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Änderungstext

Gesetz Nr. 1827 zur Änderung des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes 1
-Saarland -

Vom 14. Mai 2014
(Amtsbl. I Nr. 14 vom 18. Juni 2014 S. 170)



Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1

Das Saarländische Architekten- und Ingenieurkammergesetz vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. S. 822), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Oktober 2012 (Amtsbl. I S. 437), wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird die Angabe zu § 71 aufgehoben.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 Nummer 2 werden nach dem Wort "Verwaltungsdienst" die Wörter "in der jeweiligen Fachrichtung" eingefügt.

bb) In Satz 3 werden die Wörter "eine gleichwertige Ausbildung erforderlich, die "durch die Wörter "eines gleichwertigen Studiums, das" ersetzt.

b) Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Wörter "(ABl. EU Nr. L 255 S. 22), geändert durch die Richtlinie 2006/100/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 141),"

durch die Wörter

"(ABl. Nr. 255 vom 30.09.2005 S. 22, L 271 vom 16.10.2007 S. 18, L 93 vom 04.04.2008 S. 28, L 33 vom 03.02.2009 S. 49), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 (ABl. Nr. 354 vom 28.12.2013 S. 132), in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt

und werden nach der Angabe "Anhang VI Nr. 6" die Wörter "und Anhang V Nr. 5.7. 1 " eingefügt.

bb) Satz 4

In den übrigen Fällen bedarf es der Feststellung der Gleichwertigkeit des Studienabschlusses durch das Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft,

wird aufgehoben.

3. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Abweichend von Satz 1 dürfen die Berufsbezeichnungen nach § 2 Abs. 1 und der Zusatz nach § 2 Abs. 2 im Falle des Absatzes 2 Nummer 2 Buchstabe b ohne Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis bei der Architektenkammer geführt werden, wenn die Berufsbezeichnung nach § 21 im Namen oder in der Firma der Gesellschaft an vorderster Stelle steht und die Gesellschaft in das Gesellschaftsverzeichnis bei der Ingenieurkammer (§ 26) eingetragen ist."

b) Absatz 2 Nummer 1 bis 3 wird wie folgt gefasst:


altneu
  1. Gegenstand des Unternehmens die ausschließliche Wahrnehmung der Berufsaufgaben nach § 1 ist,
  2. die Berufsangehörigen nach § 2 mehr als die Hälfte des Kapitals und der Stimmanteile innehaben und die weiteren Anteile von natürlichen Personen gehalten werden, die aufgrund ihrer Berufsausbildung zum Erreichen des Unternehmenszwecks beitragen können. Die Berufszugehörigkeit der Gesellschafterinnen und Gesellschafter, die mindestens ein Viertel des Kapitals und der Stimmanteile an der Gesellschaft innehaben, ist in geeigneter Weise kenntlich zu machen,
  3. die zur Geschäftsführung befugten Personen mehrheitlich Berufsangehörige nach § 2 sind und gewährleistet ist, dass die Gesellschaft verantwortlich von Berufsangehörigen geführt wird,
 "1.

a) im Falle von Nummer 2 Buchstabe a Gegenstand des Unternehmens die ausschließliche Wahrnehmung der Berufsaufgaben nach § 1 ist, oder

b) im Falle von Nummer 2 Buchstabe b ein wesentlicher Gegenstand des Unternehmens die Wahrnehmung der Berufsaufgaben nach § 1 ist,

2.

a) die Berufsangehörigen nach § 2 mehr als die Hälfte des Kapitals und der Stimmanteile innehaben und die weiteren Anteile von natürlichen Personen gehalten werden, die aufgrund ihrer Berufsausbildung zum Erreichen des Unternehmenszwecks beitragen können; die Berufszugehörigkeit der Gesellschafterinnen und Gesellschafter, die mindestens ein Viertel des Kapitals und der Stimmanteile an der Gesellschaft innehaben, ist in geeigneter Weise kenntlich zu machen, oder

b) freie oder freischaffende Berufsangehörige nach § 2 und Berufsangehörige nach § 21 jeweils die Hälfte des Kapitals und der Stimmanteile innehaben,

3.

a) im Falle von Nummer 2 Buchstabe a die zur Geschäftsführung befugten Personen mehrheitlich Berufsangehörige nach § 2 sind und gewährleistet ist, dass die Gesellschaft verantwortlich von Berufsangehörigen geführt wird, oder

b) im Falle von Nummer 2 Buchstabe b die Gesellschaft gemeinschaftlich durch freie oder freischaffende Berufsangehörige nach § 2 und Berufsangehörige nach § 21 vertreten wird,"

4. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

"(3) Die Kammer kann durch Satzung örtliche Untergliederungen bilden."

b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

5. § 16 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:


altneu
Die Beiträge können nach der Tätigkeitsart oder nach der Höhe der Einnahmen der Mitglieder aus ihrer Tätigkeit als Berufsangehörige gestaffelt und für Mitglieder, die ihren Beruf aus Alters- oder sonstigen Gründen nicht ausüben, ermäßigt werden. "Die Beiträge können insbesondere für einzelne Mitgliedergruppen und nach der Höhe der Einnahmen der Mitglieder aus ihrer Tätigkeit als Berufsangehörige unterschiedlich bemessen werden."

6. § 26 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Abweichend von Satz 1 darf die Berufsbezeichnung nach § 21 Abs. 1 im Falle des Absatzes 2 Nummer 2 Buchstabe b ohne Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis bei der Ingenieurkammer geführt werden, wenn die Berufsbezeichnungen nach § 2 Abs. 1 und der Zusatz nach § 2 Abs. 2 im Namen oder in der Firma der Gesellschaft an vorderster Stelle stehen und die Gesellschaft in das Gesellschaftsverzeichnis bei der Architektenkammer (§ 7) eingetragen ist."

b) Absatz 2 Nummer 1 bis 3 wird wie folgt gefasst:


altneu
1.Gegenstand des Unternehmens die ausschließliche Wahrnehmung der Berufsaufgaben nach § 20 ist,

2.die Berufsangehörigen nach § 21 mehr als die Hälfte des Kapitals und der Stimmanteile innehaben und die weiteren Anteile von natürlichen Personen gehalten werden, die auf Grund ihrer Berufsausbildung zum Erreichen des Unternehmenszwecks beitragen können. Die Berufszugehörigkeit der Gesellschafterinnen und Gesellschafter, die mindestens ein Viertel des Kapitals und der Stimmanteile an der Gesellschaft innehaben, ist in geeigneter Weise kenntlich zu machen,

3. die zur Geschäftsführung befugten Personen mehrheitlich Berufsangehörige nach § 21 sind und gewährleistet ist, dass die Gesellschaft verantwortlich von Berufsangehörigen geführt wird,


"1.
a) im Falle von Nummer 2 Buchstabe a Gegenstand des Unternehmens die ausschließliche Wahrnehmung der Berufsaufgaben nach § 20 ist, oder

b) im Falle von Nummer 2 Buchstabe b ein wesentlicher Gegenstand des Unternehmens die Wahrnehmung der Berufsaufgaben nach § 20 ist,

2.
a) die Berufsangehörigen nach § 21 mehr als die Hälfte des Kapitals und der Stimmanteile innehaben und die weiteren Anteile von natürlichen Personen gehalten werden, die aufgrund ihrer Berufsausbildung zum Erreichen des Unternehmenszwecks beitragen können; die Berufszugehörigkeit der Gesellschafterinnen und Gesellschafter, die mindestens ein Viertel des Kapitals und der Stimmanteile an der Gesellschaft innehaben, ist in geeigneter Weise kenntlich zu machen, oder

b) die Berufsangehörigen nach § 21 und freie oder freischaffende Berufsangehörige nach § 2 jeweils die Hälfte des Kapitals und der Stimmanteile innehaben,

3.
a) im Falle von Nummer 2 Buchstabe a die zur Geschäftsführung befugten Personen mehrheitlich Berufsangehörige nach § 21 sind und gewährleistet ist, dass die Gesellschaft verantwortlich von Berufsangehörigen geführt wird, oder

b) im Falle von Nummer 2 Buchstabe b die Gesellschaft gemeinschaftlich durch Berufsangehörige nach § 21 und freie oder freischaffende Berufsangehörige nach § 2 vertreten wird," 

7. § 30 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Wörter "eine gleichwertige Ausbildung, die" durch die Wörter "ein gleichwertiges Studium, das" ersetzt.

bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:


altneu
2. danach eine mindestens dreijährige praktische Tätigkeit in der Stadtplanung ausgeübt hat."2. danach eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit in der Stadtplanung ausgeübt hat. Die zweijährige praktische Tätigkeit gilt als erbracht, wenn die antragstellende Person die Befähigung zum höheren technischen Verwaltungsdienst in der Fachrichtung Städtebau besitzt."

 

b) In Satz 3 werden die Wörter " § 3 Abs. 3, 4 und 6" durch die Wörter " § 3 Abs. 3 bis 6" ersetzt.

8. § 32 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

"(3) Auf ihren Antrag sind als Juniormitglieder Studierende einer technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung aufzunehmen, die im Saarland ihre Hauptwohnung oder ihren Studienort haben. Juniormitglieder sind nicht wahlberechtigt und haben in der Mitgliederversammlung weder Antrags- noch Stimmrecht."

b) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden Absätze 4 bis 6.

c) Der neue Absatz 5 wird wie folgt gefasst:


altneu
(5) Die Mitgliedschaft endet mit der Löschung der Eintragung im Mitgliederverzeichnis. Die Eintragung ist zu löschen, wenn die Voraussetzungen der Mitgliedschaft nach Absatz 1 oder Absatz 2 nicht mehr bestehen. Die Eintragung eines freiwilligen Mitglieds ist auch zu löschen, wenn das Mitglied gegenüber der Kammer seinen Austritt erklärt hat oder nach § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 ausgeschlossen worden ist. Die Eintragung eines freiwilligen Mitglieds kann gelöscht werden, wenn das Mitglied mehr als einen Mitgliedsbeitrag nicht oder nicht fristgerecht entrichtet hat. "(5) Die Mitgliedschaft endet mit der Löschung der Eintragung im Mitgliederverzeichnis. Die Eintragung im Mitgliederverzeichnis ist zu löschen, wenn
  1. die Voraussetzungen der Mitgliedschaft nach Absatz 1, 2 oder 3 nicht mehr bestehen,
  2. ein freiwilliges Mitglied oder ein Juniormitglied gegenüber der Kammer seinen Austritt erklärt hat,
  3. ein freiwilliges Mitglied nach § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 ausgeschlossen worden ist.

Die Eintragung eines freiwilligen Mitglieds oder eines Juniormitglieds kann gelöscht werden, wenn das Mitglied mehr als einen Mitgliedsbeitrag nicht oder nicht fristgerecht entrichtet hat."

d) In dem neuen Absatz 6 werden nach dem Wort "Mitglieder" die Wörter "und Juniormitglieder" eingefügt.

9. In § 33 Absatz 1 Nummer 12 Buchstabe a werden die Wörter "vom 16. Juni 2010," durch die Wörter "vom 11. Dezember 2012 (Amtsbl. I S. 1554), in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

10. In § 43 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Kammermitglieder" ein Komma und die Wörter "ausgenommen die Juniormitglieder," eingefügt.

11. In § 45 Absatz 3 wird das Wort "Umwelt" durch die Wörter "Inneres und Sport" ersetzt.

12. In § 47 Absatz 1 werden nach dem Wort "Justiz" das Komma und die Wörter "Gesundheit und Soziales" gestrichen.

13. § 69 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:


altneu
2. über Ausgleichsmaßnahmen in Übereinstimmung mit Artikel 14 und 15 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22), geändert durch die Richtlinie 2006/100/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 141), "2. über Ausgleichsmaßnahmen in Übereinstimmung mit Artikel 14 der Richtlinie 2005/36/EG ,"

14. § 71

§ 71 Außerkrafttreten 08 14

Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme von § 11 mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.

wird aufgehoben.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

______
1) Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa dieses Änderungsgesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 2013/25/EU des Rates vom 13. Mai 2013 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich des Niederlassungsrechts und des freien Dienstleistungsverkehrs aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien (ABl. Nr. 158 vom 10.06.2013 S. 368) und der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarktinformationssystems ("IMI-Verordnung") (ABl. Nr. 354 vom 28.12.2013 S. 132).

ENDE