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Regelwerk; Bau- und Planungsrecht
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BauGebVO - Baugebührenverordnung
Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in Angelegenheiten der Bauaufsicht

- Schleswig-Holstein -

Vom 12. November 2018
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 17 vom 29.11.2018 S. 703 Inkrafttreten; 14.07.2020 S. 445 20; 02.08.2021 S. 972 21; 08.05.2022 S. 613 22; 10.06.2022 S. 704 aufgehoben)
GS Schl.-H. II, Gl.-Nr.: 2013-2-59



Zur aktuellen Fassung

Archiv: 2009

§ 1 Gebührenfestsetzung

(1) Für Amtshandlungen in Angelegenheiten der Bauaufsicht werden Verwaltungsgebühren nach dieser Verordnung und dem als Anlage 1 angefügten Tarif sowie nach der als Anlage 2 angefügten Richtwerttabelle erhoben. Die Anlagen sind Bestandteile dieser Verordnung. Die Verwaltungskosten für die Ablehnung eines Antrages, für eine nicht beendete Amtshandlung bei Rücknahme des Antrages oder für die Entscheidung über einen Widerspruch richten sich vorbehaltlich der Tarifstelle 12 nach § 15 des Verwaltungskostengesetzes (VwKostG).

(2) Die Verwaltungsgebühren sind auf volle Euro abzurunden.

(3) Auslagen sind mit Ausnahme der Kosten für die Heranziehung Sachverständiger oder sachverständiger Stellen mit der Verwaltungsgebühr abgegolten; dies gilt auch im Widerspruchsverfahren.

§ 2 Anrechenbare Bauwerte 21

(1) Für die in der Anlage 2 aufgeführten baulichen Anlagen sind die anrechenbaren Bauwerte aus dem Brutto-Rauminhalt der baulichen Anlage, vervielfältigt mit dem jeweils angegebenen Richtwert je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt, zu berechnen. Die anrechenbaren Bauwerte der Anlage 2 basieren auf der Indexzahl 1,000 für das Jahr 2010. Für die folgenden Jahre sind die dort angegebenen Richtwerte jährlich mit einer Indexzahl, die sich aus dem arithmetischen Mittel der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Preisindizes für den Neubau von Wohngebäuden, Bürogebäuden und gewerblichen Betriebsgebäuden errechnet, zu vervielfältigen; maßgeblich sind die jeweiligen Baupreisindizes des Vorjahres ohne Umsatzsteuer. Die fortgeschriebenen Richtwerte gelten jeweils ab dem 1. September jedes Jahres. Die oberste Bauaufsichtsbehörde gibt jeweils die Indexzahl und die fortgeschriebenen Richtwerte bekannt.

(2) Für Anlagen, die nicht den in der Anlage 2 aufgeführten Gebäudearten zuzuordnen sind, und für Umbauten in oder an Anlagen sind die anrechenbaren Bauwerte nach einer auf realistischen Lohn- und Stoffkosten basierenden nachprüfbaren Berechnung zu ermitteln. Bei der Ermittlung der anrechenbaren Bauwerte ist die auf diese Kosten entfallende Umsatzsteuer nicht einzubeziehen. Einsparungen durch Eigenleistungen oder Vergünstigungen sind nicht zu berücksichtigen. Als anrechenbare Bauwerte gelten die Kosten für

  1. Erdarbeiten ohne Herrichtung des Grundstücks, ohne Mutterbodenauftrag und außergewöhnliche Ausschachtungsarbeiten,
  2. Mauerarbeiten,
  3. Beton- und Stahlbetonarbeiten,
  4. Naturwerksteinarbeiten, Betonwerksteinarbeiten, Zimmerer- und Holzbauarbeiten sowie Stahlbauarbeiten, die nicht in Verbindung mit dem Ausbau des Gebäudes ausgeführt werden,
  5. Tragwerke und Tragwerksteile aus Stoffen, die anstelle der in den vorgenannten Leistungen enthaltenen Stoffe verwendet werden,
  6. Abdichtung gegen drückendes und nichtdrückendes Wasser,
  7. Dachdeckungs- und Dachabdichtungsarbeiten ohne Mehrkosten für Sonderausführungen (zum Beispiel Kupferdächer),
  8. Klempnerarbeiten, die nicht in Verbindung mit dem Ausbau des Gebäudes ausgeführt werden,
  9. Metallbau- und Schlosserarbeiten für tragenden Konstruktionen,
  10. Baugrubenverkleidungs-, Ramm- und Einpressarbeiten,
  11. besondere Gründungsarbeiten (zum Beispiel Pfahlgründungen), Kosten der Baustelleneinrichtung ohne Kosten für Winterschutzbauvorrichtungen.

Zu den anrechenbaren Bauwerten zählen auch die nicht in den Kosten nach Satz 1 enthaltenen Kosten für Bauteile, für die ein Standsicherheitsnachweis geprüft werden muss, ausgenommen die Kosten für Außenwandbekleidungen und für Fassaden, außer in Massivbauweise, für die ein Standsicherheitsnachweis geprüft werden muss. Bei Umbauten sind auch die Kosten für Abbrucharbeiten anrechenbar.

(3) Abweichend von Absatz 1 und 2 betragen die anrechenbaren Bauwerte

  1. für Windenergieanlagen 375 Euro je kW Nennleistung,
  2. für Funkmasten 1.500 Euro je Höhenmeter.

Bei anderen als Flachgründen erhöhen sich die anrechenbaren Bauwerte jeweils nach Maßgabe des Absatzes 2.

(4) Die anrechenbaren Bauwerte nach den Absätzen 1 bis 3 sind jeweils auf volle Tausend Euro aufzurunden.

(5) Die Berechnung der anrechenbaren Bauwerte hat die Bauherrin oder der Bauherr mit dem Bauantrag, den Bauvorlagen im Rahmen der Genehmigungsfreistellung oder der Anzeige der Beseitigung von Anlagen vorzulegen. Wird die Berechnung nicht vorgelegt oder ist sie offensichtlich unzutreffend, sind die anrechenbaren Bauwerte nach pflichtgemäßem Ermessen zu schätzen.

§ 3 Gebührenbemessung nach dem Zeitaufwand, Amtshandlungen der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen oder Bezirksschornsteinfeger

(1) Wird die Verwaltungsgebühr nach der Dauer der Amtshandlung bestimmt, richtet sich deren Höhe je angefangener Stunde nach § 6 der Verwaltungsgebührenverordnung. Soweit nichts anderes im Gebührentarif bestimmt ist, zählen notwendige Fahrtzeiten zu der Dauer der Amtshandlung.

(2) Für die Amtshandlungen der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen oder Bezirksschornsteinfeger gilt Absatz 1 nach Maßgabe der Tarifstelle 11 des Gebührentarifs entsprechend, wobei als Stundensatz der Mittelwert der Vergütung der Laufbahngruppe 2, erstes und zweites Einstiegsamt anzusetzen ist. Unterliegt eine Amtshandlung der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen oder Bezirksschornsteinfeger der Umsatzsteuer, ist auch diese gemäß § 3 Absatz 3 des Verwaltungskostengesetzes der Kostenschuldnerin oder dem Kostenschuldner aufzuerlegen.

§ 4 Ermäßigungen, Mindestgebühr 21

(1) Die Verwaltungsgebühr in einem bauaufsichtlichen Verfahren mit Ausnahme der Tarifstelle 11 ermäßigt sich um die Hälfte

  1. für die zweite und jede weitere Anlage, wenn ein Bauvorhaben aus mehreren gleichen Anlagen besteht und für jede Anlage gleichzeitig ein Bauantrag gestellt oder ein Verfahren der Genehmigungsfreistellung durchgeführt wird und
  2. für die Baugenehmigung und das Verfahren der Genehmigungsfreistellung von Wohnungen (Wohneinheiten und Wohnräumen) des öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbaues; die Ermäßigung bemisst sich im Verhältnis der Anzahl der geförderten Wohneinheiten zu der Gesamtzahl der Wohneinheiten.

(2) Soweit in der Anlage 1 nicht geringere Sätze festgelegt sind, beträgt die Verwaltungsgebühr mindestens 100 Euro. Satz 1 gilt auch im Falle einer Ermäßigung nach Absatz 1.

§ 5 Übergangsregelung

Die Berechnung der Verwaltungsgebühren für vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingeleitete Verfahren richtet sich nach den bisherigen Vorschriften. Für Verfahren, die vor dem 1. September 2019 begonnen wurden, gilt die Indexzahl (§ 2 Absatz 1) für das Jahr 2017.

.

BaugebührentarifAnlage 1 20 21
(zu § 1 Absatz 1 der Baugebührenverordnung)


Tarifstelle

Amtshandlung

Gebührensatz

1Genehmigung der Errichtung oder Änderung von baulichen Anlagen im
1.1Baugenehmigungsverfahren (§ 67 der Landesbauordnung - LBO) je angefangene 1.000 Euro der anrechenbaren Bauwerte11 Euro
1.2vereinfachten Baugenehmigungsverfahren (§ 69 LBO) je angefangene 1.000 Euro der anrechenbaren Bauwerte7 Euro
1.3Genehmigungsfreistellungsverfahren (§ 68 LBO) je angefangene 1.000 Euro der anrechenbaren Bauwerte4 Euro
1.4Ergänzend zu den Tarifstellen 1.1 bis 1.3 werden Gebühren erhoben für die Genehmigung
1.4.1von Nutzungsänderungen1 Euro/m2, höchstens 5.000 Euro
1.4.2von Camping- und Wochenendplätzen2 Euro je Stand- oder

Abstellplatz

1.4.3des Aufstellens von Zelten oder Wohnwagen außerhalb gekennzeichneter Standplätze1 Euro je Stand- oder Abstellplatz
1.4.4von Werbeanlagen und Warenautomaten50 Euro/m2 Ansichtsfläche
1.5Abweichend von den Tarifstellen 1.1 bis 1.4 werden Gebühren erhoben für Baugenehmigungen für Behälternach der Dauer der Amtshandlung
Anmerkung zu Tarifstelle 1:

a) Zur Abgeltung des zusätzlichen Verwaltungsaufwandes wird bei Teilbaugenehmigungen (§ 74 LBO) ein Zuschlag in Höhe von 10 % der Gebühr für jede Teilbaugenehmigung erhoben.

b) Die Gebühr ermäßigt sich bei Nachträgen vor der Fertigstellung des Bauvorhabens in dem Verhältnis der abweichenden zu den genehmigten Bauvorlagen.

c) Sind im Verfahren Bauvorlagen nachzufordern, erhöht sich die Baugenehmigungsgebühr um 100 Euro je schriftlicher Nachforderung.

d) Die Gebühr verringert sich um 20 %, wenn eine Prüfingenieurin oder ein Prüfingenieur für Brandschutz den Brandschutznachweis in den Fällen des § 70 Absatz 4 Satz 1 LBO erstellt, in den Fällen des § 70 Absatz 4 Satz 2 LBO prüft und bescheinigt oder in den Fällen des § 70 Absatz 5 LBO prüft und bescheinigt.

e) Im Falle der Tarifstelle 1.1 ermäßigt sich die Gebühr um 50 %, wenn eine Typengenehmigung (§ 73a LBO) für das Vorhaben vorliegt.

2Erteilung eines Vorbescheids (§ 66 LBO)nach der Dauer der Amtshandlung
3Verlängerung der Geltungsdauer einer Genehmigung (§ 75 Absatz 2 LBO), eines Vorbescheids (§ 66 Satz 2), einer Typengenehmigung (§ 73a Absatz 2 Satz 2 LBO) oder einer Ausführungsgenehmigung (§ 76 Absatz 5 Satz 2 LBO)50 % der Gebühr der zu verlängernden Genehmigung (Tarifstellen 1, 2 oder 7), höchsten 2.000 Euro
4Zulassung von Abweichungen (§ 71 LBO) oder Erteilung von Ausnahmen oder Befreiungen (§ 31 des Baugesetzbuchs) oder Erteilung von Ausnahmen nach dem Gebäudeenergiegesetznach der Dauer der Amtshandlung
5Anlagen nach § 62 Absatz 2 LBO und nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz
5.1Bauüberwachung bei Anlagen, die aufgrund von Planfeststellungen oder sonstigen, die Baugenehmigung einschließenden öffentlich-rechtlich erforderlichen Genehmigungen, Zustimmungen, Bewilligungen oder Erlaubnissen errichtet werden je angefangene 1.000 Euro der anrechenbaren Bauwerte
bis 100 Millionen Euro4
für die 100 Millionen Euro übersteigenden anrechenbaren Bauwerte2
Anmerkung zu Tarifstelle 5.1:
Besteht ein Vorhaben aus mehreren gleichen Anlagen und wird die Bauüberwachung in einem Zuge für jede Anlage durchgeführt, ermäßigen sich die Gebühren für die zweite und jede weitere Anlage um die Hälfte.
5.2Bauüberwachung von Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes
5.2.1Neubau je angefangene 1.000 Euro der anrechenbaren Bauwerte
bis 100 Millionen Euro8
für die 100 Millionen Euro übersteigenden anrechenbaren Bauwerte4
5.2.2Beseitigung je angefangene 1.000 Euro der anrechenbaren Bauwerte
bis 100 Millionen Euro9
für die 100 Millionen Euro übersteigenden anrechenbaren Bauwerte6
5.2.3Änderung und Nutzungsänderung nach der Dauer der Amtshandlung
6Bauaufsichtliches Einschreiten (§ 59 LBO)nach der Dauer der Amtshandlung
7Fliegende Bauten
7.1Ausführungsgenehmigung (§ 76 Absatz 2 LBO)nach der Dauer der Amtshandlung
7.2Änderungen (z.B. Ergänzung) einer Ausführungsgenehmigung für Fliegende Bautennach der Dauer der Amtshandlung
7.3Übertragung einer Ausführungsgenehmigung für Fliegende Bauten auf Dritte, Eintragung bei Wohnungswechsel und Zuständigkeitswechsel (§ 76 Absatz 6 LBO)80 Euro
7.4Gebrauchs- oder Nachabnahme (§ 76 Absätze 7 und 9 LBO)0,15 Euro/ m2 Standfläche, mindestens 15 Euro
Anmerkung zu Tarifstelle 7:
Der Stundensatz für die nach Zeitaufwand bemessenen Leistungen der Genehmigungsstelle für Fliegende Bauten Schleswig-Holstein im Prüfamt für Standsicherheit der Landeshauptstadt Kiel richtet sich nach dem Stundensatz für die Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure (§ 30 Absatz 1 Satz 3 PPVO).
8Baulasten
8.1Eintragung oder Löschung (§ 80 Absatz 4 LBO) je Baulastenblatt250 Euro
8.2Schriftliche Auskunft aus dem Baulastverzeichnis (§ 80 Absatz 5 LBO) je Buchgrundstück, wobei die Gebühr auch für eine Negativauskunft anfällt60 Euro
9Zustimmung im Einzelfall (§ 21 LBO) oder vorhabenbezogene Bauartgenehmigung (§ 17a Absatz 2 Nummer 2 LBO) für die Verwendung von Bauprodukten oder Bauarten sowie deren Ergänzung, Änderung, Erweiterung oder Verzicht sowie Verzicht auf eine Zertifizierung (§ 23 Absatz 3 Satz 2 LBO)nach der Dauer der Amtshandlung
10Anerkennung der Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure, Prüfsachverständigen oder sachverständigen Stellen (§ 25 LBO) sowie die Änderung oder Verlängerung der Anerkennungnach der Dauer der Amtshandlung
11Abnahme von Feuerungsanlagen (§ 79 Absatz 3 Satz 2 LBO)nach der Dauer der Amtshandlung
Anmerkung:
Für die Prüfung können pauschal in Anschlag gebracht werden:
a)für die Prüfung und Bearbeitung des Vordrucks für Feuerungsanlagen, die Berücksichtigung von Zeichnungen, Fotos und Skizzen, ausstellen der Bescheinigung nach § 68 Absatz 10 LBO, der Weiterleitung der Bescheinigung an die zuständigen Stellen und ggf. Hinweise an die Bauherrschaft30 Minuten
aa)zusätzlich zu Buchstabe a für die Prüfung des Nachweises der Verbrennungsluftversorgung für Feuerstätten
- bei Prüfung eines Verbrennungsluftverbundes direkt15 Minuten
- bei Prüfung eines Verbrennungsluftverbundes indirekt30 Minuten
bb)zusätzlich zu Buchstabe a für Feuerstätten in Verbindung mit Lüftungsanlagen oder sonstigen luftabsaugenden Anlagen30 Minuten
cc)zusätzlich zu Buchstabe a für flüssige oder gasförmige Brennstoffe und raumluftabhängigen oder raumluftunabhängigen Betrieb mit nicht systemzertifizierten Abgasanlagen15 Minuten
dd)zusätzlich zu Buchstabe a bei Prüfung einer Berechnung nach DIN EN 13384 Teil 1 oder 230 Minuten
ee)zusätzlich zu Buchstabe a bei Aufstellung einer Berechnung nach DIN EN 13384 Teil 1 oder 275 Minuten
ff)zusätzlich zu Buchstabe a für die Anforderung fehlender Bauvorlagen15 Minuten
b)Bescheinigung nach § 79 Absatz 3 Satz 2 LBO
aa)für das Ausstellen der Bescheinigung, Archivierung, Einpflege der Daten in die EDV und Weiterleitung der Unterlagen30 Minuten
bb)bei systemzertifizierten Feuerungsanlagen reduziert sich die Zeitpauschale auf15 Minuten
c)für Fahr- und Rüstzeiten15 Minuten
12Zurückweisung eines Nachbarwiderspruchs gegen eine Baugenehmigung, Teilbaugenehmigung, einen Vorbescheid oder eines Antrags auf Tätigwerden der Bauaufsichtsbehördeach der Dauer der Amtshandlung
13Sonstige Genehmigungen, Erlaubnisse, Eignungsbescheinigungen und andere zum unmittelbaren Nutzen der Beteiligten vorgenommene Amtshandlungen,

soweit keine andere Gebühr vorgeschrieben ist

ach der Dauer der Amtshandlung
14Typengenehmigung
14.1Erteilung einer Typengenehmigung (§ 73a Absatz 1 LBO)3 % bis 12 % der Herstellungskosten der baulichen Anlage
14.2Änderung einer Typengenehmigung1 % bis 3 % der Herstellungskosten der baulichen Anlage
14.3Anerkennung einer Typengenehmigung (§ 73a Absatz 3 LBO)nach der Dauer der Amtshandlung
Anmerkung zu Tarifstelle 14:
Herstellungskosten sind die Kosten sämtlicher Arbeiten, Lieferungen und Leistungen, die für die Herstellung oder Änderung der Anlage erforderlich sind, einschließlich der Kosten für die Architekten- und Ingenieurleistungen. § 2 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

.

Richtwerttabelle zur Errechnung der anrechenbaren Bauwerte nach § 2 Absatz 1 Satz 1 BauGebVOAnlage 2 21 22
(zu § 1 Absatz 1 der Baugebührenverordnung)

(Red.Anm.: Indexzahl vom 31.08.2021 bis zum 31.08.2022 = 1,297, ab dem 01.09.2022 = 1,418)


GruppeGebäudeart

Richtwert Euro/m3

A Wohngebäude und Garagen

Basisjahr 2010

bis 31. August 2021

ab 1. September 2021

ab 1. September 2022

1.Wohngebäude113144,30146,56160,23
2.Wochenendhäuser99126,42128,40140,38
3.Kleingaragen, eingeschossige Mittel- und Großgaragen83105,99107,65117,69
4.Oberirdische mehrgeschossige Mittel- und Großgaragen100127,70129,70141,80
5.Tiefgaragen154196,66199,74218,37
B Landwirtschaftliche Bauten
1.Eingeschossige Stall- und Betriebsgebäude sowie geschlossene Scheunen5063,8564,8570,90
2.Mehrgeschossige Stall- und Betriebsgebäude6177,9079,1286,50
3.Landwirtschaftliche Mehrzweckhallen bis 5.000 m3 umbauten Raumes, bei größeren Mehrzweckhallen die ersten 5.000 m3,4253,6354,4759,56
der 5.000 m3 übersteigende umbaute Raum3038,3138,9142,54
4.Schuppen, offene Scheunen u. ä.3038,3138,9142,54
5.Gruben mit befahrbaren Decken112143,02145,26158,82
6.Hochsilos, z.B. Futtermittelsilos87111,10112,84123,37
B 7.Flachsilos, Flüssigdungbehälter, Güllebehälter3747,2547,9952,47
8.Erdbecken für Güllelagerung2633,2033,7236,87
9.Gewächshäuser
bis 1.500 m3 umbauten Raumes, bei größeren Gewächshäusern die ersten 1.500 m3,3038,3138,9142,54
der 1.500 m3 übersteigende umbaute Raum1822,9923,3525,52
C Gewerbliche Bauten
1.Eingeschossige Geschäftshäuser, Fabrik-, Werkstatt-, Bürogebäude u. ä. gewerbliche Gebäude86109,82111,54121,95
2.Mehrgeschossige Geschäftshäuser, Bürogebäude, Hotels, Arztpraxen152194,10197,14215,54
3.Eingeschossige Verkaufsstätten einschließlich Ausstellungsflächen bis 5.000 m3 umbauten Raumes, bei größeren Märkten die ersten 5.000 m3 ,86109,82111,54121,95
der 5.000 m3 übersteigende umbaute Raum5975,3476,5283,66
4.Gasthäuser und Pensionen128163,46166,02181,50
5.Mehrgeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude100127,70129,70141,80
6.Geschlossene Hallenbauten und eingeschossige Lagergebäude in einfacher Rahmen- oder Stielriegelkonstruktion jeweils ohne wesentliche Einbauten bis 5.000 m3 umbauten Raumes, bei größeren Vorhaben die ersten 5.000 m3,5063,8564,8570,90
der 5.000 m3 übersteigende umbaute Raum3443,4244,1048,21
7.Offene Hallenbauten bis 5.000 m3 umbauten Raumes, bei größeren Hallenbauten die ersten 5.000 m3,2937,0337,6141,12
der 5.000 m3 übersteigende umbaute Raum2430,6531,1334,03
8.Metallsilos87111,10112,84123,37
D Öffentliche, kulturelle und soziale Bauten
1.Eingeschossige Schulen, Kinder-, Alten- und Pflegeheime128163,46166,02181,50
2.Mehrgeschossige Schulen, Kinder-, Alten- und Pflegeheime144183,89186,77204,19
3.Sport- und Mehrzweckhallen und zugehörige Nebenräume86109,82111,54121,95
4.Einfache Sport- und Tennishallen ohne oder mit geringen Einbauten5063,8564,8570,90
5.Krankenhäuser168214,54217,90238,22
6.Verwaltungsgebäude152194,10197,14215,54
7.Versammlungsstätten, Theater, Kinos, Kirchen128163,46166,02181,50
8.Schwimmbäder139177,50180,28197,10

Anmerkungen:

Für die Berechnung des Brutto-Rauminhalts ist DIN 277-1: 2005-02 maßgebend.

Bei gemischt genutzten Gebäuden ist für die Ermittlung der anrechenbaren Bauwerte die offensichtlich überwiegende Nutzung maßgebend. Liegt ein offensichtliches Überwiegen einer Nutzung nicht vor, sind für die Gebäudeteile mit verschiedenen Nutzungsarten die anrechenbaren Bauwerte anteilig zu ermitteln.

Bei Gebäuden mit befahrbaren Decken erhöht sich der Richtwert um 10 %, dies gilt nicht für Gebäude der Gruppen A 4 und A 5.

Bei Hallenbauten sind Einbauten gesondert zu berücksichtigen. Für den von Kränen auf Kranbahnen erfassten Hallenbereich sind 33 Euro/m2 als Richtwert hinzuzurechnen.

Die in der Tabelle angegebenen Werte berücksichtigen nur Flachgründungen mit Streifen- oder Einzelfundamenten. Mehrkosten für andere Gründungen, wie Pfahlgründungen, Schlitzwände, sind getrennt zu ermitteln und den anrechenbaren Bauwerten hinzuzurechnen. Bei Flächengründungen, für die rechnerische Nachweise zu prüfen sind (z.B. bei elastisch gebetteten Sohlplatten), sind je Quadratmeter Sohlplatte 2 m3 abzüglich des Volumenanteils der Sohlplatte je Quadratmeter zum Brutto-Rauminhalt hinzuzurechnen, höchstens jedoch 1,50 m3 je Quadratmeter Sohlplatte.

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