umwelt-online: ArchIngKG - Architekten- und Ingenieurkammergesetz - Schleswiig-Holstein - (2)
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§ 17 Pflichtmitglieder
Pflichtmitglieder der Kammer sind
die die Eintragungsvoraussetzungen erfüllen und sich nicht nur gelegentlich mit den jeweiligen Berufsaufgaben (§§ 1 und 2) befassen. Die Mitgliedschaft endet mit der Löschung in der Liste.
§ 18 Freiwillige und außerordentliche Mitglieder 07
(1) Gewerblich tätige, angestellte oder beamtete Architektinnen und Architekten, Innenarchitektinnen und Innenarchitekten, Landschaftsarchitektinnen und Landschaftsarchitekten, Stadtplanerinnen und Stadtplaner, Ingenieurinnen und Ingenieure sind auf Antrag als freiwillige Mitglieder aufzunehmen, wenn sie in einer der in § 15 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 oder 5 genannten Listen eingetragen sind. Die Aufnahme kann abgelehnt werden, wenn Versagungsgründe nach § 12 Abs. 2 vorliegen. Ingenieurinnen und Ingenieure, die die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 erfüllen, werden auf Antrag als freiwillige Mitglieder aufgenommen. Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Personen, die nach Abschluss ihrer Hochschulausbildung eine für die Eintragung in die Liste notwendige praktische Tätigkeit ausüben und in Schleswig-Holstein ihre Hauptwohnung, Hauptniederlassung, ihren Dienstsitz oder ihre überwiegende Beschäftigung haben, sind auf Antrag als außerordentliches Mitglied aufzunehmen. Die außerordentliche Mitgliedschaft endet, wenn trotz schriftlicher Aufforderung der Kammer nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der praktischen Tätigkeit ein Antrag auf Eintragung in die entsprechende Liste gestellt wird. § 23 Abs. 8 bleibt unberührt.
(3) Freiwillige Mitglieder scheiden auf Antrag aus. Ihr Ausscheiden wird mit dem Schluss des Geschäftsjahres wirksam, sofern der Vorstand nichts anderes zulässt. Die Mitgliedschaft endet im Übrigen mit der Löschung in einer der in Absatz 1 Satz 1 genannten Liste oder mit dem Verlust der Berechtigung, sich Ingenieurin oder Ingenieur zu nennen (§ 8 Abs. 1 Nr. 2).
Die Kammer hat neben ihren sonstigen Aufgaben
§ 20 Organe, Verpflichtung von Organmitgliedern 07 10 22a
(1) Die Organe der Kammer sind
(2) Den Organen können nur Mitglieder der Kammer angehören. Dies gilt nicht für die Vorsitzenden des Eintragungsausschusses und des Ehrenausschusses sowie deren Vertreterinnen oder Vertreter. In die Organe dürfen keine Personen berufen werden, die die Aufsicht über die Kammer führen. Die Besetzung der Organe nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4 soll dem Zahlenverhältnis zwischen Frauen und Männern unter den Mitgliedern der Kammer entsprechen.
(3) Die Mitglieder des Vorstandes, des Eintragungsausschusses und des Ehrenausschusses sind nach dem Gesetz über die förmliche Verpflichtung nicht beamteter Personen vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 547), geändert durch Gesetz vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942), auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.
(4) Die Präsidentin oder der Präsident wird von der zuständigen obersten Landesbehörde, die weiteren Mitglieder des Vorstandes und die Mitglieder der in Absatz 1 Nr. 3 und 4 genannten Organe werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten verpflichtet.
(1) Der Kammerversammlung gehören die Mitglieder der Kammer an.
(2) Die Kammerversammlung ist zuständig für
(3) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Beschlüsse zur Änderung der Organisationssatzung und zur vorzeitigen Abberufung von Mitgliedern der Organe bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
(4) Die Kammerversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Außerordentliche Kammerversammlungen sind einzuberufen, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder es beantragt.
(1) Der Vorstand besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, zwei Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten und einer durch Satzung zu bestimmenden Anzahl weiterer Mitglieder. Eine Vizepräsidentin oder ein Vizepräsident muss Architektin oder Architekt und eine Vizepräsidentin oder ein Vizepräsident muss Ingenieurin oder Ingenieur sein. Das Nähere regelt die Organisationssatzung.
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte der Kammer. Unaufschiebbare Entscheidungen können von der Präsidentin oder dem Präsidenten, im Verhinderungsfall von einer der Vizepräsidentinnen oder einem der Vizepräsidenten, getroffen werden.
(3) Die Präsidentin oder der Präsident, im Verhinderungsfall eine der Vizepräsidentinnen oder einer der Vizepräsidenten, vertritt die Kammer gerichtlich und außergerichtlich.
(4) Erklärungen, durch die die Kammer verpflichtet werden sollen, bedürfen der Schriftform; sie sind von der Präsidentin oder vom Präsidenten, im Verhinderungsfall von einer der Vizepräsidentinnen oder einem der Vizepräsidenten, zu unterzeichnen. Dies gilt nicht für Geschäfte der laufenden Verwaltung.
(5) Die laufende Verwaltung erfolgt durch die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer im Rahmen der Organisationssatzung, die auch alle Entscheidungs- und Zeichnungsbefugnisse sowie Vertretungsregelungen für die Geschäftsstelle bestimmt.
§ 23 Eintragungsausschuss 07 16 24
(1) Dem Eintragungsausschuss gehören die oder der Vorsitzende und eine ausreichende Anzahl von Beisitzerinnen oder Beisitzern an. Für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden können Vertreterinnen oder Vertreter bestellt werden. Die oder der Vorsitzende und ihre Vertreterinnen oder Vertreter müssen die Befähigung zum Richteramt haben. Die Mitglieder des Eintragungsausschusses dürfen nicht Bedienstete der Kammer oder der Aufsichtsbehörde sein und weder dem Vorstand noch dem Ehrenausschuss angehören.
(2) Die Mitglieder des Eintragungsausschusses werden auf Vorschlag des Vorstandes auf die Dauer von vier Jahren von der Kammerversammlung gewählt. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die Aufsichtsbehörde.
(3) Der Eintragungsausschuss ist zuständig für die Entgegennahme von Anzeigen in den Fällen der §§ 5a und 14 sowie die Erteilung der nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften im Zusammenhang mit der Listeneintragung erforderlichen Bescheinigungen und Auskünfte; er entscheidet über
Die Entscheidung über eine Eintragung ist innerhalb kürzester Zeit, spätestens binnen drei Monaten nach Einreichung der vollständigen Unterlagen bei einem einheitlichen Ansprechpartner oder bei der Kammer zu treffen. In den Fällen des § 6 Absatz 4 und 5 kann die Frist um einem Monat verlängert werden. Die Verfahrensfrist läuft ab dem Zeitpunkt, in dem der Antrag oder ein fehlendes Dokument bei einem einheitlichen Ansprechpartner oder unmittelbar bei der Architektenkammer eingereicht wird. Eine Aufforderung zur Vorlage von beglaubigten Kopien gilt nicht als Aufforderung zur Vorlage fehlender Dokumente. Die oder der Vorsitzende stellt die Entscheidung mit Begründung zu. Gegen die Entscheidung des Eintragungsausschusses kann abweichend von § 68 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung unmittelbar Klage erhoben werden.
(4) Der Eintragungsausschuss entscheidet in der Besetzung mit einer oder einem Vorsitzenden und vier Beisitzerinnen oder Beisitzern. Bei der Entscheidung über die Eintragung oder Löschung als
Satz 2 gilt auch bei sonstigen Entscheidungen nach Absatz 3. Bei der Eintragung der in § 15 Abs. 1 Nr. 7 genannten Personen entscheidet der Ausschuss in der Besetzung nach Satz 1.
(5) Die oder der Vorsitzende bestimmt von Fall zu Fall die Beisitzerinnen oder Beisitzer nach Maßgabe des Absatzes 4.
(6) Das Verfahren vor dem Eintragungsausschuss ist nicht öffentlich.
(7) Über Löschungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 und 3 und Absatz 4 Nr. 1 und 3 entscheidet die Geschäftsstelle der Kammer.
(8) Der Eintragungsausschuss wird ohne Antrag tätig, wenn ihm Tatsachen bekannt werden, die eine Pflichtmitgliedschaft nach § 17 begründen können.
(1) Dem Ehrenausschuss gehören die oder der Vorsitzende und eine ausreichende Anzahl von Beisitzerinnen oder Beisitzern an. Für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden können Vertreterinnen oder Vertreter bestellt werden. Die oder der Vorsitzende und die Vertreterinnen oder Vertreter müssen die Befähigung zum Richteramt haben. Die Mitglieder des Ausschusses dürfen nicht Bedienstete der Kammer oder der Aufsichtsbehörde sein und weder dem Vorstand noch dem Eintragungsausschuss angehören.
(2) Die Mitglieder des Ausschusses werden auf Vorschlag des Vorstandes auf die Dauer von vier Jahren von der Kammerversammlung gewählt.
(3) Der Ehrenausschuss entscheidet in der Besetzung mit einer oder einem Vorsitzenden und zwei Beisitzerinnen oder Besitzern. Das Verfahren ist nicht öffentlich. Mindestens ein Mitglied muss der Beschäftigungsart (freischaffend, angestellt/beamtet oder gewerblich) der oder des Betroffenen angehören. Die oder der Vorsitzende bestimmt vor Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer die Reihenfolge, in der die Mitglieder des Ausschusses unter Berücksichtigung ihrer Beschäftigungsart an den Sitzungen teilnehmen.
§ 25 Ehrenverfahren
(1) Mitglieder der Kammer haben sich wegen berufsunwürdiger Handlungen in einem Ehrenverfahren vor dem Ehrenausschuss zu verantworten. Verstöße gegen die Verschwiegenheitspflicht und die unbefugte Verwertung geheim zu haltender Tatsachen gelten als berufsunwürdige Handlungen. Auf Antrag eines Kammermitgliedes muss eine Entscheidung über sein Verhalten in einem Ehrenverfahren herbeigeführt werden.
(2) Die amtliche Tätigkeit von Mitgliedern, die im öffentlichen Dienst stehen und Tätigkeiten, die einer behördlichen Aufsicht unterliegen, können nicht Gegenstand eines Ehrenverfahrens sein. Das Gleiche gilt für berufspolitische, wissenschaftliche und künstlerische Ansichten und Handlungen.
(3) Auswärtige Berufsangehörige, für die es im Herkunftsland kein Verfahren vor einem Ehren- oder vergleichbaren Ausschuss oder vor Berufsgerichten gibt, haben sich bei berufsunwürdigen Handlungen vor dem Ehrenausschuss zu verantworten. Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten entsprechend.
(4) Ist wegen desselben Sachverhalts die öffentliche Klage im strafgerichtlichen Verfahren erhoben worden, kann ein Ehrenverfahren eingeleitet werden, ist aber bis zur Beendigung des Strafverfahrens auszusetzen. Das Gleiche gilt, wenn die Klage während des Ehrenverfahrens erhoben wird. Dem Ehrenverfahren sind die tatsächlichen Feststellungen des Urteils zugrunde zu legen.
(5) Im Fall eines Freispruchs kann wegen desselben Sachverhalt ein Ehrenverfahren nur eingeleitet oder fortgesetzt werden, wenn der Sachverhalt keinen Straftatbestand erfüllt, jedoch einen Verstoß gegen Berufspflichten darstellt.
§ 26 Maßnahmen im Ehrenverfahren 07 16
(1) Im Ehrenverfahren kann erkannt werden auf
Maßnahmen nach den Nummern 2 bis 5 können miteinander verbunden werden. Das Warnungsgeld sowie eingezogene Vorteile sind für Fürsorgezwecke der Kammer zu verwenden.
(2) Die Verfolgung einer Pflichtverletzung verjährt in drei Jahren. Für den Beginn, die Unterbrechung und das Ruhen der Verjährung gelten die §§ 78a bis 78c des Strafgesetzbuch s entsprechend. Verstößt die Handlung gegen ein Strafgesetz, so verjährt die Verfolgung nicht, bevor die Strafverfolgung verjährt, jedoch nicht später als diese.
(3) Gegen die Entscheidung des Ehrenausschusses kann abweichend von § 68 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung unmittelbar Klage erhoben werden.
§ 26a Rügerecht des Vorstands 16
(1) Der Vorstand kann das Verhalten eines Kammermitglieds, durch das dieses ihm obliegende Berufspflichten verletzt hat, rügen, wenn die Schuld gering ist und ein Antrag auf Einleitung eines Ehrenverfahrens nicht erforderlich erscheint. Architektinnen und Architekten sowie Stadtplanerinnen und Stadtplaner im öffentlichen Dienst unterliegen hinsichtlich ihrer dienstlichen Tätigkeit nicht dem Rügerecht.
(2) Das Rügerecht erlischt, sobald das Ehrenverfahren gegen das Mitglied eingeleitet ist. § 26 Absatz 2 gilt entsprechend.
(3) Bevor die Rüge erteilt wird, ist das Mitglied zu hören.
(4) Der Bescheid, durch den das Verhalten des Mitglieds gerügt wird, ist zu begründen. Er ist dem Mitglied mit Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen. Eine Zweitschrift des Bescheids ist der Aufsichtsbehörde zu übersenden.
(5) Gegen den Bescheid kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach der Zustellung bei dem Vorstand Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet der Vorstand. Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden. Wird der Einspruch zurückgewiesen, kann das Mitglied binnen eines Monats nach der Zustellung beim Ehrenausschuss beantragen, dass ein Ehrenverfahren eingeleitet wird.
(6) Ein Ehrenverfahren kann auch dann eingeleitet werden, wenn wegen desselben Verhaltens bereits eine Rüge erteilt wurde. Jedoch kann der Vorstand der Architekten- und Ingenieurkammer die Einleitung des Ehrenverfahrens nur noch beantragen, wenn nach Erteilung der Rüge neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt geworden sind, die die Berufspflichtverletzung als durch eine Rüge nicht genügend geahndet erscheinen lassen. Der Antrag kann nur innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Rüge gestellt werden. Die Rüge wird mit Rechtskraft der Entscheidung des Ehrenausschusses gegenstandslos. Hält der Ehrenausschuss die Durchführung eines Ehrenverfahrens nur wegen Geringfügigkeit der erhobenen Beschuldigung nicht für erforderlich oder stellt er wegen der Geringfügigkeit der Berufspflichtverletzung das Verfahren ein, hat er in seinem Beschluss die Rüge aufrechtzuerhalten, wenn die Nachprüfung ergibt, dass sie zu Recht erteilt wurde.
(1) Zur gütlichen Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus der Berufsausübung zwischen Mitgliedern der Kammer oder Gesellschaften, zwischen ihnen oder Dritten ergeben, ist ein Schlichtungsausschuss zu bilden. Die oder der Vorsitzende muss die Befähigung zum Richteramt haben. Die ständigen Mitglieder des Schlichtungsausschusses werden auf jeweils vier Jahre vom Vorstand bestellt; bei der Bestellung sollen Frauen und Männer entsprechend dem Zahlenverhältnis unter den Mitgliedern der Kammer berücksichtigt werden.
(2) Der Schlichtungsausschuss wird in der Besetzung von drei Mitgliedern tätig. Vorbehaltlich Satz 3 müssen mindestens zwei der Mitglieder Angehörige der Kammer sein; je ein Mitglied muss der Beschäftigungsart einer der Parteien angehören. Sind Dritte beteiligt, benennen diese ein Mitglied, das nicht der Kammer angehört.
(3) Bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern der Kammer oder einer Gesellschaft hat der Schlichtungsausschuss auf Anrufung einer Partei oder auf Anordnung des Vorstandes einen Schlichtungsversuch zu unternehmen. Ist eine dritte Person beteiligt, wird der Schlichtungsausschuss nur mit ihrem Einverständnis tätig.
(4) Misslingt der Schlichtungsversuch, erlässt der Schlichtungsausschuss bei Einverständnis der Beteiligten einen Schiedsspruch.
§ 28 Ehrenamt
(1) Die in die Organe oder Ausschüsse der Kammer berufenen Mitglieder sind zur Annahme und Ausübung ihres Amtes verpflichtet, soweit nicht Ablehnungsgründe nach § 29 vorliegen. Die Pflicht zur Ausübung des Amtes endet mit dem Amtsantritt des neuen Mitglieds.
(2) Die Tätigkeit von Mitgliedern der Kammer in Organen und Ausschüssen ist ehrenamtlich. Die in ein Ehrenamt berufenen Mitglieder haben Anspruch auf Entschädigung für Auslagen und Zeitversäumnis.
(3) Die Mitglieder von Organen und Ausschüssen, die nicht Kammermitglieder sind, erhalten eine vom Vorstand festzusetzende Entschädigung.
§ 29 Ablehnungsgründe
(1) Ein Mitglied der Kammer kann die Annahme eines Ehrenamtes nur ablehnen oder sein Ausscheiden verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Als wichtiger Grund gilt insbesondere, wenn das Mitglied der Kammer
(2) Der Vorstand entscheidet, ob ein Grund für eine Ablehnung oder ein Ausscheiden vorliegt. Das Recht der Ablehnung oder des Ausscheidens erlischt, wenn es nicht vor Annahme des Ehrenamtes oder bei späterem Eintreten eines wichtigen Grundes unverzüglich geltend gemacht wird.
§ 30 Organisationssatzung, Wahlsatzung 16
(1) Die Kammer gibt sich eine Organisationssatzung; sie muss insbesondere Bestimmungen enthalten über
(2) Die Organisationssatzung ist so auszugestalten, dass die Wahrung der Belange aller Fachrichtungen und Beschäftigungsarten gesichert ist und bei Angelegenheiten, die ausschließlich freiberuflich, gewerblich tätige oder angestellte und beamtete Architektinnen oder Architekten aller Fachrichtungen und Ingenieurinnen oder Ingenieure betreffen, nur diese Gruppe stimmberechtigt ist.
(3) Die Kammer trifft im Rahmen einer Wahlsatzung Regelungen, die eine dem Zahlenverhältnis von Männern und Frauen unter den Mitgliedern der Kammer entsprechende Verteilung der Sitze in den Organen und den zu wählenden Ausschüssen ermöglichen. Der Wahlvorschlag muss mindestens so viele Bewerberinnen und Bewerber enthalten, wie dies für eine anteilige Besetzung erforderlich ist.
§ 31 Beitragssatzung und Gebührensatzung 07 15
(1) Die Kammer erhebt zur Deckung ihres persönlichen und sachlichen Aufwands Beiträge nach einer Beitragssatzung. Beiträge können auch von Nichtmitgliedern, die in die Listen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 und 7 sowie von außerordentlichen Mitgliedern, die in die Liste nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 eingetragen sind, erhoben werden; Gesellschaften sind nicht beitragspflichtig. Eine Staffelung der Beiträge nach der Höhe des Einkommens der Mitglieder aus ihrer Berufstätigkeit ist zulässig. Soll der Beitrag darüber hinaus aus sozialen Gründen ermäßigt oder erlassen werden, ist das gesamte Einkommen maßgebend. Die Satzung kann für Pflichtmitglieder, freiwillige und außerordentliche Mitglieder unterschiedliche Beitragssätze vorsehen. Die §§ 20, 21 und 24 Abs. 1 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Januar 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 89), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 4. April 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 143), gelten entsprechend.
(2) Für Eintragungen in Listen und Verzeichnisse, die Ausstellung von Bescheinigungen und Zeugnissen, die Prüfung von Nachweisen und die Durchführung eines Ehren- oder Schlichtungsverfahrens können Gebühren und Auslagen nach einer Gebührensatzung erhoben werden. Die §§ 3 bis 6, 9, 10 Abs. 1, §§ 11 bis 13, 14 Abs. 1 und 2, §§ 15 bis 17 und 20 bis 22 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein gelten entsprechend. Im Ehren- und Schlichtungsverfahren trägt die unterliegende Partei die Kosten des Verfahrens. Für das Ehrenverfahren ist § 467 der Strafprozessordnung entsprechend anzuwenden.
§ 32 Satzung über das Versorgungswerk 07 24
(1) Die Kammer kann durch Satzung ein Versorgungswerk für ihre Mitglieder und deren Familienangehörige errichten. Die Kammer kann ihre Mitglieder mit Ausnahme der freiwilligen Mitglieder verpflichten, dem Versorgungswerk beizutreten, sofern die Mehrheit der hiervon betroffenen Mitglieder zustimmt.
(2) Mitglieder der Kammer, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften Anspruch auf Versorgung haben, sind vom Beitritt am Versorgungswerk ausgenommen. Mitglieder, die der Versicherungspflicht nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch als Angestellte unterliegen, sind auf Antrag vom Beitritt zu befreien. Mitglieder des Versorgungswerks können auf Antrag auch die in § 18 Abs. 2 genannten Kammermitglieder werden.
(3) Die Satzung muss eine selbständige Verwaltung des Versorgungswerks durch eigene Organe vorsehen. Sie muss ferner Bestimmungen enthalten über
(4) Die Satzung und ihre Änderung bedürfen der Genehmigung der zuständigen obersten Landesbehörde und des für die Versicherungsaufsicht zuständigen Ministeriums.
(4a) Verlangt eine öffentliche Stelle aufgrund gesetzlicher Befugnis von dem Versorgungswerk Auskunft über
eines Mitglieds des Versorgungswerks, so übermittelt das Versorgungswerk diese Daten an die öffentliche Stelle. Das Versorgungswerk verweigert die Auskunft, soweit es Grund zu der Annahme hat, dass durch die Übermittlung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden. Das Versorgungswerk erhält für jede auf der Grundlage des Satzes 1 erteilte Auskunft eine Gebühr in Höhe der Gebühr nach § 64 Absatz 1 Satz 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch. Abweichend von Satz 3 werden für Auskünfte an die Vollstreckungsbehörden des Bundes und der Länder sowie an die zentrale Behörde nach § 4 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3424), keine Gebühren erhoben.
(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann sich die Kammer einer Versorgungseinrichtung im Bundesgebiet durch Satzung anschließen; für die Satzung gilt Absatz 4 entsprechend. Soweit die Satzung nach Satz 1 eine Pflichtmitgliedschaft begründet, gilt Absatz 1 Satz 2.
(6) Das Verwaltungsverfahren des Versorgungswerks gegenüber den ihm angeschlossenen Mitgliedern richtet sich nach den für das Versorgungswerk geltenden Rechtsvorschriften, soweit in der Satzung nach Absatz 5 Satz 1 nichts anderes bestimmt ist.
§ 33 Finanzwesen
(1) Der Vorstand der Kammer stellt für jedes Rechnungsjahr einen Haushaltsplan auf und legt ihn der Kammerversammlung zur Beschlussfassung vor. Bei der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.
(2) Der Vorstand der Kammer stellt nach Ablauf jedes Geschäftsjahres eine Jahresrechnung über die Einnahmen und Ausgaben auf und legt sie einem Ausschuss zur Prüfung und Abnahme vor. Der Ausschuss berichtet der Kammerversammlung vor der Entlastung des Vorstandes.
§ 34 Auskunftspflicht
Die Mitglieder der Kammer und die in Listen und Verzeichnisse nach § 15 Abs. 1 und § 14 Abs. 4 Eingetragenen sind verpflichtet, den Organen der Kammer Auskünfte zu erteilen, soweit dies zur Durchführung der gesetzlichen und satzungsmäßigen Aufgaben notwendig ist. Dies gilt nicht für Auskünfte, durch die sich das Mitglied der Kammer einer strafgerichtlichen Verfolgung oder einem Ehrenverfahren aussetzen würde. Sonstige Verschwiegenheitspflichten nach Maßgabe beamten- oder arbeitsrechtlicher Bestimmungen bleiben unberührt.
§ 35 Auskünfte, Verarbeitung von Daten 07 14 18
(1) Wer ein berechtigtes Interesse nachweist, hat ein Recht auf Auskunft aus den Listen nach § 15 Abs. 1 und den Verzeichnissen nach § 5a Abs. 4 und § 14 Abs. 4. Die betroffenen Personen sind über die Auskunft und über deren Inhalt zu unterrichten. Auskünfte sind auf die in Absatz 2 Nr. 1, 3, 4, 6 und 7 genannten Daten zu beschränken. Diese Daten dürfen veröffentlicht oder an andere zum Zwecke der Veröffentlichung übermittelt werden, wenn die betroffenen Personen eingewilligt oder nach Unterrichtung über eine beabsichtigte Veröffentlichung nicht widersprochen haben. Einsicht in die Eintragungs-, Umschreibungs- und Löschungsunterlagen ist nur den Beteiligten am Verfahren zu gewähren.
(2) Die Kammer darf personenbezogene Daten nach Maßgabe der Verordnung Nummer 2016/679 4 sowie des Landesdatenschutzgesetzes verarbeiten, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Von Mitgliedern, Gesellschafterinnen oder Gesellschaftern und Abwicklerinnen oder Abwicklern von Gesellschaften, von Personen, die in eine Liste nach § 15 Abs. 1 oder ein Verzeichnis nach § 5a Abs. 4 Satz 1 oder § 14 Abs. 4 Satz 2 eingetragen sind, einen Eintragungsantrag gestellt oder die Absicht, Leistungen zu erbringen, nach § 5a Abs. 2 Satz 2 oder § 14 Abs. 4 Satz 1 angezeigt haben, dürfen insbesondere folgende Daten verarbeitet werden:
(3) Die Kammer erteilt die nach der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Auskünfte und stellt die notwendigen Bescheinigungen aus; sie ist insoweit zuständige Behörde.
(4) Mit der Löschung der Eintragung nach § 13 sind zugleich sämtliche bei der Kammer über die betroffene Person gespeicherten Daten, mit Ausnahme der Daten nach Satz 3 Nr. 1, zu löschen. Die Eintragung in Verzeichnisse nach § 5a Abs. 4 Satz 1 und § 14 Abs. 4 Satz 2 ist zu löschen, sobald die Gültigkeit der Bescheinigungen abgelaufen ist (§ 5a Abs. 4 Satz 2 und § 14 Abs. 4 Satz 3). Nach Ablauf von fünf Jahren sind zu löschen:
(1) Aufsichtsbehörde ist die zuständige oberste Landesbehörde.
(2) Die Aufsichtsbehörde ist zu den Kammerversammlungen einzuladen. Auf ihr Ersuchen ist eine Kammerversammlung einzuberufen. Der Vertreterin oder dem Vertreter der Aufsichtsbehörde ist auf Wunsch das Wort zu erteilen.
(3) Die Organisationssatzung (§ 30), die Beitragssatzung (§ 31 Abs. 1) und die Gebührensatzung (§ 31 Abs. 2) bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
§ 37 Verordnungsermächtigung 07 16
(1) Die zuständige oberste Landesbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Vorschriften zu erlassen, insbesondere Vorschriften
(2) Die zuständige oberste Landesbehörde wird ferner ermächtigt, durch Verordnung
(3) Die zuständige oberste Landesbehörde kann der Kammer durch Verordnung die Anerkennung Sachverständiger und weitere Aufgaben übertragen, die zur beruflichen Selbstverwaltung gehören.
Dritter Teil
Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlussvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in den §§ 4, 5 oder 11 Abs. 3 genannten Berufsbezeichnungen oder Wortverbindungen mit diesen Berufsbezeichnungen unbefugt führt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2500Euro geahndet werden.
§ 39 Anwendung von anderen Rechtsvorschriften 07 14 22a
Die Kammer ist auskunftspflichtig für die Erhebung der Statistik nach § 17 Absatz 4 in Verbindung mit Absätzen 2 und 3 BQFG-SH. § 13 Abs. 1 Satz 2 BQFG-SH, Anspruch auf Erteilung eines gesonderten Bescheids über die Feststellung der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation, und § 15 Abs. 3 BQFG-SH, Ablehnung eines Feststellungsantrags wegen fehlender Mitwirkung, finden Anwendung. Soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes geregelt ist, findet das BQFG-SH im Übrigen keine Anwendung.
Die Anlage ist Bestandteil des Gesetzes.
§ 41 Übergangsvorschriften 16 16
Die in § 6 Absatz 2 definierten Anforderungen an das Berufspraktikum und die in der Anlage zu diesem Gesetz definierten Ausbildungsanforderungen treten erst mit Ablauf eines Kalenderjahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft. Satz 1 findet jeweils keine Anwendung auf Personen, die zu diesem Zeitpunkt ihr Studium oder ihre praktische Tätigkeit gemäß § 6 Absatz 2 nach der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung bereits begonnen haben.
Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf seine Verkündung folgenden zweiten Monats in Kraft; § 37 tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Leitlinien zu Ausbildungsinhalten | Anlage (zu § 6) |
A. Allgemeines
Im Studium müssen Kenntnisse, Fähigkeiten und personale Kompetenzen erworben werden, welche die Bewältigung der theoretischen und praktischen Aspekte der Fachrichtung gemessen an den jeweiligen Berufsaufgaben nach § 1 erlauben zur Ausübung der möglichen Tätigkeiten befähigen.
B. Fachrichtungen
1. Fachrichtung Architektur
Im Rahmen eines hauptsächlich auf Architektur ausgerichteten Studiums von mindestens 240 ECTS-Leistungspunkten (Credit Points) müssen Studieninhalte entsprechend Artikel 46 Absatz 2 Satz 2 der Richtlinie 2005/36/EG erworben werden, die insbesondere Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen zu Methoden und Techniken in folgenden Bereichen vermitteln:
2. Fachrichtung Innenarchitektur
im Rahmen eines Studiums von mindestens 180 ECTS-Leistungspunkten (Credit Points) müssen Studieninhalte erworben werden, die insbesondere Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen zu Methoden und Techniken in folgenden Bereichen vermitteln:
3. Fachrichtung Landschaftsarchitektur
im Rahmen eines Studiums von mindestens 180 ECTS-Leistungspunkten (Credit Points) müssen Studieninhalte erworben werden, die insbesondere Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen zu Methoden und Techniken in folgenden Bereichen vermitteln:
4. Fachrichtung Stadtplanung
im Rahmen eines Studiums von mindestens 180 ECTS-Leistungspunkten (Credit Points) müssen Studieninhalte erworben werden, die insbesondere Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen zu Methoden und Techniken in folgenden Bereichen vermitteln:
________
1) Richtlinie (EG) 2005/36 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. Nr. L 255 S. 22, zuletzt ber. 2014 ABl. Nr. L 305 S. 115, zuletzt geändert durch Richtlinie (EU) 2013/55 vom 20. November 2013 (ABl. 354 S. 132))"
2) Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. Nr. L 281 S. 31), geändert durch Verordnung (EG) Nummer 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 (ABl. Nr. L 284 S. 1).
3) Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (ABl. Nr. L 201 S. 37), zuletzt geändert durch Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 (ABl. Nr. L 337 S. 11).
4) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 S. 1, ber. 2016 ABl. L 314 S. 72)
ENDE |