umwelt-online: Verwaltungsvorschrift zur Sächsischen Bauordnung (5)

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64 Baugenehmigungsverfahren

Das volle Baugenehmigungsverfahren findet ausschließlich bei Sonderbauten statt. Erfüllt nur ein Teil des Vorhabens eine der unter § 2 Abs. 4 Nr. 1 bis 19 aufgeführten Voraussetzungen, ist die Sonderbaueigenschaft für das Vorhaben insgesamt anzunehmen. § 66 bleibt im Hinblick auf die einzelnen Vorhabensteile unberührt.

Der Prüfbereich des Satzes 1 Nr. 1 und 3 entspricht der bauaufsichtlichen Prüfung im vereinfachten Genehmigungsverfahren, siehe Nummer 63. Der Prüfbereich des Satzes 1 Nr. 2 umfasst das gesamte Bauordnungsrecht.

Soweit keine formellen Mitwirkungsakte (siehe § 69 Abs. 1 Satz 3) erforderlich sind, hat die Bauaufsichtsbehörde die Einhaltung der Anforderungen des ihrem Prüfbereich zugewiesenen Fachrechts, soweit erforderlich nach Anhörung der jeweiligen Fachbehörde, eigenverantwortlich zu prüfen und zu entscheiden. Soweit das Baugenehmigungsverfahren Trägerverfahren einer Umweltverträglichkeitsprüfung ist, ist diese nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen (SächsUVPG) vom 1. September 2003 (SächsGVBl. S. 418), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 245, 265), in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen. Die Bauaufsichtsbehörde kann die Durchführung im Einvernehmen mit dem Vorhabensträger einem Sachverständigen nach § 6 SächsUVPG übertragen. Die Sachverständigen werden in einer öffentlich zugänglichen Liste beim

Sächsischen Landesamt für Umwelt und Geologie geführt. Die Liste ist unter www.umwelt-sachsen.de/lfug abrufbar. Als im Baugenehmigungsverfahren zu behandelnde UVP-pflichtige Anlagen kommen insbesondere künstliche Wasserspeicher nach Nummer 19.9 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. September 2001 (BGBl. I S. 2350), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Juni 2004 (BGBl. I S.1359, 1380) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie Abgrabungen nach Nummer 3 der Anlage 1 zum SächsUVPG in Betracht.

65 Bauvorlageberechtigung

65.1 Das Erfordernis der Bauvorlageberechtigung besteht nur für Entwurfsverfasser von Bauvorlagen für die Errichtung und Änderung von Gebäuden, also nicht für andere Anlagen. Es besteht auch nicht bei Bauvorlagen für die Nutzungsänderung oder die Beseitigung von Gebäuden.

Die materielle Anforderung der Bauvorlageberechtigung gilt auch, wenn die Baugenehmigung in anderen Genehmigungen eingeschlossen ist.

Grundsätzlich ist die Bauvorlageberechtigung für die Errichtung und Änderung von Gebäuden auch im Vorbescheidsverfahren erforderlich. Dies gilt jedoch nicht für einen Antrag auf Vorbescheid, mit dem nur über die Vereinbarkeit mit planungsrechtlichen Vorschriften entschieden werden soll.

Sind die Bauvorlagen nicht von einem Entwurfsverfasser, welcher bauvorlageberechtigt ist, unterschrieben, liegt ein erheblicher Mangel im Sinne des § 69 Abs. 2 Satz 2 vor. Der Entwurfsverfasser muss die Bauvorlagen nicht selbst fertigen, ist jedoch für deren Richtigkeit verantwortlich. Dies ist durch seine Unterschrift zu dokumentieren. § 66 bleibt unberührt.

65.2 Die Reichweite der besonderen Bauvorlageberechtigung für Innenarchitekten ergibt sich aus der Umschreibung des Berufsbildes. Mit der Berufsaufgabe verbunden sind danach die gestaltende, technische und wirtschaftliche Planung von Innenräumen und damit verbundene Änderungen an Gebäuden.

Die Berechtigung nach Nummer 4 besteht nur, wenn die öffentliche Hand die Bauvorhaben als Träger öffentlicher Verwaltung durchführt.

65.3.1 Bauvorlagen, die üblicherweise von Fachkräften mit anderer Ausbildung als nach Absatz 2 verfasst werden, sind zum Beispiel solche für kleinere Gebäude, die üblicherweise im Rahmen der Landschaftsplanung von Landschaftsarchitekten geplant werden.

65.3.2 Technisch einfach im Sinne der Nummer 2 sind:

66 Bautechnische Nachweise

Eine Übersicht der Anforderungen an die Ersteller bautechnischer Nachweise sowie an die Prüfung der bautechnischen Nachweise zeigt die nachfolgende Abbildung.

Übersicht zu § 66 Bautechnische Nachweise

Bautechnischer NachweisAnforde-
rungen an
Gebäude  Bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind
GKI 11 bis 3, außer Sonderbauten,
Mittel- und Großgaragen
Sonderbauten,
Mittel- und Großgaragen der
GKI 1 bis 3
GKI 4 und 5bis zu einer Höhe von 10 m außer Behälter, Brücken, Stützmauern und Tribünenmit einer Höhe von mehr als 10 m sowie Behälter, Brücken, Stützmauern und Tribünen
Schall-/ Wärme-/ Erschütterungs-
schutz
ErstellerBauvorlage-
berechtigung
Bauvorlage-
berechtigung
Bauvorlage-
berechtigung
  
Prüfung  -  
BrandschutzErstellerBauvorlage-
berechtigung
Bauvorlage-
berechtigung
Bauvorlage-
berechtigung
  
Prüfung-bauaufsichtliche Prüfung 2bauaufsichtliche
Prüfung
  
StandsicherheitErsteller"qualifizierter" Tragwerksplaner 3"qualifizierter" TragwerksplanerBauvorlage-
berechtigung
oder "qualifizierter" Tragwerks-
planer
"qualifizierter" Tragwerksplaner"qualifizierter" Tragwerksplaner
Prüfungbauaufsichtliche Prüfung nach Maßgabe Kriterienkatalog 4bauaufsichtliche Prüfung nach Maßgabe Kriterienkatalogbauaufsichtliche Prüfung-bauaufsichtliche Prüfung nach Maßgabe Kriterienkatalog
1 GK1 = Gebäudeklassen
2 bauaufsichtliche Prüfung = Prüfung durch Prüfingenieur oder Prüfamt, bei Sonderbauten kann die Bauaufsichtsbehörde auch selbst prüfen (§ 15 DVOSächsBO)
3 "qualifizierter" Tragwerksplaner = Bauingenieur oder Architekt mit mindestens 3-jähriger Berufserfahrung in der Tragwerksplanung oder Prüfingenieur für Standsicherheit, der in die entsprechende Liste der Ingenieurkammer Sachsen eingetragen sein muss
4 Kriterienkatalog = Anlage 2 zur DVOSächsBO

67 Abweichungen

67.1.1 Anforderungen im Sinne des Satzes 1 sind nur solche des materiellen Bauordnungsrechts. Bauordnungsrechtliche Verfahrensregelungen und Verwaltungsvorschriften sind hiervon nicht erfasst.

67.1.2 § 67 ist nicht auf Abweichungen von bauaufsichtlich eingeführten Technischen Baubestimmungen im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 1 und Richtlinien der Anlagen 4 bis 8 anwendbar. Diese bedürfen keiner förmlichen Abweichungsentscheidung. Dies gilt auch für Abweichungen, die Gegenstand bauaufsichtlich geprüfter bautechnischer Nachweise sind.

67.2 Zu Abweichungen von Festsetzungen des Bebauungsplanes nach § 18 Abs. 2, § 19 Abs. 4, § 21a Abs. 3 sowie § 23 Abs. 2 und 3 BauNVO vergleiche Nummer 62.2.2.

67.3 Soweit von örtlichen Bauvorschriften (§ 89) abgewichen werden soll, bedarf es hierzu bei verfahrensfreien Vorhaben einer isolierten Abweichungsentscheidung der Gemeinde. Gleiches gilt für Ausnahmen und Befreiungen nach § 31 BauGB von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes, einer sonstigen städtebaulichen Satzung oder von Regelungen der BauNVO. Die Zuständigkeit für bauaufsichtliche Maßnahmen verbleibt in diesen Fällen jedoch bei der unteren Bauaufsichtsbehörde. Die Gemeinde hat insoweit keine Kompetenzen, wenn sie nicht zugleich untere Bauaufsichtsbehörde ist.

68 Bauantrag, Bauvorlagen

Bei der Bauaufsichtsbehörde ist wegen § 58 Abs. 2, § 81 Abs. 1 eine komplette Bauakte zu führen. Näheres regelt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung der Sächsischen Bauordnung (Durchführungsverordnung zur SächsBO - DVOSächsBO) vom 2. September 2004 (SächsGVBl. S. 427), in der jeweils geltenden Fassung.

69 Behandlung des Bauantrags 12

69.1.1 Stellen im Sinne des Satzes 1 sind Behörden, Körperschaften und sonstige Stellen. Sonstige Stellen können auch andere Fachämter der Gebietskörperschaft sein, der die Bauaufsicht übertragen ist.

Die Gemeinde ist stets zum Bauantrag zu hören oder, soweit ihr Einvernehmen erforderlich ist, zu beteiligen.

69.1.2 Bei der durch Satz 2 eröffneten Verfahrensweise handelt es sich um eine Option für den Bauherrn, nicht um eine rechtliche Verpflichtung. Die Bauaufsichtsbehörde kann daher Bauwillige nicht pauschal auf eine Vorabbeteiligung verweisen (keine notwendige Bauvorlage). Umgekehrt können andere Fachbehörden eine Vorabbeteiligung nicht generell ablehnen, zum Beispiel wenn nach deren Auffassung eine Baugenehmigung nicht erteilt werden wird. Mit der vorgezogenen Beteiligung einer anderen Fachbehörde wird eine verbindliche Entscheidung, die nur die Bauaufsichtsbehörde im Rahmen des Baugenehmigungsverfahren treffen kann, nicht vorweggenommen.

69.1.3 Vorschläge anderer Behörden für Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung müssen unter Angabe der Rechtsgrundlage begründet sein. Die Bauaufsichtsbehörden entscheiden unter Beachtung dieser Vorschläge in eigener Verantwortung. Soweit die Baugenehmigung jedoch das Einvernehmen oder die Zustimmung anderer Behörden erfordert, sind deren Stellungnahmen inhaltlich unverändert zu übernehmen.

69.2.1 Die Bestätigung der Vollständigkeit oder die Nachforderung von Unterlagen soll unverzüglich, das heißt innerhalb einer Frist von maximal 14 Tagen erfolgen. Falls Belange des Denkmalschutzes betroffen sein können, ist die Denkmalschutzbehörde von der Bauaufsichtsbehörde bei der Prüfung der Vollständigkeit der Bauvorlagen unverzüglich zu beteiligen, da der Antrag auf Baugenehmigung zugleich als Antrag auf denkmalschutzrechtliche Genehmigung gilt, § 13 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmale im Freistaat (Sächsisches Denkmalschutzgesetz - SächsDSchG) vom 3. März 1993 (SächsGVBl. S. 229), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 154) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

69.2.2 Bei Nachreichung von erforderlichen Mehrfertigungen der Bauvorlagen beginnt die Frist nach Absatz 4 Satz 1 erst mit Eingang dieser Mehrfertigungen.

69.2.3 Der Bauherr ist in der Aufforderung zur Behebung der Mängel darauf hinzuweisen, dass sein Antrag gemäß Satz 3 als zurückgenommen gilt, wenn die Mängel nicht innerhalb der gesetzten Frist behoben werden. Kommt der Bauherr der Aufforderung zur Behebung der Mängel nicht nach, ist ein Einstellungsbescheid zu erstellen.

69.3 Stellt die Bauaufsichtsbehörde im Rahmen der Prüfung der Bauvorlagen fest, dass andere, vom Bauherrn einzuholende öffentlich-rechtliche Genehmigungen oder Erlaubnisse erforderlich sind, hat sie dies dem Bauherrn unverzüglich, das heißt nicht erst im Rahmen der Baugenehmigung, mitzuteilen.

69.4 Ein wichtiger Grund zur Fristverlängerung liegt zum Beispiel vor, wenn die Regelfrist nicht eingehalten werden kann, weil die Stellungnahme einer anderen Stelle, ohne die die Bauaufsichtsbehörde die Genehmigungsfähigkeit des Bauantrages nicht beurteilen kann, noch nicht vorliegt. Dies kann jedoch nur in besonders schwierig gelagerten Fällen gelten. Eine unzureichende Personalausstattung ist kein wichtiger Grund im Sinne dieser Regelung.

Soweit die Klärung der Belange des Denkmalschutzes im Einzelfall eine Aussetzung erfordert, hat die Bauaufsichtsbehörde auf ein entsprechend begründetes Ersuchen der Denkmalschutzbehörde durch einen an den Bauantragsteller gerichteten Zwischenbescheid sowohl die Frist von zwei Monaten des § 13 Abs. 4 SächsDSchG für die denkmalschutzrechtliche Entscheidung auszusetzen als auch die Frist des § 69 Abs. 4 Satz 3 zu verlängern. Der Zwischenbescheid ist kein selbständig anfechtbarer Verwaltungsakt, der mit Widerspruch oder Anfechtungsklage angegriffen werden könnte. Es handelt sich um eine behördliche Verfahrenshandlung im Sinne des § 44a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3599, 3601) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Eine zu Unrecht verlängerte Frist hemmt den Eintritt der Genehmigungsfiktion nicht. Für die Wirksamkeit der Aussetzung nach dem SächsDSchG ist es erforderlich, dass der Zwischenbescheid dem Bauantragsteller vor Eintritt der denkmalrechtlichen Fiktion bekannt gegeben wird. Maßgebend ist der Tag des Zugangs beim Antragsteller, nicht der Tag der Absendung durch die Behörde. Ist das Verfahren ausnahmsweise aus fachlichen Gründen (zum Beispiel fehlender Unterlagen/Gutachten) nicht innerhalb der zweimonatigen Verlängerungsfrist nach § 69 Abs. 4 Satz 3 zu entscheiden und stimmt der Bauantragsteller einem Ruhen des Verfahrens nicht zu, ist der Bauantrag wegen fehlender Unterlagen abzulehnen. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ist vor einer Versagung jedoch zu prüfen, ob den Belangen des Denkmalschutzes auch durch die Beifügung von Nebenbestimmungen (Bedingungen, Auflagen, Auflagenvorbehalte) Rechnung getragen werden kann. Dies gilt insbesondere, wenn die noch nicht abgeschlossene Prüfung der Denkmalverträglichkeit des Vorhabens nicht die grundsätzliche Zulässigkeit, sondern lediglich Teile, zum Beispiel einzelne Räume, des Vorhabens betrifft.

69.5.1 Die fiktive Baugenehmigung ist verfahrensrechtlich und prozessual wie eine tatsächlich erteilte Baugenehmigung zu behandeln. Eine nachträgliche Baugenehmigung ist nicht möglich. Nach § 72 Abs. 5 hat die Bauaufsichtsbehörde die Gemeinde über den Eintritt der Fiktion zu unterrichten. Den Bauaufsichtsbehörden wird empfohlen, dem Bauherrn hiervon eine Kopie zu übersenden.

69.5.2 Beantragte Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen gelten mit Ablauf der Frist nach Absatz 4 ebenfalls als erteilt. Sie können somit ebenso wie die Baugenehmigung nicht nachgeholt werden.

Gestattungen (Genehmigungen, Erlaubnisse, Zulassungen) und Abweichungen (Ausnahmen, Befreiungen) nach anderem öffentlichen Recht, die von der Baugenehmigung eingeschlossen werden, gelten ebenfalls als erteilt.

70 Beteiligung der Nachbarn

70.1 Als benachbart im baurechtlichen Sinne sind alle Grundstücke anzusehen, die durch das Vorhaben in ihren öffentlich-rechtlich geschützten Belangen berührt sein können. Für die Beurteilung kommt es auf die möglichen Auswirkungen der Errichtung des Vorhabens an. Zu den Eigentümern im Sinne des Absatzes 1 zählen auch Miteigentümer, Wohnungseigentümer und Erbbauberechtigte. Nicht hierzu gehören Mieter und Pächter. Der Käufer eines Grundstücks zählt nur dann zum Kreis der Nachbarn im Sinne der Vorschrift, wenn auf ihn bereits der Besitz sowie Nutzungen und Lasten übergegangen sind und zu seinen Gunsten eine Auflassungsvormerkung in das Grundbuch eingetragen ist.

70.2.1 Eine Nachbarbeteiligung ist nur erforderlich, wenn eine Abweichung oder Befreiung zugelassen werden soll und es sich um eine nachbarschützende Vorschrift handelt. Zu beteiligen sind nur die Nachbarn, die durch die jeweilige Vorschrift geschützt werden.

70.2.2 Die Nachbarbeteiligung erfolgt durch die Bauaufsichtsbehörde, soweit sie nicht bereits durch den Bauherrn erfolgt ist. Den Nachbarn sind aus Gründen des Datenschutzes nur die Bauvorlagen zur Kenntnis zu geben, die für die Beurteilung ihrer Betroffenheit erforderlich sind.

70.2.3 Eine Zustimmung der Nachbarn ist für die Erteilung der Abweichung oder Befreiung nicht erforderlich. Eine erteilte Zustimmung versetzt die Bauaufsichtsbehörde nicht in die Lage, die Abweichung oder Befreiung ohne weitere Prüfung zu gestatten. Ebenso wenig zwingt eine Einwendung des Nachbarn die Bauaufsichtsbehörde dazu, den Antrag zu versagen.

70.2.4 Die Bauaufsichtsbehörde hat die zu beteiligenden Nachbarn auf die Frist nach Satz 2 hinzuweisen.

70.4.1 Unabhängig von einer nach Absatz 2 erforderlichen Nachbarbeteiligung ist allen Nachbarn, die nicht dem Bauvorhaben zugestimmt haben, die Baugenehmigung zuzustellen. Diese Zustellung ist deswegen vorgesehen, weil je nach Verfahren Anforderungen in unterschiedlichem Umfang nicht geprüft werden und damit eine Beurteilung von Nachbarbelangen durch die Bauaufsichtsbehörde nicht möglich ist.

70.4.2 Ausreichend ist die Zustellung des Genehmigungsbescheides ohne Bauvorlagen.

70.4.3 Die Bauherren sollen im Eigeninteresse zur Beschleunigung des Verfahrens alle Nachbarn angeben. Der Antragsteller hat die Verpflichtung aus § 9 Abs. 4 Nr. 4 DVOSächsBO, wonach der Lageplan grundsätzlich die im Grundbuch geführte Bezeichnung des Grundstücks und der im Lageplan dargestellten benachbarten Grundstücke mit den jeweiligen Eigentümerangaben enthalten muss, bereits erfüllt, wenn er die Eigentümerangaben, wie sie sich aus den aktuellen Grundbuchauszügen ergeben, mitteilt. Weder aus dem Gesetz noch aus der Verordnung ergibt sich darüber hinausgehend eine Verpflichtung, der Bauaufsichtsbehörde jeweils sämtliche ladungsfähigen aktuellen Anschriften der Eigentümer benachbarter Grundstücke mitzuteilen.

Kann die Bauaufsichtsbehörde einen Nachbarn, zum Beispiel bei Erben- oder Wohnungseigentümergemeinschaften, der nicht nach Absatz 2 zu beteiligen ist, nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ermitteln, ist eine Zustellung entbehrlich. Gleiches gilt für den Fall, dass die Zustellung der Baugenehmigung unverhältnismäßige Mehrkosten mit sich bringt.

Hat der Bauherr offensichtlich nicht alle Nachbarn benannt, soll die Bauaufsichtsbehörde den Bauherrn, verbunden mit dem Hinweis, dass die Baugenehmigung nur an die angegebenen Nachbarn zugestellt wird, zur Ergänzung der Angaben auffordern. Eine Ablehnung des Bauantrages wegen Unvollständigkeit kommt nicht in Betracht.

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