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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein
- Schleswig-Holstein -

Vom 3. Mai 2022
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 8 vom 23.06.2022 S. 622)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. November 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 631), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. April 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 430), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 18a wird folgende Angabe zu § 18b eingefügt:

" § 18b Duldungspflichten im Interesse der Unterhaltung"

b) Die Angabe zu § 22 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 22 (gestrichen)" § 22 Sondernutzung durch stationsbasiertes Carsharing"

c) Die Angabe zu § 40 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 40 Erfordernis der Planfeststellung" § 40 Erfordernis der Planfeststellung und vorläufige Anordnung"

d) Nach der Angabe zu § 40d werden folgende Angaben zu §§ 40e bis 40f eingefügt:

" § 40e Veröffentlichung im Internet

§ 40f Projektmanager"

e) Die Angabe zu § 42 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 42 Veränderungssperre und Planungsgebiete" § 42 Veränderungssperre, Planungsgebiete und Vorkaufsrecht"

2. § 8a Satz 1 wird wie folgt geändert:

Die Angabe " § 40 Absatz 1 bis 3" wird durch die Angabe " § 40 Absatz 1 bis 3 und 5" ersetzt.

3. § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

Die Wörter "einer Straßenbaubehörde des Landes oder" werden ersetzt durch die Wörter "der oberen Straßenbaubehörde oder der Straßenbaubehörde".

4. § 12 Absatz 1 StrVG wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden die Wörter "der amtlichen Volkszählungen" durch die Wörter "des amtlichen Zensus" ersetzt.

b) In Satz 3 werden die Wörter "die Volkszählung" durch die Wörter "den Zensus" ersetzt.

c) In Satz 4 werden die Wörter "der letzten amtlichen Volkszählung" durch die Wörter "dem letzten amtlichen Zensus" ersetzt.

d) In Satz 5 werden die Wörter "der letzten amtlichen Volkszählung" durch die Wörter "dem letzten amtlichen Zensus" ersetzt.

5. Nach § 18a wird folgender § 18b eingefügt:

" § 18b Duldungspflichten im Interesse der Unterhaltung

(1) Soweit es zur Unterhaltung einer Straße erforderlich ist, haben Dritte, insbesondere die Anliegerinnen und Anlieger sowie die Hinterliegerinnen und Hinterlieger zu dulden, dass die Straßenbaubehörde oder von ihr Beauftragte die Grundstücke betreten oder vorübergehend benutzen. Die Arbeiten zur Unterhaltung müssen dem oder der Dritten vorher angekündigt werden.

(2) Entstehen dem oder der Dritten durch Handlungen nach Absatz 1 unmittelbare Vermögensnachteile, so hat der Träger der Straßenbaulast eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten.

(3) Die Inhaberin oder der Inhaber einer Sondernutzungserlaubnis hat, ohne Anspruch auf Entschädigung, zu dulden, dass die Ausübung seines oder ihres Rechts durch Arbeiten zur Unterhaltung vorübergehend behindert oder unterbrochen wird. Auf die Interessen der Inhaberin oder des Inhabers einer Sondernutzungserlaubnis ist Rücksicht zu nehmen."

6. § 21 wird wie folgt geändert:

In Absatz 1 wird nach Satz 3 folgender Satz 4 eingefügt:

"Eine Erlaubnis soll nicht erteilt werden, wenn Menschen mit Behinderung durch die Sondernutzung in der Ausübung des Gemeingebrauchs erheblich beeinträchtigt werden."

7. § 22 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 22 (gestrichen)" § 22 Sondernutzung durch stationsbasiertes Carsharing

(1) Unbeschadet der sonstigen straßenrechtlichen Bestimmungen zur Sondernutzung kann die Gemeinde zum Zwecke der Nutzung als Stellflächen für stationsbasiertes Carsharing dazu geeignete Flächen einer Ortsdurchfahrt im Zuge einer Landes- oder Kreisstraße oder geeignete Flächen einer Gemeindestraße bestimmen. Ist die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast, darf sie die Flächen nur mit Zustimmung des Trägers der Straßenbaulast bestimmen. Die Flächen sind so zu bestimmen, dass die Funktion der öffentlichen Straße und die Belange des öffentlichen Personennahverkehrs nicht beeinträchtigt wer den sowie die Anforderungen an die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gewahrt sind. § 2 Nummer 1, 2 und 4 des Carsharinggesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2230), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3091), gilt entsprechend.

(2) Die Flächen sind von der Gemeinde im Wege eines diskriminierungsfreien und transparenten Auswahlverfahrens, das auch durch ein von der Gemeinde beliehenes kommunales Unternehmen durchgeführt werden darf, einem oder mehreren geeigneten und zuverlässigen Carsharinganbieterinnen oder Carsharinganbietern nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zum Zwecke der Nutzung für stationsbasierte Carsharingfahrzeuge für einen Zeitraum von längstens acht Jahren zur Verfügung zu stellen (Sondernutzungserlaubnis). Es ist im Auswahlverfahren festzulegen, wie verfahren wird, wenn pro Fläche mehr als eine Carsharinganbieterin oder ein Carsharinganbieter einen Antrag auf Sondernutzung stellen. Das Auswahlverfahren nach Satz 1 kann für einzelne Flächen getrennt durchgeführt werden. Die Frist für die Entscheidung über die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis im Rahmen des Auswahlverfahrens nach Satz 1 beträgt 6 Monate. Die Frist beginnt mit Ablauf der Einreichungsfrist. Sie kann einmal verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Verlängerung der Frist und deren Ende sind zu begründen und rechtzeitig allen teilnehmenden Carsharinganbieterinnen und Carsharinganbietern mitzuteilen. Das Auswahlverfahren nach Satz 1 kann auch über eine einheitliche Stelle nach § 138a Landesverwaltungsgesetz abgewickelt werden. § 21 Absatz 1 Satz 4 und 5, Absatz 2 bis 5 und Absatz 7 Satz 1 und 2 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass die Sondernutzungserlaubnis nicht auf Widerruf erteilt werden darf. § 26 Absatz 1, 2 und 6 Satz 1 gilt entsprechend. Nach Ablauf der Geltungsdauer der Sondernutzungserlaubnis ist eine Verlängerung oder Neuerteilung nur nach Durchführung eines erneuten Auswahlverfahrens nach Satz 1 möglich.

(3) Als Eignungskriterien für die Auswahl der Carsharinganbieterinnen und Carsharinganbieter kann die Gemeinde auch umweltbezogene oder solche Kriterien festlegen, die

  1. einer Verringerung des motorisierten Individualverkehrs insbesondere durch Vernetzung mit anderen Mobilitätsangeboten,
  2. einer Verringerung des Parkraumbedarfs im öffentlichen und nicht öffentlichen Raum oder
  3. einer Entlastung von straßenverkehrsbedingten Luftschadstoffen, insbesondere durch das Vorhalten elektrisch betriebener Fahrzeuge im Sinne des Elektromobilitätsgesetzes oder anderer emissionsarmer Fahrzeuge, besonders dienlich sind.

Die Festlegung der Eignungskriterien kann auch durch Satzung erfolgen. Auf Anforderung der Gemeinde hat die Carsharinganbieterin oder der Carsharinganbieter nachzuweisen, dass die Eignungskriterien weiterhin vorliegen.

(4) Das vorgesehene Auswahlverfahren ist öffentlich bekanntzumachen. Die Bekanntmachung muss alle für die Teilnahme an dem Auswahlverfahren erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere über den vorgesehenen Ablauf des Auswahlverfahrens, die Frist nach Absatz 2 Satz 4, die Anforderungen an die Übermittlung von Unterlagen sowie die Eignungskriterien. Sie muss zudem die vorgesehene Dauer der Sondernutzung enthalten. Das Auswahlverfahren ist von Beginn an fortlaufend zu dokumentieren. Alle wesentlichen Entscheidungen sind zu begründen.

(5) Die Gemeinde kann die Sondernutzungserlaubnis widerrufen, wenn der Carsharinganbieter die Eignungskriterien nach Absatz 3 nicht mehr erfüllt oder deren Erfüllung trotz Anforderung nicht nachweist. Die Vorschrift des § 117 Landesverwaltungsgesetz bleibt unberührt.

8. § 29 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 angefügt:

"Absatz 1 gilt nicht für technische Einrichtungen, die für das Erbringen von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten erforderlich sind."

9. § 40 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 40 Erfordernis der Planfeststellung" § 40 Erfordernis der Planfeststellung und vorläufige Anordnung"

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird nach der Angabe "des Landes-UVP-Gesetzes" die Angabe "vom 13. Mai 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 246), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425)," eingefügt.

bb) Satz 2 wird gestrichen.

c) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3 und 4 eingefügt:

"(3) Die Planfeststellung ist im Übrigen auf Antrag des Trägers der Straßenbaulast zulässig.

(4) Eine Änderung liegt vor, wenn eine Straße

  1. um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird oder
  2. in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird."

d) Die bisherigen Absätze 3, 4 und 5 werden die Absätze 5, 6 und 7.

e) Folgender Absatz 8 wird angefügt:

"(8) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

  1. soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
  2. wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
  3. wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
  4. wenn die nach § 141 Absatz 2 des Landesverwaltungsgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt bleiben.

In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie Beteiligten zuzustellen oder ortsüblich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 39a bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Träger der Straßenbaulast zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt."

10. § 40a wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung verzichten, wenn sie den Beteiligten mitgeteilt hat, dass sie beabsichtigt, auf eine Erörterung zu verzichten und keine Beteiligte oder kein Beteiligter innerhalb einer hierfür gesetzten angemessenen Frist Einwendungen dagegen erhoben hat."Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung im Sinne des § 140 Absatz 6 Landesverwaltungsgesetz und des § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Landes-UVP-Gesetzes in Verbindung mit § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147), verzichten."

b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

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2. Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, kann von der Erörterung im Sinne des § 140 Absatz 6 des Landesverwaltungsgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden, wenn die Behörde den Beteiligten mitgeteilt hat, dass sie beabsichtigt, auf eine Erörterung zu verzichten und keine Beteiligte oder kein Beteiligter innerhalb einer hierfür gesetzten angemessenen Frist Einwendungen dagegen erhoben hat."2. Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so kann im Regelfall von der Erörterung im Sinne des § 140 Absatz 6 Landesverwaltungsgesetz und des § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Landes-UVP-Gesetzes in Verbindung mit § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden."

11. § 40c wird wie folgt geändert:

Folgende Nummer 4 wird angefügt:

"4. Wird eine Planergänzung oder ein ergänzendes Verfahren nach § 142 Absatz 1a Satz 2 des Landesverwaltungsgesetzes erforderlich und wird diese Planergänzung oder dieses ergänzende Verfahren unverzüglich betrieben, so bleibt die Durchführung des Vorhabens zulässig, soweit es von der Planergänzung oder dem Ergebnis des ergänzenden Verfahrens offensichtlich nicht berührt ist."

12. § 40d Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe " § 18 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung" wird ersetzt durch die Angabe " § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Landes-UVP-Gesetzes in Verbindung mit § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung".

b) Nach den Wörtern "abgesehen werden kann" werden das Komma und die Wörter "wenn die Behörde den Beteiligten mitgeteilt hat, dass sie beabsichtigt, auf eine Erörterung zu verzichten und keine Beteiligte oder kein Beteiligter innerhalb einer hierfür gesetzten angemessenen Frist Einwendungen dagegen erhoben hat" gestrichen.

13. Nach § 40d werden folgende §§ 40e bis 40f eingefügt:

" § 40e Veröffentlichung im Internet

Wird der Plan nicht nach § 86a Absatz 1 des Landesverwaltungssgesetzes oder § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Landes-UVP-Gesetzes in Verbindung mit § 20 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zugänglich gemacht, ist dieser vom Träger des Vorhabens zur Bürgerinformation über das Internet zugänglich zu machen. § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Landes-UVP-Gesetzes in Verbindung mit § 23 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung gilt entsprechend. Maßgeblich ist der Inhalt des im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zur Einsicht ausgelegten Plans. Hierauf ist bei der Zugänglichmachung hinzuweisen.

§ 40f Projektmanager

Die Anhörungsbehörde kann einen Dritten mit der Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten, insbesondere

  1. der Erstellung von Verfahrensleitplänen unter Bestimmung von Verfahrensabschnitten und Zwischenterminen,
  2. der Fristenkontrolle,
  3. der Koordinierung von erforderlichen Sachverständigengutachten,
  4. dem Entwurf eines Anhörungsberichts,
  5. der ersten Auswertung der eingereichten Stellungnahmen,
  6. der organisatorischen Vorbereitung eines Erörterungstermins und
  7. der Leitung eines Erörterungstermins

auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Vorhabenträgers beauftragen.

§ 140 Absatz 9 des Landesverwaltungsgsetzes bleibt unberührt. Die Entscheidung über den Planfeststellungsantrag verbleibt bei der zuständigen Behörde."

14. § 42 wird wie folgt geändert:

a Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 42 Veränderungssperre und Planungsgebiete" § 42 Veränderungssperre, Planungsgebiete und Vorkaufsrecht"

b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

"(6) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 steht dem Träger der Straßenbaulast an den betroffenen Flächen ein Vorkaufsrecht zu."

15. § 43 wird wie folgt geändert:

Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 9 angefügt:

"(9) Ein Rechtsbehelf gegen eine vorzeitige Besitzeinweisung hat keine aufschiebende Wirkung."

16. § 44a wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Soweit der Träger der Straßenbaulast nach den §§ 25, 32, 33, 37 und 39a dieses Gesetzes oder nach den §§ 8a, 9, 11 und 16a des Bundesfernstraßengesetzes- oder aufgrund eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung (§ 40 dieses Gesetzes und § 17 des Bundesfernstraßengesetzes in Verbindung mit § 141 Abs. 2 Satz 3 und § 142 Abs. 2 Satz 4 des Landesverwaltungsgesetzes) verpflichtet ist, eine Entschädigung in Geld zu leisten, und über die Höhe der Entschädigung keine Einigung zwischen den Betroffenen und dem Träger der Straßenbaulast zustande kommt, entscheidet auf Antrag einer oder eines Beteiligten die obere Straßenbaubehörde."Soweit der Träger der Straßenbaulast
  1. nach § 18b Absatz 2, §§ 25, 32, 33, 37, 39a, 42 Absatz 2 Satz 1 oder § 43 Absatz 6 Satz 2,
  2. nach § 11 des Bundesfernstraßengesetzes oder
  3. auf Grund eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung (§ 40 in Verbindung mit § 141 Absatz 2 Satz 3 und § 142 Absatz 2 Satz 4 des Landesverwaltungsgesetzes)

verpflichtet ist, eine Entschädigung in Geld zu leisten, und über die Höhe der Entschädigung keine Einigung zwischen den Betroffenen und dem Träger der Straßenbaulast zustande kommt, entscheidet auf Antrag einer oder eines Beteiligten die obere Straßenbaubehörde."

b) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

"Die nach Landesrecht zuständige Behörde im Sinne des § 16a Absatz 3 und § 19a Bundesfernstraßengesetz ist der Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein."

17. § 52 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
(2) Obere Straßenbaubehörde ist der Landesbetrieb für Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein."(2) Straßenbaubehörden sind
  1. der Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein als obere Straßenbaubehörde, soweit das Land Träger der Straßenbaulast ist oder soweit dem Land die Verwaltung zusteht,
  2. die Landrätinnen und Landräte der Kreise sowie die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte, soweit die Kreise und kreisfreien Städte Träger der Straßenbaulast sind und
  3. die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, soweit die Gemeinden Träger der Straßenbaulast sind."

18. § 55 Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
2. die Gemeinden für die Ortsdurchfahrten, soweit sie Träger der Straßenbaulast sind."2. die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der Gemeinden für die Ortsdurchfahrten, soweit die Gemeinden Träger der Straßenbaulast sind."

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

ID: 221397

ENDE