Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Architekten- und Ingenieurkammergesetzes
- Schleswig-Holstein -

Vom 29. März 2022
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 7 vom 19.05.2022 S. 516)



Artikel 1
Änderung des Architekten- und Ingenieurkammergesetzes

Das Architekten- und Ingenieurkammergesetz vom 9. August 2001 (GVOBl. Schl.-H. S. 116), zuletzt geändert durch Artikel 29 des Gesetzes vom 2. Mai 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 162), wird wie folgt geändert:

1. § 5a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Personen, die in einem anderen Staat niedergelassen sind oder ihren Beruf dort überwiegend ausüben und sich zu einer vorübergehenden und gelegentlichen Dienstleistungen gemäß § 3 in das Land Schleswig-Holstein begeben (auswärtige Dienstleister), dürfen die Berufsbezeichnung oder Wortverbindung nach § 4 oder § 5 ohne Eintragung in die Liste ihrer Fachrichtung führen, wenn sie die Eintragungsvoraussetzungen gemäß § 6 Absatz 2 bis 4 erfüllen; § 6 Absatz 5 und 6 finden keine Anwendung."Personen, die in einem anderen Staat niedergelassen sind oder ihren Beruf dort überwiegend ausüben und sich zu einer vorübergehenden und gelegentlichen Dienstleistung gemäß § 3 in das Land Schleswig-Holstein begeben (auswärtige Dienstleister), dürfen die Berufsbezeichnung oder Wortverbindung nach § 4 oder § 5 ohne Eintragung in die Liste ihrer Fachrichtung führen, wenn sie im Fall des § 4 die Eintragungsvoraussetzungen gemäß § 6 Absatz 2 bis 4 und im Fall des § 5 die Eintragungsvoraussetzungen gemäß § 8 Absatz 1 Nummern 2 bis 4 in Verbindung mit § 8 Absatz 2 erfüllen; § 6 Absatz 5 und 6 finden keine Anwendung."

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Auswärtige Dienstleister haben die Berufspflichten gemäß § 3 zu beachten. Sie sind hierfür wie Mitglieder der Architekten- und Ingenieurkammer zu behandeln und in ein entsprechendes Verzeichnis einzutragen. Die Architekten- und Ingenieurkammer stellt über die Eintragung in das Verzeichnis nach Satz 2 eine auf höchstens fünf Jahre befristete Bescheinigung aus, die auf Antrag verlängert werden kann. Anzeigen nach Absatz 2 Satz 2 und Bescheinigungen nach Satz 3 sind nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Land eine Anzeige erfolgt ist oder eine Bescheinigung erteilt wurde; eine Eintragung in das Verzeichnis nach Satz 2 erfolgt in diesem Fall nicht."(3) Auswärtige Dienstleister haben die Berufspflichten gemäß § 3 zu beachten. Sie sind in ein Verzeichnis einzutragen. Die Eintragung begründet weder eine Mitgliedschaft in der Kammer noch in einem Versorgungswerk oder in einer anderen Einrichtung. Durch die Eintragung darf das Erbringen der Dienstleistungen nicht verzögert, erschwert oder verteuert werden. Die Architekten- und Ingenieurkammer stellt über die Eintragung in das Verzeichnis nach Satz 2 eine auf höchstens fünf Jahre befristete Bescheinigung aus, die auf Antrag verlängert werden kann. Anzeigen nach Absatz 2 Satz 2 und Bescheinigungen nach Satz 5 sind nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Land eine Anzeige erfolgt ist oder eine Bescheinigung erteilt wurde; eine Eintragung in das Verzeichnis nach Satz 2 erfolgt in diesem Fall nicht."

2. In § 6 wird folgender neuer Absatz 10 angefügt:

"(10) Im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2467), ist § 14a des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Schleswig-Holstein (BQFG-SH) vom 1. Juni 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 92), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 1017), entsprechend anzuwenden."

3. § 9 Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
3. nach dem Erwerb der Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" als Absolventin oder Absolvent eines Hochschulstudiums mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit für mindestens zwei Jahre eine regelmäßige praktische Tätigkeit in der Berufsaufgabe nachweist, und"3. nach dem Erwerb der Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" als Absolventin oder Absolvent eines Hochschulstudiums mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit für mindestens zwei Jahre eine regelmäßige praktische Tätigkeit in der Berufsaufgabe oder eine gleichwertige Berufsqualifikation nach § 9a Absatz 1 Nummer 3 nachweist und"

4. § 9a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch das Wort "oder" ersetzt.

bb) Folgende Nummer 3 wird angefügt:

"3. wenn die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation entsprechend den Bestimmungen des BQFG-SH durch die Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein festgestellt worden ist."

b) Absatz 2

(2) Bei Personen, die aufgrund einer gesetzlichen Regelung als Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum bauvorlageberechtigt sind und dies durch eine Bescheinigung dieses Staates nachweisen, entfällt die Prüfung der Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 1 bis 3. Bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum kann der Nachweis der Berufserfahrungen nur verlangt werden, wenn der Abschluss einer reglementierten Ausbildung nicht nachgewiesen werden kann. Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung der Ausbildungsnachweise nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft eine Gleichstellung ergibt.

wird gestrichen.

c) Absatz 3 wird zu Absatz 2 und wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) § 5a Absatz 3 und 4 sowie § 6 Absatz 8 und 9 gelten entsprechend"(2) § 5a Absatz 3 und 4 gelten entsprechend."

5. § 15 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 8 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

b) In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch das Wort "und" ersetzt.

c) Es wird folgende Nummer 10 angefügt:

"10. sonstiger sachverständiger Dienstleister im Bauwesen auf freiwilliger Basis; das Nähere regelt die Kammer durch Satzung."

6. § 20 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Dies gilt nicht für die Vorsitzenden des Eintragungsausschusses und des Ehrenausschusses sowie deren Vertreterinnen oder Vertreter und das geschäftsführende Vorstandsmitglied."Dies gilt nicht für die Vorsitzenden des Eintragungsausschusses und des Ehrenausschusses sowie deren Vertreterinnen oder Vertreter."

7. § 21 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 7

7. die Wahl, die Festsetzung der Wahlzeit und die Abberufung des geschäftsführenden Vorstandsmitgliedes,

wird gestrichen.

b) Aus den bisherigen Nummern 8 bis 11 werden die Nummern 7 bis 10.

8. § 22 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 22 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus der oder dem Vorsitzenden (Präsidentin oder Präsident), zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertretern (Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten) und einer durch Satzung zu bestimmenden Anzahl weiterer Mitglieder. Eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter muss Architektin oder Architekt und eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter Ingenieurin oder Ingenieur sein. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der Kammer kann als geschäftsführendes Vorstandsmitglied in den Vorstand gewählt werden. Eine Kammermitgliedschaft ist nicht erforderlich. Das Nähere regelt die Organisationssatzung.

(2) Der Vorstand führt die Geschäfte der Kammer. Unaufschiebbare Entscheidungen können von der Präsidentin oder dem Präsidenten, im Verhinderungsfall von der Vertreterin oder dem Vertreter getroffen werden; die Reihenfolge der Vertretung wird durch Satzung bestimmt. Der Vorstand ist unverzüglich über die Entscheidung zu unterrichten. Verletzt ein Beschluss der Kammerversammlung das Recht, hat der Vorstand dem Beschluss zu widersprechen und die Entscheidung der Aufsichtsbehörde einzuholen.

(3) Die Präsidentin oder der Präsident, im Verhinderungsfall die Vertreterin oder der Vertreter, und das geschäftsführende Vorstandsmitglied oder die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer vertreten die Kammer gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich; Absatz 2 Satz 2 letzter Halbsatz gilt entsprechend. Für laufende Verwaltungsgeschäfte ist das geschäftsführende Vorstandsmitglied oder die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer allein vertretungsberechtigt. Für die Ausfertigung von Satzungen gilt Satz 1 entsprechend.

(4) Erklärungen, durch die die Kammer verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform; sie sind von der Präsidentin oder vom Präsidenten und dem geschäftsführenden Vorstandsmitglied zu unterzeichnen. Dies gilt nicht für Geschäfte der laufenden Verwaltung.

" § 22 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, zwei Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten und einer durch Satzung zu bestimmenden Anzahl weiterer Mitglieder. Eine Vizepräsidentin oder ein Vizepräsident muss Architektin oder Architekt und eine Vizepräsidentin oder ein Vizepräsident muss Ingenieurin oder Ingenieur sein. Das Nähere regelt die Organisationssatzung.

(2) Der Vorstand führt die Geschäfte der Kammer. Unaufschiebbare Entscheidungen können von der Präsidentin oder dem Präsidenten, im Verhinderungsfall von einer der Vizepräsidentinnen oder einem der Vizepräsidenten, getroffen werden.

(3) Die Präsidentin oder der Präsident, im Verhinderungsfall eine der Vizepräsidentinnen oder einer der Vizepräsidenten, vertritt die Kammer gerichtlich und außergerichtlich.

(4) Erklärungen, durch die die Kammer verpflichtet werden sollen, bedürfen der Schriftform; sie sind von der Präsidentin oder vom Präsidenten, im Verhinderungsfall von einer der Vizepräsidentinnen oder einem der Vizepräsidenten, zu unterzeichnen. Dies gilt nicht für Geschäfte der laufenden Verwaltung.

(5) Die laufende Verwaltung erfolgt durch die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer im Rahmen der Organisationssatzung, die auch alle Entscheidungs- und Zeichnungsbefugnisse sowie Vertretungsregelungen für die Geschäftsstelle bestimmt."

9. § 39 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 39 Anwendung von anderen Rechtsvorschriften

Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Schleswig-Holstein vom 1. Juni 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 92) findet keine Anwendung.

" § 39 Anwendung von anderen Rechtsvorschriften

Die Kammer ist auskunftspflichtig für die Erhebung der Statistik nach § 17 Absatz 4 in Verbindung mit Absätzen 2 und 3 BQFG-SH. § 13 Abs. 1 Satz 2 BQFG-SH, Anspruch auf Erteilung eines gesonderten Bescheids über die Feststellung der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation, und § 15 Abs. 3 BQFG-SH, Ablehnung eines Feststellungsantrags wegen fehlender Mitwirkung, finden Anwendung. Soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes geregelt ist, findet das BQFG-SH im Übrigen keine Anwendung.

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

ID 221028

ENDE