprodukte) oder ein Anwendbarkeitsnachweis (Bauarten) in Form einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung zu führen. Andernfalls bedürfen sie der Zustimmung im Einzelfall durch die oberste Bauaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle.

8 Abluftleitungen von gewerblichen oder vergleichbaren Küchen, ausgenommen Kaltküchen

8.1 Baustoffe und Feuerwiderstandsklassen der Abluftleitungen

Die Abluftleitungen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen (Baustoffklasse A1 oder A2 gemäß DIN 4102-1:1998-05) bestehen. Sie müssen vom Austritt aus der Küche an mindestens die Feuerwiderstandsklasse L90 aufweisen, sofern die Übertragung von Feuer und Rauch nicht auf andere Art und Weise zum Beispiel durch geeignete Absperrvorrichtungen verhindert wird. Für Leitungsabschnitte im Freien gilt Abschnitt 5.2.3.

8.2 Verlegung der Abluftleitungen

Die Abluftleitungen dürfen außerhalb von Küchen untereinander und mit anderen Lüftungsleitungen nicht verbunden sein. Die Zusammenführung der Raumluft der Küche mit der Kochstellenabsaugung innerhalb der Küche und der Anschluss mehrerer Abzugshauben einer Küche an eine gemeinsame Abluftleitung sind jedoch zulässig. Für die Mündungen gilt Abschnitt 5.1.2. Für die gemeinsame Abführung von Küchenabluft und Abgas aus Feuerstätten gilt Abschnitt 8.5.

Die Ventilatoren der Abzugsanlagen müssen so ausgeführt und eingebaut sein, dass sie leicht zugänglich sind und leicht kontrolliert und gereinigt werden können. Sie müssen von der Küche aus abgeschaltet werden können. Die Antriebsmotoren müssen sich außerhalb des Abluftstromes befinden.

8.3 Fettdichtheit der Abluftleitungen

Durch die Wandungen der Abluftleitungen darf weder Fett noch Kondensat austreten können. Lüftungsleitungen aus Blech mit gelöteten, geschweißten oder mittels dauerelastischem und gegen chemische und mechanische Beanspruchung unempfindlichem Dichtungsmaterial hergestellten Verbindungsstellen können als fettdicht angesehen werden.

8.4 Vermeidung von Verschmutzungen; Reinigungsöffnungen

Die innere Oberfläche der Abluftleitungen muss leicht zu reinigen sein. Leitungen mit profilierten Wandungen, wie zum Beispiel flexible Rohre, und Leitungen aus porösen oder saugfähigen Baustoffen sind unzulässig.

In oder unmittelbar hinter Abzugseinrichtungen, zum Beispiel Hauben oder Lüftungsdecken, sind geeignete Fettfilter oder andere geeignete Fettabscheideeinrichtungen anzuordnen. Filter und Abscheider müssen einschließlich ihrer Befestigungen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Filter müssen leicht ein- und ausgebaut werden können.

Die Abluftleitungen müssen an jeder Richtungsänderung und in waagerecht geführten geraden Leitungsabschnitten in Abständen von nicht mehr als 3 m Reinigungsöffnungen haben. Außerdem sind im Bereich der Fettfilter oder anderer Fettabscheideeinrichtungen Reinigungsöffnungen erforderlich, sofern nicht eine Reinigung dieses Leitungsbereiches von der Abzugseinrichtung aus möglich ist. Die Abmessung der Reinigungsöffnungen muss mindestens dem lichten Querschnitt der Abluftleitung entsprechen; es genügt jedoch ein lichter Querschnitt von 3 600 cm2 .

Die Abluftleitungen müssen an geeigneter Stelle Einrichtungen zum Auffangen und Ablassen von Kondensat und Reinigungsmittel haben.

8.5 Gemeinsame Abführung von Küchenabluft und Abgas aus Feuerstätten

Nach § 38 Abs. 5 Satz 1 zweiter Halbsatz SächsBO kann die gemeinsame Benutzung von Lüftungsleitungen zur Lüftung und zur Ableitung der Abgase von Gasfeuerstätten gestattet werden. Die gemeinsame Benutzung dieser Leitungen ist zulässig, wenn die Abgase von Küchen-Gasgeräten über die Abzugseinrichtungen und Abluftleitungen der Küchen abgeführt werden und hierbei nach der technischen Regel Arbeitsblatt G 634 : September 1998 - Installation von Gasgeräten in gewerblichen Küchen in Gebäuden - des DVGW verfahren wird.

Die gemeinsame Abführung von Küchenabluft und Abgas aus Feuerstätten für feste Brennstoffe ist grundsätzlich nicht zulässig. Eine gemeinsame Abführung (zum Beispiel bei Holzkohlegrillanlagen, Pizzaöfen) ist dann zulässig, wenn Fett in gefahrdrohender Menge nicht in die Schornsteinwandungen eindringen kann. Voraussetzungen für eine Befreiung sind insbesondere, dass

9 Anforderungen an Lüftungsanlagen in Gebäuden besonderer Art oder Nutzung

Nach § 52 Abs. 1 SächsBO können für bauliche Anlagen oder Räume besonderer Art oder Nutzung, wie Sonderbauten, besondere Anforderungen an den Brandschutz gestellt werden, wenn ihre Benutzer oder die Allgemeinheit gefährdet oder unzumutbar belästigt werden.

Die Anforderungen der vorstehenden Abschnitte 3 bis 8 entsprechen in der Regel auch den brandschutztechnischen Erfordernissen für Lüftungsanlagen in baulichen Anlagen oder Räumen besonderer Art oder Nutzung.

Bei Lüftungsanlagen

  1. für Gebäude oder Räume mit großen Menschenansammlungen,
  2. für Gebäude oder Räume für kranke oder behinderte Menschen,
  3. für Räume mit erhöhter Brand- oder Explosionsgefahr

können zusätzliche oder andere brandschutztechnische Maßnahmen notwendig werden, zum Beispiel zusätzliche Rauchauslöseeinrichtungen für Brandschutzklappen. Durch die Anordnung der Rauchauslöseeinrichtungen darf deren Wirksamkeit durch Verdünnungseffekte nicht beeinträchtigt werden.

10 Bauvorlagen im bauaufsichtlichen Verfahren

10.1 Bauvorlagen

Für Lüftungsanlagen, die durch Decken oder Wände geführt werden, an die Feuerwiderstandsanforderungen hinsichtlich des Raumabschlusses gestellt werden, ausgenommen solche in Wohngebäuden geringer und mittlerer Höhe, sind mit dem Bauantrag für die Lüftungsanlagen folgende Unterlagen gemäß § 12 Abs. 3 SächsBO-DurchführVO erforderlich:

Schematische Darstellung entsprechend den Beispiel-Bildern dieser Richtlinie und Beschreibung der Lüftungsanlagen (Leitungen, Lüftungszentralen, Absperrvorrichtungen [Brandschutzklappen, Rauchschutzklappen], Rauchauslöseeinrichtungen, Mündungen sowie sonstige Bauteile der Lüftungsanlage, die brandschutztechnisch bedeutsam sind) mit Angabe der Feuerwiderstands- und Baustoffklasse der Bauteile und Lüftungsleitungsabschnitte.

10.2 Abschließende Fertigstellung

Zur abschließenden Fertigstellung ist vom Bauherrn eine Fachunternehmerbescheinigung zu verlangen, dass die Lüftungsanlage den Bestimmungen der Richtlinie entspricht und nur Bauprodukte verwendet oder Bauarten angewendet worden sind, die den Bestimmungen der § § 20 ff. SächsBO genügen. Sind Absperrvorrichtungen gegen Brandübertragung oder Rauchschutzklappen vorhanden, muss vom Fachunternehmer in der Bescheinigung auch bestätigt sein, dass diese Bauprodukte/Bauarten entsprechend dem Verwendbarkeits- oder Anwendbarkeitsnachweis eingebaut sind und die ordnungsgemäße Funktion geprüft worden ist. Die Bescheinigung ist zu den Baugenehmigungsakten zu nehmen.

Die in baulichen Anlagen besonderer Art oder Nutzung nach SächsTechPrüfVO vor der ersten Inbetriebnahme der Lüftungsanlagen durchzuführenden Prüfungen durch bauaufsichtlich anerkannte Sachverständige ersetzen die Fachunternehmerbescheinigung nicht.

Darstellungen und ergänzende Anforderungen

1 Führung vertikaler Lüftungsleitungen durch Decken, an die Feuerwiderstandsanforderungen hinsichtlich des Raumabschlusses gestellt werden

Bild 1.1 Beispiel zu Schottlösung

Absperrvorrichtungen an den
Durchdringungsstellen der
feuerwiderstandsfähigen Decken

Bild 1.2 Beispiel zu SchachtIösung

*) Zentrale, siehe Abschnitt 6.1, kann auch in anderen
Geschossen angeordnet sein
Leitung ohne Feuerwiderstandsdauer
Zuluft oder Abluft/Fortluft
Ventilator
Brandschutzklappe mit Feuerwiderstandsdauer gemäß Tabelle 1
Für Entlüftungsanlagen nach DIN 18017-3:1999-08 können unter
Beachtung des Abschnittes 7 und der Angabe in den
Zulassungsbescheiden Brandschutzklappen K30- 18017
beziehungsweise K90-18017 verwendet werden.

Folgende Möglichkeiten sind zulässig:

  1. feuerwiderstandsfähiger Schacht aus Wänden der Feuerwiderstandsklasse F30 beziehungsweise F90 aus nichtbrennbaren Baustoffen zum Beispiel nach DIN 4102 Teil 4 oder
  2. feuerwiderstandsfähiger Schacht der Feuerwiderstandsklasse L30 beziehungsweise L90 nach DIN 4192 Teil 4 Ziff. 8.5 oder
  3. selbständige feuerwiderstandsfähige Lüftungsleitung der Feuerwiderstandsklasse L30 beziehungsweise L90 (ohne Schacht) nach Verwendbarkeitsnachweis

mit jeweils Absperrvorrichtungen der Klassifizierung K30 beziehungsweise K90 bei Einmündungen beziehungsweise Abzweigen in den Geschossen an den Durchtrittsstellen durch den Schacht beziehungsweise an den Anschlussstellen der Lüftungsleitung.

zu a) Der Schacht aus F-Bauteilen bildet brandschutztechnisch mit der Lüftungszentrale einen eigenen Abschnitt im Gebäude, in dem auch andere Installationen zulässig sind. Diese Installationen dürfen auch aus brennbaren Baustoffen bestehen oder brennbare Medien führen, wenn alle Ein- und Ausführungen von Lüftungsleitungen (also auch die zur Zentrale) durch Absperrvorrichtungen K30 beziehungsweise K90 geschützt sind (siehe auch Abschnitt 5.1.5 Abs. 1). Eventuelle Schacht-Zugangstüren müssen die gleiche Feuerwiderstandsdauer (zum Beispiel T30 beziehungsweise T90) wie die Schachtwände erfüllen und zudem dichtschließend sein.

zu b) Der Schacht gemäß L-Klassifikation lässt neben den Lüftungsleitungen nur nichtbrennbare Installationen mit nichtbrennbaren Medien bis 110 °C zu (siehe auch Abschnitt 5.1.5 Abs. 2). Zwischen Schacht und Zentrale ist keine brandschutztechnische Abtrennung notwendig.

zu c) In feuerwiderstandsfähigen Lüftungsleitungen selbst dürfen nur Einrichtungen von Lüftungsanlagen und zugehörige Leitungen eingebaut werden (siehe auch Abschnitt 5.1.4).

Bild 1.3 Beispiel für Einzellüftungsleitungen

Lüftungsanlagen mit getrennten Hauptleitungen
als getrennte Zuluft- oder Fortluftleitungen ohne
Absperrvorrichtungen

Bild 1.4 Beispiel für Einzellüftungsleitungen

Lüftungsanlagen mit getrennten Hauptleitungen
und gemeinsamer Zuluft- oder Fortluftleitung
sowie mit Rauchschutzklappen

 *) Zentrale, siehe Abschnitt 6.1, kann auch in
anderen Geschossen angeordnet sein.

Leitung ohne Feuerwiderstandsdauer

Leitung mit Feuerwiderstandsdauer gemäß Tabelle 1

Zuluft oder Abluft

Ventilator

Rauchschutzklappe, die bei Stillstand des
Ventilators selbsttätig schließt

2 Brandschutz im Dachraum

Bild 2.1 Beispiel für SchottlösungBild 2.2 Beispiel für Schachtlösung
 Leitung ohne Feuerwiderstandsdauer
Ventilator
Brandschutzklappe
Zuluft oder Abluft
feuerwiderstandsfähige Umkleidung

3 Leitungsführung durch Wände notwendiger Flure, an die Anforderungen hinsichtlich der Feuerwiderstandsdauer gestellt werden müssen

Bild 3.1 Beispiel: Flur unbelüftet

fnotwendiger Flur
evon f brandschutztechnisch getrennte Bereiche
Leitung mit Feuerwiderstandsdauer; in Fluren mit Wänden F30
kann bei Stahlblechleitungen auf die erforderliche Dämmschicht
nach DIN 4102 Teil 4 verzichtet werden
Leitung ohne Feuerwiderstandsdauer
Zuluft oder Abluft
Brandschutzklappe mit Feuerwiderstandsdauer
Unterdecke mit Feuerwiderstandsdauer bei Beanspruchung von
oben und unten; die Unterdecke schließt die Leitung vollständig
gegen das Innere des Brandabschnittes beziehungsweise Rettungsweges ab

Bei der Durchdringung von Wänden, für die eine Feuerwiderstandsdauer von 90 Minuten gefordert wird, sind Lösungen analog Bild 3.1 beziehungsweise 3.2 mit einer Feuerwiderstandsdauer von 90 Minuten anzuwenden.

Bei der Durchdringung von Brandwänden sind als Brandschutzmaßnahme ausschließlich Brandschutzklappen mit mindestens 90 Minuten Feuerwiderstandsdauer zulässig.

Bild 3.2 Beispiel: Flur belüftet

fnotwendiger Flur
e, g, hvon f brandschutztechnisch getrennte Bereiche
Leitung ohne Feuerwiderstandsdauer
Zuluft oder Abluft
Brandschutzklappe mit Feuerwiderstandsdauer
Unterdecke mit Feuerwiderstandsdauer bei Beanspruchung von
oben und unten; die Unterdecke schließt die Leitung vollständig
gegen das Innere des Brandabschnittes beziehungsweise Rettungsweges ab
Brandschutzklappe mit Feuerwiderstandsdauer zum Einbau in
feuerwiderstandsfähige Unterdecken

4 Sonderform einer Lüftungsanlage

Bild 4 Beispiel für Abluftanlagen mit Leitungen und Ventilatoren aus brennbaren Baustoffen in Lüftungszentralen ohne Brandschutzklappen (zum Beispiel für Laborabluft; siehe auch Abschnitt 6.1.4 Satz 2).

 Leitung ohne Feuerwiderstandsdauer
(feuerwiderstandfähige Lüftungsleitung
mit brennbarer Innenschale)
 Leitung ohne Feuerwiderstandsdauer, jedoch
Klasse B1 gemäß DIN 4102 Teil 1
 Abluft
Ventilator
AHlichter Querschnitt der größten Einzelleitung

5 Begrenzung der Krafteinleitung durch Lüftungsleitungen in Bauteile des Gebäudes im Brandfall durch Winkel und Verziehungen
(siehe auch Abschnitt 5.2.1.3)

Bild 5 Beispiele für Winkel und Verziehungen, die in den Lüftungsleitungen auftretende Längenänderungen durch Kanalverformungen, zum Beispiel durch Ausknickungen aufnehmen

a Kantenlänge des Lüftungskanals in der Ebene der
Verformung oder Durchmesser der Lüftungsleitung

* Es gilt der größte Abstand der Krümmung oder
Verziehung senkrecht zur Verbindungslinie zwischen
den Festpunkten (Einspannstellen), jeweils bezogen
auf die Schwerpunktlinie der Leitungsführung.


6 Besondere Bestimmungen für Lüftungsanlagen nach DIN 18017-3:1990-08

Bild 6.1 Beispiel für Schottlösung

maximaler Anschlussquerschnitt der Absperrvorrichtungen: 350 cm2

. 6.2 Beispiele für Schachtlosung für Lüftungsanlagen nach DIN 18017-3: 1990-08
(ohne außerhalb des Schachtes liegende Anschlussleitungen)

Bauteil/ Installation Anforderungen
siehe Beispiel Bild 6.2.1siehe Beispiel Bild 6.2.2siehe Beispiele Bilder 6.2.3, 6.2.4
Schacht:- F 30/90 oder L 30/90
- Querschnitt maximal 1000 cm2
- F 30/90 oder L 30/90
- Querschnitt maximal 1000 cm2
- F 30/90 oder L 30/90
- Querschnitt beliebig
- Mörtelverguss des freien
Schachtquerschnittes
in jeder Geschossdecke,
mindestens 100 mm dick
Hauptleitung:- identisch Schacht- Querschnitt maximal 1000 cm2
- Stahlblech
- Querschnitt maximal 1000 cm2
- Stahlblech
Absperrvorrichtung:
(K30-18017/
K90-18017)
- im Wesentlichen aus
nichtbrennbaren Baustoffen
- Querschnitt maximal 350 cm2
- im Wesentlichen aus nicht-
brennbaren Baustoffen
- Querschnitt maximal 350 cm2
- brennbare Baustoffe auch für
wesentliche Teile der
Absperrvorrichtung zulässig
- Querschnitt maximal 350 cm2
Anschlussleitung:------ aus nichtbrennbaren Baustoffen- aus nichtbrennbaren Baustoffen
Andere Installationen:- keine zulässig- keine zulässig- nur aus nichtbrennbaren Baustoffen
- nur für nichtbrennbare Medien
Bild 6.2.1
Bild 6.2.2
Bild 6.2.3

Bild 6.2.4


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