umwelt-online: Verwaltungsvorschrift zur Sächsischen Bauordnung (2)

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14 Brandschutz

Die Möglichkeit wirksamer Löscharbeiten schließt auch die ausreichende, den örtlichen Gegebenheiten entsprechende Löschwasserversorgung ein. Die der Löschwasserversorgung dienenden technischen Einrichtungen können (Trink- und Brauchwasser-) Versorgungsleitungen mit Hydranten sowie von diesen Versorgungsleitungen unabhängige Löschwasservorräte wie Löschwasserbrunnen, Löschwasserteiche und Löschwassersauganschlüsse an offenen Gewässern sein. Die Richtwerte für die ausreichende Bemessung sind im Arbeitsblatt W 405 "Bereitstellung von Löschwasser durch die öffentliche Trinkwasserversorgung" des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches (DVGW) aufgeführt. Bei Unterschreitung der Richtwerte des Arbeitsblatts W 405 ist die erforderliche Wassermenge mit der örtlichen Brandschutzbehörde abzustimmen. Für den Fall, dass die Behörde nicht ausreichend mit geeigneten Fachkräften besetzt ist, wird auf § 7 Abs. 1 Nr. 1 SächsBRKG verwiesen.

Das Vorhandensein der erforderlichen Wassermenge ist von der Gemeinde zu bestätigen. Soweit die Löschwasserversorgung aus dem Trinkwassernetz erfolgt, muss dies von der Gemeinde in Abstimmung mit dem Versorgungsunternehmen bestätigt werden.

15 Wärme-, Schall-, Erschütterungsschutz

15.1 Die materiellen Anforderungen an den Wärmeschutz aus Gründen der Energieeinsparung ergeben sich aus der Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (Energieeinsparverordnung - EnEV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3147), in der jeweils geltenden Fassung. Auf die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Regelung der Zuständigkeiten nach dem Energieeinsparungsgesetz und zur Durchführung der Energieeinsparverordnung (Sächsische Energieeinsparungs-Zuständigkeits- und Durchführungsverordnung - SächsEnZustDVO) vom 21. Januar 2004 (SächsGVBl. S. 28), in der jeweils geltenden Fassung, wird verwiesen.

Konkrete Anforderungen an eine ausreichende Wärmedämmung in Bezug auf Nutzung, Gesundheitsschutz, Vermeidung von Gebäudeschäden sowie klimatische Verhältnisse sind insbesondere den Normen der LTB zu entnehmen.

15.2.1 Ein ausreichender Schallschutz gegen Außenlärm und gegen Geräusche innerhalb von Gebäuden ist bauordnungsrechtlich dann gewährleistet, wenn Gebäude, ortsfeste Anlagen oder Einrichtungen nach den Normen der LTB geplant und errichtet werden. Unberührt bleiben Anforderungen aus anderem Fachrecht.

15.2.2 Zur Beurteilung der Frage, ob die von ortsfesten Anlagen oder Einrichtungen in baulichen Anlagen oder auf Baugrundstücken ausgehenden Geräusche so gedämmt sind, dass Gefahren oder unzumutbare Belästigungen für die Nachbarschaft nicht entstehen, können die Immissionsrichtwerte der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm) vom 26. August 1998 (GMBl. S. 503), in der jeweils geltenden Fassung, herangezogen werden.

16 Verkehrssicherheit

16.1 Die baurechtliche Verkehrssicherheit bezieht sich sowohl auf die innere Verkehrssicherheit in der baulichen Anlage und den dazugehörenden Verkehrsflächen als auch auf die äußere Verkehrssicherheit, das heißt auf die Beeinträchtigung des öffentlichen Verkehrs durch die bauliche Anlage. Verkehr ist nicht im engen Sinne die Fortbewegung von einem Ort zum anderen, vielmehr ist auch das Aufhalten in einem bestimmten Bereich im Rahmen der bestimmungsgemäßen Nutzung erfasst. Die Verkehrssicherungspflicht bezieht sich deshalb auf alle zum Begehen oder Befahren bestimmten Flächen baulicher Anlagen. In Verbindung mit den Schutzzielen des § 3 können sich daraus Anforderungen an Bodenbeläge, Umwehrungen, Absturzsicherungen für Schornsteinfeger oder die Fluchtwegsicherung ergeben.

17 bis 25 Bauprodukte, Bauarten

Die §§ 17 ff. richten sich in erster Linie an die Hersteller und die bei der Prüfung, Zertifizierung und Überwachung von Bauprodukten und Bauarten einzuschaltenden Stellen. Sie sind jedoch auch vom Entwurfsverfasser, Bauherrn und Unternehmer zu beachten. Für die unteren Bauaufsichtsbehörden sind sie vor allem im Rahmen der Bauüberwachung nach § 81 von Bedeutung.

Die Bauregellisten werden vom Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) im Einvernehmen mit den obersten Bauaufsichtsbehörden der Länder in den DIBt-Mitteilungen bekannt gemacht. Auf die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Regelungen für Bauprodukte und Bauarten nach Bauordnungsrecht (Sächsische Bauprodukten- und Bauartenverordnung - SächsBauPAVO) vom 29. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 403), in der jeweils geltenden Fassung, wird hingewiesen.

26 Allgemeine Anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen

26.1 Zur Klassifizierung des Brandverhaltens von Baustoffen wird auf Anlage 0.2 zur Bauregelliste A Teil 1 verwiesen.

26.2.1 Soweit die Oberflächen von Bauteilen nichtbrennbar oder schwerentflammbar sein müssen, sind die Oberflächenbekleidungen grundsätzlich in die Beurteilung mit einzubeziehen, es sei denn, es handelt sich um Beschichtungen bis 0,5 mm Dicke auf nichtbrennbarem Untergrund.

26.2.2 Zur Klassifizierung von Bauteilen hinsichtlich deren Feuerwiderstandsdauer und den Gebäudeklassen zugeordneten zulässigen Kombinationen der Baustoffklassen bestimmter Teile solcher Bauteile wird auf Anlage 0.1 zur Bauregelliste A Teil 1 verwiesen.

Bei der Verwendung von Bauteilen ist zu beachten:

Es sind sowohl Konstruktionen mit den Klassifizierungen nach Anlage 0.1.1 (national) als auch nach Anlage 0.1.2 (europäisch) der Bauregelliste A Teil 1 verwendbar.

Soweit für Bauprodukte oder Bauteile ein Raumabschluss gefordert wird und die Bauprodukte und Bauteile nach DIN EN 13501 Teil 2, Ausgabe Dezember 2003, in der jeweils geltenden Fassung, klassifiziert wurden, müssen sie mindestens die Klassifizierungsanforderungen zu E und 1 nach DIN EN 13501 erfüllen, siehe unter anderem Tabelle 1 in Anlage 0.1.2 zur Bauregelliste A Teil 1.

27 bis 32 19

Baustoffe für Fugen zwischen raumabschließend feuerwiderstandsfähig geforderten Bauteilen müssen zur Vermeidung einer Brandausbreitung mindestens schwerentflammbar sein.

Soweit solche Baustoffe für Fugen schwerentflammbar sind, bedürfen sie stets eines gesonderten Verwendbarkeitsnachweises. Randabdichtungen oder Randabdeckungen solcher Fugen sind aus normalentflammbaren Baustoffen zulässig.

§ 28 Abs. 2 Satz 3 und § 32 Abs. 3 Nr. 2 bleiben unberührt.

28 Außenwände

28.2 Soweit nichttragende Außenwände feuerhemmend sein müssen, dürfen auch solche der Klassifizierung W 30 nach DIN 4102 Teil 3, Ausgabe März 1994, in der jeweils geltenden Fassung, verwendet werden.

28.3.1 Unterkonstruktionen sind aus normalentflammbaren Baustoffen zulässig, soweit sie stabförmig sind und der Abstand zwischen Außenwand einschließlich etwaiger Dämmschichten und der Bekleidung im fertigen Zustand nicht größer als 4 cm ist und Fenster- und Türlaibungen gegen den Luftraum mit nicht-brennbaren Baustoffen abgeschlossen sind. Soweit Außenwandkonstruktionen mit geschossübergreifenden Lufträumen (Hinterlüftungsabständen) zur Anwendung kommen, sind die Anforderungen nach Nummer 28.4 zu beachten. Im Übrigen müssen Unterkonstruktionen schwerentflammbar sein.

28.3.2 19 Bei Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5 dürfen Teile von Außenwänden oder Außenwandbekleidungen, die als brennend abfallend oder brennend abtropfend gelten, nicht verwendet werden. Dies gilt auch für Balkone.

Für Massivholz mit einer Dicke von mehr als 12 mm ist der Nachweis erbracht, dass diese Baustoffe nicht brennend abfallen (zu weiteren Festlegungen der Brandverhaltensklassen von Holzwerkstoffen vergleiche unter anderem im Einzelnen die Entscheidung der Kommission Nr. 2003/44/EG vom 17. Januar 2003 zur Festlegung der Brandverhaltensklassen für bestimmte Bauprodukte (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 4807) [ABl. EG Nr. L 13 S. 35]).

28.3.3 19 (aufgehoben)

28.4 Besondere Vorkehrungen gegen die Brandausbreitung können insbesondere folgende Maßnahmen sein:

30 Brandwände

30.7 Bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 sind Außenwandbekleidungen aus normalentflammbaren Baustoffen zulässig (§ 28 Abs. 5), soweit eine Brandausbreitung auf andere Gebäude oder Brandabschnitte durch folgende besondere Vorkehrungen verhindert wird:

Im Bereich der Brandwand (oder Gebäudetrennwand) ist ein Streifen einer Außenwandbekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen von mindestens 1 m Breite anzuordnen. Soweit der Hinterlüftungsspalt größer als 4 cm ist, muss im Bereich der Gebäudetrennwand der Spalt durch nichtbrennbare Baustoffe dauerhaft verschlossen werden.

30.8.1 Bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 kann zugelassen werden, dass über feuerbeständige Wände, die anstelle von Brandwänden errichtet werden, der Dachhaut zugeordnete hölzerne Dachlatten hinweggeführt werden; verbleibende Hohlräume sind vollständig mit nichtbrennbaren Baustoffen auszufüllen. Dies gilt nicht für Dachschalungen.

30.8.2 Der Brandschutz im Sinne einer zulässigen Abweichung ist auch gesichert, wenn anstelle von feuerbeständigen, selbstschließenden Abschlüssen zum Verschluss von Öffnungen in Brandwänden ein Schleusenraum angeordnet wird. Die Wände und Decken müssen feuerbeständig sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Die Türen zu den angrenzenden Brandabschnitten dieses Raumes müssen Feuerschutzabschlüssen, die mindestens feuerhemmend sind, entsprechen. Der Fußboden muss nichtbrennbar sein. Der Schleusenraum muss mindestens 1,50 m breit sein. Die Türen müssen mindestens 3 m voneinander entfernt liegen. Türöffnungen zu anderen Räumen als zu den angrenzenden Brandabschnitten sind nicht zulässig.

31 Decken

31.1 Die als feuerwiderstandsfähig geforderten Holzbalkendecken müssen oberseitig mindestens die in Anlage 0.1.2 zur Bauregelliste A Teil 1 aufgeführten konstruktiven Bedingungen erfüllen, soweit sie nicht auch von oben geprüft worden sind und ein entsprechender Verwendbarkeitsnachweis dies ausweist.

32 Dächer

32.4 Gegen lichtdurchlässige Teilflächen aus brennbaren Baustoffen in harten Bedachungen bestehen keine Bedenken, wenn

33 Erster und zweiter Rettungsweg

33.2.1 Rettungsrutschen und Rettungsschläuche sind kein zweiter Rettungsweg. Rettungsrutschen können im Einzelfall allenfalls als Ergänzung der Rettungsgeräte der Feuerwehr in Betracht kommen.

33.2.2 19 Die Anforderungen an einen Sicherheitstreppenraum im Sinne des Absatzes 2 Satz 3 sind erfüllt, wenn der Treppenraum den Anforderungen an Sicherheitstreppenräume nach Anlage 9 des Anhangs zu dieser Verwaltungsvorschrift entspricht.

33.2.2.1 19 (aufgehoben)

33.2.2.1.1 19 (aufgehoben)

33.2.2.1.2 19 (aufgehoben)

33.2.2.1.3 19 (aufgehoben)

33.2.2.1.4 19 (aufgehoben)

33.2.2.2 19 (aufgehoben)

33.2.2.2.1 19 (aufgehoben)

33.2.2.2.2 19 (aufgehoben)

33.2.2.2.3 19 (aufgehoben)

33.2.2.2.4 19 (aufgehoben)

33.2.2.2.5 19 (aufgehoben)

34 Treppen

34.4 Anforderungen an die tragenden Teile notwendiger Treppen ohne Treppenraum nach § 35 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 und 2 ergeben sich aus Nummer 35.1.2.

35 Notwendige Treppenräume, Ausgänge

35.1.1 Die Nutzung einer Außentreppe gilt als ausreichend lang sicher, wenn

An Gebäuden, die keine Sonderbauten sind, sind Außentreppen mit gewendelten Treppenläufen als zweiter notwendiger Rettungsweg zulässig, soweit nur eine geringe Anzahl von Personen auf die Treppe als Rettungsweg angewiesen ist. Als Richtwert gelten zehn Personen pro Geschoss. Eine größere Anzahl von Personen ist zulässig, wenn im Hinblick auf die konkreten Nutzer keine Bedenken wegen der Personenrettung bestehen.

35.1.2 Bei einer notwendigen Treppe ohne Treppenraum nach Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 und 2 (offene Treppe innerhalb einer Nutzungseinheit) werden keine Forderungen an den Feuerwiderstand der tragenden Teile gestellt. Sie müssen aus mindestens normalentflammbaren Baustoffen bestehen. Dies gilt auch für notwendige Treppen in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2.

35.3.1 An der Außenwand liegender notwendiger Treppenraum

Ein Treppenraum gilt als an der Außenwand liegend, wenn in jedem oberirdischen Geschoss mindestens ein Treppenpodest an der Außenwand liegt und von hier aus ausreichend beleuchtet und belüftet werden kann (siehe Absatz 8).

35.3.2 Innenliegender notwendiger Treppenraum

Eine Nutzung innenliegender notwendiger Treppenräume gilt dann als ausreichend lang nicht durch Raucheintritt gefährdet, wenn nachstehende Vorkehrungen eingehalten werden:

35.3.2.1 Innenliegender notwendiger Treppenraum in Gebäuden der Gebäudeklasse 3

Es bestehen keine besonderen Anforderungen. Absatz 8 Satz 3 und 4 bleibt unberührt.

35.3.2.2 Innenliegender notwendiger Treppenraum in Gebäuden der Gebäudeklasse 4

35.3.2.2.1 Der Treppenraum darf aus den Geschossen nur über einen Vorraum oder einen höchstens 15 m langen notwendigen Flur oder Flurabschnitt zugänglich sein. Die Tür zwischen dem Treppenraum und dem Vorraum oder dem notwendigen Flur muss mindestens in der Feuerwiderstandsklasse T 30 und rauchdicht sein. Bei einem Abstand von mehr als 2,50 m zu den Türen der Nutzungseinheiten oder Wohnungseingangstüren kann eine rauchdichte und selbstschließende Tür angeordnet werden. Die aus den Nutzungseinheiten in den Vorraum oder den notwendigen Flur oder Flurabschnitt nach Absatz 3 Satz 1 führenden Ausgänge müssen rauchdichte und selbstschließende Türen haben.

35.3.2.2.2 Die nach Absatz 8 Satz 3 geforderte Anlage zur Rauchableitung muss darüber hinaus im Abstand von maximal drei Geschossen bedient werden können und im Erdgeschoss eine gleich große Zuluftöffnung (mindestens 1 m2 geometrische Öffnungsfläche) haben. Als Zuluftöffnung kann die geöffnete Haustür dienen, wenn sie eine Feststellvorrichtung hat.

35.3.2.2.3 In Wohngebäuden mit innenliegenden notwendigen Treppenräumen kann auf den Vorraum, den Flur oder Flurabschnitt verzichtet werden, wenn höchstens vier Wohnungen je Geschoss an den Treppenraum anbinden und wenn nachfolgende Anforderungen an die Wohnungseingangstüren und die Anlage zur Rauchableitung erfüllt werden:

35.3.2.2.4 Die Stromversorgung der Anlage zur Rauchableitung ist über einen eigenen Stromkreis im Brandfall durch folgende besondere Maßnahmen zu sichern:

35.3.2.2.5 Die Dauer des zu gewährleistenden Funktionserhalts der Anlage zur Rauchableitung bestimmt sich nach RbALei. Die Kapazität der Ersatzstromquelle muss mindestens 90 Minuten betragen. Die Aufstellung des Ventilators muss entweder im Treppenraum selbst oder in einem von übrigen Räumen mindestens feuerhemmend abgetrennten Raum und mit einer gegebenenfalls erforderlichen feuerhemmenden Lüftungsleitung bis zum Treppenraum im unteren Bereich erfolgen.

Wesentliche Anlagenteile, wie Ventilatoren, Steuereinrichtungen, Leitungen, müssen funktionsüberwacht sein und Störungen selbsttätig akustisch anzeigen.

Zu den Anlagenteilen muss jeweils ein Verwendbarkeitsnachweis vorliegen. Verwendung und Einbau müssen in Übereinstimmung mit den Vorgaben nach den Verwendbarkeitsnachweisen stehen. Die Inbetriebnahme der Anlage zur Rauchableitung hat selbsttätig bei Ansprechen eines Rauchmelders der Feststellanlage einer Wohnungseingangstür zu erfolgen. Außerdem ist eine Handauslösung vom Erdgeschoss und vom obersten Treppenabsatz aus sowie im Abstand von maximal drei Geschossen vorzusehen. Mindestens ein zusätzlicher Rauchmelder ist im Treppenraum in Höhe des obersten Geschosses anzuordnen.

Die lüftungstechnische Leistung jeder Anlage zur Rauchableitung ist unter Beachtung der objektspezifischen Randbedingungen, wie Strömungswiderstände, Leckraten und andere, nachzuweisen. Zu jeder Anlage ist eine Anlagenbeschreibung mit Hinweisen zur Pflege, Wartung und zu Funktionsproben sowie eine Prinzipskizze (Installationsplan) mit Angabe der wesentlichen funktionellen und brandschutztechnischen Parameter anzufertigen, die zusammen mit den entsprechenden Verwendbarkeitsnachweisen der Anlagenteile der Bauaufsichtsbehörde vorzulegen sind. Im Übrigen gelten die Anforderungen nach der SächsTechPrüfVO im Hinblick auf die Prüfung solcher Anlagen vor der ersten Inbetriebnahme sowie den Wiederholungsprüfungen im Abstand von maximal drei Jahren durch entsprechende Prüfsachverständige.

In jedem Treppenraum, der mit einer derartigen Anlage zur Rauchableitung entraucht wird, ist ein Schild an gut sichtbarer Stelle dauerhaft zu befestigen, das neben Angaben zur Bedienung und Funktion der Anlage den Hinweis enthält, an welche Stelle, zum Beispiel Wartungsfirma, Störungen der Anlage zu melden sind.

35.3.2.2.6 Die aufgezeigte Lösung kann auch bei Gebäuden mit vergleichbaren Nutzungen, zum Beispiel Büros, Arztpraxen, Rechtsanwaltskanzleien, angewendet werden, wenn höchstens vier Nutzungseinheiten an den Treppenraum anbinden und die Brutto-Grundfläche jeder Nutzungseinheit 200 m2 nicht überschreitet.

35.3.2.3 Innenliegender notwendiger Treppenraum in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 mit Ausnahme von Hochhäusern

35.3.2.3.1 Der Treppenraum darf aus den Geschossen nur über einen Vorraum zugänglich sein, der eine Grundfläche von mindestens 3 m2 und eine Mindestbreite von 1 m aufweisen muss. Neben den Türen zum Geschoss und zum Treppenraum dürfen die Vorräume nur Zugänge zu Aufzügen und Sanitärräumen haben.

Die Wände der Vorräume sind in der Feuerwiderstandsklasse F 90 und aus nichtbrennbaren Baustoffen (F 90-A) herzustellen. Türen zwischen Vorraum und Geschoss müssen mindestens die Feuerwiderstandsklasse T 30 aufweisen und rauchdicht sein. Türen zwischen Treppenraum und Vorraum müssen mindestens rauchdicht und selbstschließend sein. Zwischen diesen Türen muss der Abstand mindestens 3 m betragen.

35.3.2.3.2 Die Vorräume sind mit einer maschinellen Rauchabzugsanlage so auszustatten, dass in mindestens drei zu einem Treppenraum gehörenden unmittelbar übereinander liegenden Vorräumen ein mindestens 30facher stündlicher Außenluftwechsel gewährleistet wird. Die Anlage muss bei Auslösung der Rauchmelder, die in jedem Geschoss in dem jeweils vor dem Vorraum liegenden Raum (in der Regel ist dies der notwendige Flur) anzuordnen sind, automatisch in Betrieb gesetzt werden. Voraussetzung dafür ist, dass die erforderlichen Öffnungen für die Zuluftzuführung und die Rauchgasabführung in jedem Vorraum mit entsprechenden Klappen versehen sind. Diese Klappen müssen durch Auslösung der Rauchmelder im Brandgeschoss automatisch geöffnet werden und bleiben sonst, wie alle Klappen in den anderen Vorräumen, geschlossen. Die Klappen müssen im geschlossenen Zustand die Anforderungen der Feuerwiderstandsklasse K 90 nach DIN 4102 Teil 6 erfüllen.

35.3.2.3.3 Für die Rauchableitung aus den Treppenräumen gilt Nummer 35.3.2.2.2.

35.3.2.3.4 Es muss eine Sicherheitsstromversorgungsanlage vorhanden sein, die sich bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung selbsttätig innerhalb von 15 Sekunden einschaltet und die Stromversorgung für die Sicherheitseinrichtungen (Anlage zur Rauchableitung zu den Vorräumen, Sicherheitsbeleuchtung der Rettungswege) der innenliegenden Rettungswege übernimmt. Die Funktion aller Sicherheitseinrichtungen muss über die Sicherheitsstromversorgungsanlage für einen mindestens einstündigen Betrieb gewährleistet werden. Die Sicherheitsstromversorgung kann durch ein Ersatzstromaggregat oder Batterien erfolgen. Die Beleuchtungsstärke in den Achsen der Rettungswege muss mindestens 1 Lux betragen.

35.3.2.3.5 In Wohngebäuden mit innenliegenden Treppenräumen kann auf die Ausbildung der Vorräume verzichtet werden, wenn nicht mehr als vier Wohnungen je Geschoss an den Treppenraum anbinden und die Anforderungen nach Nummern 35.3.2.2.3 bis 35.3.2.2.5 und 35.3.2.3.4 erfüllt sind. Anstelle der Stromversorgung für die Sicherheitseinrichtungen über einen eigenen Stromkreis (siehe Nummer 35.3.2.2.4) ist eine Sicherheitsstromversorgung nach Nummer 35.3.2.3.4 zu gewährleisten.

35.3.2.4 19 (aufgehoben)

35.3.2.4.1 19 (aufgehoben)

35.3.2.4.2 19 (aufgehoben)

35.3.2.4.3 19 (aufgehoben)

35.3.2.4.4 19 (aufgehoben)

35.3.3 19 (aufgehoben)

35.3.4 Soweit je Geschoss von jeder Nutzungseinheit mindestens zwei voneinander unabhängig und entgegengesetzt angeordnete innenliegende Treppenräume erreicht werden können, sind Abweichungen von den Anforderungen zu den Anlagen zur Rauchableitung nach Nummern 35.3.2.3.5 und 35.3.2.2.3 zulässig.

35.5 Geländer, mit Ausnahme von Handläufen, müssen in Gebäuden der Gebäudeklasse 4 und 5 aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

36 Notwendige Flure, offene Gänge

36.1.1 Baustoffe, die beim Brand brennend abfallen oder brennend abtropfen oder eine unzulässige Rauchentwicklung aufweisen, dürfen in Rettungswegen nicht verwendet werden. Solche Baustoffe müssen im Verbund mit den Bauteilen die Zusatzanforderungen kein Rauch und kein brennendes Abfallen/Abtropfen erfüllen. Diese Zusatzanforderung kein brennendes Abfallen/Abtropfen gilt nicht für Bodenbeläge.

36.1.1 Zu Nummer 3

Nutzungseinheiten sind zum Beispiel Arztpraxen und Rechtsanwaltskanzleien.

36.1.2 Anforderungen nach dem Arbeitsstättenrecht zur Anordnung von notwendigen Fluren und der Erschließung von Arbeitsräumen (Aufenthaltsräumen) ausschließlich von Fluren (oder vom Freien) bleiben unberührt.

36.3 Rauchdichte und selbstschließende Türen sind solche mit entsprechendem Verwendbarkeitsnachweis (Rauchschutztüren nach DIN 18095 Teil 1, Ausgabe Oktober 1988, in der jeweils geltenden Fassung).

36.4.1 Als dichtschließende Türen gelten solche mit stumpf einschlagendem oder gefälztem vollwandigen Türblatt mit mindestens dreiseitig umlaufenden Dichtungen mit oder ohne Verglasungen im Türblatt.

Feuerhemmende Türen müssen als Feuerschutzabschlüsse den jeweils zugeordneten Klassifizierungen nach DIN 4102 Teil 5, Ausgabe September 1977, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechen oder den Klassifizierungen nach Anlage 0.1.2 (Tabelle 3) zu Bauregelliste A Teil 1.

36.4.2 Feststehende Verglasungen sind in Wänden notwendiger Flure zulässig, wenn sie mindestens feuerhemmend sind. Abweichend sind Brandschutzverglasungen der Klassifizierung G 30 nach DIN 4102 Teil 13, Ausgabe Mai 1990, in der jeweils geltenden Fassung, oder solche der Klassifizierung E 30 nach Tabelle 2 der Anlage 0.1.2 zu Bauregelliste A Teil 1 zulässig, wenn sie mindestens 1,80 m über dem Fußboden des notwendigen Flures angeordnet sind.

37 Fenster, Türen, sonstige Öffnungen

37.1.1 Als Kennzeichnung kommen zum Beispiel farbliche Gestaltungen, Gravuren oder Aufkleber in Frage.

37.1.2 Soweit Glasflächen absturzsichernd sein müssen, sind die Anforderungen nach den technischen Regeln für die Verwendung absturzsichernder Verglasung (TRAV) zu beachten, oder es ist ein gesonderter Anwendbarkeitsnachweis zu erbringen.

Größere Glasflächen liegen dann vor, wenn sie das übliche Maß von äußeren oder inneren Fenstern überschreiten, zum Beispiel Schaufenster, Außenbekleidungen, bis zum Fußboden reichende Innenwandelemente.

37.4.1 Im Zuge einer Abweichung können kleinere lichte Öffnungsmaße zugelassen werden. Ein lichtes Öffnungsmaß von 0,70 min der Breite und von 1,10 min der Höhe darf bei Einhaltung des jeweils anderen Mindestmaßes (1,20 m oder 0,90 m) nicht unterschritten werden.

37.4.2 Der Austritt nach Satz 2 versteht sich als feste Installation für die Feuerwehr zur Personenrettung. Er ist keine Wartefläche für die Bewohner oder Nutzer aus der Nutzungseinheit, die auf fremde Hilfe warten.

38 Umwehrungen

38.1.1 Im Allgemeinen zum Begehen bestimmt sind zum Beispiel Dachterrassen, Balkone, Emporen und Galerien. Nicht hierunter fallen Flachdächer, die nur gelegentlich für die Durchführung von Inspektions- oder Reparaturarbeiten betreten werden.

38.1.2 Begehbar sind Flächen, wenn sie durchtrittssicher ausgebildet sind.

38.2 Der Anforderung nach Sicherung der Fenster wird nicht lediglich durch abschließbare Fensterflügel entsprochen.

38.3 Die Höhe der Brüstung ist in der Regel von der Oberkante Fertigfußboden bis zur Oberkante Fensterbank oder eines anderen feststehenden brüstungsähnlichen Bauteiles ohne Hinzurechnung des Fensterrahmens zu messen. Befinden sich vor der Fensterbrüstung Bauteile, wie Leitungsschächte oder Lüftungskanäle, die zum Draufsteigen geeignet sind, ist von der Oberkante dieser Bauteile zu messen.

38.4 Weitergehende Anforderungen nach dem Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG) vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), zuletzt geändert durch Artikel 11 Nr. 20 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950, 2008), in der jeweiligen Fassung, bleiben unberührt. Gleiches gilt für weitergehende Anforderungen nach den von den Unfallversicherungsträgern (gewerbliche und landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften sowie Unfallversicherer der öffentlichen Hand) als autonomes Satzungsrecht erlassenen Unfallverhütungsvorschriften.

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