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Landesverordnung zur Durchführung des Vermessungs- und Katastergesetzes
- Schleswig-Holstein -
Vom 13. Mai 2014
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 5 vom 28.05.2014 S. 87)
▾ Änderungen
Aufgrund des § 21 des Vermessungs- und Katastergesetzes (VermKatG) in der Fassung vom 12. Mai 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 128), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (GVOBl. S. 782), verordnet das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten:
(1) Gebäude, die nach § 12 Absatz 1 VermKatG im Liegenschaftskataster nachzuweisen sind, sind
(2) Die Pflicht der Eigentümerinnen, Eigentümer und Erbbauberechtigten nach § 16 Absatz 3 VermKatG, die Einmessung eines neu errichteten oder in seinem Grundriss veränderten Gebäudes zu veranlassen, umfasst alle Gebäude, die nach Absatz 1 im Liegenschaftskataster nachzuweisen sind. Satz 1 gilt nicht
(3) Bei Gebäuden, die mindestens eine Grundfläche von 6 m2 umfassen und die
errichtet wurden,
werden die Ergebnisse geeigneter Datenerhebungen zur Fortführung des Liegenschaftskatasters als topographische Merkmale übernommen.
(4) Gebäude, die im Liegenschaftskataster nachgewiesen sind, werden dort gelöscht, wenn das Landesamt für Vermessung und Geoinformation Schleswig-Holstein (LVermGeo SH) Kenntnis erhält, dass sie örtlich nicht mehr vorhanden sind.
§ 2 Hinweise zu Nachweisen anderer öffentlicher Stellen
(1) Im Liegenschaftskataster werden folgende Hinweise geführt:
Die Hinweise können um Art, ausführende Stelle, Name und Stand des Verfahrens ergänzt werden.
(2) Im Liegenschaftskataster wird der Hinweis "Baulast" geführt, wenn ein Flurstück von einer im Baulastenbuch eingetragenen Baulast betroffen ist, die Flurstücksbezeichnungen in dem jeweiligen Verzeichnis in Übereinstimmung mit den Bezeichnungen des Liegenschaftskatasters geführt werden und die das Verzeichnis führende Stelle mit dem LVermGeo SH eine Vereinbarung über die ständige Mitteilung von Änderungen getroffen hat. Der. Hinweis kann um die Baulastenblattnummer ergänzt werden.
(3) Im Liegenschaftskataster wird der Hinweis "Wasser- und Bodenverband" sowie der Name des Wasser- und Bodenverbandes geführt, wenn ein Flurstück im Bereich eines Wasser- und Bodenverbandes liegt und der Wasser- und Bodenverband mit dem LVermGeo SH eine Vereinbarung über die ständige Mitteilung von Änderungen getroffen hat.
§ 3 Automatisierte Übermittlung und automatisierte Abrufverfahren 24
(1) Das LVermGeo SH richtet die automatisierte Übermittlung und das automatisierte Abrufverfahren von Daten des Liegenschaftskatasters nach § 14 Absatz 1 VermKatG ein und protokolliert die Übermittlung und die Abrufe der Daten. Die Protokollierung erfolgt automatisiert. Die entsprechenden Daten sind mindestens ein Jahr aufzubewahren. Sie sind zu vernichten, wenn sie nicht mehr benötigt werden.
(2) Personenbezogene Daten des Liegenschaftskatasters nach § 12 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 VermKatG dürfen nur automatisiert übermittelt oder automatisiert abgerufen werden, wenn sichergestellt ist, dass die Daten nicht von Unberechtigten eingesehen werden können.
(3) Vor der automatisierten Übermittlung oder einem automatisierten Abruf erklärt sich die Person oder Stelle, an die die Daten übermittelt werden oder von der die Daten abgerufen werden, mit den dafür geltenden Bedingungen einverstanden, insbesondere:
Landesweite Rahmenverträge, die die oberste Vermessungs- und Katasterbehörde abschließt, treten an die Stelle von einzelnen Erklärungen oder Vereinbarungen.
(4) Für eine automatisierte Übermittlung von Fortführungsdaten des Liegenschaftskatasters dürfen die seit der letzten automatisierten Übermittlung von Fortführungsdaten des Liegenschaftskatasters geänderten personenbezogenen Daten bis zur nächsten automatisierten Übermittlung von Fortführungsdaten des Liegenschaftskatasters jeweils gesondert gespeichert werden.
(5) Für die automatisierte Übermittlung von Daten des Liegenschaftskatasters an die Grundbuch- und Finanzverwaltung gelten die Absätze 2 und 4.
§ 4 Gewährung von Einsicht und Erteilen von Auszügen durch andere Stellen
(1) Das LVermGeo SH schließt mit Vermessungsstellen nach § 3 Nummern 2 und 3 VermKatG sowie mit Behörden der Gemeinden, Kreise und Ämter, die Berechtigten nach § 13 VermKatG Einsichtnahme in die Daten des Liegenschaftskatasters gewähren und analoge Auszüge daraus erteilen wollen, eine schriftliche Vereinbarung. § 3 Absatz 4 gilt entsprechend.
(2) Das Gewähren von Einsichtnahme und das Erteilen analoger Auszüge sind nur zulässig, wenn hierzu das automatisierte Abrufverfahren nach § 3 genutzt wird.
(3) Die nach Absatz 2 abgerufenen Auszüge dürfen nicht verändert werden. Sie sind mit einem Hinweis auf die erteilende Stelle oder Behörde zu versehen.
(4) Das Gewähren von Einsichtnahme und das Erteilen von Auszügen sind zu dokumentieren.
§ 5 Gebühren und Entgelte
Von den für das Gewähren von Einsichtnahme und das Erteilen von Auszügen vereinnahmten Gebühren oder Entgelten sind 50 % an das Land abzuführen. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird dabei nicht berücksichtigt.
§ 6 Inkrafttreten, Geltungsdauer 19 24
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung zur Durchführung des Vermessungs- und Katastergesetzes vom 12. Mai 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 312) * außer Kraft.
*) GS Schl.-H. II, Gl.-Nr. 219-7-2
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