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Regelwerk, Bau- und Planungsrecht
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BauGebVO - Baugebührenverordnung
Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in Angelegenheiten der Bauaufsicht

- Schleswig-Holstein -

Vom 10. Juni 2022
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 10 vom 21.07.2022 S. 704; 07.02.2023 S. 77 23; 16.04.2024 S. 408 24)
Gl.-Nr.: 2013-2-68



Archiv: 2009, 2018

Aufgrund des § 4 Nummer 1 Buchstabe b der Verwaltungsgebührenverordnung vom 26. September 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 476), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. Februar 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 148) und § 2 in Verbindung mit § 6 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Januar 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 1. September 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 508), verordnet das Ministerium für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung:

§ 1 Gebührenfestsetzung

(1) Für Amtshandlungen in Angelegenheiten der Bauaufsicht werden Verwaltungsgebühren nach dieser Verordnung und dem als Anlage 1 angefügten Tarif sowie nach der als Anlage 2 angefügten Richtwerttabelle erhoben. Die Anlagen sind Bestandteile dieser Verordnung. Die Verwaltungskosten für die Ablehnung eines Antrages, für eine nicht beendete Amtshandlung bei Rücknahme des Antrages oder für die Entscheidung über einen Widerspruch richten sich vorbehaltlich der Tarifstelle 12 nach § 15 des Verwaltungskostengesetzes.

(2) Die Verwaltungsgebühren sind auf volle Euro abzurunden.

(3) Auslagen sind mit Ausnahme der Kosten für die Heranziehung Sachverständiger oder sachverständiger Stellen mit der Verwaltungsgebühr abgegolten; dies gilt auch im Widerspruchsverfahren.

§ 2 Anrechenbare Bauwerte

(1) Für die in der Anlage 2 aufgeführten baulichen Anlagen sind die anrechenbaren Bauwerte aus dem Brutto-Rauminhalt der baulichen Anlage, vervielfältigt mit dem jeweils angegebenen Richtwert je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt, zu berechnen. Die anrechenbaren Bauwerte der Anlage 2 basieren auf der Indexzahl 1,000 für das Jahr 2010. Für die folgenden Jahre sind die dort angegebenen Richtwerte jährlich mit einer Indexzahl, die sich aus dem arithmetischen Mittel der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Preisindizes für den Neubau von Wohngebäuden, Bürogebäuden und gewerblichen Betriebsgebäuden errechnet, zu vervielfältigen; maßgeblich sind die jeweiligen Baupreisindizes des Vorjahres ohne Umsatzsteuer. Die fortgeschriebenen Richtwerte gelten jeweils ab dem 1. September jedes Jahres. Die oberste Bauaufsichtsbehörde gibt jeweils die Indexzahl und die fortgeschriebenen Richtwerte bekannt.

(2) Für Anlagen, die nicht den in der Anlage 2 aufgeführten Gebäudearten zuzuordnen sind und für Umbauten in oder an Anlagen sind die anrechenbaren Bauwerte nach einer auf realistischen Lohn- und Stoffkosten basierenden nachprüfbaren Berechnung zu ermitteln. Bei der Ermittlung der anrechenbaren Bauwerte ist die auf diese Kosten entfallende Umsatzsteuer nicht einzubeziehen. Einsparungen durch Eigenleistungen oder Vergünstigungen sind nicht zu berücksichtigen. Als anrechenbare Bauwerte gelten die Kosten für

  1. Erdarbeiten ohne Herrichtung des Grundstücks, ohne Mutterbodenauftrag und außergewöhnliche Ausschachtungsarbeiten,
  2. Mauerarbeiten,
  3. Beton- und Stahlbetonarbeiten,
  4. Naturwerksteinarbeiten, Betonwerksteinarbeiten, Zimmerer- und Holzbauarbeiten sowie Stahlbauarbeiten, die nicht in Verbindung mit dem Ausbau des Gebäudes ausgeführt werden,
  5. Tragwerke und Tragwerksteile aus Stoffen, die anstelle der in den vorgenannten Leistungen enthaltenen Stoffe verwendet werden,
  6. Abdichtung gegen drückendes und nichtdrückendes Wasser,
  7. Dachdeckungs- und Dachabdichtungsarbeiten ohne Mehrkosten für Sonderausführungen (zum Beispiel Kupferdächer),
  8. Klempnerarbeiten, die nicht in Verbindung mit dem Ausbau des Gebäudes ausgeführt werden,
  9. Metallbau- und Schlosserarbeiten für tragenden Konstruktionen,
  10. Baugrubenverkleidungs-, Ramm- und Einpressarbeiten,
  11. besondere Gründungsarbeiten (zum Beispiel Pfahlgründungen), Kosten der Baustelleneinrichtung ohne Kosten für Winterschutzbauvorrichtungen.

Zu den anrechenbaren Bauwerten zählen auch die nicht in den Kosten nach Satz 1 enthaltenen Kosten für Bauteile, für die ein Standsicherheitsnachweis geprüft werden muss, ausgenommen die Kosten für Außenwandbekleidungen und für Fassaden, außer in Massivbauweise, für die ein Standsicherheitsnachweis geprüft werden muss. Bei Umbauten sind auch die Kosten für Abbrucharbeiten anrechenbar.

(3) Abweichend von Absatz 1 und 2 betragen die anrechenbaren Bauwerte

  1. für Windenergieanlagen 275 Euro je kW Nennleistung,
  2. für Funkmasten 1.100 Euro je Höhenmeter,
  3. für Solar-Freiflächenanlagen bis zu 100.000 m2 Aufstellfläche 20 Euro je m2 Aufstellfläche, bei größeren Anlagen für die ersten 100.000 m2 Aufstellfläche 20 Euro je m2 Aufstellfläche, für die 100.000 m2 übersteigende Aufstellfläche 15 Euro je m2 Aufstellfläche; im Falle von Agri-Solaranlagen erhöhen sich die anrechenbaren Bauwerte um 30 %.

Die anrechenbaren Bauwerte nach Satz 1 sind mit der Indexzahl nach Absatz 1 Satz 3 zu vervielfältigen. Bei anderen als Flachgründen erhöhen sich die anrechenbaren Bauwerte jeweils nach Maßgabe des Absatzes 2.

(4) Die anrechenbaren Bauwerte nach den Absätzen 1 bis 3 sind jeweils auf volle Tausend Euro aufzurunden.

(5) Die Berechnung der anrechenbaren Bauwerte hat die Bauherrin oder der Bauherr mit dem Bauantrag, den Bauvorlagen im Rahmen der Genehmigungsfreistellung oder der Anzeige der Beseitigung von Anlagen vorzulegen. Wird die Berechnung nicht vorgelegt oder ist sie offensichtlich unzutreffend, sind die anrechenbaren Bauwerte nach pflichtgemäßem Ermessen zu schätzen.

§ 3 Gebührenbemessung nach dem Zeitaufwand, Amtshandlungen der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen oder Bezirksschornsteinfeger

(1) Wird die Verwaltungsgebühr nach der Dauer der Amtshandlung bestimmt, richtet sich deren Höhe je angefangener Stunde nach § 6 der Verwaltungsgebührenverordnung. Soweit nichts anderes im Gebührentarif bestimmt ist, zählen notwendige Fahrtzeiten zu der Dauer der Amtshandlung.

(2) Für die Amtshandlungen der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen oder Bezirksschornsteinfeger gilt Absatz 1 nach Maßgabe der Tarifstelle 11 des Gebührentarifs entsprechend, wobei als Stundensatz der Mittelwert der Vergütung der Laufbahngruppe 2, erstes und zweites Einstiegsamt anzusetzen ist. Unterliegt eine Amtshandlung der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen oder Bezirksschornsteinfeger der Umsatzsteuer, ist auch diese gemäß § 3 Absatz 3 des Verwaltungskostengesetzes der Kostenschuldnerin oder dem Kostenschuldner aufzuerlegen.

§ 4 Ermäßigungen, Mindestgebühr

(1) Die Verwaltungsgebühr in einem bauaufsichtlichen Verfahren mit Ausnahme der Tarifstelle 11 ermäßigt sich um die Hälfte

  1. für die zweite und jede weitere Anlage, wenn ein Bauvorhaben aus mehreren gleichen Anlagen besteht und für jede Anlage gleichzeitig ein Bauantrag gestellt oder ein Verfahren der Genehmigungsfreistellung durchgeführt wird und
  2. für die Baugenehmigung und das Verfahren der Genehmigungsfreistellung von Wohnungen des öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbaues; die Ermäßigung bemisst sich im Verhältnis der Anzahl der geförderten Wohneinheiten zu der Gesamtzahl der Wohneinheiten.

(2) Soweit in der Anlage 1 nicht geringere Sätze festgelegt sind, beträgt die Verwaltungsgebühr mindestens 100 Euro. Satz 1 gilt auch im Falle einer Ermäßigung nach Absatz 1.

§ 5 Bemessungsgrundlagen

Bei der Bemessung der Verwaltungsgebühren sind die Richtwerte und die Stundensätze, die zum Zeitpunkt des Abschlusses der Amtshandlung gelten, zugrunde zu legen.

§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. September 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Baugebührenverordnung vom 12. November 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 703) *, zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Mai 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 613), außer Kraft.

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BaugebührentarifAnlage 1 23 24
(zu § 1 Absatz 1 der Baugebührenverordnung)


TarifstelleAmtshandlungGebührensatz
1Genehmigung der Errichtung oder Änderung von baulichen Anlagen im
1.1Baugenehmigungsverfahren (§ 64 der Landesbauordnung (LBO) vom 6. Dezember 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 1422)) je angefangene 1.000 Euro der anrechenbaren Bauwerte11 Euro
1.2vereinfachten Baugenehmigungsverfahren (§ 63 LBO) je angefangene 1.000 Euro der anrechenbaren Bauwerte7 Euro
1.3Genehmigungsfreistellungsverfahren (§ 62 LBO) je angefangene 1.000 Euro der anrechenbaren Bauwerte4 Euro
1.4Ergänzend zu den Tarifstellen 1.1 bis 1.3 werden Gebühren erhoben für die Genehmigung
1.4.1von Nutzungsänderungen1 Euro/ m2
höchstens 5.000 Euro
1.4.2von Camping- und Wochenendplätzen2 Euro je Stand- oder Abstellplatz
1.4.3des Aufstellens von Zelten oder Wohnwagen außerhalb gekennzeichneter Standplätze1 Euro je Stand- oder Abstellplatz
1.4.4von Werbeanlagen und Warenautomaten50 Euro/ m2 Ansichtsfläche
1.5Abweichend von den Tarifstellen 1.1 bis 1.4 werden Gebühren erhoben für Baugenehmigungen für Behälternach der Dauer der Amtshandlung
Anmerkungen zu Tarifstelle 1:

a) Zur Abgeltung des zusätzlichen Verwaltungsaufwandes wird bei Teilbaugenehmigungen (§ 74 LBO) ein Zuschlag in Höhe von 10 % der Gebühr für jede Teilbaugenehmigung erhoben.

b) Die Gebühr ermäßigt sich bei Nachträgen vor der Fertigstellung des Bauvorhabens in dem Verhältnis der abweichenden zu den genehmigten Bauvorlagen.

c) Sind im Verfahren Bauvorlagen nachzufordern, erhöht sich die Baugenehmigungsgebühr um 100 Euro je schriftlicher Nachforderung.

d) Die Gebühr verringert sich um 20 %, wenn eine Prüfingenieurin oder ein Prüfingenieur für Brandschutz oder eine Person nach § 66 Absatz 2a Satz 1 Nummer 2 LBO den Brandschutznachweis in den Fällen des § 66 Absatz 2a Satz 1 LBO erstellt oder in den Fällen des § 66 Absatz 3 Satz 3 LBO prüft und bescheinigt.

e) Im Falle der Tarifstelle 1.1 ermäßigt sich die Gebühr um 50 %, wenn eine Typengenehmigung (§ 72a LBO) für das Vorhaben vorliegt.

f) Liegen die Voraussetzungen für eine Genehmigungsfreistellung (§ 62 LBO) nicht vor und wird daraufhin ein Genehmigungsverfahren durchgeführt, werden Gebühren nach Tarifstelle 1.3 nicht erhoben.

g) Ergibt die Prüfung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren (§ 63 LBO), dass das Verfahren auf den Bauantrag nicht anwendbar ist, und wird daraufhin ein Baugenehmigungsverfahren nach § 64 LBO durchgeführt, werden Gebühren nach Tarifstelle 1.2 nicht erhoben.

h) Die Gebühr für die Genehmigung der Errichtung oder Änderung von baulichen Anlagen im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach Tarifstelle 1.2 fällt auch bei dem Eintritt der Genehmigungsfiktion an, dies unabhängig davon, ob der Eintritt der Genehmigungsfiktion durch die untere Bauaufsichtsbehörde bestätigt wird.

2Erteilung eines Vorbescheids (§ 75 LBO)

Anmerkung:
Die Gebühr für Erteilung eines Vorbescheids fällt auch bei dem Eintritt der Genehmigungsfiktion an, dies unabhängig davon, ob der Eintritt der Genehmigungsfiktion durch die untere Bauaufsichtsbehörde bestätigt wird.

nach der Dauer der Amtshandlung
3Verlängerung der Geltungsdauer einer Genehmigung (§ 73 Absatz 2 LBO), eines Vorbescheids (§ 75 Satz 2 LBO) oder einer Typengenehmigung (§ 72a Absatz 2 Satz LBO)50 % der Gebühr des zu verlängernden Bescheides (Tarifstellen 1, 2, 7 oder 14), höchsten 2.000 Euro
4Zulassung von Abweichungen (§ 67 LBO) oder Erteilung von Ausnahmen oder Befreiungen (§ 31 des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S.4147, 4151)) oder Erteilung von Ausnahmen nach dem Gebäudeenergiegesetz vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728)nach der Dauer der Amtshandlung
5Anlagen nach § 60 LBO und nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274, ber. 2021 S. 123), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. September 2021 (BGBl. I S. 4458)
5.1Bauüberwachung bei Anlagen, die aufgrund von Planfeststellungen oder sonstigen, die Baugenehmigung einschließenden öffentlich-rechtlich erforderlichen Genehmigungen, Zustimmungen, Bewilligungen oder Erlaubnissen errichtet werden je angefangene 1.000 Euro der anrechenbaren Bauwerte
bis 100 Millionen Euro4
für die 100 Millionen Euro übersteigenden anrechenbaren Kosten2
Anmerkung zu Tarifstelle 5.1:

Besteht ein Vorhaben aus mehreren gleichen Anlagen und wird die Bauüberwachung in einem Zuge für jede Anlage durchgeführt, ermäßigen sich die Gebühren für die zweite und jede weitere Anlage um die Hälfte.

5.2Bauüberwachung von Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2153) geändert worden ist
5.2.1Neubau je angefangene 1.000 Euro der anrechenbaren Bauwerte
bis 100 Millionen Euro8 Euro
für die 100 Millionen Euro übersteigenden anrechenbaren Bauwerte4 Euro
5.2.2Beseitigungnach der Dauer der Amtshandlung
5.2.3Änderung und Nutzungsänderungnach der Dauer der Amtshandlung
Anmerkung zu Tarifstelle 5.2
Als Stundensatz für die nach Zeitaufwand bemessenen Leistungen wird im Regelfall für jede angefangene Arbeitsstunde ein Betrag von 1,7 % des Monatsgrundgehalts einer Landesbeamtin oder eines Landesbeamten in der Endstufe Besoldungsgruppe A 13 berechnet. Weist der Fall besondere Schwierigkeiten auf, wird insoweit für jede angefangene Arbeitsstunde ein Betrag von 1,7 % des Monatsgrundgehalts einer Landesbeamtin oder eines Landesbeamten in der Endstufe Besoldungsgruppe A 15 berechnet.
6Bauaufsichtliche Maßnahmen (§ 58 Absatz 2 Satz 2, §§ 78 bis 80 LBO), auch Gefahrerforschungsmaßnahmen, unabhängig davon, ob sich der Gefahrenverdacht erhärtetnach der Dauer der Amtshandlung
7Fliegende Bauten
7.1Erteilung (§ 76 Absatz 2 Satz LBO), Änderung, z.B. Ergänzung, oder Verlängerung (§ 76 Absatz 5 Satz LBO) einer Ausführungsgenehmigung für Fliegende Bautennach der Dauer der Amtshandlung
7.2Übertragung einer Ausführungsgenehmigung für Fliegende Bauten auf Dritte, Eintragung bei Wohnungswechsel und Zuständigkeitswechsel (§ 76 Absatz 6 LBO)80 Euro
7.3Gebrauchs- oder Nachabnahme (§ 76 Absätze 7 und 9 LBO)0,15 Euro/ m2 Standfläche,
mindestens 15 Euro
Anmerkung zu Tarifstelle 7

Der Stundensatz für die nach Zeitaufwand bemessenen Leistungen der Genehmigungsstelle für Fliegende Bauten Schleswig-Holstein im Prüfamt für Standsicherheit der Landeshauptstadt Kiel richtet sich nach dem Stundensatz für die Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure (§ 38 Absatz 1 Satz 3 der Landesverordnung über die Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit, Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Brandschutz sowie Prüfsachverständigen vom 31. Mai 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 662)).

8Baulasten
8.1Eintragung oder Löschung (§ 83 Absatz 4 Satz 1 LBO) je Baulastenblatt250 Euro
8.2Schriftliche Auskunft aus dem

Baulastenverzeichnis (§ 83 Absatz 5 LBO) je Baulast und pro Flurstück, wobei die Gebühr auch für eine Negativauskunft anfällt

60 Euro
9Zustimmung im Einzelfall (§ 20 LBO) oder vorhabenbezogene Bauartgenehmigung (§ 16a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 LBO) für die Verwendung von Bauprodukten oder Bauarten sowie deren Ergänzung, Änderung, Erweiterung oder Verzicht auf diese sowie Verzicht auf eine Zertifizierung (§ 22 Absatz 3 Satz 2 LBO)nach der Dauer der Amtshandlung
Anmerkung zu Tarifstelle 9
Als Stundensatz für die nach Zeitaufwand bemessenen Leistungen wird im Regelfall für jede angefangene Arbeitsstunde ein Betrag von 1,7 % des Monatsgrundgehalts einer Landesbeamtin oder eines Landesbeamten in der Endstufe Besoldungsgruppe A 13 berechnet. Weist der Fall besondere Schwierigkeiten auf, wird insoweit für jede angefangene Arbeitsstunde ein Betrag von 1,7 % des Monatsgrundgehalts einer Landesbeamtin oder eines Landesbeamten in der Endstufe Besoldungsgruppe A 15 berechnet."
10Anerkennung der Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure, Prüfsachverständigen oder sachverständigen Stellen (§ 24 LBO) sowie die Änderung oder Verlängerung der Anerkennungnach der Dauer der Amtshandlung
11Abnahme von Feuerungsanlagen (§ 42 Absatz 6, § 82 Absatz 2 Satz 4 LBO)nach der Dauer der Amtshandlung
Anmerkung zu Tarifstelle 11:

Für die Prüfung können pauschal in Anschlag gebracht werden:

a) für die Prüfung und Bearbeitung des Vordrucks für Feuerungsanlagen, die Berücksichtigung von Zeichnungen, Fotos und Skizzen, ausstellen der Bescheinigung nach § 42 Absatz 6 LBO, der Weiterleitung der Bescheinigung an die zuständigen Stellen und ggf. Hinweise an die Bauherrschaft30 Minuten
aa) zusätzlich zu Buchstabe a für die Prüfung des Nachweises der Verbrennungsluftversorgung für Feuerstätten
  • bei Prüfung der Verbrennungsluftversorgung eines Raumes oder eines Verbrennungsluftverbundes direkt
15 Minuten
  • bei Prüfung eines Verbrennungsluftverbundes
    indirekt
30 Minuten
bb) zusätzlich zu Buchstabe a für Feuerstätten in Verbindung mit Lüftungsanlagen oder sonstigen luftabsaugenden Anlagen30 Minuten
cc) zusätzlich zu Buchstabe a für flüssige oder gasförmige Brennstoffe und raumluftabhängigen oder c Betrieb mit nicht systemzertifizierten Abgasanlagen15 Minuten
dd) zusätzlich zu Buchstabe a bei Prüfung einer Berechnung nach DIN EN 13384-1:2008-08 oder DIN EN 13384-2:2015-0630 Minuten
ee) zusätzlich zu Buchstabe a bei Aufstellung einer Berechnung nach DIN EN 13384-1:2008-08 oder DIN EN 13384-2:2015-0675 Minuten
ff) zusätzlich zu Buchstabe a für die Anforderung fehlender Bauvorlagen15 Minuten
b) Bescheinigung nach § 42 Absatz 6 LBO
aa) für das Ausstellen der Bescheinigung sowie die Archivierung, Einpflege der Daten in die EDV und Weiterleitung der Unterlagen30 Minuten
bb) bei systemzertifizierten Feuerungsanlagen reduziert sich die Zeitpauschale auf15 Minuten
c) für Fahr- und Rüstzeiten15 Minuten
12Zurückweisung eines Nachbarwiderspruchs gegen eine Baugenehmigung, Teilbaugenehmigung, einen Vorbescheid oder eines Antrags auf Tätigwerden der Bauaufsichtsbehördenach der Dauer der Amtshandlung
13Sonstige Genehmigungen, Erlaubnisse, Eignungsbescheinigungen und andere zum unmittelbaren Nutzen der Beteiligten vorgenommene Amtshandlungen, soweit keine andere Gebühr vorgeschrieben istnach der Dauer der Amtshandlung
14Typengenehmigung
14.1Erteilung einer Typengenehmigung (§ 72a Absatz 1 LBO)3 % bis 12 % der Herstellungskosten der baulichen Anlage
14.2Änderung einer Typengenehmigung1 % bis 3 % der Herstellungskosten der baulichen Anlage
14.3Anerkennung einer Typengenehmigung
(§ 72a Absatz 3 LBO)
nach der Dauer der Amtshandlung
Anmerkung zu Tarifstelle 14:

Herstellungskosten sind die Kosten sämtlicher Arbeiten, Lieferungen und Leistungen, die für die Herstellung oder Änderung der Anlage erforderlich sind, einschließlich der Kosten für die Architekten- und Ingenieurleistungen. § 2 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

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Richtwerttabelle zur Errechnung der anrechenbaren Bauwerte nach § 2 Absatz 1 Satz 1 BauGebVO - Basisjahr 2010Anlage 2
(zu § 2 Absatz 1 der Baugebührenverordnung)


Richtwert
Euro/m3

GruppeGebäudeart

Basisjahr
2010

bis 31. August 2024

ab 1. September 2024

AWohngebäude und Garagen
1. Wohngebäude113187,69203.40
2. Wochenendhäuser99164,44178,20
3. Kleingaragen, eingeschossige Mittel- und Großgaragen83137,86149,40
4. Oberirdische mehrgeschossige Mittel- und Großgaragen100166,10180,00
5. Tiefgaragen154255,79277,20
BLandwirtschaftliche Bauten
1. Eingeschossige Stall- und Betriebsgebäude sowie geschlossene Scheunen5083,0590,00
2. Mehrgeschossige Stall- und Betriebsgebäude61101,32109,80
3. Landwirtschaftliche Mehrzweckhallen bis 5.000 m3 umbauten Raumes, bei größeren Mehrzweckhallen die ersten 5.000 m3,4269,7675,60
Der 5.000 m3 übersteigende umbaute Raum3049,8354,00
4. Schuppen, offene Scheunen u. ä.3049,8354,00
5. Gruben mit befahrbaren Decken112186,03201,60
6. Hochsilos, z.B. Futtermittelsilos87144,51156,60
7. Flachsilos, Flüssigdungbehälter, Güllebehälter3761,4666,60
8. Erdbecken für Güllelagerung2643,1946,80
9. Gewächshäuser
bis 1.500 m3 umbauten Raumes, bei größeren Gewächshäusern die ersten 1.500 m3,3049,8354,00
der 1.500 m3 übersteigende umbaute Raum1829,9032,40
CGewerbliche Bauten
1. Eingeschossige Geschäftshäuser, Fabrik-, Werkstatt-, Bürogebäude u. ä. gewerbliche Gebäude86142,85154,80
2. Mehrgeschossige Geschäftshäuser und Verkaufsstätte einschl. Ausstellungsflächen, Bürogebäude, Hotels, Arztpraxen152252,47273,60
3. Eingeschossige Verkaufsstätten einschl. Ausstellungsflächen bis 5.000 m3 umbauten Raumes, bei größeren Märkten die ersten 5.000 m3,86142,85154,80
der 5.000 m3 übersteigende umbaute Raum5998,00106,20
4. Gasthäuser und Pensionen128212,61230,40
5. Mehrgeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude100166,10180,00
6. Geschlossene Hallenbauten und eingeschossige Lagergebäude in einfacher Rahmen- oder Stielriegelkonstruktion jeweils ohne wesentliche Einbauten bis 5.000 m3 umbauten Raumes, bei größeren Vorhaben die ersten 5.000 m3,5083,0590,00
der 5.000 m3 übersteigende umbaute Raum3456,4761,20
Anmerkung:

Für die Einordnung als Halle sind ausschließlich konstruktive Merkmale, nicht die spätere Nutzung, maßgebend.

7. Offene Hallenbauten bis 5.000 m3 umbauten Raumes, bei größeren Hallenbauten die ersten 5.000 m3,2948,1752,20
Der 5.000 m3 übersteigende umbaute Raum2439,8643,20
8. Metallsilos87144,51156,60
DÖffentliche, kulturelle und soziale Bauten
1. Eingeschossige Schulen, Kinder-, Alten- und Pflegeheime128212,61230,40
2. Mehrgeschossige Schulen, Kinder-, Alten- und Pflegeheime144239,18259,20
3. Sport- und Mehrzweckhallen und zugehörige Nebenräume86142,85154,80
4. Einfache Sport- und Tennishallen ohne oder mit geringen Einbauten5083,0590,00
5. Krankenhäuser168279,05302,40
6. Verwaltungsgebäude152252,47273,60
7. Versammlungsstätten, Theater, Kinos, Kirchen128212,61230,40
8. Schwimmbäder139230,88250,20
Anmerkungen:

Für die Berechnung des Brutto-Rauminhalts ist DIN 277-1:2005-02 maßgebend.

Bei gemischt genutzten Gebäuden ist für die Ermittlung der anrechenbaren Bauwerte die offensichtlich überwiegende Nutzung maßgebend. Liegt ein offensichtliches Überwiegen einer Nutzung nicht vor, sind für die Gebäudeteile mit verschiedenen Nutzungsarten die anrechenbaren Bauwerte anteilig zu ermitteln.

Bei Gebäuden mit befahrbaren Decken erhöht sich der Richtwert um 10 (:)/0, dies gilt nicht für Gebäude der Gruppen A 4 und A 5.

Bei Hallenbauten sind Einbauten gesondert zu berücksichtigen. Für den von Kränen auf Kranbahnen erfassten Hallenbereich sind 33 Euro/m2 als Richtwert hinzuzurechnen.

Die in der Tabelle angegebenen Werte berücksichtigen nur Flachgründungen mit Streifen- oder Einzelfundamenten. Mehrkosten für andere Gründungen, wie Pfahlgründungen oder Schlitzwände, sind getrennt zu ermitteln und den anrechenbaren Bauwerten hinzuzurechnen. Die Mehrkosten bei Pfahlgründungen, entstehend durch Pfahlkopfbalken und freitragende Sohlplatte, können zuzüglich zu den Pfahlherstellungskosten über die Multiplikation der anrechenbaren Kosten mit dem Quotienten (n*1,5+1,5) / (n*1,5+0,8) berücksichtigt werden, wobei n der Anzahl der Geschosse entspricht. Bei Flachgründungen, für die rechnerische Nachweise zu prüfen sind (z.B. bei elastisch gebetteten Sohlplatten), sind je Quadratmeter Sohlplatte 2 m3 abzüglich des Volumenanteils der Sohlplatte je Quadratmeter zum Brutto-Rauminhalt hinzuzurechnen, höchstens jedoch 1,50 m3 je Quadratmeter Sohlplatte.

Indexzahl für anrechenbare Bauwerte nach der Baugebührenverordnung
- Schleswig-Holstein -

Vom 26. Februar 2024
(Amtsbl. Schl.-H. Nr. 18 vom 29.04.2024 S. 643)

Gemaß § 2 Absatz 1 Satz 5 der Landesverordnung uber Verwaltungsgebuhren in Angelegenheiten der Bauaufsicht (Baugebuhrenverordnung- BauGebVQ) vom 10. Juni 2022 (GVOBI. Scnl.-H. S. 704), zuletzt geandert durch Verordnung vom 7. Februar 2023 (GVOBI. Schl.-H. S. 77) wird bekannt gegeben, dass die indexzahl, mit der die Richtwerte je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt der Anlage 2 der Baugebuhrenverordnung (anrechenbare Bauwerte) zu vervielfaltigen sind (§ 2 Absatz 1 Satz 3 BauGebVO), ab dem 1. September 2024 1,800 betragen wird. Ferner werden die sich daraus ergebenden Richtwerte in der als Anlage beigefugten Tabelle bekanntgegeben. Vom 1. September 2023 bis zum 31. August 2024 betragt die Indexzahl noch 1,661. Die sich daraus ergebenden Richtwerte sowie die Richtwerte zum Basisjahr 2010 werden in der Tabelle nachrichtlich ausgewiesen.

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