Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, Bau und Planung |
SonAbmV - Sonderungs- und Abmarkungsverordnung
- Saarland -
Vom 5. Juni 2009
(ABl. Nr. 24 vom 18.06.2009 S. 914; 30.03.2015 S. 245 15; 08.12.2021 S. 2629 21; 19.01.2022 S. 172 22 i.K.)
Auf Grund des § 31 Nummer 3, 4, 5 und 6 des Saarländischen Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster (Saarländisches Vermessungs- und Katastergesetz - SVermKatG) vom 16. Oktober 1997 (Amtsbl. S. 1130), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 20. August 2008 (Amtsbl. 1760), verordnet das Ministerium für Umwelt:
Erster Abschnitt
Nach bisherigem Recht bestimmte Flurstücksgrenzen, Sonderung
§ 1 Nach bisherigem Recht bestimmte Flurstücksgrenzen
Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bestimmte und abgemarkte Flurstücksgrenzen gelten als festgestellt, sofern hierfür eindeutige, durch Sicherungsmaße geprüfte Vermessungszahlen vorliegen und die Flurstücksgrenzen in die Örtlichkeit übertragen werden können.
(1) Durch Sonderung entstandene Flurstücksgrenzen sind im Liegenschaftskataster eindeutig nachzuweisen; die genaue und zuverlässige Berechnung der Koordinaten und Flächen sowie die genaue und zuverlässige Übertragbarkeit in die Örtlichkeit müssen gewährleistet sein.
In Bereichen mit bergbaulichen Einwirkungen sind Sonderungen nicht zulässig.
(2) Sonderungen sind nur zulässig, wenn
(3) Ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 können Flurstücke im Wege der Sonderung gebildet werden, wenn
Die Sonderungen nach Satz 1 Nummer 2 und 3 sind rückgängig zu machen, wenn das Verfahren nicht durchgeführt wird.
Zweiter Abschnitt
Durchführung des Grenztermins
§ 3 Mitteilung über den Grenztermin 21 22
(1) Die Mitteilung über Zeit und Ort des Grenztermins kann formlos erfolgen. Die Mitteilung soll enthalten:
§ 4 Niederschrift über den Grenztermin 15 22
(1) Die Niederschrift über den Grenztermin umfasst einen schriftlichen und einen darstellenden Teil (Skizze, Karte).
(2) Der schriftliche Teil der Niederschrift über den Grenztermin soll enthalten:(3) In der Skizze zur Niederschrift über den Grenztermin sind
darzustellen, soweit deren Feststellung oder Wiederherstellung beantragt oder erforderlich war. Die Flurstücksnummern und die laufende Nummer der Beteiligten der von der Vermessung betroffenen Flurstücke sind anzugeben. Abweichungen zwischen örtlichem Besitzstand und Katasternachweis sind nach Art und Maß in der Skizze darzustellen.
(4) Bei einer Sonderung sind in einer Karte zur Niederschrift über den Grenztermin die zu bildenden Flurstücke zu kartieren.
(5) Die Skizze beziehungsweise die Karte sind als Bestandteil der Niederschrift über den Grenztermin zu kennzeichnen und von der Verhandlungsleiterin oder dem Verhandlungsleiter unter Angabe von Ort, Datum, Amtsbezeichnung bzw. Berufsbezeichnung zu unterzeichnen. Erklärungen in einem Schriftstück, auf das die Niederschrift verweist und das ihr beigefügt ist, gelten als in der Niederschrift selbst enthalten.
Dritter Abschnitt
Art und Weise der Abmarkung, Beschaffenheit der Grenzmarken
§ 5 Art und Weise der Abmarkung 15 22
(1) Abzumarken sind in der Regel die Eck- und Knickpunkte der Grenze. Die Abmarkung ist so vorzunehmen, dass die Grenze von einem abgemarkten Punkt gerade zum nächsten verläuft. Ist die unmittelbare Abmarkung der Eck- und Knickpunkte wegen dauernder örtlicher Hindernisse nicht möglich oder nicht zweckmäßig, sollen die Punkte mittelbar, durch Zurücksetzen der Marken in der abzumarkenden Grenze (Rückmarken), abgemarkt werden. Sind durch die Abmarkung der Eck- oder Knickpunkte die geraden Grenzstrecken nicht ausreichend gekennzeichnet, sollen weitere Grenzmarken als Zwischenmarken eingebracht werden.
(2) Wird eine Grenze durch einen Kreisbogen gebildet, sind mindestens drei Punkte des Bogens abzumarken.
(3) Grenzmarken müssen so gesetzt werden, dass sie senkrecht stehen und von ihnen keine Gefährdung ausgeht.
§ 6 Beschaffenheit der Grenzmarken 15
(1) Als Grenzmarken sind in der Regel roh behauene, ortsfremde Natursteine mit quadratischem Querschnitt aus wetterbeständigem Gestein wie Granit zu verwenden. An Stelle von Natursteinen können auch dauerhafte Kunststeine, insbesondere aus armiertem Beton, verwendet werden; die Mitte des Kopfes muss durch ein Kreuz gekennzeichnet sein. Die Grenzsteine sollen mindestens 50 cm lang und so gestaltet sein, dass sie als Grenzmarken unzweifelhaft erkennbar sind. Der Querschnitt des Kopfes soll gradlinig begrenzt sein und mindestens 10 cm Seitenlänge haben. Die Standfläche soll mindestens so groß sein wie die Kopffläche.
(2) Als Grenzmarken können auch unverwesliche Kunststoffmarken mit quadratischem oder rundem Kopf verwendet werden, soweit sie vom Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung zugelassen sind. Die Länge der Kunststoffmarken soll mindestens 50 cm betragen. Die Kopfoberseite der Kunststoffmarken soll eine Kantenlänge von mindestens 7 cm oder einen Durchmesser von mindestens 10 cm haben. Außer einem Mittelloch oder Kreuz muss auf der Kopfoberseite die Aufschrift "Grenzpunkt" eingearbeitet sein.
(3) Werden Grenzpunkte abgemarkt, die zugleich Gemarkungs- oder Gemeindegrenzen bezeichnen, können auf Antrag auch größere Grenzmarken verwendet werden.
(4) Es ist anzustreben, bei der erstmaligen Abmarkung eines größeren Gebietes einheitlich Steine oder Kunststoffmarken zu verwenden.
(5) In sumpfigem Gelände sind als Grenzmarken dauerhafte Pfähle aus Eichen- oder Lärchenholz mit einer Länge von mindestens 1 m und einem Durchmesser von mindestens 10 cm zu verwenden, wenn Steine oder Kunststoffmarken keinen sicheren Stand haben und auch nicht als Rückmarken gesetzt werden können. Ist die Verwendung von Grenzsteinen oder Kunststoffmarken wegen sonstiger örtlicher Verhältnisse nicht möglich oder nicht zweckmäßig, sind die Grenzpunkte durch eiserne Rohre, Bolzen, Schlagmarken oder ähnliche dauerhafte Markierungsmittel zu kennzeichnen. Grenzpunkte, die auf einen Felsen, Mauern, Rand- und Rinnensteine und dergleichen fallen, können auch durch Meißelzeichen gekennzeichnet werden, wenn anzunehmen ist, dass der Träger des Zeichens auf lange Zeit erhalten bleibt.
§ 7 Besondere Regelungen
Unberührt bleiben abweichende Regelungen für die Abmarkung der Bundesgrenze und der in die Bundesgrenze fallenden Eigentumsgrenzen. Unberührt bleiben auch abweichende Regelungen über die Abmarkung der Landesgrenze.
§ 8 Bisherige Grenzmarken
Bis zur Abmarkung nach den Vorschriften dieser Verordnung gelten Grundstücksgrenzen als abgemarkt, solange sie durch Grenzmarken, die den früheren Vorschriften entsprechen, ordnungsgemäß gekennzeichnet sind.
Vierter Abschnitt
Schlussbestimmung
§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 15
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Abmarkungsverordnung vom 16. Januar 1998 (Amtsbl. S. 134) außer Kraft.
ENDE |