umwelt-online: Verwaltungsvorschrift zur Sächsischen Bauordnung (4)

UWS Umweltmanagement GmbHzurückFrame öffnen

53 Bauherr

53.1 Der Beauftragung von am Bau Beteiligten bedarf es nicht, soweit der Bauherr selbst über die erforderlichen Qualifikationen verfügt und die Verantwortung insoweit übernimmt. Die Übernahme der Verantwortung ist in den Bauvorlagen durch entsprechende Eintragungen zu verdeutlichen.

54 Entwurfsverfasser

54.1 Eine Voraussetzung für die Eignung des Entwurfsverfassers ist bei nicht verfahrensfreien Vorhaben die Bauvorlageberechtigung nach § 65. Im Einzelfall können jedoch hinsichtlich Sachkunde und Erfahrung auch höhere oder andere Anforderungen gestellt werden, als sie allgemein aus der Bauvorlageberechtigung folgen. Der Entwurfsverfasser muss die Bauvorlagen nicht unbedingt selbst erstellen. Ausreichend ist die verantwortliche Leitung und Koordinierung der Gesamtplanung.

54.2 Wird die Ausführungsplanung durch Dritte angefertigt, handelt es sich um Fachplanung. Die Verantwortung des Entwurfsverfassers bleibt unberührt. Der Entwurfsverfasser hat sich davon zu überzeugen, dass die Ausführungsplanung mit den genehmigten Bauvorlagen übereinstimmt. Zur Berechtigung für die Erstellung bautechnischer Nachweise wird auf Nummer 66 verwiesen.

55 Unternehmer

55.1.1 Abgesehen von den zivilrechtlichen Verpflichtungen des Unternehmers gegenüber dem Bauherrn trifft den Unternehmer auch eine öffentlich-rechtliche Verantwortlichkeit nach § 55. Erfüllt der Unternehmer die ihm danach obliegenden Verpflichtungen nicht, kann ihm bei Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit ein Bußgeld auferlegt werden.

55.1.2 Unternehmer ist, wer mit der selbständigen Ausführung von Bauarbeiten betraut ist. Diese Stellung des Unternehmers ergibt sich in der Regel aus der zivilrechtlichen Beauftragung durch den Bauherrn. Durch das zivilrechtliche Vertragsverhältnis wird die öffentlich-rechtliche Verantwortlichkeit des Unternehmers begründet, ohne dass es einer ausdrücklichen zusätzlichen Vereinbarung bedürfte. Auch wenn das zivilrechtliche Vertragsverhältnis beendet ist, besteht die Verantwortlichkeit des Unternehmers, zum Beispiel die Baustellensicherung, während eines Abwicklungsstadiums fort.

56 Bauleiter

56.1.1 Der Bauleiter wird zwar von dem Bauherrn bestellt, seine Pflichten sind jedoch öffentlich-rechtlicher Natur und ergeben sich aus § 56. Die Verantwortlichkeit des Bauleiters besteht damit der Bauaufsichtsbehörde gegenüber.

56.1.2 Die mit der Bauleitung beauftragte Person muss auf der Baustelle anwesend oder durch eine geeignete Person vertreten sein, soweit dies die Überwachungspflicht erfordert. Das Gleiche gilt für die Fachbauleiter.

57 Aufbau und Zuständigkeiten der Bauaufsichtsbehörden

57.3.1 Ausreichend im Sinne des Absatzes 3 ist eine Personalausstattung, wenn die üblicherweise anfallenden Bauaufsichtsaufgaben ordnungsgemäß erfüllt werden können. Hierzu gehört auch, dass insbesondere Baugenehmigungsverfahren innerhalb der vorgesehenen Frist von drei Monaten abgeschlossen werden und Stellungnahmen in anderen Verfahren fristgemäß erfolgen. Außerdem muss gewährleistet sein, dass neben der präventiven Tätigkeit auch die repressiven Aufgaben wahrgenommen werden können.

57.3.2 Personelle Änderungen, die Einfluss auf die Besetzung der Bauaufsichtsbehörde mit ausreichend geeigneten Fachkräften gemäß Absatz 3 haben, sind der obersten Bauaufsichtsbehörde unter Einhaltung des Dienstweges vorab anzuzeigen.

58 Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörden

58.2.1 Neben der präventiven Kontrolle im Rahmen von Baugenehmigungsverfahren haben die Bauaufsichtsbehörden auch während und nach der Realisierung von Vorhaben darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden, soweit nicht andere Behörden zuständig sind (repressive Kontrolle). Die Bauüberwachung dient insbesondere der Kontrolle, ob die Vorhaben im Einklang mit der Baugenehmigung verwirklicht werden und ob die am Bau Beteiligten ihre Pflichten ordnungsgemäß erfüllen, siehe auch § 81.

Die Bauaufsichtsbehörden haben nicht nur über das genehmigungspflichtige, sondern generell, also auch über das nicht genehmigungspflichtige Baugeschehen zu wachen. Werden Baurechtsverstöße festgestellt, so kann die Bauaufsichtsbehörde die zur (Wieder-)Herstellung baurechtskonformer Zustände erforderlichen Verfügungen erlassen. Auf die Spezialermächtigungen für bestimmte Maßnahmen (§§ 78 ff.) wird verwiesen.

58.2.2 Stellt sich erst im Laufe der Zeit bei einem formell und materiell legal errichteten Vorhaben eine Gefahrensituation ein, zum Beispiel Einsturzgefahr wegen Baufälligkeit, kann die Bauaufsichtsbehörde zur Wiederherstellung bauordnungsgemäßer Zustände aufgrund der Generalklausel des Absatzes 2 einschreiten. Eine Beseitigungsanordnung nach der Spezialermächtigung des § 80 kommt in diesem Fall nicht in Betracht.

58.2.3 Die Eingriffsbefugnis der Bauaufsichtsbehörden nach Satz 2 gilt unabhängig davon, ob es sich um verfahrensfreie, genehmigungsfreigestellte oder genehmigungspflichtige Anlagen handelt. Auch gegen verfahrensfreie, aber materiell rechtswidrige Baumaßnahmen ist in der Regel einzuschreiten. Welche Maßnahmen die Bauaufsichtsbehörde im konkreten Einzelfall trifft, liegt in ihrem pflichtgemäßen Ermessen.

58.2.4 Ziehen die Bauaufsichtsbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben in einem Verwaltungsverfahren gemäß § 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2003 (SächsGVBl. S. 614) in Verbindung mit § 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 833) geändert worden ist, in den jeweils geltenden Fassungen, Sachverständige oder sachverständige Stellen heran, wird ihre Entscheidungskompetenz durch deren Gutachten oder gutachterliche Stellungnahmen weder ersetzt noch eingeschränkt. Ob und inwieweit die Bauaufsichtsbehörde den Auffassungen und Empfehlungen von Sachverständigen und sachverständigen Stellen folgt, hat sie selbst, gegebenenfalls auch im Rechtsstreitverfahren, zu verantworten.

58.4 Die Absicht, Grundstücke und Anlagen einschließlich der Wohnungen zu betreten, soll dem Eigentümer und dem unmittelbaren Besitzer, soweit möglich, rechtzeitig, das heißt mindestens eine Woche vorher, mitgeteilt werden.

59 Grundsatz

59.1.1 Über den Gegenstand des Baugenehmigungsverfahrens entscheidet der Bauherr mit seinem Antrag. Umfasst der Antrag mehrere bauliche Anlagen, werden sie gemeinsam in dem jeweils strengeren Verfahren behandelt. Soweit tatsächlich und rechtlich eine Trennung des Vorhabens in selbständige Teile möglich ist, kann nur der Bauherr diese Trennung vornehmen.

59.1.2 Eine Wahlmöglichkeit zwischen den bauaufsichtlichen Verfahren sieht das Gesetz nicht vor.

59.2.1 Zu den öffentlich-rechtlichen Vorschriften gehören nicht nur die Bauvorschriften, sondern auch andere Fachgesetze, soweit sie spezifische Aussagen über Bauvorhaben treffen, zum Beispiel Straßenrecht, Naturschutzrecht, Immissionsschutzrecht, Abfallrecht, Bodenschutzrecht, Wasserrecht, Denkmalrecht, Unfallverhütungsvorschriften.

59.2.2 Die öffentlich-rechtlichen Vorschriften können auch verfahrensfreien und genehmigungsfreigestellten Vorhaben entgegenstehen oder bei Verstoß zu einer bauaufsichtlichen Verfügung führen, soweit nicht andere Behörden zuständig sind.

60 Vorrang anderer Gestattungsverfahren

Vorrangige Verfahren im Sinne des § 60 Satz 1 Nr. 1 bis 5 sind:

Zu Nummer 1:

Eine eigenständige Bedeutung kommt dieser Nummer nicht zu, da die in Frage kommenden Anlagen regelmäßig einer wasserrechtlichen Genehmigung nach § 91 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2004 (SächsGVBl. S. 482), in der jeweils geltenden Fassung, bedürfen und somit der Konzentrationswirkung nach § 91 Abs. 7 in Verbindung mit 67 Abs. 6 SächsWG unterfallen.

Zu Nummer 3:

Zu Nummer 5:

Verfahren zur Erteilung einer gewerberechtlichen Erlaubnis nach § 13 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 der BetrSichV. Hierzu zählen:

Zu Nummer 6:

Verfahren zur Erteilung von Genehmigungen nach § 7 des Gesetzes über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (AtomG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2, 15) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, einschließlich der Genehmigung wesentlicher Änderungen des Betriebs sowie der Stilllegung, des sicheren Einschlusses der endgültig stillgelegten Anlage oder der Abbau der Anlage oder von Anlagenteilen.

In den in § 60 aufgezählten Fällen bedarf es der Baugenehmigung nicht, wohl sind aber die materiellen Anforderungen des Baurechts von der für die Fachgenehmigung zuständigen Behörde durchzusetzen. Hiervon unbenommen bleibt die Verpflichtung zur gegenseitigen Unterstützung und Hilfeleistung durch die fachlich betroffenen Bauaufsichtsbehörden. Daraus folgt, dass verwaltungsintern die Bauaufsichtsbehörden gegenüber der Fachbehörde eine baurechtliche Bewertung des Sachverhaltes im Wege einer Stellungnahme vornehmen. Die Fachbehörden haben bei der Anlagenzulassung die Beschränkung des materiellen Prüfprogramms der Bauaufsichtsbehörden zu beachten. Eventuell im Zusammenhang mit dem Vorhaben notwendige Prüfaufträge erteilt gleichfalls die Fachbehörde.

Der Vorrang des anderen Gestattungsverfahrens erfasst nur die Baugenehmigung, nicht jedoch auch fachrechtliche Gestattungen, die durch die Baugenehmigung ersetzt werden (zum Beispiel denkmalschutzrechtliche Genehmigung).

§ 60 verzichtet nur dann auf ein baurechtliches Verfahren, wenn die im Einzelnen aufgeführten Anlagen einer präventiven Zulassungsentscheidung nach dem jeweiligen Fachgesetz bedürfen. Ein Anzeigeverfahren oder die allgemeine Fachaufsicht können die Verdrängungswirkung nicht auslösen. Im Hinblick auf den Verzicht auf ein baurechtliches Verfahren ist insbesondere auf die Reichweite des fachgesetzlichen Verfahrens zu achten. Hier ist regelmäßig festzustellen, ob das fachgesetzliche Anlagenzulassungsverfahren das gesamte Vorhaben erfasst oder ob dieses in Teile aufzugliedern ist, von denen einzelne der Baugenehmigungspflicht unterliegen.

Der Bauaufsichtsbehörde ist nicht nur das Baugenehmigungsverfahren entzogen. Auch eine Anordnung der Einstellung von Bauarbeiten, Nutzungsuntersagung oder Beseitigungsanordnung erlässt die allein zuständige Fachbehörde. Dies gilt auch für die Ersetzungsentscheidung nach § 71 in Fällen eines rechtswidrig verweigerten Einvernehmens der Gemeinde nach § 36 BauGB. § 60 Satz 2 stellt klar, dass die Wahrnehmung bauaufsichtlicher Befugnisse im Außenverhältnis auch in Verfahren mit Konzentrationswirkung einer Planfeststellung, Plangenehmigung oder fachgesetzlichen Zulassung den jeweils betroffenen Fachbehörden zugewiesen ist [vergleiche zum Beispiel § 91 Abs. 7 in Verbindung mit § 67 Abs. 6 SächsWG, § 31 Abs. 2 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2, 15) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, § 13 des Gesetzes zum Schutz durch schädliche Umwelteinwirkungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3704, 3708) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, § 31 Abs. 2, 3 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - KrW-/AbfG) vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3704, 3708) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung]. Dies gilt auch nach Erteilung der fachrechtlichen Genehmigung.

61 Verfahrensfreie Bauvorhaben, Beseitigung von Anlagen

61.1.1 Die Tatbestände der verfahrensfreien Vorhaben sind grundsätzlich nebeneinander anwendbar.

61.1.2 Ist ein an sich verfahrensfreies Vorhaben Bestandteil einer genehmigungspflichtigen Baumaßnahme, ist es im Rahmen des Gesamtvorhabens genehmigungspflichtig.

61.1.3 Soweit von bauordnungsrechtlichen Anforderungen abgewichen werden soll, bedarf es hierzu einer isolierten Abweichungsentscheidung der unteren Bauaufsichtbehörde, siehe § 67 Abs. 2 Satz 3.

61.1.4 Zu Nummer 1

61.1.4.1 Zu Buchstabe a

Als eingeschossige Gebäude gelten zum Beispiel auch Verkaufswagen, die überwiegend ortsfest benutzt werden.

61.1.4.2 Zu Buchstabe b

Bei der Ermittlung der zulässigen Grundfläche sind Bestandsgaragen, auch wenn diese in das Gebäude integriert sind, zu berücksichtigen.

Zur Bestimmung der mittleren Wandhöhe wird auf Nummer 6.7.2 verwiesen. Die Höhenbegrenzung gilt in diesem Zusammenhang für alle Wände der Garage.

61.1.4.3 Zu Buchstabe g

Der Begriff der Terrassenüberdachung erfasst lediglich die Dachkonstruktion und gegebenenfalls erforderliche Stützen. Werden seitliche Wände oder Brüstungen ausgeführt, handelt es sich nicht um Terrassenüberdachungen im Sinne dieser Vorschrift.

61.1.4.4 Zu Buchstabe h

Erfasst sind Kleingartenanlagen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Bundeskleingartengesetzes (BKleinG) vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376, 2398) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Eine Festsetzung als Dauerkleingarten in einem Bebauungsplan ist nicht erforderlich.

61.1.4.5 Zu Buchstabe i

Wochenendplätze, auf denen die Errichtung von Wochenendhäusern verfahrensfrei zulässig ist, sind ausschließlich solche, die in einem Bebauungsplan als Sondergebiet Erholung festgesetzt oder mittels Baugenehmigung zugelassen sind.

61.1.5 (aufgehoben) 12

61.1.6 Zu Nummer 5 Buchst. a 12

Zu der Höhe der Antenne ist nicht die Höhe des Gebäudes zu rechnen, auf dem sich die Antenne befindet. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Nutzung der baulichen Anlage, auf der sich die Antenne befindet, aufgegeben ist, diese also lediglich als Antennenträger fungiert. Verfahrensfrei sind zum Beispiel Antennenanlagen für Mobilfunk, soweit diese die Höhe von 10 m nicht überschreiten.

61.1.7 Zu Nummer 6 12

Als Behälter sind Einrichtungen anzusehen, die zur Aufbewahrung oder Lagerung von Stoffen dienen. Anlagen, die von Menschen betreten werden können, um Lagergut einzubringen und abzulagern, sind keine Behälter.

61.1.8 Zu Nummer 11 12

61.1.8.1 Zu Buchstabe d

Unter Außenwand ist der komplette Schichten- oder Schalenaufbau zu verstehen.

61.1.8.2 Zu Buchstabe e

Der Ausbau von Dach- oder Kellerräumen zu Wohnungen setzt nicht voraus, dass es sich um abgeschlossene Wohnungen handelt. Erfasst ist dementsprechend auch der Ausbau des Dachgeschosses zu Wohnzwecken, zum Beispiel in Ein- oder Zweifamilienhäusern. Die Vorschrift stellt nur bauliche Maßnahmen im Inneren des Daches, ohne wesentliche Eingriffe in die Konstruktion verfahrensfrei. Eine Veränderung der Dachfläche und der Einbau von Dachgauben sind regelmäßig nicht verfahrensfrei. Der Einbau von Dachflächenfenstern ist durch Buchstabe c verfahrensfrei gestellt.

61.1.9 Zu Nummer 15 Buchst. e 12

Verfahrensfreie unbedeutende Anlagen oder unbedeutende Teile von Anlagen im Sinne dieser Vorschrift sind solche, denen die bauordnungsrechtliche und bauplanungsrechtliche Relevanz fehlt (vergleiche OVG MV, Beschluss vom 16. März 2000, 3 M 13/00). Die beispielhaft aufgeführten Bauvorhaben sind nicht generell verfahrensfrei, sondern nur dann, wenn sie zugleich unbedeutend im genannten Sinne sind. Diese Voraussetzungen sind bei Anlagen, welche die Maße vergleichbarer, nach Absatz 1 verfahrensfreier Vorhaben überschreiten, regelmäßig nicht erfüllt.

61.3 Die Anzeige eröffnet kein bauaufsichtliches Verfahren. Eine Eingangsbestätigung wird nicht erteilt. Die bauaufsichtlichen Eingriffsbefugnisse bleiben unberührt.

Zur Information betroffener Fachbehörden ist eine Kopie der Anzeige insbesondere an die zuständige Abfall-, Denkmalschutz- und Naturschutzbehörde sowie die katasterführende Behörde zu senden.

Übersicht zu § 61 Abs. 3 Beseitigung von Anlagen

AnlagenAnzeige 1Sonstige Anforderungen 2
verfahrensfreie Bauvorhaben- 
Gebäude der
Gebäudeklasse
1 - 
2 XStandsicherheit der angebauten (nicht verfahrensfreien) Gebäude muss durch Tragwerksplaner bestätigt sein
3freistehend- 
nicht freistehendXStandsicherheit der angebauten (nicht verfahrensfreien) Gebäude muss bauaufsichtlich geprüft sein
4 + 5freistehendX 
nicht freistehendXStandsicherheit der angebauten (nicht verfahrensfreien) Gebäude muss bauaufsichtlich geprüft sein
sonstige Anlagen,
die keine Gebäude sind
bis 10 m Höhe- 
über 10 m HöheX 
1) mindestens einen Monat vor Beseitigung bei der Bauaufsichtsbehörde
2) Wirkt sich die Beseitigung eines Gebäudes auf andere Weise auf die Standsicherheit anderer Gebäude aus, muss die Standsicherheit der anderen (auch nicht angebauten) Gebäude bauaufsichtlich geprüft sein.

62 Genehmigungsfreistellung

62.2.1 Ein aufgrund eines nichtigen Bebauungsplans im Rahmen der Genehmigungsfreistellung entstandenes Vorhaben ist formell illegal, weil die Voraussetzungen der Nummer 1 nicht vorlagen und damit für das Vorhaben Baugenehmigungspflicht bestand.

62.2.2 Nach Nummer 2 darf das Bauvorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widersprechen (Plankonformität). Dies betrifft auch Festsetzungen nach § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 89 Abs. 2. Stellt sich während der Bauausführung die Notwendigkeit einer Ausnahme (§ 31 Abs. 1 BauGB) oder Befreiung (§ 31 Abs. 2 BauGB) heraus, entfällt die Voraussetzung der Genehmigungsfreistellung. Zur weiteren Ausführung des Bauvorhabens bedarf es einer Baugenehmigung.

Eine isolierte Ausnahme oder Befreiung nach § 31 BauGB in Verbindung mit § 67 Abs. 2 ist nicht möglich. Das Erfordernis einer Ausnahme oder Befreiung nach § 31 BauGB schließt die genehmigungsfreie Errichtung von Bauvorhaben nach § 62 aus. Dies gilt auch dann, wenn die Ausnahme oder die Befreiung vor Inanspruchnahme der Freistellungsregelung bei der Bauaufsichtsbehörde beantragt wurde.

Mögliche Abweichungen von Festsetzungen des Bebauungsplanes aufgrund folgender Regelungen der BauNVO sind keine Ausnahmen im Sinne von § 31 Abs. 1 BauGB:

62.2.3 Bauordnungsrechtliche Konformität des Vorhabens wird grundsätzlich nicht gefordert. Es besteht gemäß § 67 Abs. 2 Satz 3 die Möglichkeit von "isolierten" Abweichungen nach § 67 Abs. 1. Diese sind als selbständige Verfahren durchzuführen. Der Tatbestand der Genehmigungsfreistellung bleibt hiervon unberührt.

62.3 Die Erklärung der Gemeinde nach Satz 5 ist kein Verwaltungsakt und nicht selbständig mit einem Rechtsbehelf anfechtbar.

63 Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren 12

Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren wird das Vorhaben nicht auf die Einhaltung sämtlicher öffentlich-rechtlicher Bauvorschriften hin überprüft. Der Katalog der bauaufsichtlich zu prüfenden Vorschriften ist abschließend. Von der Prüfung ausgenommen ist daher zum Beispiel das Arbeitsstättenrecht und das Gewerberecht. Die Anforderungen des § 22 BImSchG und der Verordnungen nach § 23 BImSchG sind als Maßstab des Rücksichtnahmegebotes im Rahmen der Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit zu berücksichtigen.

Satz 2, wonach § 66 unberührt bleibt, enthält - über eine bloße Klarstellung hinausgehend - eine zusätzliche Regelung des bauaufsichtlichen Prüfprogramms. Das Prüfprogramm des Satzes 1 wird um die jeweils der bauaufsichtlichen Prüfung unterworfenen bautechnischen Nachweise erweitert (§ 66 Abs. 3).

Die begrenzte Prüfpflicht schränkt die Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörde nicht ein. Für den Fall, dass die Bauaufsichtsbehörde einen offensichtlichen Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften feststellt, kann sie im Rahmen ihres fachaufsichtlichen Prüfungsrechts die Baugenehmigung versagen (vergleiche SächsOVG, Beschluss vom 25. Februar 1998, 1 S 38/98, BauR 1998/1006). Denn an einer Genehmigung für ein Vorhaben, dessen Verwirklichung durch eine Baueinstellung verhindert oder dessen Beseitigung verlangt werden kann, besteht kein Sachbescheidungsinteresse. Dies folgt aus dem allgemeinen Rechtsgedanken, dass niemand einen Anspruch auf eine behördliche Gestattung hat, die er letztlich nicht ausnutzen kann. Die Versagung der Baugenehmigung kommt aber nur ausnahmsweise, in Fällen eines Verstoßes mit akuter Sicherheitsgefährdung oder der Verletzung nachbarschützender Vorschriften in Betracht. In anderen Fällen soll die Bauaufsichtsbehörde den Bauherrn auf den Verstoß und eine mögliche Baueinstellungsverfügung, falls die Beseitigung der Mängel nicht bis zum Baubeginn erfolgt, hinweisen. Nebenbestimmungen zu Rechtsbereichen außerhalb des Prüfungsumfanges der Bauaufsichtsbehörde sind unzulässig. Erkennt die Bauaufsichtsbehörde Verstöße gegen von ihr nicht zu prüfendes öffentliches (Fach-)Recht oder erfährt sie hiervon, hat sie die zuständigen Fachbehörden zu informieren.

Stehen Genehmigungen nach anderen Rechtsvorschriften noch aus, hindert dies die Erteilung einer Baugenehmigung grundsätzlich nicht. Erhält die Bauaufsichtsbehörde hingegen Kenntnis davon, dass eine andere Genehmigung bestandskräftig versagt wurde, kann auch die Baugenehmigung mangels Sachbescheidungsinteresse versagt werden.

Andererseits begründet die Erteilung einer Erlaubnis, Genehmigung oder Bewilligung auf der Grundlage anderer öffentlich-rechtlicher Bestimmungen, zum Beispiel eine gaststättenrechtliche Genehmigung, keine Bindung der Bauaufsichtsbehörde hinsichtlich der Baugenehmigung.

Zu Nummer 1

Die präventive Prüfung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach Nummer 1 schließt auch die Prüfung und Entscheidung über erforderliche Ausnahmen und Befreiungen nach § 31 BauGB von den Festsetzungen eines Bebauungsplans, einer sonstigen städtebaulichen Satzung oder von Regelungen der BauNVO über die zulässige Art der baulichen Nutzung nach § 34 Abs. 2 Halbsatz 2 BauGB mit ein. Hierfür ist ein gesonderter schriftlicher Antrag erforderlich, der zu begründen ist (§ 67 Abs. 2). Nur ausdrücklich beantragte Ausnahmen und Befreiungen werden geprüft.

Übersieht der Entwurfsverfasser die Notwendigkeit einer Ausnahme oder Befreiung in dem bauaufsichtlich zu prüfenden Bereich und erkennt die Bauaufsichtsbehörde diesen Mangel noch im Baugenehmigungsverfahren, ist der fehlende Antrag nachzufordern.

Ist die Baugenehmigung erteilt oder die Fiktion der Baugenehmigung eingetreten, ohne dass eine erforderliche Ausnahme oder Befreiung beantragt worden war und ohne dass die Bauaufsichtsbehörde diesen Mangel erkannt hat, ist die Baugenehmigung materiell rechtswidrig. Die Rechtswidrigkeit kann geheilt werden, indem die erforderliche Entscheidung nachgeholt wird. Kann die erforderliche Ausnahme oder Befreiung nicht nachträglich erteilt werden, hat die Bauaufsichtsbehörde nach Maßgabe des § 1 SächsVwVfG in Verbindung mit § 48 VwVfG eine Rücknahme der Baugenehmigung zu prüfen.

Zur Erschließung im Sinne der §§ 30 bis 35 BauGB genügt es, wenn der Anschluss an das öffentliche Straßennetz, die Versorgung mit Energie und Wasser sowie die Abwasserbeseitigung gewährleistet und gesichert sind. Der bauplanungsrechtliche Erschließungsbegriff setzt dabei keine rechtliche Sicherung (§ 2 Abs. 11) voraus. Es genügt insoweit eine dingliche Sicherung im Sinne des Bürgerlichen Rechts. Gesichert ist die Erschließung, sobald nach objektiven Kriterien, wie Ausweisung der Mittel im

Haushalt der Gemeinde, Bereitstellung der erforderlichen Flächen, Stand der Erschließungsanlagen, nach aller Erfahrung damit gerechnet werden kann, dass diese Erschließungsanlagen spätestens bis zur Fertigstellung des Vorhabens benutzbar sein werden (BVerwG DVBl. 1986, S. 685).

Zu Nummer 2

Die präventive Prüfung schließt die Prüfung und Entscheidung über die Zulässigkeit von Abweichungen von Anforderungen nach der Sächsischen Bauordnung und von Vorschriften aufgrund der Sächsischen Bauordnung, insbesondere von örtlichen Bauvorschriften, nur dann mit ein, soweit diese ausdrücklich schriftlich beantragt worden sind. Im Übrigen wird Bauordnungsrecht nicht geprüft.

Übersieht der Entwurfsverfasser die Notwendigkeit einer Abweichung im bauaufsichtlich nicht zu prüfenden Bereich und erkennt die Bauaufsichtsbehörde diesen Mangel noch im Baugenehmigungsverfahren, kann die Bauaufsichtsbehörde lediglich auf den Mangel hinweisen, um dem Bauherrn Gelegenheit zu geben, einen Antrag zu stellen oder umzuplanen und vor Baubeginn korrigierte Bauvorlagen einzureichen.

Zu Nummer 3

Nach Nummer 3 hat die Bauaufsichtsbehörde die Zulässigkeit des Vorhabens nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften nur zu prüfen, wenn das jeweilige Fachrecht dies ausdrücklich selbst bestimmt.

In Betracht kommen danach Konzentrationsregelungen, die die selbständige Entscheidung der Fachbehörde ersetzen, sowie Prüf- und Entscheidungsverzichte der anderen Fachbehörde bei Übertragung der Prüfung der eigenen fachlichen Belange auf die Bauaufsichtsbehörde.

UWS Umweltmanagement GmbHweiter.Frame öffnen