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KaInDÜV - Katasterinhalts- und -datenübermittlungsverordnung
Verordnung über den Inhalt des Liegenschaftskatasters und über die Übermittlung von Daten aus dem Liegenschaftskataster
- Saarland -
Vom 15. September 2008
(Amtsbl.
Nr. 39 vom 25.09.2008 S. 1543; 04.12.2012 S. 462; 27.11.2014 S. 441; 13.07.2018 S. 358 18; 07.12.2020 S. 1363 20)
Auf Grund des § 31 Nr. 1 und 2 des Saarländischen Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster (Saarländisches Vermessungs- und Katastergesetz - SVermKatG) vom 16. Oktober 1997 (Amtsbl. S. 1130), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. November 2007 (Amtsbl. 2008 S. 278), verordnet das Ministerium für Umwelt:
Abschnitt 1
Inhalt des Liegenschaftskatasters
§ 1 Flurstücks- und Gebäudeangaben
(1) Für die Liegenschaften sind nachzuweisen:
(2) Für die Liegenschaften können nachgewiesen werden:
§ 2 Eigenschaftsangaben
(1) Als Eigenschaften der Liegenschaften oder Hinweise darauf, die von anderen Behörden oder sonstigen Stellen festgestellt oder festgesetzt werden, sind nachzuweisen:
(2) Als Eigenschaftsangaben können außerdem Hinweise auf folgende Feststellungen von öffentlichem Interesse nachgewiesen werden:
§ 3 Eigentümerangaben
(1) Für Liegenschaften sind als Angaben zu den Eigentümerinnen und Eigentümern und den Erbbauberechtigten zu führen:
Diese Angaben sind bei im Grundbuch eingetragenen Grundstücken in inhaltlicher Übereinstimmung mit dem Grundbuch zu führen.
(2) Als Eigentümerangaben können weitere Merkmale zur Identifikation wie Titel, Berufsbezeichnungen, Anschriften, Namen der Ehegattin oder des Ehegatten und der Eltern geführt werden.
§ 4 Sonstige technische Informationen
(1) Im Liegenschaftskataster werden außerdem interne Verwaltungs- und Verknüpfungsmerkmale gespeichert. Hierzu gehören:
(2) Über nicht mehr bestehende Flurstücke sind die für die Rückverfolgung der Entstehung erforderlichen Angaben zu führen.
Abschnitt 2
Übermittlung und Abruf von Daten aus dem Liegenschaftskataster
(1) Regelmäßige Übermittlungen von Daten aus dem Liegenschaftskataster können nach Maßgabe der §§ 6 und 7 in folgenden Formen erfolgen:
(2) Die Stelle, an die Daten aus dem Liegenschaftskataster regelmäßig übermittelt werden, darf diese nur für den Zweck verarbeiten oder nutzen, zu dessen Erfüllung sie ihr übermittelt worden sind. Eine Weitergabe der Daten ist nicht zulässig.
(3) Datenübermittlungen in schriftlicher Form sind in verschlossenem Umschlag vorzunehmen. Maschinell lesbare Datenträger sind gesichert zu versenden. Datenträger, die versandt werden, dürfen nur solche Daten enthalten, die für die empfangende Stelle bestimmt sind. Nicht für die empfangende Stelle bestimmte Daten sind vor der Versendung zu löschen. Vor der Rücksendung von Datenträgern sind die Daten vollständig zu löschen; hiervon kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn die Rückübermittlung der Daten unumgänglich ist.
(4) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 5 und 6 ist die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens zulässig.
(5) Das Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung und die abrufende Stelle haben die nach § 11 des Saarländischen Datenschutzgesetzes erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen, insbesondere zur Benutzerkontrolle, Zugriffskontrolle und Weitergabekontrolle, zu treffen. Sie haben zu gewährleisten, dass auch bei Abruf von Daten über Wählleitung die abrufende Stelle und der Anschluss von dem Datenverarbeitungssystem als zugelassen erkannt werden. Das Landesamt für Kataster-, Vermessungs- und Kartenwesen hat über die Abrufe Aufzeichnungen automatisiert zu führen, die die bei der Durchführung der Abrufe verwendeten Daten, den Tag und die Uhrzeit der Abrufe, die Kennung der abrufenden Stelle und das Aktenzeichen des Vorgangs der abrufenden Stelle enthalten. Die Aufzeichnungen dürfen nur zur Kontrolle der Zulässigkeit der Abrufe verwertet werden und sind durch geeignete Vorkehrungen gegen zweckfremde Nutzung zu schützen; sie sind nach sechs Monaten zu löschen, es sei denn, die Aufzeichnungen werden für ein eingeleitetes Kontrollverfahren benötigt. Es ist sicherzustellen, dass für die abrufende Stelle ein ändernder Zugriff auf Daten des Liegenschaftskatasters ausgeschlossen ist.
(6) Die abrufende Stelle darf von der Möglichkeit des Abrufs nur Gebrauch machen, wenn und soweit die Kenntnis der Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Sie hat durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass der Abruf nur durch hierzu berechtigte Bedienstete erfolgt. Die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit des einzelnen Abrufs trägt die abrufende Stelle. Absatz 2 gilt entsprechend.
§ 6 Umfassende Datenübermittlung, umfassender Datenabruf
Die Flurstücks- und Gebäudeangaben (§ 1), die Eigenschaftsangaben (§ 2), die Eigentümerangaben (§ 3) und die sonstigen technischen Informationen nach § 4 Absatz 1 dürfen im Wege der regelmäßigen Datenübermittlung oder des automatisierten Datenabrufs erhalten:
§ 7 Eingeschränkte Datenübermittlung, eingeschränkter Datenabruf 18 20
(1) Die Flurstücks- und Gebäudeangaben (§ 1), ausgenommen Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe b, die Eigenschaftsangaben (§ 2), die Eigentümerangaben (§ 3) und die sonstigen technischen Informationen nach § 4 Abs. 1 dürfen im Wege der regelmäßigen Datenübermittlung oder des automatisierten Datenabrufs erhalten:
(2) Das Landesamt für Zentrale Dienste darf im Wege der regelmäßigen Datenübermittlung oder des automatisierten Datenabrufs erhalten:
Abschnitt 3
Schlussbestimmung
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Katasterinhalts- und -datenübermittlungsverordnung vom 14. Mai 1999 (Amtsbl. S. 810), zuletzt geändert durch Artikel 10 Abs. 7 des Gesetzes vom 21. November 2007 (Amtsbl. S. 2393) und Artikel 6 Abs. 6 des Gesetzes vom 21. November 2007 (Amtsbl. 2008 S. 278) außer Kraft.
ENDE | |