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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz Nr. 1715 zur Anpassung der Landesbauordnung, des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes und der Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes an die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt

Vom 16. Juni 2010
(Amtsbl. Nr. 24 vom 16.09.2011 S. 1312)



Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1
Änderung der Landesbauordnung

Die Landesbauordnung vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. S. 822), zuletzt geändert durch Artikel 10 Absatz 4 des Gesetzes vom 21. November 2007 (Amtsbl. S. 2393) und Artikel 4 des Gesetzes vom 21. November 2007 (Amtsbl. 2008 S. 278), wird wie folgt geändert:

1. Nach der Fußnote 1 der Gesetzesüberschrift wird folgende Fußnote 2 angefügt:

"#) Dieses Gesetz dient auch der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36)."

2. § 21 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Mit Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde dürfen im Einzelfall
  1. Bauprodukte, die ausschließlich nach dem Bauproduktengesetz oder nach sonstigen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften in Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen, jedoch deren Anforderungen nicht erfüllen, und
  2. nicht geregelte Bauprodukte

verwendet werden, wenn deren Verwendbarkeit im Sinne des § 3 Abs. 2 nachgewiesen ist.

"Mit Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde dürfen im Einzelfall
  1. Bauprodukte, die ausschließlich nach dem Bauproduktengesetz in Verkehr gebracht werden und gehandelt werden dürfen, dessen Anforderungen jedoch nicht erfüllen,
  2. Bauprodukte, die nach sonstigen Vorschriften zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union oder auf der Grundlage von unmittelbar geltendem Recht der Europäischen Union in Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen, hinsichtlich der nicht berücksichtigten wesentlichen Anforderungen im Sinne des § 18 Abs. 7 Nr. 2,
  3. nicht geregelte Bauprodukte

verwendet werden, wenn ihre Verwendbarkeit im Sinne des § 3 Abs. 2 nachgewiesen ist."

3. § 26 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Person, Stelle oder Überwachungsgemeinschaft" durch die Wörter "natürliche oder juristische Person" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "erkennen" durch das Wort "erkennt" und werden die Wörter "Person, Stelle" sowie die Wörter "Person, Stelle, Überwachungsgemeinschaft" jeweils durch die Wörter "natürliche oder juristische Person" ersetzt und werden die Wörter "und das Deutsche Institut für Bautechnik eine Überwachungsgemeinschaft" gestrichen.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "Personen, Stellen, Überwachungsgemeinschaften" durch die Wörter "natürlichen oder juristischen Personen" ersetzt.

4. In § 54 Absatz 3 wird die Angabe " § 67 Abs. 1 und 2" durch die Angabe " § 67 Abs. 1 bis 3" ersetzt.

5. In § 56 Absatz 2 werden die Sätze 2, 3 und 7

Die Bauleiterin oder der Bauleiter muss
  1. bei der Errichtung oder Änderung von Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3,
    1. mindestens die Meisterprüfung im Maurer-, Betonbauer-, Stahlbetonbauer- oder Zimmererhandwerk abgelegt haben oder
    2. staatlich geprüfte Technikerin oder staatlich geprüfter Techniker der Fachrichtung Bautechnik sein oder
    3. nach dem Recht der Europäischen Union und der dieser gleichgestellten Staaten unmittelbar berechtigt sein,
  2. bei der Errichtung oder Änderung von Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5 berechtigt sein, auf Grund des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes (SAIG) vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. S. 865) in der jeweils geltenden Fassung die Berufsbezeichnung "Architektin" oder "Architekt" oder als Angehörige oder Angehöriger der Fachrichtungen Architektur, Hochbau oder Bauingenieurwesen nach dem Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnung Ingenieur/Ingenieurin (Ingenieurgesetz - IngG) vom 27. Mai 1970 (Amtsbl. S. 581), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 5 des Gesetzes vom 26. November 2003 (Amtsbl. S. 2935), in seiner jeweils geltenden Fassung die Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" zu führen.

Für die mit der Berufsaufgabe der Innenarchitektinnen und Innenarchitekten verbundenen baulichen Änderungen von Gebäuden können auch Innenarchitektinnen und Innenarchitekten Bauleiterin oder Bauleiter sein.

Satz 2 gilt nicht für Vorhaben nach § 66 Abs. 3 Satz 1.

aufgehoben.

6. In § 58 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Umwelt" ein Komma und die Wörter "Energie und Verkehr" eingefügt.

7. § 66 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Dies gilt nicht für Bauvorlagen, die üblicherweise von Fachkräften mit anderer Ausbildung als nach Absatz 2 verfasst werden."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Ingenieurkammergesetzes" die Wörter "vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. S. 865), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Juni 2010 (Amtsbl. I S. 1312), in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt und wird das Wort "oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
2. wer in die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieurinnen und Ingenieure nach § 28 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes eingetragen ist. Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland ihre Hauptwohnung oder eine Niederlassung haben, müssen außerdem Mitglied einer Ingenieurkammer sein; dies gilt nicht, solange weder in dem Land ihrer Hauptwohnung noch in dem Land ihrer Niederlassung die Mitgliedschaft in einer Ingenieurkammer möglich ist,"2. wer in die Liste der Bauvorlageberechtigten nach § 28 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes oder in die entsprechende Liste eines anderen Landes eingetragen ist,"

cc) Folgende Nummer 3 wird eingefügt:

"3. wer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat als Bauvorlageberechtigte oder Bauvorlageberechtigter niedergelassen ist, nach Maßgabe des § 28a des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes,"

dd) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden Nummer 4 und 5.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 1 wird das Wort "Bauvolumens" durch das Wort "Brutto-Rauminhalts" ersetzt.

bbb) Der Nummer 2 Buchstabe a werden die Wörter "ausgenommen Sonderbauten," angefügt.

ccc) Das Komma nach dem Wort "Zimmererhandwerks" wird durch das Wort "und" ersetzt und die Wörter "sowie die sonstigen nach dem Recht der Europäischen Union und der dieser gleichgestellten Staaten unmittelbar Berechtigten" gestrichen.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Satz 1 gilt nicht für nach § 63 freigestellte Vorhaben."Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat niedergelassen sind und die Anforderungen nach Satz 1 nicht erfüllen, sind für Vorhaben nach Satz 1 Nummer 1 und 2 bauvorlageberechtigt, wenn sie in dem Staat ihrer Niederlassung eine vergleichbare Berechtigung besitzen."

cc) Satz 3

Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann den in Satz 1 genannten Personen das Erstellen und Unterschreiben von Bauvorlagen ganz oder teilweise untersagen, wenn diese wiederholt grob mangelhafte Bauvorlagen erstellt oder durch Unterschrift anerkannt haben.

wird aufgehoben.

d) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

"(4) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann Bauvorlageberechtigten, die wiederholt grob mangelhafte Bauvorlagen erstellt oder durch Unterschrift anerkannt haben, das Erstellen und Unterschreiben von Bauvorlagen ganz oder teilweise untersagen. Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat als Bauvorlageberechtigte niedergelassen sind, kann das Erstellen und Unterschreiben von Bauvorlagen nach Satz 1 nur unter Einhaltung des Amtshilfeverfahrens nach Artikel 35 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36) und nur untersagt werden, wenn der Staat ihrer Niederlassung keine oder unzureichende Maßnahmen ergriffen hat."

8. § 67 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird die Angabe "1, 2 und 4 " durch die Angabe "1, 2, 3 und 5" ersetzt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Die Bauvorlageberechtigung nach § 66 Abs. 3 schließt die Berechtigung zur Erstellung der bautechnischen Nachweise für die in § 66 Abs. 3 Satz 1 genannten Vorhaben mit Ausnahme des Standsicherheitsnachweises ein."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Der Standsicherheitsnachweis muss von einer Person erstellt oder durch Unterschrift anerkannt sein, die in die Liste der Tragwerksplanerinnen und -planer nach § 29 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes eingetragen ist; § 66 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 gilt entsprechend."Bei
  1. Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 und
  2. sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind,

muss der Standsicherheitsnachweis, bei anderen Bauvorhaben darf der Standsicherheitsnachweis von einer Person erstellt oder durch Unterschrift anerkannt sein, die in die Liste der Tragwerksplanerinnen und -planer nach § 29 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes oder in die entsprechende Liste eines anderen Landes eingetragen ist."

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

"Der Standsicherheitsnachweis darf nach Maßgabe von § 29a des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes auch von einer Person erstellt oder durch Unterschrift anerkannt sein, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat zur Erstellung von Standsicherheitsnachweisen niedergelassen ist."

cc) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter "hat die Tragwerksplanerin oder der Tragwerksplaner nach Satz 1" durch das Wort "ist" ersetzt.

dd) In dem neuen Satz 4 werden die Wörter "nach Satz 1" durch die Wörter "nach den Sätzen 1 und 2" ersetzt.

c) Folgender Absatz 3 wird eingefügt:

"(3) Der Brandschutznachweis darf auch von einer Person erstellt oder durch Unterschrift anerkannt sein, die nach der Rechtsverordnung auf Grund des § 86 Abs. 3 berechtigt ist, Brandschutznachweise zu prüfen oder zu bescheinigen."

d) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 4 und 5.

e) In dem neuen Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe "3" durch die Angabe "4" ersetzt.

f) Folgender Absatz 6 wird angefügt: "(6) § 66 Abs. 4 gilt entsprechend."

9. In § 73 Absatz 7 werden die Sätze 2 und 3

Soll ein Gebäude unmittelbar an der Grundstücksgrenze oder im vorgeschriebenen Abstand von der Grundstücksgrenze errichtet werden, muss die Einweisung durch eine Vermessungsstelle im Sinne des § 2 Abs. 3 des Saarländischen Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster (Saarländisches Vermessungs- und Katastergesetz - SVermKatG) vom 16. Oktober 1997 (Amtsbl. S. 1130), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 20 des Gesetzes vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. S. 822), in der jeweils geltenden Fassung erfolgen. Satz 2 gilt nicht, wenn für das Vorhaben ein amtlicher Lageplan erstellt wurde.

aufgehoben.

10. § 78 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe "3" durch die Angabe "4" ersetzt.

b) In Satz 3 wird die Angabe "3" durch die Angabe "4" und die Angabe "1" durch die Angabe "1 oder 2" ersetzt.

11. § 84 Absatz 3 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
3. Personenbezogene Daten der am Bau Beteiligten, die in die Architektenliste, die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure, die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieurinnen und Ingenieure oder in die Liste der Tragwerksplanerinnen und -planer nach dem Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes eingetragen sind, dürfen an die die jeweilige Liste führende Kammer weitergeleitet werden, wenn sie für Entscheidungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 und 8, § 24 Abs. 1 Nr. 8 und 9, § 44 und § 49 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes erforderlich sind."3. Personenbezogene Daten der am Bau Beteiligten dürfen an die oberste Bauaufsichtsbehörde, die Architektenkammer des Saarlandes oder die Ingenieurkammer weitergeleitet werden, soweit sie für Entscheidungen nach § 66 Abs. 4, § 67 Abs. 6, § 88 Abs. 4 Satz 3 oder § 88 Abs. 6 Satz 5 oder für Entscheidungen nach § 44 oder § 49 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes erforderlich sind."

12. In § 86 Absatz 5 Nummer 3 und Nummer 4 werden die Wörter "Personen, Stellen, Überwachungsgemeinschaften" durch die Wörter "natürlichen oder juristischen Personen" ersetzt.

13. § 88 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Personen, Stellen, Überwachungsgemeinschaften oder Behörden, die vor dem 1. September 1996 zu Prüfstellen bestimmt oder als Überwachungsstellen anerkannt waren, gelten für ihren bisherigen Aufgabenbereich weiterhin als Prüf- oder Überwachungsstellen nach § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 4."(3) Anerkennungen von Stellen als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen nach bisherigem Recht gelten bis zum 31. Dezember 2012."

b) Absatz 4

(4) Wer während der letzten drei Jahre vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes nach § 60 der bisherigen Bauordnung für das Saarland die Bauleitung für jährlich mindestens drei genehmigungsbedürftige oder nach § 66 der bisherigen Bauordnung für das Saarland freigestellten Gebäude ausgeübt hat und dies innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes nachweist, bleibt im Rahmen des § 56 Abs. 2 Satz 1 weiterhin berechtigt. Wer nur die Bauleitung für Gebäude geringer Höhe nachweisen kann, bleibt nur für diese Gebäude berechtigt. Der Nachweis ist gegenüber der für den Wohnsitz zuständigen saarländischen unteren Bauaufsichtsbehörde zu führen. Wer seinen Wohnsitz außerhalb des Saarlandes hat, führt den Nachweis gegenüber einer saarländischen unteren Bauaufsichtsbehörde, die Baugenehmigungs- oder Freistellungsverfahren durchgeführt hat, für die die Bauleitung nach Satz 1 übernommen war. Über den erbrachten Nachweis erteilt die Bauaufsichtsbehörde eine Bescheinigung.

wird aufgehoben.

c) Die bisherigen Absätze 5 bis 9 werden Absätze 4 bis 8.

d) In dem neuen Absatz 4 Satz 3 und in dem neuen Absatz 6 Satz 5 wird jeweils die Angabe "Abs. 3 Satz 3" durch die Angabe "Abs. 4" ersetzt.

14. In § 89 wird die Angabe "2012" durch die Angabe "2015" ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes

Das Saarländische Architekten- und Ingenieurkammergesetz vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. S. 822, 865), zuletzt geändert durch Artikel 55 des Gesetzes vom 19. November 2008 (Amtsbl. S.1930), wird wie folgt geändert:

1. In der Fußnote zur Überschrift des Gesetzes wird der die Fußnote abschließende Punkt gestrichen und werden die Wörter "und der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36)."

angefügt.

2. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) In der Angabe zum zweiten Teil werden die Wörter "bauvorlageberechtigte Ingenieurinnen und Ingenieure" durch das Wort "Bauvorlageberechtigte" ersetzt.

b) In der Angabe zum dritten Abschnitt des zweiten Teils werden die Wörter "Ingenieurinnen und Ingenieure" gestrichen.

c) Die Angabe zu § 28 wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 28 Liste der Bauvorlageberechtigten"

d) Nach der Angabe zu § 28 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 28a Auswärtige Bauvorlageberechtigte"

e) Nach der Angabe zu § 29 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 29a Auswärtige Tragwerksplanerinnen und -planer"

f) In der Angabe zu § 51 wird das Wort "förmlichen" gestrichen.

3. In § 2 Absatz 1 werden vor dem Wort "eingetragen" die Wörter "oder in die entsprechende Liste einer anderen deutschen Architekten- oder Ingenieurkammer" eingefügt.

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 Nummer 2 wird das Wort "dreijährige" durch das Wort "zweijährige" ersetzt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Die zweijährige praktische Tätigkeit gilt als erbracht, wenn die antragstellende Person die Befähigung zum höheren technischen Verwaltungsdienst besitzt."

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird vor der Angabe "Nummer 2" die Angabe "Satz 1" eingefügt.

bb) In Satz 3 wird die Angabe "Satz 3" durch die die Angabe "Satz 2" ersetzt.

c) Die Absätze 7 und 8 werden wie folgt gefasst:

altneu
(7) Ohne Prüfung der Berufsbefähigung kann eingetragen werden, wer in die Architektenliste oder die Liste der jeweiligen Fachrichtung eines anderes Bundeslandes
  1. bereits eingetragen ist oder
  2. eingetragen war und die Eintragung nur deshalb gelöscht wurde, weil die Wohnung, die Niederlassung oder die überwiegende Beschäftigung in diesem Bundesland aufgegeben wurde.

(8) Über den Eintragungsantrag ist unverzüglich, spätestens jedoch binnen drei Monaten nach Zugang der zur Beurteilung der Eintragungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen abschließend zu entscheiden; in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 und 3 und des Absatzes 3 kann die Frist um einen Monat verlängert werden. Die Architektenkammer bestätigt der antragstellenden Person binnen eines Monats den Eingang der Unterlagen und teilt ihr gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. Über die Eintragung wird eine Urkunde ausgestellt, die bei der Löschung zurückzugeben ist.

"(7) Wenn die antragstellende Person in einem anderen Land in die Architektenliste oder die Liste der jeweiligen Fachrichtung eingetragen ist oder war und die Löschung der Eintragung nicht aus den Gründen des § 5 Abs. 1 Nr. 6 erfolgte, findet eine Prüfung der Berufsbefähigung nicht statt, soweit für die Eintragung in dem anderen Land mindestens die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 2 bis 4 zu erfüllen waren.

(8) Dem Antrag sind die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen. Über den Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen zu entscheiden; in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 und 3 kann die Frist um einen Monat verlängert werden. Das Eintragungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 15. Dezember 1976 (Amtsbl. S. 1151), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 11. März 2009 (Amtsbl. S. 674), in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden mit der Maßgabe, dass die Empfangsbestätigung nach § 71b Abs. 3 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes binnen eines Monats auszustellen ist und § 39 Abs. 2 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abweichend von § 71a Abs. 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes keine Anwendung findet. Über die Eintragung wird eine Urkunde ausgestellt, die bei der Löschung zurückzugeben ist."

5. In § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und in § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden jeweils nach dem Wort "Strafgesetzbuchs" die Wörter "oder nach § 132a der Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2437), in der jeweils geltenden Fassung" und nach dem Wort "verboten" die Wörter "oder vorläufig verboten" eingefügt.

6. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Komma am Ende der Nummer 5 durch das Wort "oder" und das Komma am Ende der Nummer 6 durch einen Punkt ersetzt und werden die Nummern 7 und 8

7. die eingetragene Person wiederholt grob mangelhafte Bauvorlagen oder bautechnische Nachweise erstellt hat oder

8 .die eingetragene Person die Tätigkeit als Bauleiterin oder Bauleiter nach der Landesbauordnung wiederholt grob mangelhaft ausgeübt hat.

aufgehoben.

b) Satz 2

In den Fällen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 ist die Löschung nur zulässig, wenn der Eintragungsausschuss die eingetragene Person aus Anlass einer früheren mangelhaften Leistung auf die Rechtsfolgen weiterer mangelhafter Leistungen schriftlich hingewiesen hat.

wird aufgehoben.

7. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Personen, die im Saarland weder ihre Hauptwohnung noch eine Niederlassung haben (auswärtige Personen), dürfen die Berufsbezeichnung nach § 2 Abs. 1 oder eine Wortverbindung nach § 2 Abs. 3 führen, wenn sie
  1. die Berufsbezeichnung auf Grund einer gesetzlichen Regelung des Landes ihrer Hauptwohnung oder Niederlassung führen dürfen oder
  2. die Berufsbefähigung nach § 3 besitzen.
"Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland weder ihre Hauptwohnung noch eine Niederlassung haben (auswärtige Personen), dürfen die Berufsbezeichnung nach § 2 Abs. 1 oder eine Wortverbindung nach § 2 Abs. 3 führen, wenn sie die Berufsbefähigung nach § 3 besitzen."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Personen" das Komma und der nachfolgende Halbsatz gestrichen.

bb) In Satz 2 Halbsatz 1 und 2 werden die Wörter "in ihrem Herkunftsstaat" durch die Wörter "im Staat ihrer Niederlassung" ersetzt.

cc) In Satz 3 wird das Wort "Sie" durch die Wörter "Auswärtige Personen" ersetzt.

dd) Folgender Satz wird angefügt:

"Das Anzeigenverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden."

c) In Absatz 3 werden die Wörter "die in Absatz 1 genannten Personen" durch die Wörter "auswärtige Personen" ersetzt.

8. Dem § 7 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Das Bestehen eines ausreichenden Versicherungsschutzes kann auch durch die Bescheinigung eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat niedergelassenen Versicherungsunternehmens nachgewiesen werden, wenn aus ihr hervorgeht, dass die Versicherung in Bezug auf Deckungsbedingungen und -umfang gleichwertig ist."

9. In § 10 Absatz 1 wird der Punkt am Ende der Nummer 11 durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 12 angefügt:

"12. nach Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe a und Abs. 2 bis 4 der Richtlinie 2006/123/EG

  1. auf Anfrage von Dienstleistungen erbringenden oder empfangenden Personen unverzüglich und in elektronischer Form Auskunft zu erteilen über die Anforderungen, die nach diesem Gesetz und nach Vorschriften auf Grund dieses Gesetzes an die im Saarland niedergelassenen Personen und Gesellschaften für die Berechtigung zur Führung der in § 2 genannten Berufsbezeichnungen und für die Berufsausübung gestellt werden und
  2. unverzüglich mitzuteilen, wenn eine Anfrage zu unbestimmt gestellt ist."

10. In § 15 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter "im Amtsblatt des Saarlandes" durch die Wörter "in dem durch die Hauptsatzung bestimmten Organ" ersetzt.

11. In § 18 Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe "5 bis 8" durch die Angabe "5 und 6" ersetzt.

12. In der Überschrift des zweiten Teils werden die Wörter "bauvorlageberechtigte Ingenieurinnen und Ingenieure" durch das Wort "Bauvorlageberechtigte" ersetzt.

13. In § 21 Absatz 1 werden vor dem Wort "eingetragen" die Wörter "oder in die entsprechende Liste einer anderen deutschen Ingenieurkammer" eingefügt.

14. § 22 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Das Wort "und" am Ende der Nummer 2 wird durch ein Komma ersetzt.

bb) Der Punkt am Ende der Nummer 3 wird durch das Wort "und" ersetzt.

cc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:

"4. eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus seiner Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren abgeschlossen hat, die mindestens den Deckungsumfang nach § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 umfasst."

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Auf die Prüfung der Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 kann verzichtet werden, wenn die antragstellende Person in die entsprechende Liste eines anderen Bundeslandes
  1. bereits eingetragen ist oder
  2. eingetragen war und die Eintragung nur deshalb gelöscht wurde, weil die Hauptwohnung oder Niederlassung in diesem Bundesland aufgegeben wurde.
"(2) Wenn die antragstellende Person in die entsprechende Liste eines anderen Landes eingetragen ist oder war und die Löschung der Eintragung nicht aus den Gründen des § 24 Abs. 1 Nr. 6 erfolgte, findet eine Prüfung der Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 nicht statt, soweit für die Eintragung in dem anderen Land mindestens vergleichbare Anforderungen zu erfüllen waren."

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Über den Eintragungsantrag ist unverzüglich, spätestens jedoch binnen drei Monaten nach Zugang der vollständigen Unterlagen abschließend zu entscheiden. Die Ingenieurkammer bestätigt der antragstellenden Person binnen eines Monats den Eingang der Unterlagen und teilt ihr gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. Über die Eintragung wird eine Urkunde ausgestellt, die bei der Löschung zurückzugeben ist."(3) Dem Antrag sind die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen. Über den Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen zu entscheiden. Das Eintragungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden mit der Maßgabe, dass die Empfangsbestätigung nach § 71b Abs. 3 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes binnen eines Monats auszustellen ist und § 39 Abs. 2 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abweichend von § 71a Abs. 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes keine Anwendung findet. Über die Eintragung wird eine Urkunde ausgestellt, die bei der Löschung zurückzugeben ist."

15. § 24 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Komma am Ende der Nummer 6 durch das Wort "oder" und das Komma am Ende der Nummer 7 durch einen Punkt ersetzt und werden die Nummern 8 und 9

8. die eingetragene Person wiederholt grob mangelhafte Bauvorlagen oder bautechnische Nachweise erstellt hat oder

9. die eingetragene Person die Tätigkeit als Bauleiterin oder Bauleiter nach der Landesbauordnung wiederholt grob mangelhaft ausgeübt hat.

aufgehoben.

b) Satz 2 wird aufgehoben.

16. § 25 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Personen, die im Saarland weder ihre Hauptwohnung noch eine Niederlassung haben (auswärtige Personen), dürfen die Berufsbezeichnung nach § 21 Abs. 1 oder eine Wortverbindung nach § 21 Abs. 2 führen, wenn sie
  1. die Berufsbezeichnung auf Grund einer gesetzlichen Regelung des Landes ihrer Hauptwohnung oder Niederlassung führen dürfen oder
  2. die Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 erfüllen.
"Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland weder ihre Hauptwohnung noch eine Niederlassung haben (auswärtige Personen), dürfen die Berufsbezeichnung nach § 21 Abs. 1 oder eine Wortverbindung nach § 21 Abs. 2 führen, wenn sie die Voraussetzungen nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 erfüllen."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Auswärtige Personen, die nicht in einer deutschen Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure eingetragen sind, haben das erstmalige Erbringen von Leistungen nach § 20 vorher der Ingenieurkammer anzuzeigen und dabei
  1. einen Nachweis über ihre Staatsangehörigkeit und
  2. Nachweise über ihre Berufsbefähigung nach § 22

vorzulegen.

"Auswärtige Personen haben das erstmalige Erbringen von Leistungen nach § 20 vorher der Ingenieurkammer anzuzeigen und dabei
  1. einen Nachweis über ihre Staatsangehörigkeit,
  2. Nachweise über ihre Berufsbefähigung nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und
  3. einen Nachweis über das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung nach § 22 Abs. 1 Nr. 4

vorzulegen."

bb) In Satz 2 Halbsatz 1 und 2 werden die Wörter "in ihrem Herkunftsstaat" durch die Wörter "im Staat ihrer Niederlassung" ersetzt.

cc) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:

"Bei Personen nach Absatz 1 Satz 2 oder 3 genügt statt des Nachweises nach Satz 1 Nummer 3, dass die auswärtige Person die Ingenieurkammer über die Einzelheiten ihres Versicherungsschutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht informiert."

dd) In dem neuen Satz 4 wird das Wort "Sie" durch die Wörter "Auswärtige Personen" ersetzt.

ee) Folgender Satz wird angefügt:

"Das Anzeigeverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden."

17. In der Überschrift des dritten Abschnitts des zweiten Teils werden die Wörter "Ingenieurinnen und Ingenieure" gestrichen.

18. § 28 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 28 Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieurinnen und Ingenieure 06

(1) In die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieurinnen und Ingenieure ist auf Antrag einzutragen, wer

  1. auf Grund einer Ausbildung in der Fachrichtung Bauingenieurwesen nach dem Ingenieurgesetz die Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" führen darf und
  2. nach dem Erwerb der Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung nach Nummer 1 mindestens fünf Jahre oder als Absolventin oder Absolvent eines Hochschulstudiums mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit mindestens drei Jahre in der Planung und Durchführung von Gebäuden praktisch tätig war.

(2) Auf die Prüfung der Voraussetzungen nach Absatz 1 kann verzichtet werden, wenn die antragstellende Person in die entsprechende Liste eines anderen Bundeslandes

  1. bereits eingetragen ist oder
  2. eingetragen war und die Eintragung nur deshalb gelöscht wurde, weil die Wohnung, die Niederlassung oder die überwiegende Beschäftigung in diesem Bundesland aufgegeben wurde.

(3) § 22 Abs. 3, § 23 und § 24 mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 gelten entsprechend.

" § 28 Liste der Bauvorlageberechtigten

(1) In die Liste der Bauvorlageberechtigten ist auf Antrag einzutragen, wer

  1. einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss eines Studiums der Fachrichtung Hochbau (Artikel 49 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/ EG) oder Bauingenieurwesen erworben hat und
  2. danach mindestens zwei Jahre in der Entwurfsplanung von Gebäuden praktisch tätig gewesen ist.

(2) Wenn die antragstellende Person in einem anderen Land in eine entsprechende Liste eingetragen ist oder war und die Löschung der Eintragung nicht aus den Gründen des § 24 Abs. 1 Nr. 6 erfolgte, findet eine Prüfung der Anforderungen nach Absatz 1 nicht statt, soweit für die Eintragung in dem anderen Land mindestens die Anforderungen nach Absatz 1 zu erfüllen waren.

(3) Dem Antrag sind die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen. Für das Eintragungsverfahren gelten die Bestimmungen des § 42a des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Genehmigungsfiktion mit der Maßgabe, dass die Fristverlängerung nach § 42a Abs. 2 Satz 3 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes zwei Monate nicht überschreiten darf. Das Eintragungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.

(4) § 23 und § 24 mit Ausnahme des Absatzes 1 Nummer 3 und 7 gelten entsprechend."

19. Folgender § 28a wird eingefügt:

" § 28a Auswärtige Bauvorlageberechtigte

(1) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat als Bauvorlageberechtigte niedergelassen sind (auswärtige Bauvorlageberechtigte), sind im Saarland ohne Eintragung in die Liste nach § 28 bauvorlageberechtigt, wenn

  1. sie eine vergleichbare Berechtigung besitzen und
  2. ....
    1. für den Erwerb der Berechtigung dem § 28 Abs. 1 Nr. 1 und 2 vergleichbare Anforderungen erfüllen mussten oder
    2. ihnen die Ingenieurkammer nach Maßgabe des Absatzes 2 bescheinigt hat, dass sie mindestens die Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Nr. 1 und 2 erfüllen, oder eine andere deutsche Ingenieurkammer eine entsprechende Bescheinigung erteilt hat.

(2) Auswärtige Bauvorlageberechtigte nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a haben das erstmalige Tätigwerden als Bauvorlageberechtigte vorher der Ingenieurkammer anzuzeigen und dabei

  1. eine Bescheinigung darüber, dass sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat rechtmäßig als Bauvorlageberechtigte niedergelassen sind und ihnen die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist, und
  2. einen Nachweis darüber, dass sie im Staat ihrer Niederlassung für die Tätigkeit als Bauvorlageberechtigte mindestens die Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Nr. 1 und 2 erfüllen mussten,

vorzulegen. Die Ingenieurkammer hat ihnen auf Antrag zu bestätigen, dass die Anzeige erfolgt ist. Die Anzeige ist nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Land eine Anzeige erfolgt ist. Das Anzeigeverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.

(3) Die Bescheinigung nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b wird von der Ingenieurkammer auf Antrag erteilt. § 28 Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Auswärtige Bauvorlageberechtigte, die der Ingenieurkammer ihr Tätigwerden nach Absatz 2 angezeigt haben oder denen die Ingenieurkammer die Bescheinigung nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b erteilt hat, sind in einem besonderen Verzeichnis (Verzeichnis der auswärtigen Bauvorlageberechtigten) zu führen. Die Ingenieurkammer kann das Tätigwerden als Bauvorlageberechtigte oder Bauvorlageberechtigter untersagen und die Eintragung in dem Verzeichnis der auswärtigen Bauvorlageberechtigten löschen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind."

20. § 29 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nummer 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
1. auf Grund einer Ausbildung in der Fachrichtung Bauingenieurwesen, Architektur oder Hochbau nach dem Ingenieurgesetz die Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" führen darf und

2 nach dem Erwerb der Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung nach Nummer 1 mindestens fünf Jahre oder als Absolventin oder Absolvent eines Hochschulstudiums mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit mindestens drei Jahre regelmäßig Standsicherheitsnachweise aufgestellt oder geprüft hat.

"1. einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss eines Studiums der Fachrichtung Architektur, Hochbau (Artikel 49 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG ) oder Bauingenieurwesen erworben hat und

2. danach mindestens drei Jahre in der Tragwerksplanung praktisch tätig gewesen ist."

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) § 22 Abs. 3, § 23 und § 24 mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sowie § 28 Abs. 2 gelten entsprechend."(2) § 23, § 24 mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 und 7 und § 28 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend."

21. Folgender § 29a wird eingefügt:

" § 29a Auswärtige Tragwerksplanerinnen und -planer

(1) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat zur Erstellung von Standsicherheitsnachweisen niedergelassen sind (auswärtige Tragwerksplanerinnen und -planer) sind im Saarland ohne Eintragung in die Liste nach § 29 zur Erstellung von Standsicherheitsnachweisen berechtigt, wenn

  1. sie eine vergleichbare Berechtigung besitzen und
  2. ..
    1. sie für den Erwerb der Berechtigung dem § 29 Abs. 1 Nr. 1 und 2 vergleichbare Anforderungen erfüllen mussten oder
    2. ihnen die Ingenieurkammer bescheinigt hat, dass sie die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 1 und 2 erfüllen, oder eine andere deutsche Ingenieurkammer eine entsprechende Bescheinigung erteilt hat.

(2) Auswärtige Tragwerksplanerinnen und -planer nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a haben das erstmalige Tätigwerden als Tragwerksplanerin oder -planer vorher der Ingenieurkammer anzuzeigen und dabei

  1. eine Bescheinigung darüber, dass sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat rechtmäßig zur Erstellung von Standsicherheitsnachweisen niedergelassen sind und ihnen die Ausübung dieser Tätigkeit im Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist, und
  2. einen Nachweis darüber, dass sie im Staat ihrer Niederlassung für die Berechtigung zur Erstellung von Standsicherheitsnachweisen mindestens die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 1 und 2 erfüllen mussten,

vorzulegen. Die Ingenieurkammer hat ihnen auf Antrag zu bestätigen, dass die Anzeige erfolgt ist. Die Anzeige ist nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Land eine Anzeige erfolgt ist. Das Anzeigeverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.

(3) Die Bescheinigung nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b wird von der Ingenieurkammer auf Antrag erteilt. § 28 Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Auswärtige Tragwerksplanerinnen und -planer, die der Ingenieurkammer ihr Tätigwerden nach Absatz 2 angezeigt haben oder denen die Ingenieurkammer die Bescheinigung nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b erteilt hat, sind in einem besonderen Verzeichnis (Verzeichnis der auswärtigen Tragwerksplanerinnen und -planer) zu führen. Die Ingenieurkammer kann das Tätigwerden als Tragwerksplanerin oder -planer untersagen und die Eintragung in dem Verzeichnis der auswärtigen Tragwerksplanerinnen und -planer löschen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind."

22. § 32 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Nummern 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

altneu
2. alle in die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieurinnen und Ingenieure eingetragenen Personen, die im Saarland ihre Hauptwohnung oder eine Niederlassung haben,

3. alle in die Liste der Tragwerksplanerinnen und -planer eingetragenen Personen, die im Saarland ihre Hauptwohnung oder eine Niederlassung haben und nicht Mitglieder der Architektenkammer des Saarlandes sind,

"2. alle in die Liste der Bauvorlageberechtigten eingetragenen Personen, die im Saarland bei selbständiger Berufsausübung eine Niederlassung, sonst ihre Hauptwohnung haben,

3. alle in die Liste der Tragwerkplanerinnen und -planer eingetragenen Personen, die im Saarland bei selbständiger Berufsausübung eine Niederlassung, sonst ihre Hauptwohnung haben,"

bb) Der Punkt am Ende der Nummer 4 wird durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 5 wird angefügt:

"5. alle in das Verzeichnis der auswärtigen Bauvorlageberechtigten oder das Verzeichnis der auswärtigen Tragwerksplanerinnen und -planer eingetragenen Personen, die im Saarland eine Niederlassung haben."

b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

"Die Eintragung eines freiwilligen Mitglieds kann gelöscht werden, wenn das Mitglied mehr als einen Mitgliedsbeitrag nicht oder nicht fristgerecht entrichtet hat."

23. § 33 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 werden die Wörter "die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieurinnen und Ingenieure, die Liste der Tragwerkplanerinnen und -planer" durch die Wörter "die Liste der Bauvorlageberechtigten, das Verzeichnis der auswärtigen Bauvorlageberechtigten, die Liste der Tragwerksplanerinnen und -planer, das Verzeichnis der auswärtigen Tragwerksplanerinnen und planer" ersetzt.

b) Am Ende der Nummer 11 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 12 angefügt:

"12. nach Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe a und Abs. 2 bis 4 der Richtlinie 2006/123/EG

  1. auf Anfrage von Dienstleistungen erbringenden oder empfangenden Personen unverzüglich und in elektronischer Form Auskunft zu erteilen über die Anforderungen, die nach diesem Gesetz und nach Vorschriften auf Grund dieses Gesetzes an die im Saarland niedergelassenen Personen und Gesellschaften für die Berechtigung zur Führung der in § 21 genannten Berufsbezeichnung, die Bauvorlageberechtigung nach § 66 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 der Landesbauordnung vom 18. Februar 2004 (Amtsbl S 822), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juni 2010, und die Berechtigung zur Erstellung von Standsicherheitsnachweisen nach § 67 Abs. 2 Satz 1 oder 2 der Landesbauordnung sowie für die Berufsausübung gestellt werden und
  2. unverzüglich mitzuteilen, wenn eine Anfrage zu unbestimmt gestellt ist."

24. § 39 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Die Ingenieurkammer führt das Mitgliederverzeichnis und die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure getrennt nach Fachrichtungen alphabethisch. Sie führt die Liste der Stadtplanerinnen und -planer alphabetisch und die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieurinnen und Ingenieure sowie die Liste der Tragwerksplanerinnen und -planer getrennt nach Mitgliedern der Ingenieurkammer des Saarlandes, Mitgliedern der Architektenkammer des Saarlandes, Mitgliedern einer anderen deutschen Architekten- oder Ingenieurkammer und Personen, die nicht Mitglied einer deutschen Architekten- oder Ingenieurkammer sind, alphabetisch."(1) Die Ingenieurkammer führt
  1. das Mitgliederverzeichnis und die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure getrennt nach Fachrichtungen alphabetisch,
  2. das Auswärtigenverzeichnis nach § 25 Abs. 2 Satz 4 und die Liste der Stadtplanerinnen und -planer alphabetisch,
  3. die Liste der Bauvorlageberechtigten getrennt nach Mitgliedern der Ingenieurkammer und Nichtmitgliedern alphabetisch,
  4. die Liste der Tragwerksplanerinnen und -planer getrennt nach Mitgliedern der Ingenieurkammer, Mitgliedern der Architektenkammer und Nichtmitgliedern alphabetisch,
  5. das Verzeichnis der auswärtigen Bauvorlageberechtigten und das Verzeichnis der auswärtigen Tragwerksplanerinnen und -planer jeweils getrennt nach Personen, die der Ingenieurkammer das erstmalige Tätigwerden nach § 28a Abs. 2 oder § 29a Abs. 2 angezeigt haben und nach Personen, denen die Ingenieurkammer die Bescheinigung nach § 28a Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b oder nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b erteilt hat, alphabetisch."

b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden vor dem Wort "oder" ein Komma und die Wörter "eine Bescheinigung nach § 28a Abs. 3 oder § 29a Abs. 3 beantragt" und nach der Angabe " § 25 Abs. 2 Satz 1" ein Komma und die Wörter " § 28a Abs. 2 Satz 1 und § 29a Abs. 2 Satz 1" eingefügt.

bb) In Nummer 8 werden nach dem Wort "Eintragungsversagungen" ein Komma und das Wort "Bescheinigungsversagungen" eingefügt.

cc) Nummer 9 wie folgt gefasst:

altneu
9. Mitgliedschaften in einer Architektenkammer oder einer anderen Ingenieurkammer,"9. Mitgliedschaft in der Architektenkammer des Saarlandes,"

dd) In Nummer 10 werden die Wörter "der Richtlinie" durch die Wörter "den Richtlinien" ersetzt und nach der Angabe "2005/36/EG" die Angabe "und 2006/123/ EG" eingefügt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach der Angabe " § 25 Abs. 2 Satz 1" ein Komma und die Wörter " § 28a Abs. 2 Satz 1 oder 29a Abs. 2 Satz 1" eingefügt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "Gemeinschaften" durch das Wort "Union" ersetzt.

d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "nach § 24 oder § 7 Abs. 5" durch die Wörter "aus den von der Ingenieurkammer geführten Listen und Verzeichnissen" ersetzt.

25. § 40 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Folgende Nummer 2 wird eingefügt:

"2. über die Erteilung der Bescheinigungen nach § 28a Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b und nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b,"

bb) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden Nummern 3 und 4.

cc) In der neuen Nummer 3 werden jeweils die Wörter " § 25 Abs. 4 oder § 27 Satz 3" durch die Wörter " § 25 Abs. 4, § 27 Satz 3, § 28a Abs. 4 Satz 2 oder § 29a Absatz 4 Satz 2" ersetzt.

dd) Die neue Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
4. über die Löschung einer Eintragung aus den in § 33 Abs. 1 Nr. 3 genannten Listen und Verzeichnisse in den Fällen des § 24 Abs. 1 Nr. 5 bis 8 und Abs. 2 sowie des § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 und 4."4. über die Löschung einer Eintragung in den Fällen des § 24 Abs. 1 Nr. 5 bis 7 und Abs. 2 sowie des § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 und 4."

b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2" durch die Wörter "über Untersagungen nach § 25 Abs. 4 oder § 27 Satz 3" ersetzt.

c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
(5) Über Eintragungen in die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieurinnen und Ingenieure, in die Liste der Tragwerksplanerinnen und -planer und in die Liste der Stadtplanerinnen und -planer sowie deren Löschung entscheidet der Eintragungsausschuss in der Besetzung mit der oder dem Vorsitzenden und zwei Beisitzenden, die in die jeweilige Liste eingetragen sein müssen."(5) Über
  1. Eintragungen in die Liste der Bauvorlageberechtigten und deren Löschung, die Erteilung von Bescheinigungen nach § 28a Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b und Untersagungen nach § 28a Abs. 4 Satz 2,
  2. Eintragungen in die Liste der Tragwerksplanerinnen und -planer und deren Löschung, die Erteilung von Bescheinigungen nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b und Untersagungen nach § 29a Abs. 4 Satz 2,
  3. Eintragungen in die Liste der Stadtplanerinnen und -planer und deren Löschung

entscheidet der Eintragungsausschuss in der Besetzung mit der oder dem Vorsitzenden und zwei Beisitzenden, die in die jeweilige Liste eingetragen sein müssen."

26. § 43 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Halbsatz 2 werden nach dem Wort "beträgt" die Wörter "je Versicherungsfall" und nach dem Wort "Personenschäden" ein Komma und die Wörter "die mindestens zweimal im Versicherungsjahr zur Verfügung stehen muss" eingefügt.

bb) Das Komma am Ende wird durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz wird angefügt:

"das Bestehen eines ausreichenden Versicherungsschutzes kann auch durch die Bescheinigung eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat niedergelassenen Versicherungsunternehmens nachgewiesen werden, wenn aus ihr hervorgeht, dass die Versicherung in Bezug auf Deckungsbedingungen und -umfang gleichwertig ist,"

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für auswärtige Personen (§§ 6 und 25), Gesellschaften, die in einem Verzeichnis bei einer anderen deutschen Architekten- oder Ingenieurkammer eingetragen sind, auswärtige Gesellschaften (§§ 8 und 27) und Personen, die in die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieurinnen und Ingenieure oder in die Liste der Tragwerksplanerinnen und -planer eingetragen und nicht Mitglied der Architektenkammer oder der Ingenieurkammer sind, soweit sie im Saarland tätig sind."(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für auswärtige Personen im Sinne des § 6 oder des § 25, Gesellschaften, die in einem Verzeichnis bei einer anderen deutschen Architekten- oder Ingenieurkammer eingetragen sind und auswärtige Gesellschaften (§§ 8, 27), soweit sie im Saarland tätig sind."

27. § 44 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe " § 6 Abs. 2" durch die Angabe " § 6" ersetzt.

b) In Satz 2 wird die Angabe " § 25 Abs. 2" durch die Angabe " § 25" ersetzt.

28. Dem § 49 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Für Anträge nach Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt § 44 Abs. Satz 3 entsprechend."

29. In § 67 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Umwelt" ein Komma und die Wörter "Energie und Verkehr" eingefügt.

30. § 69 wird wie folgt geändert:

a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort "Umwelt" ein Komma und die Wörter "Energie und Verkehr" eingeführt und die Wörter "die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen" gestrichen.

b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
3. über die von der Architektenkammer oder der Ingenieurkammer wahrzunehmenden weiteren Aufgaben"3. über das Verfahren bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 17 Abs. 3 Satz 3 und § 39 Abs. 3 Satz 3,"

c) Folgende Nummer 4 wird angefügt:

"4. über von der Architektenkammer oder der Ingenieurkammer zur zweckentsprechenden Durchführung dieses Gesetzes oder nach den Richtlinien 2005/36/EG und 2006/123/EG sowie sonstiger ergänzender Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union wahrzunehmenden weiteren Aufgaben"

31. In § 70 wird nach dem Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Die auf der Grundlage der §§ 28, 29 und 30 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. S. 822) erfolgten Eintragungen behalten ihre Gültigkeit."

32. In § 71 wird die Zahl "2012" durch die Zahl "2015" ersetzt.

33. In § 2 Absatz 4, § 3 Absatz 2 Nummer 1 Satz 3, Nummer 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 3 und Absatz 6, § 6 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 4 Nummer 2 sowie § 25 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 4 Nummer 2 wird das Wort "Gemeinschaft" jeweils durch das Wort "Gemeinschaften" ersetzt.

Artikel 3
Änderung der Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes

Die Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes vom 18. August 2004 (Amtsbl. S. 1857), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 25. Februar 2009 (Amtsbl. S. 466), wird wie folgt geändert:

1. § 2 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden die Wörter "zu begründen," gestrichen.

b) Satz 3

Zu begründen ist auch die Eintragung in die Architektenliste (§ 3 SAIG), die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure (§ 22 SAIG) und die Liste der Stadtplanerinnen und -planer (§ 30 SAIG).

wird aufgehoben.

2. § 3 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "in der Regel" gestrichen.

b) Satz 2

Hat die für die Eintragung nachzuweisende praktische Tätigkeit nur zwei Jahre betragen, ist die Vorlage von Unterlagen nach Absatz 3 Nr. 1 Buchstabe b) in der Regel nicht erforderlich, wenn die antragstellende Person mindestens ein Jahr in der Liste eingetragen ist oder war.

wird aufgehoben.

3. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 Buchstabe a wird das Wort "erforderliche" durch das Wort "erfolgreiche" ersetzt.

bb) Der Punkt am Ende der Nummer 5 wird durch das Wort "und" ersetzt und folgende Nummer 6 angefügt:

"6. einen Nachweis über den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung; der Nachweis kann auch durch die Bescheinigung eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassenen Versicherungsunternehmens nachgewiesen werden, wenn aus ihr hervorgeht, dass die Versicherung in Bezug auf Deckungsbedingungen und -umfang gleichwertig ist."

b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "in der Regel" gestrichen.

4. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter "bauvorlageberechtigten Ingenieurinnen und Ingenieure" durch das Wort "Bauvorlageberechtigten" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Angabe "1 bis 3" durch die Angabe "1 und 2" ersetzt.

bb) Folgende Nummer 2 wird eingefügt:

"2. das Zeugnis über die erfolgreiche Abschlussprüfung in einem Hochschulstudiengang der Fachrichtung Hochbau (Artikel 49 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG) oder Bauingenieurwesen,"

cc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3 und wie folgt gefasst:

altneu
3. Bescheinigungen von Personen oder Stellen, bei denen die antragstellende Person beschäftigt oder von denen sie beauftragt war, und eigene Arbeiten, aus denen hervorgeht, dass die antragstellende Person in der Planung und Durchführung von Gebäuden praktisch tätig war; die Nachweise müssen einen Zeitraum von
  1. mindestens drei Jahren nach Abschluss eines Hochschulstudiums mit mindestens vierjähriger Regelstudienzeit,
  2. im Übrigen mindestens fünf Jahren umfassen.
"3. Bescheinigungen von Personen oder Stellen, bei denen die antragstellende Person beschäftigt oder von denen sie beauftragt war, und eigene Arbeiten, aus denen hervorgeht, dass die antragstellende Person in der Entwurfsplanung von Gebäuden über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren nach Abschluss des Studiums praktisch tätig war."

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "in der Regel" gestrichen.

bb) Satz 2

Hat die für die Eintragung nachzuweisende praktische Tätigkeit nur zwei Jahre betragen, ist die Vorlage von Unterlagen nach Absatz 2 Nr. 2 in der Regel nicht erforderlich, wenn Voraussetzung für die Eintragung der Abschluss eines Studiengangs mit mindestens vierjähriger Regelstudienzeit war und die antragstellende Person mindestens ein Jahr in der Liste eingetragen ist oder war oder wenn die antragstellende Person mindestens drei Jahre in der Liste eingetragen ist oder war.

wird aufgehoben.

5. § 10 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird die Angabe "1 bis 3" durch die Angabe "1 und 2" ersetzt.

b) Folgende Nummer 2 wird eingefügt:

"2. das Zeugnis über die erfolgreiche Abschlussprüfung in einem Hochschulstudiengang der Fachrichtung Architektur, Hochbau (Artikel 49 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG ) oder Bauingenieurwesen,"

c) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3 und wie folgt gefasst:

altneu
3. Zeugnisse oder Bescheinigungen von Personen oder Stellen, bei denen die antragstellende Person beschäftigt öder von denen sie beauftragt war, und eigene Arbeiten, aus denen hervorgeht, dass die antragstellende Person regelmäßig Standsicherheitsnachweise aufgestellt oder geprüft hat; § 9 Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 2 gilt entsprechend."3. Bescheinigungen von Personen oder Stellen, bei denen die antragstellende Person beschäftigt oder von denen sie beauftragt war, und eigene Arbeiten, aus denen hervorgeht, dass die antragstellende Person in der Tragwerksplanung von Gebäuden über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren nach Abschluss des Studiums praktisch tätig war."

6. Nach § 12 werden folgende § § 12a und 12b eingefügt:

" § 12a Auswärtige Bauvorlageberechtigte (§ 28a SAIG)

(1) Die Anzeige für das erstmalige Tätigwerden als auswärtige Bauvorlageberechtigte oder auswärtiger Bauvorlageberechtigter nach § 28a Abs. 2 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes muss mindestens Angaben enthalten über den Namen, die Zeit sowie den Ort der Geburt sowie den Ort, an dem die anzeigende Person als Bauvorlageberechtigte oder Bauvorlageberechtigter niedergelassen ist. Der Anzeige ist neben den in § 28a Abs. 2 Satz 1 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes genannten Unterlagen eine Erklärung beizufügen, dass die anzeigende Person nicht in einem deutschen Verzeichnis auswärtiger Bauvorlageberechtigter eingetragen ist.

(2) Für den Antrag auf Erteilung der Bescheinigung nach § 28a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes gilt § 8 Abs. 1 entsprechend. Dem Antrag ist neben den in § 8 Abs. 2 Nr. 2 und 3 genannten Unterlagen eine Erklärung beizufügen, dass der anzeigenden Person von keiner anderen deutschen Ingenieurkammer eine entsprechende Bescheinigung erteilt worden ist.

§ 12b Auswärtige Tragwerksplanerinnen und -planer (§ 29a SAIG)

(1) Die Anzeige für das erstmalige Tätigwerden als auswärtige Tragwerksplanerin oder auswärtiger Tragwerksplaner nach § 29a Abs. 2 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes muss mindestens Angaben enthalten über den Namen, die Zeit und den Ort der Geburt sowie den Ort, an dem die anzeigende Person zur Erstellung von Standsicherheitsnachweisen niedergelassen ist. Der Anzeige ist neben den in § 29a Abs. 2 Satz 1 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes genannten Unterlagen eine Erklärung beizufügen, dass die anzeigende Person nicht in einem deutschen Verzeichnis auswärtiger Tragwerksplanerinnen und -planer eingetragen ist.

(2) Für den Antrag auf Erteilung der Bescheinigung nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes gilt § 9 Abs. 1 entsprechend. Dem Antrag ist neben den in § 9 Abs. 2 Nr. 2 und 3 genannten Unterlagen eine Erklärung beizufügen, dass der anzeigenden Person von keiner anderen deutschen Ingenieurkammer eine entsprechende Bescheinigung erteilt worden ist."

7. In § 14 Absatz 1 wird die Zahl "2012" durch die Zahl "2015" ersetzt.

Artikel 4
Bekanntmachungserlaubnis

Das Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr kann den Wortlaut der Landesbauordnung, den Wortlaut des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes und den Wortlaut der Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Amtsblatt des Saarlandes bekannt machen

Artikel 5
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.