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ThürLVermG - Thüringer Landesvermessungsgesetz
- Thüringen -
Vom 30. Januar 1997
(GVBl. S. 69; 22.03.2005 S. 115;16.12.2008 S. 574 Außerkrafttreten)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen
§ 1 Aufgaben
(1) Die Landesvermessung ermittelt die Gestalt und Bedeckung der Erdoberfläche des Landesgebiets. Sie umfaßt den Aufbau und die Erhaltung der geodätischen Grundlagen, die topographische Landesaufnahme, die Führung des Amtlichen Topographisch-Kartographischen Informationssystems, die Bearbeitung und Herausgabe der Amtlichen Landeskartenwerke sowie die Führung des Landesluftbildarchivs. Die Ergebnisse der Landesvermessung sollen so dargestellt werden, daß sie den Erfordernissen von Verwaltung, Wirtschaft, Umweltschutz, Recht und Wissenschaft genügen.
(2) Geodätische Grundlagen sind die Lage-, Höhen- und Schwerenetze, die das ganze Landesgebiet überdecken und in einheitlichen Bezugssystemen bestimmt sind. Das Lage- und das Höhennetz dienen der Katastervermessung und der topographischen Landesaufnahme; Aufgabe des Schwerenetzes ist die Bestimmung der Schwerkraft an der Erdoberfläche. Die geodätischen Grundlagen stehen außerdem für andere technische und wissenschaftliche Zwecke zur Verfügung.
(3) Die topographische Landesaufnahme erfaßt die Geländeformen und die sonstigen Merkmale der Landschaft.
(4) Die Ergebnisse der topographischen Landesaufnahme sind im Amtlichen Topographisch-Kartographischen Informationssystem in automatisierter Form zu führen und auf dem neuesten Stand zu halten.
(5) Die Ergebnisse der topographischen Landesaufnahme sind auch in den Landeskartenwerken darzustellen. Die Landeskartenwerke umfassen das gesamte Landesgebiet. Sie sind in den für die Bundesrepublik Deutschland vorgesehenen Maßstäben und Ausgaben herauszugeben. Die Topographischen Landeskartenwerke sind auf dem neuesten Stand zu halten.
(6) Im Landesluftbildarchiv sind alle Luftbilder, Satellitenaufnahmen und andere Fernerkundungsergebnisse zu sammeln, die für die topographische Landesaufnahme, die Katastervermessung und andere Aufgaben der öffentlichen Verwaltung Bedeutung haben.
§ 2 Wahrnehmung der Aufgaben
(1) Die Landesvermessung ist Aufgabe des Landes.
(2) Oberste Landesvermessungsbehörde ist das für das Kataster- und Vermessungswesen zuständige Ministerium. Obere Landesvermessungsbehörde ist das Landesamt für Vermessung und Geoinformation.
(3) Vermessungsstellen, die nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 und 3 des Thüringer Katastergesetzes vom 7. August 1991 (GVBl. S. 285) in der jeweils geltenden Fassung befugt sind, Katastervermessungen auszuführen, können im Auftrag der oberen Landesvermessungsbehörde geodätische Grundlagenvermessungen und Arbeiten der topographischen Landesaufnahme durchführen. Die oberste Landesvermessungsbehörde kann die Beteiligung weiterer Stellen, insbesondere bestehender Vermessungsstellen der Gemeinden, zulassen. Bei der Ausführung der Arbeiten sind die beteiligten Stellen an die Weisungen der obersten Landesvermessungsbehörde gebunden.
§ 3 Unterlagen von anderen Stellen
(1) Auf Anforderung haben alle öffentlichen Dienststellen Unterlagen, die für die Aufgaben der Landesvermessung von Bedeutung sind, der oberen Landesvermessungsbehörde zur Auswertung vorzulegen. Die durch die Vorlage entstehenden Auslagen sind zu erstatten. Insbesondere mit bestehenden Vermessungsstellen können auch Vereinbarungen zum Austausch von Unterlagen auf Gegenseitigkeit abgeschlossen werden.
(2) Das gleiche gilt für natürliche und juristische Personen des Privatrechts, soweit die Vorlage zumutbar ist und ein berechtigtes Privatinteresse nicht gefährdet wird.
§ 4 Aufbau von Informationssystemen
Sofern Landesbehörden oder kommunale Stellen grundstücks- oder raumbezogene Informationssysteme einrichten oder betreiben, sind diese auf der Grundlage des Liegenschaftskatasters oder des Amtlichen Topographisch-Kartographischen Informationssystems aufzubauen und zu führen.
§ 5 Duldungspflichten
(1) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken und Gebäuden müssen dulden, daß Personen, die mit den Vermessungen zum Vollzug dieses Gesetzes beauftragt sind, die hierfür notwendigen Maßnahmen treffen, Grundstücke betreten und, soweit erforderlich, befahren, Vermessungszeichen anbringen und für die Dauer der Arbeiten Beobachtungszeichen und Gerüste errichten, soweit dies für die Vermessungsarbeiten notwendig ist. Wohnungen dürfen nur mit der Einwilligung des Wohnungsinhabers betreten werden. Für das Betreten des nicht bebauten, eingefriedeten Wohnbereichs ist die Einwilligung nicht erforderlich; insoweit kann aufgrund dieses Gesetzes das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung eingeschränkt werden (Artikel 13 des Grundgesetzes, Artikel 8 der Verfassung des Freistaats Thüringen).
(2) Die Absicht, eingefriedete Grundstücke oder bauliche Anlagen zu betreten, ist den Eigentümern oder Nutzungsberechtigten grundsätzlich vorher mitzuteilen. Zeigt sich erst bei der Vermessung die Notwendigkeit für das Betreten von eingefriedeten Grundstücken, so kann von der Mitteilung abgesehen werden, wenn die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten nicht oder nur schwer erreichbar sind und ihre Belange durch das Betreten des Grundstücks nicht unzumutbar beeinträchtigt werden.
(3) Die Vermessungsmarken, Beobachtungszeichen und -gerüste dürfen nur von der oberen Landesvermessungsbehörde oder mit deren Zustimmung verändert oder beseitigt werden. Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken und baulichen Anlagen haben die Vermessungsmarken zu schonen und, soweit sie nicht unterirdisch angebracht sind, erkennbar zu halten. Wer Arbeiten vornehmen will, die den festen Stand oder die Erkennbarkeit einer Vermessungsmarke gefährden könnten, hat rechtzeitig deren Sicherung oder Versetzung bei der oberen Landesvermessungsbehörde zu veranlassen.
(4) Für Vermögensnachteile, die dem Eigentümer oder dem Nutzungsberechtigten durch eine Maßnahme nach den Absätzen 1 oder 3 unmittelbar entstehen, hat derjenige eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten, der die Maßnahme veranlaßt hat. Geringfügige Nachteile bleiben außer Betracht. Der Entschädigungsanspruch verjährt nach einem Jahr. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Vermögensnachteil entstanden ist. Die §§ 202 bis 224 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden.
§ 6 Nutzung und Verwendungsvorbehalt
(1) Jeder kann die Ergebnisse der Landesvermessung einsehen und daraus Auskünfte und Auszüge erhalten, soweit öffentliche Belange dem nicht entgegenstehen.
(2) Die Ergebnisse der Landesvermessung dürfen nur mit Genehmigung der Landesvermessungsbehörden vervielfältigt, umgearbeitet, veröffentlicht oder an Dritte weitergegeben werden.
§ 7 Kosten
Die Landesvermessungsbehörden erheben für die in § 6 bezeichneten Leistungen und für die sonstige Inanspruchnahme Gebühren und Auslagen nach Maßgabe einer Verwaltungskostenordnung, die die oberste Landesvermessungsbehörde im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung erläßt.
§ 8 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden. Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, können nach den §§ 22 bis 29 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) eingezogen werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist die obere Landesvermessungsbehörde.
§ 9 Ausführungsvorschriften
Die oberste Landesvermessungsbehörde wird ermächtigt, Rechtsverordnungen über
zu erlassen.
§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.
(2) Außerkrafttreten
ENDE |