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ThürGAVO - Thüringer Gutachterausschussverordnung
Thüringer Verordnung über die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte nach dem Baugesetzbuch
- Thüringen -
Vom 30. Juni 2021
(GVBl. Nr. 17 vom 16.07.2021 S. 356; 02.07.2024 S. 277 24 i.K.)
Archiv: 2013
Aufgrund des § 199 Abs. 2 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), verordnet die Landesregierung:
§ 1 Bildung und Bezeichnung der Gutachterausschüsse, Amtsperiode, Rechtsaufsicht
(1) Für das Gebiet der folgenden Landkreise und kreisfreien Städte:
wird jeweils ein selbständiger und unabhängiger Gutachterausschuss als Einrichtung des Landes gebildet.
(2) Die Gutachterausschüsse führen die Bezeichnung "Gutachterausschuss für Grundstückswerte für das Gebiet ..." gefolgt von der Aufzählung der jeweils zum Zuständigkeitsbereich gehörenden Landkreise und kreisfreien Städte. Sie führen das Landessiegel.
(3) Die Amtsperiode der Gutachterausschüsse beträgt fünf Jahre.
(4) Dem für das amtliche Vermessungswesen zuständigen Ministerium obliegt die Rechtsaufsicht über die Gutachterausschüsse.
§ 2 Zusammensetzung der Gutachterausschüsse
(1) Ein Gutachterausschuss besteht aus einem vorsitzenden Mitglied, mindestens einem stellvertretenden vorsitzenden Mitglied und mindestens zehn ehrenamtlichen Mitgliedern. Das vorsitzende Mitglied kann die Bezeichnung "Vorsitzende" oder "Vorsitzender" und das stellvertretende vorsitzende Mitglied kann die Bezeichnung "Stellvertretende Vorsitzende" oder "Stellvertretender Vorsitzender" gefolgt von der Bezeichnung des jeweiligen Gutachterausschusses nach § 1 Abs. 2 Satz 1 führen.
(2) Die Mitglieder müssen die für die Wertermittlung von Grundstücken oder entsprechende Wertermittlungen erforderliche Sachkunde besitzen und sollen in diesen Wertermittlungen erfahren sein.
(3) Vorsitzende und stellvertretende vorsitzende Mitglieder müssen Bedienstete des Landesamtes für Bodenmanagement und Geoinformation sein und die Befähigung für die Laufbahn des höheren technischen Dienstes im Fachgebiet Geodäsie und Geoinformation besitzen oder mit entsprechender Qualifizierung Aufgaben des höheren technischen Dienstes im Fachgebiet Geodäsie und Geoinformation ausüben.
(4) Die ehrenamtlichen Mitglieder sollen ihren Wohnsitz oder Beschäftigungsort im Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Gutachterausschusses haben. Unter ihnen sollen sich Personen mit besonderer Sachkunde für die verschiedenen Grundstücksarten und Gebietsteile im Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Gutachterausschusses befinden.
(5) Zwei der ehrenamtlichen Mitglieder müssen Bedienstete der zuständigen Finanzbehörden mit Erfahrung in der steuerlichen Bewertung von Grundstücken sein. Soweit mehr als eine Finanzbehörde für das Gebiet des jeweiligen Gutachterausschusses zuständig ist, soll aus jeder dieser Finanzbehörden mindestens eine Bedienstete oder ein Bediensteter mit Erfahrung in der steuerlichen Bewertung von Grundstücken dem Gutachterausschuss als Mitglied angehören.
(6) Weiterhin sollen unter den ehrenamtlichen Mitgliedern je zwei Mitglieder sein, die
§ 3 Bestellung, Ende der Bestellung und Abberufung der Mitglieder 24
(1) Die vorsitzenden und stellvertretenden vorsitzenden Mitglieder der Gutachterausschüsse werden vom Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation im Einvernehmen mit dem für das amtliche Vermessungswesen zuständigen Ministerium bestellt.
(2) Die ehrenamtlichen Mitglieder der Gutachterausschüsse werden vom Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation bestellt; dabei sollen die jeweiligen Landkreise und kreisfreien Städte, die zuständigen Berufskammern und Berufsverbände sowie die örtlich zuständige Industrie- und Handelskammer beteiligt werden. Die ehrenamtlichen Mitglieder nach § 2 Abs. 5 werden von dem für Finanzen zuständigen Ministerium vorgeschlagen. Die Bestellung ist der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen.
(3) Die Bestellung der Mitglieder erfolgt für die Amtsperiode des Gutachterausschusses; eine Bestellungsurkunde ist jeweils auszuhändigen. Die Wiederbestellung sowie die Mitgliedschaft in mehreren Gutachterausschüssen ist zulässig.
(4) Ist während der laufenden Amtsperiode des Gutachterausschusses die Neubestellung eines Mitglieds erforderlich, so erfolgt sie für den Rest der Amtsperiode.
(5) In einen Gutachterausschuss darf nicht bestellt werden, wer nach
ausgeschlossen ist. Bedienstete der Geschäftsstelle nach § 8 dürfen nicht zu Mitgliedern des Gutachterausschusses bestellt werden.
(6) Die Bestellung vorsitzender und stellvertretender vorsitzender Mitglieder der Gutachterausschüsse endet auch mit dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis zum Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(7) Die Bestellung eines ehrenamtlichen Mitgliedes endet auch dann, wenn das Mitglied sein Amt niederlegt. Die Niederlegung ist schriftlich gegenüber dem Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation zu erklären und die Bestellungsurkunde ist zurückzugeben. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(8) Die Mitglieder der Gutachterausschüsse sind durch das Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation im Einvernehmen mit der Rechtsaufsichtsbehörde abzuberufen, wenn
(9) Die Mitglieder der Gutachterausschüsse können durch das Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation im Einvernehmen mit der Rechtsaufsichtsbehörde abberufen werden, wenn
§ 4 Pflichten und Verpflichtung der Mitglieder 24
(1) Das Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation verpflichtet die vorsitzenden und die stellvertretenden vorsitzenden Mitglieder der Gutachterausschüsse. Die vorsitzenden Mitglieder verpflichten die ehrenamtlichen Mitglieder des jeweiligen Gutachterausschusses. Die Mitglieder sind auf die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung hinzuweisen.
(2) Die Mitglieder der Gutachterausschüsse haben bei der Verpflichtung zu versichern, dass sie
(3) Die Verpflichtungen sind mündlich vorzunehmen. Über die Verpflichtungen nach Absatz 1 sind jeweils Niederschriften zu fertigen, die von den Verpflichtenden und von den Verpflichteten zu unterzeichnen sind. Eine Verpflichtung in elektronischer Form nach ( § 3a Abs. 2 ThürVwVfG gültig ab 01.01.2025) ist ausgeschlossen. Die Verpflichtung steht einer förmlichen Verpflichtung nach § 1 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469 -547-) in der jeweils geltenden Fassung gleich.
(4) Die Mitglieder der Gutachterausschüsse haben auch nach Ende ihrer Tätigkeit personenbezogene Daten, von denen sie aufgrund ihrer Tätigkeit im Gutachterausschuss Kenntnis erlangen, geheim zu halten.
(5) Für die ehrenamtlichen Mitglieder (gelten die §§ 83 und 84 ThürVwVfG gültig ab 01.01.2025 gilt § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG in Verbindung mit den §§ 83 und 84 VwVfG) entsprechend.
§ 5 Konstituierende Sitzung, Geschäftsordnung
(1) Zu Beginn der Amtsperiode des Gutachterausschusses sind alle Mitglieder zu einer konstituierenden Sitzung zu laden. Die Sitzung soll innerhalb der ersten drei Monate der Amtsperiode stattfinden.
(2) Der Gutachterausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 6 Aufgaben der Gutachterausschüsse
(1) Neben den in § 193 BauGB aufgeführten Aufgaben werden den Gutachterausschüssen die in den Absätzen 2 bis 5 genannten weiteren Aufgaben übertragen.
(2) Die Gutachterausschüsse haben Gutachten zu erstatten nach
(3) Die Gutachterausschüsse können Gutachten erstatten
(4) Die Gutachterausschüsse können auf Antrag der Enteignungsbehörde Zustandsfeststellungen für ein Grundstück oder einen Grundstücksteil einschließlich seiner Bestandteile bei vorzeitiger Besitzeinweisung nach § 116 Abs. 5 Satz 1 BauGB oder nach dem Thüringer Enteignungsgesetz vom 23. März 1994 (GVBl. S. 329) in der jeweils geltenden Fassung durchführen.
(5) Die Gutachterausschüsse können fachliche Äußerungen über Grundstückswerte an Leistungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch vom 11. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3015) in der jeweils geltenden Fassung zur Erfüllung ihrer Aufgaben erteilen.
§ 7 Aufgaben der vorsitzenden Mitglieder
Die vorsitzenden Mitglieder der Gutachterausschüsse sind für den laufenden Geschäftsbetrieb verantwortlich. Hierzu gehören insbesondere die
Sind vorsitzende Mitglieder verhindert, obliegen die Aufgaben den stellvertretenden vorsitzenden Mitgliedern. Die Aufgabenverteilung ist im Übrigen in der Geschäftsordnung nach § 5 Abs. 2 zu bestimmen.
§ 8 Geschäftsstellen der Gutachterausschüsse
(1) Die Geschäftsstellen der Gutachterausschüsse sind bei dem Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation eingerichtet. Jedem Gutachterausschuss steht eine Geschäftsstelle zur Verfügung.
(2) Das Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation stellt für die Geschäftsstellen im erforderlichen Umfang fachlich geeignetes Personal und Sachmittel zur Verfügung.
§ 9 Aufgaben der Geschäftsstellen
Den Geschäftsstellen obliegen nach Weisung des vorsitzenden Mitglieds insbesondere die
§ 10 Zentrale Geschäftsstelle
(1) Nach § 198 Abs. 1 BauGB ist eine Zentrale Geschäftsstelle bei dem Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation eingerichtet.
(2) Die Zentrale Geschäftsstelle führt die Bezeichnung "Zentrale Geschäftsstelle der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte des Freistaats Thüringen"; sie kann die Abkürzung "ZGGT" verwenden.
(3) Das Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation stellt für die Zentrale Geschäftsstelle im erforderlichen Umfang fachlich geeignetes Personal und Sachmittel zur Verfügung.
(4) Das Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation bestellt eine Person für die Leitung der Zentralen Geschäftsstelle. Für die Leitung ist eine Stellvertretung zu bestellen. Hinsichtlich der Qualifikation der Leitung und deren Stellvertretung gilt § 2 Abs. 2 und 3 entsprechend. Die Leitung kann die Bezeichnung "Leiterin" oder "Leiter" und die Stellvertretung kann die Bezeichnung "Stellvertretender Leiter" oder "Stellvertretende Leiterin" gefolgt von der Bezeichnung nach Absatz 2 führen.
§ 11 Aufgaben der Zentralen Geschäftsstelle
(1) Die Zentrale Geschäftsstelle gibt in Abstimmung mit den vorsitzenden Mitgliedern der Gutachterausschüsse Empfehlungen für die Bereitstellung eines aktuellen, flächendeckenden und einheitlichen Datenangebots. Sie hat insbesondere
(2) Die Zentrale Geschäftsstelle ist zentrale Ansprechstelle für Informationen über die Gesamtheit der Gutachterausschüsse und hat insbesondere
§ 12 Kaufpreissammlung
(1) Die Kaufpreissammlung nach § 195 BauGB wird in automatisierter Form auf der Grundlage des Liegenschaftskatasters geführt. Das Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation stellt landeseinheitlich für alle Gutachterausschüsse ein Kaufpreissammlungsprogrammsystem zur Verfügung.
(2) Die Auswertung der Verträge und Beschlüsse nach § 195 Abs. 1 BauGB erfolgt unverzüglich und zweckgerichtet hinsichtlich der Ermittlung von Bodenrichtwerten und der Ableitung der sonstigen zur Wertermittlung erforderlichen Daten nach § 193 Abs. 5 BauGB sowie statistischer Angaben zum Grundstücksmarkt. Die Führung und Auswertung der Kaufpreissammlung soll landeseinheitlich erfolgen.
(3) Die dem Gutachterausschuss übersandten oder elektronisch übermittelten Verträge und Beschlüsse nach § 195 Abs. 1 BauGB sowie ergänzende Angaben und Unterlagen nach § 197 Abs. 1 BauGB, die personenbezogene Daten enthalten, sind nach der Auswertung zu vernichten.
(4) Das Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation übermittelt den Gutachterausschüssen regelmäßig die zur Führung und Auswertung der Kaufpreissammlung erforderlichen Daten der Flurbereinigung und Flurneuordnung.
§ 13 Auskünfte aus der Kaufpreissammlung
(1) Anonymisierte und nicht grundstücksbezogene Auskünfte sind auf schriftlichen Antrag bei berechtigtem Interesse zu erteilen. Der Verwendungszweck ist darzulegen.
(2) Grundstücksbezogene Auskünfte erhalten auf schriftlichen Antrag unter Darlegung des Verwendungszwecks
Die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen ist zu versichern.
(3) Die übermittelten Daten dürfen ausschließlich für den Zweck verwendet werden, zu dessen Erfüllung sie übermittelt worden sind.
§ 14 Bodenrichtwerte
(1) Die Gutachterausschüsse ermitteln jeweils in jedem geraden Kalenderjahr Bodenrichtwerte nach Maßgabe des § 196 BauGB.
(2) Die Bodenrichtwerte werden automatisiert in einem Bodenrichtwertinformationssystem geführt und im Internet öffentlich zur Verfügung gestellt. Das Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation stellt ein landeseinheitliches Programmsystem zur Verfügung.
(3) Die Bodenrichtwerte sollen spätestens drei Monate nach dem Stichtag der Ermittlung veröffentlicht werden.
§ 15 Immobilienmarktinformationen
(1) Immobilienmarktinformationen sind
(2) Die Gutachterausschüsse ermitteln die sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten.
(3) Die Zentrale Geschäftsstelle kann landesweite Auswertungen zu sonstigen erforderlichen Daten der Wertermittlung vornehmen. Die Auswertungen können dabei auch differenziert bis auf Ebene der Landkreise und kreisfreien Städte erfolgen.
(4) Die Zentrale Geschäftsstelle erstellt unter Nutzung der Kaufpreissammlungen der Gutachterausschüsse Feststellungen und Auswertungen zum Immobilienmarkt Thüringens, insbesondere zu Umsatz- und Preisentwicklungen. Dabei sind die Verhältnisse mindestens differenziert bis auf Ebene der Landkreise und kreisfreien Städte sowie für die wesentlichen Teilmärkte gesondert darzustellen. Die Gutachterausschüsse können zusätzlich Feststellungen und Auswertungen für ihren Zuständigkeitsbereich vornehmen.
(5) Die Immobilienmarktinformationen sind im Internet zu veröffentlichen. Auswertungen nach Absatz 4 Satz 1 und 2 sind mindestens alle zwei Jahre zu veröffentlichen.
§ 16 Datenschutz
Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, dass Unbefugte keine Kenntnis von personenbezogenen Daten der Kaufpreissammlung einschließlich der Verträge, Beschlüsse, ergänzenden Angaben und Unterlagen sowie erstatteten Gutachten und Zustandsfeststellungen nach § 6 Abs. 4 erlangen. Die Kaufpreissammlung darf nur von den Mitgliedern des Gutachterausschusses, den Bediensteten der Geschäftsstelle und den Bediensteten der Zentralen Geschäftsstelle zur Erfüllung ihrer Aufgaben eingesehen werden; § 195 Abs. 2 BauGB bleibt unberührt.
§ 17 Besetzung des Gutachterausschusses im Einzelfall, Ausschluss der Mitwirkung 24
(1) Der Gutachterausschuss beschließt in der Besetzung mit dem vorsitzenden oder einem stellvertretenden vorsitzenden Mitglied und zwei ehrenamtlichen Mitgliedern. Die ehrenamtlichen Mitglieder sollen eine für die jeweilige Entscheidung erforderliche besondere fachliche Befähigung und Sachkunde besitzen. In besonderen Fällen kann das vorsitzende Mitglied weitere Mitglieder heranziehen.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 beschließt der Gutachterausschuss bei der Ermittlung von Bodenrichtwerten und den sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten nach § 193 Abs. 5 BauGB in der Besetzung mit dem vorsitzenden oder einem stellvertretenden vorsitzenden Mitglied und mindestens vier ehrenamtlichen Mitgliedern, von denen mindestens ein Mitglied Bedienstete oder Bediensteter der für die steuerliche Bewertung von Grundstücken zuständigen Finanzbehörde ist. Es sollen nicht mehr als sieben ehrenamtliche Mitglieder herangezogen werden.
(3) Für den Ausschluss von Mitgliedern der Gutachterausschüsse an der Mitwirkung im Einzelfall gelten die ( §§ 20 und 21 ThürVwVfG gültig ab 01.01.2025 gilt § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG in Verbindung mit den §§ 20 und 21 VwVfG) entsprechend.
(1) Die Sitzungen der Gutachterausschüsse sind nicht öffentlich. Bedienstete der jeweiligen Geschäftsstelle können zu den Sitzungen hinzugezogen werden.
(2) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds. ( § 90 Abs. 1 Satz 2 ThürVwVfG gültig ab 01.01.2025 § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG in Verbindung mit § 90 Abs. 1 Satz 2 VwVfG) gilt entsprechend.
(3) Die Beschlüsse werden von den mitwirkenden Mitgliedern unterzeichnet.
(4) Die Sitzungen können ausnahmsweise auch mittels geeigneter Fernkommunikationsmittel im Sinne des § 312c Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738) in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt werden. In diesen Fällen ersetzt die Zustimmung des jeweiligen Mitglieds zu den Beschlüssen unter Wiedergabe des Namens und die Aufnahme in die Sitzungsniederschrift die nach Absatz 3 erforderliche Unterzeichnung.
§ 19 Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder
(1) Die ehrenamtlichen Mitglieder der Gutachterausschüsse erhalten für ihre
(2) Für notwendige Reisen erfolgt ein Fahrtkostenersatz nach § 5 JVEG.
(3) Die ehrenamtlichen Mitglieder der Gutachterausschüsse, die hauptberuflich im öffentlichen Dienst stehen, werden nach Absatz 1 nur entschädigt, soweit sie nicht bereits im Hauptamt in entsprechendem Umfang zeitlich entlastet worden sind.
(4) Entschädigungspflichtig ist das Land.
§ 20 Zusammenarbeit der Gutachterausschüsse
Daten der Kaufpreissammlung sind den anderen Gutachterausschüssen nach § 1 und der Zentralen Geschäftsstelle zugänglich zu machen, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
§ 21 Übergangsbestimmungen
Die Amtsperiode der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Gutachterausschüsse verlängert sich einmalig bis zum 30. September 2024. Die Bestellung der Mitglieder der Gutachterausschüsse verlängert sich bis zum Ablauf der Amtsperiode nach Satz 1.
§ 22 Gleichstellungsbestimmung
Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils auch für Personen, die mit der Angabe "divers" oder ohne eine Angabe des Geschlechts in das Geburtenregister eingetragen sind.
§ 23 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Thüringer Gutachterausschussverordnung vom 23. September 2013 (GVBl. S. 302), geändert durch Artikel 61 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GVBl. S. 731), außer Kraft.
ENDE |