Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU in das Sächsische Straßengesetz und das Landesseilbahngesetz
- Sachsen -

Vom 24. Februar 2016
(SächsGVBl. Nr. 3 vom 23.03.2016 S. 78)



Siehe Fn. 1

Artikel 1
Änderung des Sächsischen Straßengesetzes

Das Sächsische Straßengesetz vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 93), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 234) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 6 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
"Bei Widmungen, die gemäß Absatz 4 in einem Planfeststellungs- oder Flurbereinigungsverfahren verfügt werden, gilt die Zustimmung als erteilt, sofern der Träger der Straßenbaulast der Widmung nicht innerhalb der Anhörungsfrist gemäß § 39 Abs. 3 in Verbindung mit § 73 Abs. 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Mai 2013 (BGBl. I S. 1388) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder als Beteiligter des Flurbereinigungsverfahrens spätestens in dem Anhörungstermin gemäß § 41 Abs. 2 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794, 2835) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, widersprochen hat. ""Bei Widmungen, die gemäß Absatz 4 in einem Planfeststellungs- oder Flurbereinigungsverfahren verfügt werden, gilt die Zustimmung als erteilt, sofern der Träger der Straßenbaulast der Widmung nicht innerhalb der Anhörungsfrist gemäß § 39 Absatz 3 in Verbindung mit § 73 Absatz 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder als Beteiligter des Flurbereinigungsverfahrens spätestens in dem Anhörungstermin gemäß § 41 Absatz 2 des Flurbereinigungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, widersprochen hat."

2. In § 12 Absatz 2 werden die Wörter "Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG) vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586)" durch die Wörter "Gerichts- und Notarkostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. November 2015 (BGBl. I S. 2090) geändert worden ist" ersetzt.

3. In § 20 Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter " § 29 Abs. 2 und § 28 Abs. 2 bis 4 des Polizeigesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsPolG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1999 (SächsGVBl. S. 466), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 890) geändert worden ist" durch die Wörter " § 29 Absatz 2 und § 28 Absatz 2 bis 4 des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1999 (SächsGVBl. S. 466), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 890) geändert worden ist" ersetzt.

4. § 24 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter " § 73 Abs. 3 Satz 2 des VwVfG" durch die Wörter " § 73 Absatz 3 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes" ersetzt.

b) In Absatz 8 wird die Angabe "(BauGB)" gestrichen und die Wörter "zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548)" werden durch die Wörter "das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist" ersetzt.

5. § 25 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
"Im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 ist der Träger der Straßenbaulast unbeschadet seiner Ausgleichsansprüche nach dem Gesetz über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen (Eisenbahnkreuzungsgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 1971 (BGBl. I S. 337), zuletzt geändert durch Artikel 281 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2444, 2007 I S. 2149), in der jeweils geltenden Fassung, zur Entschädigung verpflichtet.""Im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 ist der Träger der Straßenbaulast unbeschadet seiner Ausgleichsansprüche nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 1971 (BGBl. I S. 337), das zuletzt durch Artikel 462 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zur Entschädigung verpflichtet."

6. In § 29 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter " § 74 Abs. 6 und 7 VwVfG in Verbindung mit § 39 Abs. 5 und 6" durch die Wörter " § 74 Absatz 6 und 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 39 Absatz 5 und 6" ersetzt.

7. In § 32 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter " § 67 Abs. 2 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts [ Wasserhaushaltsgesetz - WHG] vom 31. Juli 2009 [BGBl. I S. 2585], das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 76 des Gesetzes vom 7. August 2013 [BGBl. I S. 3154, 3200]" durch die Wörter " § 67 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 [BGBl. I S. 2585], das zuletzt durch Artikel 320 der Verordnung vom 31. August 2015 [BGBl. I S. 1474]" ersetzt.

8. § 39 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Für den Neubau oder die Änderung einer öffentlichen Straße innerhalb eines angemessenen Sicherheitsabstandes von Betrieben nach Artikel 2 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.07.2012 S. 1) ist ein Planfeststellungsverfahren durchzuführen, wenn die geplante Maßnahme Ursache von schweren Unfällen sein kann, durch sie das Risiko eines schweren Unfalls vergrößert werden kann oder durch sie die Folgen eines solchen Unfalls verschlimmert werden können."

b) In Absatz 2 werden die Wörter

"Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749, 2756), und des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen (SächsUVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 349), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503, 554)"

durch die Wörter

"Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2490) geändert worden ist, und des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 349), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) geändert worden ist"

ersetzt.

c) In Absatz 3 wird die Angabe " §§ 72 bis 78 VwVfG" durch die Wörter " §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes" ersetzt.

d) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 3a eingefügt:

"(3a) § 73 Absatz 3 Satz 2, § 74 Absatz 6 und 7 sowie § 76 Absatz 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes finden unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 3 keine Anwendung. Die Bekanntmachung der Auslegung muss unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 3 neben den Angaben nach § 73 Absatz 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes die in Artikel 15 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannten Informationen enthalten. Der Plan, der der betroffenen Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, umfasst unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 3 neben den Zeichnungen und Erläuterungen nach § 73 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes auch die erforderlichen Angaben nach Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie 2012/18/EU."

e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe " § 73 Abs. 6 VwVfG" durch die Wörter " § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes" und die Angabe " § 9 Abs. 1 Satz 3 UVPG" wird durch die Wörter " § 9 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung" ersetzt.

bb) In Satz 3 wird die Angabe " § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG" durch die Wörter " § 75 Absatz 1a Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes", die Angabe " § 76 VwVfG" wird durch die Wörter " § 76 des Verwaltungsverfahrensgesetzes" und die Angabe " § 76 Abs. 1 VwVfG" wird durch die Wörter " § 76 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes" ersetzt.

f) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe " § 9 Abs. 3 UVPG" durch die Wörter " § 9 Absatz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe " § 74 Abs. 6 VwVfG" durch die Wörter " § 74 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes" ersetzt.

g) In Absatz 6 wird die Angabe " § 74 Abs. 7 VwVfG" durch die Wörter " § 74 Absatz 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes" ersetzt.

h) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe " § 9 BauGB" durch die Wörter " § 9 des Baugesetzbuches" ersetzt.

bb) In Satz 3 werden die Wörter " §§ 40, 43 Abs. 1, 2, 4 und 5 sowie § 44 BauGB" durch die Wörter " §§ 40, 43 Absatz 1, 2, 4 und 5 sowie § 44 des Baugesetzbuches" ersetzt.

9. In § 40 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter " § 73 Abs. 3 Satz 2 des VwVfG" durch die Wörter " § 73 Absatz 3 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes" ersetzt.

10. In § 42a Satz 2 werden die Wörter " § 16 Abs. 3 und 4 des VwVfG" durch die Wörter " § 16 Absatz 3 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes" ersetzt.

11. In § 43 Absatz 5 wird die Angabe "(SächsEntEG)" gestrichen und die Wörter "zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 141)" werden durch die Wörter "das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130) geändert worden ist" ersetzt.

12. § 44 Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
"Dies gilt auch in den Fällen des § 5 Abs. 4 dieses Gesetzes sowie in den Fällen des § 5 Abs. 3a des Bundesfernstraßengesetzes.""Dies gilt auch in den Fällen des § 5 Absatz 4 dieses Gesetzes und in den Fällen des § 5 Absatz 3a des Bundesfernstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), das zuletzt durch Artikel 466 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweiligen Fassung."

13. § 49 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
"(2) Die Landkreise, Gemeinden, Verwaltungsverbände und Zweckverbände unterliegen als Träger der Straßenbaulast nur der Rechtsaufsicht durch die Straßenaufsichtsbehörden nach Maßgabe des § 112 Abs. 2 und der §§ 113 bis 116 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. März 2013 (SächsGVBl. S. 158) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.""(2) Die Landkreise, Gemeinden, Verwaltungsverbände und Zweckverbände unterliegen als Träger der Straßenbaulast nur der Rechtsaufsicht durch die Straßenaufsichtsbehörden nach Maßgabe des § 112 Absatz 2 und der §§ 113 bis 116 der Sächsischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2014 (SächsGVBl. S. 146), die zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung."

b) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
"Die Beschränkungen nach § 2 Abs. 3 Satz 3 SächsGemO und nach § 2 Abs. 3 Satz 3 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO) vom 19. Juli 1993 (SächsGVBl. S. 577), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. März 2013 (SächsGVBl. S. 158, 159) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, finden keine Anwendung. ""Die Beschränkungen nach § 2 Absatz 3 Satz 3 der Sächsischen Gemeindeordnung und nach § 2 Absatz 3 Satz 3 der Sächsischen Landkreisordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2014 (SächsGVBl. S. 180), die zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, finden keine Anwendung."

14. § 50 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe " § 2 Abs. 3 Satz 3 SächsGemO" durch die Wörter " § 2 Absatz 3 Satz 3 der Sächsischen Gemeindeordnung" und die Angabe " § 2 Abs. 3 Satz 3 SächsLKrO" wird durch die Wörter " § 2 Absatz 3 Satz 3 der Sächsischen Landkreisordnung" ersetzt.

b) In Absatz 4 wird die Angabe " § 6 Abs. 3 Bundesfernstraßengesetz" durch die Wörter " § 6 Absatz 3 des Bundesfernstraßengesetzes" ersetzt.

15. In § 50a Absatz 3 wird die Angabe " § 7 Abs. 2 Bundesfernstraßengesetz" durch die Wörter " § 7 Absatz 2 des Bundesfernstraßengesetzes" ersetzt.

16. In § 51 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe "Zeichen 242 StVO" durch die Wörter "Zeichen 242.1 und 242.2 der Anlage 2 der Straßenverkehrs-Ordnung vom 6. März 2013 [BGBl. I S. 367], die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. September 2015 [BGBl. I S. 1573] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung" und die Angabe "Zeichen 325 StVO" wird durch die Wörter "Zeichen 325.1 und 325.2 der Anlage 3 der Straßenverkehrs-Ordnung" ersetzt.

17. In § 52 Absatz 3 Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe " § 36 Abs. 1 Nr. 1" durch die Wörter " § 36 Absatz 1 Nummer 1" ersetzt und nach dem Wort "Ordnungswidrigkeiten" werden die Wörter "in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.

18. In § 53 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter " § 4 Abs. 1 der Verordnung über die öffentlichen Straßen - Straßenverordnung -" durch die Wörter " § 4 Absatz 1 der Straßenverordnung" ersetzt.

19. In § 58 Absatz 3 werden die Wörter "Verordnung über die öffentlichen Straßen - Straßenverordnung - (GBl. I Nr. 57 S. 515) vom 22. August 1974" durch das Wort "Straßenverordnung" ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Landesseilbahngesetzes

Das Landesseilbahngesetz vom 12. März 1998 (SächsGVBl. S. 97, 102), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:

"Planfeststellungen sind auch durchzuführen für den Neubau oder die Änderung von Seilbahnen innerhalb eines angemessenen Sicherheitsabstandes von Betrieben nach Artikel 2 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.07.2012 S. 1), wenn die geplante Maßnahme Ursache von schweren Unfällen sein kann, durch sie das Risiko eines schweren Unfalls vergrößert werden kann oder durch sie die Folgen eines solchen Unfalls verschlimmert werden können."

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
"(2) Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen einer Planfeststellung zeit Ausnahme der enteignungsrechtlichen Vorwirkung. Mit Ausnahme von Absatz 1 Satz 5 finden auf ihre Erteilung die Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren keine Anwendung.""(2) Es gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. § 73 Absatz 3 Satz 2, § 74 Absatz 6 und 7 sowie § 76 Absatz 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes finden unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 keine Anwendung. Die Bekanntmachung der Auslegung muss unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 neben den Angaben nach § 73 Absatz 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes die in Artikel 15 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannten Informationen enthalten. Der Plan, der der betroffenen Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, umfasst unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 neben den Zeichnungen und Erläuterungen nach § 73 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes auch die erforderlichen Angaben nach Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie 2012/18/EU."

c) In Absatz 4 wird die Angabe " § 77 VwVfG" durch die Wörter " § 77 des Verwaltungsverfahrensgesetzes" und die Wörter " § 77 Satz 2 und 3 VwVfG" werden durch die Wörter " § 77 Satz 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes" ersetzt.

2. In § 8 Absatz 3 wird die Angabe "SächsStrG" durch die Wörter "des Sächsischen Straßengesetzes vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 93), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Februar 2016 (SächsGVBl. S. 78) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

3. In § 12 Satz 2 werden die Wörter "in der Fassung" gestrichen und die Wörter "Artikel 3 des Gesetzes vom 24. April 2013 (BGBl. I S. 932)" werden durch die Wörter "Artikel 493 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)" ersetzt.

4. In § 20 Absatz 3 wird die Angabe "(OWIG)" gestrichen und die Wörter "Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2838, 2839)" werden durch die Wörter "Artikel 4 des Gesetzes vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 706)" ersetzt.

Artikel 3
Bekanntmachungserlaubnis

Das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr kann den Wortlaut des Sächsischen Straßengesetzes und des Landesseilbahngesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.

Artikel 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

1) Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.07.2012 S. 1)

ID 160478

ENDE