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PPVO - Landesverordnung über die Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit, Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Brandschutz sowie Prüfsachverständigen
- Schleswig-Holstein -
Vom 26. Juli 2022
(GVOBl. Nr. 11 vom 18.08.2022 S. 747 EU)
Gl.-Nr.: 2130-19-11
Aufgrund des § 85 Absatz 2 Satz 1 und 2 der Landesbauordnung vom 6. Dezember 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 1422) verordnet das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport:
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung regelt die Anerkennung, Tätigkeit und Vergütung der Prüfämter für Standsicherheit, der Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit, Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Brandschutz sowie der Prüfsachverständigen.
(2) Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure werden anerkannt für die Fachbereiche
(3) Prüfsachverständige werden anerkannt für die Fachbereiche
§ 2 Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit, Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Brandschutz sowie Prüfsachverständige nach Bauordnungsrecht
(1) Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit sowie Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Brandschutz nehmen in ihrem Fachbereich bauaufsichtliche Prüfaufgaben nach der Landesbauordnung oder Vorschriften aufgrund der Landesbauordnung im Auftrag der Bauaufsichtsbehörde eigen verantwortlich wahr. Sie sind keine Sachverständigen im Sinne des § 69 Absatz 3 Landesbauordnung (LBO) vom 6. Dezember 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 1422). Einer Nachprüfung des Prüfergebnisses durch die Bauaufsichtsbehörde bedarf es nicht, soweit die Landesbauordnung keine andere Regelung enthält. Sie unterstehen der Fachaufsicht der obersten Bauaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde.
(2) Prüfsachverständige prüfen und bescheinigen in ihrem jeweiligen Fachbereich im Auftrag der Bauherrin oder des Bauherrn oder des sonstigen nach dem Bauordnungsrecht Verantwortlichen die Einhaltung bauordnungsrechtlicher Anforderungen, soweit dies in der Landesbauordnung oder in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes vorgesehen ist; sie nehmen keine hoheitlichen bauaufsichtlichen Prüfaufgaben wahr. Die Prüfsachverständigen sind im Rahmen der ihnen obliegenden Pflichten unabhängig und an Weisungen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers nicht gebunden.
§ 3 Voraussetzungen der Anerkennung
(1) Soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist, werden als Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit, Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Brandschutz sowie Prüfsachverständige nur Personen anerkannt, welche die allgemeinen Voraussetzungen des § 4 sowie die besonderen Voraussetzungen ihres jeweiligen Fachbereichs und, soweit erforderlich, ihrer jeweiligen Fachrichtung nachgewiesen haben.
(2) Die Anerkennung kann bei Antragstellerinnen und Antragstellern, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sind, versagt werden, wenn die Gegenseitigkeit nicht gewahrt ist. Dies gilt nicht für Antragstellerinnen und Antragsteller, welche die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union besitzen oder nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften wie Angehörige der Europäischen Union zu behandeln sind.
§ 4 Allgemeine Voraussetzungen
Als Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit, Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Brandschutz sowie Prüfsachverständige können nur Personen anerkannt werden, die
Eigenverantwortlich tätig im Sinne des Satzes 1 Nummer 3 ist,
oder
Unabhängig tätig im Sinne des Satzes 1 Nummer 3 ist, wer bei Ausübung seiner Tätigkeit weder eigene Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen hat noch fremde Interessen dieser Art vertritt, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit stehen.
§ 5 Allgemeine Pflichten
(1) Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit, Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Brandschutz sowie Prüfsachverständige haben ihre Tätigkeit unparteiisch, gewissenhaft und gemäß den bauordnungsrechtlichen Vorschriften zu erfüllen; sie müssen sich darüber und über die Entwicklungen in ihrem Fachbereich stets auf dem Laufenden halten und über die für ihre Aufgabenerledigung erforderlichen Geräte und Hilfsmittel verfügen. Die Prüfung der bautechnischen Nachweise muss am Geschäftssitz der Prüfingenieurin oder des Prüfingenieurs für Standsicherheit, der Prüfingenieurin oder des Prüfingenieurs für Brandschutz oder der oder des Prüfsachverständigen, für den die Anerkennung als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Standsicherheit, Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Brandschutz oder als Prüfsachverständige oder Prüfsachverständigen ausgesprochen worden ist, erfolgen. Unbeschadet weitergehender Vorschriften dürfen sich Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit, Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Brandschutz sowie Prüfsachverständige bei ihrer Tätigkeit der Mitwirkung befähigter und zuverlässiger, angestellter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nur in einem solchen Umfang bedienen, dass sie deren Tätigkeit jederzeit voll überwachen können. Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit können sich nur durch andere Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit, Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Brandschutz können sich nur durch andere Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Brandschutz, Prüfsachverständige können sich nur durch andere Prüfsachverständige desselben Fachbereichs und derselben Fachrichtung vertreten lassen. Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit, Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Brandschutz sowie Prüfsachverständige müssen mit einer Haftungssumme von mindestens je 500.000 Euro für Personen- sowie für Sach- und Vermögensschäden je Schadensfall, die mindestens zweimal im Versicherungsjahr zur Verfügung stehen muss, haftpflichtversichert sein. Die Anerkennungsbehörde (§ 6 Absatz 1) ist zuständige Stelle nach § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1653, 1654).
(2) Ergeben sich Änderungen in den Verhältnissen der Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit, Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Brandschutz sowie Prüfsachverständigen nach § 6 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 und 6, sind sie verpflichtet, dies der Anerkennungsbehörde (§ 6 Absatz 1) unverzüglich anzuzeigen.
(3) Die Errichtung einer Zweitniederlassung als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Standsicherheit, Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Brandschutz oder als Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger in der Bundesrepublik Deutschland bedarf der Genehmigung durch die Anerkennungsbehörde. Dem Antrag sind die für die Genehmigung erforderlichen Nachweise beizufügen, insbesondere sind Angaben zur Eigenverantwortlichkeit der Tätigkeit in der Zweitniederlassung, zu den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die bei der Prüftätigkeit mitwirken sollen, sowie zur Sicherstellung der Überwachung der ordnungsgemäßen Bauausführung zu machen. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn wegen der Zahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die bei der Prüftätigkeit mitwirken sollen, der Entfernung zwischen den Niederlassungen oder aus anderen Gründen Bedenken gegen die ordnungsgemäße Aufgabenerledigung bestehen. Liegt die Zweitniederlassung in einem anderen Land, entscheidet die Anerkennungsbehörde im Einvernehmen mit der anerkennenden Stelle des anderen Landes. Für die Prüftätigkeit an der Zweitniederlassung gilt Absatz 1 Satz 2 und 3 und § 13 Absatz 6 entsprechend. Das Verfahren kann über die einheitliche Stelle im Sinne des Landesverwaltungsgesetzes abgewickelt werden.
(4) Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit, Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Brandschutz sowie Prüfsachverständige dürfen in dieser Eigenschaft nicht tätig werden, wenn sie, eine ihrer Mitarbeiterinnen oder einer ihrer Mitarbeiter oder eine Angehörige oder ein Angehöriger des Zusammenschlusses nach § 4 Satz 2 Nummer 2 bereits, insbesondere als Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser, Nachweiserstellerin oder Nachweisersteller, Bauleiterin oder Bauleiter oder Unternehmerin oder Unternehmer, mit dem Gegenstand der Prüfung oder der Bescheinigung befasst waren oder wenn ein sonstiger Befangenheitsgrund vorliegt.
(5) Prüfaufträge dürfen nur aus zwingenden Gründen abgelehnt werden. Die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur für Standsicherheit, die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur für Brandschutz oder die oder der Prüfsachverständige, die oder der aus einem solchen Grund einen Auftrag nicht annehmen kann, muss die Ablehnung unverzüglich erklären. Sie oder er hat den Schaden zu ersetzen, der aus einer schuldhaften Verzögerung dieser Erklärung entsteht.
(6) Ergibt sich bei der Tätigkeit der Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit, Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Brandschutz sowie Prüfsachverständigen, dass der Auftrag teilweise einem anderen Fachbereich oder einer anderen Fachrichtung zuzuordnen ist, sind sie verpflichtet, die Auftraggeberin oder den Auftraggeber zu unterrichten.
§ 6 Anerkennungsverfahren
(1) Über den Antrag auf Anerkennung entscheidet die oberste Bauaufsichtsbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde (Anerkennungsbehörde). Örtlich zuständig ist die Anerkennungsbehörde des Geschäftssitzes der Bewerberin oder des Bewerbers.
(2) Im Antrag auf Anerkennung, der an die Anerkennungsbehörde zu richten ist, muss angegeben sein,
Dem Antrag sind die für die Anerkennung erforderlichen Nachweise beizugeben, insbesondere
Die Anerkennungsbehörde kann, soweit erforderlich, weitere Unterlagen anfordern.
(3) Die Anerkennungsbehörde bestätigt unverzüglich den Eingang der Unterlagen und teilt gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. Die Eingangsbestätigung muss folgende Angaben enthalten:
Über den Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen zu entscheiden; die Anerkennungsbehörde kann die Frist gegenüber dem Bewerber einmal um bis zu zwei Monate verlängern. Die Fristverlängerung und deren Ende sind ausreichend zu begründen und der Bewerberin oder dem Bewerber vor Ablauf der ursprünglichen Frist mitzuteilen. Der Antrag gilt als genehmigt, wenn über ihn nicht innerhalb der nach Satz 3 maßgeblichen Frist entschieden worden ist. Das Verfahren kann über die einheitliche Stelle im Sinne des Landesverwaltungsgesetzes abgewickelt werden.
(4) Die Anerkennungsbehörde veröffentlicht nach Fachbereichen und Fachrichtungen gesonderte Listen mit Namen, Adresse, Fachrichtung und Dauer der Anerkennung der Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Standsicherheit, der Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Brandschutz sowie der Prüfsachverständigen und schreibt diese fort. Die Listen werden im Amtsblatt für Schleswig-Holstein veröffentlicht.
(5) Verlegt die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur für Standsicherheit, die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur für Brandschutz oder die oder der Prüfsachverständige ihren oder seinen Geschäftssitz, für den die Anerkennung als Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur für Standsicherheit, als Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur für Brandschutz oder als Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger, ausgesprochen worden ist, in ein anderes Land, hat sie oder er dies der Anerkennungsbehörde anzuzeigen. Die Anerkennungsbehörde übersendet die über die Prüfingenieurin oder den Prüfingenieur für Standsicherheit, die Prüfingenieurin oder des Prüfingenieurs für Brandschutz oder die oder den Prüfsachverständigen vorhandenen Akten der Anerkennungsbehörde des Landes, in dem die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur für Standsicherheit, die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur für Brandschutz oder die oder der Prüfsachverständige ihren oder seinen neuen Geschäftssitz gründen will. Diese trägt die Prüfingenieurin oder den Prüfingenieur für Standsicherheit, die Prüfingenieurin oder den Prüfingenieur für Brandschutz oder die Prüfsachverständige oder den Prüfsachverständigen in die von ihr geführte Liste nach Absatz 4 ein; damit erlischt die Eintragung in die Liste nach Absatz 4 in dem Land des ursprünglichen Geschäftssitzes.
(6) Beantragt die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur für Standsicherheit, die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur für Brandschutz oder die oder der Prüfsachverständige eine Anerkennung in Schleswig-Holstein, findet kein neues Prüfungsverfahren statt, wenn sie oder er in einem anderen Land vergleichbare Zulassungsvoraussetzungen erfüllen musste.
§ 7 Erlöschen, Widerruf und Rücknahme der Anerkennung
(1) Die Anerkennung erlischt, wenn die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur für Standsicherheit, die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur für Brandschutz, die oder der Prüfsachverständige
(2) Unbeschadet des § 117 Landesverwaltungsgesetz kann die Anerkennung widerrufen werden, wenn die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur für Standsicherheit, die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur für Brandschutz oder die oder der Prüfsachverständige
(3) § 116 Landesverwaltungsgesetz bleibt unberührt.
(4) Die Anerkennungsbehörde kann nachprüfen, ob die Anerkennungsvoraussetzungen noch vorliegen.
§ 8 Führung der Bezeichnung Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Standsicherheit, Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Brandschutz, Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger
Wer nicht als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Standsicherheit, Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Brandschutz, Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger in einem bestimmten Fachbereich oder, soweit vorgesehen, in einer bestimmten Fachrichtung nach dieser Verordnung anerkannt ist, darf die Bezeichnung Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Standsicherheit, Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Brandschutz, Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger für diesen Fachbereich und für diese Fachrichtung nicht führen.
§ 9 Gleichwertigkeit, gegenseitige Anerkennung
(1) Anerkennungen anderer Länder gelten auch im Land Schleswig-Holstein, soweit für die Anerkennung als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Standsicherheit, Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Brandschutz oder Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger für den jeweiligen Fachbereich und soweit vorgesehen, die jeweilige Fachrichtung die gleichen Anerkennungsvoraussetzungen einschließlich des Nachweises von Kenntnissen und des Tätigkeitsbereichs gelten. Eine weitere Eintragung in die von der Anerkennungsbehörde nach § 6 Absatz 4 geführte Liste erfolgt nicht.
(2) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat zur Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne dieser Verordnung niedergelassen sind, sind berechtigt, als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Standsicherheit, Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Brandschutz oder als Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger Aufgaben nach dieser Verordnung auszuführen, wenn sie
Sie haben das erstmalige Tätigwerden vorher der Anerkennungsbehörde anzuzeigen und dabei
vorzulegen. Aus der Anzeige muss hervorgehen, ob und wie oft die Person bereits erfolglos in einem anderen Land die Aufnahme der Tätigkeit in diesen Fachbereichen und, soweit vorgesehen, Fachrichtungen angezeigt hat. Die Anerkennungsbehörde soll das Tätigwerden untersagen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt sind; sie hat auf Antrag zu bestätigen, dass die Anzeige nach Satz 2 erfolgt ist.
(3) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat zur Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne dieser Verordnung niedergelassen sind, ohne im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 vergleichbar zu sein, sind berechtigt, als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Standsicherheit, Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Brandschutz oder als Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger Aufgaben nach dieser Verordnung auszuführen, wenn ihnen die Anerkennungsbehörde bescheinigt hat, dass sie die Anforderungen hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen, des Nachweises von Kenntnissen und des Tätigkeitsbereiches nach dieser Verordnung erfüllen. Die Bescheinigung wird auf Antrag erteilt, dem die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen sind. § 6 Absatz 3 Satz 1 bis 5 gilt entsprechend.
(4) Anzeigen und Bescheinigungen nach den Absätzen 2 und 3 sind nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Land eine Anzeige erfolgt ist oder eine Bescheinigung erteilt wurde. Verfahren nach den Absatz 2 und 3 können über die einheitliche Stelle im Sinne des Landesverwaltungsgesetzes abgewickelt werden.
Teil 2
Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit, Prüfämter für Standsicherheit, Typenprüfung und Prüfung der Standsicherheit Fliegender Bauten
Abschnitt 1
Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit
§ 10 Besondere Voraussetzungen
(1) Als Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit in den Fachrichtungen Massivbau, Metallbau und Holzbau werden nur Personen anerkannt, die
Das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen nach Nummer 1 bis 3 ist vor der schriftlichen Prüfung der Anerkennungsbehörde nachzuweisen.
(2) Dem Antrag auf Anerkennung (§ 6 Absatz 2) sind die erforderlichen Nachweise beizufügen, insbesondere auch
§ 11 Prüfungsverfahren, Anerkennung, Niederlassung
(1) Über die fachliche Eignung der Antragstellerin oder des Antragstellers holt die Anerkennungsbehörde ein Gutachten ein. Das Gutachten wird von dem Prüfungsausschuss erstattet. Die Anerkennungsbehörde leitet dem Prüfungsausschuss die Nachweise nach § 10 Absatz 2 Nummer 1 zu. Der Prüfungsausschuss entscheidet gegenüber der Anerkennungsbehörde über das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 bis 7 sowie über die Vergleichbarkeit von Tätigkeiten im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 4. Die Entscheidung ist zu begründen.
(2) Antragstellerinnen oder Antragsteller haben ihre Kenntnisse schriftlich nachzuweisen. Einwendungen gegen die Bewertung der Prüfungsleistungen sind innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Bewertung gegenüber der Anerkennungsbehörde schriftlich zu begründen. Sie werden dem Prüfungsausschuss zur Überprüfung der Bewertung zugeleitet. § 74 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.
(3) Antragstellerinnen oder Antragsteller, welche die Prüfung nicht bestanden haben, können sie insgesamt nur zweimal wiederholen; dies gilt auch, soweit die Prüfung in einem anderen Land nicht bestanden worden ist. Die Prüfung ist im gesamten Umfang zu wiederholen.
(4) Beantragt eine Prüfingenieurin oder ein Prüfingenieur für Standsicherheit die Erweiterung der bestehenden Anerkennung um eine zusätzliche Fachrichtung, erfolgt die schriftliche Prüfung nur in diesem Fachgebiet. § 6 Absatz 2 Nummer 2 gilt entsprechend. Die Prüfung kann im Falle des Nichtbestehens insgesamt nur zweimal wiederholt werden. Soweit eine Prüfingenieurin oder ein Prüfingenieur für zwei weitere Fachrichtungen anerkannt werden möchte, kann die Anerkennung für diese zwei Fachrichtungen in einer Prüfung erfolgen.
(5) Die Anerkennungsbehörde und der Prüfungsausschuss sind an vorangegangene Gutachten oder Bewertungen nicht gebunden.
(6) Die Anerkennung wird für einen bestimmten Ort der Niederlassung ausgesprochen. Dabei soll eine flächendeckende Versorgung des Landes mit Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieuren für Standsicherheit gewährleistet werden.
(7) Will die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur für Standsicherheit den Ort der Niederlassung wechseln, bedarf es der Zustimmung der Anerkennungsbehörde.
(8) Die Anerkennung ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Die Frist kann auf Antrag jeweils um höchstens fünf Jahre verlängert werden.
§ 12 Prüfungsausschuss
(1) Die Anerkennungsbehörde bildet einen Prüfungsausschuss.
(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus
Der Prüfungsausschuss kann um zwei sachverständige Mitglieder erweitert werden. Die Berufung erfolgt für fünf Jahre; Wiederberufungen sind zulässig. Abweichend von Satz 3 endet die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss
der Abschluss eines eingeleiteten Prüfungsverfahrens bleibt unberührt.
(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie sind zur Unparteilichkeit und Verschwiegenheit verpflichtet. Die Mitglieder erhalten Fahrkostenerstattung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250, 2257) und ein Sitzungsgeld in Höhe von 100 Euro je Sitzungstag. Dies gilt nicht für Mitglieder, die dem öffentlichen Dienst angehören und diese Tätigkeiten im Rahmen ihres Hauptamtes wahrnehmen.
(4) Der Prüfungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung und beschließt Bewertungsrichtlinien.
§ 13 Erteilung von Prüfaufträgen, Aufgabenerledigung
(1) Die Bauaufsichtsbehörden sind verpflichtet, sich bei der Prüfung von Standsicherheitsnachweisen, von Nachweisen des statischkonstruktiven Brandschutzes, des Schall-, Wärme- und Erschütterungsschutzes (bautechnische Nachweise) sowie bei der konstruktiven Bauüberwachung eines Prüfamtes oder einer Prüfingenieurin oder eines Prüfingenieurs für Standsicherheit zu bedienen. Dies gilt nicht bei Standsicherheitsnachweisen für Tragwerke von sehr geringem Schwierigkeitsgrad (Bauwerksklasse 1 nach Anlage 1).
(2) Die Bauaufsichtsbehörden können die Durchführung von Bauzustandsbesichtigungen einem Prüfamt für Standsicherheit, einer Prüfingenieurin oder einem Prüfingenieur für Standsicherheit übertragen.
(3) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann anordnen, dass die Prüfung bautechnischer Nachweise und die Durchführung konstruktiver Bauüberwachung bei bestimmten Arten von baulichen Anlagen nur durch ein Prüfamt oder durch bestimmte Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit erfolgen dürfen.
(4) Der Prüfauftrag für den Fachbereich Standsicherheit wird von der Bauaufsichtsbehörde erteilt. Für die Erledigung der Prüfaufträge sind angemessene Termine zu benennen. Werden sie aus Gründen, die von der Prüfingenieurin oder dem Prüfingenieur für Standsicherheit zu vertreten sind, nicht eingehalten, kann die Bauaufsichtsbehörde den Auftrag zurückziehen und die Unterlagen zurückfordern. Die Bauaufsichtsbehörden haben über die von ihnen erteilten Prüfaufträge für jedes Kalenderjahr ein Verzeichnis, geordnet nach Prüfämtern für Standsicherheit und Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieuren für Standsicherheit, zu führen. Das Verzeichnis ist bis zum 31. Januar des folgenden Jahres der obersten Bauaufsichtsbehörde vorzulegen.
(5) Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit dürfen bauaufsichtliche Prüfaufgaben nur hinsichtlich baulicher Anlagen wahrnehmen, für deren Fachrichtung sie anerkannt sind. Sie sind auch berechtigt, einzelne Bauteile mit höchstens durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad (Bauwerksklasse 1 bis 3 nach Anlage 1) der anderen Fachrichtungen zu prüfen. Gehören wichtige Teile einer baulichen Anlage mit überdurchschnittlichem oder sehr hohem Schwierigkeitsgrad zu anderen Fachrichtungen, für welche die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur für Standsicherheit nicht anerkannt ist, sind von der beauftragenden Behörde weitere, für diese Fachrichtungen anerkannte Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit hinzuzuziehen, deren Ergebnisse der Überprüfung in den Prüfbericht oder in die Bescheinigung aufzunehmen sind.
(6) Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit dürfen Prüfaufträge nur annehmen, wenn sie unter Berücksichtigung des Umfangs ihrer Prüftätigkeit und der Zeit, die sie benötigen, um auf der Baustelle anwesend zu sein, die Überwachung der ordnungsgemäßen Bauausführung nach § 81 Absatz 2 LBO sicherstellen können.
(7) Angehörige des Zusammenschlusses nach § 4 Satz 2 Nummer 2 stehen angestellten Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern nach § 5 Absatz 1 Satz 3 gleich, sofern die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur für Standsicherheit hinsichtlich ihrer oder seiner Mitwirkung bei der Prüftätigkeit ein Weisungsrecht hat und die Prüfung der bautechnischen Nachweise am anerkannten Niederlassungsort der Prüfingenieurin oder des Prüfingenieurs für Standsicherheit erfolgt.
(8) Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit prüfen die Vollständigkeit und Richtigkeit der bautechnischen Nachweise und bescheinigen dies in einem Prüfbericht. In dem Prüfbericht ist die Bauaufsichtsbehörde auch auf Besonderheiten, wie beispielsweise das Erfordernis einer Zustimmung im Einzelfall nach § 20 LBO, hinzuweisen. Liegen den bautechnischen Nachweisen Abweichungen von den nach § 3 Absatz 3 Satz 3 LBO eingeführten Technischen Baubestimmungen zugrunde, ist im Prüfbericht darzulegen, ob und aus welchen Gründen das gerechtfertigt ist. Im Prüfbericht ist anzugeben, ob eine konstruktive Überwachung der Baumaßnahme für erforderlich gehalten wird. Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann für den Prüfbericht der Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit ein Muster einführen und dessen Verwendung vorschreiben. Wird die konstruktive Bauüberwachung nach Absatz 1 beauftragt, sind der Bauaufsichtsbehörde die Überwachungsprotokolle vorzulegen. Verfügt die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur für Standsicherheit nicht über die zur Beurteilung der Gründung erforderliche Sachkunde oder hat sie oder er Zweifel hinsichtlich der verwendeten Annahmen oder der bodenmechanischen Kenngrößen, ist von der Bauherrin oder dem Bauherrn im Einvernehmen mit der Prüfingenieurin oder dem Prüfingenieur für Standsicherheit eine Prüfsachverständige oder ein Prüfsachverständiger für Erd- und Grundbau einzuschalten.
(9) Die Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit überwachen, sofern ein entsprechender Auftrag erteilt ist, die ordnungsgemäße Bauausführung hinsichtlich der von ihnen geprüften bautechnischen Nachweise. Die Überwachung der ordnungsgemäßen Bauausführung kann sich auf Stichproben beschränken.
(10) Die Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit haben ein Verzeichnis über die von ihnen ausgeführten Prüfaufträge und die von ihnen erteilten Bescheinigungen nach einem von der obersten Bauaufsichtsbehörde festgelegten Muster zu führen. Das Verzeichnis ist jeweils für ein Kalenderjahr, spätestens am 31. Januar des folgenden Jahres, der anerkennenden Stelle vorzulegen.
(11) Die Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit können fehlende Berechnungen und Zeichnungen unmittelbar bei der Erstellerin oder dem Ersteller der Berechnungen anfordern; die Bauherrin oder der Bauherr ist hiervon zu verständigen. Sie haben zu veranlassen, dass die Bauherrin oder der Bauherr oder die Erstellerin oder der Ersteller der bautechnischen Nachweise etwaige Beanstandungen ausräumt.
(12) Die Bauaufsichtsbehörde kann gestatten, dass Prüfaufträge, die vor dem Zeitpunkt des Erlöschens, des Widerrufs oder der Rücknahme der Anerkennung erteilt worden sind, über diesen Zeitpunkt hinaus zu Ende geführt werden.
(13) Die Prüfung der Standsicherheitsnachweise hat sich auf alle tragenden Teile der baulichen Anlage und auf kritische Bauzustände zu erstrecken. Außer dem Ergebnis der Berechnung muss geprüft werden, ob die Voraussetzungen und Annahmen der statischen Berechnung zutreffen, ob alle Kräfte vollständig erfasst sind, ihre Ableitung bis in den Baugrund hinab verfolgt und die Stabilität der baulichen Anlage als Ganzes und in ihren einzelnen Teilen gesichert ist. Die Beschaffenheit des Baugrundes und seine Tragfähigkeit sind zu berücksichtigen. Die Prüfung muss sich auch auf die Einzelzeichnungen schwieriger Bauteile, bei Stahlbetonbauten auf die Bewehrungszeichnungen und bei Stahl- und Holzbauten auf alle für die Standsicherheit wesentlichen Verbindungen erstrecken. Soweit für Schalungs- und Lehrgerüste ein Standsicherheitsnachweis vorgeschrieben ist, muss auch dieser geprüft werden.
Abschnitt 2
Prüfämter für Standsicherheit, Typenprüfung, Prüfung der Standsicherheit Fliegender Bauten
§ 14 Prüfämter für Standsicherheit
(1) Prüfämter für Standsicherheit sind von der obersten Bauaufsichtsbehörde anerkannte Bauaufsichtsbehörden oder sonstige Stellen, die bauaufsichtliche Prüfaufgaben im Bereich der Standsicherheit und Bautechnik wahrnehmen. Organisationen der Technischen Überwachung können für den Bereich Fliegende Bauten als Prüfamt anerkannt werden.
(2) § 2 Absatz 1 und § 13 Absatz 7 bis 10 und 12 gelten entsprechend.
(3) Die Prüfämter für Standsicherheit müssen mit geeigneten Ingenieurinnen oder Ingenieuren der Fachrichtung Bauingenieurwesen besetzt sein. Sie müssen von einer oder einem im Bauingenieurwesen besonders vorgebildeten und erfahrenen Beamtin oder Beamten der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, des bautechnischen Verwaltungsdienstes oder einer oder einem vergleichbaren Angestellten geleitet werden. Hierfür sind von der Leiterin oder dem Leiter des Prüfamtes nachzuweisen, dass sie oder er mindestens zehn Jahre mit der Erstellung von Standsicherheitsnachweisen, mit der Prüfung bautechnischer Nachweise und mit den Aufgaben einer Bauleiterin oder eines Bauleiters bei Ingenieurbauten betraut war; davon sollen mindestens ein Jahr und höchstens drei Jahre auf die Tätigkeit als Bauleiterin oder Bauleiter entfallen. Von den Ingenieurinnen oder Ingenieuren ist eine mindestens dreijährige Praxis im Aufstellen oder Prüfen von bautechnischen Nachweisen nachzuweisen. Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann Ausnahmen von den Anforderungen nach den Sätzen 3 und 4 zulassen. Für Organisationen der Technischen Überwachung, die für bestimmte Aufgaben als Prüfämter anerkannt werden, kann die oberste Bauaufsichtsbehörde Ausnahmen von den Anforderungen der Sätze 2 und 3 zulassen.
(4) Anerkennungen anderer Länder gelten auch in Schleswig-Holstein.
§ 15 Typenprüfung, Typengenehmigung, Prüfung der Standsicherheit Fliegender Bauten
(1) Sollen prüfpflichtige bauliche Anlagen oder Teile von baulichen Anlagen in gleicher Ausführung an mehreren Stellen im Sinne des § 66 Absatz 4 Satz 3 LBO errichtet oder verwendet werden, müssen die Standsicherheitsnachweise von einem Prüfamt für Standsicherheit geprüft sein (Typenprüfung). Die Prüfämter für Standsicherheit können Prüfaufträge für Typenprüfungen auch von Dritten annehmen. Satz 1 gilt für die Erteilung, Änderung, Verlängerung oder Anerkennung von Typengenehmigungen nach § 72a LBO entsprechend.
(1a) Zur Erteilung, Änderung, Verlängerung oder Anerkennung von Typengenehmigungen nach § 72a LBO kann die oberste Bauaufsichtsbehörde eine Prüfingenieurin oder einen Prüfingenieur für Brandschutz beauftragen, die Einhaltung der Anforderungen an den Brandschutz zu prüfen.
(2) Die Geltungsdauer der Typenprüfung ist zu befristen; sie soll nicht mehr als fünf Jahre betragen. Sie kann auf schriftlichen Antrag durch das Prüfamt für Standsicherheit, das die Typenprüfung vorgenommen hat, verlängert werden. Die jeweilige Verlängerung darf höchstens fünf Jahre betragen. Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann Ausnahmen von Satz 2 zulassen.
(3) Die Nachweise der Standsicherheit Fliegender Bauten müssen von einem Prüfamt für Standsicherheit geprüft werden.
Teil 3
Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Brandschutz
§ 16 Besondere Voraussetzungen
(1) Als Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Brandschutz werden nur Personen anerkannt, die
Das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen nach Satz 1 Nummer 2 bis 7 ist durch eine Bescheinigung des Prüfungsausschusses nachzuweisen.
(2) Abweichend von § 4 Satz 1 Nummer 3 müssen Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Brandschutz nicht eigenverantwortlich tätig sein, wenn sie als Beschäftigte einer öffentlichen Verwaltung in ihrem Geschäftsbereich tätig sind und für die Prüftätigkeit keiner fachlichen Weisung unterliegen.
§ 17 Anerkennung, Gutachten, Prüfungsausschuss
(1) Die Anerkennungsbehörde holt vor der Anerkennung ein schriftliches Gutachten über die fachliche Eignung der Antragstellerin oder des Antragstellers ein.
(2) Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat einem Prüfungsausschuss ihre oder seine Kenntnisse schriftlich und mündlich nachzuweisen.
(3) Die oberste Bauaufsichtsbehörde bildet einen Prüfungsausschuss. Sie kann auch bestimmen, dass die Prüfung bei einem Prüfungsausschuss abzulegen ist, der in einem anderen Land besteht oder der gemeinsam mit anderen Ländern gebildet worden ist.
(4) Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. Ihm sollen angehören:
Die Berufung erfolgt für fünf Jahre; Wiederberufungen sind zulässig. Abweichend von Satz 3 endet die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss
der Abschluss eines eingeleiteten Prüfungsverfahrens bleibt unberührt. Unbeschadet des Satzes 2 Nummer 2 ist die oberste Bauaufsichtsbehörde berechtigt, an den Sitzungen und Beratungen des Prüfungsausschusses ohne Stimmrecht teilzunehmen.
(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie sind zur Unparteilichkeit und Verschwiegenheit verpflichtet.
(6) Die oberste Bauaufsichtsbehörde bestimmt aus der Mitte des Prüfungsausschusses ein vorsitzendes und ein dieses vertretendes Mitglied. Der Prüfungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
(7) Die ehrenamtlich tätigen Mitglieder des Prüfungsausschusses haben Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung sowie auf Ersatz der notwendigen Auslagen einschließlich der Reisekosten. Als Aufwandsentschädigung erhalten die Mitglieder des Prüfungsausschusses
1. | für die Überprüfung des fachlichen Werdegangs und der Referenzobjekte nach § 19 Absatz 2, | |
je Objekt | 150 Euro; | |
2. | für die Vorbereitung der Aufgaben für die schriftliche Prüfung nach § 18 Absatz 2 Nummer 2, | |
je Stunde (maximal 50 Stunden je schriftliche Prüfung) | 50 Euro; | |
3. | für die Bewertung der Prüfungsarbeiten nach § 20 Absatz 7, | |
je Prüfungsarbeit | 150 Euro; | |
4. | für die Abnahme der mündlichen Prüfung nach § 18 Absatz 2 Nummer 2, | |
je Antragsteller | 75 Euro. |
Dies gilt nicht für Mitglieder, die dem öffentlichen Dienst angehören und diese Tätigkeiten im Rahmen ihres Hauptamtes wahrnehmen.
§ 18 Prüfungsverfahren
(1) Die Anerkennungsbehörde leitet die Antragsunterlagen nach § 6 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2, 3 und 7 dem Prüfungsausschuss zu. Der Prüfungsausschuss bescheinigt gegenüber der Anerkennungsbehörde das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen nach § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 7. Die Entscheidung ist zu begründen, soweit der Prüfungsausschuss das Vorliegen von Anerkennungsvoraussetzungen verneint, im Übrigen auf Verlangen der Anerkennungsbehörde.
(2) Das Prüfungsverfahren besteht aus
(3) Eine Antragstellerin oder ein Antragsteller, die oder der die Prüfung nach Absatz 2 Nummer 2 nicht bestanden hat, kann sie nur zweimal wiederholen; dies gilt auch, wenn die Prüfung in einem anderen Land nicht bestanden worden ist. Die Prüfung ist im gesamten Umfang zu wiederholen.
§ 19 Überprüfung des fachlichen Werdegangs
(1) Die Überprüfung des fachlichen Werdegangs dient der Feststellung, ob die Antragstellerin oder der Antragsteller die besonderen Voraussetzungen des § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 erfüllt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Prüfungsausschusses über die Zulassung zur Prüfung. Eine Antragstellerin oder ein Antragsteller, die oder der die Voraussetzungen nicht erfüllt, wird nicht zur Prüfung zugelassen.
(2) Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat eine Darstellung ihres oder seines fachlichen Werdegangs sowie eine Referenzobjektliste von mindestens zehn Sonderbauvorhaben unterschiedlicher Art mit höherem brandschutztechnischen Schwierigkeitsgrad (Brandschutznachweise für Sonderbauten oder deren Prüfung) vorzulegen. Bei den Vorhaben muss die Antragstellerin oder der Antragsteller die brandschutztechnische Planung oder deren Prüfung selbst durchgeführt haben und dies erklären. Die Auswahl der Vorhaben hat von der Antragstellerin oder dem Antragsteller so zu erfolgen, dass ein Zeitraum ihrer oder seiner Tätigkeit von mindestens fünf Jahren widergespiegelt wird. Die Vorhaben sollen nicht älter als zehn Jahre sein; die Antragstellerin oder der Antragsteller muss über die Unterlagen der Vorhaben und gegebenenfalls Prüfberichte verfügen.
(3) Der Prüfungsausschuss wählt aus der Referenzobjektliste nach Absatz 2 Satz 1 mindestens drei Brandschutznachweise oder Prüfberichte aus, die durch mindestens zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses im Hinblick auf die sich daraus ergebende Eignung der Antragstellerin oder des Antragstellers beurteilt werden. Diese Brandschutznachweise oder Prüfberichte sind vom Prüfungsausschuss zu prüfen und zu bewerten, um die überdurchschnittlichen Fähigkeiten nach § 16 Satz 1 Nummer 3 festzustellen. Kommt eine einvernehmliche Beurteilung nicht zustande, entscheidet der Prüfungsausschuss. Wiederholt die Antragstellerin oder der Antragsteller die Prüfung, ist eine erneute Überprüfung des fachlichen Werdegangs nur erforderlich, wenn seit der letzten Überprüfung mehr als fünf Jahre vergangen sind.
§ 20 Schriftliche Prüfung
(1) Die schriftliche Prüfung dient der Feststellung, ob die Antragstellerin oder der Antragsteller die für eine Prüfingenieurin oder einen Prüfingenieur für Brandschutz erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen sowie die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften besitzt und anwenden kann.
(2) Kenntnisse sind insbesondere auf folgenden Gebieten nachzuweisen:
Der Schwierigkeitsgrad der Prüfungsaufgaben ist auf das Niveau von Sonderbauten unterschiedlicher Art mit höherem brandschutztechnischen Schwierigkeitsgrad abzustellen.
(3) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses lädt die Antragstellerin oder den Antragsteller schriftlich zur Prüfung ein und teilt ihr oder ihm die zugelassenen Hilfsmittel mit. Zwischen der Aufgabe der Ladung zur Post und dem Tag der Prüfung soll mindestens ein Monat liegen.
(4) Der Antragstellerin oder dem Antragsteller werden vom Prüfungsausschuss ausgewählte Aufgaben gestellt. Die Gesamtbearbeitungszeit der gestellten Aufgaben beträgt 360 Minuten, die in zweimal 180 Minuten mit einer dazwischenliegenden Pause von mindestens 30 Minuten aufgeteilt werden. Die Aufsicht führt ein Mitglied des Prüfungsausschusses. Bei Störungen des Prüfungsablaufs kann die Bearbeitungszeit durch das aufsichtführende Mitglied des Prüfungsausschusses angemessen verlängert werden.
(5) Vor Prüfungsbeginn haben sich die Antragstellerin oder der Antragsteller durch Lichtbildausweis auszuweisen.
(6) Die schriftlichen Arbeiten werden anstelle des Namens mit einer Kennziffer versehen. Es wird eine Liste über die Kennziffern gefertigt, die geheim zu halten ist.
(7) Die Prüfungsarbeiten werden von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses unabhängig voneinander bewertet. Die Bewertung erfolgt mit ganzen Punkten. Weichen die Bewertungen um nicht mehr als 15 % der möglichen Punktzahl für jede Aufgabe voneinander ab, gilt der Durchschnittswert. Bei größeren Abweichungen entscheidet der Prüfungsausschuss. Die schriftliche Prüfung gilt als bestanden, wenn in den Prüfungsgebieten nach Absatz 2 Satz 1 jeweils mehr als die Hälfte der möglichen Punkte erreicht werden.
(8) Eine Antragstellerin oder ein Antragsteller, welche die schriftliche Prüfung nicht bestanden hat, wird zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen.
§ 21 Mündliche Prüfung
(1) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die Prüfungsgebiete nach § 20 Absatz 2. Sie ist vorrangig eine Verständnisprüfung.
(2) Die mündliche Prüfung soll spätestens zwei Monate nach der Bekanntgabe des Ergebnisses der schriftlichen Prüfung stattfinden. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses lädt die Antragstellerin oder den Antragsteller schriftlich zur Prüfung ein und teilt ihnen die zugelassenen Hilfsmittel mit. Zwischen der Aufgabe der Ladung zur Post und dem Tag der Prüfung soll mindestens ein Monat liegen. (3) Die mündliche Prüfung wird von fünf Mitgliedern des Prüfungsausschusses (Prüfungskommission) abgenommen. Neben der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses muss mindestens ein Mitglied aus dem Geschäftsbereich einer obersten Bauaufsichtsbehörde der Prüfungskommission angehören; die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestellt die Prüfungskommission. Weitere Vertreterinnen oder Vertreter der obersten Bauaufsichtsbehörden dürfen anwesend sein; an den Beratungen der Prüfungskommission dürfen sie ohne Rede- und Stimmrecht teilnehmen.
(4) Die Dauer der mündlichen Prüfung soll mindestens 20 Minuten und höchstens 30 Minuten betragen.
(5) Über den Verlauf und das Ergebnis der mündlichen Prüfung wird eine Niederschrift angefertigt, die von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterschreiben ist. Die Niederschrift muss
enthalten.
(6) Über die Bewertung der mündlichen Prüfung entscheidet die Prüfungskommission. Der Antragstellerin oder dem Antragsteller wird das Ergebnis unverzüglich mitgeteilt.
(7) Das Ergebnis der Prüfung lautet
(8) Die Antragstellerin oder der Antragsteller kann verlangen, dass die Prüfungskommission ihr oder ihm die Gründe für die vorgenommene Bewertung unmittelbar im Anschluss an die Eröffnung des Ergebnisses mündlich darlegt. Einwendungen gegen die Bewertung der Prüfungsleistungen sind innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Bewertung gegenüber der Anerkennungsbehörde schriftlich darzulegen. Sie werden der Prüfungskommission zur Überprüfung ihrer Bewertung zugeleitet.
§ 22 Täuschungsversuch, Ordnungsverstöße
(1) Versucht eine Antragstellerin oder ein Antragsteller bei der Prüfung zu täuschen, einer anderen Antragstellerin oder einem anderen Antragsteller zu helfen oder ist sie oder er nach Beginn der Prüfung im Besitz nicht zugelassener Hilfsmittel, wird die Prüfung insgesamt als nicht bestanden bewertet.
(2) Bei einer erheblichen Störung des Prüfungsablaufs kann die Antragstellerin oder der Antragsteller von der weiteren Teilnahme ausgeschlossen werden. Absatz 1 gilt entsprechend.
(3) Die Entscheidungen nach Absatz 1 und 2 trifft in der schriftlichen Prüfung die oder der Aufsichtsführende und in der mündlichen Prüfung die Prüfungskommission.
§ 23 Rücktritt
Die Prüfung gilt als nicht abgelegt, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller nach erfolgter Zulassung
von der Teilnahme an der Prüfung zurücktritt; der Grund nach Nummer 2 ist gegenüber dem Prüfungsausschuss glaubhaft zu machen, im Krankheitsfall durch Vorlage einer ärztlichen Bestätigung. Im Übrigen gilt die Prüfung als nicht bestanden.
§ 24 Erteilung von Prüfaufträgen, Aufgabenerledigung
(1) Wenn die Brandschutznachweise nicht von den Bauaufsichtsbehörden selbst geprüft werden, sind diese verpflichtet, sich bei der Prüfung des Brandschutznachweises einer Prüfingenieurin oder eines Prüfingenieurs für Brandschutz zu bedienen.
(2) Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Brandschutz prüfen die Vollständigkeit und Richtigkeit der Brandschutznachweise unter Beachtung der Leistungsfähigkeit der örtlichen Feuerwehr und bescheinigen dies in einem Prüfbericht; sie haben die zuständige Brandschutzdienststelle zu beteiligen und deren Anforderungen bezüglich des abwehrenden Brandschutzes in den Brandschutznachweisen zu würdigen. Die Stellungnahme der Brandschutzdienststelle bleibt unberücksichtigt, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach Aufforderung bei der Prüfingenieurin oder dem Prüfingenieur für Brandschutz eingeht. Hält die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur für Brandschutz die weiteren Anforderungen der Brandschutzdienststelle nicht für erforderlich, hat sie oder er dies zu begründen und der Brandschutzdienststelle mitzuteilen. Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Brandschutz überwachen die ordnungsgemäße Bauausführung hinsichtlich der von ihnen geprüften und bescheinigten Brandschutznachweise.
(3) § 13 Absatz 4, 6, 7 und 8 Satz 2, 3 und 5, Absatz 9 Satz 2 und Absatz 10, 11 und 12 gilt entsprechend.
Teil 4
Prüfsachverständige für die Prüfung technischer Anlagen
§ 25 Besondere Voraussetzungen
(1) Als Prüfsachverständige für die Prüfung technischer Anlagen nach § 1 Absatz 3 Nummer 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 der Prüfverordnung vom 31. Mai 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 662), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. September 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 1164) werden nur Personen anerkannt, die
Die Anmeldung bei der in Satz 1 Nummer 2 genannten Stelle erfolgt durch die Anerkennungsbehörde.
(2) Abweichend von § 4 Satz 1 Nummer 3 müssen Prüfsachverständige für die Prüfung technischer Anlagen nicht eigenverantwortlich tätig sein, wenn sie Beschäftigte eines Unternehmens oder einer Organisation sind, deren Zweck in der Durchführung vergleichbarer Prüfungen besteht und deren Beschäftigte für die Prüftätigkeit nach § 2 Absatz 1 Prüfverordnung keiner fachlichen Weisung unterliegen.
§ 26 Fachrichtungen
Prüfsachverständige für die Prüfung technischer Anlagen können für Fachrichtungen entsprechend der in § 2 Absatz 1 der Prüfverordnung genannten Anlagen anerkannt werden.
§ 27 Fachgutachten
(1) Das Fachgutachten dient der Feststellung, ob die Bewerberin oder der Bewerber die für eine Prüfsachverständige oder einen Prüfsachverständigen erforderliche besondere Sachkunde in der beantragten Fachrichtung besitzt und anwenden kann.
(2) Der Nachweis der besonderen Sachkunde besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichpraktischen Teil. Zum mündlichpraktischen Teil wird nur zugelassen, wer den schriftlichen Teil erfolgreich abgelegt hat.
(3) Nachzuweisen sind
Gegenstand des mündlichpraktischen Teils ist auch die Erfahrung beim Prüfen von Anlagen der beantragten Fachrichtung (Prüfpraxis, Beurteilungsvermögen, Handhabung der Messgeräte). Die §§ 22 und 23 gelten entsprechend.
§ 28 Aufgabenerledigung
Die oder der Prüfsachverständige für die Prüfung technischer Anlagen bescheinigt die Übereinstimmung der technischen Anlagen mit den öffentlich-rechtlichen Anforderungen im Sinne von §§ 1 und 2 der Prüfverordnung. Werden festgestellte Mängel nicht in der von der oder dem Prüfsachverständigen festgelegten Frist beseitigt, hat er oder sie die Bauaufsichtsbehörde über diese Mängel zu unterrichten.
Teil 5
Prüfsachverständige für Erd- und Grundbau
§ 29 Besondere Voraussetzungen
(1) Als Prüfsachverständige für Erd- und Grundbau werden nur Personen anerkannt, die
Der Nachweis der Anerkennungsvoraussetzungen nach Satz 1 Nummer 3 ist durch ein Fachgutachten eines Beirates, der bei der Bundesingenieurkammer besteht, zu erbringen. Über das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzung nach Satz 1 Nummer 4 hat die Bewerberin oder der Bewerber eine besondere Erklärung abzugeben.
(2) Abweichend von § 4 Satz 1 Nummer 3 müssen Prüfsachverständige für Erd- und Grundbau nicht eigenverantwortlich tätig sein, wenn sie in fachlicher Hinsicht für ihre Tätigkeit allein verantwortlich sind und Weisungen nicht unterliegen.
§ 30 Fachgutachten
Das Fachgutachten beruht auf
§ 31 Beurteilung von Baugrundgutachten
(1) Die Bewerberin oder der Bewerber hat dem Beirat (§ 29 Absatz 1 Satz 2) ein Verzeichnis aller innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren vor Antragstellung erstellten Baugrundgutachten vorzulegen. Aus dem Verzeichnis müssen mindestens zehn Gutachten die Bewältigung überdurchschnittlicher Aufgaben darlegen; zwei von diesen zehn Gutachten sind gesondert vorzulegen. Die Gutachten müssen folgende erd- und grundbauspezifischen Themen behandeln:
Die Gutachten sollen im Falle von Gründungsvorschlägen die Einsatzbereiche mit den erforderlichen Randbedingungen festlegen.
(2) Der Beirat beurteilt das Verzeichnis und die beiden vorgelegten Gutachten nach Absatz 1 im Hinblick auf die Eignung des Bewerbers. Eine Bewerberin oder ein Bewerber, die oder der bereits danach die Anforderungen des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 nicht erfüllt, wird nicht zum schriftlichen Kenntnisnachweis zugelassen.
(3) Wiederholt die Bewerberin oder der Bewerber den schriftlichen Kenntnisnachweis, ist eine erneute Vorlage des Verzeichnisses und der Gutachten nach Absatz 1 und der Beurteilung nach Absatz 2 nur erforderlich, wenn seit der letzten Beurteilung mehr als fünf Jahre vergangen sind.
§ 32 Schriftlicher Kenntnisnachweis
(1) Die Bewerberin oder der Bewerber hat schriftlich vertiefte Kenntnisse nachzuweisen bei der
(2) §§ 22 und 23 gelten entsprechend.
§ 33 Aufgabenerledigung
Prüfsachverständige für Erd- und Grundbau bescheinigen die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben über den Baugrund hinsichtlich Stoffbestand, Struktur und geologischer Einflüsse, dessen Tragfähigkeit und die getroffenen Annahmen zur Gründung oder Einbettung der baulichen Anlage. § 13 Absatz 7 gilt entsprechend.
Teil 6
Vergütung
Abschnitt I
Vergütung der Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit und der Prüfämter für Standsicherheit
§ 34 Allgemeines
(1) Die Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Standsicherheit erhalten für ihre Leistungen eine Vergütung nach dieser Verordnung und den Anlagen 1 und 2, die Bestandteil dieser Verordnung sind. Die Vergütung besteht aus der Gebühr und den notwendigen Auslagen (§ 36 Absatz 6).
(2) Die Gebühr bemisst sich nach § 37 und richtet sich, soweit die Leistungen nicht nach dem Zeitaufwand (§ 38) zu vergüten sind, bei dem der zeitliche Prüfaufwand für den Auftrag festzuhalten ist, nach den anrechenbaren Bauwerten nach § 2 der Baugebührenverordnung vom 12. November 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 703), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. August 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 972) und der Bauwerksklasse (§ 35 Absatz 1).
(3) Wird die Prüfung aus Gründen abgebrochen, die von der Prüfingenieurin oder dem Prüfingenieur für Standsicherheit nicht zu vertreten sind, wird die Prüfung entsprechend der anteilig erbrachten Leistung vergütet. Wird ein vorzeitig beendeter Prüfauftrag auf erneuten Antrag hin oder nach Wegfall des Hindernisses innerhalb von sechs Monaten fortgesetzt, ist die nach Absatz 1 berechnete Vergütung insoweit anzurechnen, als durch die frühere Teilleistung Arbeitsaufwand eingespart wird.
(4) Schuldnerin oder Schuldner der Vergütung ist, wer die Prüfung in Auftrag gegeben hat.
(5) Ein Nachlass auf die Gebühr ist unzulässig.
§ 35 Anrechenbare Bauwerte und Bauwerksklassen
(1) Die zu prüfenden baulichen Anlagen werden entsprechend ihrem statischen und konstruktiven Schwierigkeitsgrad den Bauwerksklassen nach der Anlage 1 zugeordnet. Besteht eine bauliche Anlage aus Bauteilen mit unterschiedlichem Schwierigkeitsgrad, ist sie entsprechend dem überwiegenden Leistungsumfang einzustufen.
(2) Mit dem Prüfauftrag teilt die untere Bauaufsichtsbehörde der Prüfingenieurin oder dem Prüfingenieur für Standsicherheit die anrechenbaren Bauwerte und die für die Gebührenberechnung anzuwendende Bauwerksklasse mit. Bei der Bemessung der Vergütung sind die Richtwerte und die Stundensätze, die zum Zeitpunkt des Prüfauftrages gelten, zugrunde zu legen. Die Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Standsicherheit können bis zur Abrechnung der Vergütung eine Berichtigung der anrechenbaren Bauwerte und der Bauwerksklasse verlangen.
(3) Bei ausschließlicher Prüfung von Turm oder Gründung einer Windkraftanlage ist jeweils die Hälfte des anrechenbaren Bauwerts nach § 2 Absatz 3 der Baugebührenverordnung anzusetzen.
§ 36 Berechnung der Vergütung
(1) Die Grundgebühr errechnet sich in Abhängigkeit von den anrechenbaren Bauwerten (§ 2 der Baugebührenverordnung) und der Bauwerksklasse (§ 35 Absatz 1) nach der Gebührentafel nach Anlage 2. Für Zwischenwerte der anrechenbaren Bauwerte ist die Grundgebühr durch lineare Interpolation zu ermitteln.
(2) Umfasst ein zu prüfendes Bauvorhaben mehrere in statischkonstruktiver Hinsicht unterschiedliche bauliche Anlagen, ist die Gebühr für jede einzelne bauliche Anlage getrennt zu ermitteln. Gehören bauliche Anlagen jedoch der gleichen Bauwerksklasse an, sind, wenn sie auch im Übrigen in statischkonstruktiver Hinsicht weitgehend vergleichbar sind und die Bauvorlagen gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt werden, die anrechenbaren Bauwerte dieser baulichen Anlagen zusammenzufassen; die Gebühr ist dann wie für eine bauliche Anlage zu ermitteln. Die Absätze 3 und 4 bleiben unberührt.
(3) Umfasst ein Prüfauftrag mehrere bauliche Anlagen mit gleichen Standsicherheitsnachweisen und gleichen bautechnischen Nachweisen des Schall-, Wärme- und statischkonstruktiven Brandschutzes, ermäßigen sich die Gebühren nach § 37 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und Absatz 2 für die zweite und jede weitere bauliche Anlage auf ein Zehntel. Leistungen nach § 37 Absatz 1 Nummer 5 und 6 und Absatz 3 fallen nicht an.
(4) Besteht eine bauliche Anlage aus gleichartigen, durch Dehnfugen unterteilten Abschnitten, für welche zumindest derselbe rechnerische Standsicherheitsnachweis und dieselben bautechnischen Nachweise des Schall-, Wärme-, Erschütterungs- und statisch konstruktiven Brandschutzes gelten sollen, ermäßigen sich die Gebühren nach § 37 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und Absatz 2 für den zweiten und jeden weiteren gleichartigen Abschnitt auf die Hälfte. Das gilt nicht, wenn nur Deckenfelder, Stützenzüge oder Binder in einer baulichen Anlage gleich sind. Leistungen nach § 37 Absatz 1 Nummer 5 und 6 und Absatz 3 fallen nicht an.
(5) Traggerüste und Baugruben, für deren Sicherung Standsicherheitsnachweise zu prüfen sind, gelten als gesonderte bauliche Anlagen.
(6) Als notwendige Auslagen erhalten die Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit Fahrtkosten in Höhe der Sätze der regelmäßig verkehrenden Verkehrsmittel, bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeuges kann eine Entschädigung in Höhe der jeweils gültigen steuerlichen Kilometerpauschale in Ansatz gebracht werden. Fahr- und unvermeidbare Wartezeiten sind nach dem Zeitaufwand (§ 38 Absatz 1) zu berechnen. Sonstige Auslagen werden nur erstattet, wenn dies bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart worden ist.
§ 37 Höhe der Gebühren
(1) Die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur für Standsicherheit erhalten
wird der Standsicherheitsnachweis nicht mitgeprüft, verdoppelt sich die Gebühr nach den Buchstaben a bis c,
(2) Für die Prüfung von Standsicherheitsnachweisen bei Nutzungsänderungen, Umbauten und Aufstockungen kann je nach dem zusätzlichen Aufwand ein Zuschlag bis zu 50 % der Gebühren nach Absatz 1 Nummer 1, 2 und 7 vergütet werden.
(3) Werden Teile des rechnerischen Nachweises der Standsicherheit in größeren Zeitabständen vorgelegt und wird dadurch der Prüfaufwand erheblich erhöht, kann ein Zuschlag von bis zu 25 % der Gebühr nach Absatz 1 Nummer 1 vergütet werden.
(4) In besonderen Fällen können, wenn die Gebühren nach den Absätzen 1 bis 3 in einem groben Missverhältnis zum Aufwand für die Leistung stehen, abweichend davon höhere oder niedrigere Gebühren berechnet werden, die den besonderen Schwierigkeitsgrad oder den veränderten Umfang einer Leistung berücksichtigen.
§ 38 Gebühr nach dem Zeitaufwand
(1) Nach Zeitaufwand werden vergütet
Bei der Berechnung der Gebühr ist die Zeit anzusetzen, die üblicherweise von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Für jede angefangene Arbeitsstunde wird ein Betrag von 1,7 % des Monatsgrundgehalts eines Landesbeamten in der Endstufe Besoldungsgruppe A 15 berechnet. In dem Stundensatz ist die Umsatzsteuer enthalten. In zu begründenden Ausnahmefällen ist eine Überschreitung der Höchstgebühr zulässig, wenn die Gebühr in einem groben Missverhältnis zum nachweislich erforderlichen Aufwand steht.
(2) Als Mindestgebühr für eine Prüfung wird der zweifache Stundensatz vergütet.
§ 39 Vergütung der Prüfämter für Standsicherheit
(1) Die Prüfämter für Standsicherheit erhalten eine Vergütung entsprechend den §§ 34 bis 38 sowie nach den Absätzen 2 bis 4.
(2) Für die Typenprüfung einschließlich der Prüfung von Bemessungstabellen und für die Verlängerung der Geltungsdauer von Typenprüfungen (§ 15 Absatz 1 und 2) ist das Zweifache der nach dem Zeitaufwand (§ 38) ermittelten Gebühr zu erheben. Satz 1 gilt für die Erteilung, Änderung, Verlängerung oder Anerkennung von Typengenehmigungen nach § 72a LBO entsprechend.
(3) Für die Prüfung der Gründung typengeprüfter baulicher Anlagen bei von der Typenprüfung abweichender Gründung ist die nach dem Zeitaufwand (§ 38) ermittelte Gebühr zu erheben. Die Prüfung der Standsicherheit von Fliegenden Bauten wird nach dem Zeitaufwand (§ 38) vergütet.
§ 40 Umsatzsteuer, Fälligkeit
(1) Mit der Gebühr für die Prüfingenieurin oder den Prüfingenieur für Standsicherheit ist die Umsatzsteuer abgegolten. Die in der Gebühr enthaltene Umsatzsteuer ist in der Rechnung gesondert auszuweisen, soweit sie nicht nach § 19 Absatz 1 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5250), unerhoben bleibt.
(2) Die Gebühr wird mit Eingang der Rechnung bei der Vergütungsschuldnerin oder dem Vergütungsschuldner (§ 34 Absatz 4) fällig. Bis zur Schlussabrechnung kann eine Berichtigung der anrechenbaren Bauwerte, der Bauwerksklasse und der Zuschläge verlangt werden.
Abschnitt 2
Vergütung der Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Brandschutz
§ 41 Vergütung der Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Brandschutz
Die Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Brandschutz erhalten
§ 34, § 35 Absatz 2, § 36 Absatz 1, 3 und 6 Satz 1 und 2, § 37 Absatz 1 Nummer 7, Absatz 2 und 4, § 38 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6, Satz 2 bis 5 und Absatz 2, § 39 Absatz 2 und § 40 gelten entsprechend.
Abschnitt 3
Vergütung der Prüfsachverständigen
§ 42 Vergütung der Prüfsachverständigen für die Prüfung technischer Anlagen
Die Prüfsachverständigen für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen erhalten für ihre Tätigkeit ein Honorar und die notwendigen Auslagen. Das Honorar wird nach dem Zeitaufwand abgerechnet. § 34 Absatz 5, § 36 Absatz 6, § 38 Absatz 1 Satz 2 und 4 und § 40 Absatz 1 und 2 Satz 1 gelten entsprechend.
§ 43 Vergütung der Prüfsachverständigen für Erd- und Grundbau
§ 42 gilt entsprechend.
Teil 7
Ordnungswidrigkeiten, Anlagen
§ 44 Ordnungswidrigkeiten
(1) Nach § 84 Absatz 1 Nummer 1 LBO kann mit Geldbuße bis zu 50.000 Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 9a des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 448), ist die Anerkennungsbehörde.
§ 45 Anlagen
Die Anlagen 1 und 2 sind Bestandteil dieser Verordnung.
Teil 8
Übergangsbestimmungen
§ 46 Übergangsbestimmungen
(1) Personen, die bisher aufgrund der Bautechnischen Prüfungsverordnung vom 2. November 1995 (GVOBl. Schl.-H. S. 355), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. August 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 185) in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung, als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Standsicherheit anerkannt waren, sind in ihrer jeweiligen Fachrichtung Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Standsicherheit nach § 1 Absatz 2 Nummer 1. Behörden oder sonstige Stellen, die bisher aufgrund der Bautechnischen Prüfungsverordnung als Prüfämter für Standsicherheit anerkannt waren, sind Prüfämter für Standsicherheit nach § 1 Absatz 1.
(4) Personen, die bisher aufgrund der Sachverständigenverordnung vom 23. April 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 434) als Sachverständige bauaufsichtlich anerkannt wurden, sind in ihren jeweiligen Fachrichtungen Prüfsachverständige nach § 1 Absatz 3 Nummer 1.
(5) Personen, die bisher aufgrund der Sachverständigenverordnung für Erd- und Grundbau vom 15. Mai 2001 (GVOBl. Schl.-H. S. 85) als Sachverständige anerkannt waren oder als anerkannt galten, sind Prüfsachverständige nach § 1 Absatz 3 Nummer 2.
(6) Personen, die bisher aufgrund der Landesverordnung über die Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit sowie Prüfsachverständigen in der bis zum 1. Juli 2016 geltenden Fassung als Prüfsachverständige für Brandschutz anerkannt waren, sind Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Brandschutz nach § 1 Absatz 2 Nummer 2.
(7) Personen, die bisher aufgrund der Landesverordnung über die Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit, Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Brandschutz sowie Prüfsachverständigen in der bis zum in Kraft treten dieser Verordnung geltenden Fassung als Prüfsachverständige für den Fachbereich Rauchabzugsanlagen, sowie maschinelle Anlagen zur Rauchfreihaltung von Rettungswegen, anerkannt waren, sind auch Prüfsachverständige für den Fachbereich Druckbelüftungsanlagen.
(8) Personen, die bisher aufgrund der Landesverordnung über die Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit, Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Brandschutz sowie Prüfsachverständigen in der bis zum in Kraft treten dieser Verordnung geltenden Fassung als Prüfsachverständige für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen anerkannt waren, sind Prüfsachverständige für die Prüfung technischer Anlagen.
§ 47 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. September 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit, Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Brandschutz sowie Prüfsachverständigen vom 31. Mai 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 662) außer Kraft.
Anlage 1 (zu § 35 Absatz 1 Satz 1 PPVO) |
Bauwerksklassen
Bauwerksklasse 1
Tragwerke mit sehr geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere einfache statisch bestimmte ebene Tragwerke aus Holz, Stahl, Stein oder unbewehrtem Beton mit vorwiegend ruhenden Lasten, ohne Nachweis horizontaler Aussteifung;
Bauwerksklasse 2
Tragwerke mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere statisch bestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten ohne vorgespannte Konstruktionen und Verbundkonstruktionen mit vorwiegend ruhenden Lasten, wie
Bauwerksklasse 3
Tragwerke mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere schwierige statisch bestimmte und statisch unbestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten ohne vorgespannte Konstruktionen und ohne schwierige Stabilitätsuntersuchungen, wie
Bauwerksklasse 4
Tragwerke mit überdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere statisch und konstruktiv schwierige Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten und Tragwerke, für deren Standsicherheits- und Festigkeitsnachweis schwierig zu ermittelnde Einflüsse zu berücksichtigen sind, wie
Bauwerksklasse 5
Tragwerke mit sehr hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere statisch und konstruktiv ungewöhnlich schwierige Tragwerke und schwierige Tragwerke in neuen Bauarten, wie
Anlage 2 (zu § 34 Absatz 1 und § 41 PPVO) |
Anrechenbare Bauwerte in Euro | Grundgebühr (in Euro) 1 | Prüfung Brandschutznachweis | |||||||||
Prüfung Standsicherheitsnachweis | |||||||||||
Bauwerksklasse | |||||||||||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | |||||||
10.000 | 97 | 145 | 193 | 241 | 302 | -3 | |||||
15.000 | 134 | 200 | 267 | 334 | 418 | -2) | |||||
20.000 | 168 | 252 | 336 | 420 | 527 | -2) | |||||
25.000 | 201 | 301 | 402 | 502 | 629 | -2) | |||||
30.000 | 232 | 349 | 465 | 581 | 728 | -2) | |||||
35.000 | 263 | 394 | 526 | 657 | 824 | -2) | |||||
40.000 | 293 | 439 | 585 | 731 | 917 | -2) | |||||
45.000 | 322 | 482 | 643 | 804 | 1.007 | -2) | |||||
50.000 | 350 | 525 | 699 | 874 | 1.096 | -2) | |||||
75.000 | 484 | 726 | 1.046 | 1.209 | 1.516 | -2) | |||||
100.000 | 609 | 913 | 1.218 | 1.522 | 1.908 | -2) | |||||
150.000 | 842 | 1.263 | 1.684 | 2.105 | 2.639 | -2) | |||||
200.000 | 1.060 | 1.590 | 2.120 | 2.650 | 3.322 | 2) | |||||
250.000 | 1.268 | 1.901 | 2.535 | 3.168 | 3.971 | 746 | |||||
300.000 | 1.466 | 2.200 | 2.933 | 3.666 | 4.594 | 863 | |||||
350.000 | 1.659 | 2.488 | 3.317 | 4.147 | 5.198 | 976 | |||||
400.000 | 1.846 | 2.769 | 3.692 | 4.614 | 5.783 | 1086 | |||||
450.000 | 2.028 | 3.042 | 4.056 | 5.070 | 6.355 | 1193 | |||||
500.000 | 2.207 | 3.310 | 4.413 | 5.517 | 6.914 | 1298 | |||||
1.000 000 | 3.841 | 5.762 | 7.684 | 9.604 | 12.037 | 2261 | |||||
1.500 000 | 5.313 | 7.973 | 10.628 | 13.286 | 16.650 | 3127 | |||||
2.000 000 | 6.688 | 10.034 | 13.378 | 16.724 | 20.960 | 3936 | |||||
3.500 000 | 10.465 | 15.701 | 20.934 | 26.163 | 32.792 | 6159 | |||||
5.000 000 | 13.920 | 20.885 | 27.845 | 34.810 | 43.625 | 8.193 | |||||
7.500 000 | 19.253 |
28.883 |
38.520 |
48.143 |
60.345 | 11.332 | |||||
10.000 000 | 24.250 |
36.360 |
48.480 |
60.600 |
75.950 | 14.264 | |||||
15.000 000 | 33.525 |
50.295 |
67.050 |
83.820 |
105.045 | 19.729 | |||||
20.000 000 | 42.220 |
63.300 |
84.420 |
105.520 |
132.240 | 24.835 | |||||
25.000 000 | 50.425 |
75.675 |
100.900 |
126.125 |
158.075 | 29.689 | |||||
Bei anrechenbaren Bauwerten über 25.000 000 Euro errechnet sich die Gebühr aus dem Tausendstel der jeweiligen anrechenbaren Bauwerte, vervielfältigt mit nachstehend aufgeführten Faktoren: | |||||||||||
2,017 |
3,027 |
4,036 |
5,045 |
6,323 | 1,188 | ||||||
1) In der Gebühr ist die Umsatzsteuer enthalten | |||||||||||
2) Vergütung nach Zeitaufwand |
1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 S. 36) sowie der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 S. 22, zuletzt ber. 2016, ABl. L 095 S. 20) zuletzt geändert durch Delegierten Beschluss (EU) 2020/548 der Kommission vom 23. Januar 2020 (ABl. L 131 S. 1).
ENDE |