BauVorlVO - Bauvorlagenverordnung
- Saarland -
Vom 17. Mai 2004
(ABl. Nr. 24 vom 27.05.2004 S. 1162; 15.06.2011 S. 254 Ausserkrafttreten)
Gl.-Nr.: 2130-1-1
zur aktuellen Fassung
1. Abschnitt
Bauvorlagen
§ 1 Allgemeines
(1) In den Verfahren nach den §§ 63 bis 65 LBO sind als Bauvorlagen einzureichen:
- die Vervielfältigung der Flurkarte (§ 2),
- der Lageplan (§ 3),
- die Bauzeichnungen (§ 4),
- die Bau- und Nutzungsbeschreibung (§ 5),
- der Nachweis der baulichen Nutzung (§ 6),
- die Darstellung der Grundstücksentwässerung (§ 7)
- die bautechnischen Nachweise (§ 8);
- bei Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, einer anderen städtebaulichen Satzung oder einer Örtlichen Bauvorschrift ein Auszug aus dieser Satzung, aus dem sich die für das Vorhaben geltenden Festsetzungen ergeben.
(2) Bei verfahrensfreien Vorhaben nach § 61 Abs. 2 LBO sind als erforderliche Unterlagen eine Lageplanskizze mit Angabe des Baugrundstücks (Anschrift, Gemarkung, Flurstück) und der Lage des Bauvorhabens auf dem Grundstück und eine Beschreibung des Vorhabens in einfacher Ausfertigung einzureichen.
(3) Die Bauvorlagen nach Absatz 1, ausgenommen die bautechnischen Nachweise, sind in folgender Ausfertigung einzureichen:
- bei der Genehmigungsfreistellung und der beabsichtigten Beseitigung von Anlagen in zweifacher Ausfertigung,
- im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren (§ 64 LBO) bei gewerblichen Vorhaben in sechsfacher, bei baulichen Anlagen geringen Umfangs in dreifacher, bei sonstigen Vorhaben in vierfacher Ausfertigung; liegt das Vorhaben im Außenbereich, ist eine weitere Ausfertigung einzureichen;
- im Baugenehmigungsverfahren bei gewerblichen Vorhaben in siebenfacher, bei Werbeanlagen und Warenautomaten in dreifacher, bei sonstigen Vorhaben in fünffacher Ausfertigung; liegt das Vorhaben im Außenbereich oder im Einwirkungsbereich untertägigen Bergbaus, ist jeweils eine weitere Ausfertigung einzureichen.
Die bautechnischen Nachweise sind in allen Verfahren in zweifacher Ausfertigung einzureichen.
Wenn es die Beteiligung anderer Behörden und Stellen erfordert, kann die Bauaufsichtsbehörde in den Genehmigungsverfahren weitere Ausfertigungen der Bauvorlagen verlangen.
(4) Die Bauvorlagen müssen auf dauerhaftem Papier lichtbeständig und wischfest hergestellt sein.
Sie müssen einen 2,5 cm breiten Heftrand und die Größe 210 mm x 297 mm (DIN A4) haben oder auf diese Größe nach DIN 824 gefaltet und getrennt nach Ausfertigungen eingeheftet sein.
(5) Anträge, Anzeigen, Bauvorlagen und Bescheinigungen sind nach den von der Obersten Bauaufsichtsbehörde öffentlich bekannt gemachten Formularen und in der von ihr bestimmten Reihenfolge einzureichen.
(6) Weitere Bauvorlagen und Angaben oder ein Modell können verlangt werden, wenn dies für die Beurteilung des Bauvorhabens erforderlich ist. Auf Bauvorlagen und Angaben kann verzichtet werden, soweit diese zur Beurteilung des Bauvorhabens nicht erforderlich sind.
(7) Weitergehende Anforderungen für Bauvorlagen in sonstigen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
§ 2 Vervielfältigung der Flurkarte
Die erste Vervielfältigung der Flurkarte muss vom Landesamt für Kataster-/Vermessungs- und Kartenwesen (LKVK) beglaubigt und neuesten Datums sein.
Sie muss die Grundstücke in einem Umkreis von 50 m um das Baugrundstück enthalten.
In der Regel ist sie im Maßstab der Flurkarte zu fertigen.
Der Maßstab darf jedoch nicht kleiner als 1 : 1250, in den ehemals pfälzischen Gebietsteilen nicht kleiner als 1 : 2500 sein.
Sie muss die Eigentümerinnen und Eigentümer des Baugrundstücks, seine Fläche und - soweit vorhanden und im Flurkartenmaß darstellbar - die Spannmaße entlang den Grundstücksgrenzen, bei Beantragung von Abweichungen oder Befreiungen auch die Eigentümerinnen und Eigentümer der benachbarten Grundstücke enthalten.
§ 3 Lageplan
(1) Der Lageplan ist im Maßstab nicht kleiner als 1 : 500 auf der Grundlage der Flurkarte und einer örtlichen Aufnahme des tatsächlichen Bestandes aufzustellen.
Die Bauaufsichtsbehörde kann einen größeren Maßstab fordern.
(2) Bei einem unübersichtlichen Verlauf der Grenzen des Baugrundstücks muss der Lageplan von einer Vermessungsstelle im Sinne des § 2 Abs. 3 des Saarländischen Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster (Saarländisches Vermessungs- und Katastergesetz - SVermKatG) vom 16. Sktober 1997 (Amtsbl.
S. 1130), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 20 des Gesetzes vom 18. Februar 2004 (Amtsbl.
S. 822), in der jeweils geltenden Fassung angefertigt werden (amtlicher Lageplan).
Können die nach Absatz 3 Nr. 3 erforderlichen Spannmaße aufgrund des Vermessungszahlenwerks nicht einwandfrei angegeben werden, hat die Bauherrin oder der Bauherr bei einer Vermessungsstelle im Sinne des § 2 Abs. 3 des Saarländischen Vermessungs- und Katastergesetzes eine Grenzfeststellung zu beantragen.
(3) Der Lageplan muss, soweit die Angaben nicht bereits aus der Vervielfältigung der Flurkarte ersichtlich sind, enthalten:
- seinen Maßstab und die Lage des Baugrundstücks zur Nordrichtung,
- die Bezeichnung des Baugrundstücks und der benachbarten Grundstücke nach Grundbuch, Liegenschaftskataster und, soweit vorhanden, Straße und Hausnummer unter Angabe der Eigentümerinnen und Eigentümer,
- die katastermäßigen Grenzen, die Spannmaße entlang den Grundstücksgrenzen und den Flächeninhalt des Baugrundstücks,
- die Höhenlage der Eckpunkte des Grundstücks und die Höhenlagen des Baufeldes über einem angegebenen Bezugspunkt oder über Normalnull, bezogen auf die vorhandene und die geplante Geländeoberfläche,
- die Breite und die Höhenlage angrenzender öffentlicher Verkehrsflächen unter Angabe der Straßenklasse,
- die vorhandenen baulichen Anlagen auf dem Baugrundstück und auf den benachbarten Grundstücken mit Angabe ihrer Nutzung, Geschosszahl, Dachform und Dachneigung sowie der Bauart der Außenwände und der Bedachung,
- Kulturdenkmäler im Sinne des Saarländischen Denkmalschutzgesetzes und geschützte Teile von Natur und Landschaft sowie schutzwürdige Biotope im Sinne des Saarländischen Naturschutzgesetzes auf dem Baugrundstück und den benachbarten Grundstücken,
- die Festsetzungen im Bebauungsplan oder in einer anderen städtebaulichen Satzung über die Art und das Maß der baulichen Nutzung mit den Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen und die Festsetzungen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen,
- die geplanten baulichen Anlagen unter Angabe der Außenmaße, der Dachform und der Dachneigung, der Höhenlage des Erdgeschossfußbodens zur Verkehrsfläche, der Grenzabstände, der Tiefe und Breite der Abstandsflächen und der Abstände zu anderen baulichen Anlagen auf dem Baugrundstück und auf den benachbarten Grundstücken,
- die Abstände der geplanten baulichen Anlagen zu öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen, zu Wasserflächen, Wäldern, Mooren und Heiden sowie zur Bundesaußengrenze,
- die Aufteilung der nicht überbauten Flächen nach § 10 LBO unter Angabe der Lage, Anzahl und Größe der Stellplätze für Kraftfahrzeuge, der Abstellplätze für. Fahrräder, der Zufahrten sowie der Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr und der Kleinkinderspielplätze; die Art der Befestigung der Flächen sowie die Art der Bepflanzung bei mehr als acht Stellplätzen für Kraftfahrzeuge sind anzugeben,
- die Grünflächen und die Flächen, die gärtnerisch angelegt oder mit Bäumen und Sträuchern bepflanzt werden, die vorhandenen Bäume und Sträucher unter Kennzeichnung der wegen des Bauvorhabens zu beseitigenden Bäume und Sträucher; die vorhandenen und geplanten Bäume und Sträucher sind nach ihrer Art zu bezeichnen; für die vorhandenen Bäume sind auch ihre Größe und ihr Stammumfang in 1 m Höhe über der Geländeoberfläche anzugeben,
- Flächen auf dem Baugrundstück, die von Baulasten betroffen sind, sowie Flächen auf den benachbarten Grundstücken, die von Baulasten zugunsten des Baugrundstücks getroffen sind,
- die Brunnen, Abfallgruben, Dungstätten, Jauche-, Gülle- und Gärfutterbehälter sowie deren Abstände zu baulichen Anlagen und Grundstücksgrenzen,
- ortsfeste Behälter und andere Anlagen im Freien zum Lagern von Gas, Öl, brennbaren Flüssigkeiten oder wassergefährdenden Stoffen,
- Hochspannungsleitungen und unterirdische Leitungen für das Fernmeldewesen, für die Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser und für die Abwasserentsorgung sowie deren Abstände zu baulichen Anlagen,
- Hydranten und andere Wasserentnahmestellen für Feuerlöschzwecke.
(4) Die Angaben über Abstandsflächen nach Absatz 3 Nr. 9 sind in einem besonderen Blatt aufzunehmen und rechnerisch zu erläutern.
(5) Der Inhalt des Lageplanes nach Absatz 3 Nr. 11 und 12 ist auf einem besonderen Blatt (Freiflächengestaltungsplan) darzustellen.
In den Freiflächengestaltungsplan sind auch die Angaben nach Absatz 3 Nr.13 bis 17 aufzunehmen, sofern für diese Angaben zur Wahrung der Übersichtlichkeit des Freiflächengestaltungsplanes nicht besondere Blätter erforderlich sind.
(6) Für die Darstellung im Lageplan sind die Zeichen der Nummer 1 der Anlage zu dieser Verordnung zu verwenden.
Die sonstigen Darstellungen sind, soweit erforderlich, durch Beschriftung zu kennzeichnen.
(7) Für die Änderung baulicher Anlagen, bei der die Außenwände und Dächer sowie die Nutzung nicht verändert werden, ist ein Lageplan nicht erforderlich.
§ 4 Bauzeichnungen
(1) Für die Bauzeichnungen ist der Maßstab 1 : 100 zu verwenden.
Die Bauaufsichtsbehörde kann einen anderen Maßstab verlangen oder zulassen, wenn ein solcher zur Darstellung der erforderlichen Eintragungen notwendig oder ausreichend ist.
(2) In den Bauzeichnungen sind mindestens darzustellen:
- die Gründung der geplanten baulichen Anlagen und, soweit erforderlich, die Gründungen benachbarter baulicher Anlagen,
- die Grundrisse aller Geschosse und des nutzbaren Dachraumes mit Angabe der vorgesehenen Nutzung der Räume und mit Einzeichnung,
- der Treppen und der zu ihnen oder ins Freie führenden Rettungswege,
- der Schornsteine mit ihrer lichten Weite und den Reinigungsöffnungen,
- der Feuerstätten nach Art und Nennwärmeleistung,
- der Aufschlagrichtung der Türen,
- der ortsfesten Behälter für Gas, Öl und wassergefährdende oder brennbare Flüssigkeiten,
- der Aufzugs- und der Belüftungsschächte,
- der Toiletten, Badewannen, Duschen, Bodenabläufe und Wasserzapfstellen;
- die Schnitte mit Angabe oder Einzeichnung
- der Höhenlage des Erdgeschossfußbodens zur öffentlichen Verkehrsfläche,
- der Deckenkonstruktion, der Geschosshöhen und lichten Raumhöhen,
- der Dachkonstruktion und des Dachaufbaus,
- der Dachneigungen und Dachhöhen,
- des Maßes H (§ 7 Abs. 4 LBO), soweit dieses nicht in den Ansichten angegeben ist,
- der Treppen und Rampen mit ihrem Steigungsverhältnis,
- des Anschnitts der vorhandenen und der geplanten Geländeoberfläche mit den Höhenangaben, bezogen auf die Höhenlage des Erdgeschossfußbodens;
- die Ansichten der geplanten baulichen Anlagen mit:
- der Angabe der Höhe der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, über der Geländeoberfläche im Mittel,
- der Einzeichnung des Anschlusses an Nachbargebäude,
- die Höhen der Firste über der vorhandenen und der geplanten Geländeoberfläche, die Dachneigungen sowie das Maß H je Außenwand in dem zur Bestimmung der Abstandsflächen erforderlichen Umfang, bezogen auf die vorhandene und die geplante Geländeoberfläche,
- den Ansichten des vorhandenen und des geplanten Geländeverlaufs und des Straßenlängsgefälles mit den Höhenangaben, bezogen auf die Höhenlage des Erdgeschossfußbodens, und der Einzeichnung des Anschlusses an das Nachbargelände;
- Art und Lage der Feuermelde- und Feuerlöscheinrichtungen.
(3) In den Bauzeichnungen sind anzugeben:
- der Maßstab,
- die Maße und die wesentlichen Bauprodukte und Bauarten,
- das Brandverhalten und die Feuerwiderstandsdauer der Bauteile, soweit aus Gründen des Brandschutzes diese Anforderungen gestellt werden,
- die Rohbaumaße der Öffnungen notwendiger Fenster,
- die Lage des Raumes für die Hauptanschlüsse der Versorgungsleitungen,
- bei Änderung baulicher Anlagen die zu beseitigenden und die neuen Bauteile.
(4) Für die Darstellung in den Bauzeichnungen sind die Zeichen der Nummer 2 der Anlage zu dieser Verordnung zu verwenden, dies gilt nicht, wenn in den Bauzeichnungen nur vorgesehene Bauteile dargestellt werden.
Bei Veränderungen von baulichen Anlagen sind die Farben der Nummer 2 der Anlage zu dieser Verordnung zu verwenden.
(5) Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, dass einzelne Bauzeichnungen oder Teile hiervon durch besondere Zeichnungen, Zeichen und weitere Farben erläutert werden.
§ 5 Bau- und Nutzungsbeschreibung
(1) Die Bau- und Nutzungsbeschreibung gliedert sich in folgende Teile:
- Beschreibung der Beschaffenheit und Lage des Baugrundstückes,
- Beschreibung der baulichen Anlage, insbesondere ihrer Nutzung und Konstruktion,
- Beschreibung der Feuerungsanlage und der Lagerung der Brennstoffe,
- Betriebsbeschreibung bei Vorhaben nach den Absätzen 2 bis 4,
- Bauzahlenberechnung.
Bei Vorhaben geringen Umfangs kann auf die Aufgliederung der Beschreibung verzichtet werden.
(2) Für gewerbliche Anlagen und Räume, die einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung oder einer Erlaubnis nach den Rechtsverordnungen nach dem § 14 des Gesetzes über technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte (Geräte- und Produktsicherheitsgesetz - GPSG) vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2) in der jeweils geltenden Fassung, nicht bedürfen, muss die Betriebsbeschreibung Angaben enthalten über:
- die Art der gewerblichen Tätigkeit unter Angabe von Art und Ausmaß der entstehenden Einwirkungen auf die Beschäftigten, die Nachbarschaft und die Allgemeinheit durch Erschütterungen, Geräusche, Strahlen, Wärme, Gas, Staub, Dämpfe, Rauch, Ruß und Gerüche sowie die vorgesehenen Einrichtungen und Maßnahmen zur Verhinderung öder Beschränkung der Emissionen nach dem Stand der Technik,
- die Art und Menge der zu verwendenden Stoffe einschließlich der Brennstoffe, der herzustellenden Erzeugnisse und der anfallenden Abfälle sowie die Art und Menge ihrer Lagerung und bei Abfällen die vorgesehene Art der Beseitigung,
- die technische Ausstattung unter Angabe der Zahl, der Bauart, des Typs, der Leistung und der Ausrüstung der vorgesehenen Maschinen und Apparate sowie der vorgesehenen Aufstellungsorte; der verfahrenstechnische Zusammenhang ist schematisch darzustellen,
- die Anzahl der Beschäftigten getrennt nach Geschlechtern,
- die Höchstzahl der in jedem Raum beschäftigten Personen,
- die Lage, Größe und Beschaffenheit der für die Beschäftigten vorgesehenen besonderen Einrichtungen Wie Waschräume, Toilettenräume, Umkleideräume und Pausenräume.
(3) Für Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen oder zum Herstellen, Behandeln und Verwenden wassergefährdender Stoffe muss die Betriebsbeschreibung Angaben enthalten über:
- den Lagerort und die Lagerungsart; den Standort der Anlage,
- die Art, maximale Größe und Anzahl der Gebinde je Stoff und die Gesamtmenge, die maximale Menge des in der Anlage befindlichen Stoffes, die Lieferintervalle der Stoffe,
- die Einstufung der Stoffe und, soweit erforderlich, ihre Gefahrenklasse nach der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes (Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV) vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777), zuletzt geändert durch Art. 22 des Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2), in der jeweils geltenden Fassung und nach der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS) vom 28. April 1997, geändert durch das Gesetz vom 7. November 2001 (Amtsbl.
S. 2158), in der jeweils geltenden Fassung; das Sicherheitsdatenblatt ist beizufügen,
- die Lagerbehälter und Arbeitsbehälter sowie ihre Zulassungen,
- die Abfüll- und Umschlageinrichtungen,
- die Sicherheitseinrichtungen und Schutzvorkehrungen,
- die Rohrleitungen,
- die Rückhaltemöglichkeiten von verunreinigtem Löschwasser.
(4) Für landwirtschaftliche Betriebe muss die Betriebsbeschreibung Angaben enthalten über:
- die Größe der Betriebsflächen, deren Nutzungsarten und Eigentumsverhältnisse,
- Art und Umfang der Viehhaltung,
- Art, Lagerung und Verbleib der tierischen Abgänge,
- Art, Menge und Lagerung der Stoffe, die feuer-, explosions-, gesundheitsgefährlich oder wassergefährdend sind,
- Art, Menge und Beseitigung der Abfälle,
- Anzahl der Arbeitskräfte, ihre fachliche Eignung sowie Art und Umfang ihrer Tätigkeiten,
- die Kosten und den Nutzen.
(5) Die Bauzahlenberechnung muss eine prüffähige Aufstellung der zu erwartenden Baukosten, aufgegliedert nach Rohbau- und Herstellungskosten, der Ermittlung des Bruttorauminhaltes und der Nutzfläche nach DIN 277 sowie der erforderlichen Stellplätze und Abstellplätze für Fahrräder (§ 47 LBO) enthalten.
Bei Baumaßnahmen geringen Umfangs kann die Bauaufsichtsbehörde auf Angaben nach Satz 1 verzichten.
§ 6 Nachweis der baulichen Nutzung
Als Nachweis der baulichen Nutzung ist eine prüffähige Berechnung aufzustellen über:
- die vorhandene und die anrechenbare Grundstücksfläche,
- die vorhandene, die geplante und die zulässige Grundfläche,
- die vorhandene, die geplante und die zulässige Geschossfläche,
- soweit erforderlich, die vorhandene, die geplante und die zulässige Baumasse,
- soweit erforderlich, die vorhandene, die geplante und die zulässige Zahl der Vollgeschosse.
§ 7 Darstellung der Grundstücksentwässerung
(1) Die Anlagen zur Beseitigung von Schmutzwasser und Niederschlagswasser (Grundstücksentwässerung) sind in einem Entwässerungsplan mindestens im Maßstab 1 : 500 und in Entwässerungszeichnungen im Maßstab 1 : 100 darzustellen und, soweit erforderlich, hydraulisch zu berechnen sowie durch eine Beschreibung zu erläutern.
(2) In dem Entwässerungsplan sind darzustellen:
- das Grundstück mit Angaben nach § 3 Abs. 3 Nr. 1, 3, 4, 5, 6, 9 und 11, soweit dies für die Beurteilung der Grundstücksentwässerung erforderlich ist,
- die Führung der vorhandenen, der geplanten und der zu beseitigenden Leitungen mit Wasserablaufstellen, Schächten und Abscheiden,
- die Lage der vorhandenen und geplanten Brunnen,
- die Lage, der vorhandenen und geplanten Kleinkläranlagen, Gruben und Sickeranlagen mit Angabe des täglichen Abwasseranfalls,
- bei Anschluss an eine Sammelkanalisation die Sohlenhöhe an der Anschlussstelle, soweit möglich über Normal-Null, und die Abmessungen der Kanalisation.
(3) Die Eintragungen nach Absatz 2 sind unter Angabe der Werkstoffe oder Baustoffe vorzunehmen und nach Nummer 3 der Anlage zu dieser Verordnung darzustellen.
(4) In die Entwässerungszeichnungen sind in schematischer Darstellung einzutragen:
- Die Grund-, Fall- und Anschlussleitungen mit Angabe der Querschnitte und des Gefälles, die Höhe der Grundleitungen im Verhältnis zur Straße und zur Einleitung in eine Sammelkanalisation oder in die eigene Abwasseranlage,
- die Lüftung der Leitungen, die Reinigungsöffnungen, Schächte, Abscheiden, Abwasserhebeanlagen und Rückstauvorrichtungen,
- die Wasserablaufstellen unter Angabe ihrer Art,
- die Höhenlagen der tiefsten zu entwässernden Stelle und der nicht überbauten Grundstücksfläche,
- die vorgesehenen Werkstoffe oder Baustoffe.
Absatz 3 gilt sinngemäß.
(5) Kleinkläranlagen, Gruben, Sickeranlagen und Abscheider sind durch besondere Bauzeichnungen und Betriebsbeschreibungen darzustellen.
2. Abschnitt
Bautechnische Nachweise
§ 8 Standsicherheit
(1) Zum Nachweis der Standsicherheit einschließlich der Feuerwiderstandsfähigkeit sind eine Darstellung des gesamten statischen Systems, Berechnungen und Konstruktionszeichnungen sowie die notwendigen Beschreibungen und Verwendbarkeitsnachweise erforderlich.
Die statischen Berechnungen müssen die Standsicherheit der baulichen Anlagen und ihrer Teile nachweisen.
Die Beschaffenheit des Baugrunds und seine Tragfähigkeit sind anzugeben.
(2) Eine Pflicht zur Bescheinigung der Standsicherheit baulicher Anlagen durch eine Prüfsachverständige oder einen Prüfsachverständigen liegt vor, wenn eines der folgenden Kriterien zutrifft (Kriterienkatalog):
- Die Baugrundverhältnisse sind nicht eindeutig und erlauben keine übliche Flachgründung entsprechend DIN 1054 oder die Gründung erfolgt auf setzungsempfindlichem Baugrund (i. d. R. stark bindige Böden).
- Bei erddruckbelasteten Bauwerken beträgt die Höhendifferenz zwischen Gründungssohle und Erdoberfläche über 4 m oder Wasserdruck muss rechnerisch berücksichtigt werden.
- Angrenzende bauliche Anlagen oder öffentliche Verkehrsflächen werden beeinträchtigt.
Nachzuweisende Unterfangungen oder Baugrubensicherungen sind erforderlich.
- Tragende und aussteifende Bauteile gehen nicht bis zu den Fundamenten unversetzt durch.
Ein rechnerischer Nachweis der Gebäudeaussteifung, auch für Teilbereiche, ist erforderlich.
- Die Geschossdecken sind nicht linienförmig gelagert oder können nicht für gleichmäßig verteilte Lasten (kN/m2) und Linienlasten aus nichttragenden Wänden (kN/m) bemessen werden.
Geschossdecken ohne ausreichende Querverteilung erhalten planmäßig Einzellasten.
- Die Bauteile der baulichen Anlage oder die bauliche Anlage selbst können nicht mit einfachen Verfahren der Baustatik berechnet oder konstruktiv festgelegt werden oder räumliche Tragstrukturen müssen rechnerisch nachgewiesen werden.
Besondere Stabilitäts-, Verformungs- und Schwingungsuntersuchungen sind erforderlich.
- Es sind außergewöhnliche Beanspruchungen, wie z.B. dynamische Einwirkungen, vorhanden.
Beanspruchungen aus Erdbeben müssen rechnerisch verfolgt werden.
- Es werden besondere Bauarten, wie Spannbetonbau, Verbundbau, Leimholzbau oder geschweißte Aluminiumkonstruktionen, angewendet.
- Es handelt sich um eine sonstige bauliche Anlage mit einer Höhe von mehr als 10 m.
- Es handelt sich um einen Sonderbau oder um ein Gebäude der Gebäudeklasse 4 oder 5.
- Die Höhe der Behälter misst im Lichten mehr als 3,00 m, der Durchmesser mehr als 5,00 m. Die Oberfläche der Erdanschüttung liegt nicht rundum auf gleicher Höhe oder die Verkehrslast auf dem Deckel kann nicht allein mit einer Flächenlast von 5,00 kN/m2 rechnerisch berücksichtigt werden.
Das Füllgut besteht aus wassergefährdenden Stoffen, wie z.B. Jauche.
- Bei Brücken beträgt die Spannweite mehr als 3,00 m, die Höhe der Überbauoberseite liegt mehr als 2,00 m über dem Gelände oder die Nutzung kann nicht allein mit einer Flächenlast von 5,00 kN/m2 rechnerisch berücksichtigt werden.
- Bei Stützwänden liegt ein Geländeversprung größer als 2,00 m vor oder beiderseits der Wand - in einem Abstand gleich dem Geländeversprung - verläuft die Geländeoberfläche nicht horizontal.
- Die Stehebene von Tribünen ist nicht horizontal oder liegt an einer Stelle mehr als 1,00 m über der Aufstandsfläche.
(3) Die Bauaufsichtsbehörde kann gestatten, dass die Standsicherheit auf andere Weise als durch statische Berechnungen nachgewiesen wird.
§ 9 Wärmeschutz, Schallschutz
Zum Nachweis des Wärmeschutzes und des Schallschutzes sind, soweit erforderlich, Einzelnachweise durch Zeichnung, Beschreibung, Berechnung, Prüfzeugnisse oder Gutachten vorzulegen.
Zum Nachweis des Wärmeschutzes gehört auch der Energiebedarfsausweis nach § 13 Abs. 3 der Verordnung über energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (Energieeinsparverordnung - EnEV) vom 16. November 2001 (BGBl. I S. 3085), geändert durch Artikel 296 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. S. 2304), in der jeweils geltenden Fassung.
§ 10 Nachweis des vorbeugenden Brandschutzes bei Gebäuden der Gebäudeklasse 4 und 5
Wird bei Gebäuden der Gebäudeklasse 4 und 5, ausgenommen Sonderbauten, den materiellen Anforderungen der Landesbauordnung oder Vorschriften aufgrund der Landesbauordnung hinsichtlich des Brandschutzes nicht entsprochen und erfordern diese Abweichungen eine Zulassung gemäß § 68 Abs. 1 LBO durch die untere Bauaufsichtsbehörde, ist ein Nachweis des vorbeugenden Brandschutzes mit den jeweils erforderlichen Angaben nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 bis 21 vorzulegen.
§ 11 Brandschutzkonzept bei Sonderbauten
(1) Für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von Sonderbauten nach § 2 Abs. 4 LBO ist den Bauvorlagen zusätzlich ein Brandschutzkonzept beizufügen:
Das Brandschutzkonzept ist eine zielorientierte Gesamtbewertung des baulichen, anlagentechnischen, organisatorischen und abwehrenden Brandschutzes der baulichen Anlagen und muss insbesondere folgende Angaben enthalten: .
- Objektbeschreibung einschließlich brandschutzrelevanter Einzelheiten der Nutzung,
- Angaben darüber, welchen materiellen Anforderungen der Landesbauordnung oder Vorschriften aufgrund der Landesbauordnung nicht entsprochen wird und welche ausgleichenden Maßnahmen, einschließlich "Risikobetrachtung", stattdessen vorgesehen werden (nicht für erforderlich gehaltene, ausgleichende Maßnahmen sind zu begründen und gegebenenfalls nachzuweisen),
- höchstzulässige Zahl der Nutzerinnen und Nutzer der baulichen Anlage,
- System der äußeren und der inneren Abschottungen in Brandabschnitte oder Brandbekämpfungsabschnitte sowie das System der Rauchabschnitte mit Angaben über die Lage und Anordnung und zum Verschluss von Öffnungen in abschottenden Bauteilen,
- verwendete Rechenverfahren zur Ermittlung von Brandschutzklassen nach Methoden des Brandschutzingenieurwesens (angewandte Nachweisverfahren und die zu Grunde gelegten Parameter, insbesondere Brandszenarien, sind detailliert darzulegen),
- Zu- und Durchfahrten sowie Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr,
- Nachweis der erforderlichen Löschwassermenge sowie den Nachweis der Löschwasserversorgung (gegebenenfalls durch rechnerischen Nachweis),
- Bemessung, Lage und Anordnung der Löschwasser-Rückhalteanlagen (gegebenenfalls durch rechnerischen Nachweis),
- Lage und Anordnung haustechnischer Anlagen, insbesondere der Leitungsanlagen, gegebenenfalls mit Angaben zum Brandverhalten im Bereich von Rettungswegen; Blitzschutzanlage,
- Lage, Anordnung, Bemessung (gegebenenfalls durch rechnerischen Nachweis) und Kennzeichnung der Rettungswege auf dem Baugrundstück und in Gebäuden mit Angaben zur Sicherheitsbeleuchtung, zu automatischen Schiebetüren und zu elektrischen Verriegelungen von Türen,
- Lage und Anordnung der Lüftungsanlagen mit Angaben zur brandschutztechnischen Ausbildung (gegebenenfalls durch rechnerischen Nachweis),
- Lage, Anordnung und Bemessung der Rauchund Wärmeabzugsanlagen (gegebenenfalls durch rechnerischen Nachweis) mit Eintragung der Querschnitte oder Luftwechselraten sowie der Überdruckanlagen zur Rauchfreihaltung von Rettungswegen,
- Alarmierungseinrichtungen und die Darstellung der elektroakustischen Alarmierungsanlage (ELA-Anlage),
- Lage, Anordnung und gegebenenfalls Bemessung von Anlagen, Einrichtungen und Geräten zur Brandbekämpfung (wie Feuerlöschanlagen, Steigeleitungen, Wandhydranten, Schlauchanschlussleitungen, Feuerlöschgeräte) mit Angaben zu Schutzbereichen und zur Bevorratung von Sonderlöschmitteln (gegebenenfalls durch rechnerischen Nachweis),
- Sicherheitsstromversorgung mit Angaben zur Bemessung und zur Lage und brandschutztechnischen Ausbildung des Aufstellraumes, der Sicherheitsstromversorgungsanlagen (Batterien, Stromerzeugungsaggregate) und zum Funktionserhalt der elektrischen Leitungsanlagen,
- Hydrantenpläne mit Darstellung der Schutzbereiche,
- Lage und Anordnung von Brandmeldeanlagen mit Unterzentralen und Feuerwehrtableaus, Auslösestellen,
- Feuerwehrpläne,
- Aufzugsanlagen mit Evakuierungsschaltungen/ Feuerwehraufzüge,
- Betriebliche und organisatorische Maßnahmen zur Brandverhütung und Brandbekämpfung sowie zur Rettung von Personen (wie Werkfeuerwehr, Betriebsfeuerwehr, Hausfeuerwehr, Brandschutzordnung, Benennung der oder des Brandschutzbeauftragten, Maßnahmen zur Räumung, Räumungssignale),
- Prüfungen sicherheitstechnischer Anlagen und Einrichtungen durch nach Bauordnungsrecht anerkannte Sachverständige.
(2) Zum Brandschutzkonzept sind zusätzlich zeichnerische Unterlagen mit Darstellung notwendiger Brandschutzvorkehrungen nach Absatz 1 vorzulegen.
3. Abschnitt
Bauvorlagen in besonderen Fällen
§ 12 Bauvorlagen bei der beabsichtigten Beseitigung von Anlagen
(1) Der Anzeige einer beabsichtigten Beseitigung baulicher Anlagen nach § 61 Abs. 4 Satz 2 sind Lichtbilder und eine Lageplanskizze beizufügen, die außer den Grundstücksgrenzen Angaben nach § 3 Abs. 3 Nr. 2, 5, 6 und 7 enthalten muss, soweit dies für die Beurteilung der beabsichtigten Beseitigung baulicher Anlagen erforderlich ist. Eine Beschreibung der wesentlichen Konstruktionsmerkmale der baulichen Anlage und des vorgesehenen Vorgangs der Beseitigung sowie gegebenenfalls ein Rückbau- und Entsorgungskonzept sind beizufügen; der Rauminhalt ist anzugeben.
Die für die beabsichtigte Beseitigung vorgesehenen Geräte und die vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen sowie Name und Anschrift des Abbruchunternehmens sind anzugeben.
(2) § 1 Abs. 2, Nr. 3 bis 7 gilt sinngemäß.
§ 13 Bauvorlagen für den Vorbescheid und für die Zulassung von Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen
(1) Dem Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides nach § 76 LBO und dem Antrag auf Zulassung von Abweichungen nach § 68 Abs. 1 LBO, von Ausnahmen und Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans oder einer sonstigen städtebaulichen Satzung nach § 31 des Baugesetzbuchs oder von Regelungen der Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466), in der jeweils geltenden Fassung über die zulässige Art der baulichen Nutzung nach § 34 Abs. 2 Halbsatz 2 des Baugesetzbuchs sind beizufügen:
- eine allgemeine Beschreibung des geplanten Vorhabens,
- die genaue Benennung der mit dem Vorbescheid zu entscheidenden Fragen oder der beantragten Abweichung, Ausnahme oder Befreiung unter Angabe der Gründe,
- die Bauvorlagen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 8, soweit sie zur Beurteilung der mit dem Vorbescheid zu entscheidenden Fragen oder für die Entscheidung über die beantragte Abweichung, Ausnahme oder Befreiung erforderlich sind.
(2) § 1 Abs. 2 bis 6 gilt sinngemäß.
§ 14 Bauvorlagen für die Ausführungsgenehmigung Fliegender Bauten
(1) Dem Antrag auf Erteilung der Ausführungsgenehmigung zur erstmaligen Aufstellung Fliegender Bauten nach § 77 LBO sind die in § 1 Abs. 1 Nr. 3, 4 und 6 genannten Bauvorlagen beizufügen. Die Baubeschreibung muss ausreichende Angaben über die Konstruktion, den Aufbau und den Betrieb der Fliegenden Bauten enthalten.
(2) Die Bauvorlagen sind in zweifacher Ausfertigung bei der nach § 77 Abs. 3 LBO zuständigen oder der nach § 77 Abs. 4 LBO von der obersten Bauaufsichtsbehörde bestimmten Bauaufsichtsbehörde einzureichen.
(3) § 1 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 bis 6 gilt sinngemäß, die Bauzeichnungen müssen jedoch aus Papier auf Gewebeunterlage hergestellt sein.
§ 15 Bauvorlagen für Werbeanlagen und Warenautomaten
(1) Dem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung, Aufstellung, Anbringung und Änderung von Werbeanlagen sind als Bauvorlagen beizufügen:
- die Bauzeichnungen,
- die Baubeschreibung und, soweit erforderlich,
- die Vervielfältigung der Flurkarte sowie der Lageplan und der Nachweis der Standsicherheit.
§ 1 Abs. 3 bis 6 findet Anwendung.
(2) Der Lageplan, für den ein Maßstab nicht kleiner als 1 : 500 zu verwenden ist, muss enthalten:
- die Bezeichnung des Grundstücks nach Straße und Hausnummer oder Grundbuch und Liegenschaftskataster,
- die katastermäßigen Grenzen des Grundstücks,
- die Festsetzungen im Bebauungsplan oder in einer anderen städtebaulichen Satzung über die Art des Baugebiets,
- festgesetzte Baulinien oder Baugrenzen,
- die bauliche Anlage, an der die Werbeanlage angebracht werden soll,
- den Aufstellungs- oder Anbringungsort der geplanten Werbeanlage,
- die Abstände und die Höhenlage der geplanten Werbeanlage zu öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen unter Angabe der Straßenklasse.
(3) Die Bauzeichnungen müssen enthalten:
- die Ausführung der geplanten Werbeanlage im Maßstab nicht kleiner als 1 : 50,
- die farbgetreue Wiedergabe aller sichtbaren Teile der geplanten Werbeanlage mit Eintragung der Nummer und Hilfsbezeichnung aus dem RALFarbregister,
- die Darstellung der geplanten Werbeanlagen in Verbindung mit der baulichen Anlage, vor der oder in deren Nähe sie aufgestellt oder an der sie angebracht werden soll, im Maßstab 1 : 100,
- die Darstellung der bereits vorhandenen Werbeanlagen einschließlich derjenigen auf den Nachbargrundstücken.
Es kann gestattet werden, dass die Darstellung nach den Nr. 3 und 4 durch fotografische Wiedergabe erfolgt.
(4) In der Baubeschreibung sind, soweit dies zur Beurteilung erforderlich ist und die notwendigen Angaben nicht in den Lageplan und die Bauzeichnungen aufgenommen werden können, anzugeben:
- der Anbringungsort,
- die Art und Größe der geplanten Anlage,
- die Werkstoffe und Farben der geplanten Anlage,
- die Art des Baugebiets,
- benachbarte Signalanlagen und Verkehrszeichen.
(5) Weitere Bauvorlagen können verlangt werden, wenn dies zur Beurteilung erforderlich ist.
(6) Für Warenautomaten gelten die Absätze 1 bis 5 sinngemäß.
4. Abschnitt
Schlussvorschriften
§ 16 In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2004 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Bauvorlagenverordnung - BauVorlVO - vom 9. August 1996 (Amtsbl.
S. 887), geändert durch die Verordnung vom 25. Oktober 2002 (Amtsbl.
S. 2207), außer Kraft.
.
Zeichen für Bauvorlagen | Anlage |
1. | Lageplan | |
1.1. | Vorhandene öffentliche Verkehrsflächen | |
1.2 | Festgesetzte, aber noch nicht vorhandene Verkehrsflächen | |
1.3 | Vorhandene bauliche Anlagen | |
1.4 | Geplante bauliche Anlagen | |
1.5 | Zu beseitigende bauliche Anlagen | |
1.6 | Öffentliche Grünflächen | |
Für die Darstellung der jeweiligen Grünflächen | |
| Parkanlage | | Dauerkleingärten | |
| Zeltplatz | | Sportplatz | |
| Badeplatz | | Spielplatz | |
| Friedhof | | | |
1.7. | Grenzen des Baugrundstücks | |
1.8. | Begrenzung von Abstandsflächen | |
1.9. | Flächen, die von Baulasten betroffen sind | |
2. | Bauzeichnungen | |
2.1. | Vorhandene Bauteile | - Grau | |
2.2. | Vorgesehene Bauteile | - Mauerwerk - Rot - Stahlbeton - Grün | |
2.3. | Zu beseitigende Bauteile | - Gelb | |
3. | Grundstücksentwässerung | |
3.1. | Geplante Ausgaben | |
| Schmutzwasserleitung | |
| Regenwasserleitung | |
| Mischwasserleitung | |
3.2. | Vorhandene Anlagen | |
| Schmutzwasserleitung | |
| Regenwasserleitung | |
| Mischwasserleitung | |
3.3. | Zu beseitigende Anlagen | |
| Schmutzwasserleitung | |
| Regenwasserleitung | |
| Mischwasserleitung | |
| ENDE | |