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Artikel 3
Änderung von Rechtsvorschriften

(1) Artikel 1 Nr. 10 des Gesetzes über die Funktionalreform (Gesetz über Zuständigkeiten zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten) vom 5. Dezember 1973 (Amtsbl. 1974 S. 33), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Februar 2003 (Amtsbl. S. 490), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird aufgehoben.

2. Die Paragrafenbezeichnung " § 2" wird gestrichen.

(2) Das Gesetz über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland (SaarlGebG) vom 24. Juni 1964 (Amtsbl. S. 629), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 7. November 2001 (Amtsbl. S. 2158), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:

"Amtshandlungen im Sinne dieses Gesetzes sind auch Verwaltungstätigkeiten wie Prüfungen und Untersuchungen. Eine Amtshandlung liegt auch dann vor, wenn ein Einverständnis der Behörde, insbesondere eine Genehmigung oder Erlaubnis, nach Ablauf einer bestimmten Frist auf Grund einer Rechtsvorschrift als erteilt gilt. Das Verwaltungshandeln bei Erlaubnissen mit Verbotsvorbehalt ist ebenfalls eine Amtshandlung."

2. In § 2 Abs. 1 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:

"Die besonderen Auslagen sind auch dann zu erheben, wenn die Amtshandlung gebührenfrei ist."

3. § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "die dem überwiegenden Interesse Einzelner dienen" durch die Wörter "die individuell zurechenbar sind" ersetzt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

"Individuell zurechenbar sind insbesondere Amtshandlungen und die Benutzung der im öffentlichen Interesse unterhaltenen Einrichtungen des Landes, die

1. beantragt, sonst willentlich m Anspruch genommen oder zugunsten der Leistungsempfängerin oder des Leistungsempfängers erbracht werden,

2. durch einen Tatbestand ausgelöst werden, an den ein Gesetz die Befugnis zum Tätigwerden der Behörde knüpft; bei Überwachungsmaßnahmen gilt dies nur, wenn sie nicht ausschließlich auf eine allgemeine behördliche Informationsgewinnung gerichtet sind."

4. In § 12 werden die Absätze 1 bis 3 wie folgt gefasst:

"(1) Kostenschuldnerin oder Kostenschuldner ist,

1. wem die Amtshandlung oder die Benutzung der im öffentlichen Interesse unterhaltenen Einrichtung des Landes zuzurechnen ist,

2. wer den Antrag oder den Widerspruch zurückgenommen hat,

3. wer die Kosten durch eine gegenüber der Behörde abgegebene schriftliche Erklärung übernommen hat,

4. wer für die Kostenschuld einer oder eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Mehrere Kostenschuldnerinnen und -schuldner sind Gesamtschuldnerinnen und Gesamtschuldner.

(3) Besondere Auslagen, die durch unbegründete Einwendungen oder durch schuldhaftes Verhalten entstanden sind, hat zu tragen, wer sie verursacht hat."

(3) Das Gebührenverzeichnis der Anlage zur Verordnung über den Erlass des Besonderen Gebührenverzeichnisses für die Vermessungs- und Katasterverwaltung des Saarlandes (GebVerzVerm) in der Neufassung durch die Verordnung vom 23. November 2001 (Amtsbl. S. 2414), geändert durch die Verordnung vom 20. Mai 2003 (Amtsbl. S. 1475), wird wie folgt geändert:

1. In den Nummern 4.1 und 4.1.2 wird die Verweisung " § 83 (4) LBO" jeweils durch die Verweisung " § 78 Abs. 6 der Landesbauordnung" ersetzt.

2. In Nummer 5.6 wird die Verweisung " § 81 (2) LBO" durch die Verweisung " § 73 Abs. 7 der Landesbauordnung" ersetzt.

(4) In § 1 der Verordnung über den Erlass eines Besonderen Gebührenverzeichnisses für die Bauaufsichtsbehörden des Saarlandes (GebVerzBauaufsicht) vom 10. April 2003 (Amtsbl. S. 1194) werden nach dem Wort "Saarlandes" die Wörter "und für Amtshandlungen der Gemeinden nach der Landesbauordnung" eingefügt.

(5) Das Gebührenverzeichnis der Anlage zur Verordnung über den Erlass eines Besonderen Gebührenverzeichnisses für die Bauaufsichtsbehörden des Saarlandes (GebVerzBauaufsicht) vom 10. April 2003 (Amtsbl. S. 1194) wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 1.1.2 wird die Verweisung " § 53 LBO" durch die Verweisung " § 51 LBO" ersetzt.

2. Nummer 1.1.14 wird aufgehoben.

3. In Nummer 1.4 wird die Verweisung " § 67 LBO" durch die Verweisung " § 64 LBO oder nach § 88 Abs. 1 LBO in Verbindung mit § 67 der Bauordnung für das Saarland vom 27. März 1996 (Amtsbl. S. 477), zuletzt geändert durch Artikel 10 Abs. 9 des Gesetzes vom 7. November 2001 (Amtsbl. S. 2158)" ersetzt.

4. In Nummer 1.4.1 werden die Wörter "aufgrund der LBO oder einer Verordnung zur LBO" gestrichen und die Verweisung ,; § 67 LBO" durch die Verweisung " § 64 LBO" sowie die Angabe "80 %" in der Gebührenspalte durch die Angabe "50 %" ersetzt.

5. In der Spalte "Gegenstand und Nummer" werden folgende Nummern 1.4.2 und 1.4.3 eingefügt:

"1.4.2 soweit eine Baugenehmigung nach den Nummern 1.1 bis 1.3 nach § 88 Abs. 1 LBO in Verbindung mit § 67 der Bauordnung für das Saarland vom 27. März 1996 im vereinfachten Verfahren erteilt wird

1.4.3 soweit eine Baugenehmigung nach den Nummern 1.1 bis 1.3 nach § 64 Abs. 3 Satz 5 LBO oder nach § 88 Abs. 1 LBO in Verbindung mit § 67 Abs. 5 Satz 5 der Bauordnung für das Saarland vom 27. März 1996 als erteilt gilt"

und in der Gebührenspalte werden zu der Nummer 1.4.2 die Angabe "80 % der nach Nummern 1.1 bis 1.3 errechneten Gebühr" und zu der Nummer 1.4.3 die Angabe "10-40 % der nach Nummern 1.1 bis 1.3 errechneten Gebühr" eingefügt.

6. Die bisherige Nummer 1.4.2 wird Nummer 1.4.4 und die Angabe "25,00 - 511,00" in der Gebührenspalte wird durch die Angabe "25,00" ersetzt.

7. Nummer 1.6 wird aufgehoben.

8. In Nummer 2 wird die Verweisung " § 66 LBO" durch die Verweisung " § 88 Abs. 1 LBO in Verbindung mit § 66 der Bauordnung für das Saarland vom 27. März 1996" ersetzt.

9. Nummer 5 wird aufgehoben.

10. Nummer 5.1 wird aufgehoben.

11. Nummer 5.2 wird Nummer 5 und der Text in der Spalte "Gegenstand und Nummer" wird wie folgt gefasst:

"Anzeige bei Vorhaben des Bundes, die der Landesverteidigung, dienstlichen Zwecken des Bundesgrenzschutzes oder dem Zivilschutz dienen, nach § 62 Satz 1 LBO. Die Nummern 3 und 4 sowie 6 ff. gelten entsprechend. § 3 des Saarländischen Gebührengesetzes ist zu beachten."

12. In Nummer 8 werden das Komma nach dem Wort "Baugenehmigung` durch das Wort "oder" ersetzt und die Wörter "oder einer Zustimmung (§ 69)" gestrichen.

13. Die Nummern 9, 9.1 und 9.2 werden aufgehoben.

14. In den Nummern 11.1 und 11.2 werden die Wörter "ohne Anzeige nach § 66 Abs. 3 LBO" jeweils durch die Wörter "ohne Einreichen der erforderlichen Unterlagen nach § 63 Abs. 3 LBO" ersetzt.

15. In Nummer 13 wird die Verweisung " § 87 LBO" durch die Verweisung " § 81 Abs. 2 LBO" ersetzt.

16. In Nummer 14 wird die Verweisung " § 85 LBO" durch die Verweisung " § 80 LBO" ersetzt.

17. In Nummer 15 werden die Wörter "oder einer Anzeige nach § 66 Abs. 3 LBO" durch die Wörter "oder der nach § 63 Abs. 3 LBO eingereichten Unterlagen oder einer Anzeige nach § 66 Abs. 3 der Bauordnung für das Saarland vom 27. März 1996" ersetzt.

18. In Nummer 16 werden die Wörter "bzw. Änderungen der Anzeigen nach § 66 Abs. 3 LBO" gestrichen.

19. In Nummer 19 wird die Verweisung " § 84 Abs. 3 Satz 2 LBO" durch die Verweisung " § 79 Abs. 3 Satz 3 LBO" ersetzt.

20. In Nummer 20 wird der Text in der Spalte "Gegenstand und Nummer" wie folgt gefasst:

"Bauzustandsbesichtigung im Rahmen der Bauüberwachung nach § 78 LBO, besondere Bauzustandsbesichtigung nach § 79 Abs. 4 oder 6 LBO, jede Wiederholung einer Bauzustandsbesichtigung, bei der Mängel festgestellt werden, jede sonstige Besichtigung zur Feststellung des Zustands baulicher Anlagen, jede sonstige außergewöhnliche Ermittlung (z.B. Lage eines Vorhabens im Außenbereich) sowie Feststellung von Grundstückseigentümerinnen und -eigentümern, Bauherrinnen und Bauherren".

21. In Nummer 21 wird der Text in der Spalte "Gegenstand und Nummer" wie folgt gefasst:

"Durch Angaben Dritter veranlasste Überprüfungen baulicher Anlagen, anderer Anlagen und Einrichtungen, Nutzungen oder Bauarbeiten, sofern sich die Angaben als offensichtlich unrichtig erweisen".

22. In Nummer 22 wird die Verweisung "(§ 84 Abs. 4 LBO)" durch die Verweisung "(§ 79 Abs. 4 LBO)" und die Verweisung "(§ 84 Abs. 6 Satz 2 LBO)" durch die Verweisung "(§ 79 Abs. 6 Satz 2 LBO)" ersetzt.

23. In der Spalte "Gegenstand und Nummer" wird folgende Nummer 25.13 eingefügt:

"25.13 Prüfung des Brandschutznachweises bei Garagen nach § 67 Abs. 3 Nr. 2 LBO"

und in der Gebührenspalte zu dieser Nummer werden die Wörter "Zuschlag bis zu ½ der Gebühr zu Nummer 25.1" eingefügt.

24. In Nummer 27.1.6 werden die Wörter "nach § 65 LBO genehmigungsfrei" durch die Wörter "nach § 61 LBO verfahrensfrei" und die Verweisung " § 66 Abs. 3 LBO" durch die Verweisung " § 63 LBO" ersetzt.

25. In Nummer 27 werden nach den Wörtern "Ausnahmen und Befreiungen " die Wörter "sowie Abweichungen" eingefügt und die Wörter "Bauordnung für das Saarland" jeweils durch das Wort "Landesbauordnung" ersetzt.

26. In Nummer 27.2 werden die Wörter "Ausnahmen/ Befreiungen" durch das Wort "Abweichungen" ersetzt.

27. In Nummer 27.2.3 werden die Wörter "Ausnahme/ Befreiung" durch das Wort "Abweichung", die Verweisung " § 66 Abs. 3 LBO" durch die Verweisung " § 63 LBO" und die Wörter "gemäß § 67 Abs. 2 LBO" durch die Wörter "im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 64 LBO" ersetzt.

28. Die Nummern 28, 28.1 und 28.2 werden aufgehoben.

29. In Nummer 29 wird die Verweisung "(§ 10 Abs. 1 LBO)" durch die Verweisung "(§ 5 Abs. 5 LBO)" ersetzt.

30. In Nummer 29.2 wird die Verweisung " § 66 LBO" durch die Verweisung " § 63 LBO" ersetzt:

31. Nummer 30 wird aufgehoben.

32. In Nummer 31 wird die Verweisung " § 50 Abs. 7 LBO" durch die Verweisung " § 47 Abs. 3 LBO" ersetzt.

33. Die Nummern 32 und 33 werden aufgehoben.

34. In Nummer 34.1 wird die Verweisung " § 92 Abs. 1 Satz 1 LBO" durch die Verweisung " § 83 Abs. 1 Satz 1 LBO" ersetzt.

35, In Nummer 34.2 wird die Verweisung " § 92 Abs. 3 LBO" durch die Verweisung " § 83 Abs. 3 LBO" ersetzt.

36. In Nummer 34.3 wird die Verweisung " § 92 Abs. 4 Satz 2 LBO" durch die Verweisung " § 83 Abs. 4 Satz 2 LBO" ersetzt.

37. In Nummer 35.3 wird die Verweisung " § 28 LBO" durch die Verweisung " § 21 LBO" und die Verweisung " § 29 Abs. 1 LBO" durch die Verweisung " § 22 Abs. 1 LBO" ersetzt.

38. In Nummer 35.4 wird die Verweisung " § 28 Abs. 1 Satz 2 LBO" durch die Verweisung " § 21 Abs. 1 Satz 2 LBO" und die Verweisung " § 29 Abs. 1 LBO" durch die Verweisung " § 22 Abs. 1 LBO" ersetzt.

39. In Nummer 36 wird die Verweisung " § 30 Abs. 2 Satz 4 LBO" durch die Verweisung " § 23 Abs. 2 Satz 4 LBO" und die Verweisung " § 30 Abs. 3 LBO" durch die Verweisung " § 23 Abs. 3 LBO" ersetzt.

40. In Nummer 37.1 wird die Verweisung " § 25 Abs. 5 LBO und § 59 Abs. 3 LBO" durch die Verweisung " § 18 Abs. 5 LBO und § 55 Abs. 2 LBO" ersetzt.

41. In Nummer 37.2 wird die Verweisung " § 25 Abs. 5 LBO" durch die Verweisung " § 18 Abs. 5 LBO" ersetzt.

42. In Nummer 39 wird die Verweisung " § 33 LBO" durch die Verweisung " § 26 LBO" ersetzt.

43. In Nummer 50 werden die Wörter "dem überwiegenden Interesse Einzelner dienende" gestrichen und nach dem Wort "Amtshandlungen" ein Komma und die Wörter "die individuell zurechenbar sind," eingefügt.

(6) Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Saarland (SaarlUVPG) vom 30. Oktober 2002 (Amtsbl. S. 2494) wird wie folgt geändert:

1. Nummer 3 der Anlage 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
3. Baurechtliche Vorhaben im unbeplanten Innen- und Außenbereich im Sinne der §§ 34, 35 des Baugesetzbuchs"3. Baurechtliche Vorhaben, für die kein Bebauungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt wurde" 

2. In Nummer 3.7 der Anlage 1 werden nach dem Wort "Sinne" die Wörter "des § 19 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung oder einer festgesetzten Größe der Grundfläche" eingefügt.

(7) Die Bautechnische Prüflings- und Vergütungsverordnung (BauPrüfVergVO) vom 14. August 1996 (Amtsbl. S. 896), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 12. Mai 2003 (Amtsbl. S. 1403), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 werden die Wörter "sowie Prüfung des Schallschutzes und des Wärmeschutzes einschließlich der Anforderungen nach der Energieeinsparverordnung" gestrichen.

2. In § 9 Abs. 4 Satz 3 wird die Abkürzung "LBO" durch die Wörter "der Landesbauordnung" ersetzt.

3. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden das Komma nach dem Wort "Typenprüfungen" und die Wörter "Prüfungen für Typengenehmigungen" gestrichen.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "oder der Anzeige nach § 66 Abs. 3 LBO" durch die Wörter "oder mit den Unterlagen nach § 63 Abs. 3 der Landesbauordnung" ersetzt und die Wörter "des Schall- und Wärmeschutzes einschließlich der Anforderungen nach der Energieeinsparverordnung sowie" gestrichen.

bb) In Satz 2 wird die Verweisung " § 71 Abs. 3 LBO" durch die Verweisung " § 69 Abs. 2 der Landesbauordnung" ersetzt.

c) Absatz 4 wird aufgehoben.

d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und die Verweisung "(§ 89 LBO)" durch die Verweisung "(§ 77 der Landesbauordnung)" ersetzt.

4. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 4 wird aufgehoben.

bb) Die bisherigen Nummern 5 und 6 werden Nummern 4 und 5.

b) In Absatz 2 werden die Wörter "und gleichen bautechnischen Nachweisen des Schall- und Wärmeschutzes" und die Wörter "nach der Energieeinsparverordnung sowie" gestrichen.

c) In Absatz .3 werden die Wörter "und dieselben bautechnischen Nachweise des Schall- und Wärmeschutzes" und die Wörter "nach der Energieeinsparverordnung sowie" gestrichen.

5. Dem § 16 Abs. 1 Satz 3, werden die Wörter "in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1976 (Amtsbl. S. 857), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 28 des Gesetzes vom 7. November 2001 (Amtsbl. S. 2158), in der jeweils geltenden Fassung" angefügt.

6. In § 18 wird die Verweisung " § 95 Abs. 1 Nr. 1 LBO" durch die Verweisung " § 87 Abs. 1 Nr. 1 der Landesbauordnung" ersetzt.

7. § 19 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

"(4) Bei Baugenehmigungen, die vor dem In-Kraft-Treten der Landesbauordnung vom 18. Februar 2004 (Amtsblatt S. 822) erteilt wurden oder die nach § 88 Abs. 1 der Landesbauordnung nach den bisherigen Verfahrensvorschriften erteilt werden, wird die bautechnische Prüfung nach bisherigem Recht behandelt."

(8) Die Verordnung über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten (Verkaufsstättenverordnung - VkVO) vom 25. September 2000 (Amtsbl. S. 1934) wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Abs. 6 wird die Verweisung " § 35 Abs. 1 Nr. 1 der Bauordnung für das Saarland" durch die Verweisung " § 30 Abs. 2 Nr. 1 der Landesbauordnung" ersetzt.

2. § 13 Abs. 6 wird wie folgt gefasst:

"(6) Die Anforderungen an sonstige notwendige Flure nach § 36 der Landesbauordnung bleiben unberührt."

3. In § 16 Abs. 1 wird die Verweisung " § 45 Abs. 2 der Bauordnung für das Saarland" durch die Verweisung " § 42 Abs. 2 der Landesbauordnung" ersetzt.

4. In § 33 wird die Verweisung " § 95 Abs. 1 Nr. 1 LBO" durch die Verweisung " § 87 Abs. 1 Nr. 1 der Landesbauordnung" ersetzt.

(9) Die Elfte Verordnung zur Landesbauordnung (Versammlungsstättenverordnung - VStättVO -) vom 6. Oktober 1969 (Amtsbl. S. 673), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 22. Januar 1979 (Amtsbl. S. 251) wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Wörter " § 3a Zugänge für Behinderte und alte Menschen", die Wörter " § 24b Abortanlagen für Schwerbehinderte", die Wörter "Abschnitt 9: Aufzüge § 105a Aufzüge" und die Wörter " § 106 Wege und Flächen auf dem Grundstück" werden gestrichen.

b) Die Wörter " § 15a Plätze für Rollstuhlbenutzer" werden durch die Wörter " § 15a Plätze für Benutzerinnen und Benutzer von Rollstühlen", ersetzt.

c) Die Wörter " § 33 Umkleideräume" werden durch die Wörter " § 33 Umkleideräume, Toilettenräume" ersetzt.

d) In den § . § 39, 49, 63 und 90 wird das Wort "Aborträume" jeweils durch das Wort "Toilettenräume" ersetzt.

e) Die Wörter " § 58 Räume für Raucher" werden durch die Wörter " § 58 Räume für Raucherinnen und Raucher" ersetzt.

f) Die Wörter " § 89 Räume für Sanitäter und Feuerwehrmänner" werden durch die Wörter "Räume für Sanitäterinnen und Sanitäter sowie Feuerwehrleute" ersetzt.

g) Die Wörter " § 113 Anwesenheit des Betreibers" werden durch die Wörter " § 113 Anwesenheit der Betreiberin oder des Betreibers", ersetzt.

2. § 3a wird aufgehoben.

3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Die Absatzkennzeichnung "(1)" wird gestrichen.

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

4. In § 9 Abs. 2 wird die Angabe " § 62 Abs. 6" durch die Angabe " § 42 Abs. 2" ersetzt.

5. In § 15 a wird das Wort "Rollstuhlbenutzer" in der Überschrift und im Text jeweils durch die Wörter "Benutzerinnen und Benutzer von Rollstühlen" ersetzt.

6. § 17 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort "Treppen" ein Komma und die Wörter "Decken über Untergeschossen, Decken in Gebäuden mit mehr als fünf Vollgeschossen" eingefügt.

b) Satz 2 wird aufgehoben.

7. § 24 b wird aufgehoben.

8. In § 29 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 und 2 werden vor dem Wort "Besucher" jeweils die Wörter "Besucherinnen und" eingefügt.

9. In § 33 wird das Wort "Aborträume" in der Überschrift und in Absatz 2 jeweils durch das Wort "Toilettenräume" ersetzt.

10. In § 39 wird das Wort "Aborträume" in der Überschrift und in Absatz 3 jeweils durch das Wort "Toilettenräume" ersetzt.

11. In § 49 wird das Wort "Aborträume in der Überschrift und in Absatz 4 jeweils durch das Wort "Toilettenräume" ersetzt.

12. In § 56 Abs. 1 wird die Verweisung "(§ 35 Abs. 3 der Landesbauordnung)" gestrichen.

13. In § 58 werden vor dem Wort "Raucher" in der Überschrift und in Satz 1 jeweils die Wörter "Raucherinnen und" eingefügt.

14. In § 61 Abs. 2 werden vor dem Wort "Besuchern" die Wörter ,;Besucherinnen und" eingefügt.

15. In § 63 wird das Wort "Aborträume" in der Überschrift und im Text jeweils durch das Wort "Toilettenräume" ersetzt.

16. In § 87 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und, § 88 Abs. 1 Satz 1 werden vor dem Wort "Besuchern" jeweils die Wörter "Besucherinnen und" eingefügt.

17. In § 89 werden die Wörter "Sanitäter und Feuerwehrmänner" in der Überschrift und im Text jeweils durch die Wörter "Sanitäterinnen und Sanitäter sowie Feuerwehrleute" ersetzt.

18. In § 90 wird das Wort "Aborträume" in der Überschrift und in Absatz 1 jeweils durch das Wort "Toilettenräume" ersetzt.

19. In § 105 Abs. 1 Nr. 1 werden vor dem Wort "Besucher" die Wörter "Besucherinnen und" eingefügt.

20. Teil II Abschnitt 9 wird aufgehoben.

21. § 106 wird aufgehoben.

22. § 113 wird wie folgt gefasst:

" § 113 Anwesenheit der Betreiberin oder des Betreibers

Während des Betriebs von Versammlungsstätten muss die Betreiberin oder der Betreiber oder eine geeignete beauftragte Person ständig anwesend sein; sie oder er ist für die Einhaltung der Betriebsvorschriften verantwortlich."

23. § 114 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "ein Theatermeister und ein Beleuchtungsmeister" durch die Wörter "eine Theatermeisterin oder ein Theatermeister und eine Beleuchtungsmeisterin oder ein Beleuchtungsmeister" ersetzt.

bb) In Satz 3 werden die Wörter "ein Theatermeister und ein erfahrener Beleuchter oder ein Beleuchtungsmeister und ein erfahrener Bühnenhandwerker" durch die Wörter "eine Theatermeisterin oder ein Theatermeister und eine erfahrene Beleuchterin oder ein erfahrener Beleuchter oder eine Beleuchtungsmeisterin oder ein Beleuchtungsmeister und eine erfahrene Bühnenhandwerkerin oder ein erfahrener Bühnenhandwerker" ersetzt.

cc) In Satz 4 werden die Wörter "einer der beiden Meister durch einen erfahrenen Bühnenhandwerker oder Beleuchter" durch die Wörter "eine oder einen der beiden Meisterinnen oder Meister durch eine erfahrene Bühnenhandwerkerin oder einen erfahrenen Bühnenhandwerker oder eine Beleuchterin oder einen Beleuchter" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "ein Theatermeister oder ein Beleuchtungsmeister" durch die Wörter "eine Theatermeisterin oder ein Theatermeister oder eine Beleuchtungsmeisterin oder ein Beleuchtungsmeister" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "eines im Bühnenbetrieb erfahrenen Beleuchters" durch die Wörter "einer oder eines im Bühnenbetrieb erfahrenen Beleuchterin oder Beleuchters" ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe a werden vor dem Wort "ein" die Wörter "eine Studiomeisterin oder" eingefügt.

bb) In Buchstabe b werden vor dem Wort "ein" die Wörter "eine Studiobeleuchtungsmeisterin oder" eingefügt.

d) In Buchstabe c werden die Wörter "ein Studiomeister und ein Studiobeleuchtungsmeister durch die Wörter "eine Studiomeisterin oder ein Studiomeister und eine Studiobeleuchtungsmeisterin oder ein Studiobeleuchtungsmeister" eingefügt.

e) In Absatz 4 werden die Wörter "hühnenmeistern oder Bühnenbeleuchtungsmeistern" durch die Wörter "Bühnenmeisterinnen oder Bühnenmeistern oder Bühnenbeleuchtungsmeisterinnen oder Bühnenbeleuchtungsmeistern" ersetzt.

f) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

"(5) Bühnenmeisterinnen und -meister, Bühnenbeleuchtungsmeisterinnen und -meister, Studiomeisterinnen und -meister und Studiobeleuchtungsmeisterinnen und -meister - müssen im Besitz eines Befähigungszeugnisses nach den Vorschriften der Einundzwanzigsten Verordnung zur. Landesbauordnung (Verordnung über technische Fachkräfte - TFaVO vom 24. Januar 1977 (Amtsbl. S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 12 des Gesetzes vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. S. 822) sein."

24. § 123 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Der Betreiber" durch die Wörter "Die Betreiberin oder der Betreiber" ersetzt.

bb) In Satz 5 werden nach dem Wort "hat" die Wörter "die Betreiberin oder" und nach dem Wort "durch" die Wörter "eine Sachverständige oder" eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "Der Betreiber" durch die Wörter "Die Betreiberin oder der Betreiber" ersetzt und nach dem Wort "durch" die Wörter "eine. anerkannte Sachverständige oder" eingefügt.

c) In Absatz 4 Satz 1 und 2 werden nach dem Wort "hat" jeweils die Wörter "die Betreiberin oder" eingefügt.

d.) In Absatz 7 werden die Wörter "Der Betreiber durch die Wörter "Die Betreiberin oder der Betreiber" ersetzt.

e) In Absatz 9 Nr.1 werden die Wörter "Verordnung über die Organisation der technischen Überwachung vom 31. Mai 1960 (Amtsbl. S. 459)" durch die Wörter "Verordnung _über die Organisation der technischen Überwachung . überwachungsbedürftiger Anlagen vom 27. Februar 1992 (Amtsbl. S. 302)" ersetzt.

25. In § 127 werden die Absatzkennzeichnung "(1)" gestrichen, die Verweisung " § 111 Abs. 1 Nr. 7" durch die Verweisung " § 87 Abs. 1 Nr. 1" ersetzt, die Nummer 1 aufgehoben und die bisherigen Nummern 2 bis 17 Nummern 1 bis 16.

(10) Die Verordnung über Camping-, Wochenendplätze und Wochenendhäuser vom 22. Juni 1999 (Amtsbl. S. 1158) wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 2 Satz 3 wird die Verweisung "nach § 14 LBO" gestrichen.

2. In § 3 Abs. 1 wird die Abkürzung "LBO" durch die Wörter "der Landesbauordnung" ersetzt.

3. In § 11 Satz 1 wird die Verweisung " § 95 Abs. 1 Nr. 1 LBO" durch die Verweisung " § 87 Abs. 1 Nr. 1 der Landesbauordnung" ersetzt.

(11) Die Zwanzigste Verordnung zur Landesbauordnung (Verordnung über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen - EltBauVO)vom 8. September 1976 (Amtsbl. S. 969) wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: "1. Verkaufsstätten,"

b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

A. Krankenhäuser und sonstige Einrichtungen zur Unterbringung und Pflege von Kindern, alten, kranken, behinderten oder aus anderen Gründen hilfsbedürftigen Personen,"

c) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

"6. Schank- und Speisegaststätten, Beherbergungsbetriebe,"

2. § 5 Abs. 9 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden die Wörter "Geschäftshäuser mit -Verkaufsstätten" durch die Wörter "Verkaufsstätten mit Verkaufsräumen" ersetzt.

b) In Nummer 4 werden die Wörter "Krankenhäusern, Altenpflegeheimen, Entbindungs- und Säuglingsheimen" durch die Wörter "Krankenhäuser und sonstige Einrichtungen zur Unterbringung und Pflege von Kindern, alten, kranken, behinderten oder aus anderen Gründen hilfsbedürftigen Personen" ersetzt.

c) In Nummer 6 wird das Wort "Beherbergungsstätten" durch das Wort "Beherbergungsbetriebe" ersetzt.

(12) Die Einundzwanzigste Verordnung zur Landesbauordnung (Verordnung über technische Fachkräfte - TFaVO) vom 24. Januar 1977 (Amtsbl. S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 10 Abs. 11 des Gesetzes vom 7. November 2001 (Amtsbl. S. 2158), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Bühnenmeister und Bühnenbeleuchtungsmeister" durch die Wörter "Bühnenmeisterinnen und -meister sowie Bühnenbeleuchtungsmeisterinnen und -meister" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "der Studiomeister und der Studiobeleuchtungsmeister" durch die Wörter "Studiomeisterinnen und Studiomeister sowie Studiobeleuchtungsmeisterinnen und Studiobeleuchtungsmeister" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter "Bühnenmeister, Bühnenbeleuchtungsmeister, Studiomeister oder Studiobeleuchtungsmeister" durch die Wörter "Bühnenmeisterin oder -meister, Bühnenbeleuchtungsmeisterin oder -meister, Studiomeisterin oder -meister oder Studiobeleuchtungsmeisterin oder -meister" ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

"(3) Als technische Direktorin oder technischer Direktor, technische Oberleiterin oder technischer Oberleiter, technische Leiterin oder technischer Leiter darf nur bestellt werden, wer die Befähigungszeugnisse als Bühnenmeisterin oder -meister und als Bühnenbeleuchtungsmeisterin oder -meister (§ 2) besitzt."

2. In § 2 Abs. 1 werden die Wörter "Bühnenmeister, Studiomeister oder als Bühnenbeleuchtungsmeister, Studiobeleuchtungsmeister" durch die Wörter "Bühnenmeisterin oder -meister, Studiomeisterin oder -meister und als Bühnenbeleuchtungsmeisterin oder -meister, Studiobeleuchtungsmeisterin oder -meister" ersetzt.

3. In § 6 Abs. 1 werden die Verweisung " § 111 Abs. 1 Nr. 1 LBO" durch die Verweisung " § 87 Abs. 1 Nr. 1 der Landesbauordnung" und die Wörter "Bühnenmeister, Studiomeister, Bühnenbeleuchtungsmeister oder Studiobeleuchtungsmeister" durch die Wörter "Bühnenmeisterin oder -meister, Studiomeisterin oder -meister, Bühnenbeleuchtungsmeisterin oder -meister oder Studiobeleuchtungsmeisterin oder -meister" ersetzt.

(13) Die Vierundzwanzigste Verordnung zur Landesbauordnung (Gaststättenbauverordnung - GastBau-VO) vom 22. Januar 1979 (Amtsbl. S. 237, ber. S. 708), geändert durch das Gesetz vom 26. Januar 1994 (Amtsbl. S. 509), wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Die Wörter " § 4 Stellplätze" werden gestrichen.

b) Die Wörter " § 26 Abortanlagen" werden durch `die Wörter " § 26 Sanitäre Anlagen" ersetzt.

c) Die Wörter " § 40 Anwesenheit des Inhabers" werden durch die Wörter " § 40 Anwesenheit der Inhaberin oder des Inhabers" ersetzt.

2. In § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 4 Satz 1, § 6 Abs. 2, § 8 Abs. 6 Satz 1, § 18 Abs. 4 Satz 1, § 19 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4, § 20 Abs. 2, § '23 Abs. 4, § 24, § 26 Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 1, § 37 Abs. 4 Satz 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 Nr. 2 und § 43 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 9 wird das Wort "Speisewirtschaften" jeweils durch das Wort "Speisegaststätten" ersetzt.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 wird wie folgt geändert: .

aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

"Stufenlose Zugänge sind mit Schildern, die der Anlage 1 zu dieser Verordnung entsprechen, zu kennzeichnen."

bb) Satz 3 wird aufgehoben.

b) Absatz 5 wird aufgehoben.

4. § 4 wird aufgehoben.

5. § 5 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

"(2) Beherbergungsbetriebe der Gebäudeklasse 1 müssen die Anforderungen nach Nummer 1.1 der im Anhang zur Landesbauordnung enthaltenen Übersicht für die Gebäudeklasse 2 erfüllen. Beherbergungsbetriebe der Gebäudeklassen 1 bis 3 müssen die Anforderungen nach Nummer 2.1 der im Anhang zur Landesbauordnung enthaltenen Übersicht für die Gebäudeklasse 4 erfüllen."

6. § 6 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

"(3) Beherbergungsbetriebe der Gebäudeklasse 1 müssen die Anforderung nach Nummer 5.1 der im Anhang zur Landesbauordnung erhaltenen Übersicht für die Gebäudeklasse 2 erfüllen."

7. § 10 Abs. 7 Satz 3 wird aufgehoben.

8. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 und Absatz 6 Satz 2 wird die Verweisung " § 41 Abs. 6 LBO" jeweils durch die Verweisung "Nummer 7.5.1 der im Anhang zur Landesbauordnung enthaltenen Übersicht" ersetzt.

b) In Absatz 7 wird die Verweisung " § 41 Abs. 2 Satz 1 LBO" durch die Verweisung " § 33 Abs. 3 Satz 1 der Landesbauordnung" ersetzt.

9. § 13 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Verweisung "(§ 62 Abs. 1 bis 3 LBO)" gestrichen.

b) In Absatz 5 werden vor dem Wort "Bewohner" die Worte Bewohnerinnen und" eingefügt.

10. § 18 Abs. 4 wird aufgehoben.

11. § 20 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird aufgehoben.

b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

12. § 26 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: "Sanitäre Anlagen"

b) In Absatz 1 wird das Wort "Abortanlagen" jeweils durch das Wort "Toilettenanlagen" ersetzt

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In der Tabelle in Satz 1 wird das Wort "Spülaborte" durch das Wort "Toiletten" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "Aborte" durch das Wort "Toiletten" ersetzt.

d) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.

e) Die bisherigen Absätze 5 bis 9 werden Absätze 3 bis 7.

f) Der neue Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 1 wird das Wort "Spülabort" durch das Wort "Toilette" ersetzt.

bbb) In Nummer 2 und 3 werden das Wort "Spülaborte" jeweils durch das Wort "Toiletten" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "Aborträumen" durch das Wort "Toilettenräumen" ersetzt.

g) In dem neuen Absatz 4 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt gefasst:

"Für mehr als fünf gleichzeitig beschäftigte Betriebsangehörige müssen Toilettenanlagen vorhanden sein, die ausschließlich den Betriebsangehörigen zur Verfügung stehen. Sind diese Betriebsangehörigen verschiedenen Geschlechts, so müssen für Frauen und Männer getrennte Toilettenräume vorhanden sein."

h) Der neue Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Abortanlagen" durch das Wort "Toilettenanlagen" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden das Wort "Abortanlage" durch das Wort "Toilettenanlage", das Wort "Abortraum" durch das Wort "Toilettenraum", das Wort "Spülaborten" durch das Wort "Toiletten" und die Verweisung "Abs. 5 Nr. 2 und 3" durch die Verweisung "Absatz 3 Nr. 2 und 3" ersetzt.

cc) in Satz 4 wird das Wort "Abortanlagen" durch das Wort "Toilettenanlagen" ersetzt.

i) In dem neuen Absatz 6 wird das Wort "Aborträumen" durch das Wort "Toilettenräumen" ersetzt.

j) In dem neuen Absatz 7 wird das Wort "Aborte" durch das Wort "Toiletten ersetzt

13. § 27 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

"Für mehr als 10 gleichzeitig beschäftigte Betriebsangehörige ist ein leicht erreichbarer Pausenraum anzuordnen."

bb) In Satz 5 wird das Wort "Abortanlagen" durch das Wort "Toilettenanlagen" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 4 Halbsatz 2 wird das Wort "Aborträume" durch das Wort "Toilettenräume" ersetzt.

14. In § 35 wird das Wort "Aborträume" jeweils durch das Wort "Toilettenräume" ersetzt.

15. § 39 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 werden die Wörter "Die nach § 26 Abs. 2, 3 und 5 erforderlichen Aborte" durch die Wörter "Die nach § 26 Abs. 2 und 3 erforderlichen Toiletten" ersetzt.

b) In Absatz 5 werden die Wörter "Ausnahmen von den Absätzen 3 und 4 können gestattet werden, wenn der Inhaber" durch die Wörter "Abweichungen von den Absätzen 3 und 4 sind zulässig, wenn die Inhaberin oder der Inhaber" ersetzt.

16. § 40 wird wie folgt gefasst:

" § 40 Anwesenheit der Inhaberin oder des Inhabers

Während des Betriebs von Schank- oder Speisegaststätten und von Beherbergungsbetrieben mit mehr als 30 Gastbetten muss die Inhaberin oder der Inhaber oder eine beauftragte Person ständig anwesend sein; sie oder er ist für die Einhaltung der Betriebsvorschriften verantwortlich."

17. In § 41 Abs. 5 werden die Wörter "Der Inhaber"` durch die Wörter ,;Die Inhaberin oder der Inhaber" ersetzt.

18. § 43 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1' werden die Wörter "Der Inhaber" durch die Wörter "Die Inhaberin oder der Inhaber" ersetzt und nach dem Wort "durch" die Wörter "eine Sachverständige oder" eingefügt.

bb) In Satz 4 werden nach dem Wort "hat" die Wörter "die Inhaberin oder" und nach dem Wort "durch" die Wörter "eine Sachverständige oder" eingefügt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter ;,Der Inhaber" durch die Wörter "Die Inhaberin oder der Inhaber" ersetzt.

c) In Absatz 4 Satz 1 und 2 werden nach dem Wort "hat" jeweils die Wörter "die Inhaberin oder" eingefügt.

d) In den Absätzen 5 und 6 werden die Wörter "Der Inhaber" jeweils durch die Wörter "Die Inhaberin oder der Inhaber" ersetzt.

e) In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter "Verordnung über die Organisation der technischen Überwachung vom 31. Mai 1960 (Amtsbl. S. 459)" durch die Wörter "Verordnung über die Organisation der technischen Überwachung überwachungsbedürftiger Anlagen vom 27. Februar 1992 (Amtsbl. S. 302)" ersetzt.

19. In § 45 Abs. 4 wird die Verweisung " § 114 Abs. 2 LBO" durch die Verweisung " § 57 Abs. 3 der Landesbauordnung" ersetzt.

20. In § 46 wird die Verweisung " § 111 Abs. 1 Nr. 1 LBO" durch die Verweisung " § 87 Abs. 1 Nr. 1 der Landesbauordnung" ersetzt.

(14) Die Verordnung über Feuerungsanlagen, Anlagen zur Verteilung von Wärme und zur Warmwasserversorgung sowie über Brennstofflagerung (Feuerungsverordnung - FeuVO) vom 14. Dezember 1980 (Amtsbl. 1981 S. 21), geändert durch das Gesetz vom 26. Januar 1994 (Amtsbl. S. 509), wird wie folgt geändert:

1. Die Klammerzusätze zu den §§ 2 bis 22 werden gestrichen.

2. In § 1 Abs. 2 werden die Wörter "der Verordnung über die Errichtung und den Betrieb von Dampfkesselanlagen" durch die Wörter "der Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2), in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

3. In § 2 Abs. 6 Satz 2 werden die Wörter "der Gewerbeordnung" durch die Wörter "des Gesetzes über technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte (Geräte- und Produktsicherheitsgesetz - GPSG) vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

4. In . § 3 Abs. 5 Satz 2 wird die Verweisung "(§ 49 Abs. 10 LBO)" gestrichen.

5. In § 5 Abs. 5 Nr. 2 werden nach dem Wort "Menge" ein Komma und die Wörter "dass durch eine Entzündung Gefahren entstehen," eingefügt.

6. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.

b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter "mit weicher Bedachung (§ 38 Absatz 4 LBO)" durch die Wörter "mit einer Bedachung nach § 32 Abs. 2 der Landesbauordnung" ersetzt.

7. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 7 Satz 2 wird die Verweisung " § 45 Abs. 3 LBO" durch die Verweisung " § 40 Abs. 6 der Landesbauordnung" ersetzt.

b) Absatz 11 wird aufgehoben.

8. In § 14 Abs. 4 Nr. 5 wird die Verweisung "nach § 50 Abs. 4 LBO" durch die Wörter "mit völlig abgeschlossenem Verbrennungsraum, welche die Verbrennungsluft vom Freien ansaugen und die Abgase unmittelbar ins Freie abführen'' ersetzt.

9. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.

b) In Absatz 5 werden die Wörter "mit weicher Bedachung (§ 38 Absatz 4 LBO)" durch die Wörter "mit einer Bedachung nach § 32 Abs. 2 der Landesbauordnung" ersetzt.

10. In § 23 wird die Verweisung " § 111 Abs. 1 Nr. 1 LBO" durch die Verweisung " § 87 Abs. 1 Nr. 1 der Landesbauordnung" ersetzt.

(15) In § 1 Abs. 1 der Verordnung über das Übereinstimmungszeichen (Übereinstimmungszeichenverordnung - UZVO) vom 14. August 1996 (Amtsbl. S. 938) wird die Verweisung " § 30 Abs. 4 LBO" durch die Verweisung " § 23 Abs. 4 der Landesbauordnung" ersetzt.

(16) Die Verordnung über die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle nach Bauordnungsrecht (PUZ-Anerkennungsverordnung - PÜZAVO) vom 14. August 1996 (Amtsbl. S. 939) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Verweisung "(§ 27 Abs. 2 LBO)" durch die Verweisung "(§ 20 Abs. 2 der Landesbauordnung)" ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird die Verweisung "(§ 31 Abs. 2 LBO)" durch die Verweisung "(§ 24 Abs. 2 der Landesbauordnung)" ersetzt.

cc) In Nummer 3 wird die Verweisung "(§ 32 Abs. 1 LBO)" durch die Verweisung "(§ 25 Abs. 1 der Landesbauordnung)" ersetzt.

dd) In Nummer 4 wird die Verweisung "(§ 32 Abs. 2 LBO)" durch die Verweisung "(§ 25 Abs. 2 der Landesbauordnung)" ersetzt.

ee) In Nummer 5 wird die Verweisung " § 25 Abs. 6 LBO" durch die Verweisung " § 18 Abs. 6 der Landesbauordnung" ersetzt.

b) In,Absatz 4 Satz 3 Halbsatz 2 wird die Verweisung " § 80 Abs. 2 Satz 2 LBO" durch die Verweisung " § 74 Abs. 2 Satz 2 der Landesbauordnung" ersetzt.

2. In § 3 Abs. 1 Satz 2 wird die Verweisung " § 94 Abs. 8 Nr. 5 LBO" durch die Verweisung " § 86 Abs. 4 Nr. 1 der Landesbauordnung" ersetzt.

(17) In § 1 Satz 1 der Verordnung zur Feststellung der wasserrechtlichen Eignung von Bauprodukten und Bauarten durch Nachweise nach der Bauordnung des Saarlandes (WasBauPV) vom 7. Dezember 1999 (Amtsbl. 2000 S. 214) wird die Verweisung " §§ 26, 27 und 30 bis 32 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 Nr. 1 und 2 und § 33 der Bauordnung für das Saarland" durch die .Verweisung " §§ 19, 20 und 23 bis 25 in Verbindung mit § 18 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 Nr. 1 und 2 und § 26 der Landesbauordnung" ersetzt.

(18) § 1 der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Baugesetzbuch vom 29. Januar 1998 (Amtsbl. S. 134) wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 Nr. 1, Absatz 2 Nr. 1 und Absatz 3 werden die Wörter "Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr" jeweils durch die Wörter "Ministerium für Umwelt" ersetzt.

2. In Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 Nr. 2 werden die Wörter "Ministerium für Wirtschaft und Finanzen" jeweils durch die Wörter "Ministerium für Finanzen und Bundesangelegenheiten" ersetzt.

3. Absatz 4 wird aufgehoben.

(19) In § 1 Nr. 1 der Verordnung zur Durchführung des Schutzbaugesetzes vom 3. Juli 1991 (Amtsbl. S. 790), geändert durch Artikel 10 § 4 Abs. 26 des Gesetzes vom 27. November 1996 (Amtsbl. S. 1313), wird die Verweisung " § 58 der Bauordnung für das Saarland" durch die Verweisung " § 62 der Landesbauordnung (LBO) vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. S. 822) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

(20) In § 16 Abs. 1 Satz 1 des Saarländischen Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster (Saarländisches Vermessungs- und Katastergesetz - SVermKatG) vom 16. Oktober 1997 (Amtsbl. S. 1130), geändert durch Artikel 10 Abs. 13 des Gesetzes vom 7. November 2001 (Amtsbl. S. 2158), wird das Komma am Ende der Nummer 1 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

"sonstige öffentliche Stellen im Sinne dieses Absatzes und der Absätze 2 und 4 sind auch private Unternehmen, die Aufgaben der öffentlichen Daseinsvorsorge wahrnehmen,".

(21) Das Kostenverzeichnis der Anlage zur Kostenordnung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure im Saarland (KO-ObVI) in der Neufassung der Verordnung vom 23. November 2001 (Amtsbl. S. 2429), geändert durch die Verordnung vom 20. Mai 2003 (Amtsbl. S. 1482), wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 6 wird die Verweisung " § 81 (2) LBO" durch die Verweisung " § 73 Abs. 7 LBO" ersetzt.

2. In Nummer 9.1 wird die Verweisung " § 83 (4) LBO" durch die Verweisung " § 78 Abs. 6 LBO" ersetzt.

(22) Das Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmäler im Saarland (Saarländisches Denkmalschutzgesetz - SDschG) vom 12. Oktober 1977 (Amtsbl. S. 993), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. Juni 2002 (Amtsbl. S. 1506), wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 4 Halbsatz 2 erhält folgende Fassung:

"kommt ein Einvernehmen nicht zustande, so entscheidet die untere Denkmalschutzbehörde auf Weisung der obersten Denkmalschutzbehörde."

2. In § 22 Abs. 2 werden nach dem Wort "Grundbuch" die Wörter "und im Baulastenverzeichnis nach § 83 der Landesbauordnung (LBO) vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. S. 822)" eingefügt.

3. § 35 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3) Örtliche Gestaltungsvorschriften können auch als Festsetzungen, in einen Bebauungsplan aufgenommen werden. In diesem Fall sind die Vorschriften des Ersten und Dritten Abschnitts des Ersten Teils des Ersten Kapitels, des Ersten Abschnitts des Zweiten Teils des Ersten Kapitels und die §§ 214 bis 215 a des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. 'August 1997 (BGBl: I S. 2141, 1998 I S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden."

b) Absatz 4 wird aufgehoben.

(23) Das Saarländische Nachbarrechtsgesetz vom 28. Februar 1973 (Amtsbl. S. 210), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 16. Oktober 1997 (Amtsbl. S. 1130), wird wie folgt geändert:

1. In § 8 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 und in § 11 Abs. 3 Satz 2 wird die Verweisung " § 84 der Bauordnung für das Saarland" jeweils durch die Verweisung " § 79 der Landesbauordnung (LBO) vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. S. 822) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

2. In § 35 Abs. 1 und 3 wird die Angabe "2,5 m" jeweils durch die Angabe "2,0 m" ersetzt. ,

(24) In § 4 Abs. 2 der Verordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes (Gaststättenverordnung - GastVO) vom 27. April 1971 (Amtsbl. S. 257), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 8. Oktober 2003 (Amtsbl. S. 2874), wird die Verweisung " § 71 der Bauordnung für das Saarland (LBO) vom 27. März 1996 (Amtsbl. S. 477), zuletzt geändert durch Gesetz vom B. Juli 1998 (Amtsbl. S. 721)" durch die Verweisung " § 69 der Landesbauordnung (LBO) vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. S. 822) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

(25) § 10 der Verordnung über die Ausführung von Schornsteinfegerarbeiten (Kehr- und Überprüfungsordnung) vom 10. Dezember 2003 (Amtsbl. S. 2997) wird wie folgt geändert:

1. Absatz 4 Satz 2 wird aufgehoben.

2. In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe "nach § 84 Abs. 2 LBO" gestrichen, der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

"soweit nach § 79 Abs. 2 der Landesbauordnung eine Bescheinigung erforderlich ist."

(26) In § 48 Abs. 3 Nr. 4 des Saarländischen Wassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 1998 (Amtsbl. S. 306), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 4 des Gesetzes vom 12. Juni 2002 (Amtsbl. S. 1506), wird die Verweisung " § 27 der Bauordnung für das Saarland" durch die Verweisung , § 20 der Landesbauordnung (LBO) vom 18. Februar 2004 (Amtsbl S. 822) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

Artikel 4
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die auf Artikel 3 Abs. 3 bis 5, 7 bis 19, 21, 24 und 25 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

Artikel 5
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des zweiten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Zum selben Zeitpunkt treten außer Kraft:

1. die Bauordnung für das Saarland (LBO) vom 27. März 1996 (Amtsbl. S. 477), zuletzt geändert durch Artikel 10 Abs. 9 des Gesetzes vom 7. November 2001 (Amtsbl. S. 2158),

2. die Technische Durchführungsverordnung zur Bauordnung für das Saarland (TVO) vom 18. Oktober 1996 (Amtsbl. S. 1278),

3. die Verordnung zur Übertragung von Befugnissen der obersten Bauaufsichtsbehörde auf das Deutsche Institut für Bautechnik vom 20. Juni 1996 (Amtsbl. S. 750),

4. die Verordnung über die Berufshaftpflichtversicherung nach § 58 der Bauordnung für das Saarland vom 8. Januar 2001 (Amtsbl. S. 218), geändert durch Artikel 10 Abs. 11 a des Gesetzes vom 7. November 2001 (Amtsbl. S. 2158),

5. das Saarländische Architektengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 1990 (Amtsbl. S. 177), zuletzt geändert durch Artikel 10 Abs. 18 des Gesetzes vom 7. November 2001 (Amtsbl. S. 2158),

6. die Berufsgerichtsordnung für die Mitglieder der Architektenkammer des Saarlandes vom 28. August 1973 (Amtsbl. S. 622), zuletzt geändert durch Artikel 10 Abs. 19 des Gesetzes vom 7. November 2001 (Amtsbl. S. 2158),

7. das Gesetz über die Führung der Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" und die Errichtung einer Kammer der Beratenden Ingenieure des Saarlandes (BerIngG) vom 31. Januar 1975 (Amtsbl. S. 362), zuletzt geändert durch Artikel 10 Abs. 20 des Gesetzes vom 7. November 2001 (Amtsbl. S. 2158),

8. die Berufsgerichtsordnung für die Mitglieder der Kammer der Beratenden Ingenieure des Saarlandes vom 7. Juli 1976 (Amtsbl. S. 789), zuletzt geändert durch Artikel 10 Abs. 21 des Gesetzes vom 7. November 2001 (Amtsbl. S. 2158).

(2) Abweichend von Absatz 1 treten die Vorschriften über die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen und von Örtlichen Bauvorschriften am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Saarbrücken, den 15. März 2004