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SAIG - Saarländisches Architekten- und Ingenieurkammergesetz
- Saarland -
Vom 13. Juli 2016
(AmtsBl. Teil I Nr. 34 vom 08.09.2016 S. 714; 13.06.2018 S. 632 18a; 15.09.2021 S. 2370 21; 08.12.2021 S. 2629 21a; 16.02.2022 S. 456 22; 12.12.2023/24 S. 212 24)
Archiv: 2004
Siehe auch DVSAIG
Siehe Fn.1
Teil 1
Schutz der Berufsbezeichnungen "Architektin", "Architekt", "Innenarchitektin", "Innenarchitekt", "Landschaftsarchitektin", "Landschaftsarchitekt", "Stadtplanerin" und "Stadtplaner"; Architektenkammer des Saarlandes
Abschnitt 1
Berufsaufgaben und Berufsbezeichnungen
§ 1 Berufsbezeichnungen
(1) Die Berufsbezeichnung "Architektin", "Architekt", "Innenarchitektin", "Innenarchitekt", "Landschaftsarchitektin", "Landschaftsarchitekt", "Stadtplanerin" oder "Stadtplaner" darf nur führen, wer unter der entsprechenden Bezeichnung in die von der Architektenkammer des Saarlandes geführte Architektenliste oder in die von der Ingenieurkammer des Saarlandes geführte Liste der Stadtplanerinnen und -planer (§ 26) oder in die entsprechende Liste einer anderen deutschen Architekten- oder Ingenieurkammer eingetragen ist oder zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 2 berechtigt ist.
(2) Die Berufsbezeichnung mit dem Zusatz "frei" oder "freischaffend" darf nur führen, wer mit diesem Zusatz eingetragen ist und seinen Beruf eigenverantwortlich und unabhängig ausübt. Eigenverantwortlich tätig ist, wer
Unabhängig tätig ist, wer bei Ausübung der Berufstätigkeit weder eigene Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen hat noch fremde Interessen dieser Art vertritt, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen.
(3) Wortverbindungen mit den Bezeichnungen nach den Absätzen 1 und 2 oder ähnliche Bezeichnungen sowie ihre fremdsprachlichen Übersetzungen dürfen nur Personen verwenden, die zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung berechtigt sind.
(4) Das Recht zur Führung akademischer Grade bleibt unberührt.
§ 2 Führung der geschützten Berufsbezeichnung durch auswärtige Dienstleistende, Bauvorlageberechtigung auswärtiger Dienstleistender ohne Berechtigung zur Führung der geschützten Berufsbezeichnung 21 24
(1) Personen, die in einem anderen Staat niedergelassen sind und sich zu einer vorübergehenden und gelegentlichen Dienstleistungserbringung gemäß § 3 in das Saarland begeben (auswärtige Dienstleistende), dürfen die Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 oder eine Wortverbindung nach § 1 Absatz 3 ohne Eintragung in die Architektenliste führen, wenn sie die Eintragungsvoraussetzungen nach § 4 Absatz 1 bis 3 erfüllen. § 4 Absatz 4 und 5 findet keine Anwendung. Auswärtige Dienstleistende dürfen den Zusatz "frei" oder "freischaffend" führen, wenn sie die Voraussetzungen nach § 1 Absatz 2 erfüllen. Das Recht zur Führung der Berufsbezeichnung des Niederlassungsstaates nach Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (AK L 255 vom 30.09.2005 S. 22, L 271 vom 16.10.2007 S. 18, L 93 vom 04.04.2008 S. 28, L 33 vom 03.02.2009 S. 49, L 305 vom 24.10.2014 S. 115, L 177 vom 08.07.2015 S. 60, L 268 vom 15.10.2015 S. 35, L 95 vom 09.04.2016 S. 20), zuletzt geändert durch den Delegierten Beschluss (EU) 2016/790 vom 13. Januar 2016 (ABl. Nr. L 134 vom 24.05.2016 S. 135), in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt. Die Berufsbezeichnung des Niederlassungsstaates ist so zu führen, dass keine Verwechslung mit der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 möglich ist.
(2) Auswärtige Dienstleistende, die zur Ausübung des Berufs der Architektin oder des Architekten oder der Innenarchitektin oder des Innenarchitekten in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat rechtmäßig niedergelassen sind, sind zum Zweck einer vorübergehenden und gelegentlichen Dienstleistungserbringung im Saarland in dem Umfang der Bauvorlageberechtigung des Niederlassungsstaates bauvorlageberechtigt, wenn
Bei der Tätigkeit als Bauvorlageberechtigte oder Bauvorlageberechtigter ist die Berufsbezeichnung des Niederlassungsstaates in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Niederlassungsstaates so zu führen, dass keine Verwechslung mit der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 möglich ist. Falls eine entsprechende Berufsbezeichnung im Niederlassungsstaat nicht existiert, ist der Ausbildungsnachweis in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Niederlassungsstaates anzugeben.
(3) Auswärtige Dienstleistende im Sinne von Absatz 1, die Dienstleistungen unter einer Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 oder einer Wortverbindung nach § 1 Absatz 3 erbringen wollen, müssen das erstmalige Tätigwerden nach Absatz 1 Satz 1 bei der Architektenkammer des Saarlandes vorher anzeigen. Sie haben die Anzeige einmal jährlich zu erneuern, wenn sie beabsichtigen, während des betreffenden Jahres im Saarland Dienstleistungen nach Absatz 1 Satz 1 zu erbringen. Auswärtige Dienstleistende nach Absatz 1, die nicht die Voraussetzungen des § 4 Absatz 2 erfüllen, dürfen die Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 oder eine Wortverbindung nach § 1 Absatz 3 erst führen, wenn ihnen die Architektenkammer bestätigt hat, dass sie die Eintragungsvoraussetzungen nach § 4 Absatz 1 oder 3 erfüllen. Für das Verfahren gilt § 4 Absatz 7 Satz 3 bis 8 und Absatz 8 entsprechend.
(4) Für auswärtige Dienstleistende im Sinne von Absatz 2 gilt Absatz 3 Satz 1 und 2 entsprechend. Sie müssen der Anzeige bei der erstmaligen Meldung und bei wesentlicher Änderung der in den Dokumenten bescheinigten Situation folgende Dokumente beifügen:
Auswärtige Dienstleistende im Sinne von Absatz 2 haben die Berufspflichten zu beachten. Sie sind hierfür wie Mitglieder der Architektenkammer zu behandeln.
(5) Auswärtige Dienstleistende sind in ein entsprechendes Verzeichnis (Auswärtigenverzeichnis) einzutragen. Die Architektenkammer stellt über die Eintragung in das Auswärtigenverzeichnis eine auf höchstens fünf Jahre befristete Bescheinigung aus, die auf Antrag verlängert werden kann; § 4 Absatz 7 Satz 6 und Absatz 8 gilt entsprechend. In der Bescheinigung Rh auswärtige Dienstleistende im Sinne von Absatz 2 ist der Umfang der Bauvorlageberechtigung und die Berufsbezeichnung des Niederlassungsstaates oder der Ausbildungsnachweis anzugeben. Meldungen nach Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 sowie Bescheinigungen nach Satz 2 sind nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Land eine Anzeige erfolgt ist oder eine Bescheinigung erteilt wurde; eine Eintragung in das Auswärtigenverzeichnis erfolgt in diesem Fall nicht.
(6) Die Architektenkammer kann auswärtigen Dienstleistenden im Sinne von Absatz 1 die Führung der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 oder des Zusatzes "frei" oder "freischaffend" und auswärtigen Dienstleistenden im Sinne von Absatz 2 das Tätigwerden als Bauvorlageberechtigte untersagen, wenn Versagungsgründe entsprechend § 5 oder Löschungsgründe entsprechend § 6 Absatz 1 Nummer 4 bis 6, Absatz 2 oder 3 vorliegen. Wird die Führung der Berufsbezeichnung oder das Tätigwerden als Bauvorlageberechtigte oder Bauvorlageberechtigter untersagt, ist die Eintragung im Auswärtigenverzeichnis zu löschen. Satz 2 gilt für die Eintragung des Zusatzes "frei" oder "freischaffend" entsprechend.
§ 3 Berufsaufgaben
(1) Berufsaufgabe der Architektinnen und Architekten ist insbesondere die gestaltende, technische, wirtschaftliche, umweltgerechte und soziale Planung von Bauwerken unter besonderer Beachtung der die Sicherheit der Nutzerinnen und Nutzer sowie der Öffentlichkeit betreffenden Gesichtspunkte.
(2) Berufsaufgabe der Innenarchitektinnen und Innenarchitekten ist insbesondere die gestaltende, technische, wirtschaftliche, umweltgerechte und soziale Planung von Innenräumen und der damit verbundenen baulichen Änderung von Gebäuden.
(3) Berufsaufgabe der Landschaftsarchitektinnen und Landschaftsarchitekten ist insbesondere die gestaltende, technische, wirtschaftliche, umweltgerechte und soziale Planung von Landschaft, Freianlagen und Gärten.
(4) Berufsaufgabe der Stadtplanerinnen und Stadtplaner ist insbesondere die gestaltende, technische, wirtschaftliche, umweltgerechte und soziale Stadt- und Raumplanung.
(5) Zu den Berufsaufgaben der in den Absätzen 1 bis 4 genannten Personen gehören die Beratung, Betreuung und Vertretung der Auftrag- oder Arbeitgeberschaft oder des Dienstherrn in allen die Planung, Ausführung und Überwachung eines Vorhabens betreffenden Angelegenheiten. Die Berufsaufgaben umfassen ferner die Generalplanung, Projektentwicklung, Projektsteuerung und Objektunterhaltung sowie die Sachverständigen-, Lehr-, Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten und sonstigen Dienstleistungen bei der Vorbereitung und Steuerung von Planungs- und Baumaßnahmen, bei der Nutzung von Bauwerken sowie die Wahrnehmung der damit verbundenen sicherheits- und gesundheitstechnischen Belange. Zu den Berufsaufgaben der in den Absätzen 1 und 3 genannten Personen gehört auch die Mitwirkung bei der Stadt- und Raumplanung.
(6) Kennzeichen der beruflichen Tätigkeit ist in allen Fachrichtungen die geistigschöpferische Bewältigung der Berufsaufgaben unter Berücksichtigung ihrer vollen Komplexität, insbesondere auch im Hinblick auf technischfunktionale, sozioökonomische, baukulturelle, rechtliche und ökologische Belange. Die Tätigkeit berücksichtigt die Bedürfnisse der Auftraggeberinnen und Auftraggeber und des Gemeinwesens und achtet dabei das architektonische Erbe sowie die natürlichen Lebensgrundlagen.
§ 4 Voraussetzungen für die Eintragung in die Architektenliste 24
(1) In die Architektenliste wird eingetragen, wer
In der Fachrichtung Architektur muss die praktische Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 2 unter Aufsicht einer berufsangehörigen Person oder der Architektenkammer absolviert werden (Berufspraktikum); das Berufspraktikum muss auf den während des Studiums erworbenen Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen aufbauen. In einem anderen Mitgliedstaat oder einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat absolvierte Berufspraktika werden von der Architektenkammer anerkannt, soweit sie den Vorschriften nach § 57 Nummer 2 entsprechen; in einem Drittland absolvierte Berufspraktika werden berücksichtigt. Der Eintragungsausschuss der Architektenkammer hat das Berufspraktikum nach Abschluss zu bewerten. Die praktische Tätigkeit gilt als erbracht, wenn die antragstellende Person die Befähigung zum höheren technischen Verwaltungsdienst in der jeweiligen Fachrichtung besitzt.
(2) In der Fachrichtung Architektur gelten als mit den Anforderungen des Absatzes 1 Satz 1 gleichwertig die nach Artikel 21, 46 und 47 der Richtlinie 2005/36/EG in Verbindung mit deren Anhang V Nr. 5.7.1 bekannt gemachten oder als entsprechend anerkannten Berufsqualifikationsnachweise sowie die Nachweise nach Artikel 23, 48 und 49 in Verbindung mit Anhang VI der Richtlinie 2005/36/EG.
(3) Die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 erfüllt unbeschadet Artikel 10 Buchstabe b, c, d und g der Richtlinie 2005/36/EG auch
Für die Anerkennung nach Satz 1 Nummer 2 müssen die übrigen Anforderungen an die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise nach Artikel 13 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt sein; dabei sind Ausbildungsgänge oder -nachweise im Sinne der Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 12 der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt.
(4) Wenn sich die Berufsqualifikation der antragstellenden Person im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG wesentlich von den Eintragungsvoraussetzungen nach Absatz 1 unterscheidet, kann die antragstellende Person zu Ausgleichsmaßnahmen in Form eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung verpflichtet werden, um wesentliche Abweichungen in den Ausbildungsinhalten nach Absatz 1 Satz 1 auszugleichen. Entspricht der Ausbildungsnachweis dem Qualifikationsniveau des Artikels 11 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG, hat die antragstellende Person sowohl einen Anpassungslehrgang als auch eine Eignungsprüfung abzulegen; in der Fachrichtung Architektur kann die Architektenkammer die Eintragung versagen. In den Fällen von Artikel 11 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG sowie in der Fachrichtung Architektur erfolgt die Überprüfung der Fähigkeiten der antragstellenden Person durch Eignungsprüfung. Im Übrigen hat die antragstellende Person die Wahl zwischen der Teilnahme an einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung.
(5) Die Architektenkammer prüft vor der Entscheidung über die Ausgleichsmaßnahme, ob die von der antragstellenden Person durch Berufspraxis oder lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, wesentliche Unterschiede in den Ausbildungsinhalten nach Absatz 1 Satz 1 ausgleichen. Art und Umfang einer Ausgleichsmaßnahme sind gegenüber der antragstellenden Person hinreichend zu begründen; insbesondere ist die antragstellende Person im Hinblick auf das Niveau der verlangten und der vorgelegten Berufsqualifikation nach Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG sowie die wesentlichen Unterschiede in den Ausbildungsinhalten, die nicht durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen nach Satz 1 ausgeglichen werden können, zu informieren. Ist eine Eignungsprüfung erforderlich, ist sicherzustellen, dass diese spätestens sechs Monate nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Verpflichtung abgelegt werden kann. Die Architektenkammer erstellt ein Verzeichnis der Sachgebiete, die aufgrund eines Vergleichs der Ausbildungsinhalte nach den in der Anlage geregelten Leitlinien zu Ausbildungsinhalten mit der bisherigen Ausbildung sowie den als gültig anerkannten Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen nach Satz 1 nicht abgedeckt werden. Die Prüfung erstreckt sich auf ausgewählte Sachgebiete, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Führung der Berufsbezeichnung darstellt. Die Architektenkammer bewertet abschließend das Ergebnis der Ausgleichsmaßnahme im Hinblick auf die Anerkennung der Berufsqualifikation. Die Architektenkammer kann landesübergreifende Vereinbarungen zur Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen ab schließen. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport.
(6) Ist die Eintragung in einem anderen Land nur deshalb gelöscht worden, weil die Wohnung oder die berufliche Niederlassung oder die überwiegende Berufsausübung in diesem Land aufgegeben wurde, ist eine antragstellende Person innerhalb eines Jahres nach Löschung aus der Liste ohne Prüfung der Berufsbefähigung nach Absatz 1 in die Architektenliste einzutragen, sofern keine Versagungsgründe nach § 5 vorliegen. Satz 1 findet auch Anwendung, wenn die Eintragung in dem anderen Land beibehalten wird.
(7) Die Eintragung erfolgt auf Antrag. Sie setzt voraus, dass die antragstellende Person im Saarland ihre Hauptwohnung oder eine Niederlassung hat oder ihren Beruf überwiegend ausübt. Dem Antrag sind die zur Beurteilung der Eintragungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen beizufügen. Soweit es um die Beurteilung der in den Absätzen 2 bis 4 genannten Voraussetzungen geht, dürfen nur die in Anhang VII Ziffer 1 Buchstabe b und d der Richtlinie 2005/36/EG genannten Unterlagen und Bescheinigungen verlangt werden; Unterlagen und Bescheinigungen nach Anhang VII Ziffer 1 Buchstabe d der Richtlinie 2005/36/EG dürfen nicht älter als drei Monate sein. Die Architektenkammer bestätigt der antragstellenden Person binnen eines Monats den Eingang der Unterlagen und teilt ihr gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. Das Verfahren kann elektronisch geführt werden. Im Fall begründeter Zweifel und soweit unbedingt geboten, können später beglaubigte Kopien verlangt werden; die Aufforderung zur Vorlage von beglaubigten Kopien gilt nicht als Aufforderung zur Vervollständigung der Unterlagen. Über den Antrag ist innerhalb kürzester Frist, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen zu entscheiden; in den Fällen des Absatzes 3 kamt die Frist um einen Monat verlängert werden.
(8) Das Verfahren kann mit Ausnahme der Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen nach Absatz 5 über eine einheitliche Stelle im Sinne des Gesetzes über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Saarland vom 10. Februar 2010 (Amtsbl. I S. 23), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2012 (Amtsbl. I S. 1553), in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden.
(9) Über die Eintragung wird eine Urkunde ausgestellt, die bei der Löschung zurückzugeben ist.
§ 5 Versagung der Eintragung
(1) Die Eintragung in die Architektenliste ist zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die antragstellende Person nicht die für den jeweiligen Beruf erforderliche Zuverlässigkeit besitzt.
(2) Die Eintragung ist auch während des von dem Ehrenausschuss gemäß § 52 Absatz 1 Satz 2 festgesetzten Zeitraums zu versagen.
§ 6 Löschung der Eintragung
(1) Die Eintragung in der Architektenliste ist zu löschen, wenn
(2) Die Eintragung kann gelöscht werden, wenn keine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung (§ 47 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5) vorliegt.
(3) Die Eintragung des Zusatzes "frei" oder "freischaffend" ist zu löschen, wenn der Beruf nicht mehr eigenverantwortlich und unabhängig ausgeübt wird.
Abschnitt 2
Gesellschaften
§ 7 Gesellschaften
(1) Die Berufsbezeichnungen nach § 1 Absatz 1 und der Zusatz nach § 1 Absatz 2 dürfen im Namen einer Partnerschaftsgesellschaft oder in der Firma einer Kapitalgesellschaft geführt werden, wenn die Gesellschaft in ein besonderes Verzeichnis bei der Architektenkammer (Gesellschaftsverzeichnis) oder in ein entsprechendes Verzeichnis bei einer Architektenkammer eines anderen Landes eingetragen oder nach § 8 hierzu berechtigt ist. Mit der Eintragung wird die Gesellschaft nicht Mitglied der Architektenkammer. Abweichend von Satz 1 dürfen die Berufsbezeichnungen nach § 1 Absatz 1 und der Zusatz nach § 1 Absatz 2 im Falle des Absatzes 2 Nummer 2 Buchstabe b ohne Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis bei der Architektenkammer geführt werden, wenn die Berufsbezeichnung nach § 20 Absatz 1 im Namen oder in der Firma der Gesellschaft an vorderster Stelle steht und die Gesellschaft in das Gesellschaftsverzeichnis bei der Ingenieurkammer (§ 27) eingetragen ist.
(2) Die Gesellschaft ist auf Antrag in das Gesellschaftsverzeichnis einzutragen, wenn sie ihren Sitz im Saarland hat, das Bestehen einer ausreichenden Haftpflichtversicherung nachweist und der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung regelt, dass
(3) Die Gesellschaft hat zur Deckung der sich aus ihrer Tätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen, für die Dauer ihrer Eintragung in das Verzeichnis aufrecht zu erhalten und eine Nachhaftung des Versicherers für mindestens fünf Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrags zu vereinbaren. Die Mindestversicherungssumme beträgt für jeden Versicherungsfall 1,5 Millionen Euro für Personenschäden und 500.000 Euro für Sach- und Vermögensschäden. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den dreifachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden. Das Bestehen eines ausreichenden Versicherungsschutzes kann auch durch die Bescheinigung eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat niedergelassenen Versicherungsunternehmens nachgewiesen werden, wenn aus ihr hervorgeht, dass die Versicherung in Bezug auf Deckungsbedingungen und -umfang gleichwertig ist.
(4) Über die Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis entscheidet der Eintragungsausschuss. Mit dem Antrag auf Eintragung ist eine öffentlich beglaubigte Ausfertigung des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung vorzulegen und die Anmeldung zum Handelsregister oder Partnerschaftsregister nachzuweisen. Der Eintragungsausschuss hat gegenüber dem Registergericht zu bescheinigen, dass die im Handelsregister oder Partnerschaftsregister einzutragende Gesellschaft die Voraussetzungen zum Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis erfüllt.
(5) Die Eintragung einer Gesellschaft wird gelöscht, wenn
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 setzt der Eintragungsausschuss der Gesellschaft eine Frist von höchstens einem Jahr, innerhalb derer die Eintragungsvoraussetzungen wieder erfüllt werden können. Im Fall des Todes einer Geschäftsführerin, eines Geschäftsführers, einer Gesellschafterin oder eines Gesellschafters soll die Frist mindestens ein Jahr und höchstens zwei Jahre betragen.
(6) Auf Partnerschaftsgesellschaften finden Absatz 2 Nummer 1 bis 6 und Absatz 3 keine Anwendung. Die Partnerschaftsgesellschaft kann ihre Haftung gegenüber der Auftraggeberschaft für Ansprüche aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung auch durch vorformulierte Vertragsbedingungen auf den dreifachen Betrag der Mindestversicherungssumme für Sach- und Vermögensschäden und den einfachen Betrag der Mindestversicherungssumme für Personenschäden nach Absatz 3 beschränken. Partnerschaftsgesellschaften haften für Verbindlichkeiten aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung nur in Höhe ihres Gesellschaftsvermögens, wenn sie zu diesem Zweck eine Berufshaftpflichtversicherung entsprechend Absatz 3 unterhalten und den Namenszusatz "mit beschränkter Berufshaftung" oder die Abkürzung "mbB" oder eine andere allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung führen.
§ 8 Auswärtige Gesellschaften
Gesellschaften, die in der Bundesrepublik Deutschland nicht in einem Gesellschaftsverzeichnis eingetragen sind (auswärtige Gesellschaften), dürfen in ihrer Firma oder ihrem Namen die in § 1 Absatz 1 genannten Berufsbezeichnungen und den Zusatz nach § 1 Absatz 2, Wortverbindungen damit oder ähnliche Bezeichnungen sowie ihre fremdsprachlichen Übersetzungen führen, wenn sie nach dem Recht ihres Herkunftsstaates befugt sind, diese oder vergleichbare Berufsbezeichnungen in ihrer Firma oder ihrem Namen zu führen. Die Gesellschaften haben das erstmalige Erbringen von Leistungen vorher der Architektenkammer anzuzeigen. Die Architektenkammer untersagt diesen Gesellschaften das Führen der Berufsbezeichnung, wenn sie auf Verlangen nicht nachweisen, dass
§ 2 Absatz 6 gilt entsprechend.
Abschnitt 3
Architektenkammer
§ 9 Architektenkammer des Saarlandes
(1) Die in die Architektenliste eingetragenen Architektinnen, Architekten, Innenarchitektinnen, Innenarchitekten, Landschaftsarchitektinnen, Landschaftsarchitekten, Stadtplanerinnen und Stadtplaner bilden die Architektenkammer des Saarlandes.
(2) Die Architektenkammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in Saarbrücken. Sie führt ein Dienstsiegel.
(3) Die Kammer kann durch Satzung örtliche Untergliederungen bilden.
(4) Gegen Entscheidungen der Architektenkammer und ihrer Ausschüsse findet ein Vorverfahren nach den §§ 68 ff. der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2490), in der jeweils geltenden Fassung nicht statt.
§ 10 Aufgaben der Architektenkammer
(1) Aufgaben der Architektenkammer sind
(2) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ist die Architektenkammer in allen Angelegenheiten ihres Geschäftsbereichs
Die Zuständigkeit anderer Behörden bleibt unberührt.
(3) Die Architektenkammer kann
§ 11 Versorgungswerk, Versorgungseinrichtungen
(1) Die Architektenkammer kann durch Satzung für ihre Mitglieder, deren Ehegatten, eingetragene Lebenspartnerinnen und -partner oder rechtlich gleichgestellte Personen und Kinder durch Satzung ein Versorgungswerk errichten und andere Versorgungseinrichtungen schaffen, sich einer anderen berufsständischen Versorgungs- oder Versicherungseinrichtung in der Europäischen Union anschließen, zusammen mit einer oder mehreren berufsständischen Versorgungseinrichtungen eine gemeinsame Versorgungseinrichtung schaffen oder andere Versorgungs- oder Versicherungseinrichtungen aufnehmen.
(2) Die Mitglieder können durch Satzung zur Teilnahme an der von der Kammer bestimmten Versorgungseinrichtung verpflichtet werden (Pflichtteilnehmerinnen und Pflichtteilnehmer). Mitglieder,
dürfen zur Teilnahme nicht verpflichtet werden; im Fall einer gesetzlichen Rentenversicherungspflicht gilt dies nicht für Zusatzversorgungen, die bei Pflichtteilnahme zusammen mit den Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine mindestens vergleichbare Versorgung gewähren. Der Versorgungseinrichtung können nach Maßgabe der Satzung Personen als Pflichtteilnehmerinnen und Pflichtteilnehmer oder freiwillige Teilnehmerinnen und Teilnehmer angehören, die die Voraussetzungen zur Eintragung in die Architektenliste nach diesem Gesetz mit Ausnahme der hierzu erforderlichen Berufspraxis erfüllen. Für Angestellte, die zur Teilnahme verpflichtet sind, sind die Pflichtbeiträge von der oder dem Angestellten und ihrer oder seiner Arbeitgeberschaft im Verhältnis zueinander je zur Hälfte zu tragen.
(3) Die Satzung muss Bestimmungen enthalten über
und bestimmen, dass Vermögen und Verwaltung der Versorgungseinrichtung unabhängig und getrennt sind von Vermögen, Verwaltung, Haushalt und Organen der Architektenkammer oder einer anderen berufsständischen Einrichtung.
(4) Beim Anschluss an eine andere berufsständische Versorgungseinrichtung in der Bundesrepublik Deutschland kann die Satzung auf die für diese Versorgungseinrichtung geltenden Vorschriften verweisen.
(5) Die Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde (§ 55).
(6) Personenbezogene Daten der Mitglieder dürfen zum Zweck der Durchführung der Pflichtteilnahme und freiwilligen Teilnahme an einer Versorgungseinrichtung und der Befreiung von der Pflichtteilnahme verarbeitet und an andere berufsständische Versorgungseinrichtungen, öffentliche Versicherungsanstalten und Versicherungsunternehmen in der Europäischen Union oder in einem nach dem Recht der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland gleichgestellten anderen Staat oder in einem anderen Land, in dem die aufnehmende Versorgungseinrichtung ihren Sitz hat, mitgeteilt und bei diesen erhoben werden.
§ 12 Organe der Architektenkammer
(1) Die Organe der Architektenkammer sind
(2) Dem Vorstand der Architektenkammer dürfen nur Kammermitglieder angehören. Die in den Vorstand berufenen Mitglieder sind zur Annahme und Ausübung ihres Amtes verpflichtet, soweit nicht ein wichtiger Grund entgegensteht. Die Pflicht zur Ausübung des Amtes dauert bis zum Amtsantritt des neuen Mitglieds. Angehörige der Aufsichtsbehörde, die mit der Aufsicht über die Architektenkammer befasst sind, dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein.
(3) Die Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Entschädigung für Auslagen und Zeitversäumnis.
§ 13 Mitgliederversammlung 21 21a 24
(1) Der Mitgliederversammlung der Architektenkammer gehören alle Mitglieder der Architektenkammer an. Die Mitgliederversammlung beschließt über
(2) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In der Ladung zur Mitgliederversammlung ist auf diese Bestimmung ausdrücklich hinzuweisen.
(3) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit in Absatz 4 nichts anderes bestimmt ist. Eine Enthaltung gilt als nicht abgegebene Stimme. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
(4) Beschlüsse über die Hauptsatzung, die Beitragsordnung und die Kostenordnung sowie zur vorzeitigen Abberufung von Mitgliedern des Vorstands bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
(5) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Sie wird von der Präsidentin, dem Präsidenten, der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten geleitet. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich oder elektronisch beantragt.
(6) Bis zum 31. Dezember 2024 können die Absätze 7 bis 8 angewendet werden.
(7) Der Vorstand der Architektenkammer kann abweichend von den Vorschriften dieses Gesetzes und anderslautenden satzungsrechtlichen Bestimmungen durch Beschluss den Mitgliedern der Mitgliederversammlung ermöglichen,
Zu einer Sitzung oder Beschlussfassung darf abweichend von anderslautenden gesetzlichen oder satzungsrechtlichen Bestimmungen in Textform eingeladen werden. In der Einladung ist der Beschluss nach Satz 1 bekannt zu geben.
(8) In den Fällen des Absatzes 7 Satz 1 Nummer 2 ist ein Beschluss gültig, wenn
§ 14 Vorstand
(1) Der Vorstand der Architektenkammer wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Er besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und der Vizepräsidentin (Stellvertreterin) oder dem Vizepräsidenten (Stellvertreter) sowie einer in der Hauptsatzung zu bestimmenden Zahl weiterer Vorstandsmitglieder.
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte der Kammer. Der Vorstand kann eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer oder mehrere Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer bestellen, die für die Geschäfte der laufenden Verwaltung zuständig sind.
(3) Die Präsidentin oder der Präsident, im Verhinderungsfall die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident, vertritt die Kammer gerichtlich und außergerichtlich.
(4) Mit Ausnahme der Geschäfte der laufenden Verwaltung bedürfen Erklärungen, durch welche die Kammer vermögensrechtlich verpflichtet werden soll, der Schriftform. Sie sind von der Präsidentin oder dem Präsidenten zu unterzeichnen.
§ 15 Satzungen
(1) Die Architektenkammer kann zur Regelung ihrer Angelegenheiten Satzungen erlassen. Sie hat in der Form der Satzung Bestimmungen zu treffen über
(2) Die Hauptsatzung muss Bestimmungen enthalten über
Die Hauptsatzung ist so auszugestalten, dass die Wahrung der Belange aller Fachrichtungen und Tätigkeitsarten gesichert ist.
(3) Die Fortbildungsordnung muss mindestens regeln,
(4) Die Hauptsatzung, die Beitragsordnung und die Kostenordnung sowie deren Änderungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Satzungen sind in ausgefertigter und soweit erforderlich genehmigter Fassung in dem durch die Hauptsatzung bestimmten Organ zu veröffentlichen.
§ 16 Finanzwesen der Architektenkammer
(1) Der Finanzbedarf der Architektenkammer wird, soweit er nicht anderweitig gedeckt ist, durch Beiträge der Mitglieder gemäß der Beitragsordnung aufgebracht. Die Beiträge können insbesondere für einzelne Mitgliedergruppen und nach der Höhe der Einnahmen der Mitglieder aus ihrer Tätigkeit als Berufsangehörige unterschiedlich bemessen werden. Die Beiträge sollen ermäßigt werden, wenn in anderen Architektenkammern eine weitere Pflichtmitgliedschaft besteht.
(2) Für die Inanspruchnahme von Einrichtungen und Gegenständen, Amtshandlungen und besondere Leistungen kann die Architektenkammer Gebühren erheben und Erstattung der Auslagen verlangen. Das Nähere bestimmt die Kostenordnung.
(3) Der Vorstand stellt für jedes Rechnungsjahr einen Haushaltsplan auf. Er erstellt ferner nach Ablauf jedes Geschäftsjahres eine Jahresrechnung über die Einnahmen und Ausgaben. Die Haushaltsführung muss den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen. Der von der Mitgliederversammlung beschlossene Haushaltsplan ist der Aufsichtsbehörde vorzulegen.
(4) Beiträge, Gebühren, Zwangsgelder, Geldbußen und Auslagen können nach dem Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz vom 27. März 1974 (Amtsbl. S. 430), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Dezember 2015 (Amtsbl. I S. 913), in der jeweils geltenden Fassung beigetrieben werden. Zuständig für die Beitreibung ist die Gemeinde, in welcher die Schuldnerin oder der Schuldner ihre oder seine Hauptwohnung oder, wenn sie oder er im Saarland über keine Hauptwohnung verfügt, ihre oder seine berufliche Niederlassung hat. Die Beitreibung erfolgt auf Ersuchen der Kammer.
§ 17 Listenführung, Datenschutz, Auskünfte, Verschwiegenheit
(1) Die Architektenkammer führt
(2) Die Architektenkammer darf personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz oder anderen Gesetzen oder nach Vorschriften auf Grund dieses Gesetzes oder anderer Gesetze erforderlich ist. Zu diesem Zweck dürfen über
insbesondere folgende Daten verarbeitet werden:
Die in Satz 2 Buchstabe b, d und e genannten Daten sowie die für die Eintragung nach § 4 oder § 2 Absatz 5 jeweils maßgebliche Angabe zu Satz 2 Buchstabe h sind in die Architektenliste oder das Auswärtigenverzeichnis einzutragen. Mit Einwilligung der betroffenen Person dürfen weitere Daten, insbesondere Interessens- und Tätigkeitsschwerpunkte, verarbeitet und in die Architektenliste oder das Auswärtigenverzeichnis aufgenommen werden.
(3) Jeder hat bei Darlegung eines berechtigten Interesses das Recht auf Auskunft aus der Architektenliste, dem Auswärtigenverzeichnis und dem Gesellschaftsverzeichnis. Die in der Architektenliste und den Verzeichnissen enthaltenen Angaben dürfen von der Architektenkammer veröffentlicht oder an andere zum Zweck der Veröffentlichung übermittelt werden, sofern die Betroffenen nicht widersprechen. Die Betroffenen sind über die beabsichtigte Veröffentlichung sowie über deren Zweck und Inhalt zu unterrichten. Veröffentlichungen in elektronischer Form sind nur mit Einwilligung der Betroffenen zulässig.
(4) Die Architektenkammer ist berechtigt, nach Maßgabe der Vorschriften des Saarländischen Datenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2008 (Amtsbl. S. 293), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nummer 9 des Gesetzes vom 13. Oktober 2015 (Amtsbl. I S. 790), in der jeweils geltenden Fassung Daten an Behörden in Deutschland und in anderen Staaten zu übermitteln und einzuholen. Auf Anfrage der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staates ist die Architektenkammer nach Maßgabe des Rechtes der Europäischen Union zur Datenübermittlung verpflichtet. Mit Einwilligung der oder des Betroffenen dürfen Daten auch an Dritte übermittelt werden. In Fällen des § 115 des Versicherungsvertragsgesetzes ist die Architektenkammer verpflichtet, Dritten Auskünfte über die bestehende Berufshaftpflichtversicherung zu erteilen.
(5) Mit der Löschung aus der Architektenliste und den von der Architektenkammer geführten Verzeichnissen sind sogleich sämtliche bei der Architektenkammer über die betroffene Person gespeicherten Daten zu sperren. Angaben über Maßnahmen in einem Ehrenverfahren sind in jedem Fall nach fünf Jahren ab deren Verhängung zu sperren. Die gesperrten Daten dürfen nur noch verarbeitet werden, wenn dies zur Behebung einer bestehenden Beweisnot, aus sonstigen im überwiegenden Interesse der Architektenkammer oder im rechtlichen Interesse einer oder eines Dritten liegenden Gründen unerlässlich ist oder die betroffene Person eingewilligt hat.
(6) Bei der Architektenkammer gespeicherte Daten sind zu löschen, wenn sie zur rechtmäßigen Erfüllung der von der Architektenkammer wahrzunehmenden Aufgaben nicht mehr erforderlich sind und durch die Löschung schutzwürdige Belange der betroffenen Person nicht beeinträchtigt werden. Im Fall einer derartigen Beeinträchtigung sind die entsprechenden Daten nach Absatz 5 zu sperren. Rügen nach § 48 und Verweise nach § 52 Absatz 1 und 2 werden nach Ablauf von zwei Jahren gelöscht, wenn die betroffene Person sich innerhalb dieses Zeitraums keiner weiteren Berufspflichtverletzung schuldig gemacht hat. Fünf Jahre nach der Löschung nach § 6 oder § 7 Absatz 5 sind sämtliche bei der Architektenkammer gespeicherten Daten der betroffenen Person zu löschen, sofern diese nicht die weitere Speicherung beantragt. Die Architektenkammer ist verpflichtet, die betroffene Person auf diese Möglichkeit hinzuweisen.
(7) Die Mitglieder der Organe, der Ausschüsse und der Einrichtungen der Architektenkammer, deren Hilfskräfte sowie die hinzugezogenen Sachverständigen sind zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bekannt geworden sind. Dies gilt nicht für Mitteilungen im amtlichen Verkehr und über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Sie dürfen die Kenntnis der nach Satz 1 geheim zu haltenden Angelegenheiten nicht unbefugt verwerten. Die Pflichten nach den Sätzen 1 und 3 bestehen nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort.
Abschnitt 4
Eintragungsausschuss, Schlichtungsausschuss
§ 18 Eintragungsausschuss
(1) Die Architektenkammer bildet einen Eintragungsausschuss. Der Eintragungsausschuss entscheidet
(2) Der Eintragungsausschuss entscheidet auch über die Ausstellung der Bescheinigung für in die Architektenliste eingetragene Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staates zum Nachweis
(3) Der Eintragungsausschuss besteht aus der oder dem Vorsitzenden, deren oder dessen Vertreterin oder Vertreter und der erforderlichen Zahl von Beisitzenden. Die oder der Vorsitzende und ihre oder seine Vertreterin oder ihr oder sein Vertreter müssen die Befähigung zum Richteramt haben oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), zuletzt geändert durch Artikel 132 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), in der jeweils geltenden Fassung erfüllen. Die Beisitzenden müssen Mitglieder der Architektenkammer sein. Die Mitglieder des Eintragungsausschusses dürfen weder dem Vorstand der Architektenkammer angehören noch Bedienstete der Architektenkammer oder Angehörige der Aufsichtsbehörde, die mit der Aufsicht über die Architektenkammer befasst sind, sein. Die Mitglieder des Eintragungsausschusses sind ehrenamtlich tätig.
(4) Die Mitglieder des Eintragungsausschusses werden für die Dauer von fünf Jahren vom Vorstand der Architektenkammer bestellt.
(5) Der Eintragungsausschuss entscheidet in der Besetzung mit der oder dem Vorsitzenden und vier Beisitzenden. Bei der Entscheidung sollen mindestens zwei Beisitzende der Fachrichtung der antragstellenden Person angehören. Unbeschadet dieser Bestimmung soll mindestens eine Beisitzende oder ein Beisitzender der Tätigkeitsart der antragstellenden Person angehören.
(6) Die oder der Vorsitzende bestimmt vor Beginn eines jedes Geschäftsjahres für dessen Dauer die Reihenfolge, in der die Beisitzenden zu den Sitzungen zugezogen werden unter Berücksichtigung ihrer Fachrichtung und Tätigkeitsart.
(7) Der Eintragungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. Seine Sitzungen sind nicht öffentlich.
(8) Der Eintragungsausschuss ist unabhängig und nicht an Weisungen gebunden.
(9) In gerichtlichen Verfahren, die Entscheidungen des Eintragungsausschusses betreffen, wird die Kammer durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Eintragungsausschusses vertreten.
§ 19 Schlichtungsausschuss
(1) Zur gütlichen Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus der Berufsausübung zwischen Kammermitgliedern oder zwischen diesen und Dritten ergeben, ist ein Schlichtungsausschuss zu bilden. Der Schlichtungsausschuss wird in der Besetzung von einer oder einem Vorsitzenden und zwei Beisitzenden tätig. Die oder der Vorsitzende muss die Befähigung zum Richteramt haben oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllen. Die Beisitzenden müssen Mitglieder der Architektenkammer sein. Das Verfahren regelt die Schlichtungsordnung.
(2) Bei Streitigkeiten zwischen Kammermitgliedern hat der Schlichtungsausschuss auf Anruf durch eine oder einen der Beteiligten oder auf Anordnung des Vorstands einen Schlichtungsversuch zu unternehmen. Ist eine Dritte oder ein Dritter beteiligt, so kann der Schlichtungsausschuss nur mit deren oder dessen Einverständnis tätig werden.
Teil 2
Schutz der Berufsbezeichnung "Beratende Ingenieurin" oder "Beratender Ingenieur"; Stadtplanerinnen und -planer, Bauvorlageberechtigte, Tragwerksplanerinnen und -planer, Brandschutzplanerinnen und -planer; Ingenieurkammer des Saarlandes
Abschnitt 1
Berufsaufgaben, Berufsbezeichnung "Beratende Ingenieurin" oder "Beratender Ingenieur", Liste der Stadtplanerinnen und -planer
§ 20 Berufsbezeichnung
(1) Die Berufsbezeichnung "Beratende Ingenieurin" oder "Beratender Ingenieur" darf nur führen, wer unter dieser Bezeichnung in die von der Ingenieurkammer des Saarlandes geführte Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure oder in die entsprechende Liste einer anderen deutschen Ingenieurkammer eingetragen ist oder wer zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 21 berechtigt ist.
(2) Wortverbindungen mit der Berufsbezeichnung nach Absatz 1 oder ähnliche Bezeichnungen sowie ihre fremdsprachlichen Übersetzungen dürfen nur Personen verwenden, die zur Führung der Berufsbezeichnung berechtigt sind.
(3) Das Recht zur Führung akademischer Grade wird durch diese Regelung nicht berührt.
§ 21 Führung der geschützten Berufsbezeichnung durch auswärtige Dienstleistende 21
(Siehe auch DVSAIG § 22)
(1) Personen, die in einem anderen Staat niedergelassen sind und sich zu einer vorübergehenden und gelegentlichen Dienstleistungserbringung gemäß § 22 in das Saarland begeben (auswärtige Dienstleistende), dürfen die Berufsbezeichnung nach § 20 Absatz 1 bis 2 oder eine Wortverbindung nach § 20 Absatz 2 ohne Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure führen, wenn ihnen die Ingenieurkammer bestätigt hat, dass sie die Eintragungsvoraussetzungen nach § 23 Absatz 1 erfüllen. § 23 Absatz 3 und 4 finden keine Anwendung.
(2) Auswärtige Dienstleistende, die Dienstleistungen unter der Berufsbezeichnung nach § 20 Absatz 1 oder einer Wortverbindung nach § 20 Absatz 2 erbringen wollen, müssen das erstmalige Tätigwerden bei der Ingenieurkammer anzeigen. Sie haben die Anzeige einmal jährlich zu erneuern, wenn sie beabsichtigen, während des betreffenden Jahres im Saarland Dienstleistungen nach Absatz 1 zu erbringen.
(3) Auswärtige Dienstleistende sind in ein entsprechendes Verzeichnis (Auswärtigenverzeichnis) einzutragen. Hierüber ist ihnen eine auf höchstens fünf Jahre befristete Bescheinigung auszustellen, die auf Antrag verlängert werden kann. Anzeigen nach Absatz 2 und Bescheinigungen nach Satz 2 sind nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Land eine Anzeige erfolgt ist oder eine Bescheinigung erteilt wurde; eine Eintragung in das Auswärtigenverzeichnis erfolgt in diesem Fall nicht.
(4) Dem Antrag sind die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen. Die Ingenieurkammer bestätigt der antragstellenden Person binnen eines Monats den Eingang der Unterlagen und teilt ihr gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. Das Verfahren kann über eine einheitliche Stelle im Sinne des Gesetzes über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Saarland abgewickelt werden. Das Verfahren kann elektronisch geführt werden. Im Fall begründeter Zweifel und soweit unbedingt geboten, können später beglaubigte Kopien verlangt werden; die Aufforderung zur Vorlage von beglaubigten Kopien gilt nicht als Aufforderung zur Vervollständigung der Unterlagen. Über den Antrag ist innerhalb kürzester Frist, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen zu entscheiden.
(5) Die Ingenieurkammer kann die Führung der Berufsbezeichnung untersagen, wenn Versagungsgründe nach § 24 oder Löschungsgründe nach § 25 Absatz 1 Nummer 4 bis 7 oder Absatz 2 vorliegen. Wird die Führung der Berufsbezeichnung nach Satz 1 untersagt, ist die Eintragung im Auswärtigenverzeichnis zu löschen.
(6) Das Recht zur Führung der Berufsbezeichnung des Niederlassungsstaats nach Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG bleibt unberührt. Die Berufsbezeichnung ist so zu führen, dass keine Verwechslung mit der Berufsbezeichnung nach § 20 Absatz 1 möglich ist.
§ 22 Berufsaufgaben
(1) Berufsaufgaben der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure sind die eigenverantwortliche und unabhängige Beratung, Entwicklung, Planung, Betreuung, Kontrolle und Prüfung sowie Sachverständigentätigkeit und Mitwirkung bei Forschungs- und Entwicklungsaufgaben auf dem Gebiet des Ingenieurwesens. Dazu gehört auch die Vertretung der Auftraggeberschaft in mit der Vorbereitung, Leitung, Ausführung, Überwachung und Abrechnung zusammenhängenden Aufgaben, wobei sich die Tätigkeit auf alle oder einzelne dieser Aufgaben erstrecken kann.
(2) Eigenverantwortlich tätig ist, wer
(3) Unabhängig tätig ist, wer bei Ausübung der Berufstätigkeit weder eigene Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen hat noch fremde Interessen dieser Art vertritt, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit als Beratende Ingenieurin oder Beratender Ingenieur stehen.
§ 23 Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure 21 24
(Siehe auch DVSAIG § 17)
(1) In die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure ist einzutragen, wer
(2) Die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt auch
Für die Anerkennung nach Satz 1 Nummer 2 müssen die übrigen Anforderungen an die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise nach Artikel 13 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt sein; dabei sind Ausbildungsgänge oder -nachweise im Sinne der Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 12 der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt.
(3) Wenn sich die Berufsqualifikation der antragstellenden Person im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG wesentlich von den Eintragungsvoraussetzungen nach Absatz 1 unterscheidet, kann die antragstellende Person zu Ausgleichsmaßnahmen in Form eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung verpflichtet werden, um wesentliche Abweichungen in den Ausbildungsinhalten nach Absatz 1 auszugleichen. Entspricht der Ausbildungsnachweis dem Qualifikationsniveau des Artikel 11 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG, hat die antragstellende Person sowohl einen Anpassungslehrgang als auch eine Eignungsprüfung abzulegen. In den Fällen von Artikel 11 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG erfolgt die Überprüfung der Fähigkeiten der antragstellenden Person durch Eignungsprüfung. Im Übrigen hat die antragstellende Person die Wahl zwischen der Teilnahme an einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung.
(4) Die Ingenieurkammer prüft vor der Entscheidung über die Ausgleichsmaßnahme, ob die von der antragstellenden Person durch Berufspraxis oder lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, wesentliche Unterschiede in den Ausbildungsinhalten nach Absatz 1 ausgleichen. Art und Umfang einer Ausgleichsmaßnahme sind gegenüber der antragstellenden Person hinreichend zu begründen; insbesondere ist die antragstellende Person im Hinblick auf das Niveau der verlangten und der vorgelegten Berufsqualifikation nach Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG sowie die wesentlichen Unterschiede in den Ausbildungsinhalten, die nicht durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen nach Satz 1 ausgeglichen werden können, zu informieren. Ist eine Eignungsprüfung erforderlich, ist sicherzustellen, dass diese spätestens sechs Monate nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Verpflichtung abgelegt werden kann. Die Ingenieurkammer erstellt ein Verzeichnis der Sachgebiete, die aufgrund eines Vergleichs zwischen der im Aufnahmemitgliedstaat verlangten Ausbildung und der bisherigen Ausbildung des Antragstellers von den Ausbildungsnachweisen, über die der Antragsteller verfügt, sowie den als gültig anerkannten Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen nach Satz 1 nicht abgedeckt werden. Die Prüfung erstreckt sich auf ausgewählte Sachgebiete, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Führung der Berufsbezeichnung darstellt. Die Ingenieurkammer bewertet abschließend das Ergebnis der Ausgleichsmaßnahme im Hinblick auf die Anerkennung der Berufsqualifikation. Die Ingenieurkammer kann landesübergreifende Vereinbarungen zur Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen abschließen. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport.
(5) Ist die Eintragung in einem anderen Land nur deshalb gelöscht worden, weil die Wohnung oder die berufliche Niederlassung in diesem Land aufgegeben wurde, ist eine antragstellende Person innerhalb eines Jahres nach Löschung aus der Liste ohne Prüfung der Berufsbefähigung nach Absatz 1 in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure einzutragen, sofern keine Versagungsgründe nach § 24 vorliegen. Satz 1 findet auch Anwendung, wenn die Eintragung in dem anderen Land beibehalten wird.
(6) Die Eintragung erfolgt auf Antrag. Sie setzt voraus, dass die antragstellende Person im Saarland ihre Hauptwohnung oder eine Niederlassung hat oder ihren Beruf überwiegend ausübt. Dem Antrag sind die zur Beurteilung der Eintragungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen beizufügen. Soweit es um die Beurteilung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Voraussetzungen geht, dürfen nur die in Anhang VII Ziffer 1 Buchstabe b, d und f der Richtlinie 2005/36/EG genannten Unterlagen und Bescheinigungen verlangt werden; Unterlagen und Bescheinigungen nach Anhang VII Ziffer 1 Buchstabe d und f der Richtlinie 2005/36/EG dürfen nicht älter als drei Monate sein. Die Ingenieurkammer bestätigt der antragstellenden Person binnen eines Monats den Eingang der Unterlagen und teilt ihr gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. Das Verfahren kann elektronisch geführt werden. Im Fall begründeter Zweifel und soweit unbedingt geboten, können später beglaubigte Kopien verlangt werden; die Aufforderung zur Vorlage von beglaubigten Kopien gilt nicht als Aufforderung zur Vervollständigung der Unterlagen. Über den Antrag ist innerhalb kürzester Frist, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen zu entscheiden; in den Fällen des Absatzes 2 kann die Frist um einen Monat verlängert werden.
(7) Das Verfahren kann mit Ausnahme der Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen nach Absatz 4 über eine einheitliche Stelle im Sinne des Gesetzes über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Saarland abgewickelt werden.
(8) Über die Eintragung wird eine Urkunde ausgestellt, die bei der Löschung zurückzugeben ist.
§ 24 Versagung der Eintragung
(1) Die Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure ist zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die antragstellende Person nicht die für den jeweiligen Beruf erforderliche Zuverlässigkeit besitzt.
(2) Die Eintragung ist auch während des von dem Ehrenausschuss gemäß § 52 Absatz 1 Satz 2 festgesetzten Zeitraums zu versagen.
§ 25 Löschung der Eintragung
(1) Die Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure ist zu löschen, wenn
(2) Die Eintragung kann gelöscht werden, wenn keine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung (§ 47 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5) mehr vorliegt.
§ 26 Liste der Stadtplanerinnen und -planer
siehe auch DVSAIG § 21
In die Liste der Stadtplanerinnen und Stadtplaner wird eingetragen, wer
§ 4 Absatz 1 Satz 5, Absatz 3 bis 9, § 5 und § 6 gelten entsprechend.
Abschnitt 2
Gesellschaften
§ 27 Gesellschaften
(1) Die Berufsbezeichnung nach § 20 Absatz 1 darf im Namen einer Partnerschaftsgesellschaft oder in der Firma einer Kapitalgesellschaft geführt werden, wenn die Gesellschaft in ein besonderes Verzeichnis bei der Ingenieurkammer (Gesellschaftsverzeichnis) oder in ein entsprechendes Verzeichnis bei einer Ingenieurkammer eines anderen Landes eingetragen oder nach § 28 hierzu berechtigt ist. Mit der Eintragung wird die Gesellschaft nicht Mitglied der Ingenieurkammer. Abweichend von Satz 1 darf die Berufsbezeichnung nach § 20 Absatz 1 im Falle des Absatzes 2 Nummer 2 Buchstabe b ohne Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis bei der Ingenieurkammer geführt werden, wenn die Berufsbezeichnungen nach § 1 Absatz 1 und der Zusatz nach § 1 Absatz 2 im Namen oder in der Firma der Gesellschaft an vorderster Stelle stehen und die Gesellschaft in das Gesellschaftsverzeichnis bei der Architektenkammer (§ 7) eingetragen ist.
(2) Die Gesellschaft ist auf Antrag in das Gesellschaftsverzeichnis einzutragen, wenn sie ihren Sitz im Saarland hat, das Bestehen einer ausreichenden Haftpflichtversicherung nachweist und der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung regelt, dass
(3) § 7 Absatz 3 bis 6 gilt entsprechend.
§ 28 Auswärtige Gesellschaften
Gesellschaften, die in der Bundesrepublik Deutschland nicht in einem Gesellschaftsverzeichnis eingetragen sind (auswärtige Gesellschaften), dürfen in ihrer Firma oder ihrem Namen die in § 20 Absatz 1 genannte Berufsbezeichnung, Wortverbindungen damit oder ähnliche Bezeichnungen sowie ihre fremdsprachlichen Übersetzungen führen, wenn sie nach dem Recht ihres Herkunftsstaates befugt sind, diese oder eine vergleichbare Berufsbezeichnung in ihrer Firma oder ihrem Namen zu führen. Die Gesellschaften haben das erstmalige Erbringen von Leistungen vorher der Ingenieurkammer anzuzeigen. Die Ingenieurkammer untersagt diesen Gesellschaften das Führen der Berufsbezeichnung, wenn sie auf Verlangen nicht nachweisen, dass
§ 21 Absatz 5 gilt entsprechend.
Abschnitt 3
Bauvorlageberechtigte, Tragwerksplanerinnen und -planer, Brandschutzplanerinnen und -planer
§ 29 Liste der Bauvorlageberechtigten, Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste nach § 66 Absatz 2 Nummer 2 der Landesbauordnung 24
siehe auch DVSAIG § 18
(1) In die Liste der Bauvorlageberechtigten ist auf Antrag einzutragen, wer
Dem Antrag sind die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen. Das Verfahren kann über eine einheitliche Stelle im Sinne des Gesetzes über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Saarland abgewickelt werden. Es gelten die Bestimmungen zum Verfahren über die einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 15. Dezember 1976 (Amtsbl. S. 1151), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. August 2020 (Amtsbl. I S. 1058), in der jeweils geltenden Fassung, und die Bestimmungen des § 42a des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Genehmigungsfiktion mit der Maßgabe, dass die Fristverlängerung nach § 42a Absatz 2 Satz 3 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes einen Monat nicht überschreiten darf. § 24 und § 25 mit Ausnahme des Absatzes 1 Nummer 3 und 7 gelten entsprechend.
(2) Auf Antrag ist in die Liste der Bauvorlageberechtigten einzutragen, wer über einen auswärtigen Hochschulabschluss verfügt, der den in Absatz 1 Nummer 1 genannten Anforderungen gleichwertig ist, und die Anforderung des Absatzes 1 Nummer 2 erfüllt.
(3) Eine antragstellende Person wird in die Liste nach Absatz 1 auch eingetragen, wenn
Satz 1 gilt auch für eine antragstellende Person, die nachweist, dass sie
(4) Einer Eintragung nach Absatz 1 oder Absatz 2 bedarf es nicht, wenn die antragstellende Person aufgrund einer Regelung eines anderen Landes bauvorlageberechtigt ist.
(5) § 17 des Berufsqualifikationsgesetzes Saarland vom 16. Oktober 2012 (Amtsbl. I S. 437), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Oktober 2021 (Amtsbl. I S. 2432), in der jeweils geltenden Fassung, ist entsprechend anzuwenden.
§ 29a Eintragungsverfahren für Antragstellende nach § 29 Absatz 3 24
(1) Für die Form des Antrags auf Eintragung, die einzureichenden Unterlagen sowie das diesbezügliche Verfahren sind die §§ 12 und 13 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Saarland entsprechend anzuwenden.
(2) Antragstellende haben Unterlagen nach Artikel 50 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG in Verbindung mit deren Anhang VII Nummer 1 Buchstabe a und b Satz 1 sowie auf Anforderung nach Anhang VII Nummer 1 Buchstabe b Satz 2 dieser Richtlinie vorzulegen. Geben die Antragstellenden an, hierzu nicht in der Lage zu sein, wendet sich die Ingenieurkammer zur Beschaffung der erforderlichen Unterlagen an die Kontaktstelle, die zuständige Behörde oder eine Ausbildungsstelle. Bei Ausbildungsnachweisen gemäß Artikel 50 Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG kann die Ingenieurkammer bei berechtigten Zweifeln von der zuständigen Stelle des Ausstellungsstaates die Überprüfung der Kriterien gemäß Artikel 50 Absatz 3 Buchstabe a bis c der Richtlinie 2005/36/EG verlangen. Waren die Antragstellenden bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem gleichgestellten Staat tätig, kann die Ingenieurkammer im Fall berechtigter Zweifel von der im Herkunftsstaat zuständigen Behörde eine Bestätigung der Tatsache verlangen, dass die Ausübung dieses Berufes durch die Antragstellenden nicht aufgrund schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen untersagt worden ist. Im Übrigen finden die Vorschriften des Artikels 50 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG in Verbindung mit deren Anhang VII Nummer 1 Buchstabe d, e, f und g Anwendung. Die auf Verlangen übermittelten Unterlagen und Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Der Informationsaustausch erfolgt über das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI).
(3) Über die Eintragung in die Liste nach § 29 Absatz 1 ist eine Bescheinigung auszustellen.
Die Liste enthält folgende Angaben:
Die Liste enthält darüber hinaus Angaben über die Staatsangehörigkeit der Antragstellenden und den Staat, in dem sie ihre Berufsqualifikation erworben haben. Wesentliche Änderungen gegenüber der nach Satz 2 bescheinigten Situation haben die Antragstellenden der Ingenieurkammer unverzüglich mitzuteilen. Die für die Löschung aus Listen geltenden Regelungen der Ingenieurkammer gelten auch für diese Liste.
(4) Kann eine Eintragung in die Liste nicht erfolgen, weil die Antragstellenden die Voraussetzungen des § 29 Absatz 3 nicht erfüllen, ist dies durch Bescheid im Sinne von § 10 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Saarland festzustellen.
(1) Antragstellende, die nicht in die Liste nach § 29 Absatz 2 und 3 eingetragen werden können, weil sie aufgrund von wesentlichen Unterschieden nicht über eine gleichwertige Berufsqualifikation verfügen, und die über einen Ausbildungsnachweis verfügen, der dem Berufsqualifikationsniveau nach Artikel 11 Buchstaben b, c, d oder e der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, können einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang absolvieren oder eine Eignungsprüfung ablegen. Beantragt eine Inhaberin oder ein Inhaber einer Berufsqualifikation gemäß Artikel 11 Buchstabe a die Anerkennung seiner Berufsqualifikationen und ist die erforderliche Berufsqualifikation unter Artikel 11 Buchstabe d eingestuft, so kann die Ingenieurkammer sowohl einen Anpassungslehrgang als auch eine Eignungsprüfung vorschreiben.
(2) Die Einzelheiten zur Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen legt das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport durch Rechtsverordnung nach § 57 Nummer 3 fest.
(3) Die Ingenieurkammer kann mit anderen zuständigen Stellen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland landesübergreifende Vereinbarungen zur Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen schließen. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport.
§ 29c Vorübergehende und gelegentliche Dienstleistungserbringung von bauvorlageberechtigten Ingenieurinnen und Ingenieuren, Anzeigeverfahren 24
(1) Ein Dienstleister, der nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 zur vorübergehenden und gelegentlichen Erstellung von Bauvorlagen berechtigt ist, ist von der Ingenieurkammer in ein entsprechendes Verzeichnis einzutragen.
(2) Ein Dienstleister nach Absatz 1 hat das erstmalige Erbringen von Dienstleistungen zuvor der Ingenieurkammer in Textform anzuzeigen. Einer Anzeige nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Dienstleister bereits aufgrund einer Regelung eines anderen Landes zur Dienstleistungserbringung berechtigt ist. Zusammen mit der Anzeige sind folgende Unterlagen vorzulegen:
§§ 12 und 13 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Saarland sind entsprechend anzuwenden.
(3) Die Vorlage der Meldung nach Absatz 2 berechtigt den Dienstleister zur Erstellung von Bauvorlagen. Der Ingenieurkammer steht es frei, die Unterlagen nach Absatz 2 Satz 3 nachzuprüfen. Die Erstellung von Bauvorlagen ist dem Dienstleister zu untersagen, wenn der Dienstleister nicht zur Ausübung desselben Berufs rechtmäßig in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist, ihm die Ausübung dieser Tätigkeit nach der Anzeige untersagt wird oder die Voraussetzungen des § 29 Absatz 3 Satz 2 nicht erfüllt. In diesem Fall ist dem Dienstleister die Möglichkeit einzuräumen, Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen durch einen Anpassungslehrgang zu erwerben oder durch eine Eignungsprüfung nachzuweisen. Ist der Dienstleister zur Ausübung desselben Berufs rechtmäßig in einem Mitgliedstaat niedergelassen oder erfüllt er die Voraussetzungen des § 29 Absatz 3 Satz 2, so darf ihm die Erstellung von Bauvorlagen nicht aufgrund seiner Berufsqualifikation beschränkt werden. Für die Bestimmung desselben Berufs im Sinne dieses Absatzes gilt das gestufte System des § 66 der Landesbauordnung.
(4) Das Recht zur Führung der Berufsbezeichnung des Niederlassungsstaats nach Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG bleibt unberührt. Die Berufsbezeichnung ist dann so zu führen, dass keine Verwechslung mit einer inländischen Berufsbezeichnung möglich ist.
(5) Auswärtige bauvorlageberechtigte Ingenieurinnen und Ingenieure haben die Berufspflichten zu beachten. Sie sind hierfür wie Mitglieder der Ingenieurkammer zu behandeln. Die Ingenieurkammer stellt über die Eintragung in das Verzeichnis nach Absatz 1 Satz 1 eine auf fünf Jahre befristete Bescheinigung aus, die auf Antrag verlängert werden kann.
(6) § 17 des Berufsqualifikationsgesetzes Saarland ist entsprechend anzuwenden.
§ 30 Bauvorlageberechtigung nach § 66 Absatz 3 Nummer 1 und Absatz 5 der Landesbauordnung 24
siehe auch DVSAIG § 23
(1) Dem Antrag zur Eintragung in das Verzeichnis nach § 66 Absatz 5 der Landesbauordnung sind die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen.
(2) Nach § 66 Absatz 3 Nummer 1 der Landesbauordnung Bauvorlageberechtigte haben die Berufspflichten zu beachten.
§ 31 Liste der Tragwerksplanerinnen und -planer 24
siehe auch DVSAIG § 19
(1) In die Liste der Tragwerksplanerinnen und -planer ist auf Antrag einzutragen, wer
(2) Wenn die antragstellende Person in einem anderen Land in eine entsprechende Liste eingetragen ist oder war und die Löschung der Eintragung nicht aus den Gründen des § 25 Absatz 1 Nummer 6 erfolgte, findet eine Prüfung der Anforderungen nach Absatz 1 nicht statt, soweit für die Eintragung in dem anderen Land mindestens die Anforderungen nach Absatz 1 zu erfüllen waren.
(3) Dem Antrag sind die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen. Das Verfahren kann über eine einheitliche Stelle im Sinne des Gesetzes über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Saarland abgewickelt werden. Es gelten die Bestimmungen zum Verfahren über die einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes und die Bestimmungen des § 42a des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Genehmigungsfiktion mit der Maßgabe, dass die Fristverlängerung nach § 42a Absatz 2 Satz 3 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes einen Monat nicht überschreiten darf.
(4) §§ 24, 25 mit Ausnahme des Absatzes 1 Nummer 3 und 7 gelten entsprechend.
§ 32 Auswärtige Tragwerksplanerinnen und -planer 24
siehe auch DVSAIG § 24
(1) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat zur Erstellung von Standsicherheitsnachweisen niedergelassen sind (auswärtige Tragwerksplanerinnen und -planer), sind im Saarland ohne Eintragung in die Liste nach § 31 zur Erstellung von Standsicherheitsnachweisen berechtigt, wenn
(2) Auswärtige Tragwerksplanerinnen und -planer nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a haben das erstmalige Tätigwerden als Tragwerksplanerin oder -planer vorher der Ingenieurkammer anzuzeigen und dabei
(3) Die Bescheinigung nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b wird von der Ingenieurkammer auf Antrag erteilt. § 31 Absatz 3 gilt entsprechend. Auswärtige Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner haben die Berufspflichten zu beachten.
(4) Auswärtige Tragwerksplanerinnen und -planer, die der Ingenieurkammer ihr Tätigwerden nach Absatz 2 angezeigt haben oder denen die Ingenieurkammer die Bescheinigung nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b erteilt hat, sind in einem entsprechenden Verzeichnis (Verzeichnis der auswärtigen Tragwerksplanerinnen und -planer) zu führen. Die Ingenieurkammer kann das Tätigwerden als Tragwerksplanerin oder -planer untersagen und die Eintragung in dem Verzeichnis der auswärtigen Tragwerksplanerinnen und -planer löschen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind.
§ 33 Liste der Brandschutzplanerinnen und -planer 24
siehe auch DVSAIG § 20
(1) In die Liste der Brandschutzplanerinnen und -planer ist auf Antrag einzutragen, wer
(2) Wenn die antragstellende Person in einem anderen Land in eine entsprechende Liste eingetragen ist oder war und die Löschung der Eintragung nicht aus den Gründen des § 25 Absatz 1 Nummer 6 erfolgte, findet eine Prüfung der Anforderungen nach Absatz 1 nicht statt, soweit für die Eintragung in dem anderen Land mindestens die Anforderungen nach Absatz 1 zu erfüllen waren.
(3) Dem Antrag sind die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen. Das Verfahren kann über eine einheitliche Stelle im Sinne des Gesetzes über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Saarland abgewickelt werden. Es gelten die Bestimmungen zum Verfahren über die einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes und die Bestimmungen des § 42a des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Genehmigungsfiktion mit der Maßgabe, dass die Fristverlängerung nach § 42a Absatz 2 Satz 3 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes einen Monat nicht überschreiten darf.
(4) §§ 24, 25 mit Ausnahme des Absatzes 1 Nummer 3 und 7 gelten entsprechend.
§ 34 Auswärtige Brandschutzplanerinnen und -planer 24
siehe auch DVSAIG § 25
(1) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat zur Erstellung von Brandschutznachweisen niedergelassen sind (auswärtige Brandschutzplanerinnen und -planer), sind im Saarland ohne Eintragung in die Liste nach § 33 zur Erstellung von Brandschutznachweisen berechtigt, wenn
(2) Auswärtige Brandschutzplanerinnen und -planer nach Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 2 Buchstabe a haben das erstmalige Tätigwerden als Brandschutzplanerin oder -planer vorher der Ingenieurkammer anzuzeigen. Auswärtige Brandschutzplanerinnen and -planer nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a haben dabei
vorzulegen. § 32 Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Die Bescheinigung nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b wird von der Ingenieurkammer auf Antrag erteilt. § 31 Absatz 3 gilt entsprechend. Auswärtige Brandschutzplanerinnen und Brandschutzplaner haben die Berufspflichten zu beachten.
(3) Auswärtige Brandschutzplanerinnen und -planer, die der Ingenieurkammer ihr Tätigwerden nach Absatz 2 angezeigt haben oder denen die Ingenieurkammer die Bescheinigung nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b erteilt hat, sind in einem entsprechenden Verzeichnis (Verzeichnis der auswärtigen Brandschutzplanerinnen und -planer) zu führen. Die Ingenieurkammer kann das Tätigwerden als Brandschutzplanerin oder -planer untersagen und die Eintragung in dem Verzeichnis der auswärtigen Brandschutzplanerinnen und -planer löschen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind.
Abschnitt 4
Ingenieurkammer
§ 35 Ingenieurkammer des Saarlandes
(1) Die Ingenieurkammer des Saarlandes ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in Saarbrücken. Sie führt ein Dienstsiegel.
(2) Gegen Entscheidungen der Ingenieurkammer und ihrer Ausschüsse findet ein Vorverfahren nach den §§ 68 ff. der Verwaltungsgerichtsordnung nicht statt.
(1) Der Ingenieurkammer gehören als Pflichtmitglieder an
(2) Auf ihren Antrag sind als freiwillige Mitglieder Personen aufzunehmen, die nach dem Ingenieurgesetz zur Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" berechtigt sind und im Saarland einen Wohnsitz, eine Niederlassung oder ihre überwiegende Beschäftigung haben. Für die Versagung der Aufnahme gilt § 24 entsprechend.
(3) Auf ihren Antrag sind als Juniormitglieder Studierende einer technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung aufzunehmen, die im Saarland ihre Hauptwohnung oder ihren Studienort haben. Juniormitglieder sind nicht wahlberechtigt und haben in der Mitgliederversammlung weder Antrags- noch Stimmrecht.
(4) Mitglied ist, wer im Mitgliederverzeichnis eingetragen ist.
(5) Die Mitgliedschaft endet mit der Löschung der Eintragung im Mitgliederverzeichnis. Die Eintragung im Mitgliederverzeichnis ist zu löschen, wenn
Die Eintragung eines freiwilligen Mitglieds oder eines Juniormitglieds kann gelöscht werden, wenn das Mitglied mehr als einen Mitgliedsbeitrag nicht oder nicht fristgerecht entrichtet hat.
(6) Über die Aufnahme freiwilliger Mitglieder und Juniormitglieder und die Versagung der Aufnahme nach Absatz 2 entscheidet der Vorstand der Kammer. Einzelheiten regelt die Hauptsatzung.
§ 37 Aufgaben der Ingenieurkammer 21 24
(1) Aufgaben der Ingenieurkammer sind
(2) § 10 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 38 Organe der Ingenieurkammer
(1) Die Organe der Ingenieurkammer sind
(2) § 12 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
Der Mitgliederversammlung der Ingenieurkammer gehören alle Mitglieder der Ingenieurkammer an. § 13 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 7 und Absatz 2 bis 8 gelten entsprechend.
§ 40 Vorstand
(1) Der Vorstand der Ingenieurkammer wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Er besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und der Vizepräsidentin (Stellvertreterin) oder dem Vizepräsidenten (Stellvertreter) sowie einer in der Hauptsatzung zu bestimmenden Zahl weiterer Vorstandsmitglieder. Mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder sowie die Präsidentin oder der Präsident müssen Pflichtmitglieder sein, von denen wiederum mindestens die Hälfte in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure eingetragen sein muss.
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte der Kammer. Er kann eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer bestellen, die für die Geschäfte der laufenden Verwaltung zuständig sind.
(3) § 14 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.
§ 41 Satzungen
Die Ingenieurkammer kann zur Regelung ihrer Angelegenheiten Satzungen erlassen. § 15 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend. Die Hauptsatzung kann die Zusammenfassung von Fachrichtungen zu Fachgruppen vorsehen.
§ 42 Finanzwesen der Ingenieurkammer
Für das Finanzwesen der Ingenieurkammer gilt § 16 entsprechend.
§ 43 Listenführung, Datenschutz, Auskünfte, Verschwiegenheit 24
(1) Die Ingenieurkammer führt
(2) Die Ingenieurkammer darf personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz oder anderen Gesetzen oder nach Vorschriften auf Grund dieses Gesetzes oder anderer Gesetze erforderlich ist. Zu diesem Zweck dürfen über
insbesondere folgende Daten verarbeitet werden:
Die in Satz 2 Buchstabe b, d und e genannten Daten sowie die für die Eintragung nach den §§ 21, 23, 26, 29 bis 34 jeweils maßgebliche Angabe zu Absatz 2 Satz 2 Buchstabe h sind in die jeweilige Liste oder das jeweilige Verzeichnis einzutragen. Mit Einwilligung der betroffenen Person dürfen weitere Daten, insbesondere Interessens- und Tätigkeitsschwerpunkte, verarbeitet und in die jeweilige Liste oder das jeweilige Verzeichnis aufgenommen werden.
(3) Jeder hat bei Darlegung eines berechtigten Interesses das Recht auf Auskunft aus den von der Ingenieurkammer geführten Listen und Verzeichnissen. Die in den Listen und Verzeichnissen enthaltenen Angaben dürfen von der Ingenieurkammer veröffentlicht oder an andere zum Zwecke der Veröffentlichung übermittelt werden, sofern die Betroffenen nicht widersprechen. Die Betroffenen sind über die beabsichtigte Veröffentlichung sowie über deren Zweck und Inhalt zu unterrichten. Veröffentlichungen in elektronischer Form sind nur mit Einwilligung der Betroffenen zulässig.
(4) Die Ingenieurkammer ist berechtigt, nach Maßgabe des Saarländischen Datenschutzgesetzes Daten an Behörden in Deutschland und in anderen Staaten zu übermitteln. Auf Anfrage der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staates ist die Ingenieurkammer nach Maßgabe des Rechtes der Europäischen Union zur Datenübermittlung verpflichtet. Mit Einwilligung der oder des Betroffenen dürfen Daten auch an Dritte übermittelt werden. In Fällen des § 115 des Versicherungsvertragsgesetzes ist die Ingenieurkammer verpflichtet, Dritten Auskünfte über die bestehende Berufshaftpflichtversicherung zu erteilen.
(5) Mit der Löschung aus den von der Ingenieurkammer geführten Listen und Verzeichnissen sind sogleich sämtliche bei der Ingenieurkammer über die betroffene Person gespeicherten Daten zu sperren. Angaben über Maßnahmen in einem Ehrenverfahren sind in jedem Fall nach fünf Jahren ab deren Verhängung zu sperren. Die gesperrten Daten dürfen nur noch verarbeitet werden, wenn dies zur Behebung einer bestehenden Beweisnot, aus sonstigen im überwiegenden Interesse der Ingenieurkammer oder im rechtlichen Interesse einer oder eines Dritten liegenden Gründen unerlässlich ist oder die betroffene Person eingewilligt hat.
(6) Bei der Ingenieurkammer gespeicherte Daten sind zu löschen, wenn sie zur rechtmäßigen Erfüllung der von der Ingenieurkammer wahrzunehmenden Aufgaben nicht mehr erforderlich sind und durch die Löschung schutzwürdige Belange der betroffenen Person nicht beeinträchtigt werden. Im Fall einer derartigen Beeinträchtigung sind die entsprechenden Daten nach Absatz 5 zu sperren. Rügen nach § 48 und Verweise nach § 52 Absatz 1 und 2 werden nach Ablauf von zwei Jahren gelöscht, wenn die betroffene Person sich innerhalb dieses Zeitraums keiner weiteren Berufspflichtverletzung schuldig gemacht hat. Fünf Jahre nach der Löschung nach § 25, § 26 Satz 2 und § 6 oder § 27 Absatz 3 und § 7 Absatz 5 sind sämtliche bei der Ingenieurkammer gespeicherten Daten der betroffenen Person zu löschen, sofern diese nicht die weitere Speicherung beantragt. Die Ingenieurkammer ist verpflichtet, die betroffene Person auf diese Möglichkeit hinzuweisen.
(7) Hinsichtlich der Pflicht zur Verschwiegenheit gilt § 17 Absatz 7 entsprechend.
Abschnitt 5
Eintragungsausschuss, Schlichtungsausschuss
§ 44 Eintragungsausschuss 21 24
(1) Die Ingenieurkammer bildet einen Eintragungsausschuss. Der Eintragungsausschuss entscheidet
(2) Der Eintragungsausschuss besteht aus der oder dem Vorsitzenden, deren oder dessen Vertreterin oder Vertreter und der erforderlichen Zahl von Beisitzenden. Die oder der Vorsitzende und ihre oder seine Vertreterin oder ihr oder sein Vertreter müssen die Befähigung zum Richteramt haben oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllen. Die Beisitzenden müssen Mitglieder der Ingenieurkammer sein. Die Mitglieder des Eintragungsausschusses dürfen weder dem Vorstand der Ingenieurkammer noch einem Berufsgericht der Ingenieurkammer angehören, noch Bedienstete der Ingenieurkammer oder Angehörige der Aufsichtsbehörde, die mit der Aufsicht über die Ingenieurkammer befasst sind, sein. Die Mitglieder des Eintragungsausschusses sind ehrenamtlich tätig.
(3) Die Mitglieder des Eintragungsausschusses werden für die Dauer von fünf Jahren vom Vorstand der Ingenieurkammer bestellt.
(4) Über Eintragungen in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure, in das Auswärtigenverzeichnis und in das Gesellschaftsverzeichnis und über deren Löschung sowie über Untersagungen nach § 21 Absatz 5 oder § 28 Satz 3 entscheidet der Eintragungsausschuss in der Besetzung mit der oder dem Vorsitzenden und zwei Beisitzenden, die in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure eingetragen sein müssen. Eine Beisitzende oder ein Beisitzender muss der Fachrichtung der die Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure beantragenden Person angehören.
(5) Über
entscheidet der Eintragungsausschuss in der Besetzung mit der oder dem Vorsitzenden und zwei Beisitzenden, die außer in den Fällen der Nummer 3 in die jeweilige Liste eingetragen sein müssen.
(6) Die oder der Vorsitzende bestimmt vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres für dessen Dauer die Reihenfolge, in der die Beisitzenden zu den Sitzungen zugezogen werden, unter Berücksichtigung ihrer Fachrichtung.
(7) § 18 Absatz 7 bis 9 gilt entsprechend.
§ 45 Schlichtungsausschuss
Die Ingenieurkammer bildet einen Schlichtungsausschuss. § 19 gilt entsprechend.
Teil 3
Obliegenheiten, Berufspflichten, Ahndung von Berufspflichtverletzungen
§ 46 Obliegenheiten
(1) Den Mitgliedern obliegt es, der jeweiligen Kammer
(2) Den in ein Gesellschaftsverzeichnis eingetragenen Gesellschaften obliegt es, der jeweiligen Kammer unverzüglich Änderungen der Eintragung im Handelsregister oder Partnerschaftsregister anzuzeigen. Im Übrigen gilt Absatz 1 Nummer 1 und 4 entsprechend.
(3) Bei einer schweren oder wiederholten schuldhaften Verletzung einer Obliegenheit kann ein Zwangsgeld im Einzelfall bis zu 5.000 Euro, bei Gesellschaften bis zu 10.000 Euro festgesetzt werden. Das Zwangsgeld fließt der jeweiligen Kammer zu.
(1) Die Kammermitglieder, ausgenommen die Juniormitglieder, und die in einem Gesellschaftsverzeichnis nach diesem Gesetz eingetragenen Gesellschaften sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft und unter Beachtung des Rechts auszuüben, dem ihnen im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen und alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Berufsstandes schaden könnte. Sie sind insbesondere verpflichtet,
(2) Ein außerhalb des Berufs liegendes Verhalten ist eine Berufspflichtverletzung, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maß geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für die Ausübung der Berufstätigkeit oder für das Ansehen des Berufsstandes bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Der Aufsicht der Kammern, dem Rügerecht des Vorstands (§ 48) und dem Ehrenverfahren (§ 50) unterliegen nicht politische, wissenschaftliche und künstlerische oder religiöse Ansichten und Handlungen, die amtliche Tätigkeit der Mitglieder, die im öffentlichen Dienst stehen, sowie die berufliche Tätigkeit von Mitgliedern oder Gesellschaften, soweit sie als Beliehene öffentliche Aufgaben wahrnehmen.
(3) Für auswärtige Dienstleistende, die eine Berufsbezeichnung mit oder ohne Zusatz nach diesem Gesetz führen, und für auswärtige Gesellschaften, die in ihrer Firma oder ihrem Namen eine Berufsbezeichnung mit oder ohne Zusatz nach diesem Gesetz führen, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Die Kammern können Richtlinien zu den Berufspflichten herausgeben.
§ 48 Rügerecht des Vorstands
(1) Der Vorstand der Architektenkammer kann das Verhalten von Mitgliedern der Architektenkammer, auswärtigen Dienstleistenden im Sinne von § 2, Gesellschaften, die in das Gesellschaftsverzeichnis nach § 7 Absatz 1 Satz 1 eingetragen sind, und auswärtigen Gesellschaften nach § 8, durch das diese ihre Berufspflichten verletzt haben, rügen, wenn die Schuld gering ist und ein Antrag auf Einleitung eines Ehrenverfahrens nicht erforderlich erscheint. Der Vorstand der Ingenieurkammer kann unter den Voraussetzungen des Satzes 1 das Verhalten von Mitgliedern der Ingenieurkammer, auswärtigen Dienstleistenden im Sinne von § 21, Gesellschaften, die in das Gesellschaftsverzeichnis nach § 27 Absatz 1 Satz 1 eingetragen sind, und auswärtigen Gesellschaften nach § 28 sowie von Personen rügen, die in die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieurinnen und Ingenieure, in die Liste der Tragwerksplanerinnen und -planer oder in die Liste der Brandschutzplanerinnen und -planer eingetragen und nicht Mitglied einer deutschen Architekten- oder Ingenieurkammer sind.
(2) Das Rügerecht erlischt, sobald das Ehrenverfahren gegen die betroffene Person oder Gesellschaft eingeleitet ist. § 52 Absatz 3 gilt entsprechend.
(3) Bevor die Rüge erteilt wird, ist die betroffene Person oder Gesellschaft zu hören.
(4) Der Bescheid, durch den das Verhalten gerügt wird, ist zu begründen. Er ist der betroffenen Person oder Gesellschaft mit Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen. Eine Zweitschrift des Bescheids ist der Aufsichtsbehörde zu übersenden.
(5) Gegen den Bescheid kann die betroffene Person oder Gesellschaft innerhalb eines Monats nach der Zustellung bei dem Vorstand Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet der Vorstand. Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden. Wird der Einspruch zurückgewiesen, so kann binnen eines Monats nach der Zustellung beim Ehrenausschuss die Einleitung eines Ehrenverfahrens beantragt werden.
(6) Die Erteilung einer Rüge steht der Einleitung des Ehrenverfahrens wegen desselben Verhaltens nicht entgegen. Jedoch kann der Vorstand die Einleitung des Ehrenverfahrens nur noch beantragen, wenn nach Erteilung der Rüge neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt geworden sind, die die Berufspflichtverletzung als durch eine Rüge nicht genügend geahndet erscheinen lassen. Der Antrag kann nur innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Rüge gestellt werden. Die Rüge wird mit Rechtskraft der Entscheidung des Ehrenausschusses gegenstandlos. Hält der Ehrenausschuss die Durchführung eines Ehrenverfahrens nur wegen Geringfügigkeit der erhobenen Beschuldigung nicht für erforderlich oder stellt er wegen der Geringfügigkeit der Berufspflichtverletzung das Verfahren ein, so hat er in seinem Beschluss die Rüge aufrecht zu erhalten, wenn die Nachprüfung ergibt, dass sie zu Recht erteilt wurde.
§ 49 Ehrenausschuss
(1) Die Architektenkammer des Saarlandes und die Ingenieurkammer des Saarlandes bilden jeweils einen Ehrenausschuss. Der Ehrenausschuss besteht aus der oder dem Vorsitzenden, deren oder dessen Vertreterin oder Vertreter und der erforderlichen Zahl von Beisitzenden. Die oder der Vorsitzende und deren oder dessen Vertreterin oder Vertreter müssen die Befähigung zum Richteramt haben. Die Beisitzenden müssen Mitglieder der jeweiligen Kammer sein. Die Mitglieder des Ehrenausschusses dürfen weder dem Vorstand, dem Eintragungsausschuss oder dem Schlichtungsausschuss der jeweiligen Kammer angehören noch Bedienstete der jeweiligen Kammer oder Angehörige der Aufsichtsbehörde, die mit der Aufsicht über die jeweilige Kammer befasst sind, sein.
(2) Die Mitglieder des Ehrenausschusses der Architektenkammer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt; die Mitglieder des Ehrenausschusses der Ingenieurkammer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.
(3) Der Ehrenausschuss entscheidet in der Besetzung mit der oder dem Vorsitzenden und zwei Beisitzenden. Mindestens eine Beisitzende oder ein Beisitzender muss in der Liste eingetragen sein, in die auch die oder der Betroffene eingetragen ist. Die oder der Vorsitzende bestimmt vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres für dessen Dauer die Reihenfolge, in der die Beisitzenden zu den Sitzungen herangezogen werden.
(4) In gerichtlichen Verfahren, die Entscheidungen des Ehrenausschusses betreffen, wird die Kammer durch die oder den Vorsitzenden des Ehrenausschusses vertreten.
§ 50 Ehrenverfahren
(1) Die schuldhafte Verletzung von Berufspflichten wird in einem förmlichen Ehrenverfahren vor dem Ehrenausschuss geahndet.
(2) Den Antrag auf Einleitung eines Ehrenverfahrens kann stellen:
§ 51 Verhältnis zum Strafverfahren und zum Disziplinarverfahren
(1) Ist gegen die betroffene Person wegen desselben Sachverhalts die öffentliche Klage im strafgerichtlichen Verfahren erhoben, so kann ein Ehrenverfahren zwar eröffnet werden, es muss jedoch bis zur Beendigung des strafgerichtlichen Verfahrens ausgesetzt werden. Ebenso muss ein bereits eingeleitetes Ehrenverfahren ausgesetzt werden, wenn während seines Laufes die öffentliche Klage erhoben wird. Das Ehrenverfahren kann fortgesetzt werden, wenn im strafgerichtlichen Verfahren aus Gründen nicht verhandelt wird, die in der betroffenen Person liegen. Die tatsächlichen Feststellungen des Urteils im strafgerichtlichen Verfahren sind für das Ehrenverfahren bindend.
(2) Ist die betroffene Person im strafgerichtlichen Verfahren rechtskräftig freigesprochen worden, so kann wegen des Sachverhalts, der Gegenstand der strafgerichtlichen Untersuchung war, ein Ehrenverfahren nur eingeleitet oder fortgesetzt werden, wenn dieser Sachverhalt, ohne den Tatbestand eines Strafgesetzes zu erfüllen, eine Verletzung der Berufspflichten darstellt.
(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 finden entsprechende Anwendung, wenn gegen die beschuldigte Person ein Disziplinarverfahren eingeleitet ist.
§ 52 Maßnahmen im Ehrenverfahren 24
(1) Im Ehrenverfahren kann erkannt werden auf
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 5 bis 7 bestimmt der Ehrenausschuss einen Zeitraum von mindestens drei und von höchstens sieben Jahren, innerhalb dessen eine erneute Eintragung oder Aufnahme zu versagen ist. Auf eine Maßnahme nach den Nummern 1, 3 oder 4. kann neben einer Maßnahme nach Nummer 2 erkannt werden. Eine Maßnahme nach Nummer 4 schließt die Folgen einer Maßnahme nach Nummer 3 in sich ein.
(2) Gegenüber Gesellschaften kann der Ehrenausschuss erkennen auf
(3) Sind seit einer Berufspflichtverletzung mehr als fünf Jahre verstrichen, so sind Maßnahmen im Ehrenverfahren nicht mehr zulässig. Verstößt die Tat auch gegen ein Strafgesetz, so endet die Frist nicht vor der Verjährung der Strafverfolgung. Ist vor Ablauf der Frist ein Ehrenverfahren oder wegen desselben Sachverhalts ein Strafverfahren oder ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden, so ist die Frist für die Dauer des Verfahrens gehemmt. Für den Beginn, das Ruhen und die Unterbrechung der Verjährung gelten die §§ 78a bis 78c des Strafgesetzbuchs entsprechend.
(4) Hat ein Gericht oder eine Behörde wegen desselben Verhaltens bereits eine Strafe, Geldbuße, Disziplinarmaßnahme oder ein Ordnungsmittel verhängt, so ist von einer Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 oder Absatz 2 Nummer 1 oder 2 abzusehen, es sei denn, dass diese Maßnahme zusätzlich erforderlich ist, um zur Erfüllung der Berufspflichten anzuhalten und das Ansehen des Berufsstandes zu wahren.
(5) Geldbußen fließen der jeweiligen Kammer zu.
Teil 4
Europäischer Berufsausweis, Vorwarnmechanismus
§ 53 Europäischer Berufsausweis
(1) Der Europäische Berufsausweis ist eine elektronische Bescheinigung entweder zum Nachweis, dass die oder der Berufsangehörige sämtliche notwendigen Voraussetzungen für die vorübergehende und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen in einem Aufnahmemitgliedstaat erfüllt oder zum Nachweis der Anerkennung von Berufsqualifikationen für die Niederlassung in einem Aufnahmemitgliedstaat.
(2) Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 4a bis 4e der Richtlinie 2005/36/EG und den dazu erlassenen Durchführungsrechtsakten.
(3) Der Europäische Berufsausweis stellt die Meldung nach § 2 Absatz 3 oder 4 oder § 21 Absatz 1 dar. Für die Zwecke der Niederlassung begründet die Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises kein automatisches Recht zur Führung der in § 1 Absatz 1 und § 20 Absatz 1 genannten Berufsbezeichnungen.
§ 54 Vorwarnmechanismus
(1) Die Kammern sind im Rahmen ihres Geschäftsbereichs zuständige Stellen für ein- und ausgehende Meldungen im Sinne des Artikels 56a Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG ; dies gilt nicht, soweit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes abweichende Zuständigkeiten bestehen. Sie unterrichten unter Berücksichtigung von nach Artikel 56a Absatz 8 der Richtlinie 2005/36/EG erlassenen Durchführungsrechtsakten die zuständigen Behörden der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staaten, die an das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) angeschlossen sind, spätestens drei Tage nach Vorliegen einer vollziehbaren Gerichtsentscheidung mittels einer Warnung über das Binnenmarktinformationssystem von der Identität von Berufsangehörigen, die die Anerkennung einer Berufsqualifikation nach § 2, § 4, § 21 oder § 23 beantragt haben und bei denen später gerichtlich festgestellt wurde, dass sie dabei gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet haben.
(2) Das Verfahren richtet sich nach Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und den dazu erlassenen Durchführungsrechtsakten. Die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke des Informationsaustauschs erfolgt im Einklang mit den Richtlinien 95/46/EG und 2002/58/EG.
(3) Gleichzeitig mit der Übermittlung einer Warnung hat die jeweilige Kammer die hiervon betroffene Person darüber zu unterrichten,
(4) Wird gegen eine Warnung ein Rechtsbehelf eingelegt, ist über das IMI ein entsprechender Hinweis aufzunehmen. Werden die in Absatz 1 genannten Gerichtsentscheidungen geändert, sind die.. Warnungen binnen drei Tagen nach Rechtskraft der Änderung zu löschen. Absatz 1 Satz 1 findet auf die Sätze 1 und 2 entsprechende Anwendung.
(5) Die zuständigen Stellen der Länder sind von Meldungen nach Absatz 1 und Absatz 3 zu unterrichten.
Teil 5
Aufsicht, Ordnungswidrigkeiten
(1) Die Aufsicht über die Architektenkammer des Saarlandes und die Ingenieurkammer des Saarlandes führt das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport. § 129 Absatz 1 und 2 und die §§ 130 und 131 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juni 2015 (Amtsbl. I S. 376), in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend.
(2) Die Aufsichtsbehörde ist zu den Sitzungen der Mitgliederversammlung sowie auf Verlangen auch zu den Sitzungen des Vorstands der Architektenkammer und der Ingenieurkammer einzuladen. Der Vertreterin oder dem Vertreter der Aufsichtsbehörde ist in der Sitzung auf Verlangen das Wort zu erteilen. Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass eine Mitgliederversammlung oder eine Sitzung des Vorstands unverzüglich einberufen wird.
§ 56 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt eine der in den §§ 1, 7 Absatz 1, §§ 20 und 27 Absatz 1 genannten Berufsbezeichnungen oder die nach § 2 Absatz 6 oder § 21 Absatz 5 untersagte Berufsbezeichnung führt oder führen lässt oder eine Wortverbindung oder ähnliche Bezeichnung im Sinne des § 1 Absatz 3 oder des § 20 Absatz 2 verwendet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden. (3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 706), in der jeweils geltenden Fassung ist
(4) Die festgesetzten Geldbußen und Verwarnungsgelder fließen in die Kasse der jeweiligen Kammer. Sie hat die notwendigen Auslagen zu tragen, die nach § 105 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zu erstatten sind. Die Vollstreckung der Bußgeldentscheidung bestimmt sich unbeachtet der besonderen Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten nach § 16 Absatz 4.
Teil 6
Ausführungs-, Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 57 Ausführungsvorschriften 18a 24
Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport wird ermächtigt, nach Anhörung der betroffenen Kammer durch Rechtsverordnung Vorschriften über
zu erlassen.
§ 58 Einschränkung von Grundrechten
Nach Maßgabe dieses Gesetzes wird das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes; Artikel 2 Satz 2 der Verfassung des Saarlandes) eingeschränkt.
§ 59 Anwendbarkeit des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes 24
Die §§ 14 und 17 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Saarland vom 16. Oktober 2012 (Amtsbl. I S. 437), geändert durch das Gesetz vom 11. November 2015 (Amtsbl. I S. 878), in der jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden. Im Übrigen findet das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Saarland nur Anwendung, wenn dies in diesem Gesetz ausdrücklich angeordnet wird.
§ 60 Übergangsvorschriften 18a 24
(1) Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende Eintragungen in die Listen und Verzeichnisse nach diesem Gesetz behalten ihre Gültigkeit. Die Regelungen über die Löschung aus den Listen und Verzeichnissen bleiben unberührt.
(2) Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes laufende Verfahren vor den Eintragungsausschüssen sind nach den Vorschriften des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. S. 822, 865), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2015 (Amtsbl. I S. 632), abzuschließen.
(3) Solange keine Mitglieder des Eintragungsausschusses der Ingenieurkammer bestellt sind, die in die Liste der Brandschutzplanerinnen und -planer eingetragen sind, trifft der Eintragungsausschuss die Entscheidungen nach § 44 Absatz 5 Nummer 4 in der Besetzung nach § 44 Absatz 5 Nummer 2.
(4) Auf Personen, die ihr Studium vor dem 1. Januar 2018 abgeschlossen oder begonnen haben, finden statt
die Regelungen des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. S. 822, 865), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2015 (Amtsbl. I S. 632), Anwendung. Auf Personen, die ihre praktische Tätigkeit vor dem 1. Januar 2019 abgeschlossen oder begonnen haben, finden statt der in § 4 Absatz 1 und § 26 Absatz 1 definierten Anforderungen an die praktische Tätigkeit die Regelungen des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. S. 822, 865), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2015 (Amtsbl. I S. 632), Anwendung.
(5) Für die Dauer der Amtszeit des vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gewählten Vorstands der Architektenkammer gilt § 14 Absatz 1 Satz 1 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetz vom 18. Februar 2004 (Amtsblatt S. 822, 865), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2015 (Amtsbl. I S. 632), fort.
(6) Die Kammern wählen innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes jeweils einen Ehrenausschuss. Bis zur Wahl des Ehrenausschusses finden die Regelungen zu den berufsgerichtlichen Verfahren nach dem Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetz vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. S. 822, 865), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2015 (Amtsbl. I S. 632), weiterhin Anwendung. Zum Zeitpunkt der Wahl des Ehrenausschusses bereits eingeleitete berufsgerichtliche Verfahren werden nach den Vorschriften des in Satz 2 genannten Gesetzes abgeschlossen. Die Vorschriften des § 5 Absatz 2, § 6 Absatz 1 Nummer 4, § 7 Absatz 5 Satz 1 Nummer 5, § 17 Absatz 2 Satz 2 Buchstabe j, Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 Satz 3, § 24 Absatz 2, § 25 Absatz 1 Nummer 4 und § 43 Absatz 2 Satz 2 Buchstabe j, Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 Satz 3 finden auch Anwendung bei den entsprechenden Entscheidungen und Maßnahmen in berufsgerichtlichen Verfahren.
(7) Bei Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung der Landesbauordnung und des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes vom 12. Dezember 2023 (Amtsbl. I 2024 S. 212) bestehende Eintragungen in das Verzeichnis der auswärtigen Bauvorlageberechtigten und darauf beruhende Pflichtmitgliedschaften in der Ingenieurkammer behalten ihre Gültigkeit. Die Regelungen über die Löschung bleiben unberührt.
(8) Bei Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung der Landesbauordnung und des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes vom 12. Dezember 2023 (Amtsbl. I 2024 S. 212) laufende Verfahren vor den Eintragungsausschüssen sind nach den Vorschriften des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes vom 13. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 714), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2022 (Amtsbl. I S. 456), abzuschließen.
(9) Die in der Anlage 2 bestimmten Ausbildungsanforderungen finden keine Anwendung auf Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zur Änderung der Landesbauordnung und des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes vom 12. Dezember 2023 (Amtsbl. I 2024 S. 212) ihr Studium bereits begonnen haben. Für diese Personen gelten die Ausbildungsanforderungen in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung der Landesbauordnung und des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes vom 12. Dezember 2023 (Amtsbl. I 2024 S. 212) geltenden Fassung.
Leitlinien zu Ausbildungsinhalten | Anlage 1 (zu § 4 Absatz 1, § 26 Satz 1, § 31 Absatz 1, § 33 Absatz 1) |
A. Allgemeines
Im Studium müssen die theoretischen und praktischen Aspekte der Fachrichtung gemessen an den jeweiligen Berufsaufgaben nach § 3 sowie den erforderlichen beruflichen Fähigkeiten und möglichen Tätigkeiten ausreichend zur Geltung kommen.
B. Fachrichtungen
I. Fachrichtung Architektur:
Im Rahmen eines hauptsächlich auf Architektur ausgerichteten Studiums von mindestens 240 Leistungspunkten (Credit Points) nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) müssen Studieninhalte entsprechend Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a bis k der Richtlinie 2005/36/EG erworben werden, die insbesondere Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen in folgenden Bereichen vermitteln:
II. Fachrichtung Innenarchitektur
Im Rahmen eines hauptsächlich auf Innenarchitektur ausgerichteten Studiums von mindestens 240 Leistungspunkten (Credit Points) nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) müssen Studieninhalte erworben werden, die insbesondere Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen in folgenden Bereichen vermitteln:
III. Fachrichtung Landschaftsarchitektur
Im Rahmen eines hauptsächlich auf Landschaftsarchitektur ausgerichteten Studiums von mindestens 240 Leistungspunkten (Credit Points) nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) müssen Studieninhalte erworben werden, die insbesondere Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen in folgenden Bereichen vermitteln:
IV. Fachrichtung Stadtplanung
Im Rahmen eines hauptsächlich auf Stadtplanung ausgerichteten Studiums von mindestens 240 Leistungspunkten (Credit Points) nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) müssen Studieninhalte erworben werden, die insbesondere Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen in folgenden Bereichen vermitteln:
Leitlinien zu Ausbildungsinhalten | Anlage 2 24 (zu § 29 Absatz 1, § 31 Absatz 1, § 33 Absatz 1) |
A. Allgemeines
Die theoretischen und praktischen Inhalte des Studiums müssen auf die umfassenden Berufsaufgaben sowie auf die beruflichen Fähigkeiten und Tätigkeiten von Bauingenieurinnen und Bauingenieuren ausgerichtet sein. Die Tätigkeit von Bauingenieurinnen und Bauingenieuren umfasst im Wesentlichen die Planung, den Entwurf, die Konstruktion, die Ausführung, die Instandhaltung, den Betrieb und den Rückbau von Gebäuden und baulichen Anlagen jeder Art, insbesondere in den Bereichen des Hoch-, Verkehrs-, Tief- und Wasserbaus.
B. Inhaltliche Anforderungen an das Studium des Bauingenieurwesens
Im Rahmen eines hauptsächlich auf das Bauingenieurwesen ausgerichteten Studiengangs mit der Bezeichnung "Bauingenieurwesen" oder entsprechenden Studiengängen mit mindestens drei Studienjahren (entspricht 180 ECTS-Leistungspunkten) müssen mindestens 135 ECTS-Leistungspunkte in Studienfächern erworben werden, die dem Bauwesen zugeordnet werden können. Hierzu gehören:
Der Anteil der Studienfächer in den Nummern 1 bis 4 muss dabei mindestens 110 ECTS-Punkte betragen.
1) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, L 271 vom 16.10.2007 S. 18, L 93 vom 04.04.2008 S. 28, L 33 vom 03.02.2009 S. 49, L 305 vom 24.10.2014 S. 115, L 177 vom 08.07.2015 S. 60, L 268 vom 15.10.2015 S. 35, L 95 vom 09.04.2016 S. 20), zuletzt geändert durch den Delegierten Beschluss (EU) 2016/790 vom 13. Januar 2016 (ABl. Nr. L 134 vom 24.05.2016 S. 135), und der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. Nr. L 376 vom 27.12.2006 S. 36)
ENDE |