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Gesetz Nr. 1554 zur Neuordnung des saarländischen Denkmalrechts
Vom 19. Mai 2004
(Amtsbl.
Nr. 33 vom 22.07.2004 S. 1498)
Artikel 1
SDschG - Saarländisches Denkmalschutzgesetz
Artikel 2
Änderung von Rechtsvorschriften
(1) In § 7 Abs. 2 des Landesorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1997 (Amtsbl. S. 410), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Oktober 2003 (Amtsbl. S. 2874), werden die Wörter "das Staatliche Konservatoramt," gestrichen.
(2) Die Spalte "Gegenstand" und die Gebührenspalte der Gebührenstelle Nr. 248 in der Anlage zu der Verordnung über den Erlass eines Allgemeinen Gebührenverzeichnisses in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Februar 1984 (Amtsbl.
S. 381), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 31. März 2004 (Amtsbl.
S. 1037), werden wie folgt gefasst:
"Denkmalschutz | ||
1. | Anordnung nach § 3 Abs. 2 SDschG | 50 - 500 |
2. | Genehmigung der Zerstörung, Beseitigung oder Veränderung des Bestandes eines Denkmals | |
2.1 | für je angefangene 100 m³ | |
umbauter Raum | 10 | |
mindestens | 50 | |
2.2 | für ein Denkmal, dessen umbauter Raum nicht annähernd bestimmbar ist | 50-500 |
3. | Genehmigung der Entfernung eines Denkmals vom bisherigen Standort | 50 - 500 |
4. | Genehmigung der Veränderung des Erscheinungsbildes eines Denkmals | 50 - 500 |
5. | Genehmigung von An- oder Aufbauten | |
5.1 | für je angefangene 500 Euro | |
des Rohbauwertes | 10 | |
mindestens | 50 | |
5.2 | soweit der Rohbauwert schwer bestimmbar ist, für je angefangene 500 Euro | |
der Herstellungskosten | 5 | |
mindestens | 50 | |
6. | Genehmigung von Aufschriften oder Werbeeinrichtungen | |
6.1 | als Anlagen an Gebäudewänden für jeden angefangenen m2 | |
Ansichtsfläche | 15 | |
mindestens | 50 | |
6.2 | als freistehende Anlagen wie Säulen, Tafeln, Fahnen oder sonstige Flächen, die für Zettel- und Bogenanschläge oder Lichtwerbung bestimmt sind, einschließlich Anlagen auf Dächern, für jeden angefangenen m2 | |
Ansichtsfläche | 20 | |
mindestens | 50 | |
7. | Genehmigung nach § 10 Abs. 1 oder Abs. 2 SDschG | 50 - 500 |
8. | Zulassen einer Ausnahme nach § 16 Abs. 1 der Energieeinsparverordnung (EnEV) | 40 - 511" |
(3) In der Spalte "Ausbildungsstellen" der Übersicht zu Teil III Artikel 4 Abs. 3 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren technischen Verwaltungsdienst des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände vom 2. Mai 2001 (Amtsbl. S. 1526), zuletzt geändert durch § 5 der Verordnung vom 10. Dezember 2002 (Amtsbl. S. 2594), werden die Wörter "Staatliches Konservatoramt" durch das Wort "Landesdenkmalbehörde" ersetzt.
(4) Nummer 39 der Anlage zu § 1 des Gesetzes über die Entschädigung der Mitglieder von Kommissionen und Ausschüssen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. September 1972 (Amtsbl.
S. 518), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 31. März 2004 (Amtsbl.
S. 1037), wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
"39. Landesdenkmalrat gemäß § 5 Abs. 9 des Saarländischen Denkmalschutzgesetzes vom 19. Mai 2004 (Amtsbl. S. 1498);" |
(5) Nummer 2.3.9 der Anlage 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Saarland (SaarlUVPG) vom 30. Oktober 2002 (Amtsbl.
S. 2494), geändert durch Artikel 3 Abs. 6 des Gesetzes vom 18. Februar 2004 (Amtsbl.
S. 822), wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2.3.9 in amtlichen Listen oder Karten verzeichnete Denkmale, Denkmalensembles, Bodendenkmale oder Gebiete, die von der durch die Länder bestimmten Denkmalschutzbehörde als archäologisch bedeutende Landschaften eingestuft worden sind. | "2.3.9 in der Denkmalliste nach § 6 des Saarländischen Denkmalschutzgesetzes verzeichnete Denkmäler oder in amtlichen Karten verzeichnete Gebiete, die von der Landesdenkmalbehörde als archäologisch bedeutende Landschaften eingestuft worden sind,". |
(6) Die Landesbauordnung vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. S. 822) wird wie folgt geändert:
a) In § 21 wird die Absatzkennzeichnung "(1)" gestrichen und der Absatz 2
(2) Die Zustimmung für Bauprodukte nach Absatz 1, die in Baudenkmälern nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmäler im Saarland (Saarländisches Denkmalschutzgesetz - SDschG) vom 12. Oktober 1977 (Amtsbl. S. 993), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 22 des Gesetzes vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. S. 822), in der jeweils geltenden Fassung verwendet werden, erteilt die untere Bauaufsichtsbehörde.
aufgehoben.
b) § 61 Abs. 1 Nr. 11 Buchstabe i) wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
i) Ausgrabungen des Staatlichen Konservatoramtes und seiner Beauftragten nach § 5 des Saarländischen Denkmalschutzgesetzes. | "i) Ausgrabungen der Landesdenkmalbehörde." |
(7) In § 1 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Baugesetzbuch vom 29. Januar 1998 (Amtsbl. S. 134), geändert durch Artikel 3 Abs. 18 des Gesetzes vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. S. 822), werden die Wörter "das Staatliche Konservatoramt" durch die Wörter "die Landesdenkmalbehörde" ersetzt.
(8) Die Verordnung über den Inhalt des Liegenschaftskatasters und über die Übermittlung von Daten aus dem Liegenschaftskataster (Katasterinhalts- und -datenübermittelungsverordnung - KaInDÜV) vom 14. Mai 1999 (Amtsbl. S. 810), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 26. April 2004 (Amtsbl. S. 1046), wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe h) wird das Wort "Denkmalschutzgebiet" durch das Wort "Denkmalbereich" ersetzt.
2. In § 7 Abs. 2 Nr. 5 wird das Wort "Denkmalschutz," gestrichen.
(9) In § 4 der Verordnung zur Festsetzung des Grabungsschutzgebietes Homburg-Schwarzenacker vom 15. August 1979 (Amtsbl. S. 757) wird die Absatzkennzeichnung "(1)" gestrichen, das Wort "Erlaubnis" in Satz 1 durch das Wort "Genehmigung" ersetzt und Absatz 2 aufgehoben.
(10) Die Verordnung über die Festsetzung eines Grabungsschutzgebietes in Gersheim, Gemarkung Reinheim, vom 4. August 1999 (Amtsbl. S. 1437) wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "Obersten Denkmalschutzbehörde" durch das Wort "Landesdenkmalbehörde" ersetzt.
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Eine weitere Ausfertigung dieser Karte ist bei der Gemeinde Gersheim hinterlegt." |
2. In § 2 Satz 1 wird das Wort "Erlaubnis" durch das Wort "Genehmigung" ersetzt.
(11) Die Verordnung über die Festsetzung eines Grabungsschutzgebietes in Borg, Gemeinde Perl, vom 5. November 1993 (Amtsbl. S. 1117), geändert durch Artikel 10 § 1 Abs. 2 des Gesetzes vom 27. November 1996 (Amtsbl. S. 1313), wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "Oberste Denkmalschutzbehörde" durch das Wort "Landesdenkmalbehörde" ersetzt.
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Eine weitere Ausfertigung dieser Karte ist bei der Gemeinde Perl hinterlegt."
2. In § 2 Satz 1 wird das Wort "Erlaubnis" durch das Wort "Genehmigung" ersetzt.
(12) Die Verordnung über die Festsetzung eines Grabungsschutzgebietes "Wareswald" in den Gemeinden Tholey (Ortsteil Tholey), Marpingen (Ortsteil Alsweiler), Oberthal (Ortsteil Oberthal und Gronig) und der Kreisstadt St. Wendel (Stadtteil Bliesen) vom 5. März 2002 (Amtsbl. S. 963), geändert durch die Verordnung vom 30. Oktober 2002 (Amtsbl. S. 2294), wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "Obersten Denkmalschutzbehörde" durch das Wort "Landesdenkmalbehörde" ersetzt.
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Weitere Ausfertigungen dieser Karte sind bei den Gemeinden Tholey, Marpingen, Oberthal und der Kreisstadt St. Wendel hinterlegt."
2. In § 2 Satz 1 werden die Wörter "der Erlaubnis nach § 20" durch die Wörter "der Genehmigung nach § 10 Abs. 2" ersetzt.
(13) Die Verordnung über die Festsetzung eines Grabungsschutzgebietes "Hinter der Baumschule - Römischer Tempelbezirk Schweichhausen" in der Gemeinde Tholey (Ortsteil Tholey) vom 2. Dezember 2002 (Amtsbl. S. 2596), geändert durch die Verordnung vom 24. Januar 2003 (Amtsbl. S. 250), wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "Obersten Denkmalschutzbehörde" durch das Wort "Landesdenkmalbehörde" ersetzt.
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Eine weitere Ausfertigung der Karte ist bei der Gemeinde Tholey hinterlegt."
2. In § 2 Satz 1 werden die Wörter "der Erlaubnis nach § 20" durch die Wörter "der Genehmigung nach § 10 Abs. 2" ersetzt.
(14) Die Verordnung über die Festsetzung eines Grabungsschutzgebietes "Kasbruch" in der Kreisstadt Neunkirchen (Stadtteile Neunkirchen und Wellesweiler) vom 27. August 2003 (Amtsbl. S. 2450) wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "Obersten Denkmalschutzbehörde" durch das Wort "Landesdenkmalbehörde" ersetzt.
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Eine weitere Ausfertigung der Karte ist bei der Kreisstadt Neunkirchen hinterlegt."
2. In § 2 Satz 1 werden die Wörter "der Erlaubnis nach § 20" durch die Wörter "der Genehmigung nach § 10 Abs. 2" ersetzt.
3. In § 3 Satz 2 werden die Wörter "dem Staatlichen Konservatoramt" durch die Wörter "der Landesdenkmalbehörde" ersetzt.
(15) In der Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörde nach den §§ 82i Abs. 2 und 82 k Abs. 2 Einkommenssteuer-Durchführungsverordnung vom 22. August 1989 (Amtsbl. S. 1250) werden die Wörter "das Staatliche Konservatoramt" durch die Wörter "die Landesdenkmalbehörde" und die Wörter "den §§ 82i Abs. 2 und 82k Abs. 2" durch die Angabe " § 82i Abs. 2" ersetzt.
(16) Die Grundsteueranerkennungsverordnung vom 16. August 1976 (Amtsbl. S. 873), geändert durch § 4 Abs. 2 der Verordnung vom 21. Mai 2002 (Amtsbl. S. 1121), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 werden die Wörter "das Gesetz Nr. 1037 vom 5. November 1975 (Amtsbl. S. 1214)" durch die Wörter "Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Juli 2003 (Amtsbl. S. 1990)" ersetzt.
2. In § 2 Satz 1 werden die Wörter "des Staatlichen Konservatoramtes" durch die Wörter "der Landesdenkmalbehörde" ersetzt.
(17) § 5 Abs. 2 der Verordnung über das Naturschutzgebiet "Waldschutzgebiet Steinbachtal/Netzbachtal" vom 25. März 2002 (Amtsbl. S. 754) wird wie folgt gefasst:
"(2) Erdarbeiten zur Sicherung, wissenschaftlichen Dokumentation und Bergung von Bodendenkmälern sind mit Genehmigung der Landesdenkmalbehörde nach § 10 Abs. 1 des Saarländischen Denkmalschutzgesetzes vom 19. Mai 2004 (Amtsbl. S. 1498) in der jeweils geltenden Fassung zulässig. Die Genehmigung bedarf des Einvernehmens der obersten Naturschutzbehörde."
(18) § 5 Abs. 2 der Verordnung über das Naturschutzgebiet "Täler der III und ihrer Nebenbäche" vom 6. November 2002 (Amtsbl. S. 2284), geändert durch die Verordnung vom 15. September 2003 (Amtsbl. S. 2570), wird wie folgt gefasst:
"(2) Erdarbeiten zur Sicherung, wissenschaftlichen Dokumentation und Bergung von Bodendenkmälern sind mit Genehmigung der Landesdenkmalbehörde nach § 10 Abs. 1 des Saarländischen Denkmalschutzgesetzes vom 19. Mai 2004 (Amtsbl. S. 1498) in der jeweils geltenden Fassung zulässig. Die Genehmigung bedarf des Einvernehmens der obersten Naturschutzbehörde."
(19) § 5 Abs. 2 der Verordnung über das Naturschutzgebiet "Oberes Wahnbachtal" vom 10. Dezember 2002 (Amtsbl. S. 2598) wird wie folgt gefasst:
"(2) Erdarbeiten zur Sicherung, wissenschaftlichen Dokumentation und Bergung von Bodendenkmälern sind mit Genehmigung der Landesdenkmalbehörde nach § 10 Abs. 1 des Saarländischen Denkmalschutzgesetzes vom 19. Mai 2004 (Amtsbl. S. 1498) in der jeweils geltenden Fassung zulässig. Die Genehmigung bedarf des Einvernehmens der obersten Naturschutzbehörde."
(20) § 4 Nr. 8 der Verordnung über das Naturschutzgebiet "Am Heiligenkopf/Metzerbachtal" vom 15. Oktober 2003 (Amtsbl. S. 2734) wird wie folgt gefasst:
"8. Erdarbeiten zur Sicherung, wissenschaftlichen Dokumentation und Bergung von Bodendenkmälern sind mit Genehmigung der Landesdenkmalbehörde nach § 10 Abs. 1 des Saarländischen Denkmalschutzgesetzes vom 19. Mai 2004 (Amtsbl. S. 1498) in der jeweils geltenden Fassung zulässig. Die Genehmigung bedarf des Einvernehmens der obersten Naturschutzbehörde."
(21) § 4 Abs. 6 der Verordnung über das Naturschutzgebiet "Wiesen bei Sötern-Waldbach" vom 8. Januar 2004 (Amtsbl. S. 180) wird wie folgt gefasst:
"(6) Erdarbeiten zur Sicherung, wissenschaftlichen Dokumentation und Bergung von Bodendenkmälern sind mit Genehmigung der Landesdenkmalbehörde nach § 10 Abs. 1 des Saarländischen Denkmalschutzgesetzes vom 19. Mai 2004 (Amtsbl. S. 1498) in der jeweils geltenden Fassung zulässig. Die Genehmigung bedarf des Einvernehmens der obersten Naturschutzbehörde."
(22) § 4 Nr. 10 der Verordnung über das Naturschutzgebiet Südlicher Bliesgau/Auf der Lohe vom 26. März 2004 (Amtsbl. S. 786) wird wie folgt gefasst:
"10. Erdarbeiten zur Sicherung, wissenschaftlichen Dokumentation und Bergung von Bodendenkmälern sind mit Genehmigung der Landesdenkmalbehörde nach § 10 Abs. 1 des Saarländischen Denkmalschutzgesetzes vom 19. Mai 2004 (Amtsbl. S. 1498) in der jeweils geltenden Fassung zulässig. Die Genehmigung bedarf des Einvernehmens der obersten Naturschutzbehörde."
(23) Das Gesetz über Zuständigkeiten nach der Energieeinsparverordnung vom 19. März 2003 (Amtsbl. S. 1118) wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 3
Über Ausnahmen nach § 16 Abs. 1 der Energieeinsparverordnung entscheidet bei Baudenkmälern und bei Gebäuden in Denkmalschutzgebieten sowie bei Vorhaben, die der Erlaubnis nach § 12 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmäler im Saarland (Saarländisches Denkmalschutzgesetz - SDschG -) vom 12. Oktober 1977 (Amtsbl. S. 993), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. Juni 2002 (Amtsbl. S. 1506), in der jeweils geltenden Fassung bedürfen, die nach § 4 des Saarländischen Denkmalschutzgesetzes zuständige Behörde. Die Vorschriften des § 4 Abs. 3, 4 und 5 Satz 2 und 3 des Saarländischen Denkmalschutzgesetzes finden Anwendung. | " § 3
Über Ausnahmen nach § 16 Abs. 1 der Energieeinsparverordnung entscheidet bei Baudenkmälern und bei Vorhaben, die einer Genehmigung nach § 8 Abs. 2 oder 3 des Saarländischen Denkmalschutzgesetzes vom 19. Mai 2004 (Amtsbl. S. 1498 bedürfen, die Landesdenkmalbehörde." |
2. § 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die den unteren Bauaufsichtsbehörden und den unteren Denkmalschutzbehörden durch die Wahrnehmung der Aufgaben nach den §§ 1 und 3 entstehenden Kosten werden vom Saarland im jeweils folgenden Haushaltsjahr im nachgewiesenen Umfang erstattet. | "Die den kommunalen Gebietskörperschaften durch die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz entstehenden Kosten werden vom Saarland im jeweils folgenden Haushaltsjahr im nachgewiesenen Umfang erstattet." |
Artikel 3
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf Artikel 2 Abs. 2 bis 4 und 7 bis 22 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
Artikel 4
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt treten außer Kraft:
1. das Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmäler im Saarland (Saarländisches Denkmalschutzgesetz - SDschG -) vom 12. Oktober 1977 (Amtsbl. S. 993), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 22 des Gesetzes vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. S. 822),
2. die Verordnung über das Denkmalschutzgebiet "Am Staden" in der Landeshauptstadt Saarbrücken vom 14. März 1982 (Amtsbl. S. 439), geändert durch Artikel 10 § 1 Abs. 2 des Gesetzes vom 27. November 1996 (Amtsbl. S. 1313).
(2) Abweichend von Absatz 1 treten die Vorschriften über die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen und von Örtlichen Gestaltungsvorschriften am Tage nach der Verkündung in Kraft.