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Regelwerk, Bau und Planung
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VwVSächsBO - Verwaltungsvorschrift zur Sächsischen Bauordnung
- Sachsen -

Vom 18. März 2005
(SächsABl. Nr. 2 vom 09.04.2005 S. 57, ber. S. 373; 01.03.2012 S. 336; 07.08.2012 S. 1031 12; 20.04.2017 S. 635 17; 09.05.2019 S. 782 19)
Gl.-Nr.: 421-V05.1


Zum Vollzug der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 2016 (SächsGVBl. S. 186), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 706) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung ergeht die nachfolgende Verwaltungsvorschrift für die Bauaufsichtsbehörden.

Paragrafenangaben ohne nähere Bezeichnung beziehen sich auf die Sächsische Bauordnung. Soweit in dieser Verwaltungsvorschrift auf DIN-Normen Bezug genommen wird, sind diese im Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin, VDE-Bestimmungen auch im VDE-Verlag, Bismarckstraße 33, 10625 Berlin erschienen. Sie sind beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.

Die Hauptnummern beziehen sich auf den jeweiligen Paragrafen. Sofern der Paragraf in Absätze unterteilt ist, bezeichnet die folgende Nummer nach dem Punkt den Absatz. Die weiter folgende Nummer enthält die entsprechenden Ausführungen zu dem Absatz. Bei ausgelassenen Hauptnummern bestehen zu den betreffenden Paragrafen keine Regelungen nach dieser Verwaltungsvorschrift.

Die Verwaltungsvorschrift wird nach dem folgenden Beispiel zitiert: Nummer 49.1.1

2 Begriffe

2.1.1 Bauliche Anlagen sind zum Beispiel auch Wohncontainer, weil sie durch eigene Schwere auf dem Erdboden ruhen, sowie mobile Feldküchen, Wohn- oder Verkaufswagen, wenn sie nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt sind, überwiegend ortsfest benutzt zu werden.

2.1.2 Andere Anlagen und Einrichtungen sind solche, die bauordnungsrechtlich relevant sind, ohne selbst bauliche Anlagen darzustellen, wie Anlagen der Außenwerbung, die nicht selbst bauliche Anlagen sind (zum Beispiel Beschriftungen, Bemalungen), Markisen oder Garten- und Spielplatzeinrichtungen.

2.1.3 Zu Nummer 2

Bei den Lager-, Abstell- und Ausstellungsplätzen kommt es nicht darauf an, ob sie befestigt oder unbefestigt sind. Eine Fläche wird dann zum Platz im bauordnungsrechtlichen Sinne, wenn sie für einen mehr als kurzfristigen Zeitraum in Anspruch genommen wird oder in Anspruch genommen werden soll.

2.1.4 Zu Nummer 4

Campingplätze und Zeltplätze sind Plätze, die ganzjährig oder wiederkehrend saisonal zum Aufstellen und Bewohnen von mehr als drei Zelten oder Wohnwagen bestimmt sind. Wochenendplätze sind Plätze, die für das Aufstellen oder Errichten von Wochenendhäusern, Mobilheimen oder nicht fahrbereiten Wohnwagen und für eine der Erholung dienende Nutzung bestimmt sind. Diese Unterkünfte dürfen nicht zum dauernden Aufenthalt genutzt werden.

2.2 Gebäude sind selbständig benutzbar, wenn sie nach ihrer Zweckbestimmung eine eigenständige Funktion besitzen. Sie dürfen in dieser Funktion nicht von anderen baulichen Anlagen abhängig sein. Nicht selbständig benutzbar sind zum Beispiel Anbauten, die nur vom Innern eines angrenzenden Gebäudes aus betretbar sind. Umgekehrt beeinträchtigen innere Verbindungen zwischen aneinandergebauten Gebäuden nicht deren Selbständigkeit, wenn jedes für sich vom Freien zu seiner Benutzung zugänglich ist. Unter dieser Voraussetzung bestehen Gebäudegruppen, wie Reihenhäuser und Doppelhäuser, aus mehreren selbständigen Gebäuden, auch wenn sie auf einem Grundstück errichtet sind.

2.3.1 Gebäude sind freistehend, wenn sie nicht aneinandergebaut sind und untereinander und zu den Nachbargrenzen Abstände einhalten. Aneinandergebaute Gebäude, wie Reihenhäuser oder Doppelhäuser, sind keine freistehenden Gebäude, auch wenn sie auf einem gemeinsamen Grundstück errichtet werden. Der Anbau von Garagen oder von sonstigen Nebengebäuden, wenn sie nach § 6 Abs. 7 an der Nachbargrenze zulässig sind und die Maßvorgaben der Verfahrensfreiheit nach § 61 nicht überschreiten, ändert die Eigenschaft freistehend nicht.

2.3.2 Die mittlere Höhe eines Gebäudes ergibt sich aus der Summe der freiliegenden Flächen aller Außenwände (begrenzt durch Geländeoberfläche und Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem Aufenthaltsräume möglich sind) geteilt durch den Umfang des Gebäudes.

2.3.3 Als Nutzungseinheit gilt eine in sich abgeschlossene Folge von Aufenthaltsräumen, die einer Person oder einem gemeinschaftlichen Personenkreis zur Benutzung zur Verfügung stehen, zum Beispiel abgeschlossene Wohnungen, Einliegerwohnungen, Büros, Praxen.

Die Nutzungseinheit kann auch aus einem Raum bestehen, zum Beispiel Ein-Zimmer-Appartement oder ein aus einem Raum bestehendes Büro (vergleiche OVG NW, Beschluss vom 7. Juli 1997, BRS 59 Nr. 124). Eine Folge von Aufenthaltsräumen ist nicht zwingend vorausgesetzt.

Erfolgt eine freiberufliche Nutzung innerhalb einer Wohnung durch denselben Nutzerkreis, sind die hierfür verwendeten Räume keine selbständige Nutzungseinheit, sondern Bestandteil der Wohnnutzung. Erfolgt die freiberufliche Nutzung in abgetrennten Räumen durch Dritte, also nicht dem Nutzerkreis der Wohnung zugehörige Personen, sind die freiberuflich genutzten Räume selbständige Nutzungseinheiten.

Bei gewerblich genutzten Räumen wird die Nutzungseinheit durch die notwendigen Brandabschnitte begrenzt. Nutzungseinheiten sind brandschutztechnisch abgegrenzte Einheiten, die gegeneinander geschützt sind und den Feuerwehreinsatz durch räumlich definierte Abschnitte für die Brandbekämpfung begünstigen.

Bei der für die Einteilung in die Gebäudeklassen maßgeblichen Zahl der Nutzungseinheiten ist auf Räume abzustellen, die zum dauernden Aufenthalt von Personen geeignet sind. In Gebäude integrierte Nebenanlagen oder der Hauptnutzung zugehörige Garagen sind keine selbständigen Nutzungseinheiten, die geeignet sind, die Zahl der in einem Gebäude vorhanden Nutzungseinheiten zu erhöhen. Es sind aber anders genutzte Räume im Sinne des § 29 Abs. 2. Die Anforderungen an Trennwände sind einzuhalten.

2.3.4 In einem Geschoss sind Aufenthaltsräume möglich, wenn es für Aufenthaltsräume bestimmt ist oder wenn es, ohne hierfür bestimmt zu sein, in seiner gegebenen Gestalt zur Einrichtung von Aufenthaltsräumen, gegebenenfalls auch durch Ausbaumaßnahmen, geeignet ist. Die Eignung bestimmt sich nach objektiven Kriterien. Als solche kommen die erforderliche notwendige Treppe, die erforderliche lichte Raumhöhe und die erforderliche Belichtung in Betracht.

2.3.5 Bei der Berechnung der Fläche der Nutzungseinheiten ist auf die Brutto-Grundfläche (BGF) abzustellen. Die BGF ist nach DIN 277 Teil 1, Ausgabe Juni 1987, in der jeweils geltenden Fassung, definiert als die Summe der Grundflächen aller Grundrissebenen ohne nicht nutzbare Dachflächen, berechnet zwischen den äußeren Maßen in Fußbodenhöhe, einschließlich äußerer Bekleidung, aber ohne konstruktive oder gestalterische Vor- und Rücksprünge. Soweit bei den Flächenangaben des Absatzes 3 Satz 1 nicht auf das Gesamtgebäude abgestellt ist, sondern auf die Größe der Nutzungseinheiten als Teil eines Gebäudes, ist die Berechnungsmethode der DIN 277 Teil 1 entsprechend anzuwenden.

2.4.1 Zu Nummer 3

Selbständige Großgaragen mit einer Brutto-Grundfläche über 1.600 m2 sind keine Sonderbauten. § 66 bleibt unberührt.

2.4.2 Zu Nummer 17 12

Eine erhöhte Brandgefahr liegt vor, wenn brandfördernde, leichtentzündliche oder hochentzündliche Stoffe entsprechend den Gefährlichkeitsmerkmalen nach der Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3758, 3759), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3855), in der jeweils geltenden Fassung, in nicht geringen Mengen gelagert, be- oder verarbeitet werden. Zur weiteren Bestimmung gegebenenfalls erhöhter Gefährdungen sind die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) heranzuziehen. Sie werden vom Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) aufgestellt und fortlaufend der Entwicklung angepasst. Die TRGS werden vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Bundesarbeitsblatt (BArbBl.) bekannt gegeben.

Eine Explosionsgefahr ist gegeben, wenn in einer baulichen Anlage die Gefahr des Auftretens einer explosionsfähigen Atmosphäre in gefahrdrohender Menge (gefährliche explosionsfähige Atmosphäre) nicht ausgeschlossen werden kann, siehe hierzu die Begriffsbestimmung nach der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit und Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes (Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV) vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777), zuletzt geändert durch Artikel 9 der Verordnung vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3758, 3813), in der jeweils geltenden Fassung.

Beispiele für bauliche Anlagen, deren Nutzung durch Umgang oder Lagerung von Stoffen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr verbunden ist, sind Holzbearbeitungsbetriebe, Lackfabriken, Spritzlackierräume, Feuerwerks-, Munitions- und Sprengstofffabriken.

2.4.3 Zu Nummer 19

Nummer 19 enthält einen Auffangtatbestand. Hiernach ist die Sonderbaueigenschaft auch dann gegeben, wenn bei sonstigen Anlagen durch deren besondere Art oder Nutzung die sie nutzenden Personen oder die Allgemeinheit in vergleichbarer Weise gefährdet werden können.

Sind die Schwellenwerte bei Anlagen nach Nummern 1 bis 18 unterschritten, können solche Anlagen nicht aufgrund der Nummer 19 als Sonderbauten behandelt werden.

Nach Immissionsschutzrecht genehmigungspflichtige Anlagen sind keine Sonderbauten nach Nummer 19. Der Besonderheit dieser Vorhaben wird bereits hinreichend im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren Rechnung getragen. Sie können aber zum Beispiel Sonderbauten nach Nummer 2 oder Nummer 3 sein.

2.5 Aufenthaltsräume sind insbesondere Wohn- und Schlafräume, Wohndielen, Wohn- und Kochküchen, Versammlungsräume, Arbeitsräume, Gasträume, Unterrichtsräume, Krankenräume, Warteräume, Geschäftsräume, Verkaufsräume und Werkstätten.

Keine Aufenthaltsräume sind insbesondere Flure, Treppenräume, Wasch- und Toilettenräume, Trockenräume, Wasch- und Futterküchen, Garagen, Heizräume, Maschinenräume sowie Räume, die zur Lagerung von Waren und zur Aufbewahrung von Gegenständen bestimmt sind, auch wenn in ihnen die mit der Lagerung und Aufbewahrung notwendig verbundenen Arbeiten verrichtet werden.

2.6 Geländeoberfläche ist die von der Bauaufsichtsbehörde in der Baugenehmigung festgelegte Geländeoberfläche, die im Bebauungsplan festgesetzte Geländeoberfläche oder die gewachsene Geländeoberfläche (natürliche Geländeoberfläche), nicht jedoch die durch Aufschüttungen oder Abgrabungen willkürlich veränderte Geländeoberfläche.

Unselbständige, im Verhältnis zum Gebäude und zur Grundstücksgröße geringfügige Abgrabungen, zum Beispiel zur Belichtung von einzelnen Aufenthaltsräumen im Kellergeschoss, oder unselbständige Aufschüttungen, zum Beispiel zur Anrampung eines Hauseinganges oder zur Anlegung einer Terrasse, verändern nicht die Geländeoberfläche, sondern nur den Verlauf des Geländes. Sie sind Abgrabungen unterhalb der Geländeoberfläche beziehungsweise Aufschüttungen oberhalb der Geländeoberfläche.

3 Allgemeine Anforderungen

3.1 Unter Instandhaltung fallen Tätigkeiten zur Wartung, Inspektion und Instandsetzung. Es sind Maßnahmen zur Bewahrung und Wiederherstellung des Soll-Zustandes einer Anlage, soweit es sich nicht um eine Änderung handelt. Bei Eingriff in die Substanz der Anlage dergestalt, dass neue bautechnische Nachweise erforderlich werden, ist eine Instandhaltung nicht mehr anzunehmen.

3.3.1 Die schlichte Nichterfüllung einer Technischen Baubestimmung ohne Nachweisführung der Ersatzlösung ist nicht zulässig. Bei Abweichungen von den als Technische Baubestimmungen eingeführten technischen Regeln hat der Bauherr oder ein sonst am Bau Beteiligter den Nachweis für die Erfüllung der allgemeinen Anforderungen zu führen. Die Gleichwertigkeit der abweichenden Lösung ist in den Bauvorlagen nachzuweisen. Die Abweichung bedarf keiner Entscheidung nach § 67.

3.3.2 Beinhaltet der Nachweis der Ersatzlösung die Verwendung neuer Bauprodukte und die Anwendung neuer Bauarten, bleiben die besonderen Verfahren bei Abweichungen im Bereich der Bauprodukte und Bauarten unberührt. Solcher besonderer Verfahren bedarf es aber nicht für Bauprodukte,

4 Bebauung der Grundstücke mit Gebäuden

4.1 Für die Befahrbarkeit einer öffentlichen Verkehrsfläche und der Zufahrt ist grundsätzlich erforderlich, dass ein für die Benutzung ausreichend befestigter und breiter Unterbau vorhanden ist, um das bewohnte und benutzte Grundstück auch mit Fahrzeugen erreichen zu können, die gegebenenfalls im öffentlichen Interesse auf das Grundstück gelangen müssen, zum Beispiel Kraftfahrzeuge der Feuerwehr und des Rettungsdienstes. Maßgeblich für die an die Befahrbarkeit zu stellenden Anforderungen ist das auf dem Grundstück geplante konkrete Vorhaben. Im Übrigen wird auf die Ausführungen zu Nummer 63 verwiesen.

4.2 Absatz 2 verbietet grundsätzlich die Errichtung eines Gebäudes auf mehreren Grundstücken. Das Grundstück im Sinne des Bauordnungsrechts ist das Buchgrundstück im Sinne des Zivilrechts, ohne Rücksicht darauf, in welcher Weise es genutzt wird und ob es eine wirtschaftliche Einheit mit einem anderen Grundstück bildet. Es kann aus einem oder mehreren Flurstücken bestehen, deren Bezeichnung und Größe aus dem Liegenschaftskataster übernommen wird.

Als rechtliche Sicherung (§ 2 Abs. 11) kommt die Eintragung einer Vereinigungsbaulast in Betracht. Sie bewirkt, dass das Gebäude nur noch zu dem durch die Vereinigungsbaulast geschaffenen Grundstück in öffentlich-rechtliche Beziehungen tritt, nicht aber zu den einzelnen Buchgrundstücken.

Zur Vermeidung rechtswidriger Zustände sind alle grundstücksbezogenen Anforderungen zu beachten. Das sind neben den Anforderungen des § 4 insbesondere die in § 5 (Zugänge und Zufahrten auf den Grundstücken), § 6 (Abstandsflächen, Abstände), § 8 (Nicht überbaute Flächen der bebauten Grundstücke, Kinderspielplätze), § 30 (Brandwände) und § 49 (Stellplätze, Garagen) enthaltenen Anforderungen.

Soweit mit der Vereinigungsbaulast das Entstehen rechtswidriger Verhältnisse vermieden wird, bedarf es daneben keiner bauordnungsrechtlichen Abweichungsentscheidung der Bauaufsichtsbehörde.

5 Zugänge und Zufahrten auf den Grundstücken

5.1.1 Soweit für den Feuerwehreinsatz erforderliche Flächen nicht auf dem Grundstück selbst liegen, müssen sie rechtlich gesichert sein.

5.1.2 Aus Gründen des Feuerwehreinsatzes sind anstelle eines Zu- und Durchgangs Zu- und Durchfahrten erforderlich, wenn die Personenrettung oder wirksame Löscharbeiten anders nicht gewährleistet werden können. Maßgeblich hierfür sind insbesondere die Anzahl der durch den Weg erschlossenen Gebäude, die Nutzungsintensität der Gebäude und die hieraus folgende Zahl der im Brandfall zu rettenden Personen.

5.2.1 Sind bei Gebäuden nach Absatz 1 sowie bei Sonderbauten Zugänge, Zufahrten, Aufstell- oder Bewegungsflächen für die Feuerwehr erforderlich, ist die DIN 14090, Ausgabe Mai 2003, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Dabei gilt zu den Nummern 4.2.11, 4.3.9 und 4.4.7 der DIN 14090 Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen sind mindestens entsprechend der Straßen-Bauklasse VI (Richtlinie für Standardisierung des Oberbaues von Verkehrsflächen - RStO 01) auszuführen.

Sofern die örtlichen (grundstücks- und objektbezogenen) Gegebenheiten es gestatten oder erfordern, können in Abstimmung mit der örtlichen Brandschutzbehörde nach § 4 Abs. 2 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) vom 24. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 245, 647), in der jeweils geltenden Fassung, abweichende Werte von der DIN 14090 bestimmt werden. Für den Fall, dass die Behörde nicht ausreichend mit geeigneten Fachkräften besetzt ist, wird auf § 7 Abs. 1 Nr. 1 SächsBRKG verwiesen.

5.2.2 Für Hofkellerdecken und andere Decken, die nur im Brandfall von Feuerwehrfahrzeugen befahren werden, sind die Vorschriften zu DIN 1055 Teil 3, Ausgabe Juni 1971, in der jeweils geltenden Fassung, gemäß der Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Liste der eingeführten Technischen Baubestimmungen (LTB) vom 5. März 2004 (SächsABl. SDr. S. S478), in der jeweils geltenden Fassung, zu beachten.

6 Abstandsflächen, Abstände

6.1.1 Nutzungsänderungen sind abstandsflächenrechtlich relevant, soweit bauliche Veränderungen damit einhergehen, es sich um eine ursprünglich abstandsflächenrechtlich privilegierte Anlage handelt oder das Gebäude aufgrund einer Abweichung, Befreiung oder Ausnahme von den abstandsflächenrechtlichen Vorschriften errichtet wurde.

Die Nutzungsänderung eines bestehenden Gebäudes, das die zur Zeit der Nutzungsänderung maßgebenden Abstandsflächen nicht einhält, ist abstandsflächenrechtlich beachtlich, wenn die Nutzungsänderung vom Bestandsschutz nicht mehr gedeckt ist und darüber hinaus auf mindestens einen der durch die Abstandsflächenvorschriften geschützten Belange nachteiligere Auswirkungen hat als die bisherige Nutzung.

Der Bestandsschutz für ein Gebäude erlischt auch bei Eingriffen in die Bausubstanz, die das Bauwerk so erheblich ändern, dass das geänderte Gebäude nicht mehr mit dem alten, bestandsgeschützten Bauwerk identisch ist. Von einer bloßen Nutzungsänderung kann demnach, auch wenn die Kubatur und äußere Gestalt des Gebäudes erhalten bleiben, dann nicht mehr ausgegangen werden, wenn durchgeführte bauliche Änderungen die Qualität einer bestandsschutzbeendenden Neuerrichtung des Baukörpers unter teilweiser Verwendung bestehender Substanz erreichen, zum Beispiel nicht nur unwesentlicher Teilabriss, Neukonstruktion des Daches oder Eingriff in das statische System. Insoweit ist abstandsflächenrechtlich eine Gesamtbetrachtung des geänderten Gebäudes vorzunehmen.

Im Hinblick auf die Forderung, dass die Nutzungsänderung darüber hinaus auf mindestens einen der durch die Abstandsflächenvorschriften geschützten Belange nachteiligere Auswirkungen hat als die bisherige Nutzung, ist zu berücksichtigen, dass das Abstandsflächenrecht auf seine klassischen Schutzgüter zurückgeführt wurde. Es ist grundsätzlich Aufgabe des Bauplanungsrechts, eventuell entstehende Nutzungskonflikte zu bewältigen. Die Frage, ob die neue Nutzung ausreichend Rücksicht auf die Umgebung nimmt, beurteilt sich deshalb primär nach bauplanungsrechtlichen Grundsätzen. Darüber hinaus kann es eine Abweichung nach § 67 Abs. 1 rechtfertigen, wenn ein geändertes Abstandsflächenrecht die Nutzungsänderung eines in früherer Zeit legal errichteten Gebäudes verhindert und die neue Nutzung ausreichend Rücksicht auf die nachbarlichen Belange nimmt.

6.1.2 Ob von einer Anlage Wirkungen wie von einem Gebäude ausgehen, ist unter Berücksichtigung der Schutzgüter des Abstandsflächenrechts und der Erfordernisse des Brandschutzes zu beurteilen. Maßgeblich sind die konkreten Umstände des Einzelfalles unter Berücksichtigung der Art der Anlage und der Grundstückssituation.

Wirkungen wie von Gebäuden gehen in der Regel von folgenden baulichen Anlagen aus:

Keine Wirkungen wie von Gebäuden gehen in der Regel zum Beispiel aus von

6.1.3 Unter planungsrechtlichen Vorschriften, die eine Grenzbebauung regeln, sind insbesondere die Festsetzungen eines Bebauungsplans zu der Bauweise nach § 22 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder von Baulinien nach § 23 Abs. 2 Satz 1 BauNVO zu verstehen. Das Gleiche gilt bei nicht überplanten Gebieten, wenn aufgrund des Einfügungsgebotes des § 34 Abs. 1 Satz 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), in der jeweils geltenden Fassung, eine Grenzbebauung erfolgen muss oder darf.

Im Außenbereich sind grundsätzlich Abstandsflächen einzuhalten, da ein Vorrang des Bauplanungsrechts nur dann bestehen kann, wenn bauplanungsrechtliche Vorschriften (Bebauungsplan, faktische Bauweise) überhaupt Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Baukörpers an der Grundstücksgrenze benennen. Dies ist im Außenbereich nicht der Fall (SächsOVG BauR 2003, S. 1867).

Sehen planungsrechtliche Vorschriften die Grenzbebauung vor, hat der Bauherr nicht zwingend deckungsgleich an das bestehende Nachbargebäude anzubauen. Vielmehr kann er, soweit dies planungsrechtliche Vorschriften erlauben und soweit dies im Einzelfall zu keiner wesentlichen Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks führt, sein Gebäude auch versetzt oder mit anderen Dimensionen zu dem Nachbargebäude errichten.

Darf nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grundstücksgrenze gebaut werden, steht es dem Bauherren frei, davon Gebrauch zu machen oder sich für ein freistehendes Gebäude zu entscheiden. Keine zulässige Bebauung im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 ist dagegen eine Bebauung, die nicht auf der Grenze, sondern nur grenznah erfolgt.

6.4 Die Ermittlung der zu berücksichtigenden Wandhöhe ist für jeden Punkt der Wandfläche vorzunehmen. Bei Gebäuden ohne Außenwand (Carports, Arkaden) ist eine fiktive Wand zu bilden. Da keine Mittelung der Wandhöhe vorzunehmen ist, ergeben sich bei geneigtem Gelände sowie bei den Giebelflächen (unregelmäßige) Polygone als gespiegeltes, gestauchtes Abbild.

Abstandsflächen bei Dachneigungen < 70°:

Abstandsflächen bei Dachneigungen >70°:

Die Berücksichtigung der Dachneigung bei der Ermittlung der traufseitigen Wandhöhe im Fall eines Tonnendaches entsprechend § 6 Abs. 4 Satz 4 erfolgt nach der Formel H = Hl + H2 + H3/3 = Hl + 0,5613 R.

Abstandsflächen bei geneigter Geländeoberfläche:

Dachaufbauten wie Gauben oder Zwerchgiebel werden gedanklich wie ein selbständiges Gebäude betrachtet. Die getrennt ermittelten Abstandsflächen werden - wie in den folgenden Abbildungen dargestellt - übereinander projiziert.

Für zylindrische Baukörper sind die Abstandsflächen grundsätzlich kreisförmig um den Baukörper angeordnet.

Das Erscheinungsbild einer Windkraftanlage wird durch die Rotoranlage optisch wesentlich geprägt. Eine gebäudegleiche Wirkung geht von Anlagen dieser Art gerade wegen des Feldes aus, welches der Rotor überstreicht. Auf den Mast allein kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Bei der Bemessung des Grenzabstandes sind die Rotorblätter deshalb gleichsam als Kugel zu berücksichtigen. Dementsprechend ist bei der Ermittlung des Grenzabstandes von dem der Nachbargrenze nächstgelegenen Punkt der Rotorfläche auszugehen. Für Windkraftanlagen ist die Ermittlung der Höhe H daher in analoger Anwendung von Absatz 4 Satz 3 entsprechend der nachstehenden Abbildung nach der Formel H = Hl + H2 + H3/3 = Hl + 0,5613 R vorzunehmen.

6.5 Die nachfolgende Abbildung verdeutlicht die Reduzierung der Abstandsflächen bei Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 mit nicht mehr als drei oberirdischen Geschossen.

6.6.1 Zu Nummer 1

Vortretende Bauteile haben Gestaltungs- und Gliederungsfunktion. Dachüberstände von über 1,5 m können auch andere funktionale Eigenschaften haben, also selbständig nutzbar sein, und sind dann abstandsflächenrechtlich beachtlich.

6.6.2 Zu Nummer 2

Nicht nur die Maßangaben, sondern auch die verwendete Begrifflichkeit schränkt die Zulässigkeit der Vorbauten ein. Regelmäßig handelt es sich um Vorsprünge vor die Außenwand, bei denen es sich um ein Gestaltungselement der Fassade, ein Mittel der architektonischen Gliederung oder eine bloße Facette der Innenraumaufteilung handelt. Der Vorsprung darf sich nicht als versetzte Außenwand darstellen.

6.6.3 Absatz 6 regelt nicht die seitlichen Grenzabstände von Balkonen bei Gebäuden, die auf der Grenze stehen. Auch die Balkone sind auf der Grenze zulässig, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 3 erfüllt sind. Für die Brandschutzabstände seitlicher Wände von Vorbauten wird auf § 30 Abs. 10 verwiesen.

6.7.1 Die Regelung stellt auf die Grundstücksgrenze ab und schließt damit auch die Grenze zur Straße ein. Die Grundstücksgrenze ist vom Baugrundstück aus zu definieren. Stoßen an eine Grenze des Baugrundstücks mehrere Nachbargrundstücke, ist dies unbeachtlich. Eckgebäude sind vor diesem Hintergrund auch dann zulässig, wenn beide Grundstücksgrenzen an das Grundstück eines Eigentümers grenzen. Abknickende Grenzen, mit einem Winkel über 150° können als eine Grundstücksgrenze betrachtet werden.

Nicht zulässig ist folgende Abstandsflächensituation:

6.7.2 Zu Nummer 1

Die Wandhöhe ermittelt sich entsprechend Absatz 4 und berücksichtigt somit anzurechnende Dachhöhen. Abweichend davon ist hier jedoch die mittlere Wandhöhe maßgeblich. Sollte das realisierte Dach eine abstandsflächenrechtlich relevante Neigung aufweisen, stellt im Hinblick auf eine eventuelle zusätzliche Verschattung die Berücksichtigung der Dachneigung bei der Ermittlung der mittleren Wandhöhe das nötige Korrektiv dar. Bei giebelständigen Gebäuden (symmetrischer Giebel, ebenes Gelände) ergibt sich die mittlere Wandhöhe aus dem Mittelwert der Höhen der Eckpunkte und des Firstes. Gemittelt wird also lediglich die Giebelfläche. Bei besonderen Geländeverhältnissen oder Gebäudegestaltungen muss eine sinnvolle Aufteilung in Teilabschnitte erfolgen.

Vor dem Hintergrund der Zielrichtung des Nachbarschutzes bezieht sich der Begriff der mittleren Wandhöhe von 3 m über der Geländeoberfläche nur auf die Wandhöhe der Garagenwand zur Nachbargrenze, nicht auf jede einzelne Garagenwand.

Maßgeblich für die Gesamtlänge der Garage ist unter Berücksichtigung der Schutzgüter des Abstandsflächenrechts die Länge der Außenwand. Dachvorsprünge bleiben entsprechend der Wertung des Absatzes 6 bei der Bemessung der Länge unberücksichtigt. Stellt der Dachüberhang aus Sicht des Angrenzers allerdings eine Verlängerung der Außenwand dar, verliert er also seinen untergeordneten Charakter, ist dieser bei der Länge der Außenwand zu berücksichtigen. Diese' Entscheidung ist im Einzelfall entsprechend der konkreten Ausführung zu treffen.

Zu den abstandsflächenrechtlich privilegierten Anlagen zählen auch funktional einer Garage zugeordnete Umhausungen von Tiefgarageneinfahrten.

6.7.3 Werden die abstandsflächenrechtlich privilegierten Anlagen anderweitig genutzt, entfällt die Privilegierung. Andererseits kann eine Dachterrasse auf einer Grenzgarage zulässig sein, wenn diese ihrerseits die erforderlichen Abstandsflächen gegenüber der Nachbargrenze einhält. Dies gilt auch für eine zusätzliche untergeordnete Nutzung, zum Beispiel eine Solaranlage auf dem Dach einer Grenzgarage, wenn diese zu keiner zusätzlichen Beeinträchtigung des Nachbarn im Sinne der Abstandsflächenrechts führt.

6.7.4 Die Begrenzung der insgesamt zulässigen Grenzbebauung ergibt sich aus Absatz 7 Satz 2. Eine zulässige Grenzbebauung nach Absatz 1 Satz 3 bleibt unberücksichtigt.

L1 +L2 + L3 < 15 m
G = Garage oder Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätte

7 Teilung von Grundstücken

Durch die Teilung dürfen keine bauordnungsrechtswidrigen Verhältnisse entstehen. Dies ist insbesondere im Hinblick auf die Lage an öffentlichen Verkehrsflächen (§ 4), die Abstandsflächen (§ 6), die Zuordnung von Nebenanlagen wie Stellplätzen (§ 49) und die Brandschutzbestimmungen von Bedeutung. Für die Beachtung dieser Vorschriften sind die Grundstückseigentümer verantwortlich, die eine Teilung vornehmen.

Die Abstandsflächen eines bestehenden Gebäudes müssen auch nach der Teilung noch auf dem Grundstück liegen. Andernfalls ist die Abstandsfläche auf dem Nachbargrundstück rechtlich zu sichern. Abweichend von der bestehenden Praxis bei bestandsgeschützten baulichen Anlagen, die die Abstandsflächen nicht einhalten, kommt die Zulassung einer Abweichung vom Überdeckungsverbot bei einer Bebauung des Nachbargrundstücks regelmäßig dann nicht in Betracht, wenn die rechtswidrigen Zustände durch die Teilung erst herbeigeführt wurden.

9 Gestaltung

Gestalterische Vorstellungen lassen sich unter Rückgriff auf diese Vorschrift nicht durchsetzen. Die Vorschrift rechtfertigt keine positive Stadtbildpflege. Bezweckt wird allein die Verhinderung einer Verunstaltung.

Als Verunstaltung gilt nicht schon die bloße Unschönheit, sondern nur ein hässlicher, das ästhetische Empfinden des Betrachters nicht nur beeinträchtigender, sondern verletzender Zustand, wenn damit das Gesamtbild der Umgebung von einem gebildeten, ästhetischen Eindrücken gegenüber offenen Durchschnittsbetrachter als belastend oder Unlust erregend empfunden wird.

10 Anlagen der Außenwerbung, Warenautomaten

10.1 Zu den Werbeanlagen zählen auch Anlagen zur Erzeugung von Lichtstrahlen am Nachthimmel, die auf einen Standort etwa einer Imbissstube oder einer Diskothek hinweisen.

Ortsfest eingerichtete Werbeanlagen sind auch zum Straßenverkehr zugelassene Werbeanhänger, die mit Werbeplakaten oder Werbeanlagen versehen sind, wenn sie für längere Zeit oder immer wieder für kürzere Zeit an bestimmter Stelle, auf Grundstücken neben der Straße, abgestellt oder von Zeit zu Zeit bewegt werden. Maßgeblich ist, ob mit dem abgestellten Werbeanhänger nach seinem Bestimmungszweck wie mit einer Werbeanlage (Werbetafel) von einem festen Standort geworben wird.

10.2.1 Bei der Genehmigung von Werbeanlagen, die bauliche Anlagen entsprechend Absatz 2 Satz 1 darstellen und städtebauliche Relevanz besitzen, ist die planungsrechtliche Zulässigkeit zu prüfen.

10.2.2 Für die Frage der Verunstaltung ist nicht von maßgebender Bedeutung, in welchem Baugebiet die Werbeanlage aufgestellt werden soll. Für jedes Baugebiet ist von Fall zu Fall zu entscheiden, ob sich die Werbeanlage in das Orts- und Straßenbild störungsfrei einfügt. Eine Verunstaltung des Straßen- und Ortsbildes hängt einerseits von den gestalterischen Eigenarten und Gegebenheiten der zu schützenden Objekte ab, so unter anderem von dem Gebietscharakter der Umgebung, der städtebaulichen Bedeutung eines Straßenzuges, eines Platzes oder einer Anlage, der einheitlichen oder diffusen Prägung des maßgeblichen Bereichs, in dem die Werbeanlage wirksam werden soll, und andererseits von den gestalterischen Merkmalen der Werbeanlage, die zu dem Umgebungsbild in eine Beziehung treten soll. Dabei umfasst das Straßen- und Ortsbild das, was für den Betrachter sichtbar ist und das Umgebungsbild prägt oder mitprägt.

Eine Verunstaltung liegt auch vor, wenn durch Werbeanlagen der Ausblick auf begrünte Flächen verdeckt wird. Zu den begrünten Flächen gehören zum Beispiel auch die Böschungen von Straßen- oder Eisenbahndämmen. Auf eine gärtnerische Gestaltung der Flächen kommt es nicht an. Der Ausblick auf begrünte Flächen wird schon durch einzelne großflächige Plakattafeln verdeckt.

10.2.3 Eine Häufung setzt ein räumlich dichtes Nebeneinander einer Mehrzahl gleicher oder verschiedener Anlagen der Außenwerbung voraus, wobei in der Regel mindestens drei Werbeanlagen innerhalb eines eng begrenzten Wirkungsbereiches vorhanden sein müssen, so dass alle Anlagen stets gleichzeitig wahrgenommen werden und ihre Wirkung gemeinsam ausüben (vergleiche OVG Münster, BauR 1992, S. 487 und OVG Münster BauR 2004, S. 1769).

10.3 Zu Nummer 2

Hinweiszeichen tragen nur den Namen der Stätte der Leistung und gegebenenfalls das typische Firmensymbol. Die Größe des Hinweiszeichens muss gewährleisten, dass der Verkehrsteilnehmer den darauf enthaltenen Hinweis vom fließenden Verkehr aus lesen kann. Als Maßstab können öffentliche Verkehrsschilder dienen [ § 42 Straßenverkehrsordnung (StVO) vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565, 1971 S. 38), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Januar 2004 (BGBl. I S. 117) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, Zeichen 386 oder 432].

10.6 Bezüglich der Dauer des Wahlkampfes sind die wahlrechtlichen Vorschriften zu beachten.

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