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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Sonderungs- und Abmarkungsverordnung (SonAbmV)
- Saarland -

Vom 19. Januar 2022
(Amtsbl. I Nr. 7 vom 10.02.2022 S. 172)



Aufgrund des § 31 Nummer 3, 4, 5 und 6 des Saarländischen Vermessungs- und Katastergesetzes vom 16. Oktober 1997 (Amtsbl. S. 1130), zuletzt geändert durch Artikel 151 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629), verordnet das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz:

Artikel 1

Die Sonderungs- und Abmarkungsverordnung vom 5. Juni 2009 (Amtsbl. S. 914), zuletzt geändert durch Artikel 153 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629), wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird Satz 3

Andere Personen können an dem Grenztermin teilnehmen, wenn ihre Interessen durch die Grenzbestimmung und Abmarkung berührt werden; sie werden dadurch nicht Beteiligte.

aufgehoben.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Mit Einverständnis der Verhandlungsleiterin oder des Verhandlungsleiters und der anwesenden Beteiligten können andere Personen an dem Grenztermin teilnehmen; sie werden dadurch nicht Beteiligte."

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 werden nach dem Wort "Verhandlungsleiters" das Wort "und" gestrichen und die Wörter ",die laufende Nummer der Beteiligten und" eingefügt.

bb) Nummer 6

6. die Erklärung der Beteiligten, die auf einen Rechtsbehelf verzichten,

wird gestrichen.

cc) Nummer 7 wird Nummer 6.

dd) Nummer 8

8. Angaben zur nachträglichen mündlichen Bekanntgabe für am Grenztermin nicht anwesende Beteiligte.

wird gestrichen.

b) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort "Namen" durch die Wörter "laufende Nummer" ersetzt.

c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2

Werden bei einer großen Zahl von Beteiligten Unterschriftenlisten gefertigt, ist entsprechend zu verfahren.

wird gestrichen.

bb) Der bisherige Satz 3 wird zu Satz 2.

3. In § 5 Absatz 2 werden nach dem Wort "sind" die Wörter "in der Regel" gestrichen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. April 2022 in Kraft.

ID 220257

ENDE