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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz Nr. 2059 zur Änderung der Landesbauordnung und weiterer Rechtsvorschriften
- Saarland -

Vom 16. Februar 2022
(Amtsbl. I Nr. 16 vom 17.03.2022 S. 456)



Artikel 1
Änderung der Landesbauordnung

Die Landesbauordnung vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. S. 822), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2019 (Amtsbl. 2020 I S. 211), wird wie folgt geändert:

1. Dem § 7 wird folgender Absatz 9 angefügt:

"(9) Für Antennen einschließlich Masten im Außenbereich beträgt die Tiefe der Abstandsfläche 0,2 H."

2. In § 19 Absatz 4 Satz 3 Halbsatz 1 wird das Wort "schriftlichen" durch die Wörter "in Textform gestellten" ersetzt.

2a. In § 20 Absatz 2 Satz 3 Halbsatz 2 werden die Wörter "zuletzt geändert durch das Gesetz vom 25. Juni 2014 (Amtsbl. I S. 306)" durch die Wörter "zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. August 2020 (Amtsbl. I S. 1058)" ersetzt.

3. § 47 Absatz 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
Stellplätze für Wohnungen nach § 50 Absatz 1 müssen in ausreichender Zahl barrierefrei sein. Es kann verlangt werden, dass anstelle von Stellplätzen Garagen hergestellt werden."Stellplätze für uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbare Wohnungen müssen barrierefrei sein."

4. In § 53 Absatz 4 wird das Wort "schriftlich" durch die Wörter "in Textform" ersetzt.

5. § 57 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 werden die Wörter "von Gefahren" durch die Wörter "von erheblichen Gefahren" ersetzt.

b) In Absatz 5 wird die Angabe " § 51 Satz 2 Nr. 24" durch die Angabe " § 51 Satz 3 Nr. 24" ersetzt.

6. § 61 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

altneu
unbeschadet der Nummer 4 Buchstabe b Antennen einschließlich der Masten mit einer Höhe bis zu 10 m und Parabolantennen mit einem Durchmesser bis zu 1,20 m sowie zugehörige Versorgungseinheiten mit einem Bruttorauminhalt bis zu 10 m3,"unbeschadet der Nummer 4 Buchstabe b Antennen einschließlich der Masten mit einer Höhe bis zu 15 m, auf Gebäuden gemessen ab dem Schnittpunkt der Anlage mit der Dachhaut, und Parabolantennen mit einem Durchmesser bis zu 1,20 m sowie zugehörige Versorgungseinheiten mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 10 m3; bei einer Höhe von mehr als 10 m ist das Vorhaben nur verfahrensfrei, wenn vor der Bauausführung von einer oder einem Prüfsachverständigen aufgrund des § 86 Abs. 3 ein Standsicherheitsnachweis erstellt und die Standsicherheit der Bauherrin oder dem Bauherrn bescheinigt wurde,"

b) Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe e wird wie folgt gefasst:

altneu
ortsveränderliche Antennenträger, die nur vorübergehend aufgestellt werden,"ortsveränderliche Antennenträger, die für längstens 24 Monate aufgestellt werden, einschließlich der zugehörigen Versorgungseinheiten sowie der Anbringung und Veränderung von Antennen."

c) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "schriftlich" gestrichen.

7. § 62 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 5 wird die Angabe "und 3" gestrichen.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Halbsatz 1 werden nach dem Wort "trägt" die Wörter "unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1" eingefügt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Verantwortung der öffentlichen Bauherrschaft (§ 53) und der Unternehmen (§ 55) bleibt unberührt."Die Verantwortung der öffentlichen Bauherrschaft (§ 53) sowie der Unternehmen (§ 55) und die Befugnisse der unteren Bauaufsichtsbehörden bleiben unberührt."

8. § 63 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 Halbsatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
die Gemeinde legt, soweit sie nicht selbst Bauaufsichtsbehörde ist, eine Fertigung der Unterlagen unverzüglich der Bauaufsichtsbehörde vor."die Gemeinde leitet, soweit sie nicht selbst Bauaufsichtsbehörde ist, die Unterlagen unverzüglich an die Bauaufsichtsbehörde weiter."

bb) In Satz 3 wird das Wort "schriftlich" gestrichen.

b) Absatz 4 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
Hat der Bauherr bei der Vorlage der Unterlagen bestimmt, dass seine Vorlage im Fall der Erklärung nach Absatz 2 Nr. 4 als Bauantrag zu behandeln ist, leitet sie die Unterlagen gleichzeitig mit der Erklärung an die Bauaufsichtsbehörde weiter."Hat der Bauherr bei der Einreichung der Unterlagen bestimmt, dass diese im Fall der Erklärung nach Absatz 2 Nummer 4 als Bauantrag zu behandeln sind, leitet die Gemeinde die Unterlagen gleichzeitig mit der Erklärung an die Bauaufsichtsbehörde weiter."

c) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe "und Abs. 3" gestrichen.

9. § 66 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "durch Unterschrift" gestrichen und wird das Wort "Unterschreiben" durch das Wort "Anerkennen" ersetzt.

b) In Satz 2 wird das Wort "Unterschreiben" durch das Wort "Anerkennen" ersetzt.

10. § 67 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 5 werden die Wörter "durch Unterschrift" gestrichen.

b) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort "finden" durch das Wort "findet" ersetzt und wird die Angabe "und § 69 Abs. 3 Satz 2" gestrichen.

c) In Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 werden vor dem Wort "Gebäuden" die Wörter "Sonderbauten und" eingefügt.

11. In § 68 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 1 wird das Wort "schriftlich" durch die Wörter "in Textform" ersetzt.

12. § 69 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort "schriftlich" gestrichen.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Bauherrin oder der Bauherr und die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser haben den Bauantrag und die Bauvorlagen mit Angabe des Datums zu unterschreiben. Die von den Fachplanern nach § 54 Abs. 2 bearbeiteten Unterlagen müssen auch von diesen unterschrieben sein." § 25 Absatz 2 Satz 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt."

13. § 71 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 4 Halbsatz 1 wird das Wort "schriftlich" durch die Wörter "in Textform" ersetzt.

b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Benachrichtigung nach Absatz 1 Satz 1 entfällt, wenn die Nachbarschaft der Abweichung oder Befreiung durch Unterschrift auf dem Antrag nach § 68 Absatz 2 Satz 1 und den für die Entscheidung über den Antrag erforderlichen Bauvorlagen zugestimmt hat."Die Benachrichtigung nach Absatz 1 Satz 1 entfällt, wenn die Nachbarschaft der Abweichung oder Befreiung zugestimmt hat; die Bauherrin oder der Bauherr hat die Zustimmung nachzuweisen."

c) In Absatz 5 Satz 3 Halbsatz 1 wird das Wort "schriftlich" durch die Wörter "in Textform" ersetzt.

d) In Absatz 6 Satz 7 wird das Wort "schriftlich" durch die Wörter "in Textform" ersetzt.

14. § 73 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:

"Der Baugenehmigung sind die mit einem Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen beizufügen."

b) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
Wird die Baugenehmigung erteilt, so sind der Gemeinde eine Ausfertigung des Bauscheins einschließlich der mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen, im Fall des § 64 Abs. 3 Satz 5 nur eine Ausfertigung der Bauvorlagen, zu übersenden."Wird die Baugenehmigung erteilt, so ist der Gemeinde die Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde durch eine Übermittlung des Bescheids, einschließlich der mit einem Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen, zur Kenntnis zu geben; im Fall des § 64 Abs. 3 Satz 5 sind nur die Bauvorlagen zu übersenden."

c) In Absatz 8 Satz 1 wird das Wort "schriftlich" durch die Wörter "in Textform" ersetzt.

15. In § 74 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "schriftlichen" durch die Wörter "in Textform gestellten" ersetzt.

16. In § 75 Absatz 1 wird das Wort "schriftlichen" durch die Wörter "in Textform gestellten" ersetzt.

17. § 76 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort "Auf" die Wörter "in Textform gestellten" eingefügt.

b) In Satz 3 wird das Wort "schriftlichen" durch die Wörter "in Textform gestellten" ersetzt.

18. § 83 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "schriftlichen" durch die Wörter "in Textform zu erklärenden" ersetzt.

b) Absatz 5 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann in das Baulastenverzeichnis Einsicht nehmen und sich Abschriften erteilen lassen."Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann in das Baulastenverzeichnis Einsicht nehmen und sich einen Auszug erstellen lassen."

19. § 86 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
Sie kann dabei für verschiedene Arten von Bauvorhaben unterschiedliche Anforderungen und Verfahren festlegen."Sie kann dabei
  1. die Art der Übermittlung,
  2. für verschiedene Arten von Bauvorhaben unterschiedliche Anforderungen und Verfahren,
  3. den Gebrauch der von der obersten Bauaufsichtsbehörde veröffentlichten Formulare vorschreiben."

20. Dem § 88 wird folgender Absatz 13 angefügt:

"(13) Vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung der Landesbauordnung und weiterer Rechtsvorschriften vom 16. Februar 2022 (Amtsbl. I S. 456), eingeleitete Verfahren sind nach den bisherigen Verfahrensvorschriften weiterzuführen."

Artikel 2
Änderung des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes

In § 47 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes vom 13. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 714), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 13. Juni 2018 (Amtsbl. I S. 632), werden die Wörter "nur solche" gestrichen und werden die Wörter "mit ihrer Unterschrift zu versehen, die von ihnen selbst oder unter ihrer Leitung gefertigt wurden" durch die Wörter "nur selbst zu erstellen oder anzuerkennen, wenn sie unter ihrer Leitung gefertigt wurden" ersetzt.

Artikel 3
Änderung weiterer Rechtsvorschriften

(1) Die Bauvorlagenverordnung vom 15. Juni 2011 (Amtsbl. I S. 254), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2019 (Amtsbl. 2020 I S. 211), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 1 folgende Angabe eingefügt:

" § 1a Einreichen von Anträgen, Anzeigen und Bauvorlagen".

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 werden nach dem Wort "sind" die Wörter "von der Bauherrin oder dem Bauherrn" eingefügt und die Wörter "in einfacher Ausfertigung" gestrichen.

b) Absätze 4 bis 6 werden wie folgt gefasst:

altneu
(4) Die Bauvorlagen nach Absatz 1, ausgenommen die bautechnischen Nachweise, sind in folgender Ausfertigung einzureichen:
  1. bei der Genehmigungsfreistellung und der beabsichtigten Beseitigung von Anlagen in zweifacher Ausfertigung,
  2. im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren bei gewerblichen Vorhaben in sechsfacher, bei baulichen Anlagen geringen Umfangs und bei Werbeanlagen und Warenautomaten in dreifacher, bei sonstigen Vorhaben in vierfacher Ausfertigung; liegt das Vorhaben im Außenbereich, ist eine weitere Ausfertigung einzureichen,
  3. im Baugenehmigungsverfahren bei gewerblichen Vorhaben in siebenfacher, bei Werbeanlagen und Warenautomaten in dreifacher, bei sonstigen Vorhaben in fünffacher Ausfertigung; liegt das Vorhaben im Außenbereich, ist eine weitere Ausfertigung einzureichen.

Die bautechnischen Nachweise sind in allen Verfahren in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Wenn es die Beteiligung anderer Behörden und Stellen erfordert, kann die Bauaufsichtsbehörde in den Genehmigungsverfahren weitere Ausfertigungen der Bauvorlagen verlangen.

(5) Die Bauvorlagen müssen auf dauerhaftem Papier oder gleichwertigem Material lichtbeständig und wischfest hergestellt sein und dem Format DIN A 4 entsprechen oder auf diese Größe nach DIN 824 gefaltet und getrennt nach Ausfertigungen eingeheftet sein. § 3a des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 15. Dezember 1976 (Amtsbl. S. 1151), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 16. März 2010 (Amtsbl. I S. 64), in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.

(6) Anträge, Anzeigen, Bauvorlagen und Bescheinigungen sind nach den von der Obersten Bauaufsichtsbehörde öffentlich bekannt gemachten Formularen einzureichen.

"(4) Die Bauzeichnungen, Baubeschreibungen, Berechnungen und Konstruktionszeichnungen sowie sonstige Zeichnungen und Beschreibungen, die den bautechnischen Nachweisen zugrunde liegen, müssen miteinander übereinstimmen und gleiche Positionsangaben haben.

(5) Im Lageplan und in jeder Bauzeichnung muss neben der numerischen Angabe des Maßstabes zur Kalibrierung auch eine grafische Maßstabsleiste enthalten sein, sofern nicht vorhandene Maßketten eine Kalibrierung ermöglichen. Diese ist mit den tatsächlichen Distanzen zu beschriften.

(6) Die Bauvorlagen müssen eine Angabe über die Entwurfsverfasserin oder den Entwurfsverfasser, die oder der die Bauvorlagen erstellt oder anerkannt hat, enthalten. Bauvorlagen nach § 61 Absatz 2 und 4 müssen eine Angabe über die Bauherrin oder den Bauherrn enthalten."

c) Die Absätze 7 bis 9

(7) Die Bauzeichnungen, Baubeschreibungen, Berechnungen und Konstruktionszeichnungen sowie sonstige Zeichnungen und Beschreibungen, die den bautechnischen Nachweisen zugrunde liegen, müssen miteinander übereinstimmen und gleiche Positionsangaben haben.

(8) Weitere Bauvorlagen und Angaben oder ein Modell können verlangt werden, wenn dies für die Beurteilung des Bauvorhabens erforderlich ist.

Auf Bauvorlagen und Angaben kann verzichtet werden, soweit diese zur Beurteilung des Bauvorhabens nicht erforderlich sind.

(9) Weitergehende Anforderungen für Bauvorlagen in sonstigen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

werden aufgehoben.

3. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:

" § 1a Einreichen von Anträgen, Anzeigen und Bauvorlagen

(1) Der Antrag oder die Anzeige mit den zugehörigen Bauvorlagen sind elektronisch in Textform bei der zuständigen Gemeinde oder Bauaufsichtsbehörde einzureichen. Die Bauaufsichtsbehörde kann im Benehmen mit den Gemeindeverwaltungen Vorgaben zur elektronischen Einreichung machen.

(2) Anträge, Anzeigen, Bauvorlagen und Bescheinigungen sind nach den von der obersten Bauaufsichtsbehörde öffentlich bekannt gemachten Formularen einzureichen.

(3) Jeder Antrag, jede Anzeige und jede Bauvorlage muss als eine eigene Einzeldatei erstellt und abgespeichert und in einem archivfähigen Portable Document Format (PDF/A nach ISO 19005-1) übermittelt werden. Dateianlagen innerhalb der PDF-Dateien sind unzulässig. Die gewählten Dateinamen müssen je einzelne Datei die Angaben zum Dateiinhalt und das Erstellungsdatum im Format Jahr, Monat, Tag (jjjjmmtt) enthalten. Die Bauaufsichtsbehörde kann im Benehmen mit den Gemeindeverwaltungen die Dateigrößen aus technischen Gründen beschränken.

(4) Sind Datenträger einzureichen, sind sie mit Bezeichnung des Bauvorhabens und dem Ordner "Antrag", dem Ordner gemäß § 1 Absatz 2 oder 3, dem Ordner "Sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften" (§ 64 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Landesbauordnung oder § 65 Satz 1 Nummer 1 der Landesbauordnung) sowie dem Ordner "sonstige Unterlagen" ohne weitere Unterordner herzustellen. Die einzelnen Dateien sowie der Datenträger dürfen keine Sicherheitseinstellungen und keinen Schreibschutz enthalten.

(5) Die Bauaufsichtsbehörde kann im Benehmen mit den Gemeindeverwaltungen andere Dateistrukturen, Bezeichnungen der Dateien, Strukturierungen der Antragsunterlagen und Dateigrößen zur Übermittlung der Daten zulassen oder verlangen.

(6) Die Bauaufsichtsbehörde kann bis zum 31. Dezember 2025 ergänzend Papierexemplare der Bauvorlagen nachfordern, wenn dies für die Beurteilung des Bauvorhabens im Einzelfall erforderlich ist. Papierexemplare müssen dem Format DIN A4 entsprechen oder auf diese Größe gefaltet sein.

(7) Abweichend von Absatz 1 soll die Bauaufsichtsbehörde oder die Gemeinde die Einreichung des Antrages oder der Anzeige mit den zugehörigen Bauvorlagen in Papierform zulassen oder verlangen, wenn die Einreichung in elektronischer Form für den Bauherrn oder die Bauaufsichtsbehörde oder die Gemeinde unzumutbar ist. Bei Einreichung in Papierform sind die Bauvorlagen, ausgenommen die bautechnischen Nachweise, dreifach, ist die Gemeinde zugleich Bauaufsichtsbehörde, zweifach einzureichen. Abweichend von Satz 2 sind die Bauvorlagen nach § 61 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 2 einfach sowie § 63 Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 1 der Landesbauordnung zweifach, ist die Gemeinde zugleich Bauaufsichtsbehörde, einfach einzureichen. Die Absätze 2, 6 Satz 2 und 8 gelten entsprechend.

(8) Weitere Bauvorlagen und Angaben oder ein Modell können verlangt werden, wenn dies für die Beurteilung des Bauvorhabens erforderlich ist. Auf Bauvorlagen und Angaben kann verzichtet werden, soweit diese zur Beurteilung des Bauvorhabens nicht erforderlich sind.

(9) Weitergehende Anforderungen für Bauvorlagen in sonstigen Rechtsvorschriften bleiben unberührt."

4. In § 2 Satz 1 werden das Wort "erste" und die Wörter "vom Landesamt für Kataster-, Vermessungs- und Kartenwesen (LKVK) beglaubigt und" gestrichen.

5. In § 5 Absatz 3 Nummer 3 wird die Angabe "Betriebssicherheitsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777), zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643)" durch die Angabe "Betriebssicherheitsverordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146)" ersetzt.

6. § 8 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:

altneu
Es handelt sich um eine sonstige bauliche Anlage mit einer Höhe von mehr als 10 m."Es handelt sich um eine sonstige bauliche Anlage, die kein Gebäude ist, mit einer Höhe von mehr als 10 m (§ 67 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c der Landesbauordnung)."

b) Nummer 10

10. Es handelt sich um einen Sonderbau oder um ein Gebäude der Gebäudeklasse 4 oder 5.

wird aufgehoben.

c) Die bisherigen Nummern 11 bis 14 werden die Nummern 10 bis 13.

6a. In § 11 Absatz 2 wird die Angabe " § 67 Absatz 3 Nummer 2" durch die Angabe " § 67 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2" ersetzt.

7. § 12 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) § 1 Absatz 5 bis 8 gilt sinngemäß." § 1 Absätze 4 bis 6 und § 1a gelten entsprechend."

8. § 13 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) § 1 Absatz 4 bis 8 gilt sinngemäß." § 1 Absätze 4 bis 6 und § 1a gelten entsprechend."

9. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Dem Antrag auf Erteilung der Ausführungsgenehmigung zur erstmaligen Aufstellung Fliegender Bauten nach § 77 der Landesbauordnung sind die in § 1 Absatz 2 Nummer 3, 4, 6 und 7 genannten erforderlichen Bauvorlagen beizufügen. Die Baubeschreibung muss ausreichende Angaben über die Konstruktion, den Aufbau und den Betrieb der Fliegenden Bauten enthalten."(1) Dem Antrag auf Erteilung der Ausführungsgenehmigung zur erstmaligen Aufstellung Fliegender Bauten nach § 77 der Landesbauordnung sind die in § 1 Absatz 2 Nummer 3, 4, 6 und 7 genannten erforderlichen Bauvorlagen beizufügen. Die Bauvorlagen mit Ausnahme der Bauzeichnungen müssen auf dauerhaftem Papier oder gleichwertigem Material lichtbeständig und wischfest hergestellt sein und dem Format DIN A4 entsprechen oder auf diese Größe nach DIN 824 gefaltet und getrennt nach Ausfertigungen eingeheftet sein. Die Bauzeichnungen müssen den Anforderungen des Satzes 2 entsprechen und darüber hinaus aus Papier auf Gewebeunterlage hergestellt sein. Die Baubeschreibung muss ausreichende Angaben über die Konstruktion, den Aufbau und den Betrieb der Fliegenden Bauten enthalten."

b) Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Wenn es die Beteiligung anderer Behörden und Stellen erfordert, kann die Bauaufsichtsbehörde in den Genehmigungsverfahren weitere Ausfertigungen der Bauvorlagen verlangen."

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) § 1 Absatz 4 Satz 3 und Absatz 5 bis 9 gilt sinngemäß; die Bauzeichnungen müssen jedoch aus Papier auf Gewebeunterlage hergestellt sein."(3) § 1 Absatz 4 und § 1a Absätze 2, 8 und 9 gelten entsprechend."

10. § 15 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
(5) § 1 Absatz 5 bis 8 gilt sinngemäß."(5) § 1 Absätze 4 bis 6 und § 1a gelten entsprechend."

(2) Die Anlage zu der Verordnung über den Erlass eines Besonderen Gebührenverzeichnisses für die Bauaufsichtsbehörden des Saarlandes sowie für Amtshandlungen der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen und -feger nach der Landesbauordnung vom 3. September 2015 (Amtsbl. I S. 656), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 4. Dezember 2019 (Amtsbl. 2020 I S. 211), wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 1. wird unter der Überschrift "zu Nummern 1.1.1., 1.1.2.2., 1.1.11., 1.1.13." in Absatz 3 Satz 1 das Wort "vorzulegen" durch das Wort "einzureichen" ersetzt.

2. In Nummer 1. wird unter der Überschrift "Ermäßigungen: zu Nummern 1.1.1., 1.1.2., 1.1.4., 1.2.:" in Absatz 1 Satz 1 das Wort "vorgelegt" durch das Wort "eingereicht" ersetzt.

3. In Nummer 28.4. werden die Wörter "schriftliche Auskünfte" durch das Wort "Auskünfte" ersetzt.

(3) Die Verordnung über die Prüfberechtigten und Prüfsachverständigen nach der Landesbauordnung vom 26. Januar 2011 (Amtsbl. I S. 30), zuletzt geändert durch Artikel 97 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629), wird wie folgt geändert:

1. § 13 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 Satz 1 Halbsatz 2 wird nach dem Wort "ist" das Wort "schriftlich" eingefügt.

b) In Absatz 5 Satz 1 Halbsatz 2 wird nach dem Wort "ist" das Wort "schriftlich" eingefügt.

2. § 19 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 Halbsatz 3 wird nach dem Wort "ist" das Wort "schriftlich" eingefügt.

b) In Satz 2 Halbsatz 2 wird nach dem Wort "ist" das Wort "schriftlich" eingefügt.

3. Die Anlage 2 zu § 13 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:

Alt:


Neu:


Anlage 2

Artikel 4
Bekanntmachungserlaubnis

Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport kann den Wortlaut der Landesbauordnung in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Amtsblatt des Saarlandes bekannt machen.

Artikel 5
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID 220544

ENDE