umwelt-online: Saarländisches Architekten- und Ingenieurkammergesetz (1)
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SAIG - Saarländisches Architekten- und Ingenieurkammergesetz
- Saarland -
Vom 18. Februar 2004
(Amtsbl.
Nr. 18 vom 16.04.2004 S. 822, 865; 15.02.2006 S. 474 06; 16.01.2008 S. 502 08; 15.05.2008 S. 1062 08; 20.08.2008 S. 1760 08a; 19.11.2008 S. 1930 08b;16.06.2010 S. 1312 10; 16.10.2012 S. 437 12; 14.05.2014 S. 170 14; 15.07.2015 S. 632 15; 13.07.2016 S. 714 aufgehoben)
Gl.-Nr.: 700-4
Siehe Fn. *
Erster Teil
Schutz der Berufsbezeichnungen "Architektin", "Architekt", "Innenarchitektin",
"Innenarchitekt", "Landschaftsarchitektin", "Landschaftsarchitekt", "Stadtplanerin" und
"Stadtplaner"; Architektenkammer des Saarlandes
Erster Abschnitt
Berufsaufgaben und Berufsbezeichnungen
§ 1 Berufsaufgaben
(1) Wesentliche Berufsaufgabe der Architektinnen und Architekten ist die gestaltende, technische, wirtschaftliche, umweltgerechte und soziale Planung von Bauwerken.
(2) Wesentliche Berufsaufgabe der Innenarchitektinnen und Innenarchitekten ist die gestaltende, technische, wirtschaftliche, umweltgerechte und soziale Planung von Innenräumen.
(3) Wesentliche Berufsaufgabe der Landschaftsarchitektinnen und Landschaftsarchitekten ist die gestaltende, technische, wirtschaftliche, umweltgerechte und soziale Planung von Landschaft, Freianlagen und Gärten.
(4) Wesentliche Berufsaufgabe der Stadtplanerinnen und Stadtplaner ist die gestaltende, technische, wirtschaftliche, umweltgerechte und soziale Stadt- und Raumplanung.
(5) Zu den Berufsaufgaben der in den Absätzen 1 und 3 genannten Personen kann auch die Mitwirkung bei der Stadt- und Raumplanung gehören.
(6) Zu den Berufsaufgaben der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen gehören auch die Beratung und Betreuung der Auftraggeberinnen und Auftraggeber und deren Vertretung in den mit der übernommenen Planung und Durchführung eines Vorhabens zusammenhängenden fachlichen Fragen sowie die Überwachung der Ausführung eines Vorhabens, die Generalplanung und die Erstattung von Fachgutachten.
§ 2 Berufsbezeichnungen 08 10 15
(1) Die Berufsbezeichnung "Architektin", "Architekt", "Innenarchitektin", "Innenarchitekt", "Landschaftsarchitektin", "Landschaftsarchitekt", "Stadtplanerin" oder "Stadtplaner" darf nur führen, wer unter der entsprechenden Bezeichnung in die von der Architektenkammer des Saarlandes geführte Architektenliste oder in die von der Ingenieurkammer des Saarlandes geführte Liste der Stadtplanerinnen und -planer (§ 30) eingetragen ist oder zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 6 berechtigt ist.
(2) Die Berufsbezeichnung mit dem Zusatz "frei" oder "freischaffend" darf nur führen, wer mit diesem Zusatz eingetragen ist und seinen Beruf eigenverantwortlich und unabhängig ausübt. Eigenverantwortlich tätig ist, wer
Unabhängig tätig ist, wer bei Ausübung der Berufstätigkeit weder eigene Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen hat noch fremde Interessen dieser Art vertritt, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen.
(3) Wortverbindungen mit den Bezeichnungen nach den Absätzen 1 und 2 oder ähnliche Bezeichnungen sowie ihre fremdsprachlichen Übersetzungen dürfen nur Personen verwenden, die zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung berechtigt sind.
(4) Das Recht zur Führung akademischer Grade und die nach dem Recht der Europäischen Union gewährte Befugnis, die Berufsbezeichnung nach dem Recht des Niederlassungsstaates in einer dessen Amtssprachen zu führen, bleiben unberührt.
§ 3 Voraussetzungen für die Eintragung in die Architektenliste 08 10 12 14 15
(1) In die Architektenliste ist auf Antrag einzutragen, wer seine Hauptwohnung oder eine Niederlassung im Saarland hat und seine Berufsbefähigung nachweist. Die Berufsbefähigung besitzt, wer
an einer deutschen Hochschule abgelegt hat und
Für die Eintragung als Stadtplanerin oder Stadtplaner ist der erfolgreiche Abschluss eines Studiums der Stadtplanung oder der Raumplanung mit Schwerpunkt im Städtebau oder eines gleichwertigen Studiums, das auch zur Erstellung städtebaulicher Pläne befähigt.
(2) Die Berufsbefähigung in der Fachrichtung Architektur besitzt auch, wer
(3) Die Berufsbefähigung in den Fachrichtungen Innen- und Landschaftsarchitektur sowie Stadtplanung besitzt auch, wer
Für die Anerkennung nach Nummer 2 Satz 1 müssen die übrigen Anforderungen an die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise nach Artikel 13 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt sein; dabei sind Ausbildungsgänge oder -nachweise im Sinne des Artikels 3 Abs. 3 und des Artikels 12 der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt. Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 gelten entsprechend für Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung der Ausbildungsnachweise nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt.
(4) Nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 62 Nr. 2 können Ausgleichsmaßnahmen verlangt werden, soweit der Schutz der Allgemeinheit oder der Auftraggeberinnen und Auftraggeber dies erfordert.
(5) Die Berufsbefähigung besitzt auch, wer
(6) Personen, die nicht Staatsangehörige der Europäischen Union oder diesen nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellt sind, kann die Eintragung versagt werden, wenn die Gegenseitigkeit der Anerkennung nicht gewährleistet ist.
(7) Wenn die antragstellende Person in einem anderen Land in die Architektenliste oder die Liste der jeweiligen Fachrichtung eingetragen ist oder war und die Löschung der Eintragung nicht aus den Gründen des § 5 Abs. 1 Nr. 6 erfolgte, findet eine Prüfung der Berufsbefähigung nicht statt, soweit für die Eintragung in dem anderen Land mindestens die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 2 bis 4 zu erfüllen waren.
(8) Dem Antrag sind die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen. Über den Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen zu entscheiden; in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 und 3 kann die Frist um einen Monat verlängert werden. Das Eintragungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 15. Dezember 1976 (Amtsbl. S. 1151), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 11. März 2009 (Amtsbl. S. 674), in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden mit der Maßgabe, dass die Empfangsbestätigung nach § 71b Abs. 3 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes binnen eines Monats auszustellen ist und § 39 Abs. 2 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abweichend von § 71a Abs. 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes keine Anwendung findet. Über die Eintragung wird eine Urkunde ausgestellt, die bei der Löschung zurückzugeben ist.
§ 4 Versagung der Eintragung 10
(1) Die Eintragung in die Architektenliste ist einer antragstellenden Person trotz Vorliegens der Eintragungsvoraussetzungen zu versagen,
Die Eintragung ist auch während des von dem Berufsgericht gemäß § 46 Abs. 2 Satz 2 festgesetzten Zeitraumes zu versagen.
(2) Die Eintragung kann einer antragstellenden Person versagt werden,
§ 5 Löschung der Eintragung 10
(1) Die Eintragung in der Architektenliste ist zu löschen, wenn
(2) Die Eintragung kann gelöscht werden,
(3) Die Eintragung des Zusatzes "frei" oder "freischaffend" ist zu löschen, wenn der Beruf nicht mehr eigenverantwortlich und unabhängig ausgeübt wird.
§ 6 Auswärtige Personen 08 10 15
(1) Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland weder ihre Hauptwohnung noch eine Niederlassung haben (auswärtige Personen), dürfen die Berufsbezeichnung nach § 2 Abs. 1 oder eine Wortverbindung nach § 2 Abs. 3 führen, wenn sie die Berufsbefähigung nach § 3 besitzen. Bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum genügt es, wenn sie zur Ausübung desselben Berufs rechtmäßig in einem Mitglied- oder Vertragsstaat niedergelassen sind und wenn sie einen Beruf unter einer in § 2 genannten Berufsbezeichnung mindestens zwei Jahre während der vorhergehenden zehn Jahre in diesem Staat ausgeübt haben; die Bedingung, dass der Beruf zwei Jahre ausgeübt worden sein muss, gilt nicht, wenn entweder der Beruf oder die Ausbildung zu diesem Beruf reglementiert ist. Satz 2 gilt entsprechend für Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Freizügigkeit nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt. Die in Satz 1 genannten Personen dürfen den Zusatz "frei" oder "freischaffend" führen, wenn sie ihren Beruf eigenverantwortlich und unabhängig im Sinne von § 2 Abs. 2 ausüben. § 2 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Auswärtige Personen haben das erstmalige Erbringen von Leistungen nach § 1 vorher der Architektenkammer anzuzeigen und dabei
Bei Personen nach Absatz 1 Satz 2 oder 3 genügt statt der Nachweise nach Satz 1 Nr. 2 eine Bescheinigung darüber, dass sie in ihrem Herkunftsstaat rechtmäßig zur Ausübung der betreffenden Tätigkeiten niedergelassen sind und dass ihnen die Ausübung dieser Tätigkeiten nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist; soweit weder der Beruf noch die Ausbildung zu diesem Beruf im Staat ihrer Niederlassung reglementiert ist, genügt ein Nachweis in beliebiger Form darüber, dass sie die betreffende Tätigkeit während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre lang ausgeübt haben.
Auswärtige Personen sind in einem besonderen Verzeichnis (Auswärtigenverzeichnis) zu führen. Hierüber ist ihnen eine auf höchstens fünf Jahre befristete Bescheinigung auszustellen, aus der sich auch die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 2 Abs. 1 ergibt. Die Frist ist in die Bescheinigung aufzunehmen. Die Bescheinigung kann auf Antrag verlängert werden. Falls die Berufsbezeichnung mit dem Zusatz "freischaffend" geführt werden soll, haben sie eine Erklärung vorzulegen, wonach sie ihren Beruf eigenverantwortlich und unabhängig im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 ausüben.
Das Anzeigenverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.
(3) Der Anzeige nach Absatz 2 Satz 1 bedarf es nur, wenn auswärtige Personen nicht bereits über eine Bescheinigung einer anderen deutschen Architektenkammer verfügen.
(4) Die Architektenkammer kann die Führung der Berufsbezeichnung untersagen, wenn
(5) Wird die Führung der Berufsbezeichnung nach Absatz 4 untersagt, ist die Eintragung im Auswärtigenverzeichnis zu löschen.
Zweiter Abschnitt
Gesellschaften
(1) Die Berufsbezeichnungen nach § 2 Abs. 1 und der Zusatz nach § 2 Abs. 2 dürfen im Namen einer Partnerschaftsgesellschaft oder in der Firma einer Kapitalgesellschaft geführt werden, wenn die Gesellschaft in ein besonderes Verzeichnis bei der Architektenkammer (Gesellschaftsverzeichnis) oder in ein entsprechendes Verzeichnis bei einer Architektenkammer eines anderen Landes eingetragen oder nach § 8 hierzu berechtigt ist. Mit der Eintragung wird die Gesellschaft nicht Mitglied der Architektenkammer. Abweichend von Satz 1 dürfen die Berufsbezeichnungen nach § 2 Abs. 1 und der Zusatz nach § 2 Abs. 2 im Falle des Absatzes 2 Nummer 2 Buchstabe b ohne Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis bei der Architektenkammer geführt werden, wenn die Berufsbezeichnung nach § 21 im Namen oder in der Firma der Gesellschaft an vorderster Stelle steht und die Gesellschaft in das Gesellschaftsverzeichnis bei der Ingenieurkammer (§ 26) eingetragen ist.
(2) Die Gesellschaft ist auf Antrag in das Gesellschaftsverzeichnis einzutragen, wenn sie ihren Sitz im Saarland hat, das Bestehen einer ausreichenden Haftpflichtversicherung nachweist und der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung regelt, dass
(3) Die Gesellschaft hat zur Deckung der sich aus ihrer Tätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen, für die Dauer ihrer Eintragung in das Verzeichnis aufrechtzuerhalten und eine Nachhaftung des Versicherers für mindestens fünf Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages zu vereinbaren. Die Mindestversicherungssumme beträgt für jeden Versicherungsfall 1,5 Mio. Euro für Personenschäden und 300.000 Euro für Sach- und Vermögensschäden. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den Betrag der Mindestversicherungssumme, vervielfacht mit der Zahl der Gesellschafterinnen und Gesellschafter sowie der Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer, die nicht Gesellschafterinnen oder Gesellschafter sind, begrenzt werden. Die Jahreshöchstleistung für alle in einem Versicherungsjahr verursachten Schäden muss sich jedoch mindestens auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme belaufen.
Das Bestehen eines ausreichenden Versicherungsschutzes kann auch durch die Bescheinigung eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat niedergelassenen Versicherungsunternehmens nachgewiesen werden, wenn aus ihr hervorgeht, dass die Versicherung in Bezug auf Deckungsbedingungen und -umfang gleichwertig ist.
(4) Über die Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis entscheidet der Eintragungsausschuss. Mit dem Antrag auf Eintragung ist eine öffentlich beglaubigte Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages, oder der Satzung vorzulegen und die Anmeldung zum Handelsregister oder Partnerschaftsregister nachzuweisen. Der Eintragungsausschuss hat gegenüber dem Registergericht zu bescheinigen, dass die im Handelsregister oder Partnerschaftsregister einzutragende Gesellschaft die Voraussetzungen zur Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis erfüllt.
(5) Die Eintragung einer Gesellschaft wird gelöscht, wenn
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 setzt der Eintragungsausschuss der Gesellschaft eine Frist von höchstens einem Jahr, innerhalb derer die Eintragungsvoraussetzungen wieder erfüllt werden können. Im Falle des Todes einer Geschäftsführerin, eines Geschäftsführers, einer Gesellschafterin oder eines Gesellschafters soll die Frist mindestens ein Jahr und höchstens zwei Jahre betragen.
(6) Auf Partnerschaften findet Absatz 2 Nr. 1 bis 6 keine Anwendung. Die Partnerschaft kann ihre Haftung gegenüber Auftragsgebern . für Ansprüche aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung auch durch vorformulierte Vertragsbedingungen auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme für Sach- und Vermögensschäden und den einfachen Betrag der Mindestversicherungssumme für Personenschäden beschränken.
§ 8 Auswärtige Gesellschaften
Gesellschaften, die in der Bundesrepublik Deutschland nicht in einem Gesellschaftsverzeichnis eingetragen sind (auswärtige Gesellschaften), dürfen in ihrer Firma oder ihrem Namen die in § 2 Abs. 1 und 2 genannte Berufsbezeichnung, Wortverbindungen damit oder ähnliche Bezeichnungen sowie ihre fremdsprachlichen Übersetzungen führen, wenn sie nach dem Recht ihres Herkunftsstaates befugt sind, diese oder eine vergleichbare Berufsbezeichnung in ihrer Firma oder ihrem Namen zu führen. Die Gesellschaften haben das erstmalige Erbringen von Leistungen vorher der Architektenkammer anzuzeigen. Die Architektenkammer untersagt diesen Gesellschaften das Führen der Berufsbezeichnung, wenn sie auf Verlangen nicht nachweisen, dass
§ 6 Abs. 4 gilt entsprechend.
Dritter Abschnitt
Architektenkammer
§ 9 Architektenkammer des Saarlandes 14
(1) Die in die Architektenliste eingetragenen Architektinnen, Architekten, Innenarchitektinnen, Innenarchitekten, Landschaftsarchitektinnen, Landschaftsarchitekten, Stadtplanerinnen und Stadtplaner bilden die Architektenkammer des Saarlandes.
(2) Die Architektenkammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in Saarbrücken. Sie führt ein Dienstsiegel.
(3) Die Kammer kann durch Satzung örtliche Untergliederungen bilden.
(4) Gegen Entscheidungen der Architektenkammer und ihrer Ausschüsse findet ein Vorverfahren nach den §§ 68 ff. der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 1 und 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3987), in der jeweils geltenden Fassung nicht statt.
§ 10 Aufgaben der Architektenkammer 08 08a
(1) Aufgaben der Architektenkammer sind
(2) Die Architektenkammer ist zuständige Stelle im Sinne des § 117 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874), in der jeweils geltenden Fassung, soweit ihre Mitglieder, auswärtige Personen im Sinne von § 6 Abs. 2, Gesellschaften, die in das Gesellschaftsverzeichnis nach § 7 Abs. 1 Satz 1 eingetragen sind, und auswärtige Gesellschaften nach § 8 Versicherungsnehmer einer nach diesem Gesetz geforderten Berufshaftpflichtversicherung sind.
(3) Die Architektenkammer kann
§ 11 Versorgungswerk, Versorgungseinrichtungen 08b 15
(1) Die Architektenkammer kann durch Satzung für ihre Mitglieder, deren Ehegatten, eingetragene Lebenspartner oder rechtlich gleichgestellten Personen und Kinder durch Satzung ein Versorgungswerk errichten und andere Versorgungseinrichtungen schaffen, sich einer anderen berufsständischen Versorgungs- oder Versicherungseinrichtung in der Europäischen Union anschließen, zusammen mit einer oder mehreren berufsständischen Versorgungseinrichtungen eine gemeinsame Versorgungseinrichtung schaffen oder andere Versorgungs- oder Versicherungseinrichtungen aufnehmen.
(2) Die Mitglieder können durch Satzung zur Teilnahme an der von der Kammer bestimmten Versorgungseinrichtung verpflichtet werden (Pflichtteilnehmerinnen und Pflichtteilnehmer). Mitglieder,
dürfen zur Teilnahme nicht verpflichtet werden; im Fall einer gesetzlichen Rentenversicherungspflicht gilt dies nicht für Zusatzversorgungen, die bei Pflichtteilnahme zusammen mit den Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine mindestens vergleichbare Versorgung gewähren. Der Versorgungseinrichtung können nach Maßgabe der Satzung Personen als Pflichtteilnehmerinnen und Pflichtteilnehmer oder freiwillige Teilnehmerinnen und Teilnehmer angehören, die die Voraussetzungen zur Eintragung in die Architektenliste nach diesem Gesetz mit Ausnahme der hierzu erforderlichen Berufspraxis erfüllen. Für Angestellte, die zur Teilnahme verpflichtet sind, sind die Pflichtbeiträge von der oder dem Angestellten und ihrer oder seiner Arbeitgeberin oder ihrem oder seinem Arbeitgeber im Verhältnis zueinander je zur Hälfte zu tragen.
(3) Die Satzung muss Bestimmungen enthalten über
(4) Beim Anschluss an eine andere berufsständische Versorgungseinrichtung in der Bundesrepublik Deutschland kann die Satzung auf die für diese Versorgungseinrichtung geltenden Vorschriften verweisen.
(5) Die Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde (§ 67).
(6) Personenbezogene Daten der Mitglieder dürfen zum Zwecke der Durchführung der Pflichtteilnahme und freiwilligen Teilnahme an einer Versorgungseinrichtung und der Befreiung von der Pflichtteilnahme verarbeitet und an andere berufsständische Versorgungseinrichtungen, öffentliche Versicherungsanstalten und Versicherungsunternehmen in der Europäischen Union oder in einem nach dem Recht der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland gleichgestellten anderen Staat oder in einem anderen Bundesland, in dem die aufnehmende Versorgungseinrichtung ihren Sitz hat, mitgeteilt und bei diesen erhoben werden.
§ 12 Organe der Architektenkammer
(1) Die Organe der Architektenkammer sind
(2) Dem Vorstand der Architektenkammer dürfen nur Kammermitglieder angehören. Die in den Vorstand berufenen Mitglieder sind zur Annahme und Ausübung ihres Amtes verpflichtet, soweit nicht ein wichtiger Grund entgegensteht. Die Pflicht zur Ausübung des Amtes dauert bis zum Amtsantritt des neuen Mitglieds. Angehörige der Aufsichtsbehörde, die mit der Aufsicht über die Architektenkammer befasst sind, dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein.
(3) Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Entschädigung für Auslagen und Zeitversäumnis.
§ 13 Mitgliederversammlung
(1) Der Mitgliederversammlung der Architektenkammer gehören alle Mitglieder der Architektenkammer an. Die Mitgliederversammlung beschließt über
(2) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In der Ladung zur Mitgliederversammlung. ist auf diese Bestimmung ausdrücklich hinzuweisen.
(3) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit in Absatz 4 nichts anderes bestimmt ist. Eine Enthaltung gilt als nicht abgegebene Stimme. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
(4) Beschlüsse über die Hauptsatzung, die Beitragsordnung und die Kostenordnung sowie zur vorzeitigen Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
(5) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Sie wird von der Präsidentin, dem Präsidenten, der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten geleitet. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich beantragt.
(6) Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu Absatz 1 Nr. 9 bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. § 11 Abs. 5 und § 15 Abs. 3 bleiben unberührt.
§ 14 Vorstand
(1) Der Vorstand der Architektenkammer wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Er besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und der Vizepräsidentin (Stellvertreterin) oder dem Vizepräsidenten (Stellvertreter) sowie einer in der Hauptsatzung zu bestimmenden Zahl weiterer Vorstandsmitglieder.
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte der Kammer. Der Vorstand kann eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer oder mehrere Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer bestellen, die für die Geschäfte der laufenden Verwaltung zuständig sind.
(3) Die Präsidentin oder der Präsident, im Verhinderungsfalle die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident, vertritt die Kammer gerichtlich und außergerichtlich.
(4) Mit Ausnahme der Geschäfte der laufenden Verwaltung bedürfen Erklärungen, durch welche die Kammer vermögensrechtlich verpflichtet werden soll, der Schriftform. Sie sind von der Präsidentin oder dem Präsidenten zu unterzeichnen.,
(1) Die Architektenkammer kann zur Regelung ihrer Angelegenheiten Satzungen erlassen. Sie hat in der Form der Satzung Bestimmungen zu treffen über
(2) Die Hauptsatzung muss Bestimmungen enthalten über
Die Hauptsatzung ist so auszugestalten, dass die Wahrung der Belange aller Fachrichtungen und Tätigkeitsarten gesichert ist.
(3) Die Fortbildungsordnung muss mindestens regeln,
(4) Die Hauptsatzung, die Beitragsordnung und die Kostenordnung sowie deren Änderungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Satzungen sind in ausgefertigter und soweit erforderlich genehmigter Fassung in dem durch die Hauptsatzung bestimmten Organ zu veröffentlichen.
§ 16 Finanzwesen der Architektenkammer 14
(1) Der Finanzbedarf der Architektenkammer wird, soweit er nicht anderweitig gedeckt ist, durch Beiträge der Mitglieder gemäß der Beitragsordnung aufgebracht. Die Beiträge können insbesondere für einzelne Mitgliedergruppen und nach der Höhe der Einnahmen der Mitglieder aus ihrer Tätigkeit als Berufsangehörige unterschiedlich bemessen werden. Die Beiträge sollen ermäßigt werden, wenn in anderen Architektenkammern eine weitere Pflichtmitgliedschaft besteht.
(2) Für die Inanspruchnahme von Einrichtungen und Gegenständen, Amtshandlungen und besondere Leistungen kann die Architektenkammer Gebühren erheben und Erstattung der Auslagen verlangen. Das Nähere bestimmt die Kostenordnung.
(3) Der Vorstand stellt für jedes Rechnungsjahr einen Haushaltsplan auf. Er erstellt ferner nach Ablauf jedes Geschäftsjahres eine Jahresrechnung über die Einnahmen und Ausgaben. Die Haushaltsführung muss den Grundsätzen einer sparsamen und wirtschaftlichen Finanzgebarung entsprechen. Der von der Mitgliederversammlung beschlossene Haushaltsplan ist der Aufsichtsbehörde vorzulegen.
(4) Beiträge, Gebühren, Zwangsgelder, Geldbußen und Auslagen können nach dem Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz vom 27. März 1974 (Amtsbl. S. 430), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 5 des Gesetzes vom 7. November 2001 (Amtsbl. S. 2158), in der jeweils geltenden Fassung beigetrieben werden. Zuständig für die Beitreibung ist die Gemeinde, in welcher die Schuldnerin oder der Schuldner ihre oder seine Hauptwohnung oder, wenn sie oder er im Saarland über keine Hauptwohnung verfügt, ihre oder seine berufliche Niederlassung hat. Die Beitreibung erfolgt auf Ersuchen der Kammer.
§ 17 Listenführung, Datenschutz, Auskünfte, Verschwiegenheit 08
(1) Die Architektenkammer führt die Architektenliste getrennt nach Fachrichtungen alphabetisch.
(2) Die Architektenkammer darf personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung der Kammeraufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. Zu diesem Zweck dürfen über Kammerangehörige, Gesellschaften, Geschäftsführerinnen, Geschäftsführer, Abwicklerinnen und Abwickler von Gesellschaften sowie Personen, die einen Eintragungsantrag gestellt oder Dienstleistungen nach. § 6 Abs. 2 Satz 1 angezeigt haben, insbesondere folgende Daten verarbeitet werden:
Die in Satz 2 Nr. 1, 3 und 4 genannten Daten sowie die für die Eintragung nach den § 3 oder § 6 Abs. 2 Satz 2 jeweils maßgebliche Angabe zu Absatz 2 Satz 2 Nr. 6 sind in die Architektenliste oder das Auswärtigenverzeichnis einzutragen.
(3) Die Architektenkammer ist berechtigt, Daten aus der Architektenliste und dem Auswärtigenverzeichnis, insbesondere zu Eintragungsanträgen und Anzeigen nach § 6 Abs. 2 Satz 1, Versagungen und Löschungen sowie über Maßnahmen in einem berufsgerichtlichen Verfahren an Behörden in der Bundesrepublik Deutschland und auswärtiger Staaten zu übermitteln und nach Maßgabe der Vorschriften des Saarländischen Datenschutzgesetzes einzuholen. Bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum hat die Architektenkammer auf Anfrage der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates oder Vertragsstaates die entsprechenden Daten zu übermitteln. Die Architektenkammer erteilt die nach der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Auskünfte und stellt die notwendigen Bescheinigungen aus; sie ist insoweit zuständige Behörde.
(4) Mit der Löschung nach § 5 oder § 7 Abs. 5 sind sogleich sämtliche bei der Architektenkammer über die betroffene Person oder Gesellschaft gespeicherten Daten zu sperren. Angaben über Maßnahmen in einem Berufsgerichtsverfahren sind in jedem Fall nach fünf Jahren ab deren Verhängung zu sperren. Die gesperrten Daten dürfen nur noch verarbeitet werden, wenn dies zur Behebung einer bestehenden Beweisnot, aus sonstigen im überwiegenden Interesse der Architektenkammer oder im rechtlichen Interesse einer oder eines Dritten liegenden Gründen unerlässlich ist oder die betroffene Person eingewilligt hat.
(5) Bei der Architektenkammer gespeicherte Daten sind zu löschen, wenn sie zur rechtmäßigen Erfüllung der von der Architektenkammer wahrzunehmenden Aufgaben nicht mehr erforderlich sind und durch die Löschung schutzwürdige Belange der betroffenen Person nicht beeinträchtigt werden. Im Falle einer derartigen Beeinträchtigung sind die entsprechenden Daten nach Absatz 4 zu sperren. Rügen nach § 44 und Verweise nach § 46 Abs. 2 und 3 werden nach Ablauf von zwei Jahren gelöscht, wenn die betroffene Person oder Gesellschaft sich innerhalb dieses Zeitraums keiner weiteren Berufspflichtverletzung schuldig gemacht hat. Fünf Jahre nach der Löschung nach § 5 oder § 7 Abs. 5 sind sämtliche bei der Architektenkammer gespeicherten Daten der betroffenen Person oder Gesellschaft zu löschen, sofern diese nicht die weitere Speicherung beantragt. Die Architektenkammer ist verpflichtet, die betroffene Person oder Gesellschaft auf diese Möglichkeit hinzuweisen.
(6) Jeder hat bei Darlegung eines berechtigten Interesses das Recht auf Auskunft aus der Architektenliste; dem Auswärtigenverzeichnis und dem Gesellschaftsverzeichnis. Die in der Architektenliste und den Verzeichnissen enthaltenen Angaben dürfen von der Architektenkammer veröffentlicht oder an andere zum Zwecke der Veröffentlichung übermittelt werden, sofern die betroffene Person nicht widerspricht. Die Betroffenen sind über die beabsichtigte Veröffentlichung sowie über deren Zweck und Inhalt zu unterrichten. Veröffentlichungen in elektronischer Form sind nur mit Einwilligung der Betroffenen zulässig.
(7) Die Mitglieder der Organe, der Ausschüsse und der Einrichtungen der Architektenkammer, deren Hilfskräfte sowie die hinzugezogenen Sachverständigen sind zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bekannt geworden sind. Dies gilt nicht für Mitteilungen im amtlichen Verkehr und über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Sie dürfen die Kenntnis der nach Satz 1 geheimzuhaltenden Angelegenheiten nicht unbefugt verwerten. Die Pflichten nach den Sätzen 1 und 3 bestehen nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort.
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