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FlurbGAG SH - Schleswig-Holsteinisches Ausführungsgesetz zum Flurbereinigungsgesetz
- Schleswig-Holstein -
Fassung vom 31. Dezember 1971
(GVOBl. Schl.-H. 1971 S. 182; 24.02.1973 S. 67; 06.12.1989 S. 171; 06.03.1990 S. 226; 24.10.1996 S. 652; 12.12.1997 S. 523; 13.02.2001 S. 34; 16.09.2003 S. 503; 12.10.2005 S. 487; 12.12.2008 S. 791; 04.04.2013 S. 143; 17.04.2018 S. 231; 16.01.2019 S. 30; 26.08.2020 S. 500 20; 06.12.2022 S. 1002 22)
Gl.-Nr.: B 7815-1
Überschrift geändert 20
Abschnitt I
Zuständigkeitsvorschriften
(1) Flurbereinigungsbehörde ist das Landesamt für Landwirtschaft und nachhaltige Landentwicklung.
(2) Obere Flurbereinigungsbehörde ist die für Flurbereinigung zuständige oberste Landesbehörde.
Abschnitt II
Spruchstelle für Flurbereinigungen
(1) Bei der oberen Flurbereinigungsbehörde wird aufgrund des § 141 Absatz 2 des Flurbereinigungsgesetzes eine Spruchstelle für Flurbereinigungen eingerichtet.
(2) Die obere Flurbereinigungsbehörde regelt den Geschäftsgang der Spruchstelle für Flurbereinigungen durch eine Geschäftsordnung.
Die Spruchstelle für Flurbereinigungen entscheidet über Beschwerden der Beteiligten gegen
Die Spruchstelle für Flurbereinigungen besteht aus einer oder einem Vorsitzenden und zwei Landwirtinnen oder Landwirten als Beisitzerinnen oder Beisitzern sowie deren Stellvertreterinnen oder Stellvertretern. Wenn Forstbesitz in die Flurbereinigung einbezogen wird, ist eine Forstwirtin oder ein Forstwirt beratend hinzuzuziehen.
Die oder der Vorsitzende und ihre oder seine Stellvertreterin oder ihr oder sein Stellvertreter müssen die Befähigung zum Richteramt haben. Sie sollen nach Möglichkeit Erfahrungen in Flurbereinigungsangelegenheiten besitzen und werden von der oberen Flurbereinigungsbehörde bestellt.
(1) Die Beisitzerinnen oder Beisitzer der Spruchstelle und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden nach dem gleichen Verfahren gewählt wie die landwirtschaftlichen Beisitzerinnen oder Beisitzer des Flurbereinigungsgerichts (§ 9a). Sie werden von der oberen Flurbereinigungsbehörde ehrenamtlich bestellt und vor ihrer Dienstleistung von der oder dem Vorsitzenden der Spruchstelle verpflichtet.
(2) Die Amtsdauer der Beisitzerinnen oder Beisitzer beträgt fünf Jahre. Die obere Flurbereinigungsbehörde kann eine Beisitzerin oder einen Beisitzer oder eine stellvertretende Beisitzerin oder einen stellvertretenden Beisitzer ihres oder seines Amtes entheben, wenn die Voraussetzungen für ihre oder seine Bestellung nicht vorgelegen haben oder nicht mehr vorliegen oder wenn sie oder er seine Amtspflichten gröblich verletzt hat.
(1) Das Verfahren dient der Nachprüfung des angefochtenen Verwaltungsaktes in tatsächlicher und rechtlicher Beziehung.
(2) Die Spruchstelle entscheidet mit Stimmenmehrheit. Über die Verhandlung und die gefaßten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die die oder der Vorsitzende unterzeichnet.
(3) Der Vorsitzende kann in einfachen Sachen schriftliche Beschlußfassung durch Umlauf herbeiführen. Sie muß einstimmig erfolgen.
(4) Die Entscheidungen der Spruchstelle sind zu begründen und den Beteiligten zuzustellen.
(1) In Fällen, die keinen Aufschub zulassen oder in denen das Sach- und Rechtsverhältnis einfach liegt, kann die oder der Vorsitzende namens der Spruchstelle einen Vorbescheid erlassen. Das gilt nicht, wenn mündliche Verhandlung beantragt ist oder wenn die oder der Vorsitzende eine Änderung des angefochtenen Verwaltungsaktes für erforderlich hält.
(2) Der Vorbescheid hat die Wirkung eines rechtskräftigen Bescheides der Spruchstelle, wenn die Beteiligten nicht innerhalb zwei Wochen die Entscheidung der Spruchstelle beantragen. Das ist den Beteiligten in dem Vorbescheid zu eröffnen.
Abschnitt III
Flurbereinigungsgericht
Der Senat für Flurbereinigung (Flurbereinigungsgericht) wird bei dem Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht errichtet.
(1) Die Beisitzerinnen und Beisitzer des Flurbereinigungsgerichts sowie ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter (§ 139 Absatz 3 des Flurbereinigungsgesetzes) werden von einem Ausschuss auf die Dauer von fünf Jahren gewählt.
(2) Die Vertrauensleute des Wahlausschusses müssen Landwirtinnen oder Landwirte, Forstwirtinnen oder Forstwirte sein. Sie werden auf fünf Jahre gewählt. Für die Wahl gilt § 68 des Landesjustizgesetzes vom 17. April 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 231) entsprechend.
(3) Auf die Zusammensetzung und das Verfahren des Ausschusses sind die §§ 26 Abs. 2 und 3, 27 bis 29 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden.
Abschnitt IV
Schluß- und Übergangsvorschriften
(1) Geschäfte und Verhandlungen, die der Durchführung der Flurbereinigung dienen, sind frei von allen Gebühren, Steuern, Kosten und Abgaben, soweit sie auf landesrechtlichen Vorschriften beruhen.
(2) Die Gebühren-, Steuer-, Kosten- und Abgabenfreiheit ist von der zuständigen Behörde ohne Nachprüfung anzuerkennen, wenn die Flurbereinigungsbehörde versichert, daß ein Geschäft oder eine Verhandlung der Durchführung der Flurbereinigung dient.
Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erläßt das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung.
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1954 in Kraft.
(aufgehoben)
(aufgehoben)
ENDE |