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Verordnung zur Änderung der Sonderungs- und Abmarkungsverordnung
Vom 30. März 2015
(Amtsbl.
I Nr 10 vom 23.04.2015 S. 245)
Aufgrund des § 31 Nummer 3, 4, 5 und 6 des Saarländischen Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster (Saarländisches Vermessungs- und Katastergesetz) vom 16. Oktober 1997 (Amtsbl. S. 1130), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 19. September 2012 (Amtsbl. I S. 418), verordnet das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz:
Die Sonderungs- und Abmarkungsverordnung vom 5. Juni 2009 (Amtsbl. S. 914) wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Sonderungen sind nur zulässig, wenn
| "(2) Sonderungen sind nur zulässig, wenn
|
b) Absatz 3
(3) Der Niederschrift zur Sonderung ist eine Karte als Bestandteil beizufügen, in der die durch Sonderung zu bildenden Flurstücke zu kartieren sind.
wird aufgehoben.
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach dem Wort "Skizze" ein Komma und das Wort "Karte" eingefügt.
b) In Absatz 2 wird der Satzteil vor Nummer 1 wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
Die Niederschrift über den Grenztermin soll enthalten: | "Der schriftliche Teil der Niederschrift über den Grenztermin soll enthalten:". |
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Der Niederschrift über den Grenztermin ist eine Skizze als Bestandteil beizufügen, in der
darzustellen sind, soweit deren Feststellung oder Wiederherstellung beantragt oder erforderlich war. Die Flurstücksnummern und die Namen der Beteiligten der von der Vermessung betroffenen Flurstücke sind anzugeben. Abweichungen zwischen örtlichem Besitzstand und Katasternachweis sind nach Art und Maß in der Skizze darzustellen. | "(3) In der Skizze zur Niederschrift über den Grenztermin sind
darzustellen, soweit deren Feststellung oder Wiederherstellung beantragt oder erforderlich war. Die Flurstücksnummern und die Namen der Beteiligten der von der Vermessung betroffenen Flurstücke sind anzugeben. Abweichungen zwischen örtlichem Besitzstand und Katasternachweis sind nach Art und Maß in der Skizze darzustellen." |
d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
"(4) Bei einer Sonderung sind in einer Karte zur Niederschrift über den Grenztermin die zu bildenden Flurstücke zu kartieren."
e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und Satz 1 wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Skizze ist als Bestandteil der Niederschrift über den Grenztermin zu kennzeichnen und von der Verhandlungsleiterin oder dem Verhandlungsleiter unter Angabe von Ort, Datum, Amtsbezeichnung bzw. Berufsbezeichnung zu unterzeichnen. | "Die Skizze beziehungsweise die Karte sind als Bestandteil der Niederschrift über den Grenztermin zu kennzeichnen und von der Verhandlungsleiterin oder dem Verhandlungsleiter unter Angabe von Ort, Datum, Amtsbezeichnung bzw. Berufsbezeichnung zu unterzeichnen." |
(4) Grenzmarken sind durch unterirdische Merkmale wie Tonrohre, Tonkegel, Flaschen oder dergleichen zu sichern.
wird aufgehoben.
4. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Wörter "Kataster-, Vermessungs- und Kartenwesen" durch die Wörter "Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung" ersetzt.
b) In Absatz 5 Satz 2 werden nach dem Wort "Bolzen" ein Komma und das Wort "Schlagmarken" eingefügt.
5. § 9 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft. | "(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft." |
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2015 in Kraft.
ID 150378
ENDE |