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Regelwerk

Erlass Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen (VOF)
- Ausgabe 2009 -

Vom 10. Juni 2010
(GMBl. Nr. 42 vom 21.07.2010 S. 877)



hier: Neufassung der VOF

Bezug:
1) Bezugserlass <B 15 - O 1095 - 524> vom 30. Oktober 2006
2) Bezugserlass <B 15 - O 1095 - 100/20> vom 17. November 2006
3) Bezugserlass <B 15 - 8163.6/1> vom 10. Juni 2010

I. Allgemein

Die Novellierung der Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) erfolgte, wie auch die der VOB/A und VOL/A, mit der Intention, das Vergaberecht zu vereinfachen und zu vereinheitlichen. Sie wurde unter gemeinsamen Vorsitz des BMWi und des BMVBS durch den Ausschuss zur Erarbeitung der Vergabeordnung für freiberufliche Dienstleistungen überarbeitet.

Die Neufassung umfasst insbesondere Anpassungen der Struktur und Chronologie an den tatsächlichen Verfahrensablauf sowie Anpassungen der Terminologie an die neu gefassten Vergabe- und Vertragsordnungen für Bauleistungen (VOB) und für Liefer- und Dienstleistungen (VOL). Im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und in der Vergabeverordnung (VgV) enthaltene Regelungen sind in der VOF entfallen. Das für die Vergabe freiberuflicher Dienstleistungen anzuwendende Verhandlungsverfahren wurde bezüglich Inhalt und Ablauf klarer beschrieben.

Die VOF ist um ein Kapitel auf drei Kapitel erweitert worden. Kapitel 1 enthält die Allgemeinen Vorschriften für Durchführung von Verhandlungsverfahren, Kapitel 2 die spezifischen Vorschriften für die Durchführung von Wettbewerben (Planungswettbewerbe) und Kapitel 3 die besonderen Vorschriften für die Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen.

II. Zu den Änderungen im Einzelnen

Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften

Im Kapitel 1 sind die Grundsätze und alle Verfahrensvorschriften des Verhandlungsverfahrens enthalten.

Zu § 1 VOF - Anwendungsbereich

Im § 1 sind die Bestimmungen des § 1 "Freiberufliche Leistungen" und des § 2 "Anwendungsbereich" der bisher geltenden Fassung der VOF zusammengefasst.

Zu § 2 VOF - Grundsätze

Die Grundsätze des Verhandlungsverfahrens sind, analog zur VOB/A und VOL/A, in einem eigenständigen Paragraphen zusammengefasst. Sie waren bisher, neben anderen Bestimmungen, im § 4 VOF 2006 enthalten.

Zu § 3 VOF - Vergabeart

Die vormals im § 5 gefassten Regelungen sind dem neuen § 3 zugeordnet. Damit sind jeweils vergleichbare Regelungen in allen Vergabeordnungen (VOB/A und VOL/A) an gleicher Stelle gefasst.

Die Bestimmungen zur Berechnung des Auftragswertes wurden in § 3 VgV "Schätzung des Auftragswertes" aufgenommen und sind daher in der VOF entfallen.

Zu § 4 VOF - Teilnehmer am Vergabeverfahren

Die Regelungen der § § 7 und 11 VOF 2006 sind im neuen § 4 zusammengefasst.

Neu aufgenommen ist der Begriff des "Bieters", der bisher in der VOF unterblieben war. Dies korrespondiert mit der Klarstellung, dass sich die Auftragserteilung auf ein Angebot bezieht (vgl. dazu die Hinweise zu § 11 Absatz 6 VOF 2009).

Zur "Projektantenproblematik" wurde im Absatz 5 eine Regelung aufgenommen, die klarstellt, dass entsprechende Bewerber oder Bieter zu beteiligen sind, wobei aber sicherzustellen ist, dass der Wettbewerb nicht verfälscht wird. Der Informationsvorsprung des Projektanten gegenüber den anderen Bewerbern/Bietern muss in geeigneter Weise ausgeglichen werden.

Zu § 5 VOF - Nachweis der Eignung

Die Regelungen zum Nachweis der Eignung, vormals in den § § 12 und 13 VOF 2006 enthalten, sind im neuen § 5 gebündelt.

In § 5 Absatz 1 ist vorgegeben, dass die für den Nachweis der Eignung geforderten Unterlagen, durch den Gegenstand des Auftrages gerechtfertigt sein müssen. Fehlende Nachweise und Erklärungen stellen unmittelbar keinen Ausschlussgrund dar, sondern erst eine zur Nachreichung festgesetzte fruchtlos verstrichene Frist (vgl. dazu § 5 Absatz 3 und § 11 Absatz 3).

Als Eignungsnachweise sind in den in § 5 Absatz 2 genannten Fällen grundsätzlich Eigenerklärungen zu verlan gen. Soweit hier darüber hinaus Bescheinigungen oder sonstige Nachweise gefordert werden, ist dies vom Auftraggeber in der Dokumentation (vgl. auch § 12) zu begründen.

Neu aufgenommen ist die Regelung in § 5 Absatz , wonach Bescheinigungen der zuständigen Kammern anzuerkennen sind.

Zu § 6 VOF - Aufgabenbeschreibung

Die in § 8 Absatz 8 VOF 2006 - Aufgabenbeschreibung - enthaltene Regelung zur Angabe der die Aufgabenstellung beeinflussenden Umstände ist ersatzlos entfallen.

Zu § 9 VOF - Bekanntmachungen

Die bisher in § 9 VOF 2006 vorgesehene unverbindliche Bekanntmachung - Vorinformation - ist weggefallen.

Zu § 10 VOF - Auswahl der Bewerber

Die Zweistufigkeit des Verhandlungsverfahrens ist durch das unmittelbare Aufeinanderfolgen der § § 10 "Auswahl der Bewerber" und 11 "Aufforderungen zur Verhandlungen, Angebotsabgabe, Auftragserteilung", deutlicher hervorgehoben.

Neu in die VOF aufgenommen wurde in § 10 Absatz 3 die Auswahl der Teilnehmer durch Losverfahren, soweit im Rahmen des Teilnahmewettbewerbs mehrere Bewerber die gestellten Anforderungen gleichermaßen erfüllen. Die bisher in § 17 Absatz 4 geregelte Mitteilung der Gründe für die Ablehnung ihrer Bewerbung um Teilnahme am Verhandlungsverfahren erfolgt nach dem neuen § 10 Abs. 5 nun am Ende des Verfahrensschrittes der Teilnehmerauswahl. Diese Regelung korrespondiert mit der Regelung nach § 101a GWB "Informations- und Wartefrist", wonach auch Bewerber Anspruch auf Information über die beabsichtigte Zuschlagserteilung haben, soweit ihnen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde.

Zu § 11 VOF - Aufforderung zur Verhandlung, Angebotsabgabe, Auftragserteilung

Die Verhandlungen können nach Absatz 1 sowohl über den Gegenstand der Leistungen als auch über die im Rahmen der Verhandlungen abgeforderten Angebote geführt werden. Diese Regelung verdeutlicht die Spielräume die im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens nach der VOF zulässig sind.

Bei der Aufforderung zur Verhandlungen ist nun ausdrücklich gefordert, dass ausgewählten Bewerbern (Bietern), neben der Aufgabenbeschreibung und dem Hinweis auf die Bekanntmachung, auch die Zuschlagskriterien und eventuell ein Vertragsentwurf, aus dem die konkreten Leistungen und die Auftragsbedingungen hervorgehen, mitgeteilt werden müssen. Die Bieter können ihre Angebote konkret darauf ausrichten.

Analog zur VOB/A und VOL/A, können nach Absatz 3 fehlende Erklärungen und Nachweise bis zum Ablauf einer vom Auftraggeber vorzugebenden Frist nachgereicht werden (vgl. auch § 5 VOF 2009).

Hinsichtlich der Abgrenzung von Auswahl- und Eignungskriterien ist nach Absatz 5 nun klargestellt, dass eine nachvollziehbare Abgrenzung zwischen den Auswahl- und Eignungskriterien bestehen muss. Insbesondere die wiederholte Berücksichtigung desselben Kriteriums in beiden Verfahrensstufen ist auszuschließen.

Klargestellt ist auch, dass sich die Zuschlagserteilung auf ein Angebot beziehen muss und dass das Verhandlungsverfahren erst mit Vertragsschluss abgeschlossen ist.

Zu § 12 - Dokumentation

Die Bestimmungen des vormals § 18 VOF 2006 Vergabevermerk wurden durch die ausführlicheren Regelungen im neuen § 12 ersetzt.

Nach Absatz 1 sind, analog wie bei der VOB/A und VOL/A, nicht nur die einzelnen Stufen des Verfahrens zu dokumentieren, sondern sicherzustellen, dass die Dokumentation fortlaufend gemäß dem aktuellen Verfahrensstand erfolgt. Der Mindestinhalt der Dokumentation ist im Absatz 2 aufgelistet.

Zu § 13 - Kosten

Die Bestimmung nach der für Bewerbungsunterlagen keine Kosten erstattet werden (vgl. § 15 Absatz 1 VOF 2006), ist im neuen Absatz 2 auf Angebotsunterlagen erweitert.

Im neuen Absatz 1 ist klargestellt, dass für die Durchführung des Vergabeverfahrens, keine Entgelte erhoben werden dürfen. Bei Wettbewerben nach Kapitel 2 dürfen, bei postalischer Versendung, Kopier- und Versandkosten erhoben werden.

Zu § 14 - Information über die Auftragserteilung, Verzicht auf die Auftragserteilung

Der Regelungsumfang entspricht weitestgehend dem des § 17 VOF 2006 "Vergebene Aufträge".

Im Absatz 2 sind weiterhin auch die Bekanntmachungen für die Durchführung von Wettbewerben (Planungswettbewerben) - vormals in § 20 Absatz 8 VOF 2006 geregelt - mit aufgenommen.

(vormals § 21 - Nachprüfungsbehörden)

Der Paragraph wurde aufgehoben, die Nachprüfungsbehörden sind nach § 14 VgV nach wie vor in der Bekanntmachung und in den Vergabeunterlagen anzugeben.

Kapitel 2
Wettbewerbe

Die Bestimmungen zur Regelung von Wettbewerben in Form von Auslobungsverfahren, bisher in den § § 20 und 25 geregelt, sind nunmehr einheitlich in einem Kapitel zusammengeführt.

Zu § 15 - Grundsätze

Die Bestimmungen des § 20 Absatz 1, 2 und 3 sowie des § 25 Absatz 1 und des gekürzten Absatz 2 der VOF 2006 sind dem neuen § 15 zugeordnet. Die bisherige Trennung in Planungswettbewerbe für Architekten- und Ingenieurleistungen einerseits und Wettbewerbe im Allgemeinen wurde damit aufgehoben.

Die für Baumaßnahmen des Bundes mit Erlass vom 21. November 2008 < B 10 - 8111.7/2 > verbindlich eingeführten Richtlinien für Planungswettbewerbe (RPW 2008) sind im Absatz 2 weiterhin als veröffentlichte einheitliche Richtlinien verankert.

Nach wie vor gilt der Grundsatz, dass Wettbewerbe im Sinne dieses Kapitels jederzeit vor, während oder ohne Verhandlungsverfahren ausgelobt werden können. Ohne Verhandlungsverfahren können lediglich Planungswettbewerbe, die auf die Lösung konzeptioneller Aufgaben zielen (Ideenwettbewerbe), durchgeführt werden. In allen anderen Fällen, auch wenn der Auslober sich an den ersten Preisträger gebunden hat, schließt sich ein Verhandlungsverfahren an den Planungswettbewerb an.

Zur Klarstellung ist in Absatz 6 bestimmt, dass die Wettbewerbsarbeiten bis zur Entscheidung des Preisgerichts anonym bleiben.

Zu § 16 - Wettbewerbsdurchführung

Die Inhalte der § § 25 Absätze 3, bis 8 sowie 20 Absatz 6 der VOF 2006 sind in Übereinstimmung mit den Regelungen der RPW 2008 zusammengefasst dem neuen § 16 zugeordnet. Insbesondere die in den § § 20 Absatz 5 und § 25 Absatz 5 unterschiedlich getroffene Regelung zur Zusammensetzung des Preisgerichts wurde dahingehend geklärt, dass die Mehrheit der Preisrichter die Qualifikation der Teilnehmer haben muss.

Die Möglichkeit der Verleihung eines Sonderpreises ist in Übereinstimmung mit den RPW 2008 entfallen wegen der vergaberechtlichen Schwierigkeiten bei der Beauftragung von Leistungen, die gegen bindende Vorgaben verstoßen.

Zu § 17 - Auftrag, Nutzung

Die Bestimmungen nach § 25 Absätze 9 und 10 VOF 2006 sind dem neuen § 17 zugeordnet.

Nach Absatz 1 ist bestimmt, dass, soweit die Wettbewerbsaufgabe realisiert werden soll, zumindest einem der Preisträger der Auftrag erteilt wird. Dies setzt natürlich voraus, dass eine einwandfreie Ausführung der Leistungen gewährleistet ist und wichtige Gründe der Beauftragung nicht entgegenstehen. Diese Regelung stellt sicher, dass die Ergebnisse von Planungswettbewerben umgesetzt werden und ist insofern ein Beitrag zur Sicherstellung der Qualität der gebauten Umwelt, die am ehesten mit Hilfe eines Ideen-Wettstreits um die beste städtebauliche, architektonische, baulichkonstruktive oder künstlerische Lösung der Aufgaben erreicht werden kann.

Kapitel 3
Besondere Vorschriften zur Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen

Die bisher im Kapitel 2 der VOF 2006 erfassten besonderen Vorschriften für die Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen sind - bis auf § 25, der nunmehr dem neuen Kapitel 2 zugeordnet ist, und § 26, der weggefallen ist - unverändert dem neuen Kapitel 3 zugeordnet.

Für die Vergabe von freiberuflichen Leistungen außerhalb der Anwendungsbereiche der VOF und VOL/A, ist das Haushaltsrecht zu beachten. Im Übrigen verweise ich auf die Anwendung des Abschnitts K 12 der RBBau 1.

III. Inkrafttreten

Dieser Erlass tritt am 11. Juni 2010 in Kraft.

Der Bezugserlass <B 15 - O 1095 - 100/20> vom 17. November 2006 wird hiermit aufgehoben.

Der Bezugserlass <B 15 - O 1095 - 524> vom 30. Oktober 2006 wurde zeitgleich mit dem Einführungserlass <B 15 - 8163.6/1> vom 10. Juni 2010 aufgehoben.

Die VOF 2009 löst die VOF 2006 ab.

Die Anwendung der VOF Ausgabe 2009 wird durch die Verweisungen in § 5 VgV zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung zur Anpassung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung - VgV) sowie der Verordnung über die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung (Sektorenverordnung - SektVO) zum 11. Juni 2010 verbindlich vorgeschrieben.


1) Nr. 5.1 des Abschnitts K 12 der RBBau wird derzeit in Anpassung an die VOF Ausgabe 2009 überarbeitet.



UWS Umweltmanagement GmbHENDE