Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, Bau, Wasser |
SächsWasBauPVO - Sächsische Wasserbauprüfverordnung
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Feststellung der wasserrechtlichen
Eignung von Bauprodukten und Bauarten durch Nachweise nach der Sächsischen Bauordnung
- Sachsen -
Vom 1. September 1998
(SächsGVBl. Nr. 19 vom 29.10.1998 S. 515 aufgehoben)
Fassung gültig vom: 30.10.1998 bis: 30.09.2004
Aufgrund von § 20 Abs. 4 und § 23 Abs. 2 der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1401), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Februar 1997 (SächsGVBl. S. 105, 106), und unter Beachtung der Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), wird verordnet:
Für folgende serienmäßig hergestellten Bauprodukte und für folgende Bauarten sind auch hinsichtlich wasserrechtlicher Anforderungen Verwendbarkeits-, Anwendbarkeits- und Übereinstimmungsnachweise nach § § 21, 21a und 24 bis 24b SächsBO in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 Nr. l und 2 sowie § 25 SächsBO zu führen:
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
ENDE