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Regelwerk, Bau und Planung
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ThürGDIG - Thüringer Geodateninfrastrukturgesetz *
- Thüringen -

Vom 8. Juli 2009
(GVBl. Nr. 10 vom 30.07.2009 S. 574; 14.12.2016 S. 525 16; 02.07.2024 S. 277 24 i.K.)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Ziel des Gesetzes

Dieses Gesetz schafft den rechtlichen Rahmen für den Zugang zu und die Nutzung von Geodaten sowie für den Ausbau und den Betrieb einer Geodateninfrastruktur in Thüringen als Bestandteil der nationalen Geodateninfrastruktur.

§ 2 Geodatenhaltende Stellen 16

(1) Dieses Gesetz gilt für geodatenhaltende Stellen.

(2) Geodatenhaltende Stellen im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. die in § 1 Abs. 1 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung vom 1. Dezember 2014 (GVBl. S. 685) genannten Behörden und
  2. natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen und dabei der Kontrolle des Landes oder einer unter seiner Aufsicht stehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts unterstehen,

soweit sie über Geodaten nach § 4 verfügen.

(3) Sofern Gemeinden und Landkreise Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, geschieht dies im übertragenen Wirkungskreis.

§ 3 Begriffsbestimmungen

(1) Geodaten sind Daten mit direktem oder indirektem Bezug zu einem bestimmten Standort oder geographischen Gebiet.

(2) Metadaten sind Informationen, die Geodaten und Geodatendienste oder Netzdienste beschreiben und es ermöglichen, diese zu ermitteln, in Verzeichnisse aufzunehmen und zu nutzen.

(3) Geodatendienste sind vernetzbare Anwendungen, welche Geodaten und Metadaten in strukturierter Form zugänglich machen. Im Einzelnen umfassen sie folgende Dienste:

  1. Suchdienste, die es ermöglichen, auf der Grundlage des Inhalts entsprechender Metadaten nach Geodaten und Geodatendiensten zu suchen und den Inhalt der Metadaten anzuzeigen,
  2. Darstellungsdienste, die es zumindest ermöglichen, darstellbare Geodaten anzuzeigen, in ihnen zu navigieren, sie zu vergrößern oder zu verkleinern, zu verschieben, Daten zu überlagern sowie Informationen aus Legenden und sonstige relevante Inhalte von Metadaten anzuzeigen,
  3. Downloaddienste, die das Herunterladen und, wenn durchführbar, den direkten Zugriff auf Kopien von Geodaten ermöglichen,
  4. Transformationsdienste zur geodätischen Umwandlung von Geodaten und
  5. Dienste zum Abrufen von Geodatendiensten, die es erlauben, Anforderungen an Geodaten zu definieren und verschiedene Geodatendienste zu kombinieren.

(4) Interoperabilität ist die Kombinierbarkeit von Daten oder die Kombinierbarkeit und Interaktionsfähigkeit verschiedener Systeme, Techniken oder Daten unter Einhaltung gemeinsamer Standards.

(5) Netzdienste sind netzbasierte Anwendungen zur Kommunikation, Transaktion und Interaktion.

(6) Geodateninfrastruktur ist eine Infrastruktur, bestehend aus Geodaten, Metadaten und Geodatendiensten, Netzdiensten und -technologien, Vereinbarungen über gemeinsame Nutzung, Zugang und Verwendung sowie Koordinierungs- und Überwachungsmechanismen, Überwachungsprozesse und -verfahren, mit der Aufgabe, Geodaten verschiedener Herkunft interoperabel verfügbar zu machen.

(7) Geoportal ist eine Kommunikations-, Transaktions- und Interaktionsplattform, die den Zugang zu den Geodaten über Geodatendienste und weitere Netzdienste ermöglicht.

§ 4 Betroffene Geodaten und Geodatendienste 16

(1) Dieses Gesetz gilt für Geodaten, die

  1. sich auf das Gebiet Thüringens beziehen,
  2. in elektronischer Form vorliegen,
  3. vorhanden sind bei
    1. einer Stelle nach § 2 Abs. 2 und von dieser oder für diese im Rahmen ihres öffentlichen Auftrags oder ihrer öffentlichen Dienstleistung erstellt, verwaltet oder aktualisiert werden oder
    2. Dritten, denen nach § 5 Abs. 6 Anschluss an die Geodateninfrastruktur gewährt wird

    und

  4. eines oder mehrere der in den Anlagen 1 bis 3 aufgeführten Themen betreffen.

(2) Einzelheiten zur Spezifikation der den Themen zugeordneten Geodaten werden durch Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 1 geregelt.

(3) Sind mehrere identische Kopien derselben Geodaten bei verschiedenen geodatenhaltenden Stellen vorhanden oder werden sie für diese bereitgehalten, so gilt dieses Gesetz nur für die Referenzversion, von der die verschiedenen Kopien abgeleitet sind.

(4) Dieses Gesetz gilt auch für Geodatendienste, mit denen die unter Absatz 1 genannten Geodaten bereitgestellt werden.

(5) Die bei den Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften, Zweckverbänden sowie bei den natürlichen oder juristischen Personen des Privatrechts, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen für die vorgenannten Körperschaften erbringen und dabei der Kontrolle des Landes oder einer unter seiner Aufsicht stehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts unterstehen, vorhandenen Geodaten und Geodatendienste im Sinne von Absatz 1 unterliegen diesem Gesetz nur, wenn ihre Erfassung oder Verbreitung rechtlich vorgeschrieben ist.

Zweiter Abschnitt
Anforderungen an die Geodateninfrastruktur

§ 5 Grundsätze für die Bereitstellung von Geodaten, Metadaten und Geodatendiensten

(1) Geodaten, Metadaten und Geodatendienste müssen einschlägige Nutzeranforderungen berücksichtigen, einfach zu nutzen, öffentlich verfügbar und über das Internet und andere geeignete Telekommunikationsmittel zugänglich sein.

(2) Geodaten, Metadaten und Geodatendienste sind als Bestandteile der Geodateninfrastruktur interoperabel bereitzustellen.

(3) Der Zugang zu Geodaten, Metadaten und Geodatendiensten erfolgt über ein Geoportal.

(4) Die Bereitstellung von Geodaten und Geodatendiensten nach § 4 an das Geoportal hat unter Beachtung der gesetzlich geregelten Grundsätze des Schutzes personenbezogener Daten zu erfolgen.

(5) Soweit für Geodatendienste Gebühren und Auslagen erhoben werden, sollen Netzdienste zur Abwicklung eines elektronischen Geschäftsverkehrs innerhalb von zwei Jahren zur Verfügung gestellt werden.

(6) Geodaten, Metadaten und Geodatendienste Dritter können über das Geoportal nach Absatz 3 bereitgestellt werden, sofern diese sich verpflichten, die Daten nach den Bestimmungen dieses Gesetzes bereitzustellen, hierfür die technischen Voraussetzungen zu schaffen und die Metadaten in Übereinstimmung mit den Geodaten und Geodatendiensten zu halten.

§ 6 Zuständigkeit

(1) Als ressortübergreifende Aufgabe werden unter der Federführung des für das amtliche Vermessungswesen zuständigen Ministeriums ein Geoportal sowie die technischen Komponenten der Geodateninfrastruktur, insbesondere die Geodatendienste, zur Verfügung gestellt, ausgebaut und betrieben.

(2) Das unter dem Vorsitz des für das amtliche Vermessungswesen zuständigen Ministeriums eingerichtete Koordinierungsgremium nimmt die für den weiteren Ausbau und den Betrieb der Geodateninfrastruktur in Thüringen und des Geoportals erforderlichen Abstimmungen vor und bedient sich einer Geschäftsstelle, die bei dem für das amtliche Vermessungswesen zuständigen Ministerium angesiedelt ist. Die nationale Anlaufstelle auf Bundesebene nach Artikel 19 Abs. 2 der Richtlinie 2007/2/EG wird durch das Koordinierungsgremium unterstützt.

(3) Dem Koordinierungsgremium gehören je ein Vertreter der Staatskanzlei, der Ministerien und der kommunalen Spitzenverbände an.

(4) Das bei der für das amtliche Vermessungswesen zuständigen oberen Landesbehörde eingerichtete Kompetenzzentrum berät die geodatenhaltenden Stellen in Fragen der Bereitstellung und Nutzung der Geodaten über die Geodateninfrastruktur.

§ 7 Geodaten und Geodatendienste

(1) Die geodatenhaltenden Stellen stellen ihre Geodaten über die technischen Komponenten der Geodateninfrastruktur nach § 6 Abs. 1 entsprechend den Vorgaben der Rechtsverordnungen nach § 11 Abs. 1 bereit.

(2) Sofern geodatenhaltende Stellen eigene Geodatendienste entsprechend den Vorgaben der Rechtsverordnungen nach § 11 Abs. 1 betreiben, können sie ihre Geodaten über diese bereitstellen. Die Geodatendienste nach Satz 1 müssen über das Geoportal nach § 6 Abs. 1 abrufbar sein.

(3) Um den Zusammenhang von Geodaten über geographische Objekte sicherzustellen, deren Lage sich über die Grenze des Zuständigkeitsbereichs von zwei oder mehr geodatenhaltenden Stellen erstreckt, einigen sich die zuständigen Stellen auf die Darstellung und Position dieser gemeinsamen Objekte. Dies gilt sinngemäß auch, wenn sich die Geodaten über zwei oder mehr Bundesländer oder Mitgliedstaaten der Europäischen Union erstrecken.

§ 8 Metadaten und Suchdienste

(1) Die für das amtliche Vermessungswesen zuständige obere Landesbehörde baut ein Metadateninformationssystem mit Suchdiensten entsprechend den Vorgaben der Rechtsverordnungen nach § 11 Abs. 1 aus, betreibt dieses und stellt es über das Geoportal nach § 6 Abs. 1 bereit.

(2) Die geodatenhaltenden Stellen haben für ihre Geodaten und Geodatendienste die zugehörigen Metadaten entsprechend den Vorgaben der Rechtsverordnungen nach § 11 Abs. 1 in dem Metadateninformationssystem nach Absatz 1 zu erstellen sowie in Übereinstimmung mit den Geodaten und Geodatendiensten aktuell zu halten.

(3) Sofern geodatenhaltende Stellen eigene Metadateninformationssysteme entsprechend den Vorgaben der Rechtsverordnungen nach § 11 Abs. 1 betreiben, können sie ihre Metadaten über diese erstellen, führen, in Übereinstimmung mit den Geodaten und Geodatendiensten aktuell halten und über die entsprechenden Suchdienste im Geoportal nach § 6 Abs. 1 bereitstellen.

(4) Als Metadaten zu Geodaten sind mindestens Angaben zu folgenden Aspekten zu führen:

  1. Bedingungen für den Zugang zu Geodaten und Geodatendiensten und deren Nutzung sowie gegebenenfalls entstehende Verwaltungskosten,
  2. Qualität und Gültigkeit der Geodaten,
  3. die für die Schaffung, Verwaltung, Erhaltung und Verbreitung von Geodaten und Geodatendiensten zuständige Stelle und
  4. Beschränkungen des Zugangs der Öffentlichkeit nach § 9 sowie die Gründe für solche Beschränkungen.

Darüber hinaus umfassen die Metadaten Angaben, inwieweit die beschriebenen Geodaten den Durchführungsbestimmungen nach Artikel 7 Abs. 1 der Richtlinie 2007/2/EG entsprechen.

(5) Für Suchdienste ist zumindest die Kombination von Suchkriterien entsprechend den folgenden Aspekten zu gewährleisten:

  1. Schlüsselwörter,
  2. Klassifizierung von Geodaten und Geodatendiensten,
  3. geographischer Standort,
  4. Qualitätsmerkmale,
  5. die für die Erfassung, Führung und Bereitstellung zuständige Stelle und
  6. Bedingungen für den Zugang einschließlich bestehender Beschränkungen und deren Gründe, Bedingungen für die Nutzung sowie gegebenenfalls anfallende Verwaltungskosten.

§ 9 Schutz öffentlicher und sonstiger Belange

(1) Abweichend von § 5 Abs. 1 können die geodatenhaltenden Stellen den Zugang der Öffentlichkeit zu Metadaten über die in § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 genannten Dienste beschränken, wenn dieser Zugang auf die internationalen Beziehungen, die öffentliche Sicherheit oder die Landesverteidigung nachteilige Auswirkungen hätte.

(2) Abweichend von § 5 Abs. 1 können die geodatenhaltenden Stellen den Zugang der Öffentlichkeit zu Geodaten und Geodatendiensten nach § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis 5 beschränken, wenn dieser Zugang nachteilige Auswirkungen hätte auf:

  1. internationale Beziehungen, die öffentliche Sicherheit oder die Landesverteidigung,
  2. die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitenrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Ermittlungen,
  3. die Vertraulichkeit der Verfahren von Behörden, sofern eine derartige Vertraulichkeit gesetzlich vorgesehen ist,
  4. Rechte des geistigen Eigentums,
  5. die Interessen oder den Schutz einer Person, die die angeforderte Information freiwillig zur Verfügung gestellt hat, ohne dazu gesetzlich verpflichtet zu sein oder verpflichtet werden zu können, es sei denn, dass diese Person der Herausgabe der betreffenden Informationen zugestimmt hat, oder
  6. den Schutz der Umweltbereiche, auf die sich die Informationen beziehen.

(3) Gegenüber Behörden im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 sowie gegenüber entsprechenden Stellen der Länder, des Bundes, der Kommunen und der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie gegenüber Organen und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaften können der Zugang zu Geodaten und Geodatendiensten sowie der Austausch und die Nutzung von Geodaten beschränkt werden, wenn hierdurch

  1. internationale Beziehungen, die öffentliche Sicherheit oder die Landesverteidigung oder
  2. die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, der Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitenrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Ermittlungen gefährdet würden.

(4) Soweit durch den Zugang zu Geodaten

  1. personenbezogene Daten offenbart und dadurch schutzwürdige Interessen der Betroffenen beeinträchtigt oder
  2. Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht

würden, ist der Zugang zu beschränken, es sei denn, die Betroffenen haben zugestimmt oder das Zugangsrecht ist gesetzlich geregelt oder das öffentliche Interesse an dem Zugang überwiegt.

(5) Der Zugang zu Metadaten über Suchdienste, zu Geodaten und zu Geodatendiensten ist nur einzuschränken, soweit nicht andere Rechtsvorschriften entgegenstehen. In jedem Einzelfall ist das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe gegen das Interesse an der Festlegung von Beschränkungen oder Auflagen für den Zugang abzuwägen. Die geodatenhaltenden Stellen dürfen nicht aufgrund des Absatzes 2 Nr. 3, 5 oder 6 oder des Absatzes 4 den Zugang zu Informationen über Emissionen in die Umwelt beschränken.

§ 10 Kosten und Lizenzen

(1) Geodatenhaltende Stellen können für die Nutzung von Geodaten und Geodatendiensten Haftungsausschlüsse, elektronische Lizenzvereinbarungen oder, wenn notwendig, Lizenzen in sonstiger Form festsetzen.

(2) Geodatenhaltende Stellen können für die Nutzung der Geodaten nach § 4 Abs. 1 und der Geodatendienste nach § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 bis 5 Gebühren und Auslagen erheben.

(3) Such- und Darstellungsdienste nach § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und 2 stehen der Öffentlichkeit kostenlos zur Verfügung.

(4) Abweichend von Absatz 3 können geodatenhaltende Stellen, die einen Darstellungsdienst anbieten, hierfür Gebühren und Auslagen erheben, wenn sie die Wartung der Geodaten und der entsprechenden Geodatendienste sichern. Sie können auch für die wirtschaftliche Weiterverwendung von Geodaten, die über Darstellungsdienste bereitgestellt werden, Gebühren und Auslagen erheben.

(5) Soweit gegenüber geodatenhaltenden Stellen nach § 2 oder gegenüber Organen und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaften nach den Absätzen 1 und 2 Gebühren oder Auslagen erhoben oder diesen Lizenzen erteilt werden, müssen sie mit dem allgemeinen Ziel des Austauschs von Geodaten und Geodatendiensten zwischen geodatenhaltenden Stellen vereinbar sein. Bei der Bemessung der Gebühren und Auslagen, die gegenüber geodatenhaltenden Stellen oder gegenüber Organen oder Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaften erhoben werden, darf das zur Gewährleistung der nötigen Qualität und des Angebots von Geodaten und Geodatendiensten notwendige Minimum zuzüglich einer angemessenen Rendite nicht überschritten werden, wobei die Selbstfinanzierungserfordernisse der Stellen, die Geodaten und Geodatendienste anbieten, zu beachten sind. Werden Geodaten oder Geodatendienste Organen oder Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaften zur Erfüllung von aus dem Gemeinschaftsumweltrecht erwachsenden Berichtspflichten zur Verfügung gestellt, werden keine Gebühren und Auslagen erhoben.

(6) Soweit Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union öffentliche Aufgaben wahrnehmen, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können, und diesen gegenüber Gebühren oder Auslagen erhoben werden, gelten die Regelungen des Absatzes 5 entsprechend. Satz 1 gilt auf der Grundlage von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit auch für die Erhebung von Gebühren oder Auslagen gegenüber durch internationale Übereinkünfte geschaffenen Einrichtungen, soweit die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten zu deren Vertragsparteien gehören.

(7) Bedingungen für den Zugang und die Nutzung von Geodaten und Geodatendiensten durch Organe und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaften sind einheitlich zu gestalten.

Dritter Abschnitt
Schlussbestimmungen

§ 11 Verordnungsermächtigung 16

(1) Das für das amtliche Vermessungswesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Richtlinie 2007/2/EG durch Rechtsverordnung

  1. Art, Umfang und Zeitpunkt der Bereitstellung von Metadaten entsprechend der Verordnung (EG) 1205/2008 (ABl. L 326 vom 04.12.2008 S. 12) sowie
  2. im Einvernehmen mit dem für Umweltpolitik zuständigen Ministerium Art, Umfang und Zeitpunkt der Bereitstellung von interoperablen Geodaten und Geodatendiensten entsprechend den Durchführungsbestimmungen nach Artikel 7 Abs. 1 der Richtlinie 2007/2/EG

zu bestimmen.

(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zuständige Behörde für die Fachaufsicht über die kreisangehörigen Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften, Zweckverbände, kreisfreien Städte und Landkreise hinsichtlich des Vollzugs dieses Gesetzes zu bestimmen und Regelungen zur Erstattung von Mehraufwendungen bei der Wahrnehmung von Aufgaben nach diesem Gesetz im übertragenen Wirkungskreis zu treffen.

§ 12 Geltungsdauer/Evaluierung 16

Die Landesregierung legt zum Zwecke der Evaluierung zum Ende des Jahres 2018 dem Landtag einen Bericht zu den Erfahrungen mit der Anwendung des Gesetzes vor. Dabei berichtet sie insbesondere über die organisatorischen und Finanziellen Auswirkungen für Bürger und Verwaltung, über die mit dem Gesetz erzielten Verbesserungen hinsichtlich der kostengünstigen Bereitstellung der verschiedenen Geodaten sowie über die Inanspruchnahme dieses Angebots. Sie nimmt dabei auch zur Notwendigkeit einer erneuten Gesetzesänderung Stellung.

§ 13 Inkrafttreten 16

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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Themen nach Anhang I der Richtlinie 2007/2/EGAnlage 1
(zu § 4 Abs. 1 Nr. 4)

1. Koordinatenreferenzsysteme

Systeme zur eindeutigen räumlichen Referenzierung von Geodaten anhand eines Koordinatensatzes (x, y, z) und/oder Angaben zu Breite, Länge und Höhe auf der Grundlage eines geodätischen horizontalen und vertikalen Datums.

2. Geographische Gittersysteme

Harmonisiertes Gittersystem mit Mehrfachauflösung, gemeinsamem Ursprungspunkt und standardisierter Lokalisierung und Größe der Gitterzellen.

3. Geographische Bezeichnungen

Namen von Gebieten, Regionen, Orten, Großstädten, Vororten, Städten oder Siedlungen sowie jedes geographische oder topographische Merkmal von öffentlichem oder historischem Interesse.

4. Verwaltungseinheiten

Lokale, regionale und nationale Verwaltungseinheiten, die die Gebiete abgrenzen, in denen die Mitgliedstaaten Hoheitsbefugnisse haben und/oder ausüben und die durch Verwaltungsgrenzen voneinander getrennt sind.

5. Adressen

Lokalisierung von Grundstücken anhand von Adressdaten, in der Regel Straßenname, Hausnummer und Postleitzahl.

6. Flurstücke/Grundstücke (Katasterparzellen)

Gebiete, die anhand des Liegenschaftskatasters oder gleichwertiger Verzeichnisse bestimmt werden.

7. Verkehrsnetze

Verkehrsnetze und zugehörige Infrastruktureinrichtungen für Straßen-, Schienen- und Luftverkehr sowie Schifffahrt. Umfasst auch die Verbindungen zwischen den verschiedenen Netzen. Umfasst auch das transeuropäische Verkehrsnetz im Sinne der Entscheidung Nr. 1692/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 1996 über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes (ABl. L 228 vom 09.09.1996 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates (ABl. L 363 vom 20.12.2006 S. 1) und künftiger Überarbeitungen dieser Entscheidung.

8. Gewässernetz

Elemente des Gewässernetzes, einschließlich Meeresgebieten und allen sonstigen Wasserkörpern und hiermit verbundenen Teilsystemen, darunter Einzugsgebiete und Teileinzugsgebiete. Gegebenenfalls gemäß den Definitionen der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000 S. 1), geändert durch die Entscheidung Nr. 2455/2001/EG (ABl. L 331 vom 15.12.2001 S. 1) und in Form von Netzen.

9. Schutzgebiete

Gebiete, die im Rahmen des internationalen und des gemeinschaftlichen Rechts sowie des Rechts der Mitgliedstaaten ausgewiesen sind oder verwaltet werden, um spezifische Erhaltungsziele zu erreichen.

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Themen nach Anhang II der Richtlinie 2007/2/EGAnlage 2
(zu § 4 Abs. 1 Nr. 4)

1. Höhe

Digitale Höhenmodelle für Land-, Eis- und Meeresflächen; dazu gehören Geländemodell, Tiefenmessung und Küstenlinie.

2. Bodenbedeckung

Physische und biologische Bedeckung der Erdoberfläche, einschließlich künstlicher Flächen, landwirtschaftlicher Flächen, Wäldern, natürlicher (naturnaher) Gebiete, Feuchtgebieten und Wasserkörpern.

3. Orthophotographie

Georeferenzierte Bilddaten der Erdoberfläche von satelliten- oder luftfahrzeuggestützten Sensoren.

4. Geologie

Geologische Beschreibung anhand von Zusammensetzung und Struktur; dies umfasst auch Grundgestein, Grundwasserleiter und Geomorphologie.

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Themen nach Anhang III der Richtlinie 2007/2/EGAnlage 3
(zu § 4 Abs. 1 Nr. 4)

1. Statistische Einheiten

Einheiten für die Verbreitung oder Verwendung statistischer Daten.

2. Gebäude

Geographischer Standort von Gebäuden.

3. Boden

Beschreibung von Boden und Unterboden anhand von Tiefe, Textur, Struktur und Gehalt an Teilchen sowie organischem Material, Steinigkeit, Erosion, gegebenenfalls durchschnittliches Gefälle und erwartete Wasserspeicherkapazität.

4. Bodennutzung

Beschreibung von Gebieten anhand ihrer derzeitigen und geplanten künftigen Funktion oder ihres sozioökonomischen Zwecks (beispielsweise Wohn-, Industrie- oder Gewerbegebiete, land- oder forstwirtschaftliche Flächen, Freizeitgebiete).

5. Gesundheit und Sicherheit

Geographische Verteilung verstärkt auftretender pathologischer Befunde (beispielsweise Allergien, Krebserkrankungen, Erkrankungen der Atemwege), Informationen über Auswirkungen auf die Gesundheit (beispielsweise Biomarker, Rückgang der Fruchtbarkeit, Epidemien) oder auf das Wohlbefinden (beispielsweise Ermüdung, Stress) der Menschen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Umweltqualität (beispielsweise Luftverschmutzung, Chemikalien, Abbau der Ozonschicht, Lärm) oder in mittelbarem Zusammenhang mit der Umweltqualität (beispielsweise Nahrung, genetisch veränderte Organismen).

6. Versorgungswirtschaft und staatliche Dienste

Versorgungseinrichtungen wie Abwasser- und Abfallentsorgung, Energieversorgung und Wasserversorgung; staatliche Verwaltungs- und Sozialdienste wie öffentliche Verwaltung, Katastrophenschutz, Schulen und Krankenhäuser.

7. Umweltüberwachung

Standort und Betrieb von Umweltüberwachungseinrichtungen einschließlich Beobachtung und Messung von Schadstoffen, des Zustands von Umweltmedien und anderen Parametern des Ökosystems (beispielsweise Artenvielfalt, ökologischer Zustand der Vegetation) durch oder im Auftrag von öffentlichen Behörden.

8. Produktions- und Industrieanlagen

Standorte für industrielle Produktion, einschließlich durch die Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. L 257 vom 10.10.1996 S. 26), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 33 vom 04.02.2006 S. 1) erfasste Anlagen und Einrichtungen zur Wasserentnahme sowie Bergbau- und Lagerstandorte.

9. Landwirtschaftliche Anlagen und Aquakulturanlagen

Landwirtschaftliche Anlagen und Produktionsstätten (einschließlich Bewässerungssystemen, Gewächshäusern und Ställen).

10. Verteilung der Bevölkerung - Demographie

Geographische Verteilung der Bevölkerung, einschließlich Bevölkerungsmerkmalen und Tätigkeitsebenen, zusammengefasst nach Gitter, Region, Verwaltungseinheit oder sonstigen analytischen Einheiten.

11. Bewirtschaftungsgebiete/Schutzgebiete/geregelte Gebiete und Berichterstattungseinheiten

Auf internationaler, europäischer, nationaler, regionaler und lokaler Ebene bewirtschaftete, geregelte oder zu Zwecken der Berichterstattung herangezogene Gebiete. Dazu zählen Deponien, Trinkwasserschutzgebiete, nitratempfindliche Gebiete, geregelte Fahrwasser auf See oder auf großen Binnengewässern, Gebiete für die Abfallverklappung, Lärmschutzgebiete, für Exploration und Bergbau ausgewiesene Gebiete, Flussgebietseinheiten, entsprechende Berichterstattungseinheiten und Gebiete des Küstenzonenmanagements.

12. Gebiete mit naturbedingten Risiken

Gefährdete Gebiete, eingestuft nach naturbedingten Risiken (sämtliche atmosphärischen, hydrologischen, seismischen, vulkanischen Phänomene sowie Naturfeuer, die aufgrund ihres örtlichen Auftretens sowie ihrer Schwere und Häufigkeit signifikante Auswirkungen auf die Gesellschaft haben können), beispielsweise Überschwemmungen, Erdrutsche und Bodensenkungen, Lawinen, Waldbrände, Erdbeben oder Vulkanausbrüche.

13. Atmosphärische Bedingungen

Physikalische Bedingungen in der Atmosphäre; dazu zählen Geodaten auf der Grundlage von Messungen, Modellen oder einer Kombination aus beiden sowie Angabe der Messstandorte.

14. Meteorologischgeographische Kennwerte

Witterungsbedingungen und deren Messung; Niederschlag, Temperatur, Gesamtverdunstung (Evapotranspiration), Windgeschwindigkeit und Windrichtung.

15. Ozeanographischgeographische Kennwerte

Physikalische Bedingungen der Ozeane (beispielsweise Strömungsverhältnisse, Salinität, Wellenhöhe).

16. Meeresregionen

Physikalische Bedingungen von Meeren und salzhaltigen Gewässern, aufgeteilt nach Regionen und Teilregionen mit gemeinsamen Merkmalen.

17. Biogeographische Regionen

Gebiete mit relativ homogenen ökologischen Bedingungen und gemeinsamen Merkmalen.

18. Lebensräume und Biotope

Geographische Gebiete mit spezifischen ökologischen Bedingungen, Prozessen, Strukturen und (lebensunterstützenden) Funktionen als physische Grundlage für dort lebende Organismen. Dies umfasst auch durch geographische, abiotische und biotische Merkmale gekennzeichnete natürliche oder naturnahe terrestrische und aquatische Gebiete.

19. Verteilung der Arten

Geographische Verteilung des Auftretens von Tier- und Pflanzenarten, zusammengefasst in Gittern, Region, Verwaltungseinheit oder sonstigen analytischen Einheiten.

20. Energiequellen

Energiequellen wie Kohlenwasserstoffe, Wasserkraft, Bioenergie, Sonnen- und Windenergie, gegebenenfalls mit Tiefen- beziehungsweise Höhenangaben zur Ausdehnung der Energiequelle.

21. Mineralische Bodenschätze

Mineralische Bodenschätze wie Metallerze, Industrieminerale, gegebenenfalls mit Tiefen- beziehungsweise Höhenangaben zur Ausdehnung der Bodenschätze.

*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft - INSPIRE - (ABl. L 108 vom 25.04.2007 S. 1).

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