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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz Nr. 1642 zur Änderung des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes und weiterer Rechtsvorschriften
- Saarland -

Vom 16. Januar 2008
(ABl. Nr. 11 vom 20.03.2008 S. 502)



Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1
Änderung des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes

Das Saarländische Architekten- und Ingenieurkammergesetz (SAIG) vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. S. 822, 865), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 7 des Gesetzes vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474, 530), wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird mit folgender Fußnote versehen:

"Dieses Gesetz dient unter anderem der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255, S. 22), geändert durch Artikel 1 der Richtlinie 2006/100/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363, S. 141)."

2. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift des Fünften Teils wird wie folgt gefasst:

altneu
Ausführungs- und Übergangsvorschriften"Ausführungs-, Übergangs- und Schlussvorschriften".

b) Folgende Angabe wird angefügt:

" § 71 Außerkrafttreten"

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Eigenverantwortlich tätig ist, wer
  1. die berufliche Tätigkeit als Inhaberin oder Inhaber eines Büros oder innerhalb einer Personengesellschaft unmittelbar selbstständig ausübt,
  2. die berufliche Tätigkeit in einer Kapitalgesellschaft im Sinne von § 7 oder 8 ausübt und in dieser Gesellschaft eine Rechtsstellung besitzt, kraft derer sie oder er die Ausübung der Berufsaufgaben unbeeinflusst durch Rechte berufsfremder Dritter innerhalb und Rechte Dritter außerhalb bestimmen kann.
"Eigenverantwortlich tätig ist, wer
  1. die berufliche Tätigkeit als alleinige Inhaberin oder alleiniger Inhaber eines Büros selbständig auf eigene Rechnung und Verantwortung ausübt oder
  2. sich mit freien oder freischaffenden Berufsangehörigen nach Absatz 1 oder Angehörigen anderer freier Berufe zusammengeschlossen hat und innerhalb dieses Zusammenschlusses eine Rechtsstellung besitzt, kraft derer sie oder er die Berufsaufgaben unbeeinflusst durch Rechte berufsfremder Dritter innerhalb oder durch Rechte Dritter außerhalb des Zusammenschlusses ausüben kann, wobei die freien oder freischaffenden Berufsangehörigen nach Absatz 1 und Berufsangehörige nach § 21 über die Stimmenmehrheit innerhalb dieses Zusammenschlusses verfügen müssen."

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
(4) Das Recht zur Führung akademischer Grade wird durch diese Regelung nicht berührt."(4) Das Recht zur Führung akademischer Grade und die nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft gewährte Befugnis, die Berufsbezeichnung nach dem Recht des Niederlassungsstaates in einer dessen Amtssprachen zu führen, bleiben unberührt."

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
1. ein der jeweiligen Fachrichtung entsprechendes Studium mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit an einer deutschen Hochschule erfolgreich abgeschlossen hat und"1. eine erfolgreiche Abschlussprüfung in einem Studium
  1. mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit in den Fachrichtungen Architektur und Stadtplanung oder
  2. mit einer mindestens dreijährigen Regelstudienzeit in den Fachrichtungen Innenarchitektur und Landschaftsarchitektur,

an einer deutschen Hochschule abgelegt hat und".

bb) In Satz 3 werden die Wörter "Stadt- und Raumplanung" durch die Wörter "Stadtplanung oder der Raumplanung" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Staatsangehörige der Europäischen Union oder nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft Gleichgestellte besitzen die Berufsbefähigung auch, wenn sie ein dem Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 entsprechendes Diplom, Prüfungszeugnis, einen sonstigen Befähigungsnachweis oder einen nach europäischem Recht dem Diplom gleichzusetzenden Ausbildungsnachweis eines anderen Mitgliedstaates oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vorlegen und als Architektin oder Architekt eine praktische Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 nachweisen. Von antragstellenden Personen der anderen Fachrichtungen kann der Nachweis einer zweijährigen praktischen Tätigkeit in ihrer Fachrichtung verlangt werden, wenn entweder der Abschluss einer reglementierten Ausbildung nicht nachgewiesen werden kann oder die regelmäßige Dauer der reglementierten Ausbildung nicht mehr als drei Jahre betragen hat."(2) Die Berufsbefähigung in der Fachrichtung Architektur besitzt auch, wer
  1. einen dem Studienabschluss nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 gleichwertigen Studienabschluss an einer ausländischen Hochschule oder an einer sonstigen ausländischen Einrichtung und eine praktische Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 nachweist. Bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelten als gleichwertig die nach Artikel 21, 46 und 47 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22), geändert durch die Richtlinie 2006/100/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 141), in Verbindung mit Anhang V Nr. 5.7.1 der Richtlinie 2005/36/EG bekannt gemachten oder als genügend anerkannten Ausbildungsnachweise sowie die Nachweise nach Artikel 23 und 49 der Richtlinie 2005/36/ EG in Verbindung mit deren Anhang VI Nr. 6. Satz 2 gilt entsprechend für Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung der Ausbildungsnachweise nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft eine Gleichstellung ergibt. In den übrigen Fällen bedarf es der Feststellung der Gleichwertigkeit des Studienabschlusses durch das Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft,
  2. als Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aus besonderen und außergewöhnlichen Gründen im Sinne des Artikels 10 Buchstabe b, c, d und g der Richtlinie 2005/36/EG die Voraussetzungen für eine Anerkennung seiner Ausbildungsnachweise auf der Grundlage der Koordinierung der Mindestanforderungen an die Ausbildung im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG nicht erfüllt, wenn im Übrigen die Voraussetzungen des Artikels 13 der Richtlinie 2005/36/EG vorliegen; dabei sind Ausbildungsgänge im Sinne des Artikels 12 der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt. Satz 1 gilt entsprechend für Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung der Ausbildungsnachweise dem Recht der Europäischen Gemeinschaft eine Gleichstellung ergibt, oder
  3. als Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Führung der Berufsbezeichnung "Architektin" oder "Architekt" aufgrund eines Gesetzes ermächtigt worden ist, das der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates über den Europäischen Wirtschaftsraum die Befugnis zuerkennt, diesen Titel Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu verleihen, die sich durch die Qualität ihrer Leistungen auf dem Gebiet der Architektur besonders ausgezeichnet haben."

c) Folgende Absätze 3 und 4 werden eingefügt:

"(3) Die Berufsbefähigung in den Fachrichtungen Innen- und Landschaftsarchitektur sowie Stadtplanung besitzt auch, wer

  1. einen dem Studienabschluss nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 gleichwertigen Studienabschluss an einer ausländischen Hochschule oder an einer sonstigen ausländischen Einrichtung und eine praktische Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 nachweist, oder
  2. als Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
    1. aufgrund eines Ausbildungsnachweises, der mindestens dem Niveau des Artikels 11 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum über die Voraussetzungen für die Aufnahme und Ausübung dieses Berufs verfügt, oder
    2. den Beruf vollzeitlich zwei Jahre lang in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der diesen Beruf nicht reglementiert, ausgeübt hat, sofern sie oder er im Besitz eines oder mehrerer Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise ist, oder
    3. den Abschluss einer reglementierten Ausbildung nachweist, die mindestens dem Niveau des Artikels 11 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG entspricht.

Für die Anerkennung nach Nummer 2 müssen die übrigen Anforderungen an die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise nach Artikel 13 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt sein; dabei sind Ausbildungsgänge oder -nachweise im Sinne des Artikels 3 Abs. 3 und des Artikels 12 der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt. Satz 1 Nr. 2 und Satz 3 gelten entsprechend für Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung der Ausbildungsnachweise nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft eine Gleichstellung ergibt.

(4) Nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 69 Nr. 2 können Ausgleichsmaßnahmen verlangt werden, soweit der Schutz der Allgemeinheit oder der Auftraggeberinnen und Auftraggeber dies erfordert."

d) Die bisherigen Absätze 3 bis 6 werden Absätze 5 bis 8.

e) In dem neuen Absatz 6 wird Satz 1

Die Berufsbefähigung besitzt auch, wer an einer Hochschule außerhalb der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Drittstaat) eine der jeweiligen Fachrichtung entsprechende Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat, die der Ausbildung an einer Hochschule in der Europäischen Union oder nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft vom Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur als gleichwertig anerkannt ist, und eine nachfolgende praktische Tätigkeit gemäß Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 nachweist.

aufgehoben.

f) Der neue Absatz 8 wird wie folgt gefasst:

altneu
(8) Über den Eintragungsantrag ist unverzüglich, spätestens vor Ablauf von drei Monaten nach Zugang der vollständigen Nachweise abschließend zu entscheiden. Über die Eintragung wird eine Urkunde ausgestellt, die bei der Löschung zurückzugeben ist."(8) Über den Eintragungsantrag ist unverzüglich, spätestens jedoch binnen drei Monaten nach Zugang der zur Beurteilung der Eintragungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen abschließend zu entscheiden; in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 und 3 und des Absatzes 3 kann die Frist um einen Monat verlängert werden. Die Architektenkammer bestätigt der antragstellenden Person binnen eines Monats den Eingang der Unterlagen und teilt ihr gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. Über die Eintragung wird eine Urkunde ausgestellt, die bei der Löschung zurückzugeben ist."

5. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 Nr. 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
1. diese oder eine vergleichbare Berufsbezeichnung aufgrund einer gesetzlichen Regelung des Landes oder des auswärtigen Staates ihrer Hauptwohnung oder ihrer Niederlassung führen dürfen oder

3. die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 3 oder 4 Satz 1 erfüllen, weder in dem Land oder dem auswärtigen Staat ihrer Hauptwohnung noch in dem Land oder dem auswärtigen Staat ihrer Niederlassung eine vergleichbare gesetzliche Regelung besteht und Versagungsgründe nach § 4 nicht vorliegen.

"1. die Berufsbezeichnung auf Grund einer gesetzlichen Regelung des Landes ihrer Hauptwohnung oder Niederlassung führen dürfen oder

2. die Berufsbefähigung nach § 3 besitzen."

bb) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:

"Bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum genügt es, wenn sie zur Ausübung desselben Berufs rechtmäßig in einem Mitglied- oder Vertragsstaat niedergelassen sind und wenn sie einen Beruf unter einer in § 2 genannten Berufsbezeichnung mindestens zwei Jahre während der vorhergehenden zehn Jahre in diesem Staat ausgeübt haben; die Bedingung, dass der Beruf zwei Jahre ausgeübt worden sein muss, gilt nicht, wenn entweder der Beruf oder die Ausbildung zu diesem Beruf reglementiert ist. Satz 2 gilt entsprechend für Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Freizügigkeit nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft eine Gleichstellung ergibt."

cc) In dem neuen Satz 4 wird das Wort "Sie" durch die Wörter "Die in Satz 1 genannten Personen" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird Satz 1 durch folgende Sätze ersetzt:

altneu
Auswärtige Personen, die nicht Mitglied einer deutschen Architektenkammer sind, haben das erstmalige Erbringen von Leistungen nach § 1 vorher der Architektenkammer anzuzeigen und Nachweise darüber vorzulegen, dass sie
  1. ihren Beruf unter der jeweiligen Berufsbezeichnung in dem Staat ihrer Niederlassung oder ihres Dienst- oder Beschäftigungsortes rechtmäßig ausüben und
  2. ein Diplom, Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis über eine abgeschlossene Ausbildung oder gleichwertige Befähigung auf ihrem Fachgebiet besitzen.
"Auswärtige Personen, die nicht in einer deutschen Architekten- oder Stadtplanerliste eingetragen sind, haben das erstmalige Erbringen von Leistungen nach § 1 vorher der Architektenkammer anzuzeigen und dabei
  1. einen Nachweis über ihre Staatsangehörigkeit und
  2. Nachweise über ihre Berufsbefähigung nach § 3 vorzulegen.

Bei Personen nach Absatz 1 Satz 2 oder 3 genügt statt der Nachweise nach Satz 1 Nr. 2 eine Bescheinigung darüber, dass sie in ihrem Herkunftsstaat rechtmäßig zur Ausübung der betreffenden Tätigkeiten niedergelassen sind und dass ihnen die Ausübung dieser Tätigkeiten nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist; soweit weder der Beruf noch die Ausbildung zu diesem Beruf in ihrem Herkunftsstaat reglementiert ist, genügt ein Nachweis in beliebiger Form darüber, dass sie die betreffende Tätigkeit während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre lang ausgeübt haben."

c) Die Absätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:

altneu
(4) Personen, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder diesen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft gleichgestellt sind, kann die Architektenkammer die Führung der Berufsbezeichnung untersagen, wenn die Gegenseitigkeit der Anerkennung nicht gewährleistet ist.

(5) Für die Löschung der Eintragung im Auswärtigenverzeichnis gilt § 5 mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 entsprechend.

"(4) Die Architektenkammer kann die Führung der Berufsbezeichnung untersagen, wenn
  1. Versagungsgründe nach § 4 oder Löschungsgründe nach § 5 vorliegen,
  2. bei Personen, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder diesen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft gleichgestellt sind, die Gegenseitigkeit der Anerkennung nicht gewährleistet ist.

(5) Wird die Führung der Berufsbezeichnung nach Absatz 4 untersagt, ist die Eintragung im Auswärtigenverzeichnis zu löschen."

6. § 10 Abs. 4

(4) Die Aufsichtsbehörde kann der Architektenkammer durch Rechtsverordnung weitere Aufgaben übertragen, die ihrem Wesen nach zu den in Absatz 1 genannten Aufgabenbereichen gehören.

wird aufgehoben.

7. § 15 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird nach Nummer 4 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:

"5. die Fortbildungsordnung."

b) Folgender Absatz 3 wird eingefügt:

"(3) Die Fortbildungsordnung muss mindestens regeln,

  1. zu welchen Themen sich die Mitglieder jeweils fortbilden müssen,
  2. welche Fortbildungsmaßnahmen von der Architektenkammer anerkannt werden,
  3. welchen Umfang die Fortbildungsmaßnahmen haben müssen,
  4. innerhalb welchen Zeitraums die Fortbildungsmaßnahmen besucht werden müssen und
  5. wie der Architektenkammer die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen nachzuweisen ist."

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

8. § 17 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 Nr. 8 werden das Komma nach dem Wort "Gesellschaftsverzeichnis" und die Wörter "Mitteilungen nach Art. 17 und 18 der Richtlinie 85/384/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (ABl. EG Nr. L 223 S. 15), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 (ABl. EG Nr. L 206 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung" durch die Wörter "sowie personenbezogene Daten im Zusammenhang mit der Richtlinie 2005/36/EG" ersetzt.

b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Die Architektenkammer erteilt die nach der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Auskünfte und stellt die notwendigen Bescheinigungen aus; sie ist insoweit zuständige Behörde."

9. § 20 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Eigenverantwortlich tätig ist, wer
  1. die berufliche Tätigkeit als Inhaberin oder Inhaber eines Büros oder innerhalb einer Personengesellschaft unmittelbar selbstständig ausübt,
  2. die berufliche Tätigkeit in einer Kapitalgesellschaft im Sinne von § 26 oder 27 ausübt und in dieser Gesellschaft eine Rechtsstellung besitzt, kraft derer sie oder er die Ausübung der Berufsaufgaben unbeeinflusst durch Rechte berufsfremder Dritter innerhalb und Rechte Dritter außerhalb bestimmen kann.
"(2) Eigenverantwortlich tätig ist, wer
  1. die berufliche Tätigkeit als alleinige Inhaberin oder alleiniger Inhaber eines Büros selbständig auf eigene Rechnung und Verantwortung ausübt oder
  2. sich mit Berufsangehörigen nach § 21 oder Angehörigen anderer freier Berufe zusammengeschlossen hat und innerhalb dieses Zusammenschlusses eine Rechtsstellung besitzt, kraft derer sie oder er die Berufsaufgaben unbeeinflusst durch Rechte berufsfremder Dritter innerhalb oder durch Rechte Dritter außerhalb des Zusammenschlusses ausüben kann, wobei die Berufsangehörigen nach § 21 und freie oder freischaffende Berufsangehörige nach § 2 Abs. 1 über die Stimmenmehrheit innerhalb dieses Zusammenschlusses verfügen müssen."

10. § 22 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Über den Eintragungsantrag ist unverzüglich, spätestens vor Ablauf von drei Monaten nach Zugang der vollständigen Nachweise abschließend zu entscheiden. Über die Eintragung wird eine Urkunde ausgestellt, die bei der Löschung zurückzugeben ist."(3) Über den Eintragungsantrag ist unverzüglich, spätestens jedoch binnen drei Monaten nach Zugang der vollständigen Unterlagen abschließend zu entscheiden. Die Ingenieurkammer bestätigt der antragstellenden Person binnen eines Monats den Eingang der Unterlagen und teilt ihr gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. Über die Eintragung wird eine Urkunde ausgestellt, die bei der Löschung zurückzugeben ist."

11. § 25 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 Nr. 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
1. diese oder eine vergleichbare Berufsbezeichnung aufgrund einer gesetzlichen Regelung des Landes oder des auswärtigen Staates ihrer Hauptwohnung oder ihrer Niederlassung führen dürfen oder

2. die Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 erfüllen, weder in dem Land oder dem auswärtigen Staat ihrer Hauptwohnung noch in dem Land oder dem auswärtigen Staat ihrer Niederlassung eine vergleichbare gesetzliche Regelung besteht und Versagungsgründe nach § 23 nicht vorliegen.

"1. die Berufsbezeichnung auf Grund einer gesetzlichen Regelung des Landes ihrer Hauptwohnung oder Niederlassung führen dürfen oder

2. die Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 erfüllen."

bb) Folgende Sätze werden angefügt:

"Bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum genügt es, wenn sie zur Ausübung desselben Berufs rechtmäßig in einem Mitgliedstaat oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen sind und wenn sie einen Beruf mit einer in § 21 genannten Berufsbezeichnung mindestens zwei Jahre während der vorhergehenden zehn Jahre im Niederlassungsmitgliedstaat oder Niederlassungsvertragsstaat ausgeübt haben; die Bedingung, dass der Beruf zwei Jahre ausgeübt worden sein muss, gilt nicht, wenn entweder der Beruf oder die Ausbildung zu diesem Beruf reglementiert ist. Satz 2 gilt entsprechend für Drittstaatsangehörige, soweit sich nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft eine Gleichstellung ergibt."

b) In Absatz 2 wird Satz 1 durch folgende Sätze ersetzt:

altneu
Auswärtige Personen, die nicht Mitglied einer deutschen Ingenieurkammer sind, haben das erstmalige Erbringen von Leistungen unter der Berufsbezeichnung nach § 21 vorher der Ingenieurkammer anzuzeigen und Nachweise darüber vorzulegen, dass sie
  1. den Beruf der Ingenieurin oder des Ingenieurs in dem Staat ihrer Niederlassung rechtmäßig ausüben und
  2. ein Diplom, Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis über eine anerkannte abgeschlossene Ausbildung oder gleichwertige Befähigung auf dem Gebiet des Ingenieurwesens besitzen.
"Auswärtige Personen, die nicht in einer deutschen Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure eingetragen sind, haben das erstmalige Erbringen von Leistungen nach § 20 vorher der Ingenieurkammer anzuzeigen und dabei
  1. einen Nachweis über ihre Staatsangehörigkeit und
  2. Nachweise über ihre Berufsbefähigung nach § 22

vorzulegen. Bei Personen nach Absatz 1 Satz 2 oder 3 genügt statt der Nachweise nach Satz 1 Nr. 2 eine Bescheinigung darüber, dass sie in ihrem Herkunftsstaat rechtmäßig zur Ausübung der betreffenden Tätigkeiten niedergelassen sind und dass ihnen die Ausübung dieser Tätigkeiten nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist; soweit weder der Beruf noch die Ausbildung zu diesem Beruf in ihrem Herkunftsstaat reglementiert ist, genügt ein Nachweis in beliebiger Form darüber, dass sie die betreffende Tätigkeit während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre lang ausgeübt haben."

c) Die Absätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:

altneu
(4) Personen, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder diesen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft gleichgestellt sind, kann die Ingenieurkammer die Führung der Berufsbezeichnung untersagen, wenn die Gegenseitigkeit der Anerkennung nicht gewährleistet ist.

(5) Für die Löschung der Eintragung im Auswärtigenverzeichnis gilt § 24 mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 entsprechend.

"(4) Die Ingenieurkammer kann die Führung der Berufsbezeichnung untersagen, wenn
  1. Versagungsgründe nach § 23 oder Löschungsgründe nach § 24 vorliegen,
  2. bei Personen, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder diesen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft gleichgestellt sind, die Gegenseitigkeit der Anerkennung nicht gewährleistet ist.

(5) Wird die Führung der Berufsbezeichnung nach Absatz 4 untersagt, ist die Eintragung im Auswärtigenverzeichnis zu löschen."

12. § 30 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 Nr. 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
1. auf Grund einer Ausbildung in der Fachrichtung Stadt- und Raumplanung mit Schwerpunkt im Städtebau oder einer gleichwertigen Ausbildung, die auch zur Erstellung städtebaulicher Pläne befähigt, nach dem Ingenieurgesetz die Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" führen darf und

2. nach dem Erwerb der Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung nach Nummer 1 mindestens fünf Jahre oder als Absolventin oder Absolvent eines Hochschulstudiums mit einer vierjährigen Regelstudienzeit mindestens drei Jahre in der Stadtplanung praktisch tätig war. Dies gilt nicht für Staatsangehörige der Europäischen Union oder nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft Gleichgestellte. Von ihnen kann der Nachweis einer zweijährigen praktischen Tätigkeit in der Stadtplanung verlangt werden, wenn entweder der Abschluss einer reglementierten Ausbildung nicht nachgewiesen werden kann oder die regelmäßige Dauer der reglementierten Ausbildung nicht mehr als drei Jahre betragen hat.

"1. ein Studium der Stadtplanung oder der Raumplanung mit Schwerpunkt im Städtebau mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit an einer deutschen Hochschule oder eine gleichwertige Ausbildung, die auch zur Erstellung städtebaulicher Pläne befähigt, erfolgreich abgeschlossen hat und

2. danach eine mindestens dreijährige praktische Tätigkeit in der Stadtplanung ausgeübt hat."

b) Folgender Satz wird angefügt:

" § 3 Abs. 3, 4 und 6 gilt entsprechend."

13. Dem § 32 wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Über die Aufnahme freiwilliger Mitglieder und die Versagung der Aufnahme nach Absatz 2 entscheidet der Vorstand der Kammer. Einzelheiten regelt die Hauptsatzung."

14. In § 33 Abs. 3 werden die Wörter "und 4" gestrichen.

15. In § 37 Satz 2 wird die Angabe "Abs. 2 und Abs. 3" durch die Angabe "Abs. 2 bis 4" ersetzt.

16. § 39 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 wird nach Nummer 9 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 10 angefügt:

"10. personenbezogene Daten im Zusammenhang mit der Richtlinie 2005/36/EG".

b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Die Ingenieurkammer erteilt die nach der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Auskünfte und stellt die notwendigen Bescheinigungen aus; sie ist insoweit zuständige Behörde."

17. § 40 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 werden die Wörter "und Verzeichnisse" durch ein Komma und die Wörter "das Auswärtigenverzeichnis nach § 25 Abs. 2 Satz 2 und das Gesellschaftsverzeichnis nach § 26 Abs. 1 Satz 1" ersetzt.

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "vier" durch das Wort "zwei" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "Mindestens eine" durch das Wort "Eine" ersetzt.

c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
(5) Über Eintragungen in die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieurinnen und Ingenieure und über deren Löschung entscheidet der Eintragungsausschuss in der Besetzung mit der oder dem Vorsitzenden und zwei Beisitzenden, die in die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieurinnen und Ingenieure eingetragen sind."(5) Über Eintragungen in die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieurinnen und Ingenieure, in die Liste der Tragwerksplanerinnen und -planer und in die Liste der Stadtplanerinnen und -planer sowie deren Löschung entscheidet der Eintragungsausschuss in der Besetzung mit der oder dem Vorsitzenden und zwei Beisitzenden, die in die jeweilige Liste eingetragen sein müssen."

d) Die Absätze 6 und 7

(6) Über Eintragungen in die Liste der Tragwerksplanerinnen und -planer und über deren Löschung entscheidet der Eintragungsausschuss in der Besetzung mit der oder dem Vorsitzenden und zwei Beisitzenden, die in die Liste der Tragwerksplanerinnen und -planer eingetragen sind.

(7) Über Eintragungen in die Liste der Stadtplanerinnen und -planer und über deren Löschung entscheidet der Eintragungsausschuss in der Besetzung mit der oder dem Vorsitzenden und zwei Beisitzenden, die in die Liste der Stadtplanerinnen und -planer eingetragen sind.

werden aufgehoben.

e) Die bisherigen Absätze 8 und 9 werden Absätze 6 und 7.

18. § 43 Abs. 1 Nr. 5 Halbsatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
als Kammermitglied im Falle unmittelbar selbstständiger Tätigkeit eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen;"die eigenverantwortliche Berufsausübung als Kammermitglied ausreichend gegen Haftpflichtgefahren zu versichern;".

19. In § 68 Abs. 1 werden nach dem Wort "Berufsbezeichnungen" die Wörter "oder die nach § 6 Abs. 5 oder § 25 Abs. 4 untersagte Berufsbezeichnung" eingefügt.

20. § 69 d wie folgt geändert: (red. Anm.: es ist wohl § 69 gemeint)

a) In Nummer 1 wird das Wort "Nachweise" durch das Wort "Unterlagen" ersetzt.

b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
2. zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der Anerkennung von Hochschuldiplomen, Prüfungszeugnissen oder sonstigen Befähigungsnachweisen"2. über Ausgleichsmaßnahmen in Übereinstimmung mit Artikel 14 und 15 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22), geändert durch die Richtlinie 2006/ 100/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 141),".

c) Folgende Nummer 3 wird angefügt:

"3. über die von der Architektenkammer oder der Ingenieurkammer wahrzunehmenden weiteren Aufgaben"

21. Die Überschrift des Fünften Teils wird wie folgt gefasst:

altneu
Ausführungs- und Übergangsvorschriften"Ausführungs-, Übergangs- und Schlussvorschriften".

22. Folgender § 71 wird angefügt:

" § 71 Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme von § 11 mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft."

Artikel 2
Änderung der Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes (DVSAIG)

Die Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes (DVSAIG) vom 18. August 2004 (Amtsbl. S. 1857) wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
2. im Falle des § 3 Abs. 2 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes
  1. ein Nachweis gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes und
  2. Bescheinigungen nach Nummer 1 Buchstabe b), wenn
    aa) die Eintragung als Architektin oder Architekt beantragt wird oder
    bb) der Abschluss einer reglementierten Ausbildung nicht nachgewiesen wird oder die regelmäßige Dauer der reglementierten Ausbildung nicht mehr als drei Jahre betragen hat,
"2. in den Fällen des § 3 Abs. 2 und 3 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes die in Anhang VII Nr. 1 Buchstaben a) bis d) der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführten Unterlagen und Bescheinigungen. Den Ausbildungsnachweisen ist eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats beizufügen, aus der hervorgeht, dass diese Nachweise den in der Richtlinie verlangten Nachweisen entsprechen. Die in Anhang VII Nr. 1 Buchstabe d) genannten Bescheinigungen dürfen nicht älter als drei Monate sein,".

b) In Nummer 3 wird die Angabe " § 3 Abs. 3" durch die Angabe " § 3 Abs. 5" ersetzt.

2. In § 4 wird in der Überschrift und in Absatz 1 Satz 1 die Angabe " § 3 Abs. 3 Nr. 3" durch die Angabe " § 3 Abs. 5 Nr. 3" ersetzt.

3. In § 5 Abs. 2 wird die Angabe " § 6 Abs. 2 Satz 1" durch die Angabe " § 6 Abs. 2" und die Wörter "Mitglied einer deutschen Architektenkammer" durch die Wörter "in einer deutschen Architekten- oder Stadtplanerliste eingetragen" ersetzt.

4. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
die eine überzeugende Anwendung der in Artikel 3 der Richtlinie 85/384/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 (ABl. EG Nr. L 223 S. 15), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 (ABl. EG Nr. L 206 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung genannten Kenntnisse darstellen (Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 2 RL 85/384/EWG)"die eine überzeugende Anwendung der in Artikel 46 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Kenntnisse darstellen."

b) In Absatz 2 Nr. 2 wird die Angabe "(Art. 13 RL 85/384/EWG)" durch die Angabe "(Artikel 48 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG in Verbindung mit deren Anhang VI Nr. 6)" ersetzt.

5. In § 12 Abs. 2 wird die Angabe " § 25 Abs. 2 Satz 1" durch die Angabe " § 25 Abs. 2" und die Wörter "Mitglied einer deutschen Ingenieurkammer" durch die Wörter "in einer deutschen Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure eingetragen" ersetzt.

6. In § 14 Abs. 1 werden nach dem Wort "in" die Wörter "und mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer" eingefügt.

Artikel 3

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.