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Regelwerk, Bau, Wasser

WasBauPV - Verordnung zur Feststellung der wasserrechtlichen Eignung von Bauprodukten
und Bauarten durch Nachweise nach der Bauordnung des Saarlandes

- Saarland -

Vom 7. Dezember 1999
(Amtsbl. 2000 S. 214; 11.03.2022 S. 560 aufgehoben)




Zur aktuellen Fassung

Aufgrund des § 25 Abs. 4 der Bauordnung für das Saarland (LBO) vom 27. März 1996 (Amtsbl. S. 477), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 8. Juli 1998 (Amtsbl. S. 721) verordnet das Ministerium für Umwelt:

§ 1

Für folgende serienmäßig hergestellte Bauprodukte und für folgende Bauarten sind auch hinsichtlich wasserrechtlicher Anforderungen Verwendbarkeits- und Übereinstimmungsnachweise nach den §§ 26, 27 und 30 bis 32 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 Nr. 1 und 2 und § 33 der Bauordnung für das Saarland zu führen:

  1. Abwasserbehandlungsanlagen:
    1. Kleinkläranlagen, die für einen Anfall von Abwässern bis zu 8 m3 je Tag bemessen sind,
    2. Leichtflüssigkeitsabscheider für Benzin und Öl,
    3. Fettabscheider,
    4. Amalgamabscheider für Zahnarztpraxen,
    5. Anlagen zur Begrenzung von Schwermetallen in Abwässern, die bei der Herstellung keramischer Erzeugnisse anfallen,
    6. Anlagen zur Begrenzung von abfiltrierbaren Stoffen, Arsen, Antimon, Barium, Blei und anderen Schwermetallen, die für einen Anfall von bei der Herstellung und Verarbeitung von Glas und künstlichen Mineralfasern anfallenden Abwässern bis zu 8 m3 je Tag bemessen sind,
    7. Anlagen zur Begrenzung von Kohlenwasserstoffen in mineralölhaltigen Abwässern,
    8. Anlagen zur Begrenzung des Silbergehalts in Abwässern aus fotografischen Verfahren und
    9. Anlagen zur Begrenzung von Halogenkohlenstoffen in Abwässern von chemischen Reinigungen.
  2. Bauprodukte und Bauarten für ortsfest verwendete Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen von wassergefährdenden Stoffen:
    1. Auffangwannen und -vorrichtungen sowie vorgefertigte Teile für Auffangräume und -flächen,
    2. Abdichtungsmittel für Auffangwannen, -vorrichtungen, -räume und -flächen,
    3. Behälter,
    4. Innenbeschichtungen und Auskleidungen für Behälter und Rohre,
    5. Rohre, zugehörige Formstücke, Dichtmittel, Armaturen und
    6. Sicherheitseinrichtungen.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.