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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Sonderungs- und Abmarkungsverordnung (SonAbmV)
- Saarland -
Vom 19. Januar 2022
(Amtsbl.
I Nr. 7 vom 10.02.2022 S. 172)
Aufgrund des § 31 Nummer 3, 4, 5 und 6 des Saarländischen Vermessungs- und Katastergesetzes vom 16. Oktober 1997 (Amtsbl. S. 1130), zuletzt geändert durch Artikel 151 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629), verordnet das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz:
Die Sonderungs- und Abmarkungsverordnung vom 5. Juni 2009 (Amtsbl. S. 914), zuletzt geändert durch Artikel 153 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629), wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird Satz 3
Andere Personen können an dem Grenztermin teilnehmen, wenn ihre Interessen durch die Grenzbestimmung und Abmarkung berührt werden; sie werden dadurch nicht Beteiligte.
aufgehoben.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2) Mit Einverständnis der Verhandlungsleiterin oder des Verhandlungsleiters und der anwesenden Beteiligten können andere Personen an dem Grenztermin teilnehmen; sie werden dadurch nicht Beteiligte."
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 werden nach dem Wort "Verhandlungsleiters" das Wort "und" gestrichen und die Wörter ",die laufende Nummer der Beteiligten und" eingefügt.
bb) Nummer 6
6. die Erklärung der Beteiligten, die auf einen Rechtsbehelf verzichten,
wird gestrichen.
cc) Nummer 7 wird Nummer 6.
dd) Nummer 8
8. Angaben zur nachträglichen mündlichen Bekanntgabe für am Grenztermin nicht anwesende Beteiligte.
wird gestrichen.
b) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort "Namen" durch die Wörter "laufende Nummer" ersetzt.
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2
Werden bei einer großen Zahl von Beteiligten Unterschriftenlisten gefertigt, ist entsprechend zu verfahren.
wird gestrichen.
bb) Der bisherige Satz 3 wird zu Satz 2.
3. In § 5 Absatz 2 werden nach dem Wort "sind" die Wörter "in der Regel" gestrichen.
Diese Verordnung tritt am 1. April 2022 in Kraft.
ID 220257
ENDE |