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Regelwerk, Bau

Bauaufsichtliche Behandlung von Feuerungsanlagen und Behältern zur Lagerung wassergefährdender Stoffe mit mehr als 1 m3 Inhalt sowie für verflüssigte Gase mit weniger als 3 Tonnen Fassungsvermögen
- Schleswig-Holstein -

Vom 27. September 2000
(Amtsbl. 2000 S. 666)
Gl.-Nr.: 2 13.73


Bezug: Erlass vom 22. Mai 1995 (Amtsbl. Schl.-H. S. 426) 1, geändert durch Erlass vom 29. November 1996 (Amtsbl. Schl.-H. S. 830)

Im Hinblick auf die Landesbauordnung (LBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 47, ber. S. 213) werden die o.a. Bezugserlasse aufgehoben und durch nachstehenden Erlass ersetzt. Abschnitt 2 des nachstehenden Erlasses ergeht im Einvernehmen mit dem Ministerium für Umwelt, Natur und Forsten, Abschnitt 3 im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales.

1 Feuerungsanlagen

1.1 Genehmigungsfreie Feuerungsanlagen
69 Abs. 1 Nr. 12 LBO)

Die Bauherrin oder der Bauherr muss vor Baubeginn der Feuerungsanlage eine Bescheinigung der Bezirksschornsteinfegermeisterin oder des Bezirksschornsteinfegermeisters (BSFm) im Sinne des § 74 Abs. 11 LBO und im Zuge des Baufortschritts für den Rohbau und die Fertigstellung die Bescheinigungen im Sinne des § 88 Abs. 1 Satz 4 und 6 LBO einholen.

Für diese Bescheinigungen sind folgende Vordrucke zu verwenden:

  1. "Vordruck für Feuerungsanlagen", Anlage 6 - ggf. auch Anlage 72 - des Erlasses vom 14. März 2000 (Amtsbl. Schl.-H. S. 244), hier: Abschnitt 11,
  2. "Bescheinigung über die im Rohbau erstellten Abgasanlagen (§ 88 Abs. 1 Satz 4 LBO)", Anlage 8 des Erlasses vom 14. März 2000 (Amtsbl. Schl.-H. S. 244),
  3. "Bescheinigung über die Fertigstellung der Abgasanlagen, den Anschluss an die Abgasanlage und die Aufstellung der Feuerstätte (§ 88 Abs. 1 Satz 6 LBO)", Anlage 9 des Erlasses vom 14. März 2000 (Amtsbl. Schl.-H. S. 244).

Bei der Errichtung, Herstellung und Änderung von Gasfeuerstätten - außer für Flüssiggas - und deren Anschluss an die Abgasanlage genügen für die o.a. Bescheinigungen nach den Buchstaben a und c die entsprechenden Bescheinigungen auf dem Vordruck der BGW-Landesgruppe Nordost "Anmeldung einer Gasanlage".

1.2 Feuerungsanlagen im Baugenehmigungsverfahren (§ 73 LBO), im Anzeigeverfahren der Baufreistellung (§ 74 Abs. 11 LBO) und im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren (§ 75 Abs. 12 LBO)

1.2.1 Bei Feuerungsanlagen im Baugenehmigungsverfahren (§ 73 LBO) hat die Bauherrin oder der Bauherr

  1. eine Baubeschreibung unter Verwendung des "Vordrucks für Feuerungsanlagen", Anlage 6 - ggf. auch Anlage 7 - des Erlasses vom 14. März 2000 (Amtsbl. Schl.-H. S. 244), der oder dem zuständigen BSFm zu übersenden und mit deren oder dessen Bescheinigung in Abschnitt 11 der Bauaufsichtsbehörde vorzulegen sowie im Zuge des Baufortschritts
  2. die in Abschnitt 1.1 Buchstabe b genannte Bescheinigung und
  3. die in Abschnitt 1.1 Buchstabe c genannte Bescheinigung

einzuholen und der Bauaufsichtsbehorde vorzulegen.

1.2.2 Bei Feuerungsanlagen im Anzeigeverfahren der Baufreistellung nach § 74 Abs. 11 LBO und im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 75 Abs. 12 LBO hat die Bauherrin oder der Bauherr

  1. den ausgefüllten "Vordruck für Feuerungsanlagen", Anlage 6 - ggf. auch Anlage 7 - des Erlasses vom 14. März 2000 (Amtsbl. Schl.-H. S. 244), der oder dem zuständigen BSFm zu übersenden und deren oder dessen Bescheinigung in Abschnitt 11 des "Vordrucks für Feuerungsanlagen" zehn Werktage vor Baubeginn der Feuerungsanlage einzuholen sowie im Zuge des Baufortschritts
  2. die in Abschnitt 1.1 Buchstabe b genannte Bescheinigung und
  3. die in Abschnitt 1.1 Buchstabe c genannte Bescheinigung

einzuholen und die Bescheinigungen b und c unverzüglich der Bauaufsichtsbehörde vorzulegen.

1.2.3 Mit dem Landesinnungsverband des Schornsteinfegerhandwerks für Schleswig-Holstein wurde vereinbart, dass die BSFm zur Entlastung der Bauherrin oder des Bauherrn die nach Abschnitt 1.2.1 vorzulegenden Bescheinigungen zu a, b und c auf den Vordrucken der Anlagen 6, 8 und 9 und die nach Abschnitt 1.2.2 vorzulegenden Bescheinigungen zu b und c auf den Vordrucken der Anlagen 8 und 9 unmittelbar den jeweils zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörden übersenden.

1.2.4 Bei der Errichtung, Herstellung und Änderung von Gasfeuerstätten - außer für Flüssiggas - und deren Anschluss an die Abgasanlage genügen für die in Abschnitt 1.2.1 und 1.2.2 genannten Bescheinigungen nach den Buchstaben a und c die entsprechenden Bescheinigungen auf dem Vordruck der BGW-Landesgruppe Nordost "Anmeldung einer Gasanlage".

2 Behälter zur Lagerung wassergefährdender Stoffe mit mehr als 1 m3 Behälterinhalt

2.1 Behandlung im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens (§ 73 LBO) oder im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren (§ 75 LBO)

Ortsfeste Behälter zur Lagerung wassergefährdender Stoffe mit mehr als 1 m3 Behälterinhalt sind nach § 68 Abs. 1 in Verbindung mit § 69 Abs. 1 Nr. 31 Buchstabe c LBO genehmigungsbedürftig. Als Baubeschreibung und Antrag auf Baugenehmigung ist der Vordruck "Baubeschreibung/Antrag auf Baugenehmigung für Anlagen zur Lagerung wassergefährdender Stoffe mit mehr als 1 m3 Behälterinhalt", Anlage 10 des Erlasses vom 14. März 2000 (Amtsbl. Schl.-H. S. 244), zu verwenden. Im Baugenehmigungsverfahren (§§ 73 und 75 LBO) ist die zuständige Wasserbehörde zu beteiligen; deren Forderungen sind in der Regel als Auflagen in die Baugenehmigung aufzunehmen.

In der Baugenehmigung ist auf § 23 Abs. 1 der Anlagenverordnung (VAwS) vom 29. April 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 448, ber. S. 592), geändert durch Landesverordnung vom 1. März 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 70), hinzuweisen. Danach müssen Betreiberinnen oder Betreiber ihre Anlagen auf ihre Kosten durch Sachverständige nach § 22 VAwS überprüfen lassen. Die untere Bauaufsichtsbehörde übersendet der zuständigen unteren Wasserbehörde eine Durchschrift der Baugenehmigung.

Die Sachverständigen haben über jede durchgeführte Prüfung der zuständigen unteren Wasserbehörde und der Betreiberin oder dem Betreiber unverzüglich den Prüfbericht vorzulegen (§ 23 Abs. 5 VAwS). Die untere Wasserbehörde überwacht die Beseitigung von gegebenenfalls festgestellten Mängeln und setzt deren Beseitigung gegebenenfalls ordnungsrechtlich durch.

2.2 Behandlung im Anzeigeverfahren der Baufreistellung nach § 74 LBO

Entwurfsverfasserinnen oder Entwurfsverfasser haben nach § 74 Abs. 5 LBO die Erklärung abzugeben, dass die von ihnen gefertigten Unterlagen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen. Entwurfsverfasserinnen oder Entwurfsverfasser und Fachunternehmerinnen oder Fachunternehmer haben Betreiber von Anlagen zur Lagerung wassergefährdender Stoffe mit mehr als 1 m3 Behälterinhalt darauf hinzuweisen, dass sie ihre Anlagen nach § 23 Abs. 1 VAwS durch Sachverständige nach § 22 VAwS überprüfen lassen müssen. Dies gilt insbesondere für die Überprüfung vor Inbetriebnahme von nicht fachbetriebspflichtigen oberirdischen Heizölverbrauchertankanlagen bis zu 10 m3 Gesamtrauminhalt mit zugelassenen werksgefertigten Behältern. Die unteren Bauaufsichtsbehörden und die unteren Wasserbehörden können davon ausgehen, dass im Anzeigeverfahren der Baufreistellung die Bauherrin oder der Bauherr ihre oder seine Pflicht nach § 23 Abs. 1 VAwS - ggf. aufgrund solcher Hinweise - erfüllt. Anderenfalls handelt sie oder er ordnungswidrig nach § 27 Nr. 9 VAwS.

Stellt die untere Wasserbehörde im Rahmen ihrer Gewässeraufsicht (§ 83 Landeswassergesetz) fest, dass Betreiberinnen oder Betreiber erforderliche Prüfungen nach § 23 Abs. 1 VAwS nicht durchführen lassen, veranlasst sie umgehend das Erforderliche und informiert die untere Bauaufsichtsbehörde entsprechend.

3 Behälter für verflüssigte Gase mit weniger als 3 Tonnen Fassungsvermögen

Die Errichtung oder Änderung von ortsfesten Behältern für verflüssigte Gase mit weniger als 3 Tonnen Fassungsvermögen bedarf nach § 69 Abs. 1 Nr. 31 Buchstabe b LBO keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige.

Die Anforderungen der Druckbehälterverordnung (DruckbehV (ersetzt durch BetriebssicherheitsV)) gelten nach § 1 Nr. 2 der Landesverordnung über die Geltung von aufgrund des § 11 des Gerätesicherheitsgesetzes erlassenen Verordnungen im bauaufsichtlichen Verfahren vom 26. August 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 260) entsprechend.

An Flüssiggasbehältern sind nach § 12 DruckbehV (jetzt BetrSichV) die im Rahmen der §§ 9 bis 11 DruckbehV (jetzt BetrSichV) vorgesehenen Prüfungen mit den sich aus den Vorschriften des Anhanges II Nr. 25 zur Druckbehälterverordnung ergebenden Maßgaben durchzuführen und hierüber sind nach § 14 DruckbehV (jetzt BetrSichV) Prüfnachweise zu führen. Auf Verlangen sind diese Prüfnachweise den unteren Bauaufsichtsbehörden vorzulegen.

1) Gl.- Nr.: 2130.62

2) Anlage 7: "Nachweis des Verbrennungsluftverbundes für raumluftunabhängige Feuerstätten < 35 kW gemäß FeuVO"

ENDE