umwelt-online: Verwaltungsvorschrift zur Sächsischen Bauordnung (6)

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71 Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens

71.3 Das Verfahren nach dieser Vorschrift ermöglicht es, ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen im bauaufsichtlichen Verfahren zu ersetzen, indem es die Ersatzvornahme mit der Entscheidung über den Bauantrag verbindet. Die Einleitung eines eigenen kommunalaufsichtlichen Verfahrens entfällt. Die in dem jeweils zugrunde liegenden Verfahren zuständige Bauaufsichtsbehörde ist damit für die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens zuständig.

71.4 Die Anforderungen des Satzes 2 sind im Regelfall erfüllt, wenn der Gemeinde eine Frist zur Abhilfe in der nächsten turnusmäßigen Sitzung des Gemeinderates oder des zuständigen Ausschusses eingeräumt wird. In Fällen besonderer Eilbedürftigkeit oder, wenn dem Bürgermeister die Entscheidung über die Erteilung des Einvernehmens in eigener Zuständigkeit übertragen wurde, kann eine kürzere Frist gesetzt werden.

72 Baugenehmigung, Baubeginn

72.1 Prüfungsgegenstand des Baugenehmigungsverfahrens sind ausschließlich die in §§ 63, 64 abschließend aufgeführten Bereiche.

72.2 Der Wegfall der Prüfungspflicht für einzelne materiell-rechtliche Vorschriften führt nicht dazu, dass die Baugenehmigung zu erteilen ist, wenn die Bauaufsichtbehörde in dem nicht zu prüfenden Teil der Bauvorlagen einen offensichtlichen erheblichen Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften erkennt, siehe hierzu Nummer 63.

72.3 Liegen nachzureichende bautechnische Nachweise zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung noch nicht vor, soll diese unter der Bedingung der nachträglichen Nachweiserbringung und unter dem Vorbehalt der sich hieraus ergebenden nachträglichen Aufnahme von Auflagen erteilt werden.

72.4 Bei Erteilung einer Baugenehmigung wird grundsätzlich keine Rücksicht auf private Rechte anderer Personen genommen. Für die Erteilung einer Baugenehmigung hat es daher keine Bedeutung, dass das betreffende Grundstück zum Beispiel wegen der Eintragung einer zivilrechtlichen Grunddienstbarkeit, zum Beispiel Wegerecht, - teilweise - nicht bebaut werden kann. Auch privatrechtliche Vereinbarungen, zum Beispiel zwischen Nachbarn, in denen ein Grundstückseigentümer sich verpflichtet hat, von einem ihm zustehenden Recht auf Erteilung einer Baugenehmigung keinen Gebrauch zu machen, hindern die Erteilung einer Baugenehmigung nicht.

72.5 Von der Erteilung der Baugenehmigung hat die Bauaufsichtsbehörde neben der Gemeinde auch das Finanzamt und das Statistische Landesamt (Statistischer Erhebungsbogen) sowie die betroffenen Fachbehörden zu unterrichten. Zum Beispiel sind bei Abfallentsorgungsanlagen die untere Immissionsschutzbehörde und bei Lebensmittelunternehmen (Betriebe der industriellen Lebensmittelherstellung, Bäckereien, Fleischereien, Gaststätten) die Lebensmittel- und Veterinärämter zu unterrichten, soweit diese Anlagen durch Baugenehmigung zugelassen werden.

72.8 Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, dass ihr mit der Baubeginnsanzeige die Erfüllung von Nebenbestimmungen aus der Baugenehmigung und das Vorliegen eventuell neben der Baugenehmigung erforderlicher Genehmigungen nachgewiesen wird.

73 Geltungsdauer der Genehmigung

73.2 Die Verlängerung der Baugenehmigung ist nur möglich, wenn die Genehmigungsfähigkeit des ursprünglich beantragten Bauvorhabens zum Zeitpunkt der Verlängerung materiell vorliegt, so dass insoweit eine Neuerteilung erfolgt. Es besteht daher keine Identität zwischen dem Erstbescheid und dem Folgebescheid.

Der Unterschied zur Erstgenehmigung liegt im erleichterten Verfahren. Statt des formgebundenen Bauantrags ist ein schriftlicher, aber ansonsten formloser Verlängerungsantrag zu stellen, der dem Bauantrag gleich steht. Bauvorlagen und sonstige Nachweise müssen nicht erneut mit eingereicht werden. Ebenso entfällt regelmäßig die erneute Beteiligung der Fachbehörden und sonstigen Stellen, soweit keine der Erteilung der Baugenehmigung entgegenstehenden Erkenntnisse zu erwarten sind. Soweit zur Erteilung des Erstbescheids eine Nachbarbeteiligung erforderlich war, ist diese zu wiederholen. § 70 gilt entsprechend.

74 Teilbaugenehmigung

Die Bauvorlagen für eine Teilbaugenehmigung müssen die Feststellung der grundsätzlichen baurechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens als Ganzes sowie die abschließende Prüfung der bautechnischen Unbedenklichkeit der jeweils zu erfassenden Abschnitte des Vorhabens ermöglichen.

75 Vorbescheid

Auf Erteilung des Vorbescheides besteht bei Vorliegen der Voraussetzungen in gleicher Weise wie bei einer Baugenehmigung ein Rechtsanspruch.

Der Vorbescheid ist ein Ausschnitt (vorweggenommener Teil) aus der umfassenderen Baugenehmigung, durch den einzelne Fragen eines Bauvorhabens vorab geklärt werden können. Erteilt die Bauaufsichtsbehörde einen Vorbescheid, ist dadurch über die zur Entscheidung gestellten Fragen abschließend und bindend befunden mit der Folge, dass bei der endgültigen Baugenehmigung die vorweg durch den Vorbescheid entschiedenen Fragen nicht mehr zu prüfen sind.

Die Bindungswirkung des Vorbescheides im Hinblick auf die spätere Baugenehmigung gilt auch, wenn sich nach Erteilung des Vorbescheides und vor Erteilung der Baugenehmigung die Rechtslage ändert, wenn zum Beispiel ein Bebauungsplan in Kraft tritt, nach dessen Festsetzungen das geplante und durch Vorbescheid positiv beschiedene Bauvorhaben nicht mehr zulässig und damit nicht mehr genehmigungsfähig wäre oder eine Veränderungssperre erlassen wird.

Für verfahrensfreie Vorhaben nach § 61 und genehmigungsfreigestellte Vorhaben nach § 62 kann eine Bauvoranfrage nicht gestellt werden. Gegenstand der Bauvoranfrage kann nur eine Fragestellung sein, die Gegenstand eines nachfolgenden Genehmigungsverfahrens werden kann. Dies gilt entsprechend für Bereiche, die im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nicht geprüft werden.

Die Bauaufsichtsbehörde soll regelmäßig innerhalb von drei Monaten über den Vorbescheidsantrag entscheiden.

76 Genehmigung Fliegender Bauten

76.1 Fliegende Bauten sind zum Beispiel Achterbahnen, Karusselle, Luftschaukeln, Riesenräder, Tribünen, Buden, Bier- und Zirkuszelte, Bauten für Wanderausstellungen und bauliche Anlagen für artistische Vorführungen.

Nicht unter diesen Begriff fallen Baustelleneinrichtungen und Baugerüste sowie bauliche Anlagen, die zwar an verschiedenen Orten aufgestellt werden können, aber doch zur Hauptsache dazu bestimmt sind, an ein und demselben Ort auf Dauer oder wiederholt für einen längeren Zeitraum aufgestellt zu werden, zum Beispiel Traglufthallen über Schwimmbädern oder Tennisplätzen, Ausstellungszelte während einer Saison, Bürocontainer.

76.8 Eine Nachabnahme soll durchgeführt werden, wenn der Fliegende Bau länger als sechs Monate an einem Aufstellungsort betrieben wird.

77 Bauaufsichtliche Zustimmung

77.1.1 Das Verfahren der bauaufsichtlichen Zustimmung ersetzt nur das Baugenehmigungsverfahren. Bedarf das Vorhaben auch sonstiger behördlicher Genehmigungen, Erlaubnisse oder Verwaltungsentscheidungen, sind diese von der Baudienststelle einzuholen.

77.1.2 Der Baudienststelle obliegen die Aufgaben des Entwurfsverfassers nach § 54. In Anwendung des § 54 Abs. 2 kann zur Fertigung des Entwurfs ein freiberuflich tätiger Architekt oder Ingenieur herangezogen werden. Die Leitung der Entwurfsarbeiten muss jedoch stets in der Verantwortung der Baudienststelle verbleiben. Das setzt voraus, dass sie weisungsbefugt gegenüber dem Planfertiger ist und die erstellten Unterlagen verantwortlich prüft.

77.1.3 Unter Leitung der Bauüberwachung ist die Sorge für die Beaufsichtigung der Baustelle und ihre Kontrolle mit Weisungsbefugnis gegenüber den am Bau Beteiligten zu verstehen; sie ist nicht mit der Bauleitung identisch (§ 56 Abs. 1 Satz 1). Die Bauüberwachung kann ein anderer Bediensteter wahrnehmen als der, der die Entwurfsarbeiten geleitet hat. Die Landesdirektion Sachsen trägt keine Verantwortung im Rahmen der Bauüberwachung.

77.1.4 Für die Anwendung des Verfahrens der bauaufsichtlichen Zustimmung wird eine öffentliche Trägerschaft des Bauvorhabens nicht gefordert.

77.1.5 Wenn die Gemeinde dem Bauvorhaben nicht widerspricht, entfällt das Verfahren der bauaufsichtlichen Zustimmung nur bei eindeutigen Zustimmungserklärungen betroffener Nachbarn. In Zweifelsfällen ist das Verfahren der bauaufsichtlichen Zustimmung durchzuführen.

Auf Verlangen der oberen Bauaufsichtsbehörde sind die Zustimmungserklärungen betroffener Nachbarn in geeigneter Weise gegenüber der oberen Bauaufsichtsbehörde nachzuweisen.

77.1.6 Die Rechtsnatur der bauaufsichtlichen Zustimmung stellt einen sogenannten relativen Verwaltungsakt dar, also ein Verwaltungshandeln, das sich nicht gegenüber allen, sondern nur einem Teil der am jeweiligen Verwaltungsverfahren Beteiligten als ein Verwaltungsakt darstellt. Verwaltungsakt ist die Zustimmung zunächst immer dann, wenn sie (auch) gegenüber nicht zustimmenden Nachbarn oder einer widersprechenden Gemeinde ergeht und zugestellt wird. Dasselbe ist anzunehmen, wenn der Bauherr nicht demselben Rechtsträger angehört wie die Landesdirektion Sachsen. In allen anderen Fällen ist die bauaufsichtliche Zustimmung eine verwaltungsinterne Baufreigabeerklärung und daher nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.

77.1.7 Die Baudienststelle des Bundes oder eines Landes hat auch die Einhaltung der im Zustimmungsverfahren nicht geprüften Rechtsvorschriften sicherzustellen. Insofern erfüllen sie die Aufgaben, die sonst der Bauaufsichtsbehörde obliegen.

77.3 Im Zustimmungsverfahren hat die obere Bauaufsichtsbehörde nur nach Maßgabe des Absatzes 3 zu prüfen, ob dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen.

Die Übereinstimmung des Bauvorhabens mit bauordnungsrechtlichen Vorschriften fällt nur insoweit in die Prüfpflicht, als über Abweichungen zu entscheiden ist, soweit es sich um nachbarschützende Vorschriften handelt und die Nachbarzustimmung fehlt.

77.5 Die Sonderregelung gilt nur für Anlagen, die unmittelbar der Landesverteidigung dienen, die für den Einsatz der Streitkräfte also bedeutsam sind und für die daher eine besondere Geheimhaltung geboten ist. Hierzu gehören alle Anlagen innerhalb von abgeschlossenen Bereichen der Landesverteidigung, wie Kasernengelände und Truppenübungsplätze, die im Allgemeinen der Öffentlichkeit nicht zugänglich sind. Dies gilt auch für Sporthallen, Kasinos und Supermärkte in diesen Bereichen. Außerhalb solcher Bereiche zählen hierzu insbesondere nicht Stellplatzanlagen für private Kraftfahrzeuge von Soldaten, Verwaltungs- und Wohngebäude, Schulen und Hochschulen aller Art, Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie Einrichtungen für die Seelsorge und Sozialbetreuung.

79 Einstellung von Arbeiten

79.1 Rechtswidrige Baugenehmigungen sind vor Erlass einer Einstellungsverfügung zurückzunehmen. Die Verfügungen sind jeweils regelmäßig mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung zu versehen, da andernfalls wegen der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage die Durchsetzung der Verfügungen nicht sichergestellt werden kann. Regelmäßig ist wegen der Rechtswidrigkeit des Bauvorhabens und der Gefahr der Verfestigung rechtswidriger Zustände durch Fertigstellung des Bauvorhabens der Sofortvollzug begründet.

Wenn gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstoßen wird, die im Baugenehmigungsverfahren von der Bauaufsichtsbehörde nicht zu prüfen waren, kann die Bauaufsichtsbehörde die Einstellung der Arbeiten ohne Rücknahme der Baugenehmigung anordnen. § 58 Abs. 2 Satz 1 bleibt unberührt.

Die Einstellung der Bauarbeiten kann bereits verfügt werden, wenn die erforderliche Baugenehmigung fehlt, von den genehmigten Bauvorlagen abgewichen wird oder wenn die Baugenehmigung nicht vollziehbar ist (sogenannte formelle Illegalität). Ob das Bauvorhaben materiell im Einklang mit den baurechtlichen Vorschriften steht, ist grundsätzlich irrelevant. Ausnahmsweise kann in Fällen offensichtlicher Genehmigungsfähigkeit die Einstellung der Arbeiten unverhältnismäßig sein.

Die Bauaufsichtsbehörde muss die Einstellungsverfügung - einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung - unter Kontrolle halten und darf sie nicht länger als zulässig aufrechterhalten.

79.2 Zur Durchsetzung der Einstellungsverfügung stehen neben den Mitteln des Verwaltungszwangs nach den allgemeinen Vorschriften die besonderen Zwangsmittel zum Beispiel der Versiegelung der Baustelle und Sicherstellung von Bauprodukten und Baugeräten zur Verfügung. Die besonderen Zwangsmittel müssen nicht vorher angedroht werden.

80 Beseitigung von Anlagen, Nutzungsuntersagung

Eine Beseitigungsverfügung setzt grundsätzlich die formelle und materielle Illegalität voraus, das heißt das Vorhaben muss ohne die erforderliche Genehmigung und im Widerspruch zu den Anforderungen des materiellen Rechts errichtet worden sein. Bei genehmigungsfreigestellten oder verfahrensfreien Vorhaben ist allein die materielle Illegalität entscheidend.

Ist das Vorhaben lediglich formell illegal, kann grundsätzlich nur eine Einstellungsverfügung nach § 79 ergehen, nicht sogleich eine Beseitigungsverfügung. Ausnahmsweise ist bei lediglich formeller Illegalität eine Beseitigungsverfügung zulässig, wenn:

Ist das Vorhaben durch eine wirksame und vollziehbare Baugenehmigung gedeckt (formelle Legalität), so kann eine Beseitigungsverfügung selbst dann nicht ergehen, wenn das Vorhaben im Widerspruch zum materiellen Baurecht steht. Abgesehen von den Fällen der Nichtigkeit der Baugenehmigung (§ 1 SächsVwVfG in Verbindung mit § 44 VwVfG) kann die Bauaufsichtsbehörde erst dann einschreiten, wenn sie die Genehmigung gemäß § 1 SächsVwVfG in Verbindung mit § 48 VwVfG (gegebenenfalls unter Anordnung der sofortigen Vollziehung) zurückgenommen hat. Dies gilt jedoch nur, soweit die Legalisierungswirkung der Baugenehmigung reicht. Wird gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstoßen, die im Baugenehmigungsverfahren von der Bauaufsichtsbehörde nicht zu prüfen waren, kann die Bauaufsichtsbehörde die Beseitigung auch ohne vorherige Rücknahme der Baugenehmigung verfügen. § 58 Abs. 2 Satz 1 bleibt unberührt.

Ist eine Anlage formell und materiell baurechtswidrig oder sind im Ausnahmefall die Voraussetzungen für eine Beseitigungsverfügung allein aufgrund formeller Illegalität gegeben, ist es regelmäßig ermessensgerecht, mit einer Beseitigungsverfügung einzuschreiten, sofern keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer atypischen Situation vorliegen.

Eine Ermessensreduzierung auf Null und damit nur noch die Beseitigungsverfügung als einzige ermessensfehlerfreie Entscheidung kommt regelmäßig bei gravierenden Beeinträchtigungen von Nachbarinteressen in Betracht.

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erfordert die Feststellung, dass nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Die Möglichkeit der Legalisierung der Anlage durch die Zulassung von Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen ist vorab zu prüfen. Weiter ist vorab die Frage zu prüfen, ob eine Nutzungsuntersagung ausreicht.

Die Nutzung einer baulichen Anlage kann regelmäßig bereits dann untersagt werden, wenn sie nicht genehmigt ist. Für ein Einschreiten ist es nicht erforderlich, dass die ungenehmigte Nutzung auch gegen materiell-rechtliche Vorschriften verstößt. Die Nutzungsuntersagung ist regelmäßig mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung zu verbinden.

Eine sofort vollziehbare Nutzungsuntersagung scheidet grundsätzlich nur dann aus und ist unverhältnismäßig, wenn der erforderliche Bauantrag gestellt ist und das Vorhaben offensichtlich genehmigungsfähig ist, sich die Genehmigungsfähigkeit also auf den ersten Blick aufdrängt, was bei komplexen Vorhaben, die eine Vielzahl von Einzelfragen in bauplanungs- und bauordnungsrechtlicher Hinsicht aufwerfen, regelmäßig nicht der Fall ist. Diese Voraussetzung erfüllen nur einfache und in jeder Hinsicht einwandfrei abschließend materiell-rechtlich zu beurteilende Vorhaben. Diese Fallgestaltung liegt zum Beispiel nicht vor in Fällen, in denen die ungenehmigte Nutzung in konfliktauslösender Weise, etwa durch Lärmemissionen, nach außen in Erscheinung tritt.

81 Bauüberwachung

81.1.1 Notwendigkeit, Umfang und Häufigkeit der Bauüberwachung richten sich nach der Schwierigkeit der Bauausführung unter Berücksichtigung möglicher Folgen, die sich aus der Nichtbeachtung von Bauvorschriften für die Anlage ergeben könnten. Die Bauüberwachung soll sich auch auf die Ausbauphase in Gebäuden erstrecken. Im Rahmen der Bauüberwachung ist auch das Vorhandensein eines Baustellenschildes zu kontrollieren.

81.1.2 Der Bauüberwachung unterliegen baugenehmigungspflichtige Vorhaben auch hinsichtlich des bauaufsichtlich nicht geprüften Bereichs. Ihr unterfallen ebenso verfahrensfreie und genehmigungsfreigestellte Vorhaben (§§ 61, 62). Bei verfahrensfreien Vorhaben nach § 61 ist die Bauaufsichtsbehörde im Regelfall nur eingebunden, wenn sie von diesen Vorhaben, zum Beispiel durch Beschwerden der Nachbarn, Kenntnis erlangt.

81.2 Soweit mit der Prüfung der bautechnischen Nachweise ein Prüfingenieur beauftragt war, obliegt diesem auch die Bauüberwachung (§ 15 Abs. 3 DVOSächsBO).

81.4 Auf der Baustelle sollen bei der Bauüberwachung die Verwendbarkeitsnachweise überprüft werden, die vom Unternehmer nach § 55 Abs. 1 Satz 2 auf der Baustelle bereitzuhalten sind. Verwendbarkeitsnachweise sind europäische technische Zulassungen nach § 6 des Gesetzes über das Inverkehrbringen von und den freien Warenverkehr mit Bauprodukten zur Umsetzung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften (Bauproduktengesetz - BauPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 1998 (BGBl. I S. 812), das zuletzt durch Artikel 8a des Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2, 15) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen und Prüfzeugnisse (§§ 18 und 19), Zustimmungen im Einzelfall für Bauprodukte (§ 20), Prüfergebnisse der Erstprüfung (§ 23 Abs. 2) und Übereinstimmungszertifikate (§ 24) für Bauprodukte sowie allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen und Zustimmungen im Einzelfall für Bauarten (§ 21).

Die Überprüfung der Verwendbarkeit der Bauprodukte und der Anwendbarkeit der Bauarten kann stichprobenartig erfolgen, es sei denn, es gibt konkrete Hinweise, dass unrechtmäßig oder entgegen den Bestimmungen der §§ 17 ff. nicht gekennzeichnete Bauprodukte verwendet oder Bauarten ohne die nach § 21 erforderliche Zulassung oder Zustimmung angewendet werden.

Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass Bauprodukte, die die CE-Kennzeichnung tragen oder die mit dem Ü-Zeichen gekennzeichnet sind, verwendbar sind und dass bei Vorhandensein der erforderlichen Übereinstimmungsbestätigungen die entsprechenden Bauarten anwendbar sind. Die Verwendbarkeit von Bauprodukten kann nur in Frage gestellt werden, wenn die CE-Kennzeichnung oder das Ü-Zeichen offensichtlich zu Unrecht aufgebracht sind.

Bei CE-gekennzeichneten Bauprodukten kann die Verwendbarkeit auch ausgeschlossen sein, wenn die CE-Kennzeichnung eine andere Klasse oder Leistungsstufe ausweist als für den Verwendungszweck des Bauproduktes in der Bauregelliste B vorgesehen ist. In bestimmten Fällen ist es möglich, dass eine CE-Kennzeichnung nach Bauregelliste B nur Teilanforderungen an das Bauprodukt abdeckt. Die nicht gedeckten Anforderungen, die von der Bauproduktenrichtlinie nicht erfasst werden, sind durch Ü-Zeichen zu belegen. Fehlt dieses Ü-Zeichen, ist der Verwendbarkeitsnachweis nicht erbracht.

Nur in besonderen Einzelfällen kann die Verwendbarkeit von Bauprodukten und die Anwendbarkeit von Bauarten trotz Vorhandensein von rechtmäßigen Kennzeichnungen beziehungsweise von Übereinstimmungsbestätigungen ausgeschlossen sein, wenn die besonderen Umstände, zum Beispiel am Verwendungs- oder Anwendungsort, vermuten lassen, dass diese bei der Feststellung der grundsätzlichen Verwend- oder Anwendbarkeit nicht berücksichtigt wurden.

Die Verwendbarkeit sonstiger Bauprodukte oder von Bauprodukten nach der Liste C sollte nur in Ausnahmefällen - bei konkreten Hinweisen, dass die Bauprodukte tatsächlich den Anforderungen der SächsBO oder aufgrund der SächsBO nicht entsprechen - überprüft werden.

In der SächsBauPAVO sind die Zuständigkeiten für die Maßnahme bei unberechtigt gekennzeichneten und gefährlichen Bauprodukten nach § 13 BauPG geregelt.

82 Bauzustandsanzeigen, Aufnahme der Nutzung

82.1.1 Die Ermächtigung nach Satz 1 ist nicht auf Bauarbeiten beschränkt, die der Baugenehmigungspflicht oder der Genehmigungsfreistellung nach § 62 unterliegen, sondern bezieht - dem Grundsatz nach - entsprechend der erweiterten Ermächtigung zur Bauüberwachung nach § 81 auch verfahrensfreie Bauarbeiten nach § 61 ein.

82.1.2 Die Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfang bei Abschluss oder vor Beginn bestimmter Bauarbeiten Maßnahmen der Bauüberwachung vorgenommen werden sollen, trifft die Bauaufsichtsbehörde oder der Prüfingenieur nach pflichtgemäßem Ermessen.

82.2 Die Anzeigepflicht soll der Bauaufsichtsbehörde insbesondere eine Kontrolle des Vorliegens der Benutzbarkeitsvoraussetzungen nach Absatz 3 ermöglichen.

Auf § 15 Abs. 3 Satz 2 DVOSächsBO zur Vorlage der Prüfberichte über die Bauüberwachung wird verwiesen.

Nach Eingang der Anzeige hat die Bauaufsichtsbehörde das zuständige Vermessungsamt nach Fertigstellung des Bauvorhabens zur Vervollständigung des Liegenschaftskatasters zu informieren [ § 13 Abs. 3 Gesetz über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster im Freistaat Sachsen (Sächsisches Vermessungsgesetz - SächsVermG) vom 12. Mai 2003 (SächsGVBl. S. 121), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 245, 265) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung].

82.3.1 Diese materiellen Anforderungen gelten unabhängig davon, ob die Bauaufsichtbehörde von ihrer Kontrollbefugnis Gebrauch macht. Sie bestehen sowohl für baugenehmigungspflichtige als auch für genehmigungsfreigestellte und verfahrensfreie bauliche Anlagen.

82.3.2 Zu den Gemeinschaftsanlagen im Sinne des Satzes 1 gehören Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Nutzer dienen, zum Beispiel Keller, Garagen, Trockenböden, Treppenhäuser, Abstellräume (für Kinderwagen, Fahrräder), Müllstandplätze, Stellplätze, Carports, Außenanlagen (Grünflächen), Gehwege und Kinderspielflächen.

82.3.3 Auf § 7 Abs. 6 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Ausführung von Schornsteinfegerarbeiten (Kehr- und Überprüfungsordnung - KÜO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 1996 (SächsABl. S. 794), in der jeweils geltenden Fassung, wird verwiesen. Danach haben Grundstückseigentümer und Betreiber von Feuerungs- und Lüftungsanlagen vor der Errichtung, Aufstellung, Auswechslung und wesentlichen Änderung von kehr-, überprüfungs- und messpflichtigen Anlagen oder einzelner Teile derselben den Bezirksschornsteinfegermeister zu informieren.

83 Baulasten, Baulastenverzeichnis

83.3 Das öffentliche Interesse an der Baulast entfällt dann, wenn die die Baulast begründenden Belange nicht mehr sicherungsbedürftig oder sicherungsfähig sind, was regelmäßig nur bei einer Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse der Fall ist. Der Verzicht auf eine Baulast darf nicht zur Herstellung baurechtswidriger Zustände führen.

Sind die Voraussetzungen für einen Verzicht gegeben, muss die Bauaufsichtsbehörde von Amts wegen auf die Baulast verzichten. Dies bedeutet aber nicht, dass eine generelle Überprüfung der Baulastenverzeichnisse auf die Erforderlichkeit der Baulasten stattfindet. Vielmehr erfolgt die Überprüfung anlassbezogen, im Regelfall auf Antrag des Baulastverpflichteten.

Entfällt das öffentliche Interesse am Bestand der Baulast nur teilweise, kommt nach Anhörung des durch die Baulast Begünstigten auch ein teilweiser Verzicht auf die Baulast in Betracht. Dies gilt entsprechend für Abstandsflächenübernahmeerklärungen nach § 7 SächsBO a. F. und für beschränkt persönliche Dienstbarkeiten nach § 1090 BGB zugunsten der Bauaufsichtsbehörde.

85 Zuständigkeitsregelungen für Aufgaben nach dem Baugesetzbuch

Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Aufgaben sind keine Aufgaben der Bauaufsichtsbehörden. Es handelt sich um Aufgaben der höheren Verwaltungsbehörde im Sinne des BauGB, die gemäß § 203 Abs. 3 BauGB den Landkreisen übertragen werden.

Die Aufgabenübertragung nach den Absätzen 1 und 2 erfasst nur noch die Genehmigung von Bebauungsplänen und Flächennutzungsplänen. Für die anderen noch genannten Aufgaben nach § 17 Abs. 2 und 3, § 34 Abs. 5 und § 35 Abs. 6 BauGB ist die Übertragung auf die Landratsämter gegenstandslos geworden, nachdem der Bundesgesetzgeber durch das am 20. Juli 2004 in Kraft getretene Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien (Europarechtsanpassungsgesetz Bau - EAG Bau) vom 24. Juni 2004 (BGBl. I S. 1359) die entsprechenden Zustimmungs- und Genehmigungsvorbehalte abgeschafft hat.

Zuständig für die Entscheidungen über Widersprüche gegen Entscheidungen der Landratsämter nach den Absätzen 1 und 2 sind die Regierungspräsidien.

90 Übergangsvorschriften

90.1.1 Satz 1 erfasst ausschließlich das bauaufsichtliche Verfahren. Eine Bauzustandsbesichtigung nach § 79 SächsBO a. F. findet nicht mehr statt.

90.1.2 Die Anzeige der Beseitigung nach § 61 Abs. 3 Satz 2 stellt kein Verfahren in diesem Sinne dar. Anträge auf Erteilung einer Abbruchgenehmigung sind somit nicht nach altem Recht zu Ende zu führen.

Anträge für Vorhaben, die nach neuem Recht verfahrensfrei realisiert werden können, aber einer fachgesetzlichen Zulassungspflicht unterliegen, sind mit Einverständnis des Bauherren an die dafür zuständige Fachbehörde weiterzuleiten. Die Einverständniserklärung kommt dem fachgesetzlichen Antrag gleich und führt zum Lauf fachgesetzlicher Entscheidungsfristen. Widerspricht der Antragsteller einer Übernahme des Verfahrens durch die nunmehr zuständige Fachbehörde, ist der Bauantrag mangels Sachbescheidungsinteresse abzulehnen. Diese Grundsätze gelten analog im Rechtsbehelfsverfahren.

90.1.3 Absatz 1 gilt nicht für die in § 85 Abs. 1 und 2 getroffenen Zuständigkeitsregelungen. Bei den Regierungspräsidien am 1. Juli 2005 noch anhängige Genehmigungsverfahren für Flächennutzungspläne und Bebauungspläne kreisangehöriger Gemeinden sind an die Landratsämter abzugeben.

90.1.4 Verweise in einem Bebauungsplan auf Vorschriften der SächsBO sind vorbehaltlich einer ausdrücklichen Dynamisierung statisch. Maßgeblich ist in diesen Fällen also die SächsBO in der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltenden Fassung.

90.6 Für das Erfordernis einer Eintragung in die Liste der qualifizierten Tragwerksplaner nach § 66 Abs. 2 Satz 1 gilt eine Übergangsfrist bis zum 31. Oktober 2005. Bis dahin können weiterhin Tragwerksplanungen erstellt werden, ohne dass es einer Listeneintragung nach § 18a des Gesetzes über die Errichtung einer Ingenieurkammer und zum Schutz der Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" im Freistaat Sachsen (Sächsisches Ingenieurkammergesetz - SächsingKG) vom 19. Oktober 1993 (SächsGVBl. S. 989), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 200, 225) geändert worden ist, bei der Ingenieurkammer Sachsen bedarf. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erstellung der Tragwerksplanung nach § 66 Abs. 2 Satz 1 ist insoweit durch die Bauaufsichtsbehörde zu prüfen. Regelmäßig ausreichend ist eine Erklärung des Tragwerksplaners hinsichtlich der geforderten Berufsausbildung und -erfahrung. Bereits seit dem 1. Dezember 2004 ist im Hinblick auf eine gültige Listeneintragung eine Internetabfrage unter www.ing-sn.de -> Experten online -> Liste der qualifizierten Tragwerksplaner tagesaktuell möglich. Die Liste erfasst derzeit nur die qualifizierten Tragwerksplaner, deren Eintragungsverfahren bereits erfolgreich abgeschlossen wurde. Schriftliche Anfragen sind an die Ingenieurkammer Sachsen, Kleine Brüdergasse 5, 01067 Dresden zu richten. Telefonische Auskünfte werden unter den Rufnummern 0351/ 43833"65 oder "66 erteilt.

In-Kraft-Treten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

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