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Regelwerk; Bau- und Planungsrecht
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ThürGAVO - Thüringer Gutachterausschussverordnung
Thüringer Verordnung über die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte nach dem Baugesetzbuch

- Thüringen -

Vom 30. Juni 2021
(GVBl. Nr. 17 vom 16.07.2021 S. 356; 02.07.2024 S. 277 24 i.K.)



Archiv: 2013

Aufgrund des § 199 Abs. 2 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), verordnet die Landesregierung:

§ 1 Bildung und Bezeichnung der Gutachterausschüsse, Amtsperiode, Rechtsaufsicht

(1) Für das Gebiet der folgenden Landkreise und kreisfreien Städte:

  1. Landkreis Sömmerda, Landkreis Weimarer Land und kreisfreie Stadt Weimar,
  2. Landkreis Gotha und Wartburgkreis,
  3. Saale-Holzland-Kreis, Saale-Orla-Kreis und kreisfreie Stadt Jena,
  4. Ilm-Kreis, Landkreis Saalfeld-Rudolstadt und Landkreis Sonneberg,
  5. Landkreis Hildburghausen, Landkreis Schmalkalden-Meiningen und kreisfreie Stadt Suhl,
  6. Landkreis Altenburger Land, Landkreis Greiz und kreisfreie Stadt Gera,
  7. Kyffhäuserkreis und Landkreis Nordhausen,
  8. Landkreis Eichsfeld und Unstrut-Hainich-Kreis,
  9. kreisfreie Stadt Erfurt

wird jeweils ein selbständiger und unabhängiger Gutachterausschuss als Einrichtung des Landes gebildet.

(2) Die Gutachterausschüsse führen die Bezeichnung "Gutachterausschuss für Grundstückswerte für das Gebiet ..." gefolgt von der Aufzählung der jeweils zum Zuständigkeitsbereich gehörenden Landkreise und kreisfreien Städte. Sie führen das Landessiegel.

(3) Die Amtsperiode der Gutachterausschüsse beträgt fünf Jahre.

(4) Dem für das amtliche Vermessungswesen zuständigen Ministerium obliegt die Rechtsaufsicht über die Gutachterausschüsse.

§ 2 Zusammensetzung der Gutachterausschüsse

(1) Ein Gutachterausschuss besteht aus einem vorsitzenden Mitglied, mindestens einem stellvertretenden vorsitzenden Mitglied und mindestens zehn ehrenamtlichen Mitgliedern. Das vorsitzende Mitglied kann die Bezeichnung "Vorsitzende" oder "Vorsitzender" und das stellvertretende vorsitzende Mitglied kann die Bezeichnung "Stellvertretende Vorsitzende" oder "Stellvertretender Vorsitzender" gefolgt von der Bezeichnung des jeweiligen Gutachterausschusses nach § 1 Abs. 2 Satz 1 führen.

(2) Die Mitglieder müssen die für die Wertermittlung von Grundstücken oder entsprechende Wertermittlungen erforderliche Sachkunde besitzen und sollen in diesen Wertermittlungen erfahren sein.

(3) Vorsitzende und stellvertretende vorsitzende Mitglieder müssen Bedienstete des Landesamtes für Bodenmanagement und Geoinformation sein und die Befähigung für die Laufbahn des höheren technischen Dienstes im Fachgebiet Geodäsie und Geoinformation besitzen oder mit entsprechender Qualifizierung Aufgaben des höheren technischen Dienstes im Fachgebiet Geodäsie und Geoinformation ausüben.

(4) Die ehrenamtlichen Mitglieder sollen ihren Wohnsitz oder Beschäftigungsort im Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Gutachterausschusses haben. Unter ihnen sollen sich Personen mit besonderer Sachkunde für die verschiedenen Grundstücksarten und Gebietsteile im Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Gutachterausschusses befinden.

(5) Zwei der ehrenamtlichen Mitglieder müssen Bedienstete der zuständigen Finanzbehörden mit Erfahrung in der steuerlichen Bewertung von Grundstücken sein. Soweit mehr als eine Finanzbehörde für das Gebiet des jeweiligen Gutachterausschusses zuständig ist, soll aus jeder dieser Finanzbehörden mindestens eine Bedienstete oder ein Bediensteter mit Erfahrung in der steuerlichen Bewertung von Grundstücken dem Gutachterausschuss als Mitglied angehören.

(6) Weiterhin sollen unter den ehrenamtlichen Mitgliedern je zwei Mitglieder sein, die

  1. in der Bewertung bebauter Grundstücke erfahrene Ingenieurinnen oder Ingenieure des Bau- oder Vermessungswesens oder Architektinnen oder Architekten sind,
  2. betriebs- oder immobilienwirtschaftliche Kenntnisse und Erfahrungen besitzen und
  3. in der Bewertung land- oder forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke erfahren sind.

§ 3 Bestellung, Ende der Bestellung und Abberufung der Mitglieder 24

(1) Die vorsitzenden und stellvertretenden vorsitzenden Mitglieder der Gutachterausschüsse werden vom Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation im Einvernehmen mit dem für das amtliche Vermessungswesen zuständigen Ministerium bestellt.

(2) Die ehrenamtlichen Mitglieder der Gutachterausschüsse werden vom Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation bestellt; dabei sollen die jeweiligen Landkreise und kreisfreien Städte, die zuständigen Berufskammern und Berufsverbände sowie die örtlich zuständige Industrie- und Handelskammer beteiligt werden. Die ehrenamtlichen Mitglieder nach § 2 Abs. 5 werden von dem für Finanzen zuständigen Ministerium vorgeschlagen. Die Bestellung ist der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen.

(3) Die Bestellung der Mitglieder erfolgt für die Amtsperiode des Gutachterausschusses; eine Bestellungsurkunde ist jeweils auszuhändigen. Die Wiederbestellung sowie die Mitgliedschaft in mehreren Gutachterausschüssen ist zulässig.

(4) Ist während der laufenden Amtsperiode des Gutachterausschusses die Neubestellung eines Mitglieds erforderlich, so erfolgt sie für den Rest der Amtsperiode.

(5) In einen Gutachterausschuss darf nicht bestellt werden, wer nach

  1. § 192 Abs. 3 Satz 1 BauGB von der Mitwirkung im Gutachterausschuss oder
  2. § 21 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686) in der jeweils geltenden Fassung vom Amt des ehrenamtlichen Richters

ausgeschlossen ist. Bedienstete der Geschäftsstelle nach § 8 dürfen nicht zu Mitgliedern des Gutachterausschusses bestellt werden.

(6) Die Bestellung vorsitzender und stellvertretender vorsitzender Mitglieder der Gutachterausschüsse endet auch mit dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis zum Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(7) Die Bestellung eines ehrenamtlichen Mitgliedes endet auch dann, wenn das Mitglied sein Amt niederlegt. Die Niederlegung ist schriftlich gegenüber dem Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation zu erklären und die Bestellungsurkunde ist zurückzugeben. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(8) Die Mitglieder der Gutachterausschüsse sind durch das Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation im Einvernehmen mit der Rechtsaufsichtsbehörde abzuberufen, wenn

  1. die Bestellungsvoraussetzungen entfallen sind oder nicht vorlagen,
  2. sich herausstellt, dass sie die für die Erstattung der Gutachten oder entsprechende Wertermittlung erforderliche Sachkunde und Erfahrung nicht oder nicht mehr besitzen oder
  3. sie ihre Pflichten wiederholt oder gröblich verletzt haben.

(9) Die Mitglieder der Gutachterausschüsse können durch das Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation im Einvernehmen mit der Rechtsaufsichtsbehörde abberufen werden, wenn

  1. sie an einem Gutachten mitgewirkt haben, obwohl ein Ausschließungsgrund nach (gültig bis 31.12.2024 den §§ 20 und 21 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) in der Fassung vom 1. Dezember 2014 (GVBl. S. 685) in der jeweils geltenden Fassung) (gültig ab 01.01.2025 § 1 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) in Verbindung mit den §§ 20 und 21 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG)) vorlag oder
  2. ein anderer wichtiger Grund, insbesondere ein Verstoß gegen die Pflichten nach (gültig bis 31.12.2024 § 83 Abs. 1 oder § 84 Abs. 1 und 2 ThürVwVfG) (gültig ab 01.01.2025 § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG in Verbindung mit § 83 Abs. 1 oder § 84 Abs. 1 und 2 VwVfG), vorliegt.

§ 4 Pflichten und Verpflichtung der Mitglieder 24

(1) Das Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation verpflichtet die vorsitzenden und die stellvertretenden vorsitzenden Mitglieder der Gutachterausschüsse. Die vorsitzenden Mitglieder verpflichten die ehrenamtlichen Mitglieder des jeweiligen Gutachterausschusses. Die Mitglieder sind auf die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung hinzuweisen.

(2) Die Mitglieder der Gutachterausschüsse haben bei der Verpflichtung zu versichern, dass sie

  1. ihre Obliegenheiten gewissenhaft und unparteiisch erfüllen,
  2. Gutachten und Zustandsfeststellungen nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Personen erstatten,
  3. die ihnen durch ihre Tätigkeit zur Kenntnis gelangenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten sowie den Beratungsverlauf geheim halten und
  4. in den Fällen, in denen Hinderungsgründe zur Mitwirkung nach § 17 Abs. 3 vorliegen, das vorsitzende Mitglied rechtzeitig unterrichten.

(3) Die Verpflichtungen sind mündlich vorzunehmen. Über die Verpflichtungen nach Absatz 1 sind jeweils Niederschriften zu fertigen, die von den Verpflichtenden und von den Verpflichteten zu unterzeichnen sind. Eine Verpflichtung in elektronischer Form nach ( § 3a Abs. 2 ThürVwVfG gültig ab 01.01.2025) ist ausgeschlossen. Die Verpflichtung steht einer förmlichen Verpflichtung nach § 1 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469 -547-) in der jeweils geltenden Fassung gleich.

(4) Die Mitglieder der Gutachterausschüsse haben auch nach Ende ihrer Tätigkeit personenbezogene Daten, von denen sie aufgrund ihrer Tätigkeit im Gutachterausschuss Kenntnis erlangen, geheim zu halten.

(5) Für die ehrenamtlichen Mitglieder (gelten die §§ 83 und 84 ThürVwVfG gültig ab 01.01.2025 gilt § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG in Verbindung mit den §§ 83 und 84 VwVfG) entsprechend.

§ 5 Konstituierende Sitzung, Geschäftsordnung

(1) Zu Beginn der Amtsperiode des Gutachterausschusses sind alle Mitglieder zu einer konstituierenden Sitzung zu laden. Die Sitzung soll innerhalb der ersten drei Monate der Amtsperiode stattfinden.

(2) Der Gutachterausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 6 Aufgaben der Gutachterausschüsse

(1) Neben den in § 193 BauGB aufgeführten Aufgaben werden den Gutachterausschüssen die in den Absätzen 2 bis 5 genannten weiteren Aufgaben übertragen.

(2) Die Gutachterausschüsse haben Gutachten zu erstatten nach

  1. § 5 Abs. 2 des Bundeskleingartengesetzes vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210) in der jeweils geltenden Fassung und
  2. § 7 Abs. 1 der Nutzungsentgeltverordnung in der Fassung vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2562) in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Die Gutachterausschüsse können Gutachten erstatten

  1. nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2457) in der jeweils geltenden Fassung,
  2. über den Bodenwert sowie den Restwert eines Gebäudes und der sonstigen Grundstückseinrichtungen nach den §§ 5 und 6 des Verkehrsflächenbereinigungsgesetzes vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2716) in der jeweils geltenden Fassung,
  3. über Grundstücksteilwerte,
  4. über die Höhe anderer Vermögensvorteile und -nachteile bei städtebaulichen oder sonstigen Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Grunderwerb oder mit Bodenordnungsmaßnahmen oder mit der Aufhebung oder Beendigung von Miet- und Pachtverhältnissen und
  5. über Miet- oder Pachtwerte.

(4) Die Gutachterausschüsse können auf Antrag der Enteignungsbehörde Zustandsfeststellungen für ein Grundstück oder einen Grundstücksteil einschließlich seiner Bestandteile bei vorzeitiger Besitzeinweisung nach § 116 Abs. 5 Satz 1 BauGB oder nach dem Thüringer Enteignungsgesetz vom 23. März 1994 (GVBl. S. 329) in der jeweils geltenden Fassung durchführen.

(5) Die Gutachterausschüsse können fachliche Äußerungen über Grundstückswerte an Leistungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch vom 11. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3015) in der jeweils geltenden Fassung zur Erfüllung ihrer Aufgaben erteilen.

§ 7 Aufgaben der vorsitzenden Mitglieder

Die vorsitzenden Mitglieder der Gutachterausschüsse sind für den laufenden Geschäftsbetrieb verantwortlich. Hierzu gehören insbesondere die

  1. Vertretung des Gutachterausschusses nach außen,
  2. Entscheidung über die Besetzung des Gutachterausschusses nach § 17 und Ladung der Mitglieder,
  3. Leitung der Sitzungen,
  4. Wahrnehmung der Befugnisse nach § 197 BauGB,
  5. Erteilung fachlicher Weisungen an die Geschäftsstelle,
  6. Erläuterung der Gutachten vor Behörden und Gerichten und
  7. Verpflichtung der ehrenamtlichen Mitglieder nach § 4 Abs. 1 Satz 2.

Sind vorsitzende Mitglieder verhindert, obliegen die Aufgaben den stellvertretenden vorsitzenden Mitgliedern. Die Aufgabenverteilung ist im Übrigen in der Geschäftsordnung nach § 5 Abs. 2 zu bestimmen.

§ 8 Geschäftsstellen der Gutachterausschüsse

(1) Die Geschäftsstellen der Gutachterausschüsse sind bei dem Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation eingerichtet. Jedem Gutachterausschuss steht eine Geschäftsstelle zur Verfügung.

(2) Das Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation stellt für die Geschäftsstellen im erforderlichen Umfang fachlich geeignetes Personal und Sachmittel zur Verfügung.

§ 9 Aufgaben der Geschäftsstellen

Den Geschäftsstellen obliegen nach Weisung des vorsitzenden Mitglieds insbesondere die

  1. Führung der Kaufpreissammlung einschließlich der Auswertung der Verträge und Beschlüsse nach § 195 Abs. 1 BauGB,
  2. Vorbereitung der Ermittlung der zur Wertermittlung erforderlichen Daten,
  3. Vorbereitung der Wertermittlungen für Gutachten und Bodenrichtwerte, ferner die Vorbereitung für die Ermittlung der Anfangs- und Endwerte nach § 154 Abs. 2 BauGB sowie die Vorbereitung von Zustandsfeststellungen,
  4. Ausfertigung von Gutachten,
  5. Vorbereitung der Veröffentlichung der Bodenrichtwerte und der sonstigen zur Wertermittlung erforderlichen Daten,
  6. Erstellung und Veröffentlichung von weiteren Immobilienmarktinformationen nach § 15,
  7. Erteilung von Auskünften aus der Kaufpreissammlung und aus dem Bodenrichtwertinformationssystem,
  8. Erteilung fachlicher Äußerungen über Grundstückswerte nach § 6 Abs. 5,
  9. Führung der Verwaltungsgeschäfte des Gutachterausschusses und
  10. Festsetzung von Verwaltungskosten und der Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder.

§ 10 Zentrale Geschäftsstelle

(1) Nach § 198 Abs. 1 BauGB ist eine Zentrale Geschäftsstelle bei dem Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation eingerichtet.

(2) Die Zentrale Geschäftsstelle führt die Bezeichnung "Zentrale Geschäftsstelle der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte des Freistaats Thüringen"; sie kann die Abkürzung "ZGGT" verwenden.

(3) Das Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation stellt für die Zentrale Geschäftsstelle im erforderlichen Umfang fachlich geeignetes Personal und Sachmittel zur Verfügung.

(4) Das Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation bestellt eine Person für die Leitung der Zentralen Geschäftsstelle. Für die Leitung ist eine Stellvertretung zu bestellen. Hinsichtlich der Qualifikation der Leitung und deren Stellvertretung gilt § 2 Abs. 2 und 3 entsprechend. Die Leitung kann die Bezeichnung "Leiterin" oder "Leiter" und die Stellvertretung kann die Bezeichnung "Stellvertretender Leiter" oder "Stellvertretende Leiterin" gefolgt von der Bezeichnung nach Absatz 2 führen.

§ 11 Aufgaben der Zentralen Geschäftsstelle

(1) Die Zentrale Geschäftsstelle gibt in Abstimmung mit den vorsitzenden Mitgliedern der Gutachterausschüsse Empfehlungen für die Bereitstellung eines aktuellen, flächendeckenden und einheitlichen Datenangebots. Sie hat insbesondere

  1. auf die Standardisierung der von den Gutachterausschüssen zu erhebenden und von den Geschäftsstellen geführten Daten und erstellten Produkte hinzuwirken,
  2. Richtlinien für die Führung und Auswertung der Kaufpreissammlung aufzustellen,
  3. das Bodenrichtwertinformationssystem und das Kaufpreissammlungsprogrammsystem zu betreuen sowie die Weiterentwicklung zu koordinieren sowie
  4. die Gutachterausschüsse und deren Geschäftsstellen bei der Fortbildung zu unterstützen.

(2) Die Zentrale Geschäftsstelle ist zentrale Ansprechstelle für Informationen über die Gesamtheit der Gutachterausschüsse und hat insbesondere

  1. die Abgabe von Daten an Dritte zu koordinieren, sicherzustellen oder selbst vorzunehmen; einschließlich Auskünften aus der Kaufpreissammlung, sofern sie mehr als einen Gutachterausschuss betreffen,
  2. Immobilienmarktinformationen nach § 15 für Thüringen zu erstellen und zu veröffentlichen,
  3. die landesweite Öffentlichkeitsarbeit zu koordinieren und den zentralen Internetauftritt der Gutachterausschüsse zu pflegen,
  4. Daten zu Kaufpreisobjekten, die in den Gutachterausschüssen nur vereinzelt auftreten, zu sammeln, auszuwerten und bereitzustellen sowie
  5. an bundesweiten Projekten zur Verbesserung der Transparenz auf dem Immobilienmarkt in Abstimmung mit dem für das amtliche Vermessungswesen zuständigen Ministerium mitzuwirken.

§ 12 Kaufpreissammlung

(1) Die Kaufpreissammlung nach § 195 BauGB wird in automatisierter Form auf der Grundlage des Liegenschaftskatasters geführt. Das Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation stellt landeseinheitlich für alle Gutachterausschüsse ein Kaufpreissammlungsprogrammsystem zur Verfügung.

(2) Die Auswertung der Verträge und Beschlüsse nach § 195 Abs. 1 BauGB erfolgt unverzüglich und zweckgerichtet hinsichtlich der Ermittlung von Bodenrichtwerten und der Ableitung der sonstigen zur Wertermittlung erforderlichen Daten nach § 193 Abs. 5 BauGB sowie statistischer Angaben zum Grundstücksmarkt. Die Führung und Auswertung der Kaufpreissammlung soll landeseinheitlich erfolgen.

(3) Die dem Gutachterausschuss übersandten oder elektronisch übermittelten Verträge und Beschlüsse nach § 195 Abs. 1 BauGB sowie ergänzende Angaben und Unterlagen nach § 197 Abs. 1 BauGB, die personenbezogene Daten enthalten, sind nach der Auswertung zu vernichten.

(4) Das Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation übermittelt den Gutachterausschüssen regelmäßig die zur Führung und Auswertung der Kaufpreissammlung erforderlichen Daten der Flurbereinigung und Flurneuordnung.

§ 13 Auskünfte aus der Kaufpreissammlung

(1) Anonymisierte und nicht grundstücksbezogene Auskünfte sind auf schriftlichen Antrag bei berechtigtem Interesse zu erteilen. Der Verwendungszweck ist darzulegen.

(2) Grundstücksbezogene Auskünfte erhalten auf schriftlichen Antrag unter Darlegung des Verwendungszwecks

  1. Behörden,
  2. sonstige öffentliche Stellen,
  3. öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für Grundstückswertermittlung und Immobilienbewertung,
  4. Sachverständige für Grundstückswertermittlung und Immobilienbewertung, die von einer international anerkannten Personalzertifizierungsstelle nach der DIN EN ISO/IEC 17024 (DIN EN ISO/IEC 17024:2012-11, Ausgabe: 2012-11, Konformitätsbewertung - Allgemeine Anforderungen an Stellen, die Personen zertifizieren, Berlin: Beuth-Verlag) zertifiziert sind.

Die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen ist zu versichern.

(3) Die übermittelten Daten dürfen ausschließlich für den Zweck verwendet werden, zu dessen Erfüllung sie übermittelt worden sind.

§ 14 Bodenrichtwerte

(1) Die Gutachterausschüsse ermitteln jeweils in jedem geraden Kalenderjahr Bodenrichtwerte nach Maßgabe des § 196 BauGB.

(2) Die Bodenrichtwerte werden automatisiert in einem Bodenrichtwertinformationssystem geführt und im Internet öffentlich zur Verfügung gestellt. Das Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation stellt ein landeseinheitliches Programmsystem zur Verfügung.

(3) Die Bodenrichtwerte sollen spätestens drei Monate nach dem Stichtag der Ermittlung veröffentlicht werden.

§ 15 Immobilienmarktinformationen

(1) Immobilienmarktinformationen sind

  1. die sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten nach § 193 Abs. 5 BauGB und
  2. zur Gewährleistung einer allgemeinen Markttransparenz, Feststellungen und Auswertungen über den Immobilienmarkt, auch unter Berücksichtigung aktueller Einflüsse auf den Immobilienmarkt.

(2) Die Gutachterausschüsse ermitteln die sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten.

(3) Die Zentrale Geschäftsstelle kann landesweite Auswertungen zu sonstigen erforderlichen Daten der Wertermittlung vornehmen. Die Auswertungen können dabei auch differenziert bis auf Ebene der Landkreise und kreisfreien Städte erfolgen.

(4) Die Zentrale Geschäftsstelle erstellt unter Nutzung der Kaufpreissammlungen der Gutachterausschüsse Feststellungen und Auswertungen zum Immobilienmarkt Thüringens, insbesondere zu Umsatz- und Preisentwicklungen. Dabei sind die Verhältnisse mindestens differenziert bis auf Ebene der Landkreise und kreisfreien Städte sowie für die wesentlichen Teilmärkte gesondert darzustellen. Die Gutachterausschüsse können zusätzlich Feststellungen und Auswertungen für ihren Zuständigkeitsbereich vornehmen.

(5) Die Immobilienmarktinformationen sind im Internet zu veröffentlichen. Auswertungen nach Absatz 4 Satz 1 und 2 sind mindestens alle zwei Jahre zu veröffentlichen.

§ 16 Datenschutz

Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, dass Unbefugte keine Kenntnis von personenbezogenen Daten der Kaufpreissammlung einschließlich der Verträge, Beschlüsse, ergänzenden Angaben und Unterlagen sowie erstatteten Gutachten und Zustandsfeststellungen nach § 6 Abs. 4 erlangen. Die Kaufpreissammlung darf nur von den Mitgliedern des Gutachterausschusses, den Bediensteten der Geschäftsstelle und den Bediensteten der Zentralen Geschäftsstelle zur Erfüllung ihrer Aufgaben eingesehen werden; § 195 Abs. 2 BauGB bleibt unberührt.

§ 17 Besetzung des Gutachterausschusses im Einzelfall, Ausschluss der Mitwirkung 24

(1) Der Gutachterausschuss beschließt in der Besetzung mit dem vorsitzenden oder einem stellvertretenden vorsitzenden Mitglied und zwei ehrenamtlichen Mitgliedern. Die ehrenamtlichen Mitglieder sollen eine für die jeweilige Entscheidung erforderliche besondere fachliche Befähigung und Sachkunde besitzen. In besonderen Fällen kann das vorsitzende Mitglied weitere Mitglieder heranziehen.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 beschließt der Gutachterausschuss bei der Ermittlung von Bodenrichtwerten und den sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten nach § 193 Abs. 5 BauGB in der Besetzung mit dem vorsitzenden oder einem stellvertretenden vorsitzenden Mitglied und mindestens vier ehrenamtlichen Mitgliedern, von denen mindestens ein Mitglied Bedienstete oder Bediensteter der für die steuerliche Bewertung von Grundstücken zuständigen Finanzbehörde ist. Es sollen nicht mehr als sieben ehrenamtliche Mitglieder herangezogen werden.

(3) Für den Ausschluss von Mitgliedern der Gutachterausschüsse an der Mitwirkung im Einzelfall gelten die ( §§ 20 und 21 ThürVwVfG gültig ab 01.01.2025 gilt § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG in Verbindung mit den §§ 20 und 21 VwVfG) entsprechend.

§ 18 Verfahren 24

(1) Die Sitzungen der Gutachterausschüsse sind nicht öffentlich. Bedienstete der jeweiligen Geschäftsstelle können zu den Sitzungen hinzugezogen werden.

(2) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds. ( § 90 Abs. 1 Satz 2 ThürVwVfG gültig ab 01.01.2025 § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG in Verbindung mit § 90 Abs. 1 Satz 2 VwVfG) gilt entsprechend.

(3) Die Beschlüsse werden von den mitwirkenden Mitgliedern unterzeichnet.

(4) Die Sitzungen können ausnahmsweise auch mittels geeigneter Fernkommunikationsmittel im Sinne des § 312c Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738) in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt werden. In diesen Fällen ersetzt die Zustimmung des jeweiligen Mitglieds zu den Beschlüssen unter Wiedergabe des Namens und die Aufnahme in die Sitzungsniederschrift die nach Absatz 3 erforderliche Unterzeichnung.

§ 19 Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder

(1) Die ehrenamtlichen Mitglieder der Gutachterausschüsse erhalten für ihre

  1. Teilnahme an der konstituierenden Sitzung nach § 5 Abs. 1 als Entschädigung eine Sitzungspauschale von 50 Euro und
  2. Tätigkeiten nach § 6 eine Leistungsentschädigung in Höhe von fünfundfünfzig Prozent des in § 9 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1, Teil 1 Nr. 7 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718 -776-) in der jeweils geltenden Fassung vorgesehenen Stundensatzes. § 8 Abs. 2 JVEG ist entsprechend anzuwenden.

(2) Für notwendige Reisen erfolgt ein Fahrtkostenersatz nach § 5 JVEG.

(3) Die ehrenamtlichen Mitglieder der Gutachterausschüsse, die hauptberuflich im öffentlichen Dienst stehen, werden nach Absatz 1 nur entschädigt, soweit sie nicht bereits im Hauptamt in entsprechendem Umfang zeitlich entlastet worden sind.

(4) Entschädigungspflichtig ist das Land.

§ 20 Zusammenarbeit der Gutachterausschüsse

Daten der Kaufpreissammlung sind den anderen Gutachterausschüssen nach § 1 und der Zentralen Geschäftsstelle zugänglich zu machen, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

§ 21 Übergangsbestimmungen

Die Amtsperiode der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Gutachterausschüsse verlängert sich einmalig bis zum 30. September 2024. Die Bestellung der Mitglieder der Gutachterausschüsse verlängert sich bis zum Ablauf der Amtsperiode nach Satz 1.

§ 22 Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils auch für Personen, die mit der Angabe "divers" oder ohne eine Angabe des Geschlechts in das Geburtenregister eingetragen sind.

§ 23 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Thüringer Gutachterausschussverordnung vom 23. September 2013 (GVBl. S. 302), geändert durch Artikel 61 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GVBl. S. 731), außer Kraft.

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