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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz Nr. 1984 zur Änderung der Landesbauordnung und anderer Rechtsvorschriften
- Saarland -

Vom 4. Dezember 2019
(Amtsbl. I Nr. 15 vom 09.04.2020 S. 211, ber. S. 760)


Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1
Änderung der Landesbauordnung

Die Landesbauordnung vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. S. 822), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2019 (Amtsbl. I S. 639), wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Das Wort "Inhaltsverzeichnis" wird durch das Wort "Inhaltsübersicht" ersetzt.

b) Die Angabe zu § 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 3 Sicherheit und Ordnung" § 3 Allgemeine Anforderungen"

c) Nach der Angabe zu § 17 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 17a Bauarten"

d) In der Angabe zu Abschnitt 2 werden die Wörter "und Bauarten" gestrichen.

e) Nach der Angabe zu Abschnitt 2 werden folgende Angaben eingefügt:

" § 17b Allgemeine Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten

§ 17c Anforderungen für die Verwendung von CE-gekennzeichneten Bauprodukten"

f) Die Angabe zu § 18 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 18 Bauprodukte" § 18 Verwendbarkeitsnachweise"

g) Die Angaben zu den §§ 22 bis 26 werden wie folgt gefasst:

altneu
§ 22 Bauarten

§ 23 Übereinstimmungsnachweis

§ 24 Übereinstimmungserklärung des herstellenden Unternehmens

§ 25 Übereinstimmungszertifikat

§ 26 Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen

" § 22 Übereinstimmungsbestätigung

§ 23 Übereinstimmungserklärung des herstellenden Unternehmens

§ 24 Zertifizierung

§ 25 Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen

§ 26 Besondere Sachkunde- und Sorgfaltsanforderungen"

h) Nach der Angabe zu § 86 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 86a Technische Baubestimmungen"

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 werden vor dem Komma die Wörter "und Abstellplätze für Fahrräder" eingefügt.

b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Gebäude werden nicht der Gebäudeklasse 2 wegen angebauter Nebengebäude zugeordnet, wenn es sich um Nebengebäude der in § 61 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder b genannten Art und Größe handelt."

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 werden vor dem Komma die Wörter "über der Geländeoberfläche" eingefügt.

bb) In Nummer 8 werden die Wörter "und Spielhallen mit" durch die Wörter "sowie Spielhallen und Wettbüros mit jeweils" ersetzt.

cc) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:

altneu
9. Gebäude mit Nutzungseinheiten zum Zwecke der Pflege oder Betreuung von Personen mit Pflegebedürftigkeit oder Behinderung, deren Selbstrettungsfähigkeit eingeschränkt ist, wenn die Nutzungseinheiten
  1. einzeln für mehr als sechs Personen bestimmt sind oder
  2. für Personen mit Intensivpflegebedarf bestimmt sind oder
  3. einen gemeinsamen Rettungsweg haben und für insgesamt mehr als zwölf Personen bestimmt sind,
"9. Gebäude mit mindestens einer Nutzungseinheit zum Zwecke der Pflege oder Betreuung von Personen mit Pflegebedürftigkeit oder Behinderungen, deren Selbstrettungsfähigkeit eingeschränkt ist, wenn
  1. mindestens eine Nutzungseinheit für mehr als sechs Personen bestimmt ist,
  2. mindestens eine Nutzungseinheit für Personen mit Intensivpflegebedarf bestimmt ist oder
  3. mindestens zwei Nutzungseinheiten einen gemeinsamen Rettungsweg haben und insgesamt für mehr als zwölf Personen bestimmt sind,

"

d) Absatz 13 wird wie folgt gefasst:

altneu
(13) Bauprodukte sind
  1. Baustoffe, Bauteile und Anlagen, die hergestellt werden, um dauerhaft in bauliche Anlagen eingebaut zu werden,
  2. aus Baustoffen und Bauteilen vorgefertigte Anlagen, die hergestellt werden, um mit dem Erdboden verbunden zu werden, wie Fertighäuser, Fertiggaragen und Silos.
"(13) Bauprodukte sind
  1. Produkte, Baustoffe, Bauteile und Anlagen sowie Bausätze gemäß Art. 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 vom 04.04.2011 S. 5, ABl. L 103 vom 12.04.2013 S. 10, ABl. L 92 vom 08.04.2015 S. 118), zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 574/2014 der Kommission vom 21. Februar 2014 (ABl. L 159 vom 28.05.2014 S. 41), in der jeweils geltenden Fassung, die hergestellt werden, um dauerhaft in bauliche Anlagen eingebaut zu werden,
  2. aus Produkten, Baustoffen, Bauteilen sowie Bausätzen gemäß Art. 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 vorgefertigte Anlagen, die hergestellt werden, um mit dem Erdboden verbunden zu werden,

und deren Verwendung sich auf die Anforderungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 auswirken kann."

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
Sicherheit und Ordnung"Allgemeine Anforderungen"

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
1. die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere Leben und Gesundheit, nicht gefährden,"1. die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährden; dabei sind die Grundanforderungen an Bauwerke gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zu berücksichtigen,"

bb) In Nummer 2 werden die Wörter "vermeidbaren oder" gestrichen.

cc) Dem Wortlaut der Nummer 3 werden die Wörter "ihrem Zweck entsprechend" vorangestellt.

dd) Nummer 4

4. die natürlichen Lebensgrundlagen nicht gefährden, insbesondere den Naturhaushalt schonen und Möglichkeiten zum sparsamen Umgang mit Boden, Wasser und Energie, zur Gewinnung erneuerbarer Energien sowie zur Reduzierung und Wiederverwendung von Wertstoffen und Abfallstoffen nutzen,

wird aufgehoben.

ee) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 4.

c) Absatz 2

(2) Bauprodukte und Bauarten dürfen nur verwendet werden, wenn bei ihrer Verwendung die baulichen Anlagen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung während einer dem Zweck entsprechenden angemessenen Zeitdauer die Anforderungen dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes erfüllen und gebrauchstauglich sind.

wird aufgehoben.

d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

e) Die Absätze 4 und 5

(4) Die von der obersten Bauaufsichtsbehörde durch öffentliche Bekanntmachung als Technische Baubestimmungen eingeführten technischen Regeln sind zu beachten. Bei der Bekanntmachung kann hinsichtlich ihres Inhalts auf die Fundstelle verwiesen werden. Von den Technischen Baubestimmungen kann abgewichen werden, wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maße die allgemeinen Anforderungen des Absatzes 1 erfüllt werden; § 18 Abs. 3 und § 22 bleiben unberührt. Werden die allgemein anerkannten Regeln der Technik und Baukunst beachtet, gelten die entsprechenden bauaufsichtlichen Anforderungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften als eingehalten.

(5) Bauprodukte, Bauarten und Prüfverfahren, die den in Vorschriften anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum genannten technischen Anforderungen entsprechen, dürfen verwendet oder angewendet werden, wenn das in diesem Gesetz oder in Vorschriften auf Grund dieses Gesetzes geforderte Schutzniveau in Bezug auf Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit gleichermaßen dauerhaft erreicht wird.

werden aufgehoben.

4. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
(5) Die Tiefe der Abstandsfläche beträgt 0,4 H, in Gewerbe- und Industriegebieten 0,25 H. In Kerngebieten sowie in Sondergebieten, die nicht der Erholung dienen, kann eine geringere Tiefe als 0,4 H gestattet werden, wenn die Nutzung des Sondergebietes dies rechtfertigt. Werden von einer städtebaulichen Satzung oder einer Satzung nach § 85 Abs. 1 Nr. 5 Außenwände zugelassen oder vorgeschrieben, vor denen Abstandsflächen größerer oder geringerer Tiefe als nach den Sätzen 1 und 2 liegen müssten, finden die Sätze 1 und 2 keine Anwendung, es sei denn, die Satzung ordnet die Geltung dieser Vorschriften an. In allen Fällen muss die Tiefe der Abstandsfläche mindestens 3 m betragen."(5) Die Tiefe der Abstandsfläche beträgt 0,4 H. Vor den Außenwänden von Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 mit nicht mehr als drei oberirdischen Geschossen genügt als Tiefe der Abstandsfläche 3 m. In Gewerbe- und Industriegebieten genügt eine Tiefe der Abstandsfläche von 0,2 H. In Kerngebieten sowie in Sondergebieten, die nicht der Erholung dienen, kann eine geringere Tiefe als 0,4 H gestattet werden, wenn die Nutzung des Sondergebiets dies rechtfertigt. In allen Fällen der Sätze 1, 3 und 4 muss die Tiefe der Abstandsfläche mindestens 3 m betragen. Werden von einer städtebaulichen Satzung oder einer Satzung nach § 85 Abs. 1 Nr. 5 Außenwände zugelassen oder vorgeschrieben, vor denen Abstandsflächen größerer oder geringerer Tiefe als nach den Sätzen 1 bis 5 liegen müssten, finden die Sätze 1 bis 5 keine Anwendung, es sei denn, die Satzung ordnet die Geltung dieser Vorschriften an."

b) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:

altneu
(8) Für Windenergie anlagen gelten die Absätze 4 bis 7 nicht. Bei diesen Anlagen ist H die größte Höhe, die sich bei Anlagen mit Horizontalachse aus der Höhe der Rotorachse über der geometrischen Mitte des Mastes zuzüglich des Rotorradius und bei Anlagen mit Vertikalachse aus der Gesamtlänge von Mast und Rotorachse errechnet. Die Tiefe der Abstandsfläche beträgt im Außenbereich oder in Sondergebieten für Windenergie 0,25 H und im Übrigen 0,4 H, jeweils gemessen ab dem geometrischen Mittelpunkt des Mastes, mindestens jedoch 3 m, gemessen vom äußeren Rand der vom Rotor bestrichenen Fläche."(8) Für Windenergieanlagen gelten die Absätze 4 bis 7 nicht. Die Abstandsfläche von Windkraftanlagen ist ein Kreis um den geometrischen Mittelpunkt des Mastes. Die Tiefe der Abstandsfläche beträgt im Außenbereich oder in Sondergebieten für Windenergie 0,25 H und im Übrigen 0,4 H. Dabei ist H die größte Höhe, die sich bei Anlagen mit Horizontalachse aus der Höhe der Rotorachse über dem Mastmittelpunkt zuzüglich des Rotorradius und bei Anlagen mit Vertikalachse aus der Gesamtlänge von Mast und Rotorachse errechnet. In allen Fällen muss die Tiefe der Abstandsfläche bei Anlagen mit Horizontalachse mindestens dem Abstand der senkrecht stehenden Rotorblattspitze vom Mastmittelpunkt auf Nabenhöhe und bei Anlagen mit Vertikalachse mindestens dem größtmöglichen horizontalen Abstand des äußeren Randes des Rotors vom Mastmittelpunkt, jeweils zuzüglich 3 m, entsprechen. Bei der Ermittlung von H nach Satz 4 und der Abstände nach Satz 5 ist auf die Bauteile der Windenergieanlagen im ruhenden Betriebszustand abzustellen."

5. § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
4. Garagen einschließlich Abstellraum, Nebengebäude und Nebenanlagen zum Abstellen und zum Lagern, ausgenommen die Lagerung von Stoffen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr, sowie Gewächshäuser bis zu 12 m Gesamtlänge je Grundstücksgrenze; der Brutto-Rauminhalt der einzelnen Nebengebäude, Nebenanlagen und Gewächshäuser darf jeweils 30 m3 nicht überschreiten; die Garagen und Nebengebäude dürfen zusätzlich zu Abstell- oder Lagerzwecken ganz oder teilweise unterkellert sein,"4. Garagen einschließlich Abstellraum, Gebäude zum Abstellen von Fahrrädern, Nebengebäude und Nebenanlagen zum Abstellen und zum Lagern sowie Gewächshäuser bis zu 12 m Gesamtlänge je Grundstücksgrenze; der Brutto-Rauminhalt der einzelnen Nebengebäude, Nebenanlagen und Gewächshäuser darf jeweils 30 m3 nicht überschreiten; Garagen, Gebäude zum Abstellen von Fahrrädern und Nebengebäude dürfen zusätzlich zu Abstell- oder Lagerzwecken ganz oder teilweise unterkellert sein; Stoffe mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr dürfen nicht gelagert werden,"

6. In § 10 Absatz 2 Satz 5 Nummer 2 wird das Wort "und" durch das Wort "oder" ersetzt.

7. Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt:

" § 17a Bauarten

(1) Bauarten dürfen nur angewendet werden, wenn bei ihrer Anwendung die baulichen Anlagen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung während einer dem Zweck entsprechenden angemessenen Zeitdauer die Anforderungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erfüllen und für ihren Anwendungszweck tauglich sind.

(2) Bauarten, die von Technischen Baubestimmungen nach § 86a Abs. 2 Nr. 2 oder Nr. 3 Buchstabe a wesentlich abweichen oder für die es allgemein anerkannte Regeln der Technik nicht gibt, dürfen bei der Errichtung, Änderung und Instandhaltung baulicher Anlagen nur angewendet werden, wenn für sie

  1. eine allgemeine Bauartgenehmigung durch das Deutsche Institut für Bautechnik oder
  2. eine vorhabenbezogene Bauartgenehmigung durch die oberste Bauaufsichtsbehörde

erteilt worden ist. § 19 Abs. 2 bis 7 gilt entsprechend.

(3) Anstelle einer allgemeinen Bauartgenehmigung genügt ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis für Bauarten, wenn die Bauart nach allgemein anerkannten Prüfverfahren beurteilt werden kann. In der Verwaltungsvorschrift nach § 86a werden diese Bauarten mit der Angabe der maßgebenden technischen Regeln bekannt gemacht. § 20 Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Wenn Gefahren im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 nicht zu erwarten sind, kann die oberste Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall oder für genau begrenzte Fälle allgemein festlegen, dass eine Bauartgenehmigung nicht erforderlich ist.

(5) Bauarten bedürfen einer Bestätigung ihrer Übereinstimmung mit den Technischen Baubestimmungen nach § 86a Abs. 2, den allgemeinen Bauartgenehmigungen, den allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen für Bauarten oder den vorhabenbezogenen Bauartgenehmigungen; als Übereinstimmung gilt auch eine Abweichung, die nicht wesentlich ist. § 22 Abs. 2 gilt für die Anwenderin oder den Anwender der Bauart entsprechend.

(6) Bei Bauarten, deren Anwendung in außergewöhnlichem Maß von der Sachkunde und Erfahrung der damit betrauten Personen oder von einer Ausstattung mit besonderen Vorrichtungen abhängt, kann in der Bauartgenehmigung oder durch Rechtsverordnung der obersten Bauaufsichtsbehörde vorgeschrieben werden, dass die Anwenderin oder der Anwender über solche Fachkräfte und Vorrichtungen verfügt und den Nachweis hierüber gegenüber einer Prüfstelle nach § 25 Satz 1 Nr. 6 zu erbringen hat. In der Rechtsverordnung können Mindestanforderungen an die Ausbildung, die durch Prüfung nachzuweisende Befähigung und die Ausbildungsstätten einschließlich der Anerkennungsvoraussetzungen gestellt werden.

(7) Für Bauarten, die einer außergewöhnlichen Sorgfalt bei Ausführung oder Instandhaltung bedürfen, kann in der Bauartgenehmigung oder durch Rechtsverordnung der obersten Bauaufsichtsbehörde die Überwachung dieser Tätigkeiten durch eine Überwachungsstelle nach § 25 Satz 1 Nr. 5 vorgeschrieben werden."

8. In der Zwischenüberschrift des Abschnitts 2 werden die Wörter "und Bauarten" gestrichen.

9. Nach der Zwischenüberschrift des Abschnitts 2 werden folgende §§ 17b und 17c eingefügt:

" § 17b Allgemeine Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten

(1) Bauprodukte dürfen nur verwendet werden, wenn bei ihrer Verwendung die baulichen Anlagen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung während einer dem Zweck entsprechenden angemessenen Zeitdauer die Anforderungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erfüllen und gebrauchstauglich sind.

(2) Bauprodukte, die in Vorschriften anderer Vertragsstaaten des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum genannten technischen Anforderungen entsprechen, dürfen verwendet werden, wenn das geforderte Schutzniveau gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 gleichermaßen dauerhaft erreicht wird.

§ 17c Anforderungen für die Verwendung von CE-gekennzeichneten Bauprodukten

Ein Bauprodukt, das die CE-Kennzeichnung trägt, darf verwendet werden, wenn die erklärten Leistungen den in diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes festgelegten Anforderungen für diese Verwendung entsprechen. Die §§ 18 bis 26 Abs. 1 gelten nicht für Bauprodukte, die die CE-Kennzeichnung aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 tragen."

10. § 18 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 18 Bauprodukte

(1) Bauprodukte dürfen für die Errichtung, Änderung und Instandhaltung baulicher Anlagen nur verwendet werden, wenn sie für den Verwendungszweck

  1. von den nach Absatz 2 bekannt gemachten technischen Regeln nicht oder nicht wesentlich abweichen (geregelte Bauprodukte) oder nach Absatz 3 zulässig sind und wenn sie aufgrund des Übereinstimmungsnachweises nach § 23 das Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) tragen oder
  2. nach den Vorschriften
    1. der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. Nr. L 88 vom 04.04.2011 S. 5) (EU-Bauproduktenverordnung) in der jeweils geltenden Fassung,
    2. anderer unmittelbar geltender Vorschriften der Europäischen Union oder
    3. zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union, soweit diese die Grundanforderungen an Bauwerke nach Anhang I der EU-Bauproduktenverordnung berücksichtigen,
  3. in den Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen, insbesondere die CE-Kennzeichnung (Artikel 8 und 9 der EU-Bauproduktenverordnung) tragen und dieses Zeichen die nach Absatz 7 Nr. 1 festgelegten Leistungsstufen oder -klassen ausweist oder die Leistung des Bauprodukts angibt.

Sonstige Bauprodukte, die von allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht abweichen, dürfen auch verwendet werden, wenn diese Regeln nicht in der Bauregelliste A bekannt gemacht sind. Sonstige Bauprodukte, die von allgemein anerkannten Regeln der Technik abweichen, bedürfen keines Nachweises ihrer Verwendbarkeit nach Absatz 3.

(2) Das Deutsche Institut für Bautechnik macht im Einvernehmen mit der obersten Bauaufsichtsbehörde für Bauprodukte, für die nicht nur die Vorschriften nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 maßgebend sind, in der Bauregelliste A die technischen Regeln bekannt, die zur Erfüllung der in diesem Gesetz und in Vorschriften auf Grund dieses Gesetzes an bauliche Anlagen gestellten Anforderungen erforderlich sind. Diese technischen Regeln gelten als Technische Baubestimmungen im Sinne des § 3 Abs. 4 Satz 1.

(3) Bauprodukte, für die technische Regeln in der Bauregelliste A nach Absatz 2 bekannt gemacht worden sind und die von diesen wesentlich abweichen oder für die es Technische Baubestimmungen oder allgemein anerkannte Regeln der Technik nicht gibt (nicht geregelte Bauprodukte), müssen

  1. eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (§ 19),
  2. ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis (§ 20) oder
  3. eine Zustimmung im Einzelfall (§ 21) haben.

Ausgenommen sind Bauprodukte, die für die Erfüllung der Anforderungen dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes nur eine untergeordnete Bedeutung haben und die das Deutsche Institut für Bautechnik im Einvernehmen- mit der obersten Bauaufsichtsbehörde in einer Liste C öffentlich bekannt gemacht hat.

(4) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann durch Rechtsverordnung vorschreiben, dass für bestimmte Bauprodukte, auch soweit sie Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften unterliegen, hinsichtlich dieser Anforderungen bestimmte Nachweise der Verwendbarkeit und bestimmte Übereinstimmungsnachweise nach Maßgabe der §§ 18 bis 21 und der §§ 23 bis 26 zu führen sind, wenn die anderen Rechtsvorschriften diese Nachweise verlangen oder zulassen.

(5) Bei Bauprodukten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, deren Herstellung in außergewöhnlichem Maß von der Sachkunde und Erfahrung der damit betrauten Personen oder von einer Ausstattung mit besonderen Vorrichtungen abhängt, kann in der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, in der Zustimmung im Einzelfall oder durch Rechtsverordnung der obersten Bauaufsichtsbehörde vorgeschrieben werden, dass das herstellende Unternehmen über solche Fachkräfte und Vorrichtungen verfügt und den Nachweis hierüber gegenüber einer Prüfstelle nach § 26 zu erbringen hat. In der Rechtsverordnung können Mindestanforderungen an die Ausbildung, die durch Prüfung nachzuweisende Befähigung und die Ausbildungsstätten einschließlich der Anerkennungsvoraussetzungen gestellt werden.

(6) Für Bauprodukte, die wegen ihrer besonderen Eigenschaften oder ihres besonderen Verwendungszweckes einer außergewöhnlichen Sorgfalt bei Einbau, Transport, Instandhaltung oder Reinigung bedürfen, kann in der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, in der Zustimmung im Einzelfall oder durch Rechtsverordnung der obersten Bauaufsichtsbehörde die Überwachung dieser Tätigkeiten durch eine Überwachungsstelle nach § 26 vorgeschrieben werden.

(7) Das Deutsche Institut für Bautechnik kann im Einvernehmen mit der obersten Bauaufsichtsbehörde in der Bauregelliste B

  1. festlegen, welche Leistungsstufen oder -klassen nach Artikel 27 der EU-Bauproduktenverordnung oder nach Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien der Europäischen Union Bauprodukte nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllen müssen, und
  2. bekannt machen, inwieweit Vorschriften zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union die Grundanforderungen an Bauwerke nach Anhang I der EU-Bauproduktenverordnung nicht berücksichtigen.
" § 18 Verwendbarkeitsnachweise

(1) Ein Verwendbarkeitsnachweis (§§ 19 bis 21) ist für ein Bauprodukt erforderlich, wenn

  1. es keine Technische Baubestimmung und keine allgemein anerkannte Regel der Technik gibt,
  2. das Bauprodukt von einer Technischen Baubestimmung (§ 86a Abs. 2 Nr. 3) wesentlich abweicht oder
  3. eine Verordnung nach § 86 Abs. 6 es vorsieht.

(2) Ein Verwendbarkeitsnachweis ist nicht erforderlich für ein Bauprodukt,

  1. das von einer allgemein anerkannten Regel der Technik abweicht oder
  2. das für die Erfüllung der Anforderungen dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes nur eine untergeordnete Bedeutung hat.

(3) Die Technischen Baubestimmungen nach § 86a enthalten eine nicht abschließende Liste von Bauprodukten, die keines Verwendbarkeitsnachweises nach Absatz 1 bedürfen."

11. § 19 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Das Deutsche Institut für Bautechnik erteilt auf schriftlichen Antrag eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung für nicht geregelte Bauprodukte, wenn deren Verwendbarkeit im Sinne des § 3 Abs. 2 nachgewiesen ist."(1) Das Deutsche Institut für Bautechnik erteilt unter den Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung für Bauprodukte, wenn deren Verwendbarkeit im Sinne des § 17b Abs. 1 nachgewiesen ist."

12. § 20 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Bauprodukte,
  1. deren Verwendung nicht der Erfüllung erheblicher Anforderungen an die Sicherheit baulicher Anlagen dient, oder
  2. die nach allgemein anerkannten Prüfverfahren beurteilt werden,

bedürfen anstelle einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung nur eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses. Das Deutsche Institut für Bautechnik macht dies im Einvernehmen mit der obersten Bauaufsichtsbehörde mit der Angabe der maßgebenden technischen Regeln und, soweit es keine allgemein anerkannten Regeln der Technik gibt, mit der Bezeichnung der Bauprodukte in der Bauregelliste A bekannt.

"(1) Bauprodukte, die nach allgemein anerkannten Prüfverfahren beurteilt werden, bedürfen anstelle einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung nur eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses. Dies wird mit der Angabe der maßgebenden technischen Regeln in den Technischen Baubestimmungen nach § 86a bekannt gemacht."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis wird von einer Prüfstelle nach § 26 Satz 1 Nr. 1 für nicht geregelte Bauprodukte nach Absatz 1 erteilt, wenn deren Verwendbarkeit im Sinne des § 3 Abs. 2 nachgewiesen ist."Ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis wird von einer Prüfstelle nach § 25 Satz 1 Nr. 1 für Bauprodukte nach Absatz 1 erteilt, wenn deren Verwendbarkeit im Sinne des § 17b Abs. 1 nachgewiesen ist."

bb) In Satz 2 wird die Angabe " § 19 Abs. 2 bis 7" durch die Angabe " § 19 Abs. 2 und 4 bis 7" ersetzt.

cc) In Satz 3 Halbsatz 1 wird die Angabe " § 26 Satz 1 Nr. 1" durch die Angabe " § 25 Satz 1 Nr. 1" ersetzt.

13. § 21 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Mit Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde dürfen im Einzelfall
  1. Bauprodukte, die nach Vorschriften zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union in Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen, hinsichtlich der nicht berücksichtigten Grundanforderungen an Bauwerke im Sinne des § 18 Abs. 7 Nr. 2,
  2. Bauprodukte, die auf der Grundlage von unmittelbar geltendem Recht der Europäischen Union in Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen, hinsichtlich der nicht berücksichtigten Grundanforderungen an Bauwerke im Sinne des § 18 Abs. 7 Nr. 2,
  3. nicht geregelte Bauprodukte

verwendet werden, wenn ihre Verwendbarkeit im Sinne des § 3 Abs. 2 nachgewiesen ist.

"Mit Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde dürfen unter den Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 im Einzelfall Bauprodukte verwendet werden, wenn ihre Verwendbarkeit im Sinne des § 17b Abs. 1 nachgewiesen ist."

b) In Satz 2 wird die Angabe " § 3 Abs. 1" durch die Angabe " § 3 Abs. 1 Nr. 1" ersetzt.

14. Die §§ 22 bis 26 werden wie folgt gefasst:

altneu
§ 22 Bauarten

(1) Bauarten, die von Technischen Baubestimmungen wesentlich abweichen oder für die es allgemein anerkannte Regeln der Technik nicht gibt (nicht geregelte Bauarten), dürfen bei der Errichtung, Änderung und Instandhaltung baulicher Anlagen nur angewendet werden, wenn für sie

  1. eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (§ 19) oder
  2. eine Zustimmung im Einzelfall (§ 21)

erteilt worden ist. Anstelle einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung genügt ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis, wenn die Bauart nicht der Erfüllung erheblicher Anforderungen an die Sicherheit baulicher Anlagen dient oder nach allgemein anerkannten Prüfverfahren beurteilt wird. Das Deutsche Institut für Bautechnik macht diese Bauarten mit der Angabe der maßgebenden technischen Regeln und, soweit es keine allgemein anerkannten Regeln der Technik gibt, mit der Bezeichnung der Bauarten im Einvernehmen mit der obersten Bauaufsichtsbehörde in der Bauregelliste A bekannt. § 18 Abs. 5 und 6 sowie die §§ 19, 20 Abs. 2 und § 21 gelten entsprechend. Wenn Gefahren im Sinne des § 3 Abs. 1 nicht zu er

warten sind, kann die oberste Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall oder für genau begrenzte Fälle allgemein festlegen, dass eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung, ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis oder eine Zustimmung im Einzelfall nicht erforderlich ist.

(2) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann durch Rechtsverordnung vorschreiben, dass für bestimmte Bauarten, auch soweit sie Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften unterliegen, Absatz 1 ganz oder teilweise anwendbar ist, wenn die anderen Rechtsvorschriften dies verlangen oder zulassen.

§ 23 Übereinstimmungsnachweis

(1) Bauprodukte bedürfen einer Bestätigung ihrer Übereinstimmung mit den technischen Regeln nach § 18 Abs. 2, den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen, den allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen oder den Zustimmungen im Einzelfall; als Übereinstimmung gilt auch eine Abweichung, die nicht wesentlich ist.

(2) Die Bestätigung der Übereinstimmung erfolgt durch

  1. Übereinstimmungserklärung des herstellenden Unternehmens (§ 24) oder
  2. Übereinstimmungszertifikat (§ 25).

Die Bestätigung durch Übereinstimmungszertifikat kann in der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, in der Zustimmung im Einzelfall oder in der Bauregelliste A vorgeschrieben werden, wenn dies zum Nachweis einer ordnungsgemäßen Herstellung erforderlich ist. Bauprodukte, die nicht in Serie hergestellt werden, bedürfen nur der Übereinstimmungserklärung des herstellenden Unternehmens nach § 24 Abs. 1, sofern nichts anderes bestimmt ist. Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann im Einzelfall die Verwendung von Bauprodukten ohne das erforderliche Übereinstimmungszertifikat gestatten, wenn nachgewiesen ist, dass diese Bauprodukte den technischen Regeln, Zulassungen, Prüfzeugnissen oder Zustimmungen nach Absatz 1 entsprechen.

(3) Für Bauarten gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Die Übereinstimmungserklärung und die Erklärung, dass ein Übereinstimmungszertifikat erteilt ist, hat das herstellende Unternehmen durch Kennzeichnung der (Ü-Zeichen) mit dem Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) unter Hinweis auf den Verwendungszweck abzugeben.

(5) Das Ü-Zeichen ist auf dem Bauprodukt, auf einem Beipackzettel oder auf seiner Verpackung oder, wenn dies Schwierigkeiten bereitet, auf dem Lieferschein oder auf Anlagen zum Lieferschein anzubringen.

(6) Ü-Zeichen aus anderen Ländern und aus anderen Staaten gelten auch im Saarland.

§ 24 Übereinstimmungserklärung des herstellenden Unternehmens

(1) Das herstellende Unternehmen darf eine Übereinstimmungserklärung nur abgeben, wenn es durch werkseigene Produktionskontrolle sichergestellt hat, dass das von ihm hergestellte Bauprodukt den maßgebenden technischen Regeln, der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder der Zustimmung im Einzelfall entspricht.

(2) In den technischen Regeln nach § 18 Abs. 2, in der Bauregelliste A, in den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen, in den allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen oder in den Zustimmungen im Einzelfall kann eine Prüfung der Bauprodukte durch eine Prüfstelle vor Abgabe der Übereinstimmungserklärung vorgeschrieben werden, wenn dies zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Herstellung erforderlich ist. In diesen Fällen hat die Prüfstelle das Bauprodukt daraufhin zu überprüfen, ob es den maßgebenden technischen Regeln, der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder der Zustimmung im Einzelfall entspricht.

§ 25 Übereinstimmungszertifikat

(1) Ein Übereinstimmungszertifikat ist auf schriftlichen Antrag von einer Zertifizierungsstelle nach § 26 zu erteilen, wenn das Bauprodukt

  1. den maßgebenden technischen Regeln, der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder der Zustimmung im Einzelfall entspricht und
  2. einer werkseigenen Produktionskontrolle sowie einer Fremdüberwachung nach Maßgabe des Absatzes 2 unterliegt.

(2) Die Fremdüberwachung ist von Überwachungsstellen nach § 26 durchzuführen. Sie hat regelmäßig zu überprüfen, ob das Bauprodukt den maßgebenden technischen Regeln, der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung oder der Zustimmung im Einzelfall entspricht.

§ 26 Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen

Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann eine natürliche oder juristische Person als

  1. Prüfstelle für die Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse (§ 20 Abs. 2),
  2. Prüfstelle für die Überwachung von Bauprodukten vor Bestätigung der Übereinstimmung (§ 24 Abs. 2),
  3. Zertifizierungsstelle (§ 25 Abs. 1),
  4. Überwachungsstelle für die Fremdüberwachung (§ 25 Abs. 2),
  5. Überwachungsstelle für die Überwachung nach § 18 Abs. 6 oder
  6. Prüfstelle für die Überprüfung nach § 18 Abs. 5 anerkennen, wenn sie oder die bei ihr Beschäftigten nach ihrer Ausbildung, Fachkenntnis, persönlichen Zuverlässigkeit, ihrer Unparteilichkeit und ihren Leistungen die Gewähr dafür bieten, dass diese Aufgaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechend wahrgenommen werden, und wenn sie über die erforderlichen Vorrichtungen verfügen.

Satz 1 ist entsprechend auf Behörden anzuwenden, wenn sie ausreichend mit geeigneten Fachkräften besetzt und mit den erforderlichen Vorrichtungen ausgestattet sind. Die Anerkennung von Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen anderer Länder gilt auch im Saarland.

" § 22 Übereinstimmungsbestätigung

(1) Bauprodukte bedürfen einer Bestätigung ihrer Übereinstimmung mit den Technischen Baubestimmungen nach § 86a Abs. 2, den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen, den allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen oder den Zustimmungen im Einzelfall; als Übereinstimmung gilt auch eine Abweichung, die nicht wesentlich ist.

(2) Die Bestätigung der Übereinstimmung erfolgt durch Übereinstimmungserklärung des herstellenden Unternehmens (§ 23).

(3) Die Übereinstimmungserklärung hat das herstellende Unternehmen durch Kennzeichnung der Bauprodukte mit dem Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) unter Hinweis auf den Verwendungszweck abzugeben.

(4) Das Ü-Zeichen ist auf dem Bauprodukt, auf einem Beipackzettel oder auf seiner Verpackung oder, wenn dies Schwierigkeiten bereitet, auf dem Lieferschein oder auf einer Anlage zum Lieferschein anzubringen.

(5) Ü-Zeichen aus anderen Ländern und aus anderen Staaten gelten auch im Saarland.

§ 23 Übereinstimmungserklärung des herstellenden Unternehmens

(1) Das herstellende Unternehmen darf eine Übereinstimmungserklärung nur abgeben, wenn es durch werkseigene Produktionskontrolle sichergestellt hat, dass das von ihm hergestellte Bauprodukt den maßgebenden technischen Regeln, der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder der Zustimmung im Einzelfall entspricht.

(2) In den Technischen Baubestimmungen nach § 86a, in den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen, in den allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen oder in den Zustimmungen im Einzelfall kann eine Prüfung der Bauprodukte durch eine Prüfstelle vor Abgabe der Übereinstimmungserklärung vorgeschrieben werden, wenn dies zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Herstellung erforderlich ist. In diesen Fällen hat die Prüfstelle das Bauprodukt daraufhin zu überprüfen, ob es den maßgebenden technischen Regeln, der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder der Zustimmung im Einzelfall entspricht.

(3) In den Technischen Baubestimmungen nach § 86a, in den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen oder in den Zustimmungen im Einzelfall kann eine Zertifizierung vor Abgabe der Übereinstimmungserklärung vorgeschrieben werden, wenn dies zum Nachweis einer ordnungsgemäßen Herstellung eines Bauproduktes erforderlich ist. Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann im Einzelfall die Verwendung von Bauprodukten ohne Zertifizierung gestatten, wenn nachgewiesen ist, dass diese Bauprodukte den technischen Regeln, Zulassungen, Prüfzeugnissen oder Zustimmungen nach Absatz 1 entsprechen.

(4) Bauprodukte, die nicht in Serie hergestellt werden, bedürfen nur einer Übereinstimmungserklärung nach Absatz 1, sofern nichts anderes bestimmt ist.

§ 24 Zertifizierung

(1) Dem herstellenden Unternehmen ist ein Übereinstimmungszertifikat von einer Zertifizierungsstelle nach § 25 zu erteilen, wenn das Bauprodukt

  1. den Technischen Baubestimmungen nach § 86a Abs. 2, der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder der Zustimmung im Einzelfall entspricht und
  2. einer werkseigenen Produktionskontrolle sowie einer Fremdüberwachung nach Maßgabe des Absatzes 2 unterliegt.

(2) Die Fremdüberwachung ist von Überwachungsstellen nach § 25 durchzuführen. Die Fremdüberwachung hat regelmäßig zu überprüfen, ob das Bauprodukt den Technischen Baubestimmungen nach § 86a Abs. 2, der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder der Zustimmung im Einzelfall entspricht.

§ 25 Prüf-, Zertifizierungs-, Überwachungsstellen

Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann eine natürliche oder juristische Person als

  1. Prüfstelle für die Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse (§ 20 Abs. 2),
  2. Prüfstelle für die Überprüfung von Bauprodukten vor Bestätigung der Übereinstimmung (§ 23 Abs. 2),
  3. Zertifizierungsstelle (§ 24 Abs. 1),
  4. Überwachungsstelle für die Fremdüberwachung (§ 24 Abs. 2),
  5. Überwachungsstelle für die Überwachung nach § 17a Abs. 7 und § 26 Abs. 2 oder
  6. Prüfstelle für die Überprüfung nach § 17a Abs. 6 und § 26 Abs. 1

anerkennen, wenn sie oder die bei ihr Beschäftigten nach ihrer Ausbildung, Fachkenntnis, persönlichen Zuverlässigkeit, ihrer Unparteilichkeit und ihren Leistungen die Gewähr dafür bieten, dass diese Aufgaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechend wahrgenommen werden, und wenn sie über die erforderlichen Vorrichtungen verfügen. Satz 1 ist entsprechend auf Behörden anzuwenden, wenn sie ausreichend mit geeigneten Fachkräften besetzt und mit den erforderlichen Vorrichtungen ausgestattet sind. Die Anerkennung von Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen anderer Länder gilt auch im Saarland.

§ 26 Besondere Sachkunde- und Sorgfaltsanforderungen

(1) Bei Bauprodukten, deren Herstellung in außergewöhnlichem Maß von der Sachkunde und Erfahrung der damit betrauten Personen oder von einer Ausstattung mit besonderen Vorrichtungen abhängt, kann in der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, in der Zustimmung im Einzelfall oder durch Rechtsverordnung der obersten Bauaufsichtsbehörde vorgeschrieben werden, dass das herstellende Unternehmen über solche Fachkräfte und Vorrichtungen verfügt und den Nachweis hierüber gegenüber einer Prüfstelle nach § 25 Satz 1 Nr. 6 zu erbringen hat. In der Rechtsverordnung können Mindestanforderungen an die Ausbildung, die durch Prüfung nachzuweisende Befähigung und die Ausbildungsstätten einschließlich der Anerkennungsvoraussetzungen gestellt werden.

(2) Für Bauprodukte, die wegen ihrer besonderen Eigenschaften oder ihres besonderen Verwendungszwecks einer außergewöhnlichen Sorgfalt bei Einbau, Transport, Instandhaltung oder Reinigung bedürfen, kann in der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, in der Zustimmung im Einzelfall oder durch Rechtsverordnung der obersten Bauaufsichtsbehörde die Überwachung dieser Tätigkeiten durch eine Überwachungsstelle nach § 25 Satz 1 Nr. 5 vorgeschrieben werden, soweit diese Tätigkeiten nicht bereits durch die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 erfasst sind."

15. In § 33 Absatz 2 Satz 2 werden das Komma nach dem Wort "Treppe" und die Wörter "eine Außentreppe" gestrichen.

16. § 34 Absatz 6 Satz 1

Die freien Seiten der Treppenläufe, Treppenabsätze und Treppenöffnungen (Treppenaugen) sind zu umwehren.

wird aufgehoben.

17. § 42 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort "Wasserverbrauch" durch das Wort "Trinkwasserverbrauch" ersetzt.

b) In Satz 2 wird das Wort "Trinkwasserverbrauchs" durch das Wort "Kaltwasserverbrauchs" ersetzt.

18. § 53 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden die Wörter "an die Bauaufsichtsbehörde" gestrichen.

b) Nach Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt:

"Die Bauherrin oder der Bauherr hat die zur Erfüllung der Anforderungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erforderlichen Nachweise und Unterlagen zu den verwendeten Bauprodukten und den angewandten Bauarten bereitzuhalten. Werden Bauprodukte verwendet, die die CE-Kennzeichnung nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 tragen, ist die Leistungserklärung bereitzuhalten."

19. § 55 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Es hat die erforderlichen Nachweise über die Brauchbarkeit der verwendeten Bauprodukte und Bauarten zu erbringen und auf der Baustelle bereitzuhalten."Es hat die zur Erfüllung der Anforderungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erforderlichen Nachweise und Unterlagen zu den verwendeten Bauprodukten und den angewandten Bauarten zu erbringen und auf der Baustelle bereitzuhalten."

b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"Bei Bauprodukten, die die CE-Kennzeichnung nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 tragen, ist die Leistungserklärung bereitzuhalten."

20. § 61 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 Buchstabe b werden nach dem Wort "Abstellraum" die Wörter "und eingeschossige Gebäude zum Abstellen von Fahrrädern, jeweils" eingefügt.

b) Nummer 9 wird wie folgt geändert:

aa) Im Textteil vor dem Buchstaben a werden die Wörter "ähnliche Anlagen, Warenautomaten" durch die Wörter "Warenautomaten, ähnliche Anlagen" ersetzt.

bb) Buchstabe e wird wie folgt gefasst:

altneu
e) Warenautomaten,"e) Waren- und Leistungsautomaten sowie Packstationen von Post- und Paketdienstleistern,"

cc) Folgender Buchstabe i wird angefügt:

"i) Servicesäulen und Hinweistafeln für Mobilitätsdienstleistungen,"

21. In § 66 Absatz 2 Nummer 5 werden die Wörter "im Öffentlichen Dienst steht" durch die Wörter "Bedienstete oder Bediensteter einer juristischen Person des Öffentlichen Rechts ist" ersetzt.

22. § 67 Absatz 6 wird wie folgt geändert:

a) Dem Wortlaut wird folgender Satz vorangestellt:

"Außer in den Fällen des Absatzes 4 müssen bautechnische Nachweise weder geprüft noch bescheinigt werden; § 68 bleibt unberührt."

b) In Satz 2 wird vor dem Wort "nicht" das Wort "ferner" eingefügt.

23. In § 68 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe " § 3 Abs. 4 Satz 3" durch die Angabe " § 86a Abs. 1 Satz 3" ersetzt.

24. § 73 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Sie und ihre Nebenbestimmungen müssen nur insoweit begründet werden, als schriftlich erhobenen Einwendungen der Nachbarschaft nicht entsprochen wird; § 39 Abs. 2 Nr. 2 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt."Sie und ihre Nebenbestimmungen müssen nur insoweit begründet werden, als nach § 71 Abs. 1 oder 5 fristgerecht erhobenen Einwendungen nicht entsprochen wird; § 71 Abs. 6 dieses Gesetzes und § 39 Abs. 2 Nr. 2 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt."

25. § 77 wird wie folgt geändert:

a) Dem Wortlaut des Absatzes 2 wird folgender Satz vorangestellt:

"Fliegende Bauten bedürfen keiner Baugenehmigung."

b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Absatz 2 Satz 1" durch die Wörter "Absatz 2 Satz 2" ersetzt.

bb) In Absatz 6 Satz 4 wird die Angabe " § 3 Abs. 1" durch die Angabe " § 3 Abs. 1 Nr. 1" ersetzt.

26. § 78 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 5 wird das Wort "Überwachungsnachweise," gestrichen und werden nach dem Wort "Bauprodukten" ein Komma und die Wörter "in die CE-Kennzeichnungen und Leistungserklärungen nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011" eingefügt.

b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz eingefügt:

"(6) Die Bauaufsichtsbehörde oder die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur oder die oder der Prüfsachverständige soll, soweit sie oder er im Rahmen der Bauüberwachung Erkenntnisse über systematische Verstöße gegen die Verordnung (EU) 305/2011 erlangt, diese der für die Marktüberwachung zuständigen Stelle (§ 84c) mitteilen."

c) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.

27. In § 79 Absatz 1 Satz 1 wird das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und der nachfolgende Halbsatz

; dies gilt nicht für Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3, ausgenommen Sonderbauten.

gestrichen.

28. In § 80 wird die Angabe " § 23" durch die Angabe " § 22" ersetzt.

29. § 81 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
4. Bauprodukte verwendet werden, die unberechtigt mit dem CE-Zeichen (§ 18 Abs. 1 Nr. 2) oder dem Ü-Zeichen (§ 23 Abs. 4) gekennzeichnet sind oder entgegen § 18 Abs. 1 kein CE-Zeichen oder Ü-Zeichen tragen."4. Bauprodukte verwendet werden, die entgegen der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 keine CE-Kennzeichnung oder entgegen § 22 kein Ü-Zeichen tragen,"

b) Folgende Nummer wird angefügt:

"5. Bauprodukte verwendet werden, die unberechtigt mit der CE-Kennzeichnung oder dem Ü-Zeichen (§ 22 Abs. 3) gekennzeichnet sind."

30. In § 84b Absatz 1 Nummer 3 und § 84c Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "EU-Bauproduktenverordnung" jeweils durch die Angabe "Verordnung (EU) Nr. 305/2011" ersetzt.

31. § 85 Absatz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
5. von § 7 abweichende Maße der Abstandsflächentiefe, wenn besondere städtebauliche Gründe dies erfordern oder zur Wahrung der bauhistorischen Bedeutung oder der sonstigen erhaltenswerten Eigenart eines Ortsteiles,"5. von § 7 abweichende Maße der Abstandsflächentiefe, wenn besondere städtebauliche Gründe dies erfordern oder zur Wahrung der bauhistorischen Bedeutung oder der sonstigen erhaltenswerten Eigenart eines Ortsteils; dabei sind eine ausreichende Belichtung sowie der Brandschutz zu gewährleisten."

32. § 86 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Textteil vor der Nummer 1 wird die Angabe " § 3 Abs. 1 und 2" durch die Angabe " § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 17a Abs. 1 und § 17b Abs. 1" ersetzt.

bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
3. Anforderungen an Garagen (§ 47),"3. Anforderungen an Stellplätze und Garagen (§ 2 Abs. 9),"

b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird vor dem Wort "Umfang" das Wort "Form," eingefügt.

bb) In Nummer 2 wird das Wort "und" nach dem Wort "Bescheinigungen" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort "Bestätigungen" die Wörter "Erklärungen und Anordnungen, einschließlich deren Formerfordernissen" eingefügt.

c) In Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe " (§ 26)" durch die Angabe " (§ 25)" ersetzt.

d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird die Angabe " § 26 Abs. 1" durch die Angabe " § 25" ersetzt.

bb) In den Nummern 3 und 4 wird die Angabe " § 26" jeweils durch die Angabe " § 25" ersetzt.

e) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz eingefügt:

"(6) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann durch Rechtsverordnung vorschreiben, dass für bestimmte Bauprodukte und Bauarten, auch soweit sie Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften unterliegen, hinsichtlich dieser Anforderungen § 17a Abs. 2 und die §§ 18 bis 26 ganz oder teilweise anwendbar sind, wenn die anderen Rechtsvorschriften dies verlangen oder zulassen."

f) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.

33. Nach § 86 wird folgender § 86a eingefügt:

" § 86a Technische Baubestimmungen

(1) Die Anforderungen nach § 3 können durch Technische Baubestimmungen konkretisiert werden. Die Technischen Baubestimmungen sind zu beachten. Von den in den Technischen Baubestimmungen enthaltenen Planungs-, Bemessungs- und Ausführungsregelungen kann abgewichen werden, wenn mit einer anderen Lösung die Anforderungen in gleichem Maße erfüllt werden und in der Technischen Baubestimmung eine Abweichung nicht ausgeschlossen ist; § 17a Abs. 2, § 18 Abs. 1 und § 68 Abs. 1 bleiben unberührt.

(2) Die Konkretisierungen können durch Bezugnahmen auf technische Regeln und deren Fundstellen oder auf andere Weise erfolgen, insbesondere in Bezug auf:

  1. bestimmte bauliche Anlagen oder ihre Teile,
  2. die Planung, Bemessung und Ausführung baulicher Anlagen und ihrer Teile,
  3. die Leistung von Bauprodukten in bestimmten baulichen Anlagen oder ihren Teilen, insbesondere
    1. Planung, Bemessung und Ausführung baulicher Anlagen bei Einbau eines Bauprodukts,
    2. Merkmale von Bauprodukten, die sich für einen Verwendungszweck auf die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 auswirken,
    3. Verfahren für die Feststellung der Leistung eines Bauproduktes im Hinblick auf Merkmale, die sich für einen Verwendungszweck auf die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 auswirken,
    4. zulässige oder unzulässige besondere Verwendungszwecke,
    5. die Festlegung von Klassen und Stufen in Bezug auf bestimmte Verwendungszwecke,
    6. die für einen bestimmten Verwendungszweck anzugebende oder erforderliche und anzugebende Leistung in Bezug auf ein Merkmal, das sich für einen Verwendungszweck auf die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 auswirkt, soweit vorgesehen in Klassen und Stufen,
  4. die Bauarten und die Bauprodukte, die nur eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfungszeugnisses nach § 17a Abs. 3 oder nach § 20 Abs. 1 bedürfen,
  5. Voraussetzungen zur Abgabe der Übereinstimmungserklärung für ein Bauprodukt nach § 23,
  6. die Art, den Inhalt und die Form technischer Dokumentation.

(3) Die Technischen Baubestimmungen sollen nach den Grundanforderungen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 gegliedert sein.

(4) Die Technischen Baubestimmungen enthalten die in § 18 Abs. 3 genannte Liste.

(5) Das Deutsche Institut für Bautechnik macht nach Anhörung der beteiligten Kreise im Einvernehmen mit der obersten Bauaufsichtsbehörde zur Durchführung dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen die Technischen Baubestimmungen nach Absatz 1 als Verwaltungsvorschrift bekannt. Die nach Satz 1 bekannt gemachte Verwaltungsvorschrift gilt als Verwaltungsvorschrift des Saarlandes, soweit die oberste Bauaufsichtsbehörde keine abweichende Verwaltungsvorschrift im Amtsblatt des Saarlandes bekannt macht. Die Fundstelle der Bekanntmachung der Verwaltungsvorschrift nach Satz 1 wird im Amtsblatt des Saarlandes bekannt gemacht."

34. § 87 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 4 wird die Angabe " § 18 Abs. 1 Nr. 1" durch die Angabe " § 22 Abs. 3" ersetzt.

bb) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
5. Bauprodukte entgegen § 18 Abs. 3 oder Bauarten entgegen § 22 ohne allgemeine bauaufsichtliche Zulassung, allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis oder Zustimmung im Einzelfall ver- oder anwendet,"5. Bauarten entgegen § 17a ohne Bauartgenehmigung anwendet,"

cc) In Nummer 6 wird die Angabe " § 23 Abs. 4" durch die Angabe " § 22 Abs. 3" ersetzt.

dd) In Nummer 9 wird die Angabe " § 61 Abs. 4 Satz 6" durch die Angabe " § 61 Abs. 4 Satz 5" ersetzt.

ee) In Nummer 11 wird die Angabe " § 53 Abs. 1" durch die Angabe " § 53 Abs. 1 Satz 1 und 2" und die Angabe " § 55 Abs. 1" durch die Angabe " § 55 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4" ersetzt.

b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe "Absatz 1 Nr. 3 bis 5" durch die Angabe "Absatz 1 Nr. 4 bis 6" ersetzt.

35. Dem § 88 werden folgende Absätze 10 bis 12 angefügt:

"(10) Die Verwendung des Ü-Zeichens auf Bauprodukten, die die CE-Kennzeichnung auf Grund der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 tragen, ist mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung der Landesbauordnung und anderer Rechtsvorschriften vom 4. Dezember 2019 (Amtsbl. I S. 211) nicht mehr zulässig. Sind bereits in Verkehr gebrachte Bauprodukte, die die CE-Kennzeichnung auf Grund der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 tragen, mit dem Ü-Zeichen gekennzeichnet, verliert das Ü-Zeichen mit dem Inkrafttreten des in Satz 1 genannten Gesetzes seine Gültigkeit.

(11) Bis zum Inkrafttreten des in Absatz 10 Satz 1 genannten Gesetzes für Bauarten erteilte allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen oder Zustimmungen im Einzelfall gelten als Bauartgenehmigung nach § 17a Abs. 2 fort.

(12) Bestehende Anerkennungen als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen bleiben in dem bis zum Inkrafttreten des in Absatz 10 Satz 1 genannten Gesetzes geregelten Umfang wirksam. Vor dem Inkrafttreten des in Absatz 10 Satz 1 genannten Gesetzes gestellte Anträge gelten als Anträge nach diesem Gesetz."

36. Die Tabelle im Anhang wird wie folgt geändert:

a) In der Zeile 1.1 werden die Wörter "Unter- und Dachgeschosse" durch die Wörter "Untergeschosse und Geschosse im Dachraum" ersetzt.

b) In den Zeilen 1.3 und 5.3 wird das Wort "Dachgeschossen" jeweils durch die Wörter "Geschossen im Dachraum" ersetzt.

c) In der Zeile 5.1 werden die Wörter "Unter- und Dachgeschossen" durch die Wörter "Untergeschossen und Geschossen im Dachraum" ersetzt.

Artikel 2
Änderung weiterer Rechtsvorschriften

(1) In § 11 Absatz 1 Nummer 4 der Bauvorlagenverordnung vom 15. Juni 2011 (Amtsbl. I S. 254), zuletzt geändert durch Artikel 19 der Verordnung vom 12. November 2015 (Amtsbl. I S. 888), werden die Wörter "nach den Anlagen zur Bauregelliste A Teil 1" durch die Wörter "nach dem Anhang 4 der Verwaltungsvorschrift nach § 86a Absatz 5 der Landesbauordnung" ersetzt.

(2) Die PÜZ-Anerkennungsverordnung vom 26. Januar 2011 (Amtsbl. I S. 49), geändert durch Artikel 22 der Verordnung vom 12. November 2015 (Amtsbl. I S. 888), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Eine natürliche oder juristische Person kann auf Antrag anerkannt werden als
  1. Prüfstelle für die Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse (§ 20 Absatz 2 LBO),
  2. Prüfstelle für die Überprüfung von Bauprodukten vor Bestätigung der Übereinstimmung (§ 24 Absatz 2 LBO),
  3. Zertifizierungsstelle (§ 25 Absatz 1 LBO),
  4. Überwachungsstelle für die Fremdüberwachung (§ 25 Absatz 2 LBO),
  5. Überwachungsstelle für die Überwachung (§ 18 Absatz 6 LBO) oder
  6. Prüfstelle für die Überprüfung (§ 18 Absatz 5 LBO), wenn sie die Voraussetzungen nach § 2 erfüllt.
"(1) Eine natürliche oder juristische Person kann auf Antrag anerkannt werden als
  1. Prüfstelle für die Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse (§ 20 Absatz 2 der Landesbauordnung),
  2. Prüfstelle für die Überprüfung von Bauprodukten vor Bestätigung der Übereinstimmung (§ 23 Absatz 2 der Landesbauordnung),
  3. Zertifizierungsstelle (§ 24 Absatz 1 der Landesbauordnung),
  4. Überwachungsstelle für die Fremdüberwachung (§ 24 Absatz 2 der Landesbauordnung),
  5. Überwachungsstelle für die Überwachung nach § 26 Absatz 2 der Landesbauordnung,
  6. Prüfstelle für die Überprüfung nach § 26 Absatz 1 der Landesbauordnung,

wenn sie die Voraussetzungen nach § 2 erfüllt."

b) In Absatz 5 Satz 3 wird die Angabe "LBO" durch die Wörter "der Landesbauordnung" ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden das Wort "nachzuweisen" und der nachfolgende Punkt in der Nummer 5 gestrichen und nach der Nummer 5 angefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
3. durch gerichtliche Anordnung nicht in der Verfügung über ihr oder sein Vermögen beschränkt sein. Die Nummern 2 und 3 gelten auch im Falle vergleichbarer Feststellungen aus anderen Staaten."3. durch gerichtliche Anordnung nicht in der Verfügung über ihr oder sein Vermögen beschränkt sein."

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

"Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt auch im Falle vergleichbarer Feststellungen aus anderen Staaten."

3. In § 5 Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter "nach § 3 Absatz 4 LBO als Technische Baubestimmungen eingeführten technischen Regeln" durch die Wörter "nach § 86a Absatz 5 der Landesbauordnung bekannt gemachten Technischen Baubestimmungen" ersetzt.

(3) Das Gebührenverzeichnis der Anlage zur Verordnung über den Erlass eines Besonderen Gebührenverzeichnisses für die Bauaufsichtsbehörden des Saarlandes sowie für Amtshandlungen der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen und -feger nach der Landesbauordnung vom 3. September 2015 (Amtsbl. I S. 656) wird wie folgt geändert:

1. Die Nummern 29 bis 31 werden wie folgt gefasst:

Alt:

29.Verwendbarkeitsnachweise
29.1.Zustimmung im Einzelfall zur Verwendung oder Anwendung neuer Bauprodukte oder Bauarten im Einzelfall nach § 21 LBO in Verbindung mit § 22 Abs. 1 LBO51 - 5.000
29.2.Prüfung, ob Gefahren im Sinne des § 3 Abs. 1 LBO nicht zu erwarten sind, und Erklärung, dass eine Zustimmung im Einzelfall nicht erforderlich ist (§ 21 Abs. 1 Satz 2 - auch in Verbindung mit § 22 Abs. 1 LBO)30 - 520
30.Übereinstimmungsnachweis
Gestattung der Verwendung von Bauprodukten ohne das erforderliche Übereinstimmungszertifikat nach § 23 Abs. 2 Satz 4 LBO - auch in Verbindung mit § 23 Abs. 3 LBO30 - 520
31.Bauprodukte besonderer Art
31.1.Überprüfung eines Unternehmens auf Ausstattung mit besonderen Vorrichtungen und auf Vorhandensein von Fachkräften mit Sachkunde und Erfahrung (§ 18 Abs. 5 LBO und § 55 Abs. 2 LBO)40 - 520
31.2.Anerkennung von Ausbildungsstätten nach § 18 Abs. 5 LBO520 - 15.000

Neu:

"29.Bauartgenehmigung und Verwendbarkeitsnachweise
29.1Vorhabenbezogene Bauartgenehmigung (§ 17a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LBO)51 - 5.000
29.2Prüfung, ob Gefahren im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 LBO nicht zu erwarten sind, und Festlegung, dass eine Bauartgenehmigung nicht erforderlich ist (§ 17a Abs. 4 LBO)30 - 520
29.3Zustimmung zur Verwendung von Bauprodukten im Einzelfall nach § 21 Satz 1 LBO51 - 5.000
29.4Prüfung, ob Gefahren im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 LBO nicht zu erwarten sind, und Erklärung nach § 21 Satz 2 LBO, dass eine Zustimmung im Einzelfall nicht erforderlich ist30 - 520
30.Übereinstimmungserklärung
Gestattung der Verwendung von Bauprodukten ohne Zertifizierung nach § 23 Abs. 3 Satz 2 LBO30 - 520
31.Überprüfung von Unternehmen, Anerkennung von Ausbildungsstätten
31.1Überprüfung eines Unternehmens auf Ausstattung mit besonderen Vorrichtungen und auf Vorhandensein von Fachkräften mit Sachkunde und Erfahrung (§ 17a Abs. 6 LBO, § 26 Abs. 1 LBO, § 55 Abs. 2 LBO)40 - 520
31.2Anerkennung von Ausbildungsstätten nach 17a Abs. 6 LBO oder § 26 Abs. 1 LBO520 - 15 000

"

2. In Nummer 33 wird die Angabe " § 26 LBO" durch die Angabe " § 25 LBO" ersetzt.

(4) Die Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Baugesetzbuch vom 13. Dezember 2012 (Amtsbl. I 2013 S. 3), zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 4 des Gesetzes vom 13. Juni 2018 (Amtsbl. I S. 358), wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift zu § 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 1 Zuständigkeiten des Ministeriums für Inneres und Sport" § 1 Zuständigkeiten des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport"

2. In § 1 werden die Wörter "Das Ministerium für Inneres und Sport" durch die Wörter "Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport" ersetzt.

(5) In § 5 Absatz 2 der Verordnung über die Bildung von Umlegungsausschüssen vom 11. September 1998 (Amtsbl. S. 950), geändert durch die Verordnung vom

7. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 1978), werden die Wörter "Kataster-, Vermessungs- und Kartenwesen" durch die Wörter "Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung" ersetzt.

(6) § 1 der Verordnung über den Bau und Betrieb von Hochhäusern (Hochhausverordnung - HochhVO) vom 26. Januar 2011 (Amtsbl. I S. 24), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 12. November 2015 (Amtsbl. I S. 888), wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt besondere Anforderungen und Erleichterungen im Sinne von § 51 Satz 1 und 2 der Landesbauordnung für den Bau und Betrieb von Hochhäusern (§ 2 Absatz 4 Nummer 1 der Landesbauordnung). Diese Verordnung gilt nicht für Windenergieanlagen.

" § 1 Anwendungsbereich

Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für den Bau und Betrieb von Hochhäusern nach § 2 Abs. 4 der Landesbauordnung mit einer Höhe von mehr als 22 m. Höhe ist das Maß der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, über der Geländeoberfläche im Mittel. Diese Verordnung gilt nicht für Windenergieanlagen."

Artikel 3
Bekanntmachungserlaubnis

Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport kann den Wortlaut der Landesbauordnung in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Amtsblatt des Saarlandes bekannt machen.

Artikel 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID 200618

ENDE