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Regelwerk

Änderungstext

Landesverordnung zur Änderung der Baugebührenverordnung *
- Schleswig-Holstein -

Vom 6. Dezember 2009
(GVOBl. Nr. 22 vom 23.12.2009 S. 886)



Aufgrund der §§ 2 und 10 Abs. 1 Satz 3 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Januar 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 791), in Verbindung mit § 4 Nr. 1 Buchstabe b der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren vom 15. Oktober 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 383), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. September 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 640), verordnet das Innenministerium:

Artikel 1

Die Baugebührenverordnung vom 1. April 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 178) wird wie folgt geändert:

In der Anlage 1, Baugebührentarif nach Baugebührenverordnung, wird folgende Tarifstelle 14 angefügt:

"

14Die Gebühr für die Ausstellung der Bescheinigungen nach § 79 Abs. 3 Satz 2 LBO beträgt: 
14.1a) für jeden Schornstein je Stockwerk5,56
b) für jedes Verbindungsstück oder Abgasleitungen für jeden Abschnitt bis zu 1 m Länge5,56
mindestens jedoch für jedes Gebäude27,78
14.2bei neu aufgestellten Feuerstätten in bestehenden Gebäuden und bei Umstellung vorhandener Feuerstätten auf einen anderen Brennstoff 
a) für jede Feuerstätte27,78
b) für eine Nachschau13,94
14.3Prüfung der Verbrennungsluftversorgung 
14.3.1bei Prüfung der Abstimmung der geplanten Feuerungsanlage einschließlich ausreichender Verbrennungsluftzufuhr27,47
14.3.2bei Prüfung des Nachweises der Verbrennungsluftversorgung für Feuerstätten 
a) bei unmittelbarem Verbund19,29
b) bei mittelbarem Verbund27,47
14.4Berechnung der Schornsteinabmessung 
14.4.1bei Prüfung einer Berechnung der Schornsteinabmessung einschließlich der Prüfung der Abstimmung nach Tarifstelle 14.3.1 
a) nach DIN 13384 Teil 168,58
b) nach DIN 4705 Teil 334,34
14.4.2bei Aufstellung einer Berechnung der Schornsteinabmessung einschließlich der Prüfung der Abstimmung nach Tarifstelle 14.4.1 Buchstabe a und nach Auftragserteilung 
a) nach DIN 13384 Teil 1137,06
b) nach DIN 4705 Teil 368,58
14.5Dichtheitsprüfungen 
14.5.1bei Dichtheitsprüfung von Abgasleitungen und Rauchdruckproben je Arbeitsstunde pro Person60,60
14.5.2bei Dichtheitsprüfung von verbrennungsluftumspülten Abgasleitungen, die nicht Bestandteil der Feuerstätte sind, mittels Messung19,59
14.6Bei Leistungen nach Tarifstelle 14.1 bis 14.5 kann die Bezirksschornsteinfegermeisterin oder der Bezirksschornsteinfegermeister neben den Gebühren die Erstattung der notwendigen Fahrkosten als Auslagen verlangen. Bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs besteht ein Anspruch auf Auslagenerstattung für jeden Kilometer des Hin- und Rückweges in Höhe von0,16
 in den übrigen Fällen beträgt der Anspruch für jeden Kilometer des Hin- und Rückweges0,08

".

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft

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*) Ändert LVO vom 1. April 2009, GS Schl.-H. II, Gl. Nr. 2013-2-47