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Änderungstext
Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung und des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes
- Saarland -
Vom 12. Dezember 2023
(Amtsbl.
I Nr. 14 vom 11.04.2024 S. 212, Ber. 826)
Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Artikel 1
Änderung der Landesbauordnung
Die Landesbauordnung vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. S. 822), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Mai 2023 (Amtsbl. I S. 762), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 2 Nummer 7 wird nach den Wörtern "Teil der Gebäudekonstruktion sind" das Wort "und" durch das Wort "oder" ersetzt.
2. In § 2 Absatz 11 wird nach dem Wort "Hilfe" das Wort "auffindbar" und ein Komma eingefügt.
3. § 8 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Folgende Nummer 7 wird eingefügt:
"Wärmepumpen einschließlich ihrer Fundamente und Einhausungen mit einer Höhe bis zu 2 m über der Geländeoberfläche und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 3 m,"
bb) Die bisherigen Nummern 7 und 8 werden die Nummern 8 und 9.
b) In Satz 2 wird die Angabe "Nr. 4 bis 7" durch die Angabe "Nr. 4, 5, 6 und 8" ersetzt.
4. § 32 Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
Von Brandwänden und von Wänden, die anstelle von Brandwänden zulässig sind, müssen mindestens 1,25 m entfernt sein
| "Von Brandwänden und von Wänden, die anstelle von Brandwänden zulässig sind, müssen folgende Abstände eingehalten werden:
|
5. § 39 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Gebäude mit einer Höhe nach § 2 Abs. 3 Satz 2 von mehr als 13 m müssen Aufzüge in ausreichender Zahl haben; die Aufzüge müssen mit Sprachmodulen ausgerüstet sein. Von diesen Aufzügen muss mindestens ein Aufzug Kinderwagen, Rollstühle, Krankentragen und Lasten aufnehmen können und Haltestellen in allen Geschossen haben. Dieser Aufzug muss von der öffentlichen Verkehrsfläche und von allen Wohnungen in dem Gebäude aus stufenlos erreichbar sein. Haltestellen im obersten Geschoss und in den Untergeschossen können entfallen, wenn sie nur unter besonderen Schwierigkeiten hergestellt werden können. Satz 4 gilt nicht für Haltestellen in Untergeschossen, wenn der Aufzug von der öffentlichen Verkehrsfläche aus nur im Untergeschoss stufenlos erreichbar ist. | "(4) Gebäude mit einer Höhe nach § 2 Absatz 3 Satz 2 von mehr als 13 m müssen Aufzüge in ausreichender Zahl haben; die Aufzüge müssen mit Sprachmodulen ausgerüstet sein. Satz 1 gilt nicht beim nachträglichen Ausbau und der Nutzungsänderung des obersten Geschosses oder bei der Aufstockung um bis zu zwei Geschosse. Von den Aufzügen nach Satz 1 muss mindestens ein Aufzug Kinderwagen, Rollstühle, Krankentragen und Lasten aufnehmen können und Haltestellen in allen Geschossen haben. Dieser Aufzug muss von der öffentlichen Verkehrsfläche und von allen Nutzungseinheiten in dem Gebäude aus stufenlos erreichbar sein. Haltestellen im obersten Geschoss und in den Untergeschossen können entfallen, wenn sie nur unter besonderen Schwierigkeiten hergestellt werden können. Satz 5 gilt nicht für Haltestellen in Untergeschossen, wenn der Aufzug von der öffentlichen Verkehrsfläche aus nur im Untergeschoss stufenlos erreichbar ist." |
6. § 45 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Aufenthaltsräume müssen eine lichte Höhe von mindestens 2,40 m haben. Dies gilt nicht für Aufenthaltsräume in Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 sowie für Aufenthaltsräume im Dachraum. | "(1) Aufenthaltsräume müssen eine lichte Höhe von mindestens 2,40 m haben. Aufenthaltsräume im Dachraum müssen eine lichte Raumhöhe von mindestens 2,30 m über mindestens der Hälfte ihrer Netto-Raumfläche haben; Raumteile mit einer lichten Raumhöhe bis zu 1,50 m bleiben außer Betracht. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Aufenthaltsräume in Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2." |
b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "Netto-Grundfläche" durch das Wort "Netto-Raumfläche" und das Wort "Grundfläche" durch das Wort "Netto-Raumfläche" ersetzt.
7. In § 46 Absatz 3 wird das Wort "gut" durch das Wort "barrierefrei" und das Wort "Rollstühle" durch das Wort "Mobilitätshilfsmittel" ersetzt.
8. In § 47 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 werden nach dem Wort "Parkeinrichtungen" die Wörter "oder die Herstellung von Ladestationen für Elektromobilität" eingefügt.
9. § 50 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter "alle Wohnungen" durch die Wörter "die Aufenthaltsräume" ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter "Wohn- und Schlafräume" durch das Wort "Aufenthaltsräume" ersetzt.
cc) Nach Satz 4 wird folgender Satz 5 angefügt:
"Die Sätze 1 und 3 gelten nicht, wenn durch nachträglichen Ausbau des Dachgeschosses, durch Nutzungsänderung des obersten Geschosses, durch Aufstockung um bis zu zwei Geschosse oder durch Teilung von Wohnungen zusätzliche Wohnungen entstehen."
b) Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
1. Einrichtungen der Kultur und des Bildungswesens, | "1. Einrichtungen der Kultur und des Bildungs- und Erziehungswesens," |
c) In Absatz 3 wird das Wort "alten" durch die Wörter "aufgrund von Alter oder Krankheit beeinträchtigten" ersetzt und werden nach den Wörtern "genutzt werden" die Wörter "oder die ihrer Betreuung dienen" eingefügt.
d) In Absatz 5 Satz 1 wird nach der Angabe "Geländeverhältnisse," die Angabe "wegen des Einbaus eines sonst nicht erforderlichen Aufzugs," eingefügt.
10. § 61 Absatz 1 Nummer 13 Buchstabe h wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
h) Ladestationen für Elektrofahrzeuge, für deren Errichtung keine Flächen notwendiger Stellplätze und der Zufahrten hierzu in Anspruch genommen werden, | "h) Ladestationen für Elektromobilität und die damit verbundene Änderung der Nutzung." |
11. § 66 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 66 Bauvorlageberechtigung
(1) Bauvorlagen für die nicht verfahrensfreie Errichtung und Änderung von Gebäuden müssen von einer bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasserin oder einem bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser selbst oder unter ihrer oder seiner Leitung erstellt sein. Dies gilt nicht für Bauvorlagen, die üblicherweise von Fachkräften mit anderer Ausbildung als nach Absatz 2 verfasst werden. (2) Bauvorlageberechtigt ist,
für ihre oder seine dienstliche Tätigkeit; Absolventinnen und Absolventen der Fachrichtung Innenarchitektur sind nur bauvorlageberechtigt für die mit der Berufsaufgabe der Innenarchitektinnen und Innenarchitekten verbundenen baulichen Änderungen von Gebäuden. (3) Bauvorlageberechtigt für
sind auch die Angehörigen der Fachrichtungen Architektur, Hochbau und Bauingenieurwesen, die aufgrund des § 1 oder des § 2 des Gesetzes zum Schutze der Berufsbezeichnung Ingenieur diese Berufsbezeichnung führen dürfen, die Meisterinnen und Meister des Maurer-, Betonbauer-, Stahlbetonbauer- oder Zimmererhandwerks und die staatlich geprüften Technikerinnen und Techniker der Fachrichtung Bautechnik. Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat niedergelassen sind und die Anforderungen nach Satz 1 nicht erfüllen, sind für Vorhaben nach Satz 1 Nummer 1 und 2 bauvorlageberechtigt, wenn sie in dem Staat ihrer Niederlassung eine vergleichbare Berechtigung besitzen. (4) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann Bauvorlageberechtigten, die wiederholt grob mangelhafte Bauvorlagen erstellt oder anerkannt haben, das Erstellen und Anerkennen von Bauvorlagen ganz oder teilweise untersagen. Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat als Bauvorlageberechtigte niedergelassen sind, kann das Erstellen und Anerkennen von Bauvorlagen nach Satz 1 nur unter Einhaltung des Amtshilfeverfahrens nach Artikel 35 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36) und nur untersagt werden, wenn der Staat ihrer Niederlassung keine oder unzureichende Maßnahmen ergriffen hat. | " § 66 Bauvorlageberechtigung
(1) Bauvorlagen für die nicht verfahrensfreie Errichtung und Änderung von Gebäuden müssen von einer bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasserin oder einem bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser selbst oder unter ihrer oder seiner Leitung erstellt sein. Dies gilt nicht für
(2) Bauvorlageberechtigt ist,
(3) Bauvorlageberechtigt sind ferner
für ihre dienstliche Tätigkeit bei einer juristischen Person des Öffentlichen Rechts; Absolventinnen und Absolventen der Fachrichtung Innenarchitektur sind nur bauvorlageberechtigt für die mit der Berufsaufgabe der Innenarchitektinnen und Innenarchitekten verbundenen baulichen Änderungen von Gebäuden. (4) Bauvorlageberechtigt für die in Absatz 1 Satz 2 genannten Vorhaben und
sind auch die Angehörigen der Fachrichtungen Architektur, Hochbau und Bauingenieurwesen, die aufgrund des § 1 oder des § 2 des Gesetzes zum Schutze der Berufsbezeichnung Ingenieur diese Berufsbezeichnung führen dürfen, die Meisterinnen und Meister des Maurer-, Betonbauer-, Stahlbetonbauer- oder Zimmererhandwerks und die staatlich geprüften Technikerinnen und Techniker der Fachrichtung Bautechnik. Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat niedergelassen sind und die Anforderungen nach Satz 1 nicht erfüllen, sind für Vorhaben nach Satz 1 Nummer 1 und 2 bauvorlageberechtigt, wenn sie in dem Staat ihrer Niederlassung eine vergleichbare Berechtigung besitzen. (5) Die Bauvorlageberechtigten nach Absatz 3 Nummer 1 sind in ein von der Ingenieurkammer zu führendes Verzeichnis einzutragen." |
12. § 67 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Bauvorlageberechtigung nach § 66 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 und 5 Buchstabe a und b schließt die Berechtigung zur Erstellung der bautechnischen Nachweise ein, soweit nicht nachfolgend Abweichendes bestimmt ist. | "Die Bauvorlageberechtigung nach § 66 Absatz 2, Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 3 Buchstabe a und b schließt die Berechtigung zur Erstellung der bautechnischen Nachweise ein, soweit nicht nachfolgend Abweichendes bestimmt ist." |
b) In Satz 3 wird die Angabe " § 66 Abs. 3" durch die Angabe " § 66 Abs. 4" und die Angabe " § 66 Abs. 3 Satz 1" durch die Angabe " § 66 Abs. 4 Satz 1" ersetzt.
13. § 68 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"Zulassungen von Abweichungen nach Absatz 2 gelten drei Jahre; § 74 Absatz 2 gilt entsprechend."
14. In § 77 Absatz 6 Satz 1 werden nach den Wörtern "unter Vorlage des Prüfbuchs" die Wörter "rechtzeitig, mindestens sechs Werktage vor Inbetriebnahme," eingefügt.
15. In § 87 Absatz 1 Nummer 8 wird nach den Wörtern "oder ohne" das Wort "rechtzeitige" eingefügt.
Artikel 2
Änderung des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes
Das Saarländische Architekten- und Ingenieurkammergesetz vom 13. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 714), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2022 (Amtsbl. I S. 456), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 29 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 29 Liste der Bauvorlageberechtigten | " § 29 Liste der Bauvorlageberechtigten, Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste nach § 66 Absatz 2 Nummer 2 der Landesbauordnung". |
b) Nach der Angabe zu § 29 werden folgende Angaben eingefügt:
" § 29a Eintragungsverfahren für Antragstellende nach § 29 Absatz 3"
" § 29b Ausgleichsmaßnahmen"
" § 29c Vorübergehende und gelegentliche Dienstleistungserbringung von bauvorlageberechtigten Ingenieurinnen und Ingenieuren, Anzeigeverfahren"
c) Die Angabe zu § 30 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 30 Auswärtige Bauvorlageberechtigte | " § 30 Bauvorlageberechtigung nach § 66 Absatz 3 Nummer 1 und Absatz 5 der Landesbauordnung" |
2. § 2 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Sie müssen der Anzeige bei der erstmaligen Meldung und bei wesentlicher Änderung der in den Dokumenten bescheinigten Situation folgende Dokumente beifügen:
| "Sie müssen der Anzeige bei der erstmaligen Meldung und bei wesentlicher Änderung der in den Dokumenten bescheinigten Situation folgende Dokumente beifügen:
|
b) Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
"Auswärtige Dienstleistende im Sinne von Absatz 2 haben die Berufspflichten zu beachten. Sie sind hierfür wie Mitglieder der Architektenkammer zu behandeln."
3. § 4 Absatz 5 wird folgender Satz 8 angefügt:
"Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport."
4. In § 13 Absatz 6 wird die Angabe "31. Dezember 2022" durch die Angabe "31. Dezember 2024" ersetzt.
5. § 23 Absatz 4 wird folgender Satz 8 angefügt:
"Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport."
6. § 29 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 29 Liste der Bauvorlageberechtigten
(1) In die Liste der Bauvorlageberechtigten ist auf Antrag einzutragen, wer
(2) Wenn die antragstellende Person in einem anderen Land in eine entsprechende Liste eingetragen ist oder war und die Löschung der Eintragung nicht aus den Gründen des § 25 Absatz 1 Nummer 6 erfolgte, findet eine Prüfung der Anforderungen nach Absatz 1 nicht statt, soweit für die Eintragung in dem anderen Land mindestens die Anforderungen nach Absatz 1 zu erfüllen waren. (3) Dem Antrag sind die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen. Das Verfahren kann über eine einheitliche Stelle im Sinne des Gesetzes über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Saarland abgewickelt werden. Es gelten die Bestimmungen zum Verfahren über die einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 15. Dezember 1976 (Amtsbl. S. 1151), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2014 (Amtsbl. I S. 306), in der jeweils geltenden Fassung und die Bestimmungen des § 42a des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Genehmigungsfiktion mit der Maßgabe, dass die Fristverlängerung nach § 42a Absatz 2 Satz 3 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes zwei Monate nicht überschreiten darf. (4) § 24 und § 25 mit Ausnahme des Absatzes 1 Nummer 3 und 7 gelten entsprechend. | " § 29 Liste der Bauvorlageberechtigten, Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste nach § 66 Absatz 2 Nummer 2 der Landesbauordnung
(1) In die Liste der Bauvorlageberechtigten ist auf Antrag einzutragen, wer
Dem Antrag sind die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen. Das Verfahren kann über eine einheitliche Stelle im Sinne des Gesetzes über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Saarland abgewickelt werden. Es gelten die Bestimmungen zum Verfahren über die einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 15. Dezember 1976 (Amtsbl. S. 1151), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. August 2020 (Amtsbl. I S. 1058), in der jeweils geltenden Fassung, und die Bestimmungen des § 42a des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Genehmigungsfiktion mit der Maßgabe, dass die Fristverlängerung nach § 42a Absatz 2 Satz 3 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes einen Monat nicht überschreiten darf. § 24 und § 25 mit Ausnahme des Absatzes 1 Nummer 3 und 7 gelten entsprechend. (2) Auf Antrag ist in die Liste der Bauvorlageberechtigten einzutragen, wer über einen auswärtigen Hochschulabschluss verfügt, der den in Absatz 1 Nummer 1 genannten Anforderungen gleichwertig ist, und die Anforderung des Absatzes 1 Nummer 2 erfüllt. (3) Eine antragstellende Person wird in die Liste nach Absatz 1 auch eingetragen, wenn
Satz 1 gilt auch für eine antragstellende Person, die nachweist, dass sie
(4) Einer Eintragung nach Absatz 1 oder Absatz 2 bedarf es nicht, wenn die antragstellende Person aufgrund einer Regelung eines anderen Landes bauvorlageberechtigt ist. (5) § 17 des Berufsqualifikationsgesetzes Saarland vom 16. Oktober 2012 (Amtsbl. I S. 437), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Oktober 2021 (Amtsbl. I S. 2432), in der jeweils geltenden Fassung, ist entsprechend anzuwenden. |
7. Nach § 29 werden folgende §§ 29a bis 29c eingefügt:
" § 29a Eintragungsverfahren für Antragstellende nach § 29 Absatz 3
(1) Für die Form des Antrags auf Eintragung, die einzureichenden Unterlagen sowie das diesbezügliche Verfahren sind die §§ 12 und 13 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Saarland entsprechend anzuwenden.
(2) Antragstellende haben Unterlagen nach Artikel 50 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG in Verbindung mit deren Anhang VII Nummer 1 Buchstabe a und b Satz 1 sowie auf Anforderung nach Anhang VII Nummer 1 Buchstabe b Satz 2 dieser Richtlinie vorzulegen. Geben die Antragstellenden an, hierzu nicht in der Lage zu sein, wendet sich die Ingenieurkammer zur Beschaffung der erforderlichen Unterlagen an die Kontaktstelle, die zuständige Behörde oder eine Ausbildungsstelle. Bei Ausbildungsnachweisen gemäß Artikel 50 Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG kann die Ingenieurkammer bei berechtigten Zweifeln von der zuständigen Stelle des Ausstellungsstaates die Überprüfung der Kriterien gemäß Artikel 50 Absatz 3 Buchstabe a bis c der Richtlinie 2005/36/EG verlangen. Waren die Antragstellenden bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem gleichgestellten Staat tätig, kann die Ingenieurkammer im Fall berechtigter Zweifel von der im Herkunftsstaat zuständigen Behörde eine Bestätigung der Tatsache verlangen, dass die Ausübung dieses Berufes durch die Antragstellenden nicht aufgrund schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen untersagt worden ist. Im Übrigen finden die Vorschriften des Artikels 50 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG in Verbindung mit deren Anhang VII Nummer 1 Buchstabe d, e, f und g Anwendung. Die auf Verlangen übermittelten Unterlagen und Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Der Informationsaustausch erfolgt über das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI).
(3) Über die Eintragung in die Liste nach § 29 Absatz 1 ist eine Bescheinigung auszustellen.
Die Liste enthält folgende Angaben:
Die Liste enthält darüber hinaus Angaben über die Staatsangehörigkeit der Antragstellenden und den Staat, in dem sie ihre Berufsqualifikation erworben haben. Wesentliche Änderungen gegenüber der nach Satz 2 bescheinigten Situation haben die Antragstellenden der Ingenieurkammer unverzüglich mitzuteilen. Die für die Löschung aus Listen geltenden Regelungen der Ingenieurkammer gelten auch für diese Liste.
(4) Kann eine Eintragung in die Liste nicht erfolgen, weil die Antragstellenden die Voraussetzungen des § 29 Absatz 3 nicht erfüllen, ist dies durch Bescheid im Sinne von § 10 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Saarland festzustellen.
§ 29b Ausgleichsmaßnahmen
(1) Antragstellende, die nicht in die Liste nach § 29 Absatz 2 und 3 eingetragen werden können, weil sie aufgrund von wesentlichen Unterschieden nicht über eine gleichwertige Berufsqualifikation verfügen, und die über einen Ausbildungsnachweis verfügen, der dem Berufsqualifikationsniveau nach Artikel 11 Buchstaben b, c, d oder e der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, können einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang absolvieren oder eine Eignungsprüfung ablegen. Beantragt eine Inhaberin oder ein Inhaber einer Berufsqualifikation gemäß Artikel 11 Buchstabe a die Anerkennung seiner Berufsqualifikationen und ist die erforderliche Berufsqualifikation unter Artikel 11 Buchstabe d eingestuft, so kann die Ingenieurkammer sowohl einen Anpassungslehrgang als auch eine Eignungsprüfung vorschreiben.
(2) Die Einzelheiten zur Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen legt das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport durch Rechtsverordnung nach § 57 Nummer 3 fest.
(3) Die Ingenieurkammer kann mit anderen zuständigen Stellen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland landesübergreifende Vereinbarungen zur Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen schließen. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport.
§ 29c Vorübergehende und gelegentliche Dienstleistungserbringung von bauvorlageberechtigten Ingenieurinnen und Ingenieuren, Anzeigeverfahren
(1) Ein Dienstleister, der nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 zur vorübergehenden und gelegentlichen Erstellung von Bauvorlagen berechtigt ist, ist von der Ingenieurkammer in ein entsprechendes Verzeichnis einzutragen.
(2) Ein Dienstleister nach Absatz 1 hat das erstmalige Erbringen von Dienstleistungen zuvor der Ingenieurkammer in Textform anzuzeigen. Einer Anzeige nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Dienstleister bereits aufgrund einer Regelung eines anderen Landes zur Dienstleistungserbringung berechtigt ist. Zusammen mit der Anzeige sind folgende Unterlagen vorzulegen:
§§ 12 und 13 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Saarland sind entsprechend anzuwenden.
(3) Die Vorlage der Meldung nach Absatz 2 berechtigt den Dienstleister zur Erstellung von Bauvorlagen. Der Ingenieurkammer steht es frei, die Unterlagen nach Absatz 2 Satz 3 nachzuprüfen. Die Erstellung von Bauvorlagen ist dem Dienstleister zu untersagen, wenn der Dienstleister nicht zur Ausübung desselben Berufs rechtmäßig in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist, ihm die Ausübung dieser Tätigkeit nach der Anzeige untersagt wird oder die Voraussetzungen des § 29 Absatz 3 Satz 2 nicht erfüllt. In diesem Fall ist dem Dienstleister die Möglichkeit einzuräumen, Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen durch einen Anpassungslehrgang zu erwerben oder durch eine Eignungsprüfung nachzuweisen. Ist der Dienstleister zur Ausübung desselben Berufs rechtmäßig in einem Mitgliedstaat niedergelassen oder erfüllt er die Voraussetzungen des § 29 Absatz 3 Satz 2, so darf ihm die Erstellung von Bauvorlagen nicht aufgrund seiner Berufsqualifikation beschränkt werden. Für die Bestimmung desselben Berufs im Sinne dieses Absatzes gilt das gestufte System des § 66 der Landesbauordnung.
(4) Das Recht zur Führung der Berufsbezeichnung des Niederlassungsstaats nach Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG bleibt unberührt. Die Berufsbezeichnung ist dann so zu führen, dass keine Verwechslung mit einer inländischen Berufsbezeichnung möglich ist.
(5) Auswärtige bauvorlageberechtigte Ingenieurinnen und Ingenieure haben die Berufspflichten zu beachten. Sie sind hierfür wie Mitglieder der Ingenieurkammer zu behandeln. Die Ingenieurkammer stellt über die Eintragung in das Verzeichnis nach Absatz 1 Satz 1 eine auf fünf Jahre befristete Bescheinigung aus, die auf Antrag verlängert werden kann.
(6) § 17 des Berufsqualifikationsgesetzes Saarland ist entsprechend anzuwenden."
8. § 30 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 30 Auswärtige Bauvorlageberechtigte
(1) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat als Bauvorlageberechtigte niedergelassen sind (auswärtige Bauvorlageberechtigte), sind im Saarland ohne Eintragung in die Liste nach § 29 bauvorlageberechtigt, wenn
(2) Auswärtige Bauvorlageberechtigte nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a haben das erstmalige Tätigwerden als Bauvorlageberechtigte vorher der Ingenieurkammer anzuzeigen und dabei
vorzulegen. Die Ingenieurkammer hat ihnen auf Antrag zu bestätigen, dass die Anzeige erfolgt ist. Die Anzeige ist nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Land eine Anzeige erfolgt ist. Das Anzeigeverfahren kann über eine einheitliche Stelle im Sinne des Gesetzes über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Saarland abgewickelt werden. (3) Die Bescheinigung nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b wird von der Ingenieurkammer auf Antrag erteilt. § 29 Absatz 3 gilt entsprechend. (4) Auswärtige Bauvorlageberechtigte, die der Ingenieurkammer ihr Tätigwerden nach Absatz 2 angezeigt haben oder denen die Ingenieurkammer die Bescheinigung nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b erteilt hat, sind in einem entsprechenden Verzeichnis (Verzeichnis der auswärtigen Bauvorlageberechtigten) zu führen. Die Ingenieurkammer kann das Tätigwerden als Bauvorlageberechtigte oder Bauvorlageberechtigter untersagen und die Eintragung in dem Verzeichnis der auswärtigen Bauvorlageberechtigten löschen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind. | " § 30 Bauvorlageberechtigung nach § 66 Absatz 3 Nummer 1 und Absatz 5 der Landesbauordnung
(1) Dem Antrag zur Eintragung in das Verzeichnis nach § 66 Absatz 5 der Landesbauordnung sind die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen. (2) Nach § 66 Absatz 3 Nummer 1 der Landesbauordnung Bauvorlageberechtigte haben die Berufspflichten zu beachten." |
9. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) § 24, § 25 mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 und 7 und § 29 Absatz 2 und 3 gelten entsprechend. | "(2) Wenn die antragstellende Person in einem anderen Land in eine entsprechende Liste eingetragen ist oder war und die Löschung der Eintragung nicht aus den Gründen des § 25 Absatz 1 Nummer 6 erfolgte, findet eine Prüfung der Anforderungen nach Absatz 1 nicht statt, soweit für die Eintragung in dem anderen Land mindestens die Anforderungen nach Absatz 1 zu erfüllen waren." |
b) Absatz 2 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:
"(3) Dem Antrag sind die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen. Das Verfahren kann über eine einheitliche Stelle im Sinne des Gesetzes über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Saarland abgewickelt werden. Es gelten die Bestimmungen zum Verfahren über die einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes und die Bestimmungen des § 42a des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Genehmigungsfiktion mit der Maßgabe, dass die Fristverlängerung nach § 42a Absatz 2 Satz 3 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes einen Monat nicht überschreiten darf.
(4) §§ 24, 25 mit Ausnahme des Absatzes 1 Nummer 3 und 7 gelten entsprechend."
10. § 32 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen und durch folgende Sätze 2 bis 4 ersetzt:
alt | neu |
§ 30 Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. | "Die Ingenieurkammer hat ihnen auf Antrag zu bestätigen, dass die Anzeige erfolgt ist. Die Anzeige ist nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Land eine Anzeige erfolgt ist. Das Anzeigeverfahren kann über eine einheitliche Stelle im Sinne des Gesetzes über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Saarland abgewickelt werden." |
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird die Angabe " § 29 Absatz 3" durch die Angabe " § 31 Absatz 3" ersetzt.
bb) Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
"Auswärtige Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner haben die Berufspflichten zu beachten."
11. § 33 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) § 24, § 25 mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 und 7 und § 29 Absatz 2 und 3 gelten entsprechend. | "(2) Wenn die antragstellende Person in einem anderen Land in eine entsprechende Liste eingetragen ist oder war und die Löschung der Eintragung nicht aus den Gründen des § 25 Absatz 1 Nummer 6 erfolgte, findet eine Prüfung der Anforderungen nach Absatz 1 nicht statt, soweit für die Eintragung in dem anderen Land mindestens die Anforderungen nach Absatz 1 zu erfüllen waren." |
b) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:
"(3) Dem Antrag sind die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen. Das Verfahren kann über eine einheitliche Stelle im Sinne des Gesetzes über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Saarland abgewickelt werden. Es gelten die Bestimmungen zum Verfahren über die einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes und die Bestimmungen des § 42a des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Genehmigungsfiktion mit der Maßgabe, dass die Fristverlängerung nach § 42a Absatz 2 Satz 3 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes einen Monat nicht überschreiten darf.
(4) §§ 24, 25 mit Ausnahme des Absatzes 1 Nummer 3 und 7 gelten entsprechend."
12. § 34 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 3 wird die Angabe " § 30 Absatz 2 Satz 2 bis 4" durch die Angabe " § 32 Absatz 2 Satz 2 bis 4" ersetzt.
b) In Satz 5 wird die Angabe " § 29 Absatz 3" durch die Angabe " § 31 Absatz 3" ersetzt.
c) Nach Satz 5 wird folgender Satz 6 angefügt:
"Auswärtige Brandschutzplanerinnen und Brandschutzplaner haben die Berufspflichten zu beachten."
13. § 36 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 6 wird die Angabe "das Verzeichnis der auswärtigen Bauvorlageberechtigten," gestrichen und der Punkt am Ende des Satzes durch ein Komma ersetzt.
b) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 angefügt:
"7. alle in das Verzeichnis nach § 66 Absatz 5 der Landesbauordnung eingetragenen Personen, die im Saarland eine Niederlassung, sonst ihre Hauptwohnung haben."
14. In § 37 Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter "das Verzeichnis der auswärtigen Bauvorlageberechtigten" durch die Angabe "das Verzeichnis nach § 66 Absatz 5 der Landesbauordnung, das Verzeichnis nach § 29c Absatz 1" ersetzt.
15. § 43 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 6 werden die Wörter "das Verzeichnis der auswärtigen Bauvorlageberechtigten,", die Angabe " § 30 Absatz 2," und die Angabe " § 30 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b," gestrichen und der Punkt am Ende des Satzes durch ein Komma ersetzt.
b) Nach Nummer 6 werden folgende Nummern 7 und 8 angefügt:
"7. das Verzeichnis nach § 66 Absatz 5 der Landesbauordnung getrennt nach Mitgliedern der Ingenieurkammer und Nichtmitgliedern alphabetisch,
8. das Verzeichnis nach § 29c Absatz 1 alphabetisch."
16. § 44 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Listen" die Angabe "und das Verzeichnis nach § 66 Absatz 5 der Landesbauordnung," und nach der Angabe " § 4 Absatz 4," die Angabe " § 29b," eingefügt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe " § 30 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b," gestrichen.
cc) Nummer 2 wird folgende Nummer 3 angefügt:
"3. über die Untersagung nach § 29c Absatz 3 Satz 3,"
dd) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die Nummern 4 und 5.
ee) In der neuen Nummer 4 werden die Angabe " § 30 Absatz 4 Satz 2," und die Angabe " § 30 Absatz 4 Satz 2," gestrichen.
b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(5) Über
entscheidet der Eintragungsausschuss in der Besetzung mit der oder dem Vorsitzenden und zwei Beisitzenden, die in die jeweilige Liste eingetragen sein müssen. | "(5) Über
entscheidet der Eintragungsausschuss in der Besetzung mit der oder dem Vorsitzenden und zwei Beisitzenden, die außer in den Fällen der Nummer 3 in die jeweilige Liste eingetragen sein müssen." |
17. In § 52 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 werden nach der Angabe " § 2 Absatz 2" ein Komma und die Wörter " § 66 Absatz 3 Nummer 1 der Landesbauordnung oder § 29c" eingefügt.
18. In § 57 Nummer 3 wird nach der Angabe " § 4 Absatz 4 und 5" die Angabe " § 23 Absatz 3 und 4, § 26 Satz 2 und § 29b" eingefügt.
19. § 59 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
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Im Übrigen findet das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Saarland keine Anwendung. | "Im Übrigen findet das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Saarland nur Anwendung, wenn dies in diesem Gesetz ausdrücklich angeordnet wird." |
20. § 60 werden folgende Absätze 7 bis 9 angefügt:
"(7) Bei Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung der Landesbauordnung und des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes vom 12. Dezember 2023 (Amtsbl. I 2024 S. 212) bestehende Eintragungen in das Verzeichnis der auswärtigen Bauvorlageberechtigten und darauf beruhende Pflichtmitgliedschaften in der Ingenieurkammer behalten ihre Gültigkeit. Die Regelungen über die Löschung bleiben unberührt.
(8) Bei Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung der Landesbauordnung und des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes vom 12. Dezember 2023 (Amtsbl. I 2024 S. 212) laufende Verfahren vor den Eintragungsausschüssen sind nach den Vorschriften des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes vom 13. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 714), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2022 (Amtsbl. I S. 456), abzuschließen.
(9) Die in der Anlage 2 bestimmten Ausbildungsanforderungen finden keine Anwendung auf Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zur Änderung der Landesbauordnung und des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes vom 12. Dezember 2023 (Amtsbl. I 2024 S. 212) ihr Studium bereits begonnen haben. Für diese Personen gelten die Ausbildungsanforderungen in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung der Landesbauordnung und des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes vom 12. Dezember 2023 (Amtsbl. I 2024 S. 212) geltenden Fassung."
21. Anlage 2 wird wie folgt gefasst:
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Anlage 2 (zu § 29 Absatz 1, § 31 Absatz 1, § 33 Absatz 1) Leitlinien zu Ausbildungsinhalten A. Allgemeines Die theoretischen und praktischen Inhalte des Studiums müssen auf die Berufsaufgaben sowie auf die beruflichen Fähigkeiten und Tätigkeiten von Bauingenieuren ausgerichtet sein. Die Tätigkeit von Bauingenieuren umfasst im Wesentlichen die Planung, den Entwurf, die Konstruktion, die Ausführung, die Instandhaltung, den Betrieb und den Rückbau von Gebäuden und baulichen Anlagen jeder Art, insbesondere des Hoch-, Verkehrs-, Tief- und Wasserbaus. B. Inhaltliche Anforderungen an das Studium des Bauingenieurwesens Mindestens 144 Leistungspunkte (Credit Points) nach dem European credit Transfer and Accumulation System (ECTS) oder eine entsprechende Semesterwochenstundenzahl müssen in Studienfächern erworben werden, die dem Bauwesen zugeordnet werden können. Hierzu gehören:
| "Anlage 2 (§ zu 29 Absatz 1, § 31 Absatz 1, § 33 Absatz 1) Leitlinien zu Ausbildungsinhalten Allgemeines Die theoretischen und praktischen Inhalte des Studiums müssen auf die umfassenden Berufsaufgaben sowie auf die beruflichen Fähigkeiten und Tätigkeiten von Bauingenieurinnen und Bauingenieuren ausgerichtet sein. Die Tätigkeit von Bauingenieurinnen und Bauingenieuren umfasst im Wesentlichen die Planung, den Entwurf, die Konstruktion, die Ausführung, die Instandhaltung, den Betrieb und den Rückbau von Gebäuden und baulichen Anlagen jeder Art, insbesondere in den Bereichen des Hoch-, Verkehrs-, Tief- und Wasserbaus. Inhaltliche Anforderungen an das Studium des Bauingenieurwesens Im Rahmen eines hauptsächlich auf das Bauingenieurwesen ausgerichteten Studiengangs mit der Bezeichnung "Bauingenieurwesen" oder entsprechenden Studiengängen mit mindestens drei Studienjahren (entspricht 180 ECTS-Leistungspunkten) müssen mindestens 135 ECTS-Leistungspunkte in Studienfächern erworben werden, die dem Bauwesen zugeordnet werden können. Hierzu gehören:
Der Anteil der Studienfächer in den Nummern 1 bis 4 muss dabei mindestens 110 ECTS-Punkte betragen." |
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berichtigung des Gesetzes Nr. 2119 zur Änderung der Landesbauordnung und des Saarländischen Architektenund Ingenieurkammergesetzes
Vom 22. Oktober 2024
(Amtsbl.
I vom 31.10.2024 S. 826)
Das Gesetz Nr. 2119 zur Änderung der Landesbauordnung und des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes vom 12. Dezember 2023 (Amtsbl. 2024 I S. 212) wird wie folgt berichtigt:
In Artikel 2 Nummer 16 Buchstabe a wird in Doppelbuchstabe dd die Angabe "5 und 6" durch die Angabe "4 und 5" und in Doppelbuchstabe ee die Angabe "5" durch die Angabe "4" ersetzt.
ID 240782
ENDE |