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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Landesplanungsgesetzes
- Schleswig-Holstein -

Vom 26. August 2020
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 15 vom 03.09.2020 S. 500)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Landesplanungsgesetzes

Das Landesplanungsgesetz in der Fassung vom 27. Januar 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 8), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Mai 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 98), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird folgende neue Überschrift zu § 5a eingefügt:

" § 5a Digitale Öffentlichkeitsbeteiligung bei Verfahren nach dem Landesplanungsgesetz"

2. In der Inhaltsübersicht wird folgende neue Überschrift zu § 13a eingefügt:

" § 13a Erprobung von Entwicklungsmaßnahmen, Evaluation"

3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 4 wird nach den Worten "Frist von" das Wort "höchstens" eingefügt.

bb) Satz 5 erhält folgende Fassung:

altneu
Vor Fristbeginn kann die Landesplanungsbehörde die Frist angemessen verlängern oder verkürzen."Mit der Fristsetzung ist auf die Folgen verspäteter Stellungnahmen gemäß § 9 Absatz 2 Satz 4 ROG hinzuweisen."

b) Absatz 8 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 4 werden das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und nach dem Wort "können" die Worte "und dass nicht fristgerecht abgegebene Äußerungen unberücksichtigt bleiben können" gestrichen.

bb) Am Beginn des neuen Satzes 5 wird das Wort "in" durch das Wort "In" ersetzt.

cc) Folgender Satz 6 wird eingefügt:

"Mit der Fristsetzung ist in der Bekanntmachung auf die Folgen verspäteter Stellungnahmen gemäß § 9 Absatz 2 Satz 4 ROG hinzuweisen."

c) In Absatz 10 werden folgende Sätze 4 bis 6 angefügt:

"Die Veröffentlichung des Landesentwicklungsplans erfolgt im Internet und durch Bereithaltung bei der Landesplanungsbehörde; hierauf ist in der Rechtsverordnung im Gesetz- und Verordnungsblatt hinzuweisen. Die Unterlagen nach § 10 Absatz 2 ROG werden bei der Landesplanungsbehörde zur Einsichtnahme bereitgehalten und von der Landesplanungsbehörde im Internet bereitgestellt. Der Hinweis nach § 10 Absatz 2 Satz 2 ROG muss auch die Angabe der Internetadresse enthalten."

d) In Absatz 11 werden folgende Sätze 5 bis 7 angefügt:

"Die Veröffentlichung der Regionalpläne erfolgt im Internet und durch Bereithaltung bei der Landesplanungsbehörde; hierauf ist in der Rechtsverordnung im Gesetz- und Verordnungsblatt hinzuweisen. Die Unterlagen nach § 10 Absatz 2 ROG werden bei der Landesplanungsbehörde zur Einsichtnahme bereitgehalten und von der Landesplanungsbehörde im Internet bereitgestellt. Der Hinweis nach § 10 Absatz 2 Satz 2 ROG muss auch die Angabe der Internetadresse enthalten."

4. Folgender § 5a wird eingefügt:

" § 5a Digitale Öffentlichkeitsbeteiligung bei Verfahren nach dem Landesplanungsgesetz

(1) Die Landesplanungsbehörde kann festlegen, dass für Verfahren dieses Gesetzes im Fall einer vorgeschriebenen Auslegung, abweichend von den Vorschriften dieses Gesetzes sowie des ROG, die Absätze 2 und 3 anzuwenden sind. Dies gilt insbesondere bei einer fortgeschrittenen Planung oder bei einer erneuten Auslegung nach § 9 Absatz 3 ROG sowie bei landesweiten oder lokalen Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen.

(2) Soweit für Verfahren dieses Gesetzes eine Auslegung von Unterlagen oder Entscheidungen angeordnet ist, kann, abweichend von § 9 Absatz 2 Satz 2 ROG und § 15 Absatz 3 Satz 2 ROG sowie abweichend von § 5 Absatz 8 Satz 2 und § 15 Absatz 3 Satz 2 und Satz 5, die Auslegung durch eine Veröffentlichung im Internet ersetzt werden. Für die Veröffentlichung im Internet gilt § 86a Absatz 1 Satz 2 des Landesverwaltungsgesetzes entsprechend. In der Bekanntmachung der Auslegung ist darauf hinzuweisen, dass und wo die Veröffentlichung im Internet erfolgt. Soweit gesetzliche Regelungen den Zugang über ein zentrales Internetportal vorsehen, bleiben diese unberührt.

(3) Die angeordnete Auslegung kann daneben als zusätzliches Informationsangebot erfolgen, soweit dies nach Feststellung der Landesplanungsbehörde den Umständen nach möglich und erforderlich ist. Unterbleibt eine Auslegung nach Satz 1 bei den in § 5 Absatz 8 Satz 2 sowie § 15 Absatz 3 Satz 2 und Satz 5 genannten Stellen, hat die Landesplanungsbehörde zusätzlich zur Veröffentlichung nach Absatz 2 Satz 1 eine andere Zugangsmöglichkeit zu eröffnen, etwa durch die digitale Bereitstellung oder Auslegung in den Räumen der Landesplanungsbehörde oder sonstiger Behörden des Landes. Auf diese Zugangsmöglichkeiten ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

(4) Unterbleibt die Auslegung nach Absatz 3, entfällt die Pflicht zur Übersendung der Unterlagen in schriftlicher Form nach § 5 Absatz 7 Satz 3. Abweichend von § 5 Absatz 8 Satz 4 sowie § 15 Absatz 3 Satz 2 und Satz 5 entfallen die dort genannten Bekanntmachungspflichten.

(5) Die Landesplanungsbehörde berichtet dem Landtag innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, ob sich die Regelungen der Absätze 1 bis 4 in der Praxis bewährt haben, und über die Erfahrungen mit der Anwendung.

5. § 6 Absatz 2 Satz 4

Die Landesplanungsbehörde kann die Frist nach § 5 Absatz 7 angemessen verkürzen.

wird gestrichen.

6. In § 8 Absatz 1 wird das Wort "landesweit" durch die Worte "für das ganze Land einschließlich des Küstenmeeres" ersetzt.

7. Folgender § 13a wird eingefügt:

" § 13a Erprobung von Entwicklungsmaßnahmen, Evaluation

(1) Zur Erprobung einer innovativen, möglichst interkommunalen Entwicklungsmaßnahme, insbesondere zu Zwecken der Digitalisierung, der Siedlungsentwicklung, der Daseinsvorsorge, der Mobilität, des Klimaschutzes und der Energiewende kann die Landesplanungsbehörde im Einzelfall auf der Basis eines raumordnerischen Vertrages nach § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ROG eine räumlich oder zeitlich oder eine räumlich und zeitlich begrenzte Abweichung von Zielen der Raumordnung zulassen. Der raumordnerische Vertrag nach Satz 1 kann eine Zielabweichungsentscheidung vorbereiten oder ersetzen. § 6 Absatz 2 ROG und § 13 gelten entsprechend.

(2) Die Landesplanungsbehörde wertet die Entwicklungsmaßnahmen nach Absatz 1 aus und entscheidet bei Bedarf über eine Anpassung der Raumordnungspläne."

8. § 14 Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Sofern keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach Maßgabe des § 49 Absatz 1 UVPG durchgeführt wird, schließt das Raumordnungsverfahren die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der raumbedeutsamen Auswirkungen des Vorhabens auf
  1. Menschen, Tiere, Pflanzen,
  2. Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,
  3. Kultur- und sonstige Sachgüter und
  4. die Wechselwirkungen zwischen den vorgenannten Schutzgütern

entsprechend dem Planungsstand ein (raumordnerische Umweltverträglichkeitsprüfung).

"Sofern keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach Maßgabe des § 49 Absatz 1 UVPG durchgeführt wird, schließt das Raumordnungsverfahren die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der raumbedeutsamen Auswirkungen des Vorhabens auf die in § 2 Absatz 1 UVPG genannten Schutzgüter entsprechend dem Verfahrensstand ein (raumordnerische Umweltverträglichkeitsprüfung)."

9. § 15 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort "Unterlagen" die Worte "sind auch in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen und" eingefügt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Die Sätze 1 bis 3 erhalten folgende Fassung:

altneu
Die Landesplanungsbehörde bezieht die Öffentlichkeit über die Gemeinden nach den Sätzen 2 bis 5 ein. Die Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, haben die Unterlagen nach Absatz 1 einen Monat zur Einsicht auszulegen; Ort und Zeit der Auslegung sind von der Gemeinde mindestens eine Woche vorher auf Kosten des Trägers des Vorhabens örtlich bekannt zu machen. Zusätzlich stellt der Träger des Vorhabens der Landesplanungsbehörde die Unterlagen elektronisch zur Verfügung, die von der Landesplanungsbehörde sodann im Internet bereitgestellt werden."Die Landesplanungsbehörde beteiligt die Öffentlichkeit über das Internet sowie über die Ämter und amtsfreien Gemeinden. Die Ämter und amtsfreien Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, haben die Unterlagen nach Absatz 1 einen Monat zur Einsicht auszulegen; Ort und Zeit der Auslegung sind von den Ämtern und den amtsfreien Gemeinden mindestens eine Woche vorher auf Kosten des Trägers des Vorhabens örtlich bekannt zu machen. Zusätzlich stellt die Landesplanungsbehörde die Unterlagen im Internet bereit."

bb) Satz 5 erhält folgende Fassung:

altneu
Das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens ist in den nach Satz 2 bestimmten Gemeinden einen Monat zur Einsicht auszulegen; Ort und Zeit der Auslegung sind von der Gemeinde auf Kosten des Trägers des Vorhabens örtlich bekannt zu machen."Das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens ist in den nach Satz 2 bestimmten Ämtern und Gemeinden einen Monat zur Einsicht auszulegen; Ort und Zeit der jeweiligen Auslegungen sind von den nach Satz 2 bestimmten Ämtern und den Gemeinden mindestens eine Woche vorher auf Kosten des Trägers des Vorhabens örtlich bekannt zu machen."

cc) Folgender Satz 6 wird angefügt:

"Die Landesplanungsbehörde veröffentlicht das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens im Internet; hierauf ist in der Bekanntmachung nach Satz 2 hinzuweisen."

c) In Absatz 4 werden die Angabe "5" durch die Angabe "6" und das Wort "Einbeziehung" durch das Wort "Beteiligung" ersetzt.

d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) Die Sätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

altneu
Zur Unterrichtung der Öffentlichkeit nach Absatz 4 Satz 1 ist das Vorhaben in einer Kurzbeschreibung nach Standort, Art und Umfang sowie seiner allgemeinen Zielsetzung von den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, auf Kosten des Trägers des Vorhabens ortsüblich bekannt zu machen; über das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens ist die Öffentlichkeit entsprechend zu unterrichten. Zusätzlich stellt der Träger des Vorhabens der Landesplanungsbehörde die Unterlagen elektronisch zur Verfügung, die von der Landesplanungsbehörde sodann im Internet bereitgestellt werden."Zur Unterrichtung der Öffentlichkeit nach Absatz 4 ist das Vorhaben in einer Kurzbeschreibung nach Standort, Art und Umfang sowie seiner allgemeinen Zielsetzung von den Ämtern und amtsfreien Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, auf Kosten des Trägers des Vorhabens ortsüblich bekannt zu machen; über das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens ist die Öffentlichkeit entsprechend zu unterrichten. Zusätzlich stellt die Landesplanungsbehörde die Unterlagen im Internet bereit."

bb) In Satz 3 wird das Wort "Einbeziehung" durch das Wort "Beteiligung" ersetzt.

e) In Absatz 8 Satz 2 werden die Worte "Sätze 2 bis 5 einbezogen" durch das Wort "beteiligt" ersetzt.

10. § 16 Satz 3

Für bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitete Raumordnungsverfahren finden Satz 1 und 2 keine Anwendung.

wird gestrichen.

11. In § 17 Satz 2 wird das Wort "Einbeziehung" durch das Wort "Beteiligung" ersetzt.

12. § 21 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Den Vorsitz im Landesplanungsrat hat die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident des Landes Schleswig-Holstein."Den Vorsitz im Landesplanungsrat hat das für die Raumordnung und Landesplanung zuständige Mitglied der Landesregierung."

b) In Satz 2 Nummer 13 wird das Wort "GmbH" durch das Wort "e.V." ersetzt.

13. § 24 Absatz 3 Satz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
Auf der Grundlage des Raumordnungsberichts nach § 22 ist die Verordnung anzupassen."Ergeben sich aus dem Raumordnungsbericht nach § 22 erforderliche Änderungen, ist die Verordnung anzupassen."

Artikel 2
Änderung des Ausführungsgesetzes zum Flurbereinigungsgesetz vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 591)

Das Ausführungsgesetz zum Flurbereinigungsgesetz vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 591) vom 8. Mai 1954 (GVOBl. Schl.-H. S. 93), zuletzt geändert durch Artikel 4 Absatz 10 des Gesetzes vom 17. April 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 231), Ressortbezeichnungen ersetzt durch Artikel 19 der Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30), wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt neu gefasst:

altneu
Ausführungsgesetz zum Flurbereinigungsgesetz vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 591)"Schleswig-Holsteinisches Ausführungsgesetz zum Flurbereinigungsgesetz (FlurbGAG SH)"

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort "Flurbereinigungsbehörden" durch das Wort "Flurbereinigungsbehörde" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Worte "das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung" durch die Worte "die für Flurbereinigung zuständige oberste Landesbehörde" ersetzt.

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe "Abs. 4" durch die Angabe "Absatz 2" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Worte "Das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung" durch die Worte "Die obere Flurbereinigungsbehörde" ersetzt.

4. § 4 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 4

Die Spruchstelle für Flurbereinigungen besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Landwirten als Beisitzern sowie deren Stellvertretern. Wenn Forstbesitz in die Flurbereinigung einbezogen wird, ist ein Forstwirt beratend hinzuzuziehen.

" § 4

Die Spruchstelle für Flurbereinigungen besteht aus einer oder einem Vorsitzenden und zwei Landwirtinnen oder Landwirten als Beisitzerinnen oder Beisitzern sowie deren Stellvertreterinnen oder Stellvertretern. Wenn Forstbesitz in die Flurbereinigung einbezogen wird, ist eine Forstwirtin oder ein Forstwirt beratend hinzuzuziehen."

5. § 5 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 5

Der Vorsitzende und sein Stellvertreter müssen zum hauptamtlichen Verwaltungsrichter befähigt sein. Sie sollen nach Möglichkeit Erfahrungen in Flurbereinigungsangelegenheiten besitzen und werden vom Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung bestellt.

" § 5

Die oder der Vorsitzende und ihre oder seine Stellvertreterin oder ihr oder sein Stellvertreter müssen die Befähigung zum Richteramt haben. Sie sollen nach Möglichkeit Erfahrungen in Flurbereinigungsangelegenheiten besitzen und werden von der oberen Flurbereinigungsbehörde bestellt."

6. § 6 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 6

(1) Die Beisitzer der Spruchstelle und ihre Stellvertreter werden nach dem gleichen Verfahren gewählt wie die landwirtschaftlichen Beisitzer des Flurbereinigungsgerichts (§ 9a). Sie werden vom Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung ehrenamtlich bestellt und vor ihrer Dienstleistung von dem Vorsitzenden der Spruchstelle verpflichtet.

(2) Die Amtsdauer der Beisitzer betragt fünf Jahre. Das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung kann einen Beisitzer oder einen stellvertretenden Beisitzer seines Amtes entheben, wenn die Voraussetzungen für seine Bestellung nicht vorgelegen haben oder nicht mehr vorliegen oder wenn er seine Amtspflichten gröblich verletzt hat.

" § 6

(1) Die Beisitzerinnen oder Beisitzer der Spruchstelle und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden nach dem gleichen Verfahren gewählt wie die landwirtschaftlichen Beisitzerinnen oder Beisitzer des Flurbereinigungsgerichts (§ 9a). Sie werden von der oberen Flurbereinigungsbehörde ehrenamtlich bestellt und vor ihrer Dienstleistung von der oder dem Vorsitzenden der Spruchstelle verpflichtet.

(2) Die Amtsdauer der Beisitzerinnen oder Beisitzer beträgt fünf Jahre. Die obere Flurbereinigungsbehörde kann eine Beisitzerin oder einen Beisitzer oder eine stellvertretende Beisitzerin oder einen stellvertretenden Beisitzer ihres oder seines Amtes entheben, wenn die Voraussetzungen für ihre oder seine Bestellung nicht vorgelegen haben oder nicht mehr vorliegen oder wenn sie oder er seine Amtspflichten gröblich verletzt hat."

7. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte "der Vorsitzende" durch die Worte "die oder der Vorsitzende" ersetzt.

b) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Der Vorsitzende kann in einfachen Sachen schriftliche Beschlußfassung durch Umlauf herbeiführen."Die oder der Vorsitzende kann in einfachen Sachen schriftliche Beschlussfassung durch Umlauf herbeiführen."

8. § 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort "kann" die Worte "die oder" eingefügt.

b) Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Das gilt nicht, wenn mündliche Verhandlung beantragt ist oder wenn der Vorsitzende eine Änderung des angefochtenen Verwaltungsaktes für erforderlich hält. Der Vorbescheid ist zu begründen und den Beteiligten zuzustellen."Das gilt nicht, wenn mündliche Verhandlung beantragt ist oder wenn die oder der Vorsitzende eine Änderung des angefochtenen Verwaltungsaktes für erforderlich hält."

9. Die bisherigen §§ 11 und 12

§ 11

In anhängigen Flurbereinigungsverfahren, die nach dem bisherigen Recht zu Ende zu führen sind (§ 156 des Flurbereinigungsgesetzes), entfällt die Entscheidung der Kulturämter als Spruchstellen. Über Beschwerden gegen Verwaltungsakte der Kulturämter entscheidet die obere Flurbereinigungsbehörde über Schätzungs- und Planbeschwerden die Spruchstelle für Flurbereinigungen.

§ 12 (aufgehoben)

werden gestrichen.

10. Der bisherige § 13 wird § 11 und es werden die Worte "das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung" durch die Worte "die obere Flurbereinigungsbehörde" ersetzt.

11. Der bisherige § 14 wird zu § 12.

Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. § 13a des Landesplanungsgesetzes in der Fassung vom 27. Januar 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 8), zuletzt geändert durch Artikel 1 dieses Gesetzes, tritt mit Ablauf von fünfzehn Jahren nach seinem Inkrafttreten außer Kraft; gleichzeitig mit dem Außerkrafttreten des § 13a des Landesplanungsplanungsgesetzes wird in der Inhaltsübersicht des Landesplanungsgesetzes die Angabe zu § 13a gestrichen.

ID 201622

ENDE