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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung und des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes
- Saarland -

Vom 12. Dezember 2023
(Amtsbl. I Nr. 14 vom 11.04.2024 S. 212, Ber. 826)



Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1
Änderung der Landesbauordnung

Die Landesbauordnung vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. S. 822), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Mai 2023 (Amtsbl. I S. 762), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 2 Nummer 7 wird nach den Wörtern "Teil der Gebäudekonstruktion sind" das Wort "und" durch das Wort "oder" ersetzt.

2. In § 2 Absatz 11 wird nach dem Wort "Hilfe" das Wort "auffindbar" und ein Komma eingefügt.

3. § 8 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Folgende Nummer 7 wird eingefügt:

"Wärmepumpen einschließlich ihrer Fundamente und Einhausungen mit einer Höhe bis zu 2 m über der Geländeoberfläche und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 3 m,"

bb) Die bisherigen Nummern 7 und 8 werden die Nummern 8 und 9.

b) In Satz 2 wird die Angabe "Nr. 4 bis 7" durch die Angabe "Nr. 4, 5, 6 und 8" ersetzt.

4. § 32 Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
Von Brandwänden und von Wänden, die anstelle von Brandwänden zulässig sind, müssen mindestens 1,25 m entfernt sein
  1. Dachflächenfenster, Oberlichte, Lichtkuppeln und Öffnungen in der Bedachung, wenn diese Wände nicht mindestens 0,30 m über Dach geführt sind,
  2. Solaranlagen, Dachgauben und ähnliche Dachaufbauten aus brennbaren Baustoffen, wenn sie nicht durch diese Wände gegen Brandübertragung geschützt sind.
"Von Brandwänden und von Wänden, die anstelle von Brandwänden zulässig sind, müssen folgende Abstände eingehalten werden:
  1. ohne Abstand
    1. Dachflächenfenster, Oberlichte, Lichtkuppeln und Öffnungen in der Bedachung, wenn die Wände nach Halbsatz 1 mindestens 30 cm über die Bedachung geführt sind,
    2. Solaranlagen, Dachgauben und ähnliche Dachaufbauten aus brennbaren Baustoffen, wenn sie durch die Wände nach Halbsatz 1 gegen Brandübertragung geschützt sind.
  2. mindestens 0,50 m
    Solaranlagen, die mit maximal 30 cm Höhe über der Dachhaut installiert oder im Dach integriert sind, wenn sie nicht unter Nr. 1 Buchstabe b fallen.
  3. mindestens 1,25 m
    1. Dachflächenfenster, Oberlichte, Lichtkuppeln und Öffnungen in der Bedachung, die nicht unter Nr. 1 Buchstabe a fallen,
    2. Dachgauben und ähnliche Dachaufbauten, wenn sie nicht unter Nr. 1 Buchstabe b fallen,
    3. Solaranlagen, die nicht unter Nr. 1 Buchstabe b oder Nr. 2 fallen."

5. § 39 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
(4) Gebäude mit einer Höhe nach § 2 Abs. 3 Satz 2 von mehr als 13 m müssen Aufzüge in ausreichender Zahl haben; die Aufzüge müssen mit Sprachmodulen ausgerüstet sein. Von diesen Aufzügen muss mindestens ein Aufzug Kinderwagen, Rollstühle, Krankentragen und Lasten aufnehmen können und Haltestellen in allen Geschossen haben. Dieser Aufzug muss von der öffentlichen Verkehrsfläche und von allen Wohnungen in dem Gebäude aus stufenlos erreichbar sein. Haltestellen im obersten Geschoss und in den Untergeschossen können entfallen, wenn sie nur unter besonderen Schwierigkeiten hergestellt werden können. Satz 4 gilt nicht für Haltestellen in Untergeschossen, wenn der Aufzug von der öffentlichen Verkehrsfläche aus nur im Untergeschoss stufenlos erreichbar ist."(4) Gebäude mit einer Höhe nach § 2 Absatz 3 Satz 2 von mehr als 13 m müssen Aufzüge in ausreichender Zahl haben; die Aufzüge müssen mit Sprachmodulen ausgerüstet sein. Satz 1 gilt nicht beim nachträglichen Ausbau und der Nutzungsänderung des obersten Geschosses oder bei der Aufstockung um bis zu zwei Geschosse. Von den Aufzügen nach Satz 1 muss mindestens ein Aufzug Kinderwagen, Rollstühle, Krankentragen und Lasten aufnehmen können und Haltestellen in allen Geschossen haben. Dieser Aufzug muss von der öffentlichen Verkehrsfläche und von allen Nutzungseinheiten in dem Gebäude aus stufenlos erreichbar sein. Haltestellen im obersten Geschoss und in den Untergeschossen können entfallen, wenn sie nur unter besonderen Schwierigkeiten hergestellt werden können. Satz 5 gilt nicht für Haltestellen in Untergeschossen, wenn der Aufzug von der öffentlichen Verkehrsfläche aus nur im Untergeschoss stufenlos erreichbar ist."

6. § 45 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Aufenthaltsräume müssen eine lichte Höhe von mindestens 2,40 m haben. Dies gilt nicht für Aufenthaltsräume in Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 sowie für Aufenthaltsräume im Dachraum."(1) Aufenthaltsräume müssen eine lichte Höhe von mindestens 2,40 m haben. Aufenthaltsräume im Dachraum müssen eine lichte Raumhöhe von mindestens 2,30 m über mindestens der Hälfte ihrer Netto-Raumfläche haben; Raumteile mit einer lichten Raumhöhe bis zu 1,50 m bleiben außer Betracht. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Aufenthaltsräume in Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2."

b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "Netto-Grundfläche" durch das Wort "Netto-Raumfläche" und das Wort "Grundfläche" durch das Wort "Netto-Raumfläche" ersetzt.

7. In § 46 Absatz 3 wird das Wort "gut" durch das Wort "barrierefrei" und das Wort "Rollstühle" durch das Wort "Mobilitätshilfsmittel" ersetzt.

8. In § 47 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 werden nach dem Wort "Parkeinrichtungen" die Wörter "oder die Herstellung von Ladestationen für Elektromobilität" eingefügt.

9. § 50 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Wörter "alle Wohnungen" durch die Wörter "die Aufenthaltsräume" ersetzt.

bb) In Satz 3 werden die Wörter "Wohn- und Schlafräume" durch das Wort "Aufenthaltsräume" ersetzt.

cc) Nach Satz 4 wird folgender Satz 5 angefügt:

"Die Sätze 1 und 3 gelten nicht, wenn durch nachträglichen Ausbau des Dachgeschosses, durch Nutzungsänderung des obersten Geschosses, durch Aufstockung um bis zu zwei Geschosse oder durch Teilung von Wohnungen zusätzliche Wohnungen entstehen."

b) Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
1. Einrichtungen der Kultur und des Bildungswesens,"1. Einrichtungen der Kultur und des Bildungs- und Erziehungswesens,"

c) In Absatz 3 wird das Wort "alten" durch die Wörter "aufgrund von Alter oder Krankheit beeinträchtigten" ersetzt und werden nach den Wörtern "genutzt werden" die Wörter "oder die ihrer Betreuung dienen" eingefügt.

d) In Absatz 5 Satz 1 wird nach der Angabe "Geländeverhältnisse," die Angabe "wegen des Einbaus eines sonst nicht erforderlichen Aufzugs," eingefügt.

10. § 61 Absatz 1 Nummer 13 Buchstabe h wird wie folgt neu gefasst:

altneu
h) Ladestationen für Elektrofahrzeuge, für deren Errichtung keine Flächen notwendiger Stellplätze und der Zufahrten hierzu in Anspruch genommen werden,"h) Ladestationen für Elektromobilität und die damit verbundene Änderung der Nutzung."

11. § 66 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 66 Bauvorlageberechtigung

(1) Bauvorlagen für die nicht verfahrensfreie Errichtung und Änderung von Gebäuden müssen von einer bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasserin oder einem bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser selbst oder unter ihrer oder seiner Leitung erstellt sein. Dies gilt nicht für Bauvorlagen, die üblicherweise von Fachkräften mit anderer Ausbildung als nach Absatz 2 verfasst werden.

(2) Bauvorlageberechtigt ist,

  1. . wer
    1. auf Grund des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes vom "Artikel 1 des Gesetzes vom" durch die Wörter "Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 714) in der jeweils geltenden Fassung die Berufsbezeichnung "Architektin" oder "Architekt" führen darf oder
    2. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat zur Ausübung des Berufs der Architektin oder des Architekten rechtmäßig niedergelassen ist, nach Maßgabe des § 2 Absatz 2 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes,
  2. wer in die Liste der Bauvorlageberechtigten nach § 29 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes oder in die entsprechende Liste eines anderen Landes eingetragen ist,
  3. wer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat als Bauvorlageberechtigte oder Bauvorlageberechtigter niedergelassen ist, nach Maßgabe des § 30 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes,
  4. wer
    1. auf Grund des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes die Berufsbezeichnung "Innenarchitektin" oder "Innenarchitekt" führen darf oder
    2. in einem anderen Mitgliedstaat der europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat zur Ausübung des Berufs der Innenarchitektin oder des Innenarchitekten rechtmäßig niedergelassen ist, nach Maßgabe des § 2 Absatz 2 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes
  5. für die mit der Berufsaufgabe der Innenarchitektinnen und Innenarchitekten verbundenen baulichen Änderungen von Gebäuden,
  6. wer Bedienstete oder Bediensteter einer juristischen Person des Öffentlichen Rechts ist und
    1. die Befähigung zum höheren oder gehobenen technischen Verwaltungsdienst der Fachrichtung Hochbau oder der Fachrichtung Bauingenieurwesen, Fachgebiet Städtebau und Bauordnungswesen besitzt,
    2. die Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" in den Fachrichtungen Architektur, Hochbau oder Bauingenieurwesen führen darf und mindestens zwei Jahre in dieser Fachrichtung praktisch tätig war oder
    3. ein Studium der Fachrichtung Innenarchitektur erfolgreich abgeschlossen hat und mindestens zwei Jahre in dieser Fachrichtung praktisch tätig war,

für ihre oder seine dienstliche Tätigkeit; Absolventinnen und Absolventen der Fachrichtung Innenarchitektur sind nur bauvorlageberechtigt für die mit der Berufsaufgabe der Innenarchitektinnen und Innenarchitekten verbundenen baulichen Änderungen von Gebäuden.

(3) Bauvorlageberechtigt für

  1. Baumaßnahmen in oder an Wohngebäuden der Gebäudeklasse 1, soweit sie nicht zu einer Erweiterung des Brutto-Rauminhalts um mehr als 100 m3 führen,
  2. die Errichtung oder Änderung von
    1. landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden und gewerblich genutzten Gebäuden bis zu 120 m2 Geschossfläche, ausgenommen Sonderbauten,
    2. Behelfsgebäuden und untergeordneten Gebäuden sowie
    3. Garagen bis 100 m2 Nutzfläche einschließlich der Verkehrsflächen

sind auch die Angehörigen der Fachrichtungen Architektur, Hochbau und Bauingenieurwesen, die aufgrund des § 1 oder des § 2 des Gesetzes zum Schutze der Berufsbezeichnung Ingenieur diese Berufsbezeichnung führen dürfen, die Meisterinnen und Meister des Maurer-, Betonbauer-, Stahlbetonbauer- oder Zimmererhandwerks und die staatlich geprüften Technikerinnen und Techniker der Fachrichtung Bautechnik. Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat niedergelassen sind und die Anforderungen nach Satz 1 nicht erfüllen, sind für Vorhaben nach Satz 1 Nummer 1 und 2 bauvorlageberechtigt, wenn sie in dem Staat ihrer Niederlassung eine vergleichbare Berechtigung besitzen.

(4) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann Bauvorlageberechtigten, die wiederholt grob mangelhafte Bauvorlagen erstellt oder anerkannt haben, das Erstellen und Anerkennen von Bauvorlagen ganz oder teilweise untersagen. Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat als Bauvorlageberechtigte niedergelassen sind, kann das Erstellen und Anerkennen von Bauvorlagen nach Satz 1 nur unter Einhaltung des Amtshilfeverfahrens nach Artikel 35 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36) und nur untersagt werden, wenn der Staat ihrer Niederlassung keine oder unzureichende Maßnahmen ergriffen hat.

" § 66 Bauvorlageberechtigung

(1) Bauvorlagen für die nicht verfahrensfreie Errichtung und Änderung von Gebäuden müssen von einer bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasserin oder einem bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser selbst oder unter ihrer oder seiner Leitung erstellt sein. Dies gilt nicht für

  1. Bauvorlagen, die üblicherweise von Fachkräften mit anderer Ausbildung als nach Absatz 2 verfasst werden, und
  2. geringfügige oder technisch einfache Bauvorhaben.

(2) Bauvorlageberechtigt ist,

  1. wer auf Grund des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes vom 13. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 714), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (Amtsbl. I 2024 S. 212), in der jeweils geltenden Fassung, die Berufsbezeichnung "Architektin" oder "Architekt" führen darf oder
  2. wer in die Liste der Bauvorlageberechtigten nach § 29 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes eingetragen ist oder, ohne eine solche Listeneintragung, gemäß § 29c des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes bauvorlageberechtigt ist.

(3) Bauvorlageberechtigt sind ferner

  1. Berufsangehörige, welche über die in § 29 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes genannten inländischen oder auswärtigen Hochschulabschlüsse verfügen, für die in Absatz 1 Satz 2 genannten Vorhaben und
    1. freistehende oder nur einseitig angebaute oder anbaubare Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3,
    2. eingeschossige gewerblich genutzte Gebäude, die keine Sonderbauten sind,
    3. land- und forstwirtschaftliche Gebäude, die keine Sonderbauten sind,
    4. Behelfsgebäude und untergeordnete Gebäude, sowie
    5. Garagen bis 100 m2 Nutzfläche einschließlich der Verkehrsflächen,
  2. Berufsangehörige, welche
    1. auf Grund des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes die Berufsbezeichnung "Innenarchitektin" oder "Innenarchitekt" führen dürfen oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat zur Ausübung des Berufs der Innenarchitektin oder des Innenarchitekten rechtmäßig niedergelassen sind, nach Maßgabe des § 2 Absatz 2 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes für die mit der Berufsaufgabe der Innenarchitektinnen und Innenarchitekten verbundenen baulichen Änderungen von Gebäuden,
    2. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat zur Ausübung des Berufs der Architektin oder des Architekten rechtmäßig niedergelassen sind, nach Maßgabe des § 2 Absatz 2 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes,
  3. Berufsangehörige, welche
    1. die Befähigung zum höheren oder gehobenen technischen Verwaltungsdienst der Fachrichtung Hochbau oder der Fachrichtung Bauingenieurwesen, Fachgebiet Städtebau und Bauordnungswesen, besitzen,
    2. einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss eines Studiums der Fachrichtung Bauingenieurwesen gemäß den in Anlage 2 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes geregelten Leitlinien oder der Fachrichtung Architektur nachweisen können und danach mindestens zwei Jahre auf dem Gebiet der Entwurfsplanung von Gebäuden praktisch tätig gewesen sind,
    3. ein Studium der Fachrichtung Innenarchitektur erfolgreich abgeschlossen haben und mindestens zwei Jahre in dieser Fachrichtung praktisch tätig waren,

für ihre dienstliche Tätigkeit bei einer juristischen Person des Öffentlichen Rechts; Absolventinnen und Absolventen der Fachrichtung Innenarchitektur sind nur bauvorlageberechtigt für die mit der Berufsaufgabe der Innenarchitektinnen und Innenarchitekten verbundenen baulichen Änderungen von Gebäuden.

(4) Bauvorlageberechtigt für die in Absatz 1 Satz 2 genannten Vorhaben und

  1. Baumaßnahmen in oder an Wohngebäuden der Gebäudeklasse 1, soweit sie nicht zu einer Erweiterung des Brutto-Rauminhalts um mehr als 100 m3 führen,
  2. die Errichtung oder Änderung von
    1. landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden und gewerblich genutzten Gebäuden bis zu 120 m2 Geschossfläche, die keine Sonderbauten sind,
    2. Behelfsgebäuden und untergeordneten Gebäuden sowie
    3. Garagen bis 100 m2 Nutzfläche einschließlich der Verkehrsflächen

sind auch die Angehörigen der Fachrichtungen Architektur, Hochbau und Bauingenieurwesen, die aufgrund des § 1 oder des § 2 des Gesetzes zum Schutze der Berufsbezeichnung Ingenieur diese Berufsbezeichnung führen dürfen, die Meisterinnen und Meister des Maurer-, Betonbauer-, Stahlbetonbauer- oder Zimmererhandwerks und die staatlich geprüften Technikerinnen und Techniker der Fachrichtung Bautechnik. Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat niedergelassen sind und die Anforderungen nach Satz 1 nicht erfüllen, sind für Vorhaben nach Satz 1 Nummer 1 und 2 bauvorlageberechtigt, wenn sie in dem Staat ihrer Niederlassung eine vergleichbare Berechtigung besitzen.

(5) Die Bauvorlageberechtigten nach Absatz 3 Nummer 1 sind in ein von der Ingenieurkammer zu führendes Verzeichnis einzutragen."

12. § 67 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Bauvorlageberechtigung nach § 66 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 und 5 Buchstabe a und b schließt die Berechtigung zur Erstellung der bautechnischen Nachweise ein, soweit nicht nachfolgend Abweichendes bestimmt ist."Die Bauvorlageberechtigung nach § 66 Absatz 2, Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 3 Buchstabe a und b schließt die Berechtigung zur Erstellung der bautechnischen Nachweise ein, soweit nicht nachfolgend Abweichendes bestimmt ist."

b) In Satz 3 wird die Angabe " § 66 Abs. 3" durch die Angabe " § 66 Abs. 4" und die Angabe " § 66 Abs. 3 Satz 1" durch die Angabe " § 66 Abs. 4 Satz 1" ersetzt.

13. § 68 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"Zulassungen von Abweichungen nach Absatz 2 gelten drei Jahre; § 74 Absatz 2 gilt entsprechend."

14. In § 77 Absatz 6 Satz 1 werden nach den Wörtern "unter Vorlage des Prüfbuchs" die Wörter "rechtzeitig, mindestens sechs Werktage vor Inbetriebnahme," eingefügt.

15. In § 87 Absatz 1 Nummer 8 wird nach den Wörtern "oder ohne" das Wort "rechtzeitige" eingefügt.

Artikel 2
Änderung des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes

Das Saarländische Architekten- und Ingenieurkammergesetz vom 13. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 714), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2022 (Amtsbl. I S. 456), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 29 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 29 Liste der Bauvorlageberechtigten" § 29 Liste der Bauvorlageberechtigten, Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste nach § 66 Absatz 2 Nummer 2 der Landesbauordnung".

b) Nach der Angabe zu § 29 werden folgende Angaben eingefügt:

" § 29a Eintragungsverfahren für Antragstellende nach § 29 Absatz 3"

" § 29b Ausgleichsmaßnahmen"

" § 29c Vorübergehende und gelegentliche Dienstleistungserbringung von bauvorlageberechtigten Ingenieurinnen und Ingenieuren, Anzeigeverfahren"

c) Die Angabe zu § 30 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 30 Auswärtige Bauvorlageberechtigte" § 30 Bauvorlageberechtigung nach § 66 Absatz 3 Nummer 1 und Absatz 5 der Landesbauordnung"

2. § 2 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Sie müssen der Anzeige bei der erstmaligen Meldung und bei wesentlicher Änderung der in den Dokumenten bescheinigten Situation folgende Dokumente beifügen:
  1. eine Bescheinigung darüber, dass sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat rechtmäßig als Bauvorlageberechtigte niedergelassen sind und ihnen die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist, und
  2. in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 darüber hinaus ein Nachweis in beliebiger Form darüber, dass sie die betreffende Tätigkeit mindestens ein Jahr während der vorhergehenden zehn Jahre ausgeübt haben.
"Sie müssen der Anzeige bei der erstmaligen Meldung und bei wesentlicher Änderung der in den Dokumenten bescheinigten Situation folgende Dokumente beifügen:
  1. eine Bescheinigung darüber, dass sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat rechtmäßig als Bauvorlageberechtigte niedergelassen sind und ihnen die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,
  2. in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 darüber hinaus einen Nachweis in beliebiger Form darüber, dass sie die betreffende Tätigkeit mindestens ein Jahr während der vorhergehenden zehn Jahre ausgeübt haben und
  3. einen Nachweis über eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung (§ 47 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5)."

b) Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:

"Auswärtige Dienstleistende im Sinne von Absatz 2 haben die Berufspflichten zu beachten. Sie sind hierfür wie Mitglieder der Architektenkammer zu behandeln."

3. § 4 Absatz 5 wird folgender Satz 8 angefügt:

"Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport."

4. In § 13 Absatz 6 wird die Angabe "31. Dezember 2022" durch die Angabe "31. Dezember 2024" ersetzt.

5. § 23 Absatz 4 wird folgender Satz 8 angefügt:

"Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport."

6. § 29 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 29 Liste der Bauvorlageberechtigten

(1) In die Liste der Bauvorlageberechtigten ist auf Antrag einzutragen, wer

  1. einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss eines Studiums der Fachrichtung Hochbau (Artikel 49 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG ) oder Bauingenieurwesen gemäß den in der Anlage 2 geregelten Leitlinien zu Ausbildungsinhalten erworben hat und
  2. danach mindestens zwei Jahre in der Entwurfsplanung von Gebäuden praktisch tätig gewesen ist.

(2) Wenn die antragstellende Person in einem anderen Land in eine entsprechende Liste eingetragen ist oder war und die Löschung der Eintragung nicht aus den Gründen des § 25 Absatz 1 Nummer 6 erfolgte, findet eine Prüfung der Anforderungen nach Absatz 1 nicht statt, soweit für die Eintragung in dem anderen Land mindestens die Anforderungen nach Absatz 1 zu erfüllen waren.

(3) Dem Antrag sind die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen. Das Verfahren kann über eine einheitliche Stelle im Sinne des Gesetzes über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Saarland abgewickelt werden. Es gelten die Bestimmungen zum Verfahren über die einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 15. Dezember 1976 (Amtsbl. S. 1151), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2014 (Amtsbl. I S. 306), in der jeweils geltenden Fassung und die Bestimmungen des § 42a des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Genehmigungsfiktion mit der Maßgabe, dass die Fristverlängerung nach § 42a Absatz 2 Satz 3 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes zwei Monate nicht überschreiten darf.

(4) § 24 und § 25 mit Ausnahme des Absatzes 1 Nummer 3 und 7 gelten entsprechend.

" § 29 Liste der Bauvorlageberechtigten, Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste nach § 66 Absatz 2 Nummer 2 der Landesbauordnung

(1) In die Liste der Bauvorlageberechtigten ist auf Antrag einzutragen, wer

  1. einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss eines Studiums der Fachrichtung Bauingenieurwesen gemäß den in der Anlage 2 geregelten Leitlinien an einer deutschen Hochschule nachweist und
  2. danach mindestens zwei Jahre auf dem Gebiet der Entwurfsplanung von Gebäuden praktisch tätig gewesen ist.

Dem Antrag sind die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen. Das Verfahren kann über eine einheitliche Stelle im Sinne des Gesetzes über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Saarland abgewickelt werden. Es gelten die Bestimmungen zum Verfahren über die einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 15. Dezember 1976 (Amtsbl. S. 1151), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. August 2020 (Amtsbl. I S. 1058), in der jeweils geltenden Fassung, und die Bestimmungen des § 42a des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Genehmigungsfiktion mit der Maßgabe, dass die Fristverlängerung nach § 42a Absatz 2 Satz 3 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes einen Monat nicht überschreiten darf. § 24 und § 25 mit Ausnahme des Absatzes 1 Nummer 3 und 7 gelten entsprechend.

(2) Auf Antrag ist in die Liste der Bauvorlageberechtigten einzutragen, wer über einen auswärtigen Hochschulabschluss verfügt, der den in Absatz 1 Nummer 1 genannten Anforderungen gleichwertig ist, und die Anforderung des Absatzes 1 Nummer 2 erfüllt.

(3) Eine antragstellende Person wird in die Liste nach Absatz 1 auch eingetragen, wenn

  1. sie in Bezug auf die Studienanforderungen einen Ausbildungsnachweis nach Artikel 11 Richtlinie 2005/36/EG besitzt, soweit diese in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem diesem durch Abkommen gleichgestellten Staat erforderlich sind, um in dessen Hoheitsgebiet die Erlaubnis zur Aufnahme und Ausübung dieses Berufes zu erhalten,
  2. der Ausbildungsnachweis den Anforderungen nach Artikel 13 Absatz 2 Satz 2 der Richtlinie 2005/36/EG genügt und
  3. die berufspraktische Tätigkeit mit den Anforderungen nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 vergleichbar ist.

Satz 1 gilt auch für eine antragstellende Person, die nachweist, dass sie

  1. diesen Beruf ein Jahr lang vollzeitbeschäftigt oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit während der vorhergehenden zehn Jahre in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem gleichgestellten Staat ausgeübt hat, sofern der Beruf im Niederlassungsmitgliedstaat nicht reglementiert ist,
  2. im Besitz eines Befähigungs- oder Ausbildungsnachweises ist, der den Anforderungen nach Artikel 13 Absatz 2 Satz 2 der Richtlinie 2005/36/EG genügt und
  3. keine wesentlichen Unterschiede gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bestehen.

(4) Einer Eintragung nach Absatz 1 oder Absatz 2 bedarf es nicht, wenn die antragstellende Person aufgrund einer Regelung eines anderen Landes bauvorlageberechtigt ist.

(5) § 17 des Berufsqualifikationsgesetzes Saarland vom 16. Oktober 2012 (Amtsbl. I S. 437), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Oktober 2021 (Amtsbl. I S. 2432), in der jeweils geltenden Fassung, ist entsprechend anzuwenden.

7. Nach § 29 werden folgende §§ 29a bis 29c eingefügt:

" § 29a Eintragungsverfahren für Antragstellende nach § 29 Absatz 3

(1) Für die Form des Antrags auf Eintragung, die einzureichenden Unterlagen sowie das diesbezügliche Verfahren sind die §§ 12 und 13 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Saarland entsprechend anzuwenden.

(2) Antragstellende haben Unterlagen nach Artikel 50 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG in Verbindung mit deren Anhang VII Nummer 1 Buchstabe a und b Satz 1 sowie auf Anforderung nach Anhang VII Nummer 1 Buchstabe b Satz 2 dieser Richtlinie vorzulegen. Geben die Antragstellenden an, hierzu nicht in der Lage zu sein, wendet sich die Ingenieurkammer zur Beschaffung der erforderlichen Unterlagen an die Kontaktstelle, die zuständige Behörde oder eine Ausbildungsstelle. Bei Ausbildungsnachweisen gemäß Artikel 50 Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG kann die Ingenieurkammer bei berechtigten Zweifeln von der zuständigen Stelle des Ausstellungsstaates die Überprüfung der Kriterien gemäß Artikel 50 Absatz 3 Buchstabe a bis c der Richtlinie 2005/36/EG verlangen. Waren die Antragstellenden bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem gleichgestellten Staat tätig, kann die Ingenieurkammer im Fall berechtigter Zweifel von der im Herkunftsstaat zuständigen Behörde eine Bestätigung der Tatsache verlangen, dass die Ausübung dieses Berufes durch die Antragstellenden nicht aufgrund schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen untersagt worden ist. Im Übrigen finden die Vorschriften des Artikels 50 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG in Verbindung mit deren Anhang VII Nummer 1 Buchstabe d, e, f und g Anwendung. Die auf Verlangen übermittelten Unterlagen und Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Der Informationsaustausch erfolgt über das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI).

(3) Über die Eintragung in die Liste nach § 29 Absatz 1 ist eine Bescheinigung auszustellen.

Die Liste enthält folgende Angaben:

  1. Zeitpunkt der Eintragung,
  2. Familienname, Geburtsname und Vornamen,
  3. Geburtsdatum, Geburtsort und Geschlecht,
  4. akademische Grade und Titel und
  5. ladungsfähige Adresse.

Die Liste enthält darüber hinaus Angaben über die Staatsangehörigkeit der Antragstellenden und den Staat, in dem sie ihre Berufsqualifikation erworben haben. Wesentliche Änderungen gegenüber der nach Satz 2 bescheinigten Situation haben die Antragstellenden der Ingenieurkammer unverzüglich mitzuteilen. Die für die Löschung aus Listen geltenden Regelungen der Ingenieurkammer gelten auch für diese Liste.

(4) Kann eine Eintragung in die Liste nicht erfolgen, weil die Antragstellenden die Voraussetzungen des § 29 Absatz 3 nicht erfüllen, ist dies durch Bescheid im Sinne von § 10 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Saarland festzustellen.

§ 29b Ausgleichsmaßnahmen

(1) Antragstellende, die nicht in die Liste nach § 29 Absatz 2 und 3 eingetragen werden können, weil sie aufgrund von wesentlichen Unterschieden nicht über eine gleichwertige Berufsqualifikation verfügen, und die über einen Ausbildungsnachweis verfügen, der dem Berufsqualifikationsniveau nach Artikel 11 Buchstaben b, c, d oder e der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, können einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang absolvieren oder eine Eignungsprüfung ablegen. Beantragt eine Inhaberin oder ein Inhaber einer Berufsqualifikation gemäß Artikel 11 Buchstabe a die Anerkennung seiner Berufsqualifikationen und ist die erforderliche Berufsqualifikation unter Artikel 11 Buchstabe d eingestuft, so kann die Ingenieurkammer sowohl einen Anpassungslehrgang als auch eine Eignungsprüfung vorschreiben.

(2) Die Einzelheiten zur Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen legt das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport durch Rechtsverordnung nach § 57 Nummer 3 fest.

(3) Die Ingenieurkammer kann mit anderen zuständigen Stellen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland landesübergreifende Vereinbarungen zur Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen schließen. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport.

§ 29c Vorübergehende und gelegentliche Dienstleistungserbringung von bauvorlageberechtigten Ingenieurinnen und Ingenieuren, Anzeigeverfahren

(1) Ein Dienstleister, der nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 zur vorübergehenden und gelegentlichen Erstellung von Bauvorlagen berechtigt ist, ist von der Ingenieurkammer in ein entsprechendes Verzeichnis einzutragen.

(2) Ein Dienstleister nach Absatz 1 hat das erstmalige Erbringen von Dienstleistungen zuvor der Ingenieurkammer in Textform anzuzeigen. Einer Anzeige nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Dienstleister bereits aufgrund einer Regelung eines anderen Landes zur Dienstleistungserbringung berechtigt ist. Zusammen mit der Anzeige sind folgende Unterlagen vorzulegen:

  1. ein Identitätsnachweis,
  2. eine Bescheinigung, dass er in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem diesem durch Abkommen gleichgestellten Staat rechtmäßig zur Ausübung der betreffenden Tätigkeit niedergelassen ist und ihm die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,
  3. ein Berufsqualifikationsnachweis,
  4. in den in § 29 Absatz 3 Satz 2 genannten Fällen ein Nachweis in beliebiger Form darüber, dass der Dienstleister die betreffende Tätigkeit mindestens ein Jahr während der vorhergehenden zehn Jahre ausgeübt hat, sofern der Beruf im Niederlassungsmitgliedstaat nicht reglementiert ist,
  5. ein Nachweis über eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung (§ 47 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5).

§§ 12 und 13 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Saarland sind entsprechend anzuwenden.

(3) Die Vorlage der Meldung nach Absatz 2 berechtigt den Dienstleister zur Erstellung von Bauvorlagen. Der Ingenieurkammer steht es frei, die Unterlagen nach Absatz 2 Satz 3 nachzuprüfen. Die Erstellung von Bauvorlagen ist dem Dienstleister zu untersagen, wenn der Dienstleister nicht zur Ausübung desselben Berufs rechtmäßig in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist, ihm die Ausübung dieser Tätigkeit nach der Anzeige untersagt wird oder die Voraussetzungen des § 29 Absatz 3 Satz 2 nicht erfüllt. In diesem Fall ist dem Dienstleister die Möglichkeit einzuräumen, Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen durch einen Anpassungslehrgang zu erwerben oder durch eine Eignungsprüfung nachzuweisen. Ist der Dienstleister zur Ausübung desselben Berufs rechtmäßig in einem Mitgliedstaat niedergelassen oder erfüllt er die Voraussetzungen des § 29 Absatz 3 Satz 2, so darf ihm die Erstellung von Bauvorlagen nicht aufgrund seiner Berufsqualifikation beschränkt werden. Für die Bestimmung desselben Berufs im Sinne dieses Absatzes gilt das gestufte System des § 66 der Landesbauordnung.

(4) Das Recht zur Führung der Berufsbezeichnung des Niederlassungsstaats nach Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG bleibt unberührt. Die Berufsbezeichnung ist dann so zu führen, dass keine Verwechslung mit einer inländischen Berufsbezeichnung möglich ist.

(5) Auswärtige bauvorlageberechtigte Ingenieurinnen und Ingenieure haben die Berufspflichten zu beachten. Sie sind hierfür wie Mitglieder der Ingenieurkammer zu behandeln. Die Ingenieurkammer stellt über die Eintragung in das Verzeichnis nach Absatz 1 Satz 1 eine auf fünf Jahre befristete Bescheinigung aus, die auf Antrag verlängert werden kann.

(6) § 17 des Berufsqualifikationsgesetzes Saarland ist entsprechend anzuwenden."

8. § 30 wird wie folgt gefasst:

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§ 30 Auswärtige Bauvorlageberechtigte

(1) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat als Bauvorlageberechtigte niedergelassen sind (auswärtige Bauvorlageberechtigte), sind im Saarland ohne Eintragung in die Liste nach § 29 bauvorlageberechtigt, wenn

  1. sie eine vergleichbare Berechtigung besitzen und
    1. für den Erwerb der Berechtigung dem § 29 Absatz 1 Nummer 1 und 2 vergleichbare Anforderungen erfüllen mussten oder
    2. ihnen die Ingenieurkammer nach Maßgabe des Absatzes 2 bescheinigt hat, dass sie mindestens die Voraussetzungen des § 29 Absatz 1 Nummer 1 und 2 erfüllen, oder eine andere deutsche Architekten- oder Ingenieurkammer eine entsprechende Bescheinigung erteilt hat.

(2) Auswärtige Bauvorlageberechtigte nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a haben das erstmalige Tätigwerden als Bauvorlageberechtigte vorher der Ingenieurkammer anzuzeigen und dabei

  1. eine Bescheinigung darüber, dass sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat rechtmäßig als Bauvorlageberechtigte niedergelassen sind und ihnen die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist, und
  2. einen Nachweis darüber, dass sie im Niederlassungsstaat für die Tätigkeit als Bauvorlageberechtigte mindestens die Voraussetzungen des § 29 Absatz 1 Nummer 1 und 2 erfüllen mussten,

vorzulegen. Die Ingenieurkammer hat ihnen auf Antrag zu bestätigen, dass die Anzeige erfolgt ist. Die Anzeige ist nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Land eine Anzeige erfolgt ist. Das Anzeigeverfahren kann über eine einheitliche Stelle im Sinne des Gesetzes über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Saarland abgewickelt werden.

(3) Die Bescheinigung nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b wird von der Ingenieurkammer auf Antrag erteilt. § 29 Absatz 3 gilt entsprechend.

(4) Auswärtige Bauvorlageberechtigte, die der Ingenieurkammer ihr Tätigwerden nach Absatz 2 angezeigt haben oder denen die Ingenieurkammer die Bescheinigung nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b erteilt hat, sind in einem entsprechenden Verzeichnis (Verzeichnis der auswärtigen Bauvorlageberechtigten) zu führen. Die Ingenieurkammer kann das Tätigwerden als Bauvorlageberechtigte oder Bauvorlageberechtigter untersagen und die Eintragung in dem Verzeichnis der auswärtigen Bauvorlageberechtigten löschen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind.

" § 30 Bauvorlageberechtigung nach § 66 Absatz 3 Nummer 1 und Absatz 5 der Landesbauordnung

(1) Dem Antrag zur Eintragung in das Verzeichnis nach § 66 Absatz 5 der Landesbauordnung sind die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen.

(2) Nach § 66 Absatz 3 Nummer 1 der Landesbauordnung Bauvorlageberechtigte haben die Berufspflichten zu beachten."

9. § 31 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

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(2) § 24, § 25 mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 und 7 und § 29 Absatz 2 und 3 gelten entsprechend."(2) Wenn die antragstellende Person in einem anderen Land in eine entsprechende Liste eingetragen ist oder war und die Löschung der Eintragung nicht aus den Gründen des § 25 Absatz 1 Nummer 6 erfolgte, findet eine Prüfung der Anforderungen nach Absatz 1 nicht statt, soweit für die Eintragung in dem anderen Land mindestens die Anforderungen nach Absatz 1 zu erfüllen waren."

b) Absatz 2 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:

"(3) Dem Antrag sind die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen. Das Verfahren kann über eine einheitliche Stelle im Sinne des Gesetzes über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Saarland abgewickelt werden. Es gelten die Bestimmungen zum Verfahren über die einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes und die Bestimmungen des § 42a des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Genehmigungsfiktion mit der Maßgabe, dass die Fristverlängerung nach § 42a Absatz 2 Satz 3 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes einen Monat nicht überschreiten darf.

(4) §§ 24, 25 mit Ausnahme des Absatzes 1 Nummer 3 und 7 gelten entsprechend."

10. § 32 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen und durch folgende Sätze 2 bis 4 ersetzt:

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§ 30 Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend."Die Ingenieurkammer hat ihnen auf Antrag zu bestätigen, dass die Anzeige erfolgt ist. Die Anzeige ist nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Land eine Anzeige erfolgt ist. Das Anzeigeverfahren kann über eine einheitliche Stelle im Sinne des Gesetzes über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Saarland abgewickelt werden."

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird die Angabe " § 29 Absatz 3" durch die Angabe " § 31 Absatz 3" ersetzt.

bb) Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:

"Auswärtige Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner haben die Berufspflichten zu beachten."

11. § 33 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

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(2) § 24, § 25 mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 und 7 und § 29 Absatz 2 und 3 gelten entsprechend."(2) Wenn die antragstellende Person in einem anderen Land in eine entsprechende Liste eingetragen ist oder war und die Löschung der Eintragung nicht aus den Gründen des § 25 Absatz 1 Nummer 6 erfolgte, findet eine Prüfung der Anforderungen nach Absatz 1 nicht statt, soweit für die Eintragung in dem anderen Land mindestens die Anforderungen nach Absatz 1 zu erfüllen waren."

b) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:

"(3) Dem Antrag sind die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen. Das Verfahren kann über eine einheitliche Stelle im Sinne des Gesetzes über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Saarland abgewickelt werden. Es gelten die Bestimmungen zum Verfahren über die einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes und die Bestimmungen des § 42a des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Genehmigungsfiktion mit der Maßgabe, dass die Fristverlängerung nach § 42a Absatz 2 Satz 3 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes einen Monat nicht überschreiten darf.

(4) §§ 24, 25 mit Ausnahme des Absatzes 1 Nummer 3 und 7 gelten entsprechend."

12. § 34 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 3 wird die Angabe " § 30 Absatz 2 Satz 2 bis 4" durch die Angabe " § 32 Absatz 2 Satz 2 bis 4" ersetzt.

b) In Satz 5 wird die Angabe " § 29 Absatz 3" durch die Angabe " § 31 Absatz 3" ersetzt.

c) Nach Satz 5 wird folgender Satz 6 angefügt:

"Auswärtige Brandschutzplanerinnen und Brandschutzplaner haben die Berufspflichten zu beachten."

13. § 36 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 6 wird die Angabe "das Verzeichnis der auswärtigen Bauvorlageberechtigten," gestrichen und der Punkt am Ende des Satzes durch ein Komma ersetzt.

b) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 angefügt:

"7. alle in das Verzeichnis nach § 66 Absatz 5 der Landesbauordnung eingetragenen Personen, die im Saarland eine Niederlassung, sonst ihre Hauptwohnung haben."

14. In § 37 Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter "das Verzeichnis der auswärtigen Bauvorlageberechtigten" durch die Angabe "das Verzeichnis nach § 66 Absatz 5 der Landesbauordnung, das Verzeichnis nach § 29c Absatz 1" ersetzt.

15. § 43 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 6 werden die Wörter "das Verzeichnis der auswärtigen Bauvorlageberechtigten,", die Angabe " § 30 Absatz 2," und die Angabe " § 30 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b," gestrichen und der Punkt am Ende des Satzes durch ein Komma ersetzt.

b) Nach Nummer 6 werden folgende Nummern 7 und 8 angefügt:

"7. das Verzeichnis nach § 66 Absatz 5 der Landesbauordnung getrennt nach Mitgliedern der Ingenieurkammer und Nichtmitgliedern alphabetisch,

8. das Verzeichnis nach § 29c Absatz 1 alphabetisch."

16. § 44 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Listen" die Angabe "und das Verzeichnis nach § 66 Absatz 5 der Landesbauordnung," und nach der Angabe " § 4 Absatz 4," die Angabe " § 29b," eingefügt.

bb) In Nummer 2 wird die Angabe " § 30 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b," gestrichen.

cc) Nummer 2 wird folgende Nummer 3 angefügt:

"3. über die Untersagung nach § 29c Absatz 3 Satz 3,"

dd) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die Nummern 4 und 5.

ee) In der neuen Nummer 4 werden die Angabe " § 30 Absatz 4 Satz 2," und die Angabe " § 30 Absatz 4 Satz 2," gestrichen.

b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

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(5) Über
  1. Eintragungen in die Liste der Stadtplanerinnen und -planer und deren Löschung,
  2. Eintragungen in die Liste der Bauvorlageberechtigten und deren Löschung, die Erteilung von Bescheinigungen nach § 30 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b und Untersagungen nach § 30 Absatz 4 Satz 2,
  3. Eintragungen in die Liste der Tragwerksplanerinnen und -planer und deren Löschung, die Erteilung von Bescheinigungen nach § 32 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b und Untersagungen nach § 32 Absatz 4 Satz 2 ,
  4. Eintragungen in die Liste der Brandschutzplanerinnen und -planer und deren Löschung, die Erteilung von Bescheinigungen nach § 34 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b und Untersagungen nach § 34 Absatz 3 Satz 2,

entscheidet der Eintragungsausschuss in der Besetzung mit der oder dem Vorsitzenden und zwei Beisitzenden, die in die jeweilige Liste eingetragen sein müssen.

"(5) Über
  1. Eintragungen in die Liste der Stadtplanerinnen und -planer und deren Löschung,
  2. Eintragungen in die Liste der Bauvorlageberechtigten und deren Löschung,
  3. Eintragungen in das Verzeichnis nach § 66 Absatz 5 der Landesbauordnung und deren Löschung,
  4. Eintragungen in die Liste der Tragwerksplanerinnen und -planer und deren Löschung, die Erteilung von Bescheinigungen nach § 32 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b und Untersagungen nach § 32 Absatz 4 Satz 2,
  5. Eintragungen in die Liste der Brandschutzplanerinnen und -planer und deren Löschung, die Erteilung von Bescheinigungen nach § 34 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b und Untersagungen nach § 34 Absatz 3 Satz 2

entscheidet der Eintragungsausschuss in der Besetzung mit der oder dem Vorsitzenden und zwei Beisitzenden, die außer in den Fällen der Nummer 3 in die jeweilige Liste eingetragen sein müssen."

17. In § 52 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 werden nach der Angabe " § 2 Absatz 2" ein Komma und die Wörter " § 66 Absatz 3 Nummer 1 der Landesbauordnung oder § 29c" eingefügt.

18. In § 57 Nummer 3 wird nach der Angabe " § 4 Absatz 4 und 5" die Angabe " § 23 Absatz 3 und 4, § 26 Satz 2 und § 29b" eingefügt.

19. § 59 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

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Im Übrigen findet das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Saarland keine Anwendung."Im Übrigen findet das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Saarland nur Anwendung, wenn dies in diesem Gesetz ausdrücklich angeordnet wird."

20. § 60 werden folgende Absätze 7 bis 9 angefügt:

"(7) Bei Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung der Landesbauordnung und des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes vom 12. Dezember 2023 (Amtsbl. I 2024 S. 212) bestehende Eintragungen in das Verzeichnis der auswärtigen Bauvorlageberechtigten und darauf beruhende Pflichtmitgliedschaften in der Ingenieurkammer behalten ihre Gültigkeit. Die Regelungen über die Löschung bleiben unberührt.

(8) Bei Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung der Landesbauordnung und des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes vom 12. Dezember 2023 (Amtsbl. I 2024 S. 212) laufende Verfahren vor den Eintragungsausschüssen sind nach den Vorschriften des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes vom 13. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 714), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2022 (Amtsbl. I S. 456), abzuschließen.

(9) Die in der Anlage 2 bestimmten Ausbildungsanforderungen finden keine Anwendung auf Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zur Änderung der Landesbauordnung und des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes vom 12. Dezember 2023 (Amtsbl. I 2024 S. 212) ihr Studium bereits begonnen haben. Für diese Personen gelten die Ausbildungsanforderungen in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung der Landesbauordnung und des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes vom 12. Dezember 2023 (Amtsbl. I 2024 S. 212) geltenden Fassung."

21. Anlage 2 wird wie folgt gefasst:

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Anlage 2
(zu § 29 Absatz 1, § 31 Absatz 1, § 33 Absatz 1)

Leitlinien zu Ausbildungsinhalten

A. Allgemeines

Die theoretischen und praktischen Inhalte des Studiums müssen auf die Berufsaufgaben sowie auf die beruflichen Fähigkeiten und Tätigkeiten von Bauingenieuren ausgerichtet sein. Die Tätigkeit von Bauingenieuren umfasst im Wesentlichen die Planung, den Entwurf, die Konstruktion, die Ausführung, die Instandhaltung, den Betrieb und den Rückbau von Gebäuden und baulichen Anlagen jeder Art, insbesondere des Hoch-, Verkehrs-, Tief- und Wasserbaus.

B. Inhaltliche Anforderungen an das Studium des Bauingenieurwesens

Mindestens 144 Leistungspunkte (Credit Points) nach dem European credit Transfer and Accumulation System (ECTS) oder eine entsprechende Semesterwochenstundenzahl müssen in Studienfächern erworben werden, die dem Bauwesen zugeordnet werden können. Hierzu gehören:

  1. Studienfächer, die ein fundiertes Grundlagenwissen im thematischnaturwissenschaftliche Bereich vermitteln, insbesondere Höhere Mathematik, Mechanik, Physik, Chemie, Biologie,
  2. Studienfächer, die allgemeine fachspezifische Inhalte des Bauingenieurwesens vermitteln, insbesondere Bodenmechanik, Baustoffkunde, Baukonstruktion, Bauphysik, Grundlagen der Umweltplanung, Vermessung, Technisches Darstellen, Konstruktiver Ingenieurbau, Baustatik, Massivbau, Geotechnik, Stahlbau, Holzbau, Allgemeiner Ausbau, Technische Gebäudeausrüstung, Bauschäden, Bauphysik,
  3. Studienfächer, die vertiefte Kenntnisse in bauingenieurspezifischen Spezialbereichen vermitteln, z.B. Wasserwesen, Wasserwirtschaft , Wasserbau, Abfallwirtschaft, Verkehrswesen, Straßenwesen, Raumplanung, Stadtplanung,
  4. Studienfächer mit technischem Bezug, die für die Anwendung der Kenntnisse erforderlich sind: Fachwortschatz Fremdsprachen, Bauinformatik, DV-gestützte Baukonstruktion und Projektsteuerung, Bauen im Bestand, Gebäudetechnik,
  5. öffentliches Baurecht.
"Anlage 2
(§ zu 29 Absatz 1, § 31 Absatz 1, § 33 Absatz 1)

Leitlinien zu Ausbildungsinhalten

Allgemeines

Die theoretischen und praktischen Inhalte des Studiums müssen auf die umfassenden Berufsaufgaben sowie auf die beruflichen Fähigkeiten und Tätigkeiten von Bauingenieurinnen und Bauingenieuren ausgerichtet sein. Die Tätigkeit von Bauingenieurinnen und Bauingenieuren umfasst im Wesentlichen die Planung, den Entwurf, die Konstruktion, die Ausführung, die Instandhaltung, den Betrieb und den Rückbau von Gebäuden und baulichen Anlagen jeder Art, insbesondere in den Bereichen des Hoch-, Verkehrs-, Tief- und Wasserbaus.

Inhaltliche Anforderungen an das Studium des Bauingenieurwesens

Im Rahmen eines hauptsächlich auf das Bauingenieurwesen ausgerichteten Studiengangs mit der Bezeichnung "Bauingenieurwesen" oder entsprechenden Studiengängen mit mindestens drei Studienjahren (entspricht 180 ECTS-Leistungspunkten) müssen mindestens 135 ECTS-Leistungspunkte in Studienfächern erworben werden, die dem Bauwesen zugeordnet werden können. Hierzu gehören:

  1. Studienfächer, die ein fundiertes Grundlagenwissen im thematischnaturwissenschaftlichen Bereich vermitteln: insbesondere Höhere Mathematik, Technische Mechanik, Bauphysik, Bauchemie und Baustoffkunde sowie Technisches Darstellen,
  2. Studienfächer, die allgemeine fachspezifische Grundlagen des Bauingenieurwesens vermitteln: insbesondere Baukonstruktion/ Objektplanung Gebäude, Tragwerkslehreplanung, Bauinformatik/ Geoinformatik, Digitales Bauen, numerische Modellierung, Geotechnik, Bodenmechanik und Geodäsie,
  3. Studienfächer, die spezifische Kenntnisse des konstruktiven Ingenieurbaus vermitteln: insbesondere Baustatik, Massivbau (Beton-, Stahlbeton- und Mauerwerksbau), Stahl- und Metallbau, Holzbau, Verbundbau, Glasbau und Kunststoffe, Brückenbau,
  4. Studienfächer, die vertiefte Kenntnisse in bauingenieurspezifischen Spezialbereichen vermitteln: insbesondere Wasserwirtschaft, Wasserbau, Siedlungswasserwirtschaft, Abfallwirtschaft und Altlasten, Verkehrsplanung, öffentliche Verkehrssysteme und Verkehrswege (Straße, Schiene) Straßenwesen,
  5. Studienfächer, die vertiefte Kenntnisse des Baumanagements vermitteln: insbesondere Bauprojektmanagement, Bauprozessmanagement und Baubetriebswirtschaft, Bauplanungsmanagement,
  6. Studieninhalte, die weitere allgemeine Grundlagen vermitteln: insbesondere Baurecht (Planungsrecht, Ordnungsrecht, Zivilrecht (Verträge, Haftung)), Bauen im Bestand, Ökologie, Fremdsprachen (Fachwortschatz) und technische Gebäudeausrüstung.

Der Anteil der Studienfächer in den Nummern 1 bis 4 muss dabei mindestens 110 ECTS-Punkte betragen."

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.



Berichtigung des Gesetzes Nr. 2119 zur Änderung der Landesbauordnung und des Saarländischen Architektenund Ingenieurkammergesetzes

Vom 22. Oktober 2024
(Amtsbl. I vom 31.10.2024 S. 826)

Das Gesetz Nr. 2119 zur Änderung der Landesbauordnung und des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes vom 12. Dezember 2023 (Amtsbl. 2024 I S. 212) wird wie folgt berichtigt:

In Artikel 2 Nummer 16 Buchstabe a wird in Doppelbuchstabe dd die Angabe "5 und 6" durch die Angabe "4 und 5" und in Doppelbuchstabe ee die Angabe "5" durch die Angabe "4" ersetzt.

ID 240782


ENDE