Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, Bau und Planung
Frame öffnen

ArchIngKG - Architekten- und Ingenieurkammergesetz
Gesetz über die Führung der Berufsbezeichnungen Architektin oder Architekt, Stadtplanerin oder Stadtplaner und Beratende Ingenieurin oder Beratender Ingenieur sowie über die Errichtung einer Architekten- und Ingenieurkammer

- Schleswig-Holstein -

Vom 9. August 2001
(GVOBl. 2001 S. 116; 20.07.2007 S. 364 07; 09.03.2010 10; 01.06.2014 S. 92 14; 29.06.2015 S. 199 15; 14.06.2016 S. 386 16; 02.05.2018 S. 162 18; 17.03.2022 S. 301 22; 29.03.2022 S. 516 22a; 26.03.2024 S. 320 24)
Gl.-Nr.: 2130-7




Erster Teil
Berufsaufgaben, Schutz der Berufsbezeichnung, Eintragung und Löschung

§ 1 Berufsaufgaben der Architektin oder des Architekten und der Stadtplanerin oder des Stadtplaners 07 16

(1) Berufsaufgaben der Architektin oder des Architekten, der Innenarchitektin oder des Innenarchitekten, der Landschaftsarchitektin oder des Landschaftsarchitekten und der Stadtplanerin oder des Stadtplaners sind in der

  1. Architektur:
    die künstlerische, technische, wirtschaftliche und umweltgerechte Planung und Gestaltung von Gebäuden sowie deren städtebauliche Einbindung unter besonderer Beachtung der die Sicherheit der Nutzer und der Öffentlichkeit betreffenden Gesichtspunkte,
  2. Innenarchitektur:
    die künstlerische, technische, wirtschaftliche und umweltgerechte Planung und Gestaltung von Innenräumen einschließlich der damit verbundenen Änderung von Gebäuden,
  3. Landschaftsarchitektur:
    die künstlerische, technische, wirtschaftliche und biologisch-ökologische Freianlagen- und Landschaftsplanung, die landschaftspflegerische Begleitplanung sowie sonstige landschaftsplanerische Leistungen,
  4. Stadtplanung:
    die gestaltende, technische, wirtschaftliche, soziale und nachhaltige Orts-, Stadt-, Regional- und Landesplanung, insbesondere die Ausarbeitung von Bauleitplänen und sonstigen städtebaulichen Plänen.

(2) Zu den Berufsaufgaben der in Absatz 1 genannten Personen gehört die Beratung, Betreuung und Vertretung des Auftraggebers, Arbeitgebers oder Dienstherrn in allen die Planung, Ausführung und Überwachung eines Vorhabens betreffenden Angelegenheiten. Zu den Berufsaufgaben können auch Sachverständigen-, Lehr-, Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten sowie sonstige Dienstleistungen bei der Vorbereitung und Steuerung von Planungs- und Baumaßnahmen, bei der Nutzung von Bauwerken sowie die Wahrnehmung der damit verbundenen sicherheits- und gesundheitstechnischen Belange gehören.

(3) Ebenfalls zu den Berufsaufgaben der Architektin oder des Architekten, der Landschaftsarchitektin oder des Landschaftsarchitekten und der Stadtplanerin oder des Stadtplaners gehören in der

  1. Architektur:
    die Mitwirkung an der Orts-, Stadt-, Regional- und Landesplanung sowie der Freianlagen- und Landschaftsplanung und das Aufstellen bautechnischer Nachweise,
  2. Landschaftsarchitektur:
    die Mitwirkung an der Bauwerksplanung, der Orts-, Stadt-, Regional- und Landesplanung,
  3. Stadtplanung:
    die Mitwirkung an der Bauwerksplanung sowie der Freianlagen- und Landschaftsplanung

einschließlich entsprechender Berater- und Gutachtertätigkeiten.

(4) Kennzeichen der beruflichen Tätigkeit ist in allen Fachrichtungen die geistigschöpferische Bewältigung der Berufsaufgaben unter Berücksichtigung ihrer vollen Komplexität insbesondere auch im Hinblick auf technischfunktionale, sozioökonomische, baukulturelle, rechtliche und ökologische Belange. Die Tätigkeit berücksichtigt die Bedürfnisse der Auftraggeber und des Gemeinwesens und achtet dabei das architektonische Erbe sowie die natürlichen Lebensgrundlagen.

§ 2 Berufsaufgaben der Ingenieurin oder des Ingenieurs 07 16

(1) Berufsaufgabe der Ingenieurin oder des Ingenieurs ist im Rahmen der Fachrichtung die Ausübung von Ingenieurtätigkeiten technischer und technischwirtschaftlicher Art, die sich auf Planung, Konstruktion, Prüfung, Beratung und Begutachtung sowie die Überwachung und Koordinierung der Ausführung baulicher Anlagen einschließlich Verkehrsanlagen beziehen. Hierzu zählen auch Tätigkeiten im Vermessungswesen mit Ausnahme der in § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Berufsordnung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 294) genannten Aufgaben.

(2) Berufsaufgabe der bauvorlageberechtigten Ingenieurin oder des bauvorlageberechtigten Ingenieurs ist die technische, wirtschaftliche und umweltgerechte Planung und Gestaltung von Gebäuden. Zu den Berufsaufgaben gehören auch die Beratung und Betreuung der Bauherrin oder des Bauherrn, die Überwachung und Koordinierung der Ausführung sowie die Erstattung von Fachgutachten.

(3) Zu der Berufsaufgabe nach Absatz 2 können auch die Mitwirkung an der Orts- und Stadtplanung, der Regional- und Landesplanung sowie der Freianlagen- und Landschaftsplanung einschließlich einer hierauf bezogenen Berater- und Gutachtertätigkeit gehören.

(4) Berufsaufgabe der Bauingenieurin oder des Bauingenieurs, deren bautechnische Nachweise die Bauaufsichtsbehörde nicht prüft (§ 70 Absatz 2 der Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein) sind die Aufstellung dieser Nachweise einschließlich der Beratung und Betreuung der Bauherrin oder des Bauherrn, die Überwachung und Koordinierung der Ausführung sowie die Erstattung von Fachgutachten.

§ 3 Berufspflichten

(1) Die in die Listen nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und 7 eingetragenen Personen haben ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und dem Vertrauen gerecht zu werden, das ihnen entgegengebracht wird. Sie sind unter Berücksichtigung ihrer Beschäftigungsart insbesondere verpflichtet,

  1. die für ihre Berufsausübung geltenden Rechtsvorschriften zu beachten,
  2. sich beruflich fortzubilden,
  3. Leistungen nach den geltenden Honorarordnungen abzurechnen,
  4. ihre Unabhängigkeit gegenüber jedermann zu wahren, insbesondere keine Provisionen, Geschenke oder andere geldwerte Vorteile anzunehmen,
  5. sich kollegial zu verhalten, nur im Rahmen ihrer Berufsaufgaben tätig zu werden, das geistige Eigentum anderer zu achten und Pläne oder Bauvorlagen nur zu unterzeichnen, wenn sie von ihnen oder unter ihrer Verantwortung gefertigt worden sind,
  6. bei fehlender Sachkunde oder Erfahrung auf einzelnen Gebieten Sachverständige heranzuziehen,
  7. Werbung zu unterlassen, die nach Form und Inhalt mehr darstellt als eine sachliche Unterrichtung über die berufliche Tätigkeit,
  8. sich nur an Wettbewerben zu beteiligen, die den Übereinstimmungsvermerk (§ 19 Nr. 7) erhalten haben,
  9. bei beruflichen Streitigkeiten untereinander vor Anrufung der Gerichte eine gütliche Einigung vor dem Schlichtungsausschuss zu versuchen,
  10. eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen,
  11. die sozialen Belange ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu berücksichtigen,
  12. die Namen aller freischaffend Tätigen in der Bürobezeichnung, im Namen oder in der Firma der Gesellschaft anzugeben und
  13. als Mitglied von Organen und Ausschüssen Verschwiegenheit in vertraulichen Angelegenheiten zu wahren.

(2) Für auswärtige Architektinnen oder Architekten der jeweiligen Fachrichtung, Stadtplanerinnen oder Stadtplaner und Ingenieurinnen oder Ingenieure gilt bei einer Tätigkeit in Schleswig-Holstein das im Bundesland der Eintragung maßgebende Berufsrecht. Fehlt es in dem Bundes- oder sonstigen Herkunftsland an vergleichbaren berufsrechtlichen Bestimmungen, gelten für sie die Berufspflichten des Absatzes 1.

§ 4 Schutz der Berufsbezeichnung Architektin oder Architekt der jeweiligen Fachrichtung, der Berufsbezeichnung Stadtplanerin oder Stadtplaner und des Zusatzes freischaffend 07 16

(1) Die Berufsbezeichnung "Architektin" oder "Architekt", "Innenarchitektin" oder "Innenarchitekt", "Landschaftsarchitektin" oder "Landschaftsarchitekt", "Stadtplanerin" oder "Stadtplaner", "Freischaffende Architektin" oder "Freischaffender Architekt", "Freischaffende Innenarchitektin" oder Freischaffender Innenarchitekt", "Freischaffende Landschaftsarchitektin" oder "Freischaffender Landschaftsarchitekt" und "Freischaffende Stadtplanerin" oder "Freischaffender Stadtplaner" darf führen, wer unter dieser Bezeichnung in die Liste nach § 15 Absatz 1 oder eine von der zuständigen Kammer eines Landes der Bundesrepublik Deutschland geführte Architektenliste oder Stadtplanerliste eingetragen oder nach § 5a Abs. 1 hierzu berechtigt ist.

(2) Die geschützten Berufsbezeichnungen dürfen nicht in anderen Wortverbindungen geführt werden. Wortverbindungen, die von den geschützten Berufsbezeichnungen abgeleitet sind, wie beispielsweise Architektenbüro oder Stadtplanerbüro, Architektengesellschaft oder Stadtplanergesellschaft, Gesellschaft oder Büro für Architektur, dürfen nur von den in Absatz 1 genannten Personen geführt werden.

(3) Soweit Berufsbezeichnungen nicht geführt werden dürfen, gilt das auch für ihre fremdsprachliche Form. Das Recht zur Führung akademischer Grade bleibt unberührt.

§ 5 Schutz der Berufsbezeichnung Beratende Ingenieurin oder Beratender Ingenieur 07 16

(1) Die Berufsbezeichnungen "Beratende Ingenieurin" oder "Beratender Ingenieur" darf nur führen, wer unter dieser Bezeichnung in die Liste nach § 15 Absatz 1 oder eine von der zuständigen Kammer eines Landes der Bundesrepublik Deutschland geführte Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Beratenden Ingenieure eingetragen ist oder nach § 5a Abs. 1 dazu berechtigt ist.

(2) Die geschützten Berufsbezeichnungen dürfen nicht in anderen Wortverbindungen geführt werden. Wortverbindungen, die von den geschützten Berufsbezeichnungen abgeleitet sind, wie beispielsweise Büro Beratender Ingenieurinnen oder Büro Beratender Ingenieure, Gesellschaft Beratender Ingenieurinnen oder Gesellschaft Beratender Ingenieure, dürfen nur von den in Absatz 1 genannten Personen geführt werden. Zusätze, die auf die Fachrichtung hinweisen, sind zulässig; das Gleiche gilt für Hinweise auf die Befähigung nach § 9 Abs. 1 oder 2 . § 4 Abs. 3 ist anzuwenden.

§ 5a Führen der geschützten Berufsbezeichnungen oder vergleichbarer Bezeichnungen durch auswärtige Dienstleisterinnen oder Dienstleister 07 16 22a

(1) Personen, die in einem anderen Staat niedergelassen sind oder ihren Beruf dort überwiegend ausüben und sich zu einer vorübergehenden und gelegentlichen Dienstleistung gemäß § 3 in das Land Schleswig-Holstein begeben (auswärtige Dienstleister), dürfen die Berufsbezeichnung oder Wortverbindung nach § 4 oder § 5 ohne Eintragung in die Liste ihrer Fachrichtung führen, wenn sie im Fall des § 4 die Eintragungsvoraussetzungen gemäß § 6 Absatz 2 bis 4 und im Fall des § 5 die Eintragungsvoraussetzungen gemäß § 8 Absatz 1 Nummern 2 bis 4 in Verbindung mit § 8 Absatz 2 erfüllen; § 6 Absatz 5 und 6 finden keine Anwendung. Sie dürfen den Zusatz "freischaffend" führen, wenn sie die Voraussetzungen nach § 7 erfüllen.

(2) Auswärtige Dienstleister müssen das erstmalige Tätigwerden nach Absatz 1 bei der Architekten- und Ingenieurkammer vorher schriftlich anzeigen. Sie haben die Anzeige einmal jährlich zu erneuern, wenn sie beabsichtigen, während des betreffenden Jahres im Land Schleswig-Holstein Dienstleistungen nach Absatz 1 Satz 1 zu erbringen. Auswärtige Dienstleister, die nicht die Voraussetzungen des § 6 Absatz 3 erfüllen, dürfen die Berufsbezeichnung oder Wortverbindung nach § 4 oder § 5 erst führen, wenn ihnen die Architekten- und Ingenieurkammer bestätigt hat, dass sie die Eintragungsvoraussetzungen nach § 6 Absatz 2 oder Absatz 4 erfüllen. Für das Verfahren gelten § 6 Absatz 8 Satz 3 bis 7 sowie Absatz 9 entsprechend.

(3) Auswärtige Dienstleister haben die Berufspflichten gemäß § 3 zu beachten. Sie sind in ein Verzeichnis einzutragen. Die Eintragung begründet weder eine Mitgliedschaft in der Kammer noch in einem Versorgungswerk oder in einer anderen Einrichtung. Durch die Eintragung darf das Erbringen der Dienstleistungen nicht verzögert, erschwert oder verteuert werden. Die Architekten- und Ingenieurkammer stellt über die Eintragung in das Verzeichnis nach Satz 2 eine auf höchstens fünf Jahre befristete Bescheinigung aus, die auf Antrag verlängert werden kann. Anzeigen nach Absatz 2 Satz 2 und Bescheinigungen nach Satz 5 sind nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Land eine Anzeige erfolgt ist oder eine Bescheinigung erteilt wurde; eine Eintragung in das Verzeichnis nach Satz 2 erfolgt in diesem Fall nicht.

(4) Das Recht zur Führung der Berufsbezeichnung des Niederlassungsstaats nach Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG 1 bleibt unberührt. Die Berufsbezeichnung ist so zu führen, dass keine Verwechslung mit einer geschützten Berufsbezeichnung nach § 4 oder § 5 möglich ist.

(5) Das Führen der Berufsbezeichnung kann in entsprechender Anwendung der §§ 12 und 13 untersagt werden.

§ 6 Eintragung als Architektin oder als Architekt der jeweiligen Fachrichtung, als Stadtplanerin oder als Stadtplaner 07 10 16 22a

(1) In die Architektenliste ist einzutragen, wer

  1. Berufsaufgaben nach § 1 wahrnehmen will,
  2. die erforderliche Vorbildung nach den Absätzen 2 bis 6 besitzt und
  3. in Schleswig-Holstein seine Hauptwohnung, seine Hauptniederlassung oder seine überwiegende Beschäftigung hat.

(2) Die erforderliche Vorbildung hat, wer ein der Fachrichtung Architektur entsprechendes Studium mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit, in den anderen Fachrichtungen ein entsprechendes Studium mit einer mindestens dreijährigen Regelstudienzeit an einer deutschen Hochschule gemäß den in der Anlage geregelten Leitlinien zu Ausbildungsinhalten erfolgreich abgeschlossen hat und danach unter Berücksichtigung der Satzung nach § 30 Absatz 1 Nummer 9 eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit in der betreffenden Fachrichtung ausgeübt hat. In der Fachrichtung Architektur muss die praktische Tätigkeit unter Aufsicht einer berufsangehörigen Person oder der Architekten- und Ingenieurkammer absolviert werden (Berufspraktikum); es muss auf den während des Studiums erworbenen Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen aufbauen. In einem anderen Mitgliedstaat oder einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat absolvierte Berufspraktika werden von der Architekten- und Ingenieurkammer anerkannt, soweit sie den von ihr veröffentlichten Leitlinien entsprechen; in weiteren Ländern absolvierte Berufspraktika werden berücksichtigt. Der Eintragungsausschuss der Architekten- und Ingenieurkammer hat das Berufspraktikum nach Abschluss zu bewerten. Die praktische Tätigkeit gilt als erbracht, wenn die antragstellende Person die Befähigung zum höheren technischen Verwaltungsdienst besitzt.

(3) In der Fachrichtung Architektur gelten als mit den Anforderungen des Absatzes 2 Satz 1 gleichwertig die nach Artikel 21, 46 und 47 der Richtlinie 2005/36/EG in Verbindung mit deren Anhang V Nummer 5.7.1. bekannt gemachten oder als entsprechend anerkannten Berufsqualifikationsnachweise sowie die Nachweise nach Artikel 23, 48 und 49 in Verbindung mit dem Anhang VI der Richtlinie 2005/36/EG.

(4) Die Voraussetzung nach Absatz 2 Satz 1 erfüllt unbeschadet Artikel 10 Buchstabe b, c, d und g der Richtlinie 2005/36/EG auch,

  1. in Bezug auf die Studienanforderungen, wer einen gleichwertigen Studienabschluss an einer ausländischen Hochschule oder an einer sonstigen ausländischen Einrichtung nachweisen kann oder
  2. in Bezug auf die Studienanforderungen und praktische Tätigkeit, wer vorbehaltlich der Absätze 5 und 6
    1. über einen Berufsqualifikationsnachweis verfügt, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erforderlich ist, um dort die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung zu erhalten, oder
    2. denselben den Beruf vollzeitlich ein Jahr lang oder in einer entsprechenden Zeitdauer in Teilzeit in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, der diesen Beruf nicht reglementiert, ausgeübt hat, sofern er im Besitz eines oder mehrerer Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise ist, die den Anforderungen nach Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG entsprechen; die Jahresfrist gilt nur, falls die Reglementierungen des Herkunftsmitgliedstaats nichts anderes bestimmen.

Für die Anerkennung nach Satz 1 Nummer 2 müssen die übrigen Anforderungen an die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise nach Artikel 13 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt sein; dabei sind Ausbildungsgänge oder nachweise im Sinne der Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 12 der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt. Die Sätze 1 bis 2 gelten entsprechend für einen nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat.

(5) Wenn sich die Berufsqualifikation der antragstellenden Person im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG wesentlich von den Eintragungsvoraussetzungen nach Absatz 2 unterscheidet, kann die antragstellende Person zu Ausgleichsmaßnahmen in Form eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung verpflichtet werden, um wesentliche Abweichungen in den Ausbildungsinhalten nach Absatz 2 Satz 1 auszugleichen. Entspricht der Ausbildungsnachweis dem Qualifikationsniveau des Artikel 11 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG, hat die antragstellende Person sowohl einen Anpassungslehrgang als auch eine Eignungsprüfung abzulegen; in der Fachrichtung Architektur kann die Architekten- und Ingenieurkammer die Eintragung versagen. In den Fällen von Artikel 11 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG sowie in der Fachrichtung Architektur erfolgt die Überprüfung der Fähigkeiten der antragstellenden Person durch Eignungsprüfung. Im Übrigen hat die antragstellende Person die Wahl zwischen der Teilnahme an einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung.

(6) Die Architekten- und Ingenieurkammer prüft vor der Entscheidung über die Ausgleichsmaßnahme, ob die von der antragstellenden Person durch Berufspraxis oder lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, wesentliche Unterschiede in den Ausbildungsinhalten des Studiums und der praktischen Tätigkeit nach Absatz 2 Satz 1 ausgleichen. Art und Umfang einer Ausgleichsmaßnahme ist gegenüber der antragstellenden Person hinreichend zu begründen; insbesondere ist die antragstellende Person im Hinblick auf das Niveau der verlangten und der vorgelegten Berufsqualifikation nach Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG sowie die wesentlichen Unterschiede in den Ausbildungsinhalten, die nicht durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen nach Satz 1 ausgeglichen werden können, zu informieren. Ist eine Eignungsprüfung erforderlich, ist sicherzustellen, dass diese spätestens sechs Monate nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Verpflichtung abgelegt werden kann. Die Architekten- und Ingenieurkammer erstellt ein Verzeichnis der Sachgebiete, die aufgrund eines Vergleichs der Ausbildungsinhalte nach der in der Anlage geregelten Leitlinien zu Ausbildungsinhalten mit der bisherigen Ausbildung sowie den als gültig anerkannten Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen nach Satz 1 nicht abgedeckt werden. Die Prüfung erstreckt sich auf ausgewählte Sachgebiete, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Führung der Berufsbezeichnung darstellt. Die Architekten- und Ingenieurkammer bewertet abschließend das Ergebnis der Ausgleichsmaßnahme im Hinblick auf die Anerkennung der Berufsqualifikation.

(7) Ist die Eintragung in einem Land nur deshalb gelöscht worden, weil die Wohnung oder die berufliche Niederlassung in diesem Land aufgegeben wurde, ist eine antragstellende Person innerhalb eines Jahres nach Löschung aus der Liste ohne Prüfung der Befähigung nach Absatz 2 in die Liste ihrer Fachrichtung einzutragen, sofern keine Versagungsgründe nach § 12 vorliegen. Satz 1 findet auch Anwendung, wenn die Eintragung beibehalten wird.

(8) Die Eintragung erfolgt auf Antrag. Sie setzt voraus, dass die antragstellende Person im Land Schleswig-Holstein ihre Wohnung oder ihre Niederlassung hat oder ihren Beruf überwiegend ausübt. Dem Antrag sind die zur Beurteilung der Eintragungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen beizufügen. Soweit es um die Beurteilung der in den Absätzen 3 bis 5 genannten Voraussetzungen geht, dürfen nur die in Anhang VII Nummer 1 Buchstabe b und d der Richtlinie 2005/36/EG genannten Unterlagen und Bescheinigungen verlangt werden; Unterlagen und Bescheinigungen nach Buchstabe d dürfen nicht älter als drei Monate sein. Die Architekten- und Ingenieurkammer bestätigt der Antragstellerin oder dem Antragsteller binnen eines Monats den Eingang der Unterlagen und Bescheinigungen und teilt ihr oder ihm gegebenenfalls mit, welche Unterlagen und Bescheinigungen fehlen. Das Verfahren kann elektronisch geführt werden. Im Fall begründeter Zweifel und soweit unbedingt geboten können später beglaubigte Kopien verlangt werden.

(9) Das Verfahren kann mit Ausnahme der Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen nach Absatz 6 über die Einheitliche Stelle im Sinne des § 138a Landesverwaltungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 243, ber. S. 534), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. September 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 322), abgewickelt werden. Satz 1 gilt für die Verfahren nach §§ 5a, 11 und 14 entsprechend.

(10) Im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2467), ist § 14a des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Schleswig-Holstein (BQFG-SH) vom 1. Juni 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 92), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 1017), entsprechend anzuwenden.

§ 6a Europäischer Berufsausweis 16

(1) Der Europäische Berufsausweis ist eine elektronische Bescheinigung entweder zum Nachweis, dass der Berufsangehörige sämtliche notwendigen Voraussetzungen für die vorübergehende und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen in einem Aufnahmemitgliedstaat erfüllt, oder zum Nachweis der Anerkennung von Berufsqualifikationen für die Niederlassung in einem Aufnahmemitgliedstaat.

(2) Die Architekten- und Ingenieurkammer ist zuständige Behörde im Sinne der Artikel 4a bis 4e der Richtlinie 2005/36/EG. Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 4a bis 4e der Richtlinie 2005/36/EG und den hierzu erlassenen Durchführungsrechtsakten.

(3) Der Europäische Berufsausweis stellt die Anzeige nach § 5a Absatz 1 dar. Für die Zwecke der Niederlassung begründet die Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises kein automatisches Recht zur Führung der in §§ 4 und 5 genannten Berufsbezeichnungen.

§ 6b Vorwarnmechanismus 16

(1) Die Architekten- und Ingenieurkammer ist zuständige Stelle für ein- und ausgehende Meldungen im Sinne des Artikel 56a Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG; dies gilt nicht, soweit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes abweichende Zuständigkeiten bestehen. Sie unterrichtet unter Berücksichtigung von nach Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG erlassenen Durchführungsrechtsakten die zuständigen Behörden der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie die nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staaten, die an dem Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) angeschlossen sind, spätestens drei Tage nach Vorliegen einer vollziehbaren Gerichtsentscheidung mittels einer Warnung über das IMI von der Identität von Berufsangehörigen, die die Anerkennung einer Qualifikation beantragt haben und bei denen später gerichtlich festgestellt wurde, dass sie dabei gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet haben. Das Verfahren richtet sich nach Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG sowie den dazu ergangenen Durchführungsrechtsakten. Die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke des Informationsaustauschs erfolgt im Einklang mit den Richtlinien 95/46/ EG 2 und 2002/58/EG 3.

(2) Gleichzeitig mit der Übermittlung einer Warnung hat die Architekten- und Ingenieurkammer die hiervon betroffene Person schriftlich darüber zu unterrichten, dass eine Warnung erfolgt und welchen Inhalt sie hat.

(3) Wird gegen eine Warnung ein Rechtsbehelf eingelegt, ist über das IMI ein entsprechender Hinweis aufzunehmen. Werden die in Absatz 1 genannten Gerichtsentscheidungen geändert, sind die Warnungen binnen drei Tagen nach Rechtskraft der Änderung zu löschen. Absatz 1 Satz 1 findet entsprechende Anwendung.

(4) Die zuständigen Stellen der Länder sind von Meldungen nach Absatz 1 und Absatz 3 zu unterrichten.

§ 7 Eintragung als Freischaffende Architektin oder Freischaffender Architekt der jeweiligen Fachrichtung, als Freischaffende Stadtplanerin oder Freischaffender Stadtplaner 07

(1) Als "Architektin" oder "Architekt", "Innenarchitektin" oder "Innenarchitekt", "Landschaftsarchitektin" oder "Landschaftsarchitekt", "Stadtplanerin" oder "Stadtplaner" mit dem Zusatz "freischaffend" ist einzutragen, wer seinen Beruf eigenverantwortlich und unabhängig ausübt. Eigenverantwortlich tätig sind Personen, die ihre berufliche Tätigkeit als Inhaberin oder Inhaber eines Büros oder innerhalb einer Personengesellschaft fachlich und wirtschaftlich unmittelbar selbständig ausüben. Unabhängig tätig sind Personen, die bei der Ausübung ihrer Berufstätigkeit weder eigene Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen haben noch fremde Interessen dieser Art vertreten, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen. In Gesellschaften nach § 10 können nur Partnerinnen oder Partner, persönlich haftende Gesellschafterinnen oder Gesellschafter oder Aktionärinnen oder Aktionäre freischaffend tätig sein.

(2) Hochschulprofessorinnen und Hochschulprofessoren können als freischaffend Tätige eingetragen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 3 vorliegen.

§ 8 Eintragung als Beratende Ingenieurin oder Beratender Ingenieur 07 14 15 16

(1) Als Beratende Ingenieurin oder Beratender Ingenieur ist einzutragen, wer

  1. die Berufsaufgaben nach § 2 wahrnehmen will,
  2. nach den Vorschriften des Ingenieurgesetzes in der Fassung der vom 14. Juni 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 386), berechtigt ist, die dort vorgesehenen Berufsbezeichnungen zu führen,
  3. seit dem Zeitpunkt des Erwerbs der Berechtigung nach Nummer 2 eine nachfolgende entsprechende praktische Tätigkeit von mindestens drei Jahren innerhalb der letzten acht Jahre nachweist,
  4. den Beruf eigenverantwortlich und unabhängig im Sinne des § 7 Abs. 1 ausübt oder ausüben will,
  5. in Schleswig-Holstein seine Hauptwohnung, die Hauptniederlassung oder seine überwiegende Beschäftigung hat und
  6. eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung im Sinne des § 1 Absatz 2 der Landesverordnung zur Festsetzung der Mindestversicherungssumme der Berufshaftpflichtversicherung vom 27. Mai 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 289), zuletzt geändert durch Landesverordnung vom 17. Mai 2013 (GVOBl. Schl.- H. S. 226), abgeschlossen hat.

(2) Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erfüllen die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3, wenn sie nach Maßgabe des Ingenieurgesetzes über die Voraussetzungen für die Aufnahme und Ausübung dieses Berufes verfügen. Satz 1 gilt entsprechend auch für Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung der Ausbildungsnachweise nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft eine Gleichstellung ergibt.

(3) Im Übrigen gelten § 6 Absatz 8 bis 9 und § 7 Absatz 2 entsprechend. Absatz 1 Nummer 4 bleibt unberührt

§ 9 Eintragung weiterer Ingenieurinnen und Ingenieure sowie weiterer Architektinnen und Architekten 07 16 22a

(1) Als bauvorlageberechtigte Ingenieurin oder bauvorlageberechtigter Ingenieur ist einzutragen, wer

  1. die Berufsaufgaben nach § 2 Abs. 2 oder 3 wahrnehmen will,
  2. aufgrund des Ingenieurgesetzes in der Fachrichtung Bauingenieurwesen berechtigt ist, die dort vorgesehenen Berufsbezeichnungen zu führen,
  3. nach dem Erwerb der Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" als Absolventin oder Absolvent eines Hochschulstudiums mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit für mindestens zwei Jahre eine regelmäßige praktische Tätigkeit in der Berufsaufgabe oder eine gleichwertige Berufsqualifikation nach § 9a Absatz 1 Nummer 3 nachweist und
  4. in Schleswig-Holstein seine Hauptwohnung, die Hauptniederlassung oder seine überwiegende Beschäftigung hat.

(2) Als Ingenieurin oder Ingenieur oder als Architektin oder Architekt deren oder dessen bautechnische Nachweise die Bauaufsichtsbehörde nach Maßgabe der Landesbauordnung nicht prüft, ist einzutragen, wer

  1. diese Nachweise aufstellen will,
  2. das Studium des Bauingenieurwesens, der Architektur oder des Hochbaus an einer Hochschule mit Erfolg abgeschlossen hat und
    1. nach dem Erwerb der Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" als Absolventin oder Absolvent eines Hochschulstudiums (der Fachrichtungen Bauingenieurwesen, Architektur oder Hochbau) mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit mindestens zwei Jahre regelmäßig mit dem Aufstellen oder Prüfen bautechnischer Nachweise befasst war, ansonsten mindestens vier Jahre, jeweils innerhalb der letzten acht Jahre, oder
    2. nach dem Erwerb der Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung "Architektin" oder "Architekt" oder nach der Eintragung in die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieurinnen und Ingenieure als Absolventin oder Absolvent eines Hochschulstudiums mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit mindestens zwei Jahre regelmäßig mit dem Aufstellen oder Prüfen bautechnischer Nachweise befasst war, ansonsten mindestens vier Jahre, jeweils innerhalb der letzten acht Jahre.

(3) Die nach Absatz 2 Nr. 3 Buchst. b nachzuweisende regelmäßige Befassung mit dem Aufstellen oder Prüfen bautechnischer Nachweise kann bis zu einem Jahr innerhalb der Zeit derjenigen praktischen Tätigkeit stattfinden, die zum Erwerb der Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung "Architektin" oder "Architekt" oder zur Eintragung in die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieurinnen und Ingenieure erforderlich ist.

(4) Eine Eintragung nur in Teilbereiche der Liste gemäß Absatz 2 hinsichtlich Standsicherheit, einschließlich statischkonstruktivem Brandschutz, Brandschutz, Schallschutz und Wärmeschutz ist möglich.

(5) Die Eintragung nach den Absätzen 2 und 4 gilt für fünf Jahre und kann auf Antrag um jeweils weitere fünf Jahre verlängert werden.

(6) Ingenieurinnen und Ingenieure und Architektinnen und Architekten, deren bautechnische Nachweise die Bauaufsichtsbehörde nach Maßgabe der Landesbauordnung nicht prüft und die nicht der Reglung des Absatz 5 unterfallen, unterliegen einer stichprobenartigen Qualitätskontrolle durch die Kammer. Dafür angeforderte Unterlagen sind der Kammer zur Verfügung zu stellen.

(7) § 4 Absatz 1, § 5 Absatz 1 und § 6 Absatz 7 gelten entsprechend.

§ 9a Auswärtige bauvorlageberechtigte Ingenieurinnen und bauvorlageberechtigte Ingenieure 07 10 16 22a

(1) Wer in Schleswig-Holstein weder seine Hauptwohnung, die Hauptniederlassung noch seine überwiegende Beschäftigung hat, darf als bauvorlageberechtigte Ingenieurin oder als bauvorlageberechtigter Ingenieur tätig sein, wenn

  1. sie oder er in die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieurinnen oder bauvorlageberechtigten Ingenieure eines anderen Bundeslandes eingetragen ist oder
  2. die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 nachweist und keine sonstigen Versagungsgründe bestehen, die zur Ablehnung eines Antrages auf Eintragung führen können oder
  3. wenn die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation entsprechend den Bestimmungen des BQFG-SH durch die Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein festgestellt worden ist.

(2) § 5a Absatz 3 und 4 gelten entsprechend.

§ 10 Zusammenschluss zu Gesellschaften, Haftpflichtversicherung 07 10 15

(1) Freischaffende Architektinnen und Architekten, Innenarchitektinnen und Innenarchitekten, Landschaftsarchitektinnen und Landschaftsarchitekten, Stadtplanerinnen und Stadtplaner, Beratende Ingenieurinnen und Ingenieure können sich zu Partnerschaftsgesellschaften nach dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1744), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2386), oder zu Kapitalgesellschaften zusammenschließen. Weitere Mitglieder der Gesellschaft können auch Personen sein, die aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage sind, zur Erfüllung der in den §§ 1 und 2 genannten Berufsaufgaben beizutragen und in die Liste nach § 15 Abs. 1 Nr. 7 eingetragen sind.

(2) Gesellschaften haben zur Deckung von Haftpflichtansprüchen aus ihrer Tätigkeit eine Berufshaftpflicht-Versicherung abzuschließen und mindestens bis zum Ablauf von fünf Jahren nach der Löschung aufrechtzuerhalten. Die Mindestversicherungssumme beträgt für jeden Versicherungsfall 1,5 Mio. Euro für Personenschäden und 250.000 Euro für Sach- und Vermögensschäden. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden müssen sich mindestens auf den dreifachen Betrag der Mindestversicherungssumme belaufen. Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung gemäß § 8 Absatz 4 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes müssen abweichend von Satz 3 eine Berufshaftpflichtversicherung unterhalten, deren Mindestversicherungssumme für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden mit der Zahl der Gesellschafterinnen und Gesellschafter multipliziert werden muss, wobei sich die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden mindestens auf den dreifachen Betrag der Mindestversicherungssumme belaufen müssen. Die Vereinbarung eines angemessenen Selbstbehaltes ist zulässig.

(3) Partnerschaftsgesellschaften ist eine Beschränkung der Haftung nach § 8 Abs. 3 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes auf einen bestimmten Höchstbetrag durch vorformulierte Vertragsbedingungen unterhalb der Regelung nach Absatz 2 Satz 2 nicht' möglich. Die Vereinbarung eines angemessenen Selbstbehaltes ist zulässig. Eine Haftungsbeschränkung ist im Partnerschaftsvertrag zu vereinbaren.

(4) Die Architekten- und Ingenieurkammer (Kammer) überwacht das Bestehen eines ausreichenden Versicherungsschutzes. Sie ist zuständige Stelle im Sinne des § 117 Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. August 2014 (BGBl. I S. 1330).

§ 11 Eintragung als Partnerschaftsgesellschaft oder Kapitalgesellschaft 07

(1) Eine Partnerschaftsgesellschaft ist in die Liste nach § 15 Abs. 1 einzutragen, wenn

  1. Gegenstand der Partnerschaftsgesellschaft die Wahrnehmung von Berufsaufgaben nach den §§ 1 oder 2 oder nach den §§ 1 und 2 ist,
  2. sämtliche Partner zu dem in § 15 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und 7 genannten Personenkreis gehören,
  3. die Partnerschaftsgesellschaft ihren Sitz in Schleswig-Holstein hat und eine ausreichende Berufshaftpflicht-Versicherung nachgewiesen ist.

(2) Eine Kapitalgesellschaft ist in die Liste nach § 15 Abs. 1 einzutragen, wenn

  1. die Voraussetzungen des Absatzes 1 in entsprechender Weise erfüllt sind,
  2. mindestens 75% der Anteile von Berufsangehörigen nach den §§ 1 oder 2 gehalten werden und
  3. der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung bestimmt, dass
    1. Kapitalanteile nicht für Rechnung Dritter gehalten werden und Stimmrechte nicht für Dritte oder von Dritten ausgeübt werden können,
    2. Kapitalanteile, die durch Erbfall oder als Vermächtnis erworben sind oder Gesellschafterinnen oder Gesellschaftern gehören, die ihre Berufsbezeichnung verloren haben, innerhalb von zwei Jahren an freischaffend tätige Berufsangehörige nach § 10 Abs. 1 übertragen werden,
    3. die Übertragung von Gesellschaftsanteilen an die Zustimmung der Gesellschafterinnen oder Gesellschafter gebunden ist und
    4. bei Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien die Aktien auf Namen lauten.

Die Kammer kann die Frist im Falle der Nummer 3 Buchst. b verlängern.

(3) Berufsbezeichnungen, die nach § 4 Abs. 1 und § 5 geschützt sind, dürfen vorbehaltlich des § 14 Abs. 2 im Namen oder in der Firma geführt werden, sobald die Gesellschaft in die Liste der Kammer eingetragen ist.

(4) Der Eintragung in die Liste nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 steht die Eintragung in ein entsprechendes Gesellschaftsverzeichnis einer anderen deutschen Architekten- oder Ingenieurkammer gleich, wenn die Gesellschaft in Schleswig-Holstein weder Sitz noch Niederlassung hat.

§ 12 Versagung der Eintragung 07 22

(1) Die Eintragung in die Listen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 und 7 oder in das Verzeichnis nach § 5a Abs. 4 ist zu versagen,

  1. solange nach § 70 des Strafgesetzbuches oder § 35 Abs. 1 der Gewerbeordnung die Ausübung eines Berufs oder Gewerbes untersagt ist, das Tätigkeiten nach den §§ 1 oder 2 zum Gegenstand hat,
  2. bei Verurteilung zu einer Strafe, wenn sich aus dem Sachverhalt ergibt, dass es an der Eignung zur Erfüllung der Berufsaufgaben nach den §§ 1 oder 2 fehlt,
  3. solange zur Besorgung der Vermögensangelegenheiten eine Betreuerin oder ein Betreuer bestellt ist,
  4. die Einleitung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist oder
  5. wenn sonstige Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Bewerberin oder der Bewerber nicht die für den Beruf erforderliche Zuverlässigkeit besitzt.

(1a) Die Eintragung in die Liste nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 oder in das Verzeichnis nach § 14 Abs. 4 ist zu versagen, wenn in der Person einer oder eines der Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer oder einer oder eines oder mehrerer Partnerinnen oder Partner oder Gesellschafterinnen oder Gesellschafter, der oder die einzeln oder gemeinsam einen maßgeblichen Einfluss auf die Partnerschaftsgesellschaft oder Gesellschaft ausübt oder ausüben, ein Versagungsgrund nach Absatz 1 vorliegt.

(2) Die Eintragung kann versagt werden, wenn

  1. innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Antrag auf Eintragung eine Vermögensauskunft nach § 802c der Zivilprozessordnung abgegeben worden ist,
  2. das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist oder
  3. die Antragstellerin oder der Antragsteller die Berufspflichten gröblich oder wiederholt verletzt hat.

(3) Die Eintragung in die Listen kann Bewerberinnen und Bewerbern, die nicht Deutsche im Sinne des Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind, versagt werden, wenn die Gegenseitigkeit nicht gewährleistet ist. Das gilt nicht für Personen, die über einen deutschen Ausbildungsabschluss verfügen und für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder diesen nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellte Personen.

§ 13 Löschung der Eintragung 07

(1) Die Eintragung natürlicher Personen in die Liste nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 und 7 oder in das Verzeichnis nach § 5a Abs. 4 ist zu löschen, wenn

  1. die oder der Eingetragene auf die Eintragung verzichtet oder verstirbt,
  2. die Hauptwohnung, Hauptniederlassung oder überwiegende Beschäftigung in Schleswig-Holstein aufgegeben wird oder nicht zu ermitteln ist oder eine Wohnung, Niederlassung oder Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland oder im Ausland unter der der Kammer zuletzt mitgeteilten Adresse nicht zu ermitteln ist,
  3. die zuständige Behörde das Führen der in § 1 des Ingenieurgesetzes genannten Berufsbezeichnung untersagt hat,
  4. nach der Eintragung Versagungsgründe nach § 12 Abs. 1 eintreten oder bekannt werden,
  5. wiederholt Bauanträge oder Bauanzeigen eingereicht oder bautechnische Nachweise erstellt worden sind, die wesentliche Mängel aufweisen, oder
  6. die Tätigkeit als Bauleiterin oder Bauleiter nach der Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein wiederholt mangelhaft ausgeübt worden ist.

In den Fällen der Nummern 5 und 6 ist die Löschung nur zulässig, wenn der Eintragungsausschuss die Eingetragene oder den Eingetragenen aus Anlass einer früheren mangelhaften Leistung auf die Rechtsfolgen weiterer mangelhafter Leistungen schriftlich hingewiesen hat. Die Eintragung außerordentlicher Mitglieder (§ 18 Abs. 2 Satz 1) ist zu löschen, wenn die außerordentliche Mitgliedschaft endet.

(2) Die Eintragung als freischaffend ist zu löschen, wenn der Beruf nicht mehr eigenverantwortlich und unabhängig ausgeübt wird.

(3) Die Eintragung nach Absatz 1 kann gelöscht werden, wenn nach der Eintragung

  1. der Beruf ununterbrochen fünf Jahre lang nicht mehr ausgeübt worden ist, es sei denn, dies beruht auf Alter oder Krankheit, der Erziehung von Kindern bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres oder der Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger im Sinne des § 81 Abs. 5 des Landesverwaltungsgesetzes,
  2. nach der Eintragung Versagungsgründe nach § 12 Abs. 2 eintreten oder bekannt werden und seit ihrem Eintreten nicht mehr als fünf Jahre vergangen sind,
  3. sich nachträglich herausstellt, dass die Voraussetzungen für eine Eintragung nicht vorlagen,
  4. keine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung vorliegt oder,
  5. die eingetragene Person dies schriftlich beantragt.

(4) Die Eintragung einer Gesellschaft in die Liste nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 oder in ein Verzeichnis nach § 14 Abs. 4 ist zu löschen, wenn

  1. die Gesellschaft nicht mehr besteht,
  2. die Gesellschaft die Berufsbezeichnung nicht mehr führt,
  3. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist oder
  4. die Eintragungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen.

In den Fällen des Satzes 1 Nr. 4 kann der Eintragungsausschuss der Gesellschaft eine angemessene Frist zur Wiederherstellung der Eintragungsvoraussetzungen einräumen. Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend.

(5) Die Eintragung einer Gesellschaft kann gelöscht werden, wenn das Insolvenzverfahren gegen sie eingeleitet ist oder keine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung (§ 10 Abs. 2 und 3) vorliegt.

(6) Die eingetragenen Gesellschaften sind verpflichtet, Änderungen des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung, der Gesellschafterinnen und Gesellschafter und Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer sowie Änderungen im Handels- oder Partnerschaftsregister unverzüglich der Kammer durch Vorlage beglaubigter Kopien mitzuteilen.

(7) Die Vorschriften des Landesverwaltungsgesetzes über die Rücknahme und den Widerruf eines Verwaltungsaktes bleiben unberührt.

§ 14 Auswärtige Gesellschaften 07

(1) Gesellschaften, die in der Bundesrepublik Deutschland nicht in einem Gesellschaftsverzeichnis eingetragen sind (auswärtige Gesellschaften), dürfen in ihrer Firma oder ihrem Namen die in §§ 4 und 5 genannten Berufsbezeichnungen und Wortverbindungen nur führen, wenn sie nach dem Recht ihres Herkunftsstaates befugt sind, diese oder vergleichbare Berufsbezeichnungen zu führen.

(2) Die Kammer untersagt der Gesellschaft die Führung der Berufsbezeichnung, wenn sie auf Verlangen nicht nachweist, dass

  1. sie, ihre Partnerinnen oder Partner oder Gesellschafterinnen oder Gesellschafter und gesetzlichen Vertreterinnen oder Vertreter die die Kammer betreffende Tätigkeit nach dem Recht des Herkunftsstaates der Gesellschaft rechtmäßig ausüben oder
  2. sie, ihre Partnerinnen oder Partner oder Gesellschafterinnen oder Gesellschafter eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung (§ 10 Abs. 2 und 3) abgeschlossen haben.

(3) § 5a Abs. 6 gilt entsprechend.

(4) Auswärtige Gesellschaften mit einem Unternehmensgegenstand im Sinne von §§ 1 und 2 haben die Absicht, Leistungen in Schleswig-Holstein zu erbringen, der Kammer anzuzeigen. Sie werden in gesonderte Verzeichnisse aufgenommen. Ihnen ist eine auf höchstens fünf Jahre befristete Bescheinigung auszustellen, aus der sich die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung und das Vorliegen einer ausreichenden Berufshaftpflicht-Versicherung ergibt.

(5) Einer Anzeige bedarf es nicht, wenn die in Absatz 4 genannten Gesellschaften bereits eine Bescheinigung einer anderen Architekten- oder Ingenieurkammer in der Bundesrepublik Deutschland besitzen, die nicht älter als fünf Jahre ist; die Kammer kann die Vorlage der Bescheinigung verlangen. Die Bescheinigung ist einzuziehen, wenn eine auswärtige Gesellschaft die Berufsbezeichnung aufgrund einer Entscheidung der zuständigen Kammer oder Behörde nicht mehr führen darf oder sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Bescheinigung nicht vorgelegen haben.

(6) Die auswärtigen Gesellschaften haben die Berufspflichten zu beachten.

§ 15 Führung der Listen und Verzeichnisse 07 22a

(1) Die Kammer führt Listen und Verzeichnisse

  1. der Architektinnen und Architekten, Innenarchitektinnen und Innenarchitekten, Landschaftsarchitektinnen und Landschaftsarchitekten,
  2. der Stadtplanerinnen und Stadtplaner,
  3. der Beratenden Ingenieurinnen und Beratenden Ingenieure,
  4. der bauvorlageberechtigten Ingenieurinnen und Ingenieure,
  5. der Ingenieurinnen und Ingenieure und Architektinnen und Architekten deren bautechnische Nachweise die Bauaufsichtsbehörde nicht prüft,
  6. der Partnerschaftsgesellschaften sowie der Kapitalgesellschaften,
  7. der in § 10 Abs. 1 Satz 2 genannten Personen,
  8. der Sachverständigen, deren Anerkennung der Kammer nach § 37 Abs. 3 oder in anderer Weise übertragen ist,
  9. auswärtiger Dienstleisterinnen und Dienstleister nach § 5a Abs. 4, auswärtiger Gesellschaften nach § 14 Abs. 4 und außerordentlicher Mitglieder nach § 18 Abs. 2 und
  10. sonstiger sachverständiger Dienstleister im Bauwesen auf freiwilliger Basis; das Nähere regelt die Kammer durch Satzung.

Eine Eintragung unter mehreren Fachrichtungen ist möglich.

(2) Eintragungen erfolgen auf Antrag. Die in die Liste eingetragenen Personen und Gesellschaften erhalten einen Ausweis über die Eintragung. Der Ausweis ist bei Löschung der Eintragung zurückzugeben.

Zweiter Teil
Architekten- und Ingenieurkammer

§ 16 Rechtsform, Siegelführung

(1) Die Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie führt die Bezeichnung "Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein".

(2) Die Kammer ist berechtigt, das kleine Landessiegel mit der Inschrift "Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein" zu führen.

UWS Umweltmanagement GmbHweiter .Frame öffnen