umwelt-online: Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein (2)

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Fünfter Teil
Kreuzungen und Umleitungen

§ 34 Kreuzungen und Einmündungen

(1) Kreuzungen im Sinne dieses Gesetzes sind Überschneidungen öffentlicher Straßen, auch wenn sie in verschiedenen Ebenen liegen.

(2) Einmündungen öffentlicher Straßen stehen den Kreuzungen gleich.

§ 35 Bau und Änderung von Kreuzungen

(1) Beim Bau einer neuen Kreuzung hat der Träger der Straßenbaulast der neu hinzukommenden öffentlichen Straße die entstehenden Kosten zu tragen. Zu ihnen gehören auch die Kosten der Änderungen, die durch die neue Kreuzung an den anderen öffentlichen Straßen unter Berücksichtigung der übersehbaren Verkehrsentwicklung notwendig sind. Die Änderung einer bestehenden Kreuzung ist als neue Kreuzung zu behandeln, wenn eine Straße, die nach Beschaffenheit ihrer Fahrbahn nicht geeignet und nicht dazu bestimmt war, einen allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr aufzunehmen, zu einer diesem Verkehr dienenden öffentlichen Straße ausgebaut wird.

(2) Werden mehrere öffentliche Straßen gleichzeitig neu angelegt, so haben die Träger der Straßenbaulast die Kosten der Kreuzungsanlage im Verhältnis der Fahrbahnbreiten der an der Kreuzung beteiligten Straßenäste zu tragen. Bei der Bemessung der Fahrbahnbreite sind die Rad- und Gehwege, die Trennstreifen und befestigten Seitenstreifen einzubeziehen.

(3) Wird eine höhenungleiche Kreuzung geändert, so fallen die dadurch entstehenden Kosten

  1. demjenigen Träger der Straßenbaulast zur Last, der die Änderung verlangt oder hätte verlangen müssen,
  2. den beteiligten Trägern der Straßenbaulast zur Last, die die Änderung verlangen oder hätten verlangen müssen, und zwar im Verhältnis der Fahrbahnbreiten der an der Kreuzung beteiligten Straßenäste nach der Änderung.

(4) Wird eine höhengleiche Kreuzung geändert, so gilt für die dadurch entstehenden Kosten der Änderung Absatz 2. Beträgt jedoch der durchschnittliche tägliche Verkehr mit Kraftfahrzeugen auf einem der an der Kreuzung beteiligten Straßenäste nicht mehr als 20 Prozent des Verkehrs auf anderen beteiligten Straßenästen, so haben die Träger der Straßenbaulast der verkehrsstärkeren Straßenäste im Verhältnis der Fahrbahnbreiten den Anteil der Änderungskosten mitzutragen, der auf den Träger der Straßenbaulast des verkehrsschwächeren Straßenastes entfallen würde.

(5) Ergänzungen an Kreuzungsanlagen sind wie Änderungen zu behandeln.

(6) Die Absätze 1 bis 4 finden keine Anwendung, soweit etwas anderes vereinbart ist.

(7) Hat ein Träger der Straßenbaulast Schutzmaßnahmen nach § 33 durchgeführt, so kann er von den anderen Trägern der Straßenbaulast Kostenerstattung nach Maßgabe des Absatzes 4 verlangen.

(8) Wird über den Bau neuer oder die wesentliche Änderung bestehender Kreuzungen durch Planfeststellung entschieden, so soll zugleich die Aufteilung der Kosten geregelt werden.

§ 35a Kreuzungen mit Gewässern

(1) Werden öffentliche Straßen neu angelegt oder ausgebaut und müssen dazu Kreuzungen mit Gewässern (Brücken oder Unterführungen) hergestellt oder bestehende Kreuzungen geändert werden, so hat der Träger der Straßenbaulast die dadurch entstehenden Kosten zu tragen. Die Kreuzungsanlagen sind so auszuführen, dass unter Berücksichtigung der übersehbaren Entwicklung der wasserwirtschaftlichen Verhältnisse der Wasserabfluss nicht nachteilig beeinflusst wird und den Belangen des Natur- und Umweltschutzes Rechnung getragen wird.

(2) Werden Gewässer ausgebaut und werden dazu Kreuzungen mit öffentlichen Straßen hergestellt oder bestehende Kreuzungen geändert, so hat der Träger des Ausbauvorhabens die dadurch entstehenden Kosten zu tragen. Wird eine 'neue Kreuzung erforderlich, weil ein Gewässer hergestellt wird, so ist hinsichtlich der Bauausführung die übersehbare Verkehrsentwicklung auf der öffentlichen Straße zu berücksichtigen. Wird die Herstellung oder Änderung einer Kreuzung erforderlich, weil das Gewässer wesentlich umgestaltet wird, so sind die gegenwärtigen Verkehrsbedürfnisse zu berücksichtigen. Verlangt der Träger der Straßenbaulast weitergehende Änderungen, so hat er die Mehrkosten hierfür zu tragen.

(3) Wird eine Straße neu angelegt oder ausgebaut und wird gleichzeitig ein Gewässer hergestellt oder aus anderen als straßenbaulichen Gründen wesentlich umgestaltet, so dass eine neue Kreuzung entsteht, so haben der Träger der Straßenbaulast und der Träger des Gewässerausbaus die Kosten der Kreuzung je zur Hälfte zu tragen.

(4) Kommt über die Kreuzungsmaßnahme oder ihre Kosten eine Einigung nicht zustande, so ist darüber durch Planfeststellung zu entscheiden.

§ 36 Unterhaltung von Kreuzungen

(1) Bei höhengleichen Kreuzungen obliegt dem Träger der Straßenbaulast für die öffentliche Straße der höheren Straßengruppe die Unterhaltung der Kreuzungen in der Fahrbahnbreite seiner Straße; im Übrigen hat der Träger der Straßenbaulast für die kreuzende Straße die Kreuzung zu unterhalten.

(2) Bei Über- oder Unterführungen obliegt die Unterhaltung des Kreuzungsbauwerks dem Träger der Straßenbaulast der öffentlichen Straße der höheren Straßengruppe; die übrigen Teile der Kreuzung sind vom Träger der Straßenbaulast der Straße, zu der sie gehören, zu unterhalten.

(3) Bei Kreuzungen von öffentlichen Straßen der gleichen Straßengruppe obliegt die Unterhaltung der einzelnen Teile der Kreuzung jeweils dem Träger der Straßenbaulast für die Straßen, zu der die Teile gehören.

(4) In den Fällen des § 35 Abs. 1 hat der Träger der Straßenbaulast der neu hinzukommenden Straße dem Träger der Straßenbaulast der vorhandenen Straße die Mehrkosten für die Unterhaltung zu erstatten, die ihm durch die Regelung nach den Absätzen 1 bis 3 entstehen. Die Mehrkosten sind auf Verlangen eines Beteiligten abzulösen.

(5) Nach einer wesentlichen Änderung einer bestehenden Kreuzung haben die Träger der Straßenbaulast ihre veränderten Kosten für Unterhaltung und Erneuerung sowie für Wiederherstellung im Falle der Zerstörung durch höhere Gewalt ohne Ausgleich zu tragen.

(6) Abweichende Regelungen bleiben solange in Kraft, bis eine wesentliche Änderung oder Ergänzung an der Kreuzung durchgeführt worden ist.

§ 36a Unterhaltung der Kreuzungen mit Gewässern

(1) Der Träger der Straßenbaulast hat die Kreuzungsanlagen von öffentlichen Straßen und Gewässern auf seine Kosten zu unterhalten, soweit nichts anderes vereinbart oder durch Planfeststellung bestimmt wird. Die Unterhaltungspflicht des Trägers der Straßenbaulast erstreckt sich nicht auf Leitwerke, Leitpfähle, Dalben, Absetzpfähle oder ähnliche Einrichtungen zur Sicherung der Durchfahrt unter Brücken im Zuge von Straßen für die Schifffahrt sowie auf Schifffahrtszeichen. Soweit diese Einrichtungen auf Kosten des Trägers der Straßenbaulast herzustellen waren, hat dieser dem Unterhaltungspflichtigen die Unterhaltungskosten und die Kosten des Betriebes dieser Einrichtungen zu ersetzen oder auf Verlangen abzulösen.

(2) Wird im Falle des § 35a Abs. 2 eine neue Kreuzung hergestellt, hat der Träger des Ausbauvorhabens die Mehrkosten für die Unterhaltung und den Betrieb der Kreuzungsanlage zu erstatten oder auf Verlangen abzulösen. Ersparte Unterhaltungskosten für den Fortfall vorhandener Kreuzungsanlagen sind anzurechnen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn beim Inkrafttreten dieser Vorschriften bereits eine andere Kostenregelung getroffen worden ist.

§ 36b Verordnungen 20

Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr wird ermächtigt, Verordnungen zu erlassen über

  1. den Umfang der Kosten nach den § § 35 und 35a,
  2. die Zugehörigkeit von Straßenanlagen zu Kreuzungsanlagen und von Teilen einer Kreuzung zu der einen oder arideren Straße nach § 36, die Zugehörigkeit von . Anlagen einer Straße oder eines Gewässers zu einer Kreuzungsanlage nach § 36a,
  3. die Berechnung und die Zahlung von Ablösebeträgen nach § 36 Abs. 4 und § 36a Abs. 2.

In den Fällen der Nummern 1, 3 und 4 wird die Verordnung im Einvernehmen mit dem Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Landwirtschaft als oberster Wasserbehörde erlassen, sofern Belange der Wasserwirtschaft berührt sind.

§ 37 Sicherung von Kreuzungen 20

(1) Bauliche Anlagen jeder Art dürfen außerhalb von Baugebieten oder, soweit solche nicht ausgewiesen sind, außerhalb einer geschlossenen Ortslage nicht errichtet oder geändert werden, wenn dadurch die Sicht bei höhengleichen Kreuzungen von Straßen oder von Straßen mit dem öffentlichen Verkehr dienenden Schienenbahnen behindert und die Verkehrssicherheit beeinträchtigt wird. Das gilt auch für höhengleiche Einmündungen von Straßen.

(2) Die § § 32 und 33 Abs. 3 bis 5 finden entsprechende Anwendung. Falls eine Enteignung erforderlich wird, finden die Vorschriften des Sechsten Teils Anwendung.

(3) Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr erlässt Richtlinien für die Gestaltung der freizuhaltenden Flächen.

§ 38 Umleitungen

(1) Bei vorübergehenden Verkehrsbeschränkungen auf einer öffentlichen Straße sind die Träger der Straßenbaulast anderer öffentlicher Straßenverpflichtet, die Umleitung des Verkehrs zu dulden und die hierfür erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

(2) Vor Anordnung der Verkehrsbeschränkung haben die beteiligten Träger der Straßenbaulast im Benehmen miteinander festzustellen, welche Maßnahmen notwendig sind, um die Umleitungsstrecke für die Aufnahme des zusätzlichen Verkehrs verkehrssicher zu machen. Die hierfür nötigen Mehraufwendungen sind dem Träger der Straßenbaulast der Umleitungsstrecke zu erstatten. Dies gilt auch für Aufwendungen, die dieser zur Beseitigung wesentlicher durch die Umleitung verursachter Schäden machen muss. Der Träger der Straßenbaulast der Umleitungsstrecke kann verlangen, dass der andere Träger die Maßnahme durchführt.

(3) Muss die Umleitung ganz oder zum Teil über private Straßen geführt werden, die dem öffentlichen Verkehr dienen, ohne diesem gewidmet zu sein, so ist die Eigentümerin oder der Eigentümer zur Duldung der Umleitung auf schriftliche Anforderung des Trägers der Straßenbaulast verpflichtet. Absatz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass anstelle der Eigentümerin oder des Eigentümers der Träger der Straßenbaulast der umgeleiteten Strecke die erforderlichen Maßnahmen treffen kann. Nach Aufhebung der Umleitung hat der Träger der Straßenbaulast auf Antrag der Eigentümerin oder des Eigentümers den früheren Zustand der Straße wiederherzustellen.

(4) Bei Straßen, die infolge Verkehrsbeschränkungen außerhalb der gekennzeichneten Umleitung benutzt werden, besteht keine Ersatz- oder Entschädigungspflicht.

Sechster Teil
Planung, Planfeststellung, Plangenehmigung und Enteignung

§ 39 Planungen 20

(1) Die Straßenplanungen haben den Leitvorstellungen und Grundsätzen zur Entwicklung des Landes Schleswig-Holstein Rechnung zu tragen; die Vorschriften des Landesentwicklungsgrundsätzegesetzes finden Anwendung.

(2) Die Landesplanungsbehörde hat bei überörtlichen Planungen, die die Änderung oder den Bau neuer Straßen zur Folge haben können, unbeschadet weitergehender Vorschriften rechtzeitig das Benehmen mit den beteiligten Trägern der Straßenbaulast herzustellen. Die Träger der Straßenbaulast haben die Landesplanungsbehörde bei Straßenplanungen zu beteiligen, die für die Landesplanung von Bedeutung werden können.

§ 39a Vorarbeiten und Schlussvermessung 24

(1) Zur Vorbereitung der Planung und Baudurchführung haben Eigentümerinnen und Eigentümer sowie sonstige Nutzungsberechtigte auf ihrem Grundstück notwendige Kampfmittelräumungen, archäologische Untersuchungen und Bergungen ebenso wie Vermessungen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen einschließlich der vorübergehenden Anbringung von Markierungszeichen und sonstigen Vorarbeiten durch die Straßenbaubehörde oder von ihr Beauftragte zu dulden. Wohnungen dürfen nur mit Zustimmung der Wohnungsinhaberin oder des Wohnungsinhabers betreten werden. Satz 2 gilt nicht für Arbeits-, Betriebs- oder Geschäftsräume während der jeweiligen Arbeits-, Geschäfts- oder Aufenthaltszeiten:

(2) Die Absicht, Vorarbeiten auszuführen, ist den Eigentümerinnen und Eigentümern oder sonstigen Nutzungsberechtigten mindestens zwei Wochen vorher unmittelbar oder durch ortsübliche Bekanntmachung in den Gemeinden, in deren Bereich die Vorarbeiten auszuführen sind, auf Kosten des Trägers der Straßenbaulast bekannt zu geben.

(3) Entstehen durch eine Maßnahme nach Absatz 1 einer Eigentümerin oder einem Eigentümer oder einer oder einem sonstigen Nutzungsberechtigten unmittelbare Vermögensnachteile, so hat der Träger der Straßenbaulast eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten.

(4) Die Absätze 1 und 2 Satz 1 und Absatz 3 gelten auch für Vermessungen nach Abschluss der Straßenbauarbeiten.

§ 40 Erfordernis der Planfeststellung und vorläufige Anordnung 15 18a 20 22 24

(1) Landesstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist.

(2) Für den Bau oder die Änderung von Kreis- und Gemeindestraßen sowie von sonstigen öffentlichen Straßen ist ein Planfeststellungsverfahren durchzuführen, wenn ein Enteignungsverfahren notwendig ist oder entsprechend den Voraussetzungen der Anlage 1 zu § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Landes-UVP-Gesetzes vom 13. Mai 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 246), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425), eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Im Übrigen ist auf Antrag des Straßenbaulastträgers die Planfeststellung zulässig.

(3) Die Planfeststellung ist im Übrigen auf Antrag des Trägers der Straßenbaulast zulässig.

(4) Eine Änderung liegt vor, wenn eine Straße

  1. um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird oder
  2. in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird.

Eine Änderung im Sinne des Satzes 1 liegt insbesondere nicht vor, wenn die Änderung der Straße im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um die Straße vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt.

(5) Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 139 bis 145 des Landesverwaltungsgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes.

(6) In einer Planfeststellung oder Plangenehmigung für Straßen nach den Absätzen 1 und 2 kann im Rahmen der Gesamtplanung gleichzeitig auch über den Bau, die Veränderung oder die Aufhebung anderer öffentlicher Straßen beschlossen werden.

(7) Wird eine Planfeststellung oder ein Plangenehmigungsverfahren nach dem Bundesfernstraßengesetz durchgeführt, so kann im Rahmen der Gesamtplanung gleichzeitig auch eine Planfeststellung oder eine Plangenehmigung für den Bau, die Veränderung oder die Aufhebung anderer öffentlicher Straßen stattfinden. Auf diese finden die Vorschriften des Bundesfernstraßengesetzes über die Planfeststellung entsprechende Anwendung. Die Verpflichtung der Planfeststellungsbehörde nach § 17b Absatz 1 Nummer 2 des Bundesfernstraßengesetzes, bei Meinungsverschiedenheiten die Weisung des für Verkehr zuständigen Bundesministeriums einzuholen, erstreckt sich nicht auf die Planung der anderen öffentlichen Straßen im Sinne des Satzes 1.

(8) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

  1. soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
  2. wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
  3. wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
  4. wenn die nach § 141 Absatz 2 des Landesverwaltungsgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt bleiben.

In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie Beteiligten zuzustellen oder ortsüblich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 39a bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Träger der Straßenbaulast zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt.

§ 40a Anhörungsverfahren 15 18a 22 24

Für das Anhörungsverfahren gilt § 140 des Landesverwaltungsgesetzes mit folgenden Maßgaben:

  1. Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung im Sinne des § 140 Absatz 6 Landesverwaltungsgesetz und des § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Landes-UVP-Gesetzes in Verbindung mit § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147), verzichten.Findet keine Erörterung statt, hat die Anhörungsbehörde ihre Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der Einwendungsfrist abzugeben und zusammen mit den sonstigen in § 140 Absatz 9 des Landesverwaltungsgesetzes aufgeführten Unterlagen der Planfeststellungsbehörde zuzuleiten.
  2. Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so soll von der Erörterung im Sinne des § 140 Absatz 6 Landesverwaltungsgesetz und des § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Landes-UVP-Gesetzes in Verbindung mit § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden.

§ 40b Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung 15 24

(1) Für Planfeststellungsbeschluss und Plangenehmigung gelten § 141 des Landesverwaltungsgesetzes und § 4 Absatz 1 des Landes-UVP-Gesetzes mit den Maßgaben,

  1. dass dem Planfeststellungsbeschluss oder der Plangenehmigung stets eine Rechtsbehelfsbelehrung im Sinne des § 108 Absatz 5 des Landesverwaltungsgesetzes beizufügen ist und
  2. dass abweichend von § 141 Absatz 6 Nummer 4 des Landesverwaltungsgesetzes für ein Vorhaben, für das nach dem Landes-UVP-Gesetz eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden kann. § 40a gilt entsprechend. Im Übrigen findet das Landes-UVP-Gesetz mit Ausnahme der dort in § 4 Absatz 1 geregelten entsprechenden Anwendbarkeit des § 21 Absatz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung Anwendung.

(2) Bebauungspläne nach § 9 des Baugesetzbuchs ersetzen die Planfeststellung nach § 40. Wird eine Ergänzung notwendig oder soll von Festsetzungen des Bebauungsplans abgewichen werden, ist die Planfeststellung insoweit zusätzlich durchzuführen. In diesen Fällen gelten die §§ 40, 43 Absatz 1, 2, 4 und 5 sowie § 44 Absatz 1 bis 4 des Baugesetzbuchs.

(3) Die Planfeststellungsbehörde stellt den Plan fest, erteilt die Plangenehmigung und trifft die Entscheidung nach § 141 Absatz 7 des Landesverwaltungsgesetzes.

§ 40c Rechtswirkungen der Planfeststellung und der Plangenehmigung 15 22

Für die Rechtswirkungen der Planfeststellung und Plangenehmigung gilt § 142 des Landesverwaltungsgesetzes mit folgenden Maßgaben:

  1. Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von zehn Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, tritt er außer Kraft, es sei denn, er wird vorher auf Antrag des Trägers des Vorhabens von der Planfeststellungsbehörde um höchstens fünf Jahre verlängert.
  2. Vor der Entscheidung nach Nummer 1 ist eine auf den Antrag begrenzte Anhörung nach dem für die Planfeststellung oder für die Plangenehmigung vorgeschriebenen Verfahren durchzuführen.
  3. Für die Zustellung und Auslegung sowie die Anfechtung der Entscheidung über die Verlängerung sind die Bestimmungen über den Planfeststellungsbeschluss beziehungsweise die Plangenehmigung entsprechend anzuwenden.
  4. Wird eine Planergänzung oder ein ergänzendes Verfahren nach § 142 Absatz 1a Satz 2 des Landesverwaltungsgesetzes erforderlich und wird diese Planergänzung oder dieses ergänzende Verfahren unverzüglich betrieben, so bleibt die Durchführung des Vorhabens zulässig, soweit es von der Planergänzung oder dem Ergebnis des ergänzenden Verfahrens offensichtlich nicht berührt ist.

§ 40d Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens 15 18a 22

Für die Planergänzung und das ergänzende Verfahren im Sinne des § 142 Absatz 1 a Satz 2 des Landesverwaltungsgesetzes und für die Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens gilt § 143 des Landesverwaltungsgesetzes mit der Maßgabe, dass im Fall des § 143 Absatz 1 des Landesverwaltungsgesetzes von einer Erörterung im Sinne des § 140 Absatz 6 des Landesverwaltungsgesetzes und des § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Landes-UVP-Gesetzes in Verbindung mit § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden kann. Im Übrigen gelten für das neue Verfahren die Vorschriften dieses Gesetzes.

§ 40e Veröffentlichung im Internet 22

Wird der Plan nicht nach § 86a Absatz 1 des Landesverwaltungssgesetzes oder § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Landes-UVP-Gesetzes in Verbindung mit § 20 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zugänglich gemacht, ist dieser vom Träger des Vorhabens zur Bürgerinformation über das Internet zugänglich zu machen. § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Landes-UVP-Gesetzes in Verbindung mit § 23 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung gilt entsprechend. Maßgeblich ist der Inhalt des im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zur Einsicht ausgelegten Plans. Hierauf ist bei der Zugänglichmachung hinzuweisen.

§ 40f Projektmanager 22

Die Anhörungsbehörde kann einen Dritten mit der Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten, insbesondere

  1. der Erstellung von Verfahrensleitplänen unter Bestimmung von Verfahrensabschnitten und Zwischenterminen,
  2. der Fristenkontrolle,
  3. der Koordinierung von erforderlichen Sachverständigengutachten,
  4. dem Entwurf eines Anhörungsberichts,
  5. der ersten Auswertung der eingereichten Stellungnahmen,
  6. der organisatorischen Vorbereitung eines Erörterungstermins und
  7. der Leitung eines Erörterungstermins

auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Vorhabenträgers beauftragen.

§ 140 Absatz 9 des Landesverwaltungsgsetzes bleibt unberührt. Die Entscheidung über den Planfeststellungsantrag verbleibt bei der zuständigen Behörde.

§ 40g Rechtsbehelfe 24

Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Landesstraßen hat keine aufschiebende Wirkung.

§ 41 (aufgehoben) 15

§ 42 Veränderungssperre, Planungsgebiete und Vorkaufsrecht 20 22

(1) Vom Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder von dem Zeitpunkt an, zu dem den Betroffenen nach § 140 Abs. 3 Satz 2 des Landesverwaltungsgesetzes Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen, dürfen auf den vom Plan betroffenen Flächen bis zu ihrer Übernahme durch den Träger der Straßenbaulast wesentliche wertsteigernde oder den geplanten Straßenbau erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden (Veränderungssperre). Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen worden oder von einer wirksamen Genehmigung erfasst sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden hiervon nicht berührt.

(2) Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre, so können die Eigentümerinnen und Eigentümer für die dadurch entstandenen Vermögensnachteile vom Träger der Straßenbaulast eine angemessene Entschädigung in Geld sowie die Übernahme der von dem Plan betroffenen Flächen verlangen, wenn es ihnen mit Rücksicht auf die Veränderungssperre wirtschaftlich nicht mehr zuzumuten ist, die Grundstücke in der bisherigen öder einer anderen zulässigen Art zu benutzen. Kommt keine Einigung über die Übernahme zustande, so können sie die Entziehung des Eigentums an den Flächen verlangen. Im Übrigen findet § 44 Anwendung.

(3) Zur Sicherung der Planung von Landesstraßen und Kreisstraßen kann das für Verkehr zuständige Ministerium durch Verordnung Planungsgebiete festlegen. Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden. Die Festlegung tritt nach Ablauf von drei Jahren außer Kraft, sofern kein früherer Zeitpunkt bestimmt ist. Die Frist kann, wenn besondere Umstände es erfordern, auf vier Jahre verlängert werden. Die Festlegung tritt mit Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren außer Kraft. Ihre Dauer ist auf die Vierjahresfrist nach Absatz 2 anzurechnen.

(4) Auf die Festlegung eines Planungsgebietes ist in Gemeinden, deren Gebiet betroffen wird, hinzuweisen. Planungsgebiete sind außerdem in Karten kenntlich zu machen, die in den Gemeinden während der Geltungsdauer der Festlegung zur Einsicht auszulegen sind.

(5) Der Träger der Straßenbaulast kann im Einzelfalle Ausnahmen von der Veränderungssperre zulassen, wenn die Durchführung zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist oder wenn Gründe des öffentlichen Wohles die Abweichung erfordern.

(6) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 steht dem Träger der Straßenbaulast an den betroffenen Flächen ein Vorkaufsrecht zu.

§ 43 Vorzeitige Besitzeinweisung 22 24

(1) Ist der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten und weigert sich die Eigentümerin oder der Eigentümer bzw. die Besitzerin oder der Besitzer, den Besitz eines für die Straßenbaumaßnahme benötigten Grundstücks durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen, so hat die Enteignungsbehörde den Träger der Straßenbaulast auf Antrag nach Feststellung des Plans oder Erteilung der Plangenehmigung in den Besitz einzuweisen. Der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung müssen vollziehbar sein. Weiterer Voraussetzungen bedarf es nicht.

(1a) Der Träger des Vorhabens kann verlangen, dass bereits nach Ablauf der Einwendungsfrist nach § 140 Absatz 4 des Landesverwaltungsgesetzes eine vorzeitige Besitzeinweisung in das Grundstück eines Dritten durchgeführt wird. In diesem Fall ist der nach dem Verfahrensstand zu erwartende Planfeststellungsbeschluss oder die zu erwartende Plangenehmigung dem vorzeitigen Besitzeinweisungsverfahren zugrunde zu legen. Der Besitzeinweisungsbeschluss ist mit der aufschiebenden Bedingung zu verbinden, dass sein Ergebnis durch den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung bestätigt wird. Wird das Ergebnis des Besitzeinweisungsbeschlusses durch den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung nicht bestätigt, ist ein neuer Besitzeinweisungsbeschluss auf der Grundlage des ergangenen Planfeststellungsbeschlusses oder der ergangenen Plangenehmigung herbeizuführen.

(2) Die Enteignungsbehörde, hat spätestens sechs Wochen nach Eingang des Antrags auf Besitzeinweisung mit den Beteiligten mündlich zu verhandeln. Hierzu sind der Träger der Straßenbaulast und die Betroffenen zu laden. Dabei ist den Betroffenen der Antrag auf Besitzeinweisung mitzuteilen. Die Ladungsfrist beträgt drei Wochen. Mit der Ladung sind die Betroffenen aufzufordern, etwaige Einwendungen gegen den Antrag möglichst vor der mündlichen Verhandlung bei der Enteignungsbehörde einzureichen. Sie sind außerdem darauf hinzuweisen, dass auch bei Nichterscheinen über den Antrag auf Besitzeinweisung und andere im Verfahren zu erledigende Anträge entschieden werden kann.

(3) Soweit der Zustand des Grundstücks von Bedeutung ist, hat ihn die Enteignungsbehörde vor der Besitzeinweisung in einer Niederschrift festzustellen oder durch eine Sachverständige oder einen Sachverständigen ermitteln zu lassen. Den Beteiligten ist eine Abschrift der Niederschrift oder des Ermittlungsergebnisses zu übersenden.

(4) Der Beschluss über die Besitzeinweisung soll dem antragstellenden Träger der Straßenbaulast und den Betroffenen spätestens zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung zugestellt werden. Die Besitzeinweisung wird in dem von der Enteignungsbehörde bezeichneten Zeitpunkt wirksam. Dieser Zeitpunkt soll auf höchstens zwei Wochen nach Zustellung der Anordnung über die vorzeitige Besitzeinweisung an die Besitzerin oder den Besitzer festgesetzt werden. Durch die Besitzeinweisung wird der Besitzerin oder dem Besitzer der Besitz entzogen und der Träger der Straßenbaulast neuer Besitzer. Der Träger der Straßenbaulast darf auf dem Grundstück das im Antrag auf Besitzeinweisung bezeichnete Bauvorhaben ausführen und die dafür notwendigen Maßnahmen treffen.

(5) Der Träger der Straßenbaulast hat für die durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstehenden Vermögensnachteile eine Entschädigung zu leisten, soweit die Nachteile nicht durch die Verzinsung der Geldentschädigung für die Entziehung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechts ausgeglichen werden. Art und Höhe der Entschädigung sind von der Enteignungsbehörde in einem Beschluss festzusetzen.

(6) Wird der festgestellte Plan oder die Plangenehmigung aufgehoben, so ist auch die vorzeitige Besitzeinweisung aufzuheben und die vorherige Besitzerin oder der vorherige Besitzer bald wieder in den Besitz einzuweisen. Der Träger der Straßenbaulast hat für alle durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstandenen besonderen Nachteile eine Entschädigung zu leisten.

(7) Auf das Verfahren der vorzeitigen Besitzeinweisung sind für den Fall der Veräußerung des für die Straßenbaumaßnahme benötigten Grundstücks die Vorschriften der §§ 265 und 325 der Zivilprozessordnung über das Verfahren bei einer Veräußerung der Streitsache und die Rechtswirkungen für die Beteiligten und den Rechtsnachfolger (Erwerber) entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch für das Verfahren der vorzeitigen Besitzeinweisung nach § 18f des Bundesfernstraßengesetzes.

(8) In Rechtsstreitigkeiten, die eine vorzeitige Besitzeinweisung im Zusammenhang mit der Planung und dem Bau von Bundesfernstraßen nach § 18f des Bundesfernstraßengesetzes betreffen, entscheidet das Oberverwaltungsgericht im ersten Rechtszug.

(9) Ein Rechtsbehelf gegen eine vorzeitige Besitzeinweisung hat keine aufschiebende Wirkung.

§ 44 Enteignung und Entschädigung 15

(1) Die Träger der Straßenbaulast haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben das Enteignungsrecht. Die Enteignung ist zulässig, soweit sie zur Ausführung eines nach § 40 festgestellten oder genehmigten Bauvorhabens notwendig ist. Im Übrigen findet für das Verfahren vor der Enteignungsbehörde das für die Enteignung von Grundeigentum jeweils geltende Enteignungsrecht des Landes Anwendung, soweit sich aus den nachfolgenden Absätzen nichts anderes ergibt.

(2) Der festgestellte oder genehmigte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend. Der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung müssen vollziehbar sein.

(3) Hat sich eine Betroffene oder ein Betroffener mit der Übertragung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt, so kann das Entschädigungsverfahren unmittelbar durchgeführt werden. Das gleiche gilt, soweit die oder der Betroffene bzw. die Rechtsvorgängerin oder der Rechtsvorgänger die Erlaubnis zur Inanspruchnahme des Grundeigentums für das nach Art und Umfang bestimmte Vorhaben erteilt hatte.

(4) Sofern der Träger der Straßenbaulast die Durchführung des Entschädigungsfeststellungsverfahrens nicht binnen einer angemessenen Frist nach Abschluss des Bauvorhabens beantragt, ist die Straßenaufsichtsbehörde berechtigt, den Antrag zu stellen und das Entschädigungsfeststellungsverfahren auf Kosten des Trägers der Straßenbaulast durchführen zu lassen.

§ 44a Sonstige Entschädigungsfeststellungen 22

Soweit der Träger der Straßenbaulast

  1. nach § 18b Absatz 2, §§ 25, 32, 33, 37, 39a, 42 Absatz 2 Satz 1 oder § 43 Absatz 6 Satz 2,
  2. nach § 11 des Bundesfernstraßengesetzes oder
  3. auf Grund eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung (§ 40 in Verbindung mit § 141 Absatz 2 Satz 3 und § 142 Absatz 2 Satz 4 des Landesverwaltungsgesetzes)

verpflichtet ist, eine Entschädigung in Geld zu leisten, und über die Höhe der Entschädigung keine Einigung zwischen den Betroffenen und dem Träger der Straßenbaulast zustande kommt, entscheidet auf Antrag einer oder eines Beteiligten die obere Straßenbaubehörde.Die nach Landesrecht zuständige Behörde im Sinne des § 16a Absatz 3 und § 19a Bundesfernstraßengesetz ist der Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein. Auf das Verfahren und den Rechtsweg finden die für die Enteignung geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.

Siebenter Teil
Reinigung und Bezeichnung der Straßen

§ 45 Straßenreinigung 20

(1) Alle innerhalb von Ortsdurchfahrten gelegenen Landes- und Kreisstraßen sind zu reinigen. Entsprechendes gilt für Gemeindestraßen und die sonstigen öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage sowie für die nach Absatz 3 besonders bestimmten Straßen. Art und Umfang der Reinigung richten sich nach den örtlichen Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit.

(2) Zur Reinigung gehören auch die Schneeräumung auf den Fahrbahnen und Gehwegen, Radwegen und gemeinsamen (kombinierten) Geh- und Radwegen sowie bei Glatteis das Bestreuen der Gehwege, Radwege, gemeinsamen (kombinierten) Geh- und Radwege, Fußgängerüberwege und der besonders gefährlichen Fahrbahnstellen, bei denen die Gefahr auch bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar ist.

(3) Reinigungspflichtig sind die Gemeinden. Sie sind berechtigt, durch Satzung

  1. einzelne außerhalb der geschlossenen Ortslage gelegene Straßen oder Straßenteile in die Reinigungspflicht einzubeziehen, soweit die anliegenden Grundstücke in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut sind; einzelne unbebaute Grundstücke unterbrechen den Zusammenhang nicht,
  2. die Reinigungspflicht ganz oder teilweise den Eigentümerinnen und Eigentümern der anliegenden Grundstücke oder den zur Nutzung dinglich Berechtigten aufzuerlegen,
  3. die Eigentümerinnen und Eigentümer oder die zur Nutzung dinglich Berechtigten der anliegenden Grundstücke sowie der durch die Straße erschlossenen Grundstücke zu den entstehenden Kosten heranzuziehen; die Herangezogenen gelten als Benutzerinnen und Benutzer einer Einrichtung im Sinne des § 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein,
  4. vorzusehen, dass auf Antrag der oder des Verpflichteten eine Dritte oder ein Dritter durch schriftliche Erklärung gegenüber der Gemeinde mit deren Zustimmung die Reinigungspflicht anstelle der Eigentümerin oder des Eigentümers oder der oder des zur Nutzung dinglich Berechtigten übernimmt,
  5. Art und Umfang der Reinigungspflicht zu bestimmen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 finden auf Bundesstraßen innerhalb der nach § 5 Abs. 4 des Bundesfernstraßengesetzes festgelegten Ortsdurchfahrt entsprechende Anwendung.

§ 46 Verunreinigung von Straßen

Wer eine öffentliche Straße über das übliche Maß hinaus verunreinigt, hat die Verunreinigung ohne Aufforderung und ohne schuldhafte Verzögerung zu beseitigen; andernfalls kann der Träger der Straßenbaulast - in Ortsdurchfahrten die Gemeinde - die Verunreinigung auf Kosten der Verursacherin oder des. Verursachers beseitigen.

§ 47 Straßennamen und Hausnummern

(1) Die Gemeinden geben den Straßen Namen und bringen Namensschilder an. Sie tragen dafür Sorge, dass Hausnummern angebracht werden. Die Schilder für Straßennamen und Hausnummern sind so zu gestalten, anzubringen und zu unterhalten, dass die Orientierung ermöglicht wird.

(2) Die Eigentümerinnen und Eigentümer und Besitzerinnen und Besitzer von Grundstücken und Baulichkeiten aller Art haben das Anbringen der Straßennamen und Hausnummern zu dulden.

(3) Den Eigentümerinnen und Eigentümern können durch Satzung der Gemeinde die Kosten der Hausnummerierung auferlegt werden. Die Satzung kann die Durchführung der Hausnummerierung durch die Eigentümerinnen und Eigentümer vorschreiben und die Art der Nummernschilder bestimmen.

Achter Teil
Aufsicht und Zuständigkeiten

§ 48 Straßenaufsicht

Die Erfüllung der Aufgaben, die den Trägern der Straßenbaulast nach den gesetzlichen Vorschriften obliegen, wird durch die Straßenaufsicht überwacht.

§ 49 Straßenaufsicht über Kreise und Gemeinden 20

(1) Sind Kreise, Zweckverbände oder Gemeinden Träger der Straßenbaulast, so ist Straßenaufsichtsbehörde die Kommunalaufsichtsbehörde. Soweit hiernach das für Inneres zuständige Ministerium zuständig wäre, wird die Aufsicht von dem für Inneres zuständigen für Verkehr zuständige Ministerium gemeinsam geführt. Für die Anordnung von Zwangsmaßnahmen nach den §§ 125 bis 127 der Gemeindeordnung und den §§ 64 bis 66 der Kreisordnung ist jedoch das für Inneres zuständige Ministerium allein zuständig.

(2) Für die Durchführung der Straßenaufsicht finden außer den Vorschriften dieses Gesetzes die Vorschriften der Gemeinde- und Kreisordnung über die Kommunalaufsicht Anwendung.

§ 50 Straßenaufsicht über andere Träger der Straßenbaulast 20

(1) Ist ein anderer als das Land, ein Kreis, ein Zweckverband oder eine Gemeinde Träger der Straßenbaulast, so ist Straßenaufsichtsbehörde die Landrätin oder der Landrat; soweit die Straße im Gebiet einer kreisfreien Stadt liegt, ist Straßenaufsichtsbehörde die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister.

(2) Oberste Straßenaufsichtsbehörde ist im Falle des Absatzes 1 das für Verkehr zuständige Ministerium; sie oder er ist insoweit berechtigt, den Straßenaufsichtsbehörden Weisungen zu erteilen.

(3) Die Straßenaufsichtsbehörde kann anordnen, dass der Träger der Straßenbaulast notwendige Maßnahmen binnen einer angemessenen Frist erfüllt. Kommt der Träger der Straßenbaulast einer Anordnung nicht nach, so kann die Straßenaufsichtsbehörde die notwendigen Maßnahmen an seiner Stelle und auf seine Kosten verfügen und vollziehen.

(4) Ist das Land Träger der Straßenbaulast, so werden die Befugnisse der Straßenaufsichtsbehörde von dem für Verkehr zuständige Ministerium wahrgenommen. Das gilt auch für die Aufsicht über die im Zuge dieser Straßen zuständigen Träger der Straßenbaulast im Sinne von Absatz 1.

§ 51 Ausbauvorschriften 20

Das für Verkehr zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung Mindestanforderungen für die technische Ausgestaltung der öffentlichen Straßen mit Ausnahme der sonstigen öffentlichen Straßen festzusetzen, wenn dies in Auswertung der Erfahrungen und der Forschung auf dem Gebiete des Straßenbaues oder aus Gründen der Verkehrssicherheit geboten ist.

§ 52 Behörden nach diesem Gesetz 17 18 20 22

(1) Oberste Landesstraßenbaubehörde ist das für Verkehr zuständige Ministerium.

(2) Straßenbaubehörden sind

  1. der Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein als obere Straßenbaubehörde, soweit das Land Träger der Straßenbaulast ist oder soweit dem Land die Verwaltung zusteht,
  2. die Landrätinnen und Landräte der Kreise sowie die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte, soweit die Kreise und kreisfreien Städte Träger der Straßenbaulast sind und
  3. die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, soweit die Gemeinden Träger der Straßenbaulast sind.

(3) Im Übrigen wird das für Verkehr zuständige Ministerium ermächtigt, die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden durch Verordnung zu bestimmen. Dies gilt auch für eine von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichende Bestimmung zuständiger Behörden, wenn hierdurch ein zweckmäßigeres Verwaltungshandeln erreicht werden soll.

§ 53 Verwaltung der Kreisstraßen 20

(1) Das Land kann die Aufgaben des Baues, der Unterhaltung und der Verwaltung der Kreisstraßen von den Trägern der Straßenbaulast übernehmen. Die Übernahme ist spätestens am 31. Oktober eines jeden Jahres zum Beginn des übernächsten Rechnungsjahres zu beantragen. Über die Anträge entscheidet das für Verkehr zuständige Ministerium.

(2) Anträge nach Absatz 1 binden die Träger der Straßenbaulast fünf Jahre vom Tage des Übergangs der Aufgaben auf das Land. Wird nicht spätestens bis zum 1. Dezember des vierten Jahres die Rückübertragung der Aufgaben beantragt, verlängert sich die Bindung um weitere fünf Jahre. Das gilt für die folgende Zeit entsprechend.

(3) Die Übernahme der Aufgaben nach Absatz 1 umfasst nicht die Aufgaben der Träger der Straßenbaulast bei Veränderungen des Straßenbestandes, insbesondere beim Grunderwerb, bei der Widmung, Umstufung und Einziehung, ferner nicht die Rechte und Pflichten, die von den Trägern der Straßenbaulast als Grundstückseigentümer wahrzunehmen sind. Die Träger der Straßenbaulast haben das Bestimmungsrecht über die bereitzustellenden Mittel und über die Bauprogramme. Sie tragen die Kosten des Baues und der Unterhaltung sowie die Kosten für das Unterhaltungspersonal. Sie tragen die nach Durchschnittssätzen zu bemessenden Entwurfs-, Bauleitungs- und Verwaltungskosten. Soweit Kreisstraßen bereits vor dem 1. Januar 1998 vom Land verwaltet worden sind, beginnt die Verpflichtung zur Tragung der Verwaltungskosten mit dem 1. Januar 2000. Das für Verkehr zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Einzelheiten der Verwaltung von Kreisstraßen durch das Land zu regeln.

(4) Soweit das Land unabhängig von den Voraussetzungen des Absatzes 1 die dort genannten Aufgaben aufgrund früherer Regelungen bereits wahrnimmt, wird diese Aufgabe weiterhin nach Maßgabe des Absatzes 3 vom Land wahrgenommen. Die Träger der Straßenbaulast können jedoch bis spätestens zum 31. Dezember 1998 erklären, ob sie die Aufgaben vom 1. Januar 2000 an selbst übernehmen. Geben sie eine solche Erklärung nicht ab, verlängert sich die Bindung übenden 1. Januar 2000 hinaus um weitere fünf Jahre. Im Übrigen sind die Bestimmungen des Absatzes 2 Satz 2 und 3 entsprechend anzuwenden.

§ 54 Verwaltung der Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen

(1) Die Verwaltung der Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen obliegt den Gemeinden, soweit sie Träger der Straßenbaulast sind.

(2) Die oberste Landesstraßenbaubehörde kann die Verwaltung und Unterhaltung der Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen, die in der Baulast des Bundes stehen, durch Vereinbarung den Gemeinden übertragen.

§ 55 Behörden nach dem Bundesfernstraßengesetz 17 18 20 22

(1) Oberste Landesstraßenbaubehörde und Straßenaufsichtsbehörde ist das für Verkehr zuständige Ministerium.

(2) Straßenbaubehörden im Sinne des Bundesfernstraßengesetzes sind

  1. die Straßenbauämter,
  2. die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der Gemeinden für die Ortsdurchfahrten, soweit die Gemeinden Träger der Straßenbaulast sind.

(3) Das für Verkehr zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung Aufgaben nach Absatz 1 auf nachgeordnete Behörden zu übertragen.

(4) Zuständige Behörde nach § 6 Abs. 3 des Bundesfernstraßengesetzes ist die obere Straßenbaubehörde.

Neunter Teil
Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 56 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. eine öffentliche Straße entgegen § 21 Abs. 1 ohne die erforderliche Erlaubnis zu Sondernutzungen gebraucht oder den nach dieser Vorschrift erteilten Bedingungen und Auflagen zuwiderhandelt;
  2. entgegen § 24 Abs. 5 Arbeiten an Zufahrten ohne die Zustimmung des Straßenbaulastträgers durchführt;
  3. entgegen den § § 29 bis 31 Anlagen errichtet, wesentlich verändert oder erteilten Bedingungen und Auflagen zuwiderhandelt;
  4. die der Absteckung oder Kenntlichmachung einer neuen Trasse dienenden Merkmale wie Steine, Stangen, Pfähle, Tafeln, Dränrohre oder dergleichen fortnimmt, umwirft oder unkenntlich macht;
  5. Einrichtungen nach § 33 Abs. 1 ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung entzieht;
  6. entgegen § 33 Abs. 4 Einrichtungen nicht beseitigt oder nach Beseitigung erneut anlegt;
  7. entgegen § 39a Vorarbeiten und Vermessungsarbeiten sowie das vorübergehende Anbringen von Markierungszeichen nicht duldet;
  8. die ihr oder ihm durch eine Satzung nach § 45 Abs. 3 auferlegte oder von ihr oder ihm übernommene Reinigungspflicht nicht erfüllt;
  9. eine von ihr oder ihm verursachte Verunreinigung einer öffentlichen Straße entgegen § 46 nicht beseitigt; 10. entgegen § 42 Abs. 1 Satz 1 auf der vom Plan betroffenen Fläche oder in dem Planungsgebiet nach § 42 Abs. 3 Veränderungen vornimmt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 mit einer Geldbuße bis zu 2.556 Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 bis 10 mit einer Geldbuße bis zu 511 Euro geahndet werden.

§ 57 Vorhandene öffentliche Straßen (Übergangsvorschrift zu den §§ 2 und 3)

(1) Die bisher im Straßenverzeichnis eingetragenen Landstraßen I. Ordnung und II. Ordnung sind Landesstraßen und Kreisstraßen im Sinne dieses Gesetzes.

(2) Straßen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes als Landstraßen I. oder II. Ordnung verwaltet und unterhalten werden, ohne im Straßenverzeichnis eingetragen oder auf andere Weise dem öffentlichen Verkehr gewidmet zu sein, gelten als Landesstraßen oder Kreisstraßen im Sinne des Gesetzes, sofern die Eintragung in das Straßenverzeichnis innerhalb von vier Jahren nachdem Inkrafttreten dieses Gesetzes nachgeholt wird; § 6 findet keine Anwendung.

(3) Alle Straßen, Wege und Plätze, die nach bisherigem Recht die Eigenschaft einer öffentlichen Straße besitzen, sind öffentliche Straßen im Sinne dieses Gesetzes. Soweit Straßen, Wege und Plätze bei Inkrafttreten dieses Gesetzes neben ihrer Erschließungsfunktion für die anliegenden Grundstücke einem nicht unerheblichen öffentlichen Verkehr gedient haben, gelten sie als öffentliche Straßen, es sei denn, dass sie nachweislich bei Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht die Eigenschaft einer öffentlichen Straße besessen haben.

§ 58 (gestrichen)

§ 59 (gestrichen)

§ 60 Übernahme von Brücken (Übergangsvorschrift zu den §§ 11, 12 und 16)

(1) Brücken im Zuge von Landesstraßen oder Kreisstraßen, die in der Baulast eines anderen stehen, sind von dem für die Landesstraßen oder Kreisstraßen zuständigen Träger der Straßenbaulast zu übernehmen, wenn der bisherige Träger der Baulast der Brücken unter Berücksichtigung seiner sonstigen gesetzlichen Verpflichtungen nicht in der Lage ist, den ihm nach § 10 obliegenden Pflichten dauernd zu genügen. Die Baulast für Brücken kann vom Träger der Straßenbaulast für die Landesstraßen oder Kreisstraßen auch dann übernommen werden, wenn, diese Voraussetzungen nicht vorliegen.

(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung das Nähere über die zur Überleitung notwendigen Maßnahmen, die Ermittlung der für die Übernahme zu zahlenden Ablösungsbeträge, den Zeitpunkt der Übernahme und die Regelung des Eigentumsüberganges zu bestimmen.

§ 61 Eigentumsübergang (Übergangsvorschrift zu § 17)

(1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes geht das Eigentum an öffentlichen Straßen ohne Entschädigung auf den Träger der Straßenbaulast über, soweit es bisher bereits dem Lande oder einer Gebietskörperschaft zustand.

(2) § 17 Abs. 2 und § 19 finden Anwendung.

§ 62 Sondernutzung (Übergangsvorschrift zu den § § 21 ff.)

(1) Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende unwiderrufliche Nutzungsrechte an öffentlichen Straßen können durch Enteignung aufgehoben oder beschränkt werden, sofern die Entwicklung des Verkehrs dies erforderlich macht. Ein Planfeststellungsverfahren findet nicht statt. Im Übrigen finden die für die Enteignung von Grundeigentum geltenden Vorschriften Anwendung.

(2) Für Sondernutzungen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes durch bürgerlich-rechtliche Verträge vereinbart sind, gelten die Vorschriften über Sondernutzungen von dem Zeitpunkt an, zu dem die Verträge erstmals nach Inkrafttreten dieses Gesetzes kündbar sind.

(3) Der bisher ortsüblich gewesene Gebrauch der Gemeindestraßen und der sonstigen öffentlichen Straßen, soweit diese in der Straßenbaulast der Gemeinde liegen, bleibt bis zum Erlass einer Satzung nach § 23 Abs. 1 zugelassen.

(4) Bei bereits vorhandenen Zufahrten an Landesstraßen oder Kreisstraßen im Sinne des § 24 Abs. 1 wird vermutet, dass die Erlaubnis unwiderruflich erteilt ist. § 24 findet entsprechende Anwendung.

(5) Die Erlaubnis für die Verlegung vorhandener Zufahrten an Landesstraßen und Kreisstraßen, für die ein unwiderrufliches Nutzungsrecht besteht, kann nur unbefristet und ohne Widerrufsvorbehalt erteilt werden, es sei denn, dass eine Änderung der Zufahrt eintritt oder, dass diese einem wesentlich größeren oder andersartigen Verkehr dienen soll. Das gleiche gilt für Zufahrten, die beim Ausbau von Landesstraßen und Kreisstraßen als Ersatz für den unterbrochenen notwendigen Anschluss an das Verkehrsnetz erstmalig artgelegt werden.

§ 63 (gestrichen)

§ 64 (gestrichen)

§ 65 Heranziehung von Anliegerinnen und Anliegern zur Straßenreinigung und deren Kosten (Übergangsvorschrift zu § 45)

Bis zum Erlass neuer Satzungen nach § 45 Abs. 3 bleiben Satzungen und örtliches Gewohnheitsrecht, durch welche die Straßenanliegerinnen und -anlieger zur Reinigung von Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage oder zu einem Kostenbeitrag verpflichtet sind, in Kraft.

§ 66 Aufhebung von Vorschriften

§ 67 Inkrafttreten, Übergangsregelung 1

*) Ersetzt Gesetz i.d.F.ed.B. vom 2. April 1996, GS Schl.-H. II, Gl. Nr. 90-1

1) Die Übergangsregelung in Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 14. Oktober 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 517) lautet: "Soweit bei Verfahren zur Einziehung von Kreis- und Gemeindestraßen sowie von sonstigen öffentlichen Straßen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits eingeleitet waren, die Planauslegung nach § 8 Abs. 3 beendet ist, werden diese entsprechend der bisherigen Fassung des § 8 Abs. 2 zu Ende geführt.

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