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LSeilbG - Landesseilbahngesetz
Gesetz über Seilbahnen im Freistaat Sachsen
- Sachsen -
Vom 12. März 1998
(GVBl. Nr. 5 vom 31.03.1998 S. 97, 102; 10.12.1998 S. 662, 663; 28.06.2001 S. 426, 431; 01.09.2003 S. 418; 14.06.2004 S. 193 04a; 29.01.2008 S. 138 08; 19.05.2010 S. 142 10; 27.01.2012 S. 130 12; 29.04.2015 S. 349 15; 24.02.2016 S. 78 16)
Gl.-Nr.: 473-3
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
(1) Dieses Gesetz gilt für Seilbahnen, die dem Personenverkehr dienen.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für
(1) Seilbahnen für den Personenverkehr im Sinne dieses Gesetzes sind Anlagen aus mehreren Bauteilen, die geplant, gebaut, montiert und in Betrieb genommen werden, um Personen zu befördern. Bei diesen Anlagen handelt es sich um
(2) Anlage ist das an seinem Bestimmungsort errichtete, aus der Infrastruktur und den in Anhang I der Richtlinie 2000/9/EG aufgezählten Teilsystemen bestehende Gesamtsystem. Die Infrastruktur, die speziell für jede Anlage geplant und jeweils vor Ort errichtet wird, besteht aus der Linienführung, den Systemdaten sowie den für die Errichtung und Funktion der Anlage erforderlichen Stations- und Streckenbauwerken einschließlich der Fundamente.
(3) Sicherheitsbauteil ist ein Grundbestandteil, eine Gruppe von Bestandteilen, eine Unterbaugruppe oder eine vollständige Baugruppe sowie jede Einrichtung, die zur Gewährleistung der Sicherheit Teil der Anlage und in der Sicherheitsanalyse ausgewiesen ist und deren Ausfall oder Fehlfunktion die Sicherheit oder Gesundheit von Personen, seien es Fahrgäste, Betriebspersonal oder Dritte, gefährdet.
(4) Bauherr ist jede natürliche oder juristische Person, die den Auftrag für die Errichtung der Anlage erteilt.
(5) Konformitätsbewertungsverfahren bezeichnet die Überprüfung der Übereinstimmung der Sicherheitsbauteile und Teilsysteme mit den in Anhang II der Richtlinie 2000/9/EG festgelegten grundlegenden Anforderungen.
(6) Benannte Stellen sind Stellen, die mit dem Konformitätsbewertungsverfahren der Sicherheitsbauteile und Teilsysteme beauftragt sind.
§ 2a In-Verkehr-Bringen von Sicherheitsbauteilen 04
(1) Sicherheitsbauteile dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie dazu beitragen, dass Anlagen, in die sie eingebaut werden, die grundlegenden Anforderungen des Anhangs II der Richtlinie 2000/9/EG erfüllen.
(2) Vor dem In-Verkehr-Bringen eines Sicherheitsbauteils muss der Hersteller oder sein in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässiger Bevollmächtigter (nachfolgend: Bevollmächtigter)
(3) Die CE-Konformitätskennzeichnung besteht aus den Buchstaben "CE".
Anhang IX der Richtlinie 2000/9/EG enthält das zu verwendende Modell. Es ist verboten, auf Sicherheitsbauteilen Kennzeichnungen anzubringen, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung des Schriftbildes der CE-Konformitätskennzeichnung irregeführt werden könnten. Andere Kennzeichnungen dürfen angebracht werden, sofern sie die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Konformitätskennzeichnung nicht beeinträchtigen.
(4) Das Konformitätsbewertungsverfahren für ein Sicherheitsbauteil wird auf Antrag des Herstellers oder seines Bevollmächtigen durch eine von ihm ausgewählte benannte Stelle nach § 2e durchgeführt.
(5) Falls Sicherheitsbauteile auch unter andere Richtlinien fallen, die andere Gesichtspunkte betreffen und in denen die CE-Konformitätskennzeichnung vorgesehen ist, besagt die CE-Kennzeichnung, dass auch von der Konformität der Sicherheitsbauteile mit den Anforderungen dieser anderen Richtlinien auszugehen ist.
(6) Ist weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter den in Absatz 2 festgelegten Verpflichtungen nachgekommen, obliegen diese Verpflichtungen derjenigen Person, die das Sicherheitsbauteil in den Europäischen Gemeinschaften in Verkehr bringt. Die gleichen Verpflichtungen gelten für denjenigen, der Sicherheitsbauteile für den eigenen Gebrauch herstellt.
§ 2b In-Verkehr-Bringen von Teilsystemen 04
(1) Teilsysteme nach Anhang I der Richtlinie 2000/9/EG dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie dazu beitragen, dass Anlagen, in die sie eingebaut werden, die grundlegenden Anforderungen des Anhangs II der Richtlinie 2000/9/EG erfüllen.
(2) Das Konformitätsbewertungsverfahren der Teilsysteme gemäß Anhang VII der Richtlinie 2000/9/EG wird im Auftrag des Herstellers oder Bevollmächtigten oder, sofern ein solcher nicht vorhanden ist, von der natürlichen oder juristischen Person, die das Teilsystem in den Verkehr bringt, durch eine von den genannten Personen ausgewählte benannte Stelle nach § 2e durchgeführt. Die EG-Konformitätserklärung gemäß Anhang VI der Richtlinie 2000/9/EG wird vom Hersteller oder seinem Bevollmächtigten oder der in Satz 1 genannten Person auf der Grundlage des Konformitätsbewertungsverfahrens ausgestellt.
(3) Die benannte Stelle stellt die EG-Prüfbescheinigung gemäß Anhang VII der Richtlinie 2000/9/EG aus und stellt technische Unterlagen zusammen, die der EG-Prüfbescheinigung beigefügt werden. Die technischen Unterlagen müssen alle notwendigen Dokumente über die Merkmale des Teilsystems sowie gegebenenfalls sämtliche Dokumente enthalten, mit denen die Konformität von Sicherheitsbauteilen nachgewiesen wird. Ferner müssen sie alle Unterlagen enthalten, in denen Betriebsbedingungen und -beschränkungen festgelegt sind und Hinweise im Hinblick auf die Instandhaltung gegeben werden.
§ 2c Innovative Bauteile 04 12
Beruht die Technologie eines Sicherheitsbauteiles oder eines Teilsystemes nach Anhang I der Richtlinie 2000/9/EG auf bisher nicht bekannten oder üblichen Grundprinzipien, kann die Aufsichtsbehörde für den Bau oder die Inbetriebnahme einer Anlage, bei der ein solches innovatives Sicherheitsbauteil oder Teilsystem verwendet werden soll, die Einholung zusätzlicher Gutachten, Nutzungsbeschränkungen oder andere Maßnahmen anordnen, um sicherzustellen, dass die grundlegenden Anforderungen gemäß Anhang II der Richtlinie 2000/9/EG erfüllt werden. Die Aufsichtsbehörde informiert hierüber das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr; dieses unterrichtet die zuständige Behörde des Bundes über die angeordneten Maßnahmen und gibt Gründe für die Anordnung dieser Maßnahmen an.
§ 2d Schutzmaßnahmen für Sicherheitsbauteile und Teilsysteme 04 12
(1) Stellt die Aufsichtsbehörde fest, dass ein Sicherheitsbauteil, das mit der CE-Konformitätskennzeichnung versehen ist und bestimmungsgemäß in den Verkehr gebracht und verwendet wird, oder ein Teilsystem, das mit der EG-Konformitätserklärung versehen ist und bestimmungsgemäß verwendet wird, die Sicherheit und Gesundheit von Personen oder die Sicherheit von Gütern gefährden kann, kann sie den Anwendungsbereich dieses Sicherheitsbauteils oder dieses Teilsystems einschränken oder seine Verwendung untersagen. Die Aufsichtsbehörde begründet die Maßnahme und gibt die Gründe für die Nichtkonformität an. Sie unterrichtet das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr; dieses unterrichtet die zuständige Behörde des Bundes über die getroffenen Maßnahmen.
(2) Erweist sich ein mit der CE-Konformitätskennzeichnung versehenes Sicherheitsbauteil als nicht konform, kann die Aufsichtsbehörde gegenüber demjenigen, der die CEKonformitätskennzeichnung auf dem Sicherheitsbauteil angebracht und die EG-Konformitätserklärung ausgestellt hat, anordnen, die CE-Konformitätskennzeichnung zu entfernen und die EG-Konformitätserklärung zu widerrufen. Sie informiert hierüber das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr; dieses unterrichtet die jeweils zuständige Behörde des Bundes.
(3) Erweist sich ein mit der EG-Konformitätserklärung versehenes Teilsystem als nicht konform, so kann die Aufsichtsbehörde gegenüber demjenigen, der die Erklärung ausgestellt hat, anordnen, die EG-Konformitätserklärung zu widerrufen. Sie unterrichtet hierüber das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr; dieses unterrichtet die zuständige Behörde des Bundes.
(4) Wurde die CE-Konformitätskennzeichnung am Sicherheitsbauteil unberechtigterweise angebracht, ist der Hersteller oder dessen Bevollmächtigter verpflichtet, dieses Sicherheitsbauteil wieder in Einklang mit den Bestimmungen für die CE-Konformitätskennzeichnung zu bringen. Besteht der Verstoß fort, kann die Aufsichtsbehörde das In-Verkehr-Bringen des betreffenden Sicherheitsbauteils einschränken oder untersagen oder anordnen, dass es vom Markt zurückgezogen wird.
(1) Benannte Stelle ist jede vom Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr für einen bestimmten Aufgabenbereich anerkannte und der zuständigen Behörde des Bundes bekannt gemachte Stelle. Die Stelle ist anzuerkennen, wenn festgestellt wurde, dass die Kriterien des Anhangs VIII der Richtlinie 2000/9/EG erfüllt werden.
(2) Die Anerkennung kann unter Auflagen und befristet erteilt werden. Erteilung, Rücknahme, Widerruf und Erlöschen sind der zuständigen Behörde des Bundes anzuzeigen.
(3) Das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr ist für die Anerkennung der Stellen zuständig, deren Sitz im Freistaat Sachsen liegt. Das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr kann die Durchführung des Anerkennungsverfahrens nach Absatz 1 Satz 1 auf andere Behörden oder andere natürliche oder juristische Personen übertragen, wenn diese mit der erforderlichen Fachkompetenz ausgestattet sind.
§ 3 Allgemeine Anforderungen und Pflichten 04 12
(1) Seilbahnen im Sinne des § 1 sind so zu errichten, zu erweitern, zu ändern, zu unterhalten und zu betreiben, dass sie die grundlegenden Anforderungen gemäß der Richtlinie 2000/9/EG erfüllen.
(2) Für jede geplante Anlage ist im Auftrag des Bauherrn oder seines Bevollmächtigten eine Sicherheitsanalyse gemäß Anhang III der Richtlinie 2000/9/EG durchzuführen, bei der alle sicherheitsrelevanten Aspekte des Systems und seiner Umgebung im Rahmen der Planung, der Ausführung und der Inbetriebnahme berücksichtigt und anhand der bisherigen Erfahrungen alle Risiken ermittelt werden, die während des Betriebs auftreten können. Aufgrund der Sicherheitsanalyse wird ein Sicherheitsbericht erstellt, in dem die geplanten Maßnahmen zur Behebung etwaiger Risiken angeführt werden müssen. Der Bericht muss die Liste der Sicherheitsbauteile und der Teilsysteme enthalten.
(3) Die allgemein anerkannten Regeln der Technik sind zu beachten. Zu diesen gehören auch allgemein anerkannte Regeln, die beim Bau und bei der Unterhaltung von Bahnen im Sinne des § 1 dem Schutz der Umwelt dienen. Von anerkannten Regeln der Technik kann abgewichen werden, wenn eine gleichwertige Lösung nachgewiesen wird.
(4) Als allgemein anerkannte Regeln der Technik gelten auch die vom Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr durch öffentliche Bekanntmachung eingeführten technischen Bestimmungen. Bei der Bekanntmachung kann die Wiedergabe des Inhalts der Bestimmung durch einen Hinweis auf eine allgemein zugängliche Fundstelle ersetzt werden.
Zweiter Teil
Seilbahnen
§ 4 Genehmigung
(1) Zum Bau und Betrieb sowie für wesentliche Erweiterungen und Änderungen satt Seilbahnen ist eine Genehmigung erforderlich.
(2) Die Genehmigung wird auf Antrag erteilt, wenn
(3) Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen und in besonderen Fällen zeitlich befristet werden.
(4) Die Genehmigung kann mit Zustimmung der Genehmigungsbehörde übertragen werden. Die Zustimmung wird erteilt, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen.
Wird eine Genehmigung für Standseilbahnen oder Seilschwebebahnen nach § 4 beantragt, sind die Bundes- und Landesbehörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, sowie die Gemeinden, die Landkreise, die Regionalen Planungsverbände, die Aufgabenträger des öffentlichen Personennahverkehrs gemäß § 3 Abs. 1 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr im Freistaat Sachsen vom 14. Dezember 1995 (SächsGVBl. S. 412, 449), das zuletzt durch Artikel 36 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie die Industrie- und Handelskammern zu hören, deren Einzugsgebiet durch den beabsichtigten Verkehr der Seilbahn berührt wird. Andere Verkehrsträger und Verkehrsnutzer können gehört werden.
§ 6 Widerruf der Genehmigung 04 10 15
(1) Die Genehmigungsbehörde kann die Genehmigung ganz oder teilweise widerrufen, wenn
(2) § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt unberührt.
(1) Mit Ausnahme von Schleppaufzügen dürfen neue Seilbahnen nur gebaut und bestehende nur geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist (Planfeststellung). Planfeststellungen sind auch durchzuführen für den Neubau oder die Änderung von Seilbahnen innerhalb eines angemessenen Sicherheitsabstandes von Betrieben nach Artikel 2 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.07.2012 S. 1), wenn die geplante Maßnahme Ursache von schweren Unfällen sein kann, durch sie das Risiko eines schweren Unfalls vergrößert werden kann oder durch sie die Folgen eines solchen Unfalls verschlimmert werden können. Anlagen und ihre Infrastruktur, Teilsysteme sowie Sicherheitsbauteile müssen den in Anhang II der Richtlinie 2000/9/EG genannten grundlegenden Anforderungen entsprechen. In die Planfeststellung können auch die für den Betrieb der Seilbahn erforderlichen Neben- und Hilfseinrichtungen. wie Wasser- und Stromversorgungsanlagen, Zufahrten, Seilbahnstationen, Werkstätten und ähnliche technische Einrichtungen, aufgenommen werden. Die Pläne zur technischen Einrichtung sind von der Aufsichtsbehörde zu prüfen. Der Planfeststellungsbeschluß soll eine Regelung darüber enthalten, ob und unter welchen Bedingungen die Seilbahnanlage einschließlich der für den Betrieb der Seilbahn notwendigen Neben- und Hilfseinrichtungen bei dauernder Einstellung des Seilbahnbetriebs abzubauen ist.
(2) Es gelten die § § 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. § 73 Absatz 3 Satz 2, § 74 Absatz 6 und 7 sowie § 76 Absatz 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes finden unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 keine Anwendung. Die Bekanntmachung der Auslegung muss unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 neben den Angaben nach § 73 Absatz 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes die in Artikel 15 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannten Informationen enthalten. Der Plan, der der betroffenen Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, umfasst unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 neben den Zeichnungen und Erläuterungen nach § 73 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes auch die erforderlichen Angaben nach Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie 2012/18/EU.
(3) Der Plan darf nicht festgestellt werden, soweit durch eine Seilbahn eine öffentliche Straße benutzt werden soll. Das gilt nicht, wenn ein unabweisbares öffentliches Verkehrsbedürfnis auf andere Weise nicht befriedigt werden kann und die Straßenbaubehörde zustimmt.
(4) Außer in den von § 77 des Verwaltungsverfahrensgesetzes geregelten Fällen kann der Planfeststellungsbeschluß auch aufgehoben werden, wenn der Antrag auf Genehmigung unanfechtbar abgelehnt wird oder die Genehmigung vollziehbar widerrufen oder zurückgenommen ist; § 77 Satz 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.
(1) Vom Beginn der Auslegung der Pläne ist Planfeststellungsverfahren oder nun dem Zeitpunkt an, an dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird den Plan einzusehen, dürfen auf den vom Plan betroffenen Flächen bis zu ihre Übernahme durch den Unternehme der Seilbahn wesentlich wertsteigernde oder den geplanten Bau dei Seilbahn erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden. Verhinderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen wurden sind. Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden hiervon nicht berührt.
(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann
Ausnahmen von der Veränderungssperre zulassen.
(3) Im übrigen gilt § 40 Abs. 2 des Sächsischen Straßengesetzes vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 93), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Februar 2016 (SächsGVBl. S. 78) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
§ 9 Allgemeine Schutzmaßnahmen für die Infrastruktur 04
(1) Die Eigentümer und Besitzer der der Seilbahn benachbarten Grundstücke haben die zum Schutz der Seilbahn vor Witterungseinwirkungen notwendigen Vorkehrungen zu dulden. Die Aufsichtsbehörde hat dem Betroffenen die Durchführung der Maßnahmen mindestens zwei Wochen vorher schriftlich anzuzeigen, es sei denn, daß Gefahr im Verzuge ist. Der Betroffene ist berechtigt, dir Maßnahmen im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde selbst durchzuführen.
(2) Anpflanzungen und Zäune sowie andere mit dem Grundstück nicht fest verbundene Einrichtungen dürfen nicht auf den der Seilbahn benachbarten Grundstücken angelegt oder unterhalten werden, wenn sie die Betriebssicherheit der Seilbahn beeinträchtigen. Werden sie entgegen Satz 1 angelegt oder unterhalten, sind sie auf schriftliches Verlangen der Aufsichtsbehörde von dem nach Absatz 1 Verpflichteten binnen angemessener Frist zu beseitigen. Nach Ablauf der Frist kann die Aufsichtsbehörde die Altpflanzung oder Einrichtung auf Kosten des Betroffenen beseitigen oder beseitigen lassen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Der Betroffene kann in den Rillen des Absatzes 1 Satz 1 und 3 für die entstehenden Vermögensnachteile vom Seilbahnunternehmer eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Das gleiche gilt, soweit Anpflanzungen entgegen den Erfordernissen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung aufgrund von Absatz 2 Satz 1 nicht angelegt oder unterhalten werden dürfen und dem Betroffenen dadurch ein erheblicher Nachteil entsteht. Bei Beseitigung von Einrichtungen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 gilt Satz 1 insoweit, als die Einrichtung beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits vorhanden war oder die Voraussetzungen für ihre Beseitigung erst spület infolge des Neubaus oder den Änderung einer Seilbahn eingetreten sind.
(1) Der Unternehmer hat einen Betriebsleiter zu bestellen, der für die sichere und ordnungsgemäße Betriebsführung und für die Einhaltung der den Betrieb betreffenden gesetzlichen Bestimmungen und Anordnungen verantwortlich ist. Außerdem ist mindestens ein Stellvertreter zu bestellen.
(2) Die Bestellung zum Betriebsleiter und Stellvertreter bedarf bei Standseilbahnen und Seilschwebebahnen der Bestätigung durch die Aufsichtsbehörde. Die Bestätigung ist zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, die die Abnahme rechtfertigen, daß der Betriebsleiter oder Stellvertreter unzuverlässig ist oder wenn deren fachliche Eignung nicht nachgewiesen ist.
§ 11 Eröffnung des Betriebes 04
(1) Die Genehmigungsbehörde kann für die betriebsfertige Herstellung der Seilbahn und die Eröffnung des Betriebes eine Frist setzen.
(2) Die Eröffnung des Betriebes bedarf der Erlaubnis durch die Aufsichtsbehörde. Die Erlaubnis wird erteilt, wenn
(3) Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.
(4) Für sicherheitsrelevante Erweiterungen und Änderungen der Anlagen und des Betriebes der Seilbahn gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.
§ 12 Versicherungspflicht 04 15 16
Der Unternehmer einer Seilbahn, die nicht von einem Land der Bundesrepublik Deutschland betrieben wird, ist verpflichtet, zur Deckung der ihn obliegenden Haftung für Personen-, Sach- und sonstige Vermögensschäden eine ausreichende Haftpflichtversicherung mit einem Versicherer abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Die Vorschriften des § 3 des Pflichtversicherungsgesetzes vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213), das zuletzt durch Artikel 493 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gelten entsprechend. Die zur Erfüllung der Versicherungspflicht abgeschlossenen Vereinbarungen müssen die Verpflichtung des Versicherers enthalten, der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen, wenn das Versicherungsverhältnis gekündigt oder aus sonstigen Gründen beendet oder geändert wird. Der Versicherungsvertrag ist der Aufsichtsbehörde vorzulegen.
§ 13 Untersuchungspflicht, Auskunft und Nachschau 04
(1) Standseilbahnen und Seilschwebebahnen sind jährlich, Schleppaufzüge in Abständen von zwei Jahren von anerkannten Sachverständigen oder zugelassenen Stellen auf ihre Sicherheit zu überprüfen. Der Prüfbericht ist der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Die Aufsichtsbehörde kann jederzeit eine Nachuntersuchung anordnen. Die Untersuchungsfrist kann von der Aufsichtsbehörde verkürzt werden, wenn es der Zustand der Anlage erfordert.
(2) Der Seilbahnunternehmer hat der Aufsichtsbehörde unverzüglich alle Vorkommnisse mitzuteilen, die für die Sicherheit der Anlage oder Leistungsfähigkeit des Unternehmens von Bedeutung sein können. Er hat der Aufsichtsbehörde jährlich einen Geschäftsbericht und eine Übersicht über die Zahl der beförderten Personen vorzulegen.
(3) Der Seilbahnunternehmer ist verpflichtet, der Aufsichtsbehörde unverzüglich alle mit dem Betrieb in Verbindung stehenden Unfälle anzuzeigen. Er hat ferner der Aufsichtsbehörde alle Betriebsunterbrechungen, die zur Bergung von Personen führten, mitzuteilen.
(4) Der Seilbahnunternehmer ist verpflichtet, den zuständigen Behörden auf Verlangen die zur Durchführung der Aufgaben dieser Behörden erforderlichen Auskünfte zu erteilen, die dafür notwendigen Unterlagen vollständig und fristgemäß vorzulegen und zum Zweck der Überprüfung der Einhaltung von Pflichten des Unternehmers nach der Genehmigung innerhalb der üblichen Geschäftszeit Besichtigungen der Betriebsgrundstücke und Geschäftsräume sowie Einsichtnahmen in die geschäftlichen Unterlagen zu dulden. Die Auskünfte sind wahrheitsgemäß, vollständig, fristgemäß und soweit nichts anderes bestimmt ist unentgeltlich zu geben.
(5) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem seiner in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. Er ist bei gegebenem Anlaß entsprechend zu belehren.
§ 13a Instandhaltung, Wartung, Betriebskontrolle 04
(1) Der Unternehmer hat durch Instandhaltungs- und Wartungsmaßnahmen sowie Inspektionen dafür zu sorgen, dass die Anlage während der gesamten Betriebsdauer den Anforderungen des Anhangs II der Richtlinie 2000/9/EG entspricht.
(2) Für die Instandhaltungs- und Wartungsmaßnahmen, die Inspektionen und Betriebskontrollen sowie für den Brandschutz und die Alarmierung hat der Unternehmer einen Plan nach dem Stand der Technik aufzustellen, regelmäßig auf den neuesten Stand zu bringen und im Betrieb verfügbar zu halten. Über die Maßnahmen und Kontrollen sind Nachweise zu führen.
(1) Die Sicherheitsanalyse, der Sicherheitsbericht und die technischen Unterlagen, die alle Dokumente über Merkmale der Anlage sowie sämtliche Schriftstücke enthalten müssen, mit denen die Konformität der Sicherheitsbauteile und Teilsysteme nach Anhang I der Richtlinie 2000/9/EG nachgewiesen wird, müssen dem Bauherrn vorliegen. Ferner müssen alle Unterlagen vorliegen, in denen die notwendigen Betriebsbedingungen und Betriebsbeschränkungen festgelegt und die vollständigen Angaben im Hinblick auf die Instandhaltung, Überwachung, Einstellung und Wartung enthalten sind.
(2) Die in Absatz 1 genannten Unterlagen sind vom Bauherrn dem Betreiber der Anlage zu übergeben. Wechselt während der Dauer des Betriebs das betriebsführende Unternehmen, hat der bisherige Betreiber die Unterlagen an den neuen Betreiber zu übergeben. Die Unterlagen sind in Kopie bei der Anlage aufzubewahren.
Dritter Teil
(aufgehoben) 04
§ 14 Genehmigung
(1) Bau und Betrieb sowie sicherheitsrelevante Erweiterungen und Änderungen der Anlagen und des Betriebes ortsfester Schleppaufzüge sowie die Verwendung von nicht ortsfesten Schleppaufzügen bedürfen einer Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Diese wird erteilt, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Nr. 1, 2, 4 bis 6 erfüllt sind.
(2) lm übrigen gelten für Schleppaufzüge § 4 Abs. und 4, § 6 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 und Abs. 2, § 10 Abs. 1, § 13 Abs. 2 Satz 1 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 und 5 entsprechend.
(3) Die Aufstellung von nicht ortsfesten Schleppaufzügen ist der Aufsichtsbehörde im Einzelfall rechtzeitig anzuzeigen.
§ 15 Eröffnung des Betriebes von ortsfesten Schleppaufzügen
(1) Die Eröffnung des Betriebes von ortsfesten Schleppaufzügen bedarf der Erlaubnis durch die Aufsichtsbehörde. Die Erlaubnis wird erteilt, wenn
(2) Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.
(3) Für wesentliche Erweiterungen und Änderungen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
§ 16 Untersuchungspflicht
(1) Schleppaufzüge sind vor ihrer erstmaligen Inbetriebnahme von anerkannten Sachverständigen oder zugelassenen Stellen zu untersuchen. Zur Untersuchung von Seilen kann die Aufsichtsbehörde auch wissenschaftliche Institute zulassen.
(2) Die Untersuchung nach Absatz 1 ist in Abständen von zwei Jahren zu wiederholen. Der Prüfbericht ist vom Sachverständigen oder zugelassenen Stellen der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Die Aufsichtsbehörde kann jederzeit eine Nachuntersuchung anordnen. Die Untersuchungsfrist kann von der Aufsichtsbehörde verkürzt werden, wenn der Zustand der Anlage dies erfordert.
(3) Ist nach dem Ergebnis der Untersuchungen die Sicherheit des Baues und des Betriebes eines ortsfesten Schleppaufzuges sowie der Aufstellung und der Verwendung eines nicht ortsfesten Schleppaufzuges gewährleistet, erteilt der anerkannte Sachverständige oder die zugelassene Stelle eine Unbedenklichkeitsbescheinigung. Diese muß enthalten:
Vierter Teil
Sonstige Bestimmungen
(1) Die Aufsichtsbehörde hat von dem einzelnen und der Allgemeinheit Gefahren abzuwenden, die vom Betrieb von Seilbahnen im Sinne des § 1 ausgehen und durch die die öffentliche Sicherheit und Ordnung bedroht wird, soweit es im öffentlichen Interesse geboten ist. Die Aufgaben anderer Behörden zur Ermittlung und Abwehr von Gefahren bleiben unberührt.
(2) Die Aufsichtsbehörde trifft zur Wahrnehmung dieser Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen diejenigen Anordnungen. die
Ist die Betriebssicherheit der Anlage in anderer Weise nicht mehr gewährleistet, kann sie die vorübergehende oder dauernde Einstellung des Seilbahnbetriebes anordnen.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann von Seilbahnunternehmen auf deren Kosten die Vorlage von Gutachten verlangen, wenn dieses nach pflichtgemäßem Ermessen zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlich ist. Gutachten sind von Stellen oder Sachverständigen zu erstatten, die zugelassen oder von der Genehmigungsbehörde oder einer Aufsichtsbehörde anerkannt sind.
(4) Die Aufsichtsbehörde kann bei bereits errichteten Seilbahnen, deren Infrastruktur, Sicherheitsbauteile oder Teilsysteme nicht mehr den grundlegenden Anforderungen des Anhangs II der Richtlinie 2000/9/EG entsprechen, eine Sicherheitsanalyse nach Anhang III der Richtlinie 2000/9/EG verlangen.
§ 18 Zuständige Behörde 04 08 12 15
(1) Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde für Standseilbahnen und Seilschwebebahnen ist das Sächsische Oberbergamt.
(2) Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden für Schleppaufzüge sind die unteren Bauaufsichtsbehörden. Ist eine Gemeinde oder ein Verwaltungsverband Bauaufsichtsbehörde, ist der Landkreis Aufsichtsbehörde, wenn es sich uni ein Unternehmen der Gemeinde oder des Verwaltungsverbandes seihst handelt oder wenn die Gemeinde oder der Verwaltungsverband selbst handelt oder wenn die Gemeinde oder der Verwaltungsverband selbst gleichartige Unternehmen betreiben. Anstelle des Landkreises oder der Kreisfreien Stadt das Sächsische Oberbergamt Aufsichtsbehörde, wenn es sich um ein Unternehmen des Landkreises oder der Kreisfreien Stadt seihst handelt oder wenn diese selbst gleichartige Unternehmen betreiben.
(3) Soweit die Gemeinden und Verwaltungsverbände nach Absatz 2 Satz 1 Aufsichtsbehörden sind, das Sächsische Oberbergamt Fachaufsichtsbehörde. Die den Gemeinden und Verwaltungsverbänden übertragenen Aufgaben sind Weisungsaufgaben; das Weisungsrecht ist nicht beschränkt.
(4) Für die Verpflichtung zur Leistung von Gebühren sowie für Umfang und Höhe der Gebühren gelten die für die staatlichen Behörden maßgeblichen Vorschritten auch dann, wenn eine Gemeinde oder ein Verwaltungsverband nach Absatz 2 Satz 1 als Aufsichtsbehörde tätig wird.
(5) Anhörungsbehörde sowie Planfeststellungs- und Plangenehmigungsbehörde ist die Landesdirektion Sachsen.
(6) Bedarf eine Anlage neben einer Genehmigung nach diesem Gesetz einer baurechtlichen Genehmigung oder Zustimmung, entscheidet die nach den Absätzen 1 oder 2 zuständige Behörde im Benehmen mit der Bauaufsichtsbehörde.
(7) Das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr wird ermächtigt, die Aufgaben nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung auf eine oder mehrere nachgeordnete Behörden zu übertragen.
§ 19 Rechtsverordnungen 04 12 15
(1) Das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr wird ermächtigt, für die diesem Gesetz unterliegenden Seilbahnen Rechtsverordnungen zu erlassen, die
(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 6 werden vom Staatsministerin für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft erlassen. Die Ermächtigung in Absatz 1 Nr. 6 gilt nicht, soweit § 43 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Anwendung findet.
§ 20 Ordnungswidrigkeiten 04 16
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 25.000 EUR geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist die Behörde, die für den Vollzug der verletzten Vorschrift zuständig ist.
§ 21 Übergangsregelung
Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilten Unternehmungsrechte zum Bau und Betrieb einer Seilbahn und eines Schleppaufzuges gelten als Genehmigung im Sinne dieses Gesetzes fort. Im übrigen unterliegen diese Bahnen den Vorschriften dieses Gesetzes.
ENDE |